{"id":"bgbl1-2003-63-7","kind":"bgbl1","year":2003,"number":63,"date":"2003-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/63#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-63-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_63.pdf#page=19","order":7,"title":"Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung - SHmV)","law_date":"2003-12-19T00:00:00Z","page":2755,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003                         2755\nVerordnung\nüber Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln\n(Schadstoff-Höchstmengenverordnung – SHmV)*)\nVom 19. Dezember 2003\nEs verordnen das Bundesministerium für Verbraucher-                       – auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft                                            Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Arti-\n– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbin-                         kel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\ndung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                          (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                             mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\nvom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen                           16. August 2002 und dem Organisationserlass vom\n§ 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung                     22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                              mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz,\nworden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-                        Ernährung und Landwirtschaft sowie für Wirtschaft und\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                              Arbeit sowie\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Okto-                        – auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9\nber 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem                           Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie                            gesetzes, von denen § 9 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 42\n– auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des                        Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, von                            S. 2785) geändert worden ist, im Einvernehmen mit\ndenen § 60 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 16 der                         dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                            rung und Landwirtschaft:\ngeändert worden ist, und\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                                                        §1\nReaktorsicherheit\nAnwendungsbereich\n*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der\n– Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Fest-\n(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufge-\nlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amt-        führten Lebensmittel.\nliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium,\nQuecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14,          (2) § 3 gilt auch für die aufgeführten Lebensmittel in\nNr. L 325 S. 34);                                                      Anhang I Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 466/\n– Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Fest-        2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung\nlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amt-\nliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähn-       der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Le-\nlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252 S. 40). bensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch\nDie Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates         Verordnung (EG) Nr. 1425/2003 der Kommission vom\nvom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren\nzur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37\n11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 203 S. 1) geändert worden\nS. 1) sind beachtet worden.                                               ist.","2756           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003\n§2                              1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der\nRichtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli\nVerkehrsverbote                              2002 zur Festlegung der Probenahme- und Unter-\nsuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von\n(1) In der Anlage aufgeführte Lebensmittel dürfen              Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen\ngewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden,                PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252\nsoweit deren Gehalt an einem dort für das jeweilige               S. 40) zu nehmen,\nLebensmittel aufgeführten Schadstoff die dort festge-\nsetzte Höchstmenge infolge einer Einwirkung durch Ver-        2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der\nunreinigungen                                                     Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie 2002/\n69/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.\n1. der Luft, des Wassers oder des Bodens oder\n2. beim Herstellen oder Behandeln des Lebensmittels\noder einer seiner Zutaten                                                              §4\nüberschreitet.                                                                     Bezugnahme auf\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaft\n(2) Für andere als in Absatz 1 genannte Lebensmittel,\nDie in § 3 in Bezug genommenen Anhänge der dort\nbei deren Herstellung in der Anlage aufgeführte Lebens-\ngenannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft\nmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in\nsind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wer-\nder Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1\nden diese Anhänge geändert oder nach den in diesen\nentsprechend, sofern\nRichtlinien vorgesehenen Verfahren an den technischen\n1. der Schadstoffgehalt einer einzelnen Zutat eine für sie    Fortschritt angepasst, sind sie in der geänderten oder\nfestgesetzte Höchstmenge überschreitet oder               angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union\nveröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Ände-\n2. der Schadstoffgehalt des betreffenden Lebensmittels        rungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwen-\ninsgesamt den Wert überschreitet, der sich aus der        dungsfrist anzuwenden. Die geänderte oder angepasste\nSumme der für einen Schadstoff für die einzelnen          Fassung der Anhänge kann jedoch bereits ab Inkrafttre-\nZutaten festgesetzten Höchstmenge entsprechend            ten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewen-\ndem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht des               det werden, soweit sich aus dem Gemeinschaftsrecht\nLebensmittels ergibt.                                     nicht anderes ergibt.\n(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, für\ndie in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstwerte fest-                                     §5\ngelegt wurden, gelten die in den Listen der Anlage fest-\ngesetzten Höchstwerte unter Berücksichtigung der auf                                   Straftaten\nGrund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rück-\nstandskonzentration oder der auf Grund des Verarbei-            (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\ntungsprozesses eingetretenen Konzentration oder Ver-          mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\ndünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes             wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2,\ngeregelt ist.                                                 auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbs-\nmäßig in den Verkehr bringt.\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und\n§3                              Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge-\ngen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\nProbenahme und Analysemethoden                     Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\n(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Blei,        (3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3\nCadmium und Quecksilber in Lebensmitteln nach § 1             des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nAbs. 2 sind                                                   wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/\n2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der\nRichtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März          1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I\n2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und               Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes\nAnalysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Ein-           Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an\nhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Queck-           Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt\nsilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77          übersteigt,\nS. 14, Nr. L 325 S. 34) zu nehmen,\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I\n2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung der            Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 ein dort genanntes\nAnalyse die im Anhang II der Richtlinie 2001/22/EG            Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammen-\nbeschriebenen Kriterien zu erfüllen.                          gesetzter Lebensmittel verwendet oder\n(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Dioxin     3. entgegen Artikel 4a Buchstabe a ein dort genanntes\nin Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sowie zur Bestimmung             Erzeugnis, bei dem die Höchstgehalte eingehalten\nvon dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen (PCB) in           werden, mit einem solchen mischt, bei dem die\nLebensmitteln sind                                                Höchstgehalte überschritten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003                         2757\n§6                                         (BGBl. I S. 2172) geändert worden ist, werden die Worte\n„oder der Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung“ ge-\nOrdnungswidrigkeiten\nstrichen.\nWer eine in § 5 Abs. 2 bezeichnete Handlung leichtfertig\nbegeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel-                                                 §8\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§7                                            (1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft.\nÄnderung\n(2) Gleichzeitig treten die Schadstoff-Höchstmengen-\nder Rückstands-Höchstmengenverordnung\nverordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422), zuletzt\nIn § 1 Abs. 6 Satz 2 der Rückstands-Höchstmengen-                     geändert durch die Verordnung vom 17. Februar 2003\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                        (BGBl. I S. 241), und die Lösungsmittel-Höchstmengen-\n21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), die                 verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1568) außer\nzuletzt durch die Verordnung vom 5. November 2003                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 2003\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","2758          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003\nAnlage\n(zu den §§ 1, 2)\nListe A\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)\n1                            2                                 3                            4\nHöchstmengen\nIUPAC-\nSchadstoff                    in Milligramm                  Lebensmittel\nNummer 1)\npro Kilogramm\n28     2,4,4′-Trichlorbiphenyl                           0,008 2)   Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,\n52     2,2′,5,5′-Tetrachlorbiphenyl                                 Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch\n101                                         jeweils\n2,2′,4,5,5′-Pentachlorbiphenyl                               Federwild und Haarwild mit Ausnahme von\n180     2,2′3,4,4′,5,5′-Heptachlorbiphenyl                           Wildschweinen\nsonstiges Fleisch von warmblütigen\nSchlachttieren und Wildschweinen mit\neinem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je\n100 Gramm\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nbis zu 10 Gramm je 100 Gramm\n0,08 3)    Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,\nausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,\nHähnchen, Puten sowie auch Federwild\nund Haarwild, und von Wildschweinen mit\neinem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm\nFett je 100 Gramm Lebensmittel\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nvon mehr als 10 Gramm je 100 Gramm\ntierische Speisefette außer Milchfett\n0,2 4)     Süßwasserfische 5) und daraus hergestellte\nErzeugnisse\n0,4        Dorschleber und daraus hergestellte Er-\nzeugnisse\n0,08 4)    Seefische 5)6) und daraus hergestellte Er-\nzeugnisse außer Dorschleber und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\n0,08 4)    Krebs- und Weichtiere 5) sowie wechsel-\nwarme Tiere außer Fischen und daraus her-\ngestellte Erzeugnisse\n0,04 7)    Milch aller Tierarten und daraus hergestellte\nErzeugnisse\n0,02 8)    Eier, Eiprodukte\n138     2,2′,3,4,4′,5′-Hexachlorbiphenyl                  0,01 2)    Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,\n jeweils\n153     2,2′,4,4′,5,5′-Hexachlorbiphenyl                             Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch\nFederwild und Haarwild mit Ausnahme von\nWildschweinen\nsonstiges Fleisch von warmblütigen\nSchlachttieren und Wildschweinen mit\neinem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je\n100 Gramm\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nbis zu 10 Gramm je 100 Gramm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003                                     2759\n1                                      2                                     3                                   4\nHöchstmengen\nIUPAC-\nSchadstoff                         in Milligramm                        Lebensmittel\nNummer 1)\npro Kilogramm\n0,1 3)         Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,\nausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,\nHähnchen, Puten sowie auch Federwild\nund Haarwild, und von Wildschweinen mit\neinem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je\n100 Gramm Lebensmittel\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nvon mehr als 10 Gramm je 100 Gramm\ntierische Speisefette außer Milchfett\n0,3 4)         Süßwasserfische 5) und daraus hergestellte\nErzeugnisse\n0,6            Dorschleber und daraus hergestellte Er-\nzeugnisse\n0,1 4)         Seefische 5)6) und daraus hergestellte Er-\nzeugnisse außer Dorschleber und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\n0,1 4)         Krebs- und Weichtiere 5) sowie wechsel-\nwarme Tiere außer Fischen und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\n0,05 7)        Milch aller Tierarten und daraus hergestellte\nErzeugnisse\n0,02 8)        Eier, Eiprodukte\n1)  Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC)\n[K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].\n2)  Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der\nAnteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende\nFettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild\nmit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 Gramm je\n100 Gramm beträgt.\n3)  Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.\n4)  Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der\nzu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.\n5)  Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März\n2003, GMBl 2003 S. 150, 157).\n6)  Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.\n7)  Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je 100 Gramm\ngilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.\n8)  Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.\nListe B\nQuecksilber\n1                                         2                                      3\nHöchstmengen\nSchadstoff                              in Milligramm                            Lebensmittel\npro Kilogramm\nQuecksilber (Hg) und Quecksilberverbindungen                              0,5 1)        Pulmonata 2) und daraus hergestellte Erzeug-\ninsgesamt, berechnet als Quecksilber                                                    nisse\n1)  Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere.\n2) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März\n2003, GMBl 2003 S. 150, 157).","2760             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003\nListe C\nLösungsmittel\n1                                           2                                        3\nHöchstmengen\nSchadstoff                                in Milligramm                              Lebensmittel\npro Kilogramm\n1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen)                                   0,11)            alle Lebensmittel 2)\n\n2. Trichlorethen (Trichlorethylen)                 jeweils\n\n3. Trichlormethan (Chloroform)                    \nSumme der Stoffe 1. bis 3.                                              0,21)            alle Lebensmittel 2)\n1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.\n2) Ausgenommen die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliven-\ntresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der Kommission\nvom 6. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 8), aufgeführten Olivenöle, soweit in der dortigen Tabellenspalte „Halogenierte Lösungsmittel mg/kg (*) (1)“\nabweichende Höchstgehalte aufgeführt sind."]}