{"id":"bgbl1-2003-64-10","kind":"bgbl1","year":2003,"number":64,"date":"2003-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/64#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-64-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_64.pdf#page=47","order":10,"title":"Verordnung über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von Pfandbriefen sowie Kommunalschuldverschreibungen und Kommunalobligationen nach dem Barwert und dessen Berechnung bei öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten (Pfandbrief-Barwertverordnung  PfandBarwertV)","law_date":"2003-12-19T00:00:00Z","page":2815,"pdf_page":47,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003              2815\nVerordnung\nüber die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von Pfandbriefen sowie\nKommunalschuldverschreibungen und Kommunalobligationen nach dem\nBarwert und dessen Berechnung bei öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten\n(Pfandbrief-Barwertverordnung – PfandBarwertV)\nVom 19. Dezember 2003\nAuf Grund des § 2 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 8        geschäfte zulässig. Derivate sind abweichend von Satz 1\nAbs. 1 Satz 1, des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-      mit ihrem aktuellen Marktpreis zu berücksichtigen, der\nwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher           durch eine vom Handel weisungsunabhängige Stelle,\nKreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung              welche alle zur Ermittlung des Marktpreises notwendigen\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440),        organisatorischen, materiellen und fachlichen Vorausset-\nvon denen § 2 Abs. 6 durch Artikel 11a Nr. 1 Buchstabe c       zungen erfüllt, zu ermitteln ist.\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) einge-\n(2) Die Barwerte von Fremdwährungspositionen sind\nfügt und § 8 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 11a Nr. 7 Buchsta-\nzum jeweils aktuellen Wechselkurs in Euro umzurechnen.\nbe a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010)\ngeändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Ver-\nordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass                                          §4\nvon Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für\nStresstest\nFinanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002\n(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom         Das Institut hat sicherzustellen, dass die barwertige\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2637) geändert worden            Deckung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die\nist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-         Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öf-\ntungsaufsicht:                                                 fentlich-rechtlicher Kreditanstalten auch im Falle von\nZins- und Währungskursveränderungen gegeben ist.\n§1                                Hierzu hat es das der Berechnung nach § 3 Abs. 1\nzugrunde liegende Portfolio mindestens wöchentlich\nBegriffsbestimmungen                        einem Stresstest nach Maßgabe der §§ 5 und 6 zu unter-\nIm Sinne dieser Verordnung ist                              ziehen. Ergibt sich bei dem anschließenden betragsmäßi-\ngen Abgleich des Wertes der im Umlauf befindlichen\n1. „Barwert“ die Summe aller mittels jeweils marktübli-\nPfandbriefe und der zu ihrer Deckung verwendeten Werte\ncher Zinskurven auf den aktuellen Tag abgezinsten\nauf der Grundlage der in dem jeweiligen Stresstest ermit-\nZahlungsströme und\ntelten Barwerte eine barwertige Unterdeckung, so ist der\n2. „Wechselkurs“ der Wert einer Fremdwährungseinheit,          höchste aus der Gesamtheit der Simulationen resultie-\nwie er sich auf der Grundlage der aktuellen, von der       rende barwertige Fehlbetrag unverzüglich zusätzlich in\nEuropäischen Zentralbank täglich veröffentlichten          die Deckungsmasse einzustellen. Eine Verminderung der\nEuro-Referenzkurse ergibt. Bei der Umrechnung von          Deckungsmasse darf nur vorgenommen werden, falls\nWährungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffent-       das Ergebnis des Stresstests auch danach keine barwer-\nlicht wird, sind die aktuellen Mittelkurse aus feststell-  tige Unterdeckung ausweist.\nbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu legen.\n§5\n§2\nSimulation der Auswirkung\nBarwertdeckungsrechnung\nvon Zinsveränderungen auf die Barwerte\nDie Barwerte der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe\n(1) Zur Abbildung der Auswirkung von Zinsverände-\nund der zu ihrer Deckung verwendeten Werte sind bank-\nrungen sind die zur Barwertberechnung verwendeten\narbeitstäglich zu ermitteln und abzugleichen. Der Ab-\nZinskurven nach Maßgabe eines statischen oder eines\ngleich ist durch Abzug des Barwertes der in Umlauf be-\ndynamischen Ansatzes um jeweils eine bestimmte An-\nfindlichen Pfandbriefe vom Barwert der zu ihrer Deckung\nzahl von Basispunkten nach oben und unten zu verschie-\nverwendeten Werte vorzunehmen. Ergibt sich hieraus ein\nben; sich ergebende negative Zinssätze sind auf null zu\nnegativer Betrag, ist dieser unverzüglich in Form zusätzli-\nsetzen. Im Anschluss daran sind für alle Bestandteile des\ncher Deckungswerte barwertig auszugleichen.\nder Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegenden\nPortfolios mittels der sich ergebenden neuen Zinskurven\n§3                                neue Barwerte zu ermitteln. Auf Fremdwährungspositio-\nErmittlung der aktuellen Barwerte                  nen ist anschließend § 6 anzuwenden.\n(1) Für die Ermittlung der Barwerte ist die alleinige Ver-  1. Für den statischen Ansatz beträgt die Anzahl der\nwendung der währungsspezifischen Zinskurve für Swap-               Basispunkte 250.","2816           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\n2. Für den dynamischen Ansatz ist auf der jeweiligen            (2) Die Berechnung der nach Absatz 1 vorzunehmen-\nZinskurve eine dem Umfang und der Struktur des Ge-        den Abschläge oder Aufschläge muss nach einem stati-\nschäftes des Institutes angemessene Anzahl und Ver-       schen oder einem dynamischen Ansatz erfolgen. Das\nteilung von Laufzeiten auszuwählen, wobei deren           einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle Be-\nAnzahl mindestens sechs betragen und die Laufzeiten       rechnungen anzuwenden.\n1 Monat, 1 Jahr, 5 Jahre, 7 Jahre, 10 Jahre und 15 Jahre  1. Für den statischen Ansatz sind auf die aktuellen\numfassen muss. Für den Zinssatz jeder gewählten              Wechselkurse der jeweiligen Fremdwährungseinheit\nLaufzeit ist die Standardabweichung der Tagesdiffe-          folgende prozentuale Abschläge oder Aufschläge vor-\nrenzen der logarithmierten Zinssätze auf Basis des his-      zunehmen:\ntorischen Beobachtungszeitraumes der vorherigen\n250 Bankarbeitstage zu bestimmen. Die Standardab-            a) 10 Prozent bei Währungen anderer Mitgliedstaaten\nweichung der jeweiligen Laufzeit ist anschließend                der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten\nunter Zugrundelegung eines einseitigen Konfidenz-                des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nniveaus von 99 Prozent und einer Haltedauer des                  schaftsraum und der Schweiz,\nPortfolios von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der         b) 15 Prozent bei Währungen anderer europäischer\nQuadratwurzel aus 125 zu multiplizieren. Die sich er-            Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaft-\ngebenden Werte sind danach mit dem aktuellen Zins-               liche Zusammenarbeit und Entwicklung,\nsatz der jeweiligen Laufzeit und im Anschluss daran\nc) 20 Prozent bei den Währungen der Vereinigten\nmit Faktor 100 zu multiplizieren. Um die so ermittelten\nStaaten von Amerika, Kanada und Japan,\nBasispunkte ist an der dazugehörigen Laufzeit die\nzugrunde gelegte Zinskurve nach oben und unten zu            d) mindestens 25 Prozent bei Währungen sonstiger\nverschieben. Zur Konstruktion der neuen Zinskurven               Staaten.\nwerden die derart ermittelten neuen Zinssätze inter-      2. Für den dynamischen Ansatz ist die Standardabwei-\npoliert.                                                     chung der Tagesdifferenzen der logarithmierten jewei-\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf auch ein Risikowert          ligen Wechselkurse auf Basis des historischen Beob-\nin Ansatz gebracht werden. Dieser ist mittels eines eige-        achtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeits-\nnen Risikomodells, dessen Eignung die Bundesanstalt              tage zu bestimmen. Die Standardabweichung des\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach           jeweiligen Wechselkurses ist anschließend unter Zu-\n§ 32 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der Institute        grundelegung eines einseitigen Konfidenzniveaus von\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober                99 Prozent und einer Haltedauer des Portfolios von\n1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert durch die Be-           6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der Quadratwur-\nkanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077),                zel aus 125 zu multiplizieren. Der sich ergebende Wert\nschriftlich bestätigt hat, nach Maßgabe der Nummern 1            ist mit dem aktuellen Wechselkurs der jeweiligen\nbis 4 zu ermitteln.                                              Fremdwährung zu multiplizieren. Das Ergebnis ent-\nspricht dem Abschlag oder Aufschlag, der auf den\n1. Zur Anpassung an die Anforderungen des dynami-\naktuellen Wechselkurs vorzunehmen ist.\nschen Ansatzes müssen die gewählten Laufzeiten\nmindestens die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Laufzeiten\nbeinhalten.                                                                            §7\n2. Der mittels des Risikomodells geschätzte Risikowert                        Dokumentationspflichten\nist von einer Haltedauer von 10 Tagen auf 125 Tage          (1) Jedes Institut ist verpflichtet,\ndurch Multiplikation mit Quadratwurzel 125 und Divi-      1. das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3\nsion mit Quadratwurzel 10 hochzuskalieren.                   Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses\n3. Währungsrisiken, die im Rahmen der Schätzung des              Verfahrens,\nRisikowertes nicht mindestens gemäß den Anforde-          2. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabwei-\nrungen des § 6 berücksichtigt werden, sind entspre-          chung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5\nchend den dort genannten Anforderungen zusätzlich            Abs. 1 Nr. 2,\neinzubeziehen.\n3. die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbe-\n4. Der nach § 3 ermittelte Barwert der Deckungsmasse             ziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3\nist um den ermittelten Risikowert zu verringern.             und\n(3) Das einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für      4. das Verfahren zur Ermittlung der Standardabwei-\nalle Berechnungen anzuwenden.                                    chung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2\n§6                               zu dokumentieren.\nSimulation der Auswirkung                       (2) Die Dokumentationen sind von dem Institut dauer-\nvon Währungsveränderungen auf die Barwerte               haft aufzubewahren.\n(1) Für Fremdwährungspositionen gleicher Währung                                        §8\nist ein Nettobarwert zu bestimmen, der der Differenz der\ngemäß § 5 Abs. 1 ermittelten Barwerte der Fremdwäh-                              Methodenwechsel\nrungsaktivpositionen und Fremdwährungspassivpositio-            Das Institut darf das von ihm einmal gewählte Berech-\nnen entspricht. Im Falle eines positiven Nettobarwertes       nungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundesanstalt\nsind Abschläge, im Falle eines negativen Nettobarwertes       wechseln. Als Wechsel gilt dabei nicht nur die Wahl eines\nsind Aufschläge nach Maßgabe des Absatzes 2 zu be-            anderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens, son-\nrücksichtigen.                                                dern ebenso der Wechsel von Parametern und Verfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003              2817\ninnerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfah-         der Pfandbriefe die Kommunalschuldverschreibungen\nrens. Bei Verwendung eigener Risikomodelle gilt Satz 2       und Kommunalobligationen treten.\nzweiter Halbsatz mit der Einschränkung, dass unbescha-\ndet des § 32 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der                                 § 10\nInstitute eine Zustimmung nur hinsichtlich des Wechsels\nÜbergangsregelung\nder in § 5 Abs. 2 genannten Parameter erforderlich ist. Die\nZustimmung kann nur erteilt werden, wenn das Institut          Bis zum 30. April 2004 dürfen die Institute die nach § 2\nnachvollziehbar darlegt, dass die geänderte Methode zu       Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-\neiner Verbesserung der Ergebnisqualität führt.               wandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher\nKreditanstalten erforderliche Berechnung zur Sicherstel-\nlung der jederzeitigen Deckung der Pfandbriefe nach\n§9                               dem Barwert nach den bis zum Inkrafttreten dieser Ver-\nKommunalschuld-                          ordnung angewandten Verfahren fortführen.\nverschreibungen und Kommunalobligationen\n§ 11\nAuf die von der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt aus-\ngegebenen Kommunalschuldverschreibungen und Kom-                                   Inkrafttreten\nmunalobligationen sind die Vorschriften dieser Verord-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle          Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 2003\nDer Präsident\nder Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}