{"id":"bgbl1-2003-64-11","kind":"bgbl1","year":2003,"number":64,"date":"2003-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/64#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-64-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_64.pdf#page=50","order":11,"title":"Verordnung über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen nach dem Barwert und dessen Berechnung bei Hypothekenbanken (Hypothekenpfandbrief-Barwertverordnung  HypBarwertV)","law_date":"2003-12-19T00:00:00Z","page":2818,"pdf_page":50,"num_pages":3,"content":["2818           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nVerordnung\nüber die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung\nvon Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen\nnach dem Barwert und dessen Berechnung bei Hypothekenbanken\n(Hypothekenpfandbrief-Barwertverordnung – HypBarwertV)\nVom 19. Dezember 2003\nAuf Grund des § 6 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 41        welche alle zur Ermittlung des Marktpreises notwendigen\nSatz 1, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der          organisatorischen, materiellen und fachlichen Vorausset-\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                  zungen erfüllt, zu ermitteln ist.\nS. 2674), von denen § 6 Abs. 7 durch Artikel 11 Nr. 2 Buch-\n(2) Die Barwerte von Fremdwährungspositionen sind\nstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010)\nzum jeweils aktuellen Wechselkurs in Euro umzurechnen.\neingefügt und § 41 Satz 1 durch Artikel 11 Nr. 14 des\nGesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert\nworden sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 6 der Verordnung                                     §4\nzur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-                                  Stresstest\nverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis–\ntungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3),          Das Institut hat sicherzustellen, dass die barwertige\nder zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2003         Deckung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hypothekenbankge-\n(BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, verordnet die Bun-      setzes auch im Falle von Zins- und Währungskursverän-\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einver-        derungen gegeben ist. Hierzu hat es das der Berechnung\nnehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:                   nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegende Portfolio mindestens\nwöchentlich einem Stresstest nach Maßgabe der §§ 5\nund 6 zu unterziehen. Ergibt sich bei dem anschließenden\n§1\nbetragsmäßigen Abgleich des Wertes der im Umlauf\nBegriffsbestimmungen                         befindlichen Hypothekenpfandbriefe und der zu ihrer\nIm Sinne dieser Verordnung ist                               Deckung verwendeten Werte auf der Grundlage der in\ndem jeweiligen Stresstest ermittelten Barwerte eine\n1. „Barwert“ die Summe aller mittels jeweils marktübli-        barwertige Unterdeckung, so ist der höchste aus der\ncher Zinskurven auf den aktuellen Tag abgezinsten          Gesamtheit der Simulationen resultierende barwertige\nZahlungsströme und                                         Fehlbetrag unverzüglich zusätzlich in die Deckungsmas-\n2. „Wechselkurs“ der Wert einer Fremdwährungseinheit,          se einzustellen. Eine Verminderung der Deckungsmasse\nwie er sich auf der Grundlage der aktuellen, von der       darf nur vorgenommen werden, falls das Ergebnis des\nEuropäischen Zentralbank täglich veröffentlichten          Stresstests auch danach keine barwertige Unterdeckung\nEuro-Referenzkurse ergibt. Bei der Umrechnung von          ausweist.\nWährungen, für die kein Euro-Referenzkurs ver-\nöffentlicht wird, sind die aktuellen Mittelkurse aus                                    §5\nfeststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu\nlegen.                                                                    Simulation der Auswirkung\nvon Zinsveränderungen auf die Barwerte\n§2                                    (1) Zur Abbildung der Auswirkung von Zinsverände-\nrungen sind die zur Barwertberechnung verwendeten\nBarwertdeckungsrechnung\nZinskurven nach Maßgabe eines statischen oder eines\nDie Barwerte der im Umlauf befindlichen Hypotheken-          dynamischen Ansatzes um jeweils eine bestimmte\npfandbriefe und der zu ihrer Deckung verwendeten Werte         Anzahl von Basispunkten nach oben und unten zu ver-\nsind bankarbeitstäglich zu ermitteln und abzugleichen.         schieben; sich ergebende negative Zinssätze sind auf\nDer Abgleich ist durch Abzug des Barwertes der im              null zu setzen. Im Anschluss daran sind für alle Bestand-\nUmlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe vom Bar-             teile des der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde lie-\nwert der zu ihrer Deckung verwendeten Werte vorzu-             genden Portfolios mittels der sich ergebenden neuen\nnehmen. Ergibt sich hieraus ein negativer Betrag, ist          Zinskurven neue Barwerte zu ermitteln. Auf Fremdwäh-\ndieser unverzüglich in Form zusätzlicher Deckungswerte         rungspositionen ist anschließend § 6 anzuwenden.\nbarwertig auszugleichen.\n1. Für den statischen Ansatz beträgt die Anzahl der\nBasispunkte 250.\n§3\n2. Für den dynamischen Ansatz ist auf der jeweiligen\nErmittlung der aktuellen Barwerte                      Zinskurve eine dem Umfang und der Struktur des\n(1) Für die Ermittlung der Barwerte ist die alleinige Ver-      Geschäftes des Institutes angemessene Anzahl und\nwendung der währungsspezifischen Zinskurve für Swap-               Verteilung von Laufzeiten auszuwählen, wobei deren\ngeschäfte zulässig. Derivate sind abweichend von Satz 1            Anzahl mindestens sechs betragen und die Laufzeiten\nmit ihrem aktuellen Marktpreis zu berücksichtigen, der             1 Monat, 1 Jahr, 5 Jahre, 7 Jahre, 10 Jahre und 15 Jahre\ndurch eine vom Handel weisungsunabhängige Stelle,                  umfassen muss. Für den Zinssatz jeder gewählten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003              2819\nLaufzeit ist die Standardabweichung der Tagesdiffe-       1. Für den statischen Ansatz sind auf die aktuellen\nrenzen der logarithmierten Zinssätze auf Basis des his-      Wechselkurse der jeweiligen Fremdwährungseinheit\ntorischen Beobachtungszeitraumes der vorherigen              folgende prozentuale Abschläge oder Aufschläge vor-\n250 Bankarbeitstage zu bestimmen. Die Standardab-            zunehmen:\nweichung der jeweiligen Laufzeit ist anschließend            a) 10 Prozent bei Währungen anderer Mitgliedstaaten\nunter Zugrundelegung eines einseitigen Konfidenz–                der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten\nniveaus von 99 Prozent und einer Haltedauer des                  des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nPortfolios von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der             schaftsraum und der Schweiz,\nQuadratwurzel aus 125 zu multiplizieren. Die sich er-\ngebenden Werte sind danach mit dem aktuellen Zins-           b) 15 Prozent bei Währungen anderer europäischer\nsatz der jeweiligen Laufzeit und im Anschluss daran              Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaft-\nmit Faktor 100 zu multiplizieren. Um die so ermittelten          liche Zusammenarbeit und Entwicklung,\nBasispunkte ist an der dazugehörigen Laufzeit die            c) 20 Prozent bei den Währungen der Vereinigten\nzugrunde gelegte Zinskurve nach oben und unten zu                Staaten von Amerika, Kanada und Japan,\nverschieben. Zur Konstruktion der neuen Zinskurven\nwerden die derart ermittelten neuen Zinssätze inter-         d) mindestens 25 Prozent bei Währungen sonstiger\npoliert.                                                         Staaten.\n2. Für den dynamischen Ansatz ist die Standardabwei-\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf auch ein Risikowert\nchung der Tagesdifferenzen der logarithmierten jewei-\nin Ansatz gebracht werden. Dieser ist mittels eines eige-\nligen Wechselkurse auf Basis des historischen Beob-\nnen Risikomodells, dessen Eignung die Bundesanstalt\nachtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeits-\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach\ntage zu bestimmen. Die Standardabweichung des\n§ 32 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der Institute\njeweiligen Wechselkurses ist anschließend unter\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober\nZugrundelegung eines einseitigen Konfidenzniveaus\n1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert durch die\nvon 99 Prozent und einer Haltedauer des Portfolios\nBekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077),\nvon 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der Quadrat-\nschriftlich bestätigt hat, nach Maßgabe der Nummern 1\nwurzel aus 125 zu multiplizieren. Der sich ergebende\nbis 4 zu ermitteln.\nWert ist mit dem aktuellen Wechselkurs der jeweiligen\n1. Zur Anpassung an die Anforderungen des dynami-                Fremdwährung zu multiplizieren. Das Ergebnis ent-\nschen Ansatzes müssen die gewählten Laufzeiten               spricht dem Abschlag oder Aufschlag, der auf den\nmindestens die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Laufzeiten        aktuellen Wechselkurs vorzunehmen ist.\nbeinhalten.\n§7\n2. Der mittels des Risikomodells geschätzte Risikowert\nist von einer Haltedauer von 10 Tagen auf 125 Tage                        Dokumentationspflichten\ndurch Multiplikation mit Quadratwurzel 125 und Divi-        (1) Jedes Institut ist verpflichtet,\nsion mit Quadratwurzel 10 hochzuskalieren.\n1. das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3\n3. Währungsrisiken, die im Rahmen der Schätzung des              Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses\nRisikowertes nicht mindestens gemäß den Anforde-             Verfahrens,\nrungen des § 6 berücksichtigt werden, sind entspre-\nchend den dort genannten Anforderungen zusätzlich         2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabwei-\neinzubeziehen.                                               chung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5\nAbs. 1 Nr. 2,\n4. Der nach § 3 ermittelte Barwert der Deckungsmasse\n3. die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbe-\nist um den ermittelten Risikowert zu verringern.\nziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3\n(3) Das einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für         und\nalle Berechnungen anzuwenden.                                 4. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabwei-\nchung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2\n§6                               zu dokumentieren.\nSimulation der Auswirkung                       (2) Die Dokumentationen sind von dem Institut dauer-\nvon Währungsveränderungen auf die Barwerte               haft aufzubewahren.\n(1) Für Fremdwährungspositionen gleicher Währung\nist ein Nettobarwert zu bestimmen, der der Differenz der                                   §8\ngemäß § 5 Abs. 1 ermittelten Barwerte der Fremdwäh-                               Methodenwechsel\nrungsaktivpositionen und Fremdwährungspassivpositio-\nDas Institut darf das von ihm einmal gewählte Berech-\nnen entspricht. Im Falle eines positiven Nettobarwertes\nnungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundesanstalt\nsind Abschläge, im Falle eines negativen Nettobarwertes\nwechseln. Als Wechsel gilt dabei nicht nur die Wahl eines\nsind Aufschläge nach Maßgabe des Absatzes 2 zu\nanderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens, son-\nberücksichtigen.\ndern ebenso der Wechsel von Parametern und Verfahren\n(2) Die Berechnung der nach Absatz 1 vorzunehmen-          innerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfah-\nden Abschläge oder Aufschläge muss nach einem stati-          rens. Bei Verwendung eigener Risikomodelle gilt Satz 2\nschen oder einem dynamischen Ansatz erfolgen. Das             zweiter Halbsatz mit der Einschränkung, dass unbescha-\neinmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle            det des § 32 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der\nBerechnungen anzuwenden.                                      Institute eine Zustimmung nur hinsichtlich des Wechsels","2820          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nder in § 5 Abs. 2 genannten Parameter erforderlich ist.                                 § 10\nDie Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn das Insti-                         Übergangsregelung\ntut nachvollziehbar darlegt, dass die geänderte Methode\nzu einer Verbesserung der Ergebnisqualität führt.               Bis zum 30. April 2004 dürfen die Institute die nach\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Hypothekenbankgesetzes erforder-\nliche Berechnung zur Sicherstellung der jederzeitigen\n§9                                Deckung der Hypothekenpfandbriefe nach dem Barwert\nnach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ange-\nKommunalschuldverschreibungen                     wandten Verfahren fortführen.\nAuf die von der Hypothekenbank ausgegebenen Kom-                                      § 11\nmunalschuldverschreibungen sind die Vorschriften dieser\nVerordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die                                 Inkrafttreten\nStelle der Hypothekenpfandbriefe die Kommunalschuld-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nverschreibungen treten.                                      Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 2003\nDer Präsident\nder Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}