{"id":"bgbl1-2003-63-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":63,"date":"2003-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/63#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_63.pdf#page=17","order":6,"title":"Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung - PatBeteiligungsV)","law_date":"2003-12-19T00:00:00Z","page":2753,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003              2753\nVerordnung\nzur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung\n(Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV)\nVom 19. Dezember 2003\nAuf Grund des § 140g in Verbindung mit § 140f Abs. 2       3. die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegrup-\nSatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-              pen e.V. und\nliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), die durch          4. der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.\nArtikel 1 Nr. 118 des Gesetzes vom 14. November 2003             (2) Hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb\n(BGBl. I S. 2190) eingefügt worden sind, verordnet das        von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-           berechtigte Zweifel, dass eine der in Absatz 1 genannten\nrung:                                                         Organisationen die in § 1 Nr. 1 bis 7 genannten Kriterien\nerfüllt, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit\n§1                               und Soziale Sicherung, die betreffende Organisation zu\nüberprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Kriterien\nAnforderungen an                          nicht erfüllt sind, stellt das Bundesministerium für\nmaßgebliche Organisationen auf Bundesebene                Gesundheit und Soziale Sicherung durch Verwaltungsakt\nMaßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der         fest, dass die betreffende Organisation für die Wahrneh-\nInteressen der Patientinnen und Patienten und der             mung der Interessen der Patientinnen und Patienten und\nSelbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen        der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Men-\nauf Bundesebene im Sinne des § 140f des Fünften               schen keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene\nBuches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die              im Sinne des § 140f des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch ist.\n1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend\ndie Belange von Patientinnen und Patienten oder der          (3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der\nSelbsthilfe fördern,                                      Gemeinsame Bundesausschuss berechtigte Zweifel hat,\ndass eine der in Absatz 1 genannten oder nach § 3 aner-\n2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsät-          kannten Organisationen die in § 1 Nr. 1 bis 7 genannten\nzen entsprechen,                                          Kriterien noch erfüllt.\n3. gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die\nInteressen von Patientinnen und Patienten oder der                                    §3\nSelbsthilfe chronisch kranker und behinderter Men-\nschen auf Bundesebene zu vertreten,                                 Anerkennung weiterer Organisationen\n4. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei                 Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nJahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der        Sicherung kann auf Antrag weitere Organisationen, die\nNummer 1 bundesweit tätig gewesen sind,                   nicht Mitglied der in § 2 Abs. 1 genannten Verbände sind,\nals maßgebliche Organisation auf Bundesebene aner-\n5. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung         kennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1\nbieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen          Nr. 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nach-\nTätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähig-    weist. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.\nkeit zu berücksichtigen,\n6. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen\n§4\nkönnen, dass sie neutral und unabhängig arbeiten,\nund                                                                        Verfahren der Beteiligung\n7. gemeinnützige Zwecke verfolgen.                               (1) Die in § 2 Abs. 1 genannten und die nach § 3 aner-\nkannten Organisationen benennen zur Wahrnehmung der\n§2                               in § 140f Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch genannten Mitberatungsrechte einvernehmlich zu\nAnerkannte Organisationen                      spezifischen Themen sachkundige Personen, von denen\nmindestens die Hälfte selbst Betroffene sein sollen.\n(1) Als maßgebliche Organisationen für die Wahrneh-\nDabei ist das Einvernehmen kenntlich zu machen. Die\nmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und\nsachkundigen Personen haben ein Mitberatungsrecht,\nder Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Men-\naber kein Stimmrecht.\nschen auf Bundesebene gelten:\n1. der Deutsche Behindertenrat,                                  (2) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-\nschusses nach § 91 Abs. 4 bis 7 des Fünften Buches\n2. die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstel-        Sozialgesetzbuch bestimmt sich das Antragsrecht nach\nlen,                                                      § 140f Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-","2754         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003\nbuch der in § 2 Abs. 1 genannten und der nach § 3 aner-     gen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt und\nkannten Organisationen nach den Vorschriften, die für       ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einge-\ndas Antragsrecht der nach § 135 Abs. 1 und § 137c Abs. 1    räumt.\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch antragsberechtig-\nten Selbstverwaltungsträger gelten.                                                     §5\n(3) Die Beteiligung nach § 140f Abs. 4 des Fünften\nInkrafttreten\nBuches Sozialgesetzbuch muss frühzeitig erfolgen. Dazu\nwerden den in § 2 Abs. 1 genannten und den nach § 3           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nanerkannten Organisationen die erforderlichen Unterla-      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 2003\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}