{"id":"bgbl1-2003-64-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":64,"date":"2003-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/64#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_64.pdf#page=3","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes","law_date":"2003-12-22T00:00:00Z","page":2771,"pdf_page":3,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003             2771\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Filmförderungsgesetzes\nVom 22. Dezember 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 6. die Bundesregierung in zentralen Fragen der\nBelange des deutschen Films zu beraten, ins-\nbesondere im Hinblick auf die Unterstützung\nArtikel 1                                     der Filmwirtschaft und die Harmonisierung der\nMaßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens\nÄnderung des Filmförderungsgesetzes\ninnerhalb der Europäischen Union;\nDas Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n7. auf eine Abstimmung und Koordinierung der\nmachung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2053), zuletzt\nFilmförderung des Bundes und der Länder\ngeändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 29. Ok-\nhinzuwirken.“\ntober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                  „(2) Die FFA darf gegen Erstattung der Kosten\n„(1) Die Filmförderungsanstalt (FFA) fördert als              Förderungsmaßnahmen für andere Filmförde-\nbundesweite Filmförderungseinrichtung die Struktur               rungseinrichtungen durchführen. Dies gilt auch\nder deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künst-              für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens,\nlerische Qualität des deutschen Films als Voraus-                die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepu-\nsetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland.              blik Deutschland in internationalen und supra-\nSie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt             nationalen Organisationen ergeben.“\ndes öffentlichen Rechts.“                                     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die FFA hat die Aufgabe,                             aa) In Satz 2 werden die Wörter „einen Stellver-\n1. Maßnahmen zur Förderung des deutschen                          treter“ durch die Wörter „eine erste und eine\nFilms sowie zur Verbesserung der Struktur der                 zweite Stellvertretung“ ersetzt.\ndeutschen Filmwirtschaft durchzuführen;                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „sein Stellvertre-\n2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film-                   ter“ durch die Wörter „seine Stellvertretun-\nwirtschaft in Deutschland zu unterstützen, ins-               gen“ ersetzt.\nbesondere durch Maßnahmen zur Marktfor-               b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „seinem\nschung und zur Bekämpfung der Verletzung                 Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem bevoll-\nvon urheberrechtlich geschützten Nutzungs-               mächtigten Vertreter“ durch die Wörter „seinen\nrechten, durch Unterstützung von Projekten               Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch\nzur Filmbildung junger Menschen sowie durch              eine Stellvertretung mit einer bevollmächtigten\nMitwirkung an der Erstellung einer bundeswei-            Vertretung“ ersetzt.\nten, öffentlich zugänglichen Filmdatenbank;\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n3. die internationale Orientierung des deutschen\nFilmschaffens und damit die Grundlagen für                  „(4) Bei Zahlungen bis zur Höhe von\ndie Verbreitung und marktgerechte Auswer-                25 000 Euro kann die FFA auch durch zwei vom\ntung des deutschen Films im Inland und seine             Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten\nwirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im           werden.“\nAusland zu verbessern. Sie beteiligt sich an          d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1\nder zentralen Dienstleistungsorganisation der            werden die Wörter „sein Stellvertreter“ durch die\ndeutschen Filmwirtschaft für die Außenvertre-            Wörter „seine Stellvertretungen“ ersetzt.\ntung des deutschen Films und betreut die zen-\ntrale Beratungsorganisation zur Außenvertre-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\ntung des deutschen Films in organisatorischer\nHinsicht;                                             a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzender“\ndurch die Wörter „Der Vorsitz“ und das Wort „Vor-\n4. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduk-\nsitzende“ durch das Wort „Vorsitz“ ersetzt.\ntionen zu unterstützen;\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n5. die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirt-\nschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stär-            aa) In Satz 1 werden die Wörter „seinem Stell-\nkung des deutschen Kinofilms zu unterstüt-                    vertreter“ durch die Wörter „seiner Stellver-\nzen;                                                          tretung“ ersetzt.","2772          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Vorsitzende“ durch               19. ein Mitglied, benannt vom Verband Deut-\ndas Wort „Vorsitz“ ersetzt.                                   scher Filmexporteure e.V.\nc) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Vorsitzenden“               Frauen sollen bei der Wahl und Benennung von\ndurch das Wort „Vorsitzes“ ersetzt.                           Mitgliedern des Verwaltungsrates angemessen\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                     berücksichtigt werden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 33 Mitglie-            aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Stellvertre-\ndern:                                                              ter“ durch die Wörter „eine Stellvertretung“\nersetzt.\n1. drei Mitglieder, benannt vom Deutschen Bun-\ndestag,                                                  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesrat,                      „Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertre-\ntung vorzeitig aus, so wird für den Rest der\n3. zwei Mitglieder, benannt von der für Kultur\nAmtszeit eine Nachfolge benannt.“\nund Medien zuständigen obersten Bundes-\nbehörde,                                                 cc) In Satz 3 wird das Wort „Stellvertreter“ durch\n4. drei Mitglieder, gemeinsam benannt vom                        das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.\nHauptverband Deutscher Filmtheater e.V. und          c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Stellvertreter“\nvon Cineropa e.V.,                                       durch das Wort „Stellvertretung“ ersetzt.\n5. zwei Mitglieder, gemeinsam benannt von der           d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzenden“\nAG Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater               durch das Wort „Vorsitz“ ersetzt.\ne.V. und dem Bundesverband kommunale\nFilmarbeit,                                          e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjah-\nres“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt.\n6. zwei Mitglieder, benannt vom Verband der\nFilmverleiher e.V.,                                  f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n7. je ein Mitglied, benannt vom Bundesverband               aa) In Satz 1 wird die Angabe „15“ durch die An-\naudiovisuelle Medien e.V. und vom Interes-                    gabe „17“ ersetzt.\nsenverband des Video- und Medienfach-\nhandels e.V. – Bundesverband,                            bb) In Satz 3 wird das Wort „Vorsitzenden“ durch\ndas Wort „Vorsitzes“ ersetzt.\n8. je ein Mitglied, benannt von der Arbeitsge-\nmeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund-\nfunkanstalten der Bundesrepublik Deutsch-         6. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:\nland (ARD) und der Anstalt des öffentlichen\n„§ 7\nRechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,\n9. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Priva-                            Vergabekommission\nter Rundfunk und Telekommunikation e.V.,                (1) Als ständige Kommission wird eine Vergabe-\n10. drei Mitglieder, gemeinsam benannt vom Ver-           kommission eingerichtet. Sie entscheidet über För-\nband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.             derungshilfen im Rahmen der Projektfilmförderung\nund von der Arbeitsgemeinschaft Neuer                sowie über Förderungsmaßnahmen gemäß den §§ 59\nDeutscher Spielfilmproduzenten e.V.,                 und 60, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die\nZuständigkeit des Vorstandes fällt.\n11. ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemein-\nschaft Dokumentarfilm e.V.,                             (2) Die Vergabekommission besteht aus elf Mit-\ngliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Film-\n12. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband               wesens sachkundig sein und sollen über eine maß-\nDeutscher Fernsehproduzenten e.V.,                   gebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Ein\n13. ein Mitglied, benannt vom Verband Techni-             Mitglied muss zudem in Finanzierungsfragen sach-\nscher Betriebe für Film und Fernsehen e.V.,          verständig sein. Die Mitglieder haben Stellvertretun-\ngen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.\n14. ein Mitglied, gemeinsam benannt von der Ver-\neinigten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di             (3) Die Benennung erfolgt für höchstens drei Jah-\nund dem deutschen Journalistenverband e.V.,          re mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbe-\nnennung. Die benennenden Stellen nach § 8 müssen\n15. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband\nmindestens für jede zweite Amtsperiode der Verga-\nder Fernseh- und Filmregisseure in Deutsch-\nbekommission eine Frau benennen. Die Anforderung\nland e.V.,\nkann entfallen, wenn der jeweiligen benennenden\n16. ein Mitglied, benannt von der AG Kurzfilm             Stelle aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Ent-\ne.V.,                                                sendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall\nnicht möglich ist. Dies ist gegenüber dem Vorsitz der\n17. ein Mitglied, benannt vom Verband Deut-\nVergabekommission und dem Vorsitz des Verwal-\nscher Drehbuchautoren e.V.,\ntungsrates bei der Benennung des Mitglieds schrift-\n18. je einem Mitglied, benannt von der evange-            lich zu begründen. Die Begründung ist der Vergabe-\nlischen Kirche und der katholischen Kirche,          kommission bekannt zu geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003               2773\n(4) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte            2. die Förderung des Absatzes von mit Filmen be-\nden Vorsitz und seine Stellvertretung. Sie gibt sich              spielten Bildträgern (§ 53b) und von Videotheken\neine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des                    (§ 56a),\nVerwaltungsrates bedarf.\n3. die Förderung des Filmabspiels (§ 56) und\n(5) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit\nvon sechs Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre          4. die Drehbuchförderung (§ 47).\nBeschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.“                Eine Unterkommission besteht aus drei bis fünf Mit-\ngliedern. Die Mitglieder müssen auf dem Gebiet des\n7. § 8 wird wie folgt gefasst:                                   Filmwesens sachkundig sein, sollen über maßgebli-\n„§ 8                                che und aktuelle Praxiserfahrung verfügen und sind\nan Weisungen nicht gebunden.\nZusammensetzung\nder Vergabekommission                            (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen wer-\nden jeweils für höchstens drei Jahre von der Verga-\nDie Mitglieder der Vergabekommission und ihre              bekommission gewählt. Einmalige Wiederwahl ist\nStellvertretungen werden von den nachfolgenden                zulässig. Die von den Förderbereichen betroffenen\nOrganisationen oder Gruppen benannt:                          Fachverbände schlagen mindestens jeweils zwei\n1. ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundes-              Personen für die Wahl vor. Die Vorsitzenden der\ntag,                                                     Unterkommissionen müssen der Vergabekommissi-\n2. ein Mitglied aus dem kreativ-künstlerischen              on angehören.“\nBereich, benannt von der für Kultur und Medien\nzuständigen obersten Bundesbehörde,                   9. § 10 wird wie folgt geändert:\n3. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Haupt-               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nverband Deutscher Filmtheater e.V., von Cine-\nropa e.V., von der AG Kino – Gilde Deutscher                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Stellvertreter“ durch\nFilmkunsttheater e.V. und vom Bundesverband                       das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.\nkommunale Filmarbeit e.V.,                                   bb) In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Stellvertretern“\n4. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband                       durch das Wort „Stellvertretungen“ und in\nDeutscher Spielfilmproduzenten e.V., von der                      Nr. 2 das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort\nArbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilm-                    „Stellvertretungen“ ersetzt.\nproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemein-              b) In Absatz 3 wird das Wort „Haushaltsplanes“\nschaft Dokumentarfilm e.V.,                                  durch das Wort „Wirtschaftsplanes“ ersetzt und\n5. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband                   die Wörter „Kassen- und“ gestrichen.\nder Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland\ne.V., davon ein Mitglied benannt im Einverneh-       10. § 11 wird wie folgt geändert:\nmen mit der AG Kurzfilm e.V.,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher\nDrehbuchautoren e.V.,                                        aa) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahres“\n7. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband                       durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ und das\nder Filmverleiher e.V. und von der Arbeitsge-                     Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Wirt-\nmeinschaft Verleih e.V.,                                          schaftsplan“ ersetzt.\n8. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundes-                  bb) In Satz 2 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch\nverband Audiovisuelle Medien e.V. und vom                         das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.\nInteressenverband des Video- und Medienfach-                 cc) In Satz 3 wird das Wort „Haushaltsplan“\nhandels e.V. – Bundesverband,                                     durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.\n9. ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffent-\ndd) Satz 4 wird gestrichen.\nlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,\n10. ein Mitglied, benannt vom Verband Privater                    ee) In Satz 5 wird das Wort „Haushaltsplan“\nRundfunk und Telekommunikation.                                   durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.\nScheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus,              ff)  In Satz 6 wird das Wort „Haushaltsplan“\nist die Nachfolge zu benennen. Das Nähere regelt die                   durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.\nGeschäftsordnung. § 5 Abs. 3 ist entsprechend an-             b) In Absatz 2 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch\nzuwenden.“                                                        das Wort „Wirtschaftsplan“ und das Wort „Haus-\nhaltsjahres“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“\n8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                           ersetzt.\n„§ 8a                                c) In Absatz 3 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch\nUnterkommissionen                               das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.\n(1) Die Vergabekommission kann Unterkommis-\nsionen insbesondere für folgende Förderbereiche           11. § 12 wird wie folgt geändert:\neinrichten:                                                   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“\n1. die Förderung des Filmabsatzes (§ 53a),                        durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.","2774          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                   gierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n„(2) Das Rechnungswesen der FFA hat den                         ordnung zu bestimmen, dass, abweichend\nGrundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu                         von Nummer 3 Satz 1 und bei Vereinbarkeit\nentsprechen. Die Rechnungslegung umfasst ent-                      mit Regelungen der Europäischen Kommissi-\nsprechend den Regelungen des Handelsgesetz-                        on, Förderungshilfen unter der Auflage ge-\nbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz,                     währt werden, dass inländische Ateliers, Pro-\nGewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lage-                      duktionstechnik und für die Postproduktion\nbericht. Sie wird durch eine Kapitalflussrechnung                  technische Dienstleistungsfirmen bis zu einer\nergänzt.“                                                          Obergrenze von 80 vom Hundert der jeweils\nhierfür entstehenden Kosten genutzt wer-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2                 den.“\nwerden hinter die Wörter „auf Kosten“ die Wörter\n„und auf Vorschlag“ eingefügt.                            c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Sind die Regisseurin oder der Regisseur\n12. Nach der Angabe „2. Kapitel Filmförderung“ und vor              entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht Deutsche oder\nder Angabe „1. Abschnitt“ wird folgender § 14 einge-            kommen sie nicht aus dem deutschen Kulturbe-\nfügt:                                                           reich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder einem anderen Ver-\n„§14                                   tragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nZweckbindung der Förderungsmittel                      schen Wirtschaftsraum, so können Förderungs-\nDie Förderungsmittel sind ausschließlich für den             hilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der\nbestimmten Förderungszweck zu verwenden. An-                    Drehbuchautorin oder vom Drehbuchautor oder\nsprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förde-                von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle\nrungsmitteln können weder abgetreten noch gepfän-               übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem\ndet werden.“                                                    deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\n13. § 15 wird wie folgt geändert:                                   Europäischen Wirtschaftsraum angehören.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Kinder- oder               d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nJugendfilmen“ durch das Wort „Kinderfilmen“ er-\nsetzt.                                                          „(4) Der Vorstand kann Ausnahmen von den\nVoraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absat-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            zes 2 Nr. 1, 2 und 5 zulassen, wenn die Gesamt-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft“                 würdigung des Films, insbesondere im Hinblick\ndurch das Wort „Union“ und die Wörter „Gel-             auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im In-\ntungsbereich dieses Gesetzes“ durch das                 land und im Ausland dies rechtfertigt.“\nWort „Inland“ ersetzt.\nbb) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:           14. § 16 wird wie folgt geändert:\n„für Atelieraufnahmen Ateliers, Produktions-         a) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschafts-\ntechnik und für die Postproduktion techni-              produktionen“ durch die Wörter „Internationale\nsche Dienstleistungsfirmen benutzt worden               Koproduktionen“ ersetzt.\nsind, die ihren Sitz im Inland oder in einem         b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „eines Mit-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen                  gliedstaates der Europäischen Gemeinschaft“\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat               durch die Wörter „eines anderen Mitgliedstaates\ndes Abkommens über den Europäischen                     der Europäischen Union“, die Wörter „Geltungs-\nWirtschaftsraum haben.“                                 bereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „In-\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                         land“ und das Wort „A-Filmfestspiel“ durch die\nWörter „Festival im Sinne des § 22 Abs. 3“ er-\n„4. die Regisseurin oder der Regisseur Deut-\nsetzt.\nsche oder Deutscher im Sinne des Ar-\ntikels 116 des Grundgesetzes ist oder           c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndem deutschen Kulturbereich angehört                  „(2) Bei der künstlerischen und technischen\noder die Staatsangehörigkeit eines an-             Beteiligung sollen mindestens folgende Personen\nderen Mitgliedstaates der Europäischen             Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nUnion oder eines anderen Vertragsstaa-             gesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich\ntes des Abkommens über den Europäi-                angehören oder Staatsangehörige eines anderen\nschen Wirtschaftsraum besitzt,“.                   Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\ndd) In Nummer 5 werden die Wörter „Geltungs-                 eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nbereich dieses Gesetzes“ durch das Wort                 über den Europäischen Wirtschaftsraum sein:\n„Inland“ und das Wort „A-Filmfestspiel“ durch           1. eine Person in einer Hauptrolle und eine Per-\ndie Wörter „Festival im Sinne des § 22 Abs. 3“              son in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht\nersetzt.                                                    möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rol-\nee) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                  len,\n„Das für Angelegenheiten der Kultur und der             2. eine Regieassistenz oder eine andere künstle-\nMedien zuständige Mitglied der Bundesre-                    rische oder technische Stabskraft und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003             2775\n3. entweder eine Drehbuchautorin oder ein -autor              einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\noder eine Dialogbearbeiterin oder ein -bear-              Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\nbeiter.“                                                  Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum“ ersetzt.\n15. § 16a wird wie folgt geändert:                               b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Finanzielle             „Das für Angelegenheiten der Kultur und der\nGemeinschaftsproduktionen“ durch die Wörter                   Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung\n„Internationale Kofinanzierung“ ersetzt.                      wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu\nb) Die Wörter „Geltungsbereichs dieses Gesetzes“                 bestimmen, dass, abweichend von Satz 1 und bei\nwerden durch das Wort „Inlands“ ersetzt.                      Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen\nKommission, Förderungshilfen bei einer Benut-\nzung inländischer Kopierwerke bis zu einer Ober-\n16. § 17 wird wie folgt geändert:                                    grenze von 80 vom Hundert der für den Film zu\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             ziehenden Kopien gewährt werden.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „(filmisches Ur-\nsprungszeugnis)“ durch die Wörter „oder eine     19. § 20 wird wie folgt gefasst:\nAusnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 4                                         „§ 20\nvorliegt“ ersetzt.\nGemeinsame\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-                              Aufführung mit Kurzfilmen\nfügt:\nJeder mit Förderungshilfen hergestellte programm-\n„Legt die antragstellende Person im Fall             füllende Film mit einer Vorführdauer bis zu 110 Minu-\neines ablehnenden Bescheids Widerspruch              ten ist für den Zeitraum von fünf Jahren ab Erst-\nein, ist vor Erlass des Widerspruchbescheids         aufführung mit einem noch nicht regulär in einem\ndie Zustimmung der FFA einzuholen. Wird die          Filmtheater ausgewerteten Film von einer Dauer bis\nZustimmung verweigert, ist die abschließen-          zu 15 Minuten (Kurzfilm) zu gemeinsamen Aufführun-\nde Entscheidung der für Kultur und Medien            gen zu verbinden, sofern der Kurzfilm\nzuständigen obersten Bundesbehörde einzu-\nholen.“                                              1. im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder in einem anderen Ver-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:              tragsstaat des Abkommens über den Europäi-\n„(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-                 schen Wirtschaftsraum hergestellt worden ist und\nfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Herstel-         2. eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2\nlers durch eine vorläufige Projektbescheinigung               oder 3 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat,\nbestätigen, dass ein Film den Vorschriften des                die der Altersfreigabe für den programmfüllenden\n§ 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16a ent-              Film entspricht.“\nsprechen wird, wenn die bei Antragstellung ein-\ngereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei\nentsprechender Durchführung des Vorhabens die         20. § 22 wird wie folgt gefasst:\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sein werden.“                                    „§ 22\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt                         Referenzfilmförderung\ngeändert:\n(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller\nDas Wort „Bescheinigung“ wird durch die Wörter            eines programmfüllenden Films als Zuschuss ge-\n„Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2“ ersetzt.             währt, wenn der Film mindestens 150 000 Referenz-\npunkte erreicht hat (Referenzfilm). Die Referenzpunk-\n17. § 17a wird wie folgt geändert:                               te werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Er-\nfolg bei international bedeutsamen Festivals und\na) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschafts-          Preisen ermittelt. Hat der Referenzfilm ein Prädikat\nproduktionen“ durch die Wörter „internationalen           der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten, be-\nGemeinschaftsvorhaben“ ersetzt.                           trägt die nach Satz 1 maßgebliche Referenzpunkt-\nb) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Antrag-           zahl 100 000.\nstellung“ die Wörter „allein oder als Koproduzent            (2) Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauer-\nmit Mehrheitsbeteiligung“ eingefügt und die Wör-          erfolg entspricht der Besucherzahl im Zeitraum eines\nter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-               Jahres nach der Erstaufführung in einem Filmtheater\nschaft“ durch die Wörter „anderen Mitgliedstaat           im Inland gegen Entgelt. Es sind nur solche Besuche-\nder Europäischen Union“ ersetzt.                          rinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Filmhersteller“ durch          marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Bei aus-\ndas Wort „Hersteller“ ersetzt.                            schließlicher Berücksichtigung des Zuschauerer-\nfolges muss der Referenzfilm eine Besucherzahl von\nmindestens 150 000 erreicht haben. Die Berücksich-\n18. § 18 wird wie folgt geändert:\ntigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt\na) Die Wörter „im Geltungsbereich dieses Geset-              voraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl\nzes“ werden durch die Wörter „im Inland oder in           von mindestens 50 000 erreicht hat.","2776          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\n(3) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie           entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauerer-\nfolgt berücksichtigt:                                        folges der Besucherzahl im Zeitraum der ersten vier\nJahre nach Erstaufführung in einem Filmtheater im\n1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen\nInland. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden\nFilmpreis oder dem Golden Globe oder dem Aca-\nauch die Besucherinnen und Besucher von nichtge-\ndemy Award („Oscar“) oder dem Wettbewerbs-\nwerblichen Abspielstätten mit der Maßgabe berück-\nhauptpreis auf den Festivals in Cannes, Berlin\nsichtigt, dass bei einer Festpreisvermietung als\noder Venedig mit jeweils 300 000 Referenzpunk-\nBesucherzahl zwei Drittel der Bruttoverleiheinnah-\nten,\nmen geltend gemacht werden können. Sofern ein\n2. Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen             Kinder- oder Erstlingsfilm eine Referenzpunktzahl\nFilmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen           von 50 000 und ein Dokumentarfilm eine Referenz-\ninternational bedeutsamen Festivals, Nominierung         punktzahl von 25 000 überschreitet, aber insgesamt\neines Films für den Deutschen Filmpreis oder             150 000 Referenzpunkte nicht erreicht, wird er mit\nden Golden Globe oder den Academy Award                  150 000 Referenzpunkten gewertet.\n(„Oscar“) sowie eine Teilnahme am Hauptwettbe-\n(2) Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festi-\nwerb der Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig\nvals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-,\nmit jeweils 150 000 Referenzpunkten,\nKinder- oder Erstlingsfilm im Inland zumindest eine\n3. Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen                Besucherzahl von 25 000 erreicht hat. Der Verwal-\ninternational bedeutsamen Festivals oder die             tungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche\nNominierung für den Europäischen Filmpreis mit           weiteren Festivalteilnahmen auf international und\njeweils 50 000 Referenzpunkten.                          überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu\nBei Berechnung der Referenzpunktzahl werden die              den gemäß § 22 Abs. 3 festgelegten Erfolgen zu\nNominierungen für den mit einem Preis auf demsel-            berücksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis bei\nben Festival ausgezeichneten Film nicht berücksich-          Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rech-\ntigt. Die nach den Nummern 2 und 3 zu berück-                nung zu tragen.“\nsichtigenden Festivals werden durch Richtlinie des\nVerwaltungsrates festgelegt. Bei der Festlegung ist      22. § 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nneben der kulturellen Bedeutung des Festivals auch\nDie Wörter „Ablauf der Fristen“ werden durch die\nseiner Werbewirkung für den Zuschauererfolg im In-\nWörter „Verstreichen der Zeiträume“ und die Angabe\nland und für den Auslandsabsatz angemessen Rech-\n„des § 22 Abs. 1 und 2“ wird durch die Angabe\nnung zu tragen. Es werden nur Auszeichnungen oder\n„gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 3“\nTeilnahmen an Festivals und sonstige Preise berück-\nersetzt.\nsichtigt, die innerhalb eines Jahres vor der regulären\nErstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach\nder regulären Erstaufführung des Films in einem Kino     23. § 25 wird wie folgt geändert:\nim Inland erreicht wurden. Hat der Film nach regulä-         a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „zuer-\nrer Erstaufführung in einem Kino im Inland an einem              kannt“ die Wörter „durch Bescheid“ eingefügt.\nFestival teilgenommen oder einen Erfolg bei Festi-\nvals oder Preisen erhalten, so wird ergänzend zu             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 2 Satz 1 auch die Besucherzahl innerhalb von                 „(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film\nzwei Jahren ab Teilnahme oder Eintritt des Erfolges              eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat,\nberücksichtigt.                                                  kann der Vorstand der FFA nach Maßgabe der\n(4) Die Höchstförderungssumme nach Absatz 1                   Haushaltslage der FFA bis zu 70 vom Hundert des\nbeträgt 2 000 000 Euro.                                          Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerken-\nnen.“\n(5) Bei internationalen Gemeinschaftsproduktio-\nnen dürfen Förderungshilfen nur bis zur Höhe der             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nBeteiligung nach § 16 oder § 16a gewährt werden.                 aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n(6) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfü-                   „5. der Hersteller eines neuen Films nach-\ngung stehenden Mittel werden auf die berechtigten                         weist, dass in dem Auswertungsvertrag\nHersteller nach dem Verhältnis verteilt, in dem die                       mit einer öffentlich-rechtlichen Rund-\nReferenzpunkte der einzelnen Filme zueinander ste-                        funkanstalt oder einem privaten Fern-\nhen.“                                                                     sehveranstalter ein Rückfall der Fernseh-\nnutzungsrechte an ihn spätestens nach\n21. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:                                  fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall\nkann im Auswertungsvertrag für den\n„§ 23\nRückfall der Fernsehnutzungsrechte eine\nDokumentar-,                                         Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart\nKinder- und Erstlingsfilme                                werden, insbesondere wenn der Herstel-\nler für den Film eine überdurchschnittlich\n(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen beträgt die nach\nhohe Finanzierungsbeteiligung der Rund-\n§ 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50 000,\nfunkanstalt oder des privaten Fernseh-\nbei Dokumentarfilmen 25 000. Ein Erstlingsfilm ist ein\nveranstalters erhalten hat,“.\nFilm, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur\nerstmals die alleinige Regieverantwortung für einen              bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Export-\nKinofilm trägt. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen                      Union des Deutschen Films GmbH“ durch die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003              2777\nWörter „die zentrale Dienstleistungsorgani-          b) Nummer 6 wird gestrichen.\nsation der deutschen Filmwirtschaft für die\nc) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\nAußenvertretung des deutschen Films“\nersetzt.                                                 „Ist der Film sowohl von der FFA als auch von\nanderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten För-\n24. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             derungseinrichtungen gefördert worden, erfolgt\ndie Rückzahlung nach Nummer 5 entsprechend\na) In Nummer 2 werden die Wörter „Verleih oder\ndem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.“\ndem Vertrieb“ durch die Wörter „Verleih, Vertrieb\noder dem Videovertrieb“ ersetzt.\n27. § 30 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 30\n„Auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Her-\nstellungskosten, die unter den durchschnittlichen                   Video- und Fernsehnutzungsrechte\nHerstellungskosten der von der FFA im Vorjahr\ngeförderten Filme liegen und einen schwierigen               (1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatz-\nAbsatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen.“              förderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch\nnimmt, darf den geförderten Film oder Teile dessel-\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                          ben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen\n„5. wenn der Hersteller, der zugleich Förde-              vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch\nrungshilfe nach § 32 oder von anderen Film-          Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfas-\nförderungseinrichtungen erhält, nicht den            sung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonsti-\nnach § 34 erforderlichen Eigenanteil an den          ger Weise auswerten lassen oder auswerten:\nHerstellungskosten des neuen Films nach-             1. Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung\nweist.“                                                  beträgt sechs Monate nach Beginn der regulären\nFilmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erst-\n25. § 28 wird wie folgt geändert:                                    aufführung).\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Zuerkennung“              2. Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuel-\ndas Wort „vorrangig“ eingefügt.                               le Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22“ durch „§ 22                oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot\noder § 23“ ersetzt.                                           gegen Entgelt beträgt zwölf Monate nach regulä-\nrer Erstaufführung.\nc) In Absatz 3 werden die Angaben „§ 15 Abs. 2,“\nund „§ 15 Abs. 2 oder“ gestrichen.                        3. Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahl-\nfernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erst-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\naufführung.\n„(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten,\ndass die Beträge bis zu 75 vom Hundert, in jedem          4. Die Sperrfrist für die Auswertung durch nicht ver-\nFall aber bis zu 100 000 Euro, für folgende Zwecke            schlüsseltes Fernsehen beträgt 24 Monate nach\nverwendet werden:                                             regulärer Erstaufführung.\n1. besonders aufwendige Maßnahmen der Stoff-                 (2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht ent-\nbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder             gegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des\n-entwicklung oder in sonstiger Weise für die          Herstellers die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen\nVorbereitung eines neuen programmfüllenden            verkürzen. Die Sperrfristen können folgendermaßen\nFilms;                                                durch Beschluss des Präsidiums verkürzt werden:\n2. im Interesse der Strukturverbesserung des              1. für die Bildträgerauswertung bis auf fünf Monate\nUnternehmens für eine nicht nur kurzfristige              nach regulärer Erstaufführung,\nAufstockung des Eigenkapitals. Sollen die Mittel      2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs-\nfür die Herstellung bestimmter neuer Filme ein-           und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein\ngesetzt werden, kann die Förderungshilfe auch             festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Ent-\nin vollem Umfang für die Kapitalaufstockung               gelt bis auf sechs Monate nach regulärer Erstauf-\nverwendet werden.                                         führung,\nSofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet\n3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf\nwerden sollen, muss der Hersteller mit Antrag-\nzwölf Monate nach regulärer Erstaufführung,\nstellung nachprüfbare Unterlagen über den wirt-\nschaftlichen Zustand seines Unternehmens vor-             4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes\nlegen.“                                                       Fernsehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erst-\naufführung.\n26. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            (3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht ent-\na) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                          gegenstehen, kann das Präsidium in Ausnahmefällen\nauf Antrag des Herstellers durch einstimmigen\n„5. wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\nBeschluss die Sperrfristen folgendermaßen verkür-\nNr. 4 Satz 1 vorliegen oder der durch eine\nzen:\nAusnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4\nSatz 2 festgelegte Anteil des Herstellers nicht      1. für die Bildträgerauswertung bis auf vier Monate\nnachgewiesen wird.“                                      nach regulärer Erstaufführung,","2778           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\n2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs-            geförderten Film Bürgschaften gegenüber den Ban-\nund Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein         ken, die eine Vor- oder Zwischenfinanzierung für den\nfestgelegtes Filmprogrammangebot gegen Ent-              Film bereitstellen, sowie gegenüber den beteiligten\ngelt bis auf vier Monate nach regulärer Erstauffüh-      Fernsehveranstaltern übernehmen:\nrung,\n1. zur Besicherung ausstehender Finanzierungsmit-\n3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf               tel anderer mit öffentlichen Mitteln finanzierter\nsechs Monate nach regulärer Erstaufführung,                  Förderungseinrichtungen oder der Fernsehveran-\n4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes                 stalter gegenüber zwischenfinanzierenden Ban-\nFernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer                ken,\nErstaufführung. Für Filme, die unter Mitwirkung          2. zur Besicherung der vertraglich vereinbarten\neiner öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder            Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen\neines Fernsehveranstalters des privaten Rechts               Nichtfertigstellung des Films gegenüber den\nhergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen              Fernsehveranstaltern.\ndie Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme\ndurch den Fernsehveranstalter verkürzt werden.              (2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass\neine Finanzierungszusage von mit öffentlichen Mit-\n(4) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt           teln finanzierten Förderungseinrichtungen oder eine\nwerden, wenn bereits vor der Entscheidung des Prä-            Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller\nsidiums mit der Auswertung des Films in der bean-             und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird.\ntragten Verwertungsstufe begonnen wurde.\n(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen wer-\n(5) Bei im besonderen öffentlichen und filmwirt-          den, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ein über-\nschaftlichen Interesse liegenden Filmen mit beson-            durchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnah-\nders hohen Herstellungskosten (§ 34 Abs. 6) und               me der FFA aus der Bürgschaft gegeben wäre.\nüberdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung\neines Fernsehveranstalters kann das Präsidium mit                (4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind\nZweidrittel-Mehrheit der Stimmen eine Sperrfristver-          im Wirtschaftsplan der FFA einzuplanen.\nkürzung schon vor Drehbeginn beschließen.                        (5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht\n(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der Förde-      des Herstellers an die FFA werden durch Richtlinie\nrungsbescheid zu widerrufen oder zurückzunehmen.              des Verwaltungsrates geregelt.“\nBereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzu-\nfordern.                                                  30. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n(7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag           „Dabei sollen in angemessenem Umfang auch Pro-\ndes Förderungsberechtigten durch einstimmigen                 jekte von talentierten Nachwuchskräften berücksich-\nBeschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz                tigt werden.“\noder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksich-\ntigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hin-\nblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie          31. § 34 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen              „Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller\ngerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend,             als kreative Produzentin oder kreativer Produzent,\nwenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder           Herstellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur,\nausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwal-              Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder\ntungsrat durch eine Richtlinie regeln.                        Kameramann zur Herstellung des Films erbringt.“\n(8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung,       32. § 37 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\ninsbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperr-           Die Wörter „Verleih oder dem Vertrieb“ werden durch\nfristverletzung.“                                             die Wörter „Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb“\nersetzt.\n28. § 30a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaft“        33. § 40 wird gestrichen.\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.\nb) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die Anga-       34. § 41 wird wie folgt geändert:\nbe „den §§ 22 und 23“ und das Wort „Gemein-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\n„(1) Die FFA gewährt dem Hersteller eines\nc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nFilms mit einer Vorführdauer von höchstens\n„Dabei ist nur die im Inland erreichte Besucher-             15 Minuten sowie eines nicht programmfüllenden\nzahl maßgebend.“                                             Kinderfilms Förderungshilfen, wenn der Film eine\nFreigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2\n29. Es wird folgender § 31 eingefügt:                                 Nr. 1, 2 oder 3 des Jugendschutzgesetzes erhal-\n„§ 31                                  ten hat und ihm ein Prädikat der Filmbewertungs-\nstelle Wiesbaden zuerkannt worden ist oder er\nBürgschaften                              innerhalb von zwei Jahren nach der Freigabe und\n(1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand              Kennzeichnung mit dem Deutschen Kurzfilm-\nder FFA für einen nach den §§ 22 ff. oder §§ 32 ff.               preis, dem Kurzfilmpreis der FFA, dem Friedrich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003               2779\nWilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis oder dem Deut-           41. § 53 wird wie folgt geändert:\nschen Wirtschaftsfilmpreis ausgezeichnet wurde            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\noder einen gemäß Richtlinie des Verwaltungs-\nrates bestimmten Preis oder Festivalerfolg erhal-                „(1) Dem Verleiher eines Films im Sinne der\nten hat. Satz 1 gilt entsprechend bei Filmen mit             §§ 15, 16 oder 16a, der innerhalb eines Zeitrau-\neiner Vorführdauer von mehr als 15 Minuten und               mes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem\nhöchstens 45 Minuten, wenn es sich hierbei um                deutschen Kino 100 000 Referenzpunkte erreicht\nden ersten Film dieser Länge handelt, bei wel-               hat, wird eine Förderungshilfe als Zuschuss für\nchem die Regisseurin oder der Regisseur die                  den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15,\nalleinige Regieverantwortung trägt oder wenn der             16 oder 16a gewährt. Die Referenzpunkte werden\nFilm an einer Hochschule entstanden ist. Die                 nach Maßgabe der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genann-\n§§ 15, 16 und 19 gelten entsprechend.“                       ten Kriterien ermittelt.“\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                             „(2) Bei Berücksichtigung des Erfolges bei Festi-\nvals und von Preisen gelten die §§ 22 und 23 ent-\n35. § 42 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              sprechend.“\n„(2) Der Antrag ist spätestens zum 31. Dezember            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes Jahres zu stellen, das auf das Jahr der Auszeich-            aa) Das Wort „können“ wird durch das Wort „dür-\nnung des Films folgt. Anträge, die nach dem                            fen“ ersetzt.\n31. Januar des der Auszeichnung folgenden Jahres\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ngestellt werden, können erst in dem darauf folgenden\nJahr beschieden werden. Dem Antrag ist der Nach-                       „2. für außergewöhnliche oder beispielhafte\nweis beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 41                         filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen,“.\nerfüllt sind.“                                                   cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Kinder- und\nJugendfilmen“ durch das Wort „Kinderfil-\n36. § 43 wird gestrichen.                                                  men“ ersetzt.\ndd) Nummer 4 wird gestrichen.\n37. § 44 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.\nDas Wort „Haushaltsjahres“ wird durch das Wort\n„Wirtschaftsjahres“ ersetzt.                                     ff)   Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und\nwie folgt gefasst:\n38. § 45 wird wie folgt geändert:                                          „5. für Maßnahmen der vertraglich verein-\na) Die Wörter „Kinder- oder Jugendfilme“ werden                            barten Zusammenarbeit, die darauf ge-\ndurch das Wort „Kinderfilme“ ersetzt.                                  richtet sind, den Absatz zu verbessern,“.\nb) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:                      gg) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.\n„Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die         d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3 gilt“\nBeträge für Maßnahmen der Stoffbeschaffung,                  ersetzt durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 Satz 2 und\nder Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder               § 23 Abs. 1 Satz 4 gelten“.\nin sonstiger Weise für die Vorbereitung eines             e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nneuen Films verwendet werden.“\n„(5) Bei der Berechnung der Förderungshilfe\n39. § 47 wird wie folgt geändert:                                    werden höchstens 600 000 Besucherinnen und Be-\nsucher sowie höchstens 1 200 000 Referenzpunk-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Förde-               te berücksichtigt. Die für die Referenzabsatz-\nrungshilfen“ die Wörter „an die Drehbuchautorin              förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden\noder den Drehbuchautor“ eingefügt.                           auf die berechtigten Verleiher nach dem Verhält-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „30 000 Deutsche                  nis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzel-\nMark“ durch die Wörter „30 000 Euro an den Her-              nen Filme zueinander stehen.“\nsteller“ ersetzt.\n42. § 53a wird wie folgt geändert:\n40. § 48 wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Werbe-\n„Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47                    maßnahmen“ angefügt:\nAbs. 1 ist die Autorin oder der Autor gemeinsam                    „sowie im Ausnahmefall auch zur Abdeckung\nmit dem Hersteller und für eine Förderung nach                     der für den Auslandsabsatz entstehenden\n§ 47 Abs. 3 der Hersteller.“                                       Kopienkosten,“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die zum Ein-\n„(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des                       satz bei Nachaufführern bestimmt sind,“\nVorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbei-                   gestrichen und die Wörter „besondere Wer-\nteten Dialogszene) beizufügen, für eine Förderung                  bemaßnahmen“ ersetzt durch „außerge-\nnach § 47 Abs. 3 das zu überarbeitende Dreh-                       wöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnah-\nbuch.“                                                             men“.","2780            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\ncc) Nummer 2b wird gestrichen.                             7. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisie-\nrung.\ndd) In Nummer 2a werden die Wörter „Kinder-\nund Jugendfilmen“ durch das Wort „Kinderfil-         Bei Maßnahmen nach den Nummern 5 und 6 können\nmen“ ersetzt und die Wörter „und mit solchen         auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem\nFilmen bespielten Bildträgern“ gestrichen.           Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt\nwerden. Dabei muss die Werbung mit aktuellen deut-\nee) In Nummer 3 werden die Wörter „und mit Fil-            schen Filmen im Mittelpunkt der Maßnahme stehen.“\nmen bespielte Bildträger“ gestrichen.\n(2) § 53a Abs. 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend. Für\nff)   Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                     Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 können bis\n„4. für Maßnahmen der vertraglich verein-            zu 20 vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorge-\nbarten Zusammenarbeit, die darauf               sehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessen-\ngerichtet sind, den Absatz zu verbes-           konflikten zwischen den Verbänden der Verleih-,\nsern,“.                                         Video- oder Kinowirtschaft führt der Vorstand der\nFFA im Einzelfall die Entscheidung des Präsidiums\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            herbei.“\n„(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1,\n2 und 2a werden als zinslose Darlehen, die auch        44. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbedingt rückzahlbar sein können, gewährt. Die              a) In Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat\nHöchstbeträge für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1                 der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-\nbetragen 600 000 Euro, für Darlehen nach Ab-                   ter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nsatz 1 Nr. 2 und 2a 150 000 Euro. Für Maßnahmen                Union“ ersetzt.\nnach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 betragen die Höchstbe-\nträge für Zuschüsse 100 000 Euro und Darlehen              b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n300 000 Euro. Im Ausnahmefall kann durch ein-                  „2. bei Förderungshilfen nach § 53a Abs. 1 Ver-\nstimmigen Beschluss der zuständigen Unterkom-                      leih- und Vertriebsunternehmen oder nach\nmission statt eines Darlehens für Maßnahmen                        § 53b Abs. 1 Videovertriebsunternehmen von\nnach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 auch ein Zuschuss bis                    mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten\nzur Höhe von 200 000 Euro gewährt werden. Die                      Bildträgern mit Sitz in einem anderen Mitglied-\nLaufzeit des Darlehens beträgt bis zu fünf Jahre.“                 staat der Europäischen Union oder einem\nc) In Absatz 6 werden die Wörter „Mitgliedstaat der                    anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nEuropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter                        den Europäischen Wirtschaftsraum.“\n„anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“             c) Nummer 3 wird gestrichen.\nersetzt.\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                        45. § 55 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen.\n„(7) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1         46. § 56 wird wie folgt geändert:\nNr. 3 und 4 können bis zu 20 vom Hundert der\nnach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel einge-          a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nsetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen                „3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten\nden Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirt-                  Zusammenarbeit von Filmtheatern,“.\nschaft führt der Vorstand der FFA im Einzelfall\neine Entscheidung des Präsidiums herbei.“                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch\n43. Es wird folgender § 53b eingefügt:                                     das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Haushaltsjahres“\n„§ 53b\ndurch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt.\nProjektförderung der Videowirtschaft                    cc) Nach dem bisherigen Satz 1 werden folgende\n(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Absatz                    Sätze eingefügt:\nvon mit Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a                         „Dabei werden die Besucherzahlen der Film-\nbespielten Bildträgern gewähren, und zwar                              theater im vergangenen Kalenderjahr, die den\n1. zur Abdeckung von Herausbringungskosten,                            Kinoprogrammpreis der Beauftragten der\nBundesregierung für Kultur und Medien\n2. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe-                      erhalten haben oder in denen das Abspiel\nmaßnahmen,                                                         von Filmen gemäß § 15 Abs. 2 oder § 16 den\n3. zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen,                         doppelten Wert des Zuschauermarktanteils\ndes deutschen Films im vergangenen Kalen-\n4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kin-                         derjahr erreicht haben, doppelt gezählt. Bei\nderfilmen,                                                         Filmtheatern, die beide Voraussetzungen des\n5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und                       Satzes 2 erfüllt haben, werden die Besucher-\nErschließung neuer Absatzmärkte,                                   zahlen vierfach gezählt.“\n6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten                  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nZusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den                 aa) Die Angaben „200 000 Deutsche Mark“ wer-\nAbsatz zu verbessern,                                              den durch „200 000 Euro“, „300 000 Deut-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003             2781\nsche Mark“ durch „350 000 Euro“, „50 000                 einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten im Wege\nDeutsche Mark“ durch „200 000 Euro“ und                  elektronischer Individualkommunikation verwer-\n„5 000 Deutsche Mark“ durch „5 000 Euro“                 ten.“\nersetzt.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nbb) Folgender Satz 5 wird angefügt:\n„Die für die Abspielförderung zuständige         51. § 67 wird wie folgt geändert:\nUnterkommission kann auf Antrag ein nach\nAbsatz 1 Nr. 2 gewährtes Darlehen, das für           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Umstellung einer Abspielstätte auf digita-              „(1) Die Beiträge und sonstigen Leistungen der\nles Filmabspiel verwendet wurde, im Ausnah-              öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der\nmefall in einen Zuschuss umwandeln.“                     Fernsehveranstalter privaten Rechts werden mit\nder FFA vereinbart. Die Beiträge sind nach Maß-\n47. § 56a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            gabe des § 67b zu verwenden.“\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\ndes Gesetzes über die Verbreitung jugendgefähr-\ndender Schriften“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1                  „(2) Die Beiträge und sonstigen Leistungen\nNr. 4 des Jugendschutzgesetzes“ ersetzt.                      von Anbietern, die Filme mit einer Laufzeit von\nmehr als 58 Minuten innerhalb eines festgelegten\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „zur Gründung                   Programmangebots im Wege individueller Zu-\nvon Kooperationen“ durch die Wörter „für Maß-                 griffs- und Abrufdienste gegen Entgelt bereit-\nnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammen-                 stellen, werden durch Vereinbarung mit der FFA\narbeit“ ersetzt.                                              geregelt.“\n48. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\na) In Satz 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „20 000 Euro“ ersetzt.         52. § 67a wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 3 werden die Wörter „des Grundbetrages“                                    „§ 67a\ndurch die Wörter „der Förderungsmittel“, die An-                              Verwendung der\ngabe „§§ 22 und 23“ durch die Angabe „§§ 22, 23                       Filmabgabe der Videowirtschaft\nund 25 Abs. 2“ und das Wort „Vorsitzendem“\ndurch das Wort „Vorsitz“ ersetzt.                            (1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe\nder Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der\n49. § 66 wird wie folgt geändert:                                Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur\nWahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wie\na) In Absatz 1 wird die Angabe „130 000 Deutsche             folgt zu verwenden:\nMark“ durch die Angabe „75 000 Euro“ ersetzt.\n1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Filmen bespielten Bildträgern gemäß § 53b,\n„(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahres-\n2. 5 vom Hundert für die Förderung von Videotheken\numsatz bis zu 125 000 Euro 1,8 vom Hundert, bei\ngemäß § 56a,\neinem Jahresumsatz von bis zu 200 000 Euro\n2,4 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz                3. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53,\nvon über 200 000 Euro 3 vom Hundert.“                         davon mindestens ein Viertel für die Förderung\ndes Auslandsvertriebs,\n50. § 66a wird wie folgt geändert:                               4. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             davon mindestens ein Viertel für die Förderung\ndes Auslandsvertriebs.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Vorfüh-\nrung“ gestrichen.                                       (2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe\nbb) In Satz 2 werden die Wörte r „aneinander              von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 zu verwenden.“\ngereihten Musikstücken (Musikvideoclips)“\ndurch die Wörter „aneinander gereihten und       53. § 67b wird wie folgt geändert:\nbebilderten Auszügen von Musikstücken“\nersetzt.                                             a) In Absatz 1 werden die Wörter „in erster Linie“\ngestrichen.\nb) Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kinder-\n„(3) Die Filmabgabe beträgt bei einem Net-                 und Jugendfilme“ durch das Wort „Kinderfilme“\ntoumsatz bis zu 30 000 000 Euro 1,8 vom Hun-                  ersetzt.\ndert, bei einem Nettoumsatz von bis zu 60 000 000\nEuro 2 vom Hundert und bei einem Nettoumsatz\nvon über 60 000 000 Euro 2,3 vom Hundert.“            54. § 68 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von               „(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berück-\nLizenzrechten, die entgeltlich einzelne Filme mit             sichtigung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a","2782           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nund 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungs-        56. § 69 wird wie folgt geändert:\nkosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsplan“\nwie folgt zu verwenden:\ndurch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.\n1. 48,5 vom Hundert für die Referenzfilmförde-\nrung (§ 22),                                          b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahr“\ndurch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.\n2. 6 vom Hundert für die Projektfilmförderung\n(§ 32),\n57. § 70 wird wie folgt geändert:\n3. 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms\n(§ 41),                                               a) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“\n4. 2 vom Hundert für die Förderung von Drehbü-               ersetzt.\nchern (§ 47),\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n5. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56\nAbs. 2, 8 vom Hundert für die Förderung ge-              aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch\nmäß § 56 Abs. 3 und 2 vom Hundert für die                     die Angabe „Nr. 2 und 3“ ersetzt.\nFörderung gemäß § 56 Abs. 4,                             bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die\n6. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53,                   Angabe „Nr. 4“ ersetzt.\ndavon mindestens ein Viertel für die Förderung\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „des Auskunfts-\ndes Auslandsvertriebs,\npflichtigen“ durch die Wörter „der zur Auskunft\n7. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß                    verpflichteten Person“ ersetzt.\n§ 53a, davon mindestens ein Viertel für die\nFörderung des Auslandsvertriebs,                      d) In Absatz 6 werden die Wörter „Der zur Auskunft\nVerpflichtete“ durch die Wörter „Die zur Auskunft\n8. 1,5 vom Hundert für die Förderung der Weiter-             verpflichtete Person“ und das Wort „ihn“ durch\nbildung und sonstige Maßnahmen (§§ 59                    das Wort „sie“ ersetzt.\nund 60).“\ne) In Absatz 7 werden die Wörter „ein zur Auskunft\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Verpflichteter“ durch die Wörter „eine zur Aus-\n„(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehe-             kunft verpflichtete Person“ ersetzt.\nnen Einnahmen sowie durch Minderausgaben frei             f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nwerdende Mittel sind entsprechend den prozen-\ntualen Anteilen für die in Absatz 1 sowie die in             aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Auskunfts-\n§ 67a vorgesehenen Maßnahmen zu verwenden.“                       pflichtigen“ durch die Wörter „der auskunfts-\npflichtigen Person“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Geltungsbe-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nreich des Gesetzes“ durch das Wort „Inland“\n„(4) Für die Förderung gemäß § 22 von finan-                   ersetzt.\nziellen Beteiligungen bei internationalen Gemein-\nschaftsvorhaben dürfen nicht mehr als 20 vom\n58. § 73 wird wie folgt geändert:\nHundert der für die jeweilige Förderungsart zur\nVerfügung stehenden Mittel verwendet werden.              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nNicht in Anspruch genommene Mittel sind den\nMitteln nach Absatz 1 Nr. 1 wieder zuzuführen.“                 „(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor\ndem 1. Januar 2004 entstanden sind, werden\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden\n„(5) Für die Förderung gemäß § 32 Abs. 6 dür-             Vorschriften abgewickelt.“\nfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach         b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach altem Recht“\nAbsatz 1 Nr. 2 verwendet werden. Nicht in                    durch die Wörter „nach den bis zum 31. Dezember\nAnspruch genommene Mittel sind den Mitteln                   2003 geltenden Vorschriften“ ersetzt.\nnach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2003\n„(6) Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6\nim Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit\ndürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel\ndem ersten Zusammentreten des nach den Vor-\nnach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. Nicht in An-\nschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar\nspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach\n2004 berufenen Verwaltungsrates.“\nAbsatz 1 Nr. 6 zuzuführen.“\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n55. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:                           „(4) Anträge auf Referenzfilmförderung kön-\n„§ 68a                                  nen auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm\nzwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Januar\nVerwendung für sonstige Aufgaben\n2004 erstaufgeführt oder von der Freiwilligen\nVon den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als               Selbstkontrolle freigegeben worden ist. Für diese\n12 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1                  Filme endet die Ausschlussfrist des § 24 Abs. 2\nverwendet werden.“                                               Satz 2 am 31. März 2004.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003              2783\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:            e) In § 37 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „200 000 Deut-\nsche Mark“ durch die Angabe „100 000 Euro“\n„(5) Eine am 1. Januar 2004 bestehende Mit-\nersetzt.\ngliedschaft in der Vergabekommission oder einer\nUnterkommission wird bei der Wiederbenennung               f) In § 47 Abs. 2 wird die Angabe „50 000 Deutsche\ngemäß § 7 Abs. 3 oder § 8a Abs. 2 Satz 2 berück-              Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ und die\nsichtigt.“                                                    Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-\ngabe „50 000 Euro“ ersetzt.\n59. § 74 wird wie folgt gefasst:                                  g) In § 53a Abs. 3 wird die Angabe „300 000 Deut-\n„§ 74                                  sche Mark“ durch die Angabe „150 000 Euro“\nersetzt.\nÜbertragung\nh) In § 56a Abs. 2 wird die Angabe „100 000 Deut-\ndes UFI-Sondervermögens\nsche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“, die\nDas Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös“ nach                Angabe „200 000 Deutsche Mark“ durch die An-\n§ 26 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der               gabe „100 000 Euro“, die Angabe „50 000 Deut-\nBekanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1074),                sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ und\ngeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1978                  die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die\n(BGBl. I S. 1957), wird auf die FFA übertragen und               Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.\naufgelöst. Die Einnahmen aus Rückflüssen und\nErträgen sind nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 zu ver-        62. Die §§ 6, 10, 11, 12, 13, 32, 63, 70, 71 und 75 werden\nwenden.“                                                      wie folgt geändert:\na) In § 6 Abs. 3 werden die Wörter „Der Beauftragte\n60. § 75 wird wie folgt geändert:\nder Bundesregierung für Angelegenheiten der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              Kultur und der Medien“ durch die Wörter „Die für\nKultur und Medien zuständige oberste Bundes-\n„(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am\nbehörde“ ersetzt.\n31. Dezember 2008.“\nb) In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nBeauftragten der Bundesregierung für Angele-\n„(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23                 genheiten der Kultur und der Medien“ durch die\nund 41 werden nur gewährt, wenn der Referenz-                 Wörter „der für Kultur und Medien zuständigen\nfilm bis zum 31. Dezember 2007 erstaufgeführt                 obersten Bundesbehörde“ ersetzt.\nworden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32,              c) In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „des Beauftrag-\n47, 53, 53a, 53b, 56, 56a und 59 werden letzt-                ten der Bundesregierung für Angelegenheiten der\nmalig für das Wirtschaftsjahr 2008 gewährt.“                  Kultur und der Medien“ durch die Wörter „der für\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-\ndesbehörde“ ersetzt.\n„(3) Anträge auf Förderungshilfen gemäß den\n§§ 22, 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März               d) § 12 wird wie folgt geändert:\n2009 gestellt werden. Für programmfüllende                    aa) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem\nDokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträ-                      Beauftragten der Bundesregierung für Ange-\nge bis zum 31. März 2012 gestellt werden. Anträ-                   legenheiten der Kultur und der Medien“\nge auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß                        durch die Wörter „der für Kultur und Medien\nden §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 müssen                     zuständigen obersten Bundesbehörde“ er-\nbis zum 30. September 2008 gestellt werden.“                       setzt.\nbb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vom\n61. Die §§ 25, 26, 32, 33, 37, 47, 53a, 56, 56a und 66\nBeauftragten der Bundesregierung für Ange-\nwerden wie folgt geändert:\nlegenheiten der Kultur und der Medien“\na) In § 25 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 und 3 wird die Angabe                  durch die Wörter „von der für Kultur und\n„drei Millionen deutsche Mark“ durch die Angabe                    Medien zuständigen obersten Bundesbehör-\n„1 500 000 Euro“ ersetzt.                                          de“, in Satz 3 werden die Wörter „der Beauf-\ntragte der Bundesregierung für Angelegen-\nb) In § 26 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „200 000 Deut-\nheiten der Kultur und der Medien“ durch die\nsche Mark“ durch die Angabe „100 000 Euro“\nWörter „die für Kultur und Medien zuständige\nersetzt.\noberste Bundesbehörde“ und in Satz 4 wer-\nc) § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               den die Wörter „dem Beauftragten der Bun-\ndesregierung für Angelegenheiten der Kultur\naa) In Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche\nund der Medien“ durch die Wörter „der für\nMark“ durch die Angabe „250 000 Euro“\nKultur und Medien zuständigen obersten\nersetzt.\nBundesbehörde“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „zwei Mil-\ne) In § 13 werden die Wörter „des Beauftragten der\nlionen Deutsche Mark“ durch die Angabe\nBundesregierung für Angelegenheiten der Kultur\n„1 000 000 Euro“ ersetzt.\nund der Medien“ durch die Wörter „der für Kultur\nd) In § 33 Abs. 2 wird die Angabe „200 000 Deutsche              und Medien zuständigen obersten Bundesbehör-\nMark“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.                de“ ersetzt.","2784        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nf) In § 63 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des              i) In § 75 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „vom\nBeauftragten der Bundesregierung für Angele-                 Beauftragten der Bundesregierung für Angele-\ngenheiten der Kultur und der Medien“ durch die               genheiten der Kultur und der Medien“ durch die\nWörter „der für Kultur und Medien zuständigen                Wörter „von der für Kultur und Medien zuständi-\nobersten Bundesbehörde“ ersetzt.                             gen obersten Bundesbehörde“ ersetzt.\ng) In § 70 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „den\nBeauftragten der Bundesregierung für Angele-                                  Artikel 2\ngenheiten der Kultur und der Medien“ durch die\nDie Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und\nWörter „die für Kultur und Medien zuständige\nMedien kann den Wortlaut des Filmförderungsgesetzes\noberste Bundesbehörde“ ersetzt.\nin der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nh) In § 71 werden die Wörter „dem Beauftragten der      Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nBundesregierung für Angelegenheiten der Kultur\nund der Medien“ durch die Wörter „der für Kultur\nund Medien zuständigen obersten Bundesbehör-                                  Artikel 3\nde“ ersetzt.                                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder"]}