{"id":"bgbl1-2003-64-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":64,"date":"2003-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/64#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_64.pdf#page=36","order":5,"title":"Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)","law_date":"2003-12-19T00:00:00Z","page":2804,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["2804          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nZwangsverwalterverordnung\n(ZwVwV)\nVom 19. Dezember 2003\nAuf Grund des § 152a des Gesetzes über die Zwangs-                                   §2\nversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun-                                Ausweis\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 7         Der Verwalter erhält als Ausweis eine Bestallungsur-\nAbs. 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I          kunde, aus der sich das Objekt der Zwangsverwaltung,\nS. 2847) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Arti-       der Name des Schuldners, das Datum der Anordnung\nkel 35 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I           sowie die Person des Verwalters ergeben.\nS. 3574), verordnet das Bundesministerium der Justiz:\n§3\n§1                                                Besitzerlangung über\ndas Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht\nStellung\n(1) Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in\n(1) Zwangsverwalter und Zwangsverwalterinnen füh-         Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen.\nren die Verwaltung selbständig und wirtschaftlich nach       Im Bericht sind festzuhalten:\npflichtgemäßem Ermessen aus. Sie sind jedoch an die\n1. Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;\nvom Gericht erteilten Weisungen gebunden.\n2. eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungs-\n(2) Als Verwalter ist eine geschäftskundige natürliche       art und der bekannten Drittrechte;\nPerson zu bestellen, die nach Qualifikation und vorhan-\ndener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsge-         3. alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, ins-\nmäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwal-              besondere das Zubehör;\ntung bietet.                                                 4. alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen\n(3) Der Verwalter darf die Verwaltung nicht einem            und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderun-\nanderen übertragen. Ist er verhindert, die Verwaltung zu        gen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wie-\nführen, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzei-        derkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen\ngen. Zur Besorgung einzelner Geschäfte, die keinen Auf-         Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrück-\nschub dulden, kann sich jedoch der Verwalter im Fall            ständen;\nseiner Verhinderung anderer Personen bedienen. Ihm ist       5. die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Anga-\nauch gestattet, Hilfskräfte zu unselbständigen Tätigkei-        be der laufenden Beträge;\nten unter seiner Verantwortung heranzuziehen.                6. die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand\n(4) Der Verwalter ist zum Abschluss einer Vermögens-         belassen werden;\nschadenshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit mit      7. die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, ins-\neiner Deckung von mindestens 500 000 Euro verpflichtet.         besondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;\nDurch Anordnung des Gerichts kann, soweit der Einzelfall\ndies erfordert, eine höhere Versicherungssumme be-           8. die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des\nstimmt werden. Auf Verlangen der Verfahrensbeteiligten          für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;\noder des Gerichts hat der Verwalter das Bestehen der         9. alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Ver-\nerforderlichen Haftpflichtversicherung nachzuweisen.            hältnisse.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003               2805\n(2) Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Ver-                                    §7\nwalter bei Gericht einzureichen. Soweit die in Absatz 1\nRechtsverfolgung\nbezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzüber-\ngang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies          Der Verwalter hat die Rechtsverfolgung seiner Ansprü-\nunverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.          che im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zeitnah\neinzuleiten.\n§4\n§8\nMitteilungspflicht                                    Rückstände, Vorausverfügungen\nDer Verwalter hat alle betroffenen Mieter und Pächter          Die Rechtsverfolgung durch den Verwalter erstreckt\nsowie alle von der Verwaltung betroffenen Dritten unver-      sich auch auf Rückstände nach § 1123 Abs. 1 und 2 des\nzüglich über die Zwangsverwaltung zu informieren. Außer-      Bürgerlichen Gesetzbuchs und unterbrochene Voraus-\ndem kann der Verwalter den Erlass von Zahlungsverbo-          verfügungen nach § 1123 Abs. 1, §§ 1124 und 1126 des\nten an die Drittschuldner bei dem Gericht beantragen.         Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern nicht der Gläubiger\nauf die Rechtsverfolgung verzichtet.\n§5\n§9\nNutzungen\ndes Zwangsverwaltungsobjektes                                 Ausgaben der Zwangsverwaltung\n(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur        (1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Liquidität\nAnordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.          zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung ein-\nschließlich der Verwaltervergütung und der Kosten des\n(2) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermie-         Verfahrens vorgehalten werden muss.\ntung oder Verpachtung. Hiervon ausgenommen sind:\n(2) Der Verwalter soll nur Verpflichtungen eingehen, die\n1. landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte       aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können.\nObjekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß\n§ 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung              (3) Der Verwalter ist verpflichtet, das Zwangsverwal-\nund die Zwangsverwaltung;                                  tungsobjekt insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Lei-\ntungswasserschäden und Haftpflichtgefahren, die vom\n2. die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149          Grundstück und Gebäude ausgehen, zu versichern,\ndes Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die          soweit dies durch eine ordnungsgemäße Verwaltung\nZwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.           geboten erscheint. Er hat diese Versicherung unverzüg-\nlich abzuschließen, sofern\n(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorha-\nben fertig zu stellen.                                        1. Schuldner oder Gläubiger einen bestehenden Versi-\ncherungsschutz nicht innerhalb von 14 Tagen nach\nZugang des Anordnungsbeschlusses schriftlich nach-\n§6                                   weisen und\nMiet- und Pachtverträge                      2. der Gläubiger die unbedingte Kostendeckung schrift-\n(1) Miet- oder Pachtverträge sowie Änderungen sol-              lich mitteilt.\ncher Verträge sind vom Verwalter schriftlich abzuschlie-\nßen.                                                                                      § 10\n(2) Der Verwalter hat in Miet- oder Pachtverträgen zu                          Zustimmungsvorbehalte\nvereinbaren,                                                     (1) Der Verwalter hat zu folgenden Maßnahmen die\n1. dass der Mieter oder Pächter nicht berechtigt sein         vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen:\nsoll, Ansprüche aus dem Vertrag zu erheben, wenn           1. wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen\ndas Zwangsverwaltungsobjekt vor der Überlassung                Nutzung; dies gilt auch für die Fertigstellung begonne-\nan den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangsver-              ner Bauvorhaben;\nsteigerung veräußert wird;\n2. vertragliche Abweichungen von dem Klauselkatalog\n2. dass die gesetzliche Haftung des Vermieters oder Ver-          des § 6 Abs. 2;\npächters für den vom Ersteher zu ersetzenden Scha-\nden ausgeschlossen sein soll, wenn das Grundstück          3. Ausgaben, die entgegen dem Gebot des § 9 Abs. 2\nnach der Überlassung an den Mieter oder Pächter im             aus bereits vorhandenen Mitteln nicht gedeckt sind;\nWege der Zwangsversteigerung veräußert wird und            4. Zahlung von Vorschüssen an Auftragnehmer im\nder an die Stelle des Vermieters oder Verpächters tre-         Zusammenhang insbesondere mit der Erbringung\ntende Ersteher die sich aus dem Miet- oder Pachtver-           handwerklicher Leistungen;\nhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt;\n5. Ausbesserungen und Erneuerungen am Zwangsver-\n3. dass der Vermieter oder Verpächter auch von einem              waltungsobjekt, die nicht zu der gewöhnlichen\nsich im Fall einer Kündigung (§ 57a Satz 1 des Geset-          Instandhaltung gehören, insbesondere wenn der Auf-\nzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-               wand der jeweiligen Maßnahme 15 Prozent des vom\nverwaltung, § 111 der Insolvenzordnung) möglicher-             Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen geschätz-\nweise ergebenden Schadensersatzanspruch freige-                ten Verkehrswertes des Zwangsverwaltungsobjektes\nstellt sein soll.                                              überschreitet;","2806           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\n6. Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im                 (2) Der Verwalter hat für jede Zwangsverwaltung ein\nZusammenhang mit Baumaßnahmen nach § 5 Abs. 3.            gesondertes Treuhandkonto einzurichten, über das er\n(2) Das Gericht hat den Gläubiger und den Schuldner        den Zahlungsverkehr führt. Das Treuhandkonto kann\nvor seiner Entscheidung anzuhören.                            auch als Rechtsanwaltsanderkonto geführt werden.\n(3) Der Verwalter hat die allgemeinen Grundsätze einer\n§ 11                              ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten. Die Rech-\nnungslegung muss den Abgleich der Solleinnahmen mit\nAuszahlungen                           den tatsächlichen Einnahmen ermöglichen. Die Einzelbu-\n(1) Aus den nach Bestreiten der Ausgaben der Verwal-       chungen sind auszuweisen. Mit der Rechnungslegung\ntung sowie der Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 1 des        sind die Kontoauszüge und Belege bei Gericht einzurei-\nGesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-         chen.\nverwaltung) verbleibenden Überschüssen der Einnahmen             (4) Auf Antrag von Gläubiger oder Schuldner hat der\ndarf der Verwalter ohne weiteres Verfahren nur Vorschüs-      Verwalter Auskunft über den Sachstand zu erteilen.\nse sowie die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten\nnach der gesetzlichen Rangfolge berichtigen.\n§ 14\n(2) Sonstige Zahlungen an die Berechtigten darf der\nVerwalter nur aufgrund der von dem Gericht nach Fest-                                Buchführung\nstellung des Teilungsplans getroffenen Anordnung leis-                         der Zwangsverwaltung\nten. Ist zu erwarten, dass solche Zahlungen geleistet wer-       (1) Die Buchführung der Zwangsverwaltung ist eine\nden können, so hat dies der Verwalter dem Gericht unter       um die Solleinnahmen ergänzte Einnahmenüberschuss-\nAngabe des voraussichtlichen Betrages der Überschüs-          rechnung.\nse und der Zeit ihres Einganges anzuzeigen.                      (2) Die Rechnungslegung erfolgt jährlich (Jahresrech-\n(3) Sollen Auszahlungen auf das Kapital einer Hypo-        nung) nach Kalenderjahren. Mit Zustimmung des Ge-\nthek oder Grundschuld oder auf die Ablösesumme einer          richts kann hiervon abgewichen werden.\nRentenschuld geleistet werden, so hat der Verwalter zu           (3) Bei Aufhebung der Zwangsverwaltung legt der Ver-\ndiesem Zweck die Anberaumung eines Termins bei dem            walter Schlussrechnung in Form einer abgebrochenen\nGericht zu beantragen.                                        Jahresrechnung.\n§ 12                                 (4) Nach vollständiger Beendigung seiner Amtstätig-\nkeit reicht der Verwalter eine Endabrechnung ein, nach-\nBeendigung                            dem alle Zahlungsvorgänge beendet sind und das Konto\nder Zwangsverwaltung                       auf Null gebracht worden ist.\n(1) Die Beendigung der Zwangsverwaltung erfolgt mit\ndem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Dies gilt auch                                     § 15\nfür den Fall der Erteilung des Zuschlags in der Zwangs-                               Gliederung\nversteigerung.                                                              der Einnahmen und Ausgaben\n(2) Das Gericht kann den Verwalter nach dessen                (1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden\nAnhörung im Aufhebungsbeschluss oder auf Antrag               Konten zu gliedern:\ndurch gesonderten Beschluss ermächtigen, seine Tätig-\nkeit in Teilbereichen fortzusetzen, soweit dies für den ord-  1. Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,\nnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erfor-            2. andere Einnahmen.\nderlich ist. Hat der Verwalter weiterführende Arbeiten\nnicht zu erledigen, sind der Anordnungsbeschluss und             (2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger\ndie Bestallungsurkunde mit der Schlussrechnung                Anfangsbestand vorzutragen.\nzurückzugeben, ansonsten mit der Beendigung seiner               (3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgen-\nTätigkeit.                                                    den Konten:\n(3) Unabhängig von der Aufhebung der Zwangsver-            1. Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;\nwaltung bleibt der Verwalter berechtigt, von ihm begrün-      2. öffentliche Lasten;\ndete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu\nbegleichen und bis zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen      3. Zahlungen an die Gläubiger;\nzu bilden. Ein weitergehender Rückgriff gegen den Gläu-       4. Gerichtskosten der Verwaltung;\nbiger bleibt unberührt. Dies gilt auch für den Fall der An-\ntragsrücknahme.                                               5. Vergütung des Verwalters;\n(4) Hat der Verwalter die Forderung des Gläubigers         6. andere Ausgaben.\neinschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung                (4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Um-\nbezahlt, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzei-     satzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert dar-\ngen. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger ihm mitteilt, dass     zustellen.\ner befriedigt ist.\n§ 16\n§ 13                                                   Auskunftspflicht\nMasseverwaltung                             Der Verwalter hat jederzeit dem Gericht oder einem mit\n(1) Der Massebestand ist von eigenen Beständen des         der Prüfung beauftragten Sachverständigen Buchfüh-\nVerwalters getrennt zu halten.                                rungsunterlagen, die Akten und sonstige Schriftstücke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003              2807\nvorzulegen und alle weiteren Auskünfte im Zusammen-                                      § 20\nhang mit seiner Verwaltung zu erteilen.\nMindestvergütung\n§ 17                                (1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwal-\nter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des\nVergütung und Auslagenersatz                     Verwalters mindestens 600 Euro.\n(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene           (2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgeho-\nVergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstat-        ben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in\ntung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe          Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von\nder Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufga-        200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.\nbe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszu-\nrichten.\n§ 21\n(2) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der\nAuslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu                                 Auslagen\nzahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.\n(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäfts-\n(3) Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so      kosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten\nkann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt       gehört der Büroaufwand des Verwalters einschließlich\nzugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen          der Gehälter seiner Angestellten.\nhätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts\n(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall,\nabrechnen. Ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er\nzum Beispiel durch Reisen oder die Einstellung von Hilfs-\neine andere besondere Qualifikation, gilt Satz 1 sinnge-\nkräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Zwangs-\nmäß.\nverwaltung, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu\nerstatten, soweit sie angemessen sind. Anstelle der tat-\n§ 18                             sächlich entstandenen Auslagen kann der Verwalter nach\nRegelvergütung                          seiner Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eine\nPauschale von 10 Prozent seiner Vergütung, höchstens\n(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die         jedoch 40 Euro für jeden angefangenen Monat seiner\ndurch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält        Tätigkeit, fordern.\nder Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des\nfür den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten           (3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haft-\neingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschulde-        pflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch\nte, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er           mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind\n20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn         die durch eine Höherversicherung nach § 1 Abs. 4\ndiese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Miet-            begründeten zusätzlichen Kosten als Auslagen zu erstat-\nrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter be-       ten.\nreits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese\nanzurechnen.                                                                             § 22\n(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen                         Festsetzung\nder Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach\nAbsatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Pro-           Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden\nzentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben       Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung\nwerden.                                                       nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14\nAbs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen\n(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der\nAntrag vom Gericht festgesetzt. Vor der Festsetzung\nVerwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme.\nkann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den\nPlanungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Be-\nEinnahmen einen Vorschuss auf die Vergütung und die\nstandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung\nAuslagen entnehmen.\nauf die Vergütung des Verwalters.\n§ 19                                                        § 23\nAbweichende                                           Grundstücksgleiche Rechte\nBerechnung der Vergütung                         Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangs-\n(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18            verwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschrif-\nnicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitauf-       ten über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gel-\nwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die    ten, entsprechend anzuwenden.\nVerwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner\nMitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindes-                                  § 24\ntens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist\nfür den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu                    Nichtanwendbarkeit der Verordnung\nbemessen.\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht,\n(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum         falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist (§§ 150b\neinheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung       bis 150e des Gesetzes über die Zwangsversteigerung\nnach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.       und die Zwangsverwaltung).","2808           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner       vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), weiter Anwen-\nnicht, falls die durch die §§ 150, 153, 154 des Gesetzes      dung; jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters\nüber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-            und der Auslagenersatz ab dem ersten auf den 31. De-\ntung dem Gericht zugewiesene Tätigkeit nach landesge-         zember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den\nsetzlichen Vorschriften von einer landschaftlichen oder       §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.\nritterschaftlichen Kreditanstalt übernommen worden ist.\n§ 26\n§ 25                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsvorschrift                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.\nIn Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsfüh-\n31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die          rung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Fe-\nVerordnung über die Geschäftsführung und die Vergü-           bruar 1970 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Arti-\ntung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I       kel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes        S. 3574), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Dezember 2003\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}