{"id":"bgbl1-2003-64-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":64,"date":"2003-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/64#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_64.pdf#page=34","order":4,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung","law_date":"2003-12-19T00:00:00Z","page":2802,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitszeitverordnung\nVom 19. Dezember 2003\nAuf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) verordnet die Bundes-\nregierung:\nArtikel 1\nDie Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. August 1999 (BGBl. I S. 1745) wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Verordnung über die Arbeitszeit\nder Beamtinnen und Beamten des Bundes\n(Arbeitszeitverordnung – AZV)“.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesbeamten“ durch die Wörter\n„Beamtinnen und Beamten des Bundes“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich\nanerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf\nentfallende Arbeitszeit, für im Wechseldienst eingesetzte Beamtinnen und\nBeamte in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben\nVerwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, ohne Rücksicht darauf, ob und\nwie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.“\n3. § 3a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden jeweils vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtin-\nnen und“ eingefügt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte kann“ durch die Wörter\n\"Beamtinnen und Beamte können“ und das Wort „des“ durch das\nWort „ihrer“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „dem Beamten“ die Wörter „der\nBeamtin oder“ eingefügt.\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „kann der“ durch das Wort „können“\nersetzt.\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2003“ durch die Angabe\n„31. Dezember 2005“ ersetzt.\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.\n4. In § 3b Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „wenn der Beamte das 55. Lebensjahr\nvollendet hat“ durch die Angabe „wenn das 55. Lebensjahr vollendet ist“\nersetzt.\n5. In § 6 werden vor den Wörtern „des Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder “\neingefügt.\n6. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 72 des Bundes-\nbeamtengesetzes, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003 2803\ngung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit\nihnen ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entspre-\nchenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrich-\nten.“\n7. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden vor dem Wort „Ehrenbeamte“ die Wörter „Ehrenbeamtin-\nnen und“ eingefügt.\nb) In Satz 2 werden jeweils vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen\nund“ eingefügt.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverord-\nnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDie Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}