{"id":"bgbl1-2003-63-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":63,"date":"2003-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/63#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_63.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung zur Erhebung von Gebühren bei notifizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland (Abfallverbringungsgebührenverordnung - AbfVerbrGebV)","law_date":"2003-12-17T00:00:00Z","page":2749,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003 2749\nVerordnung\nzur Erhebung von Gebühren bei notifizierungsbedürftigen\nVerbringungen von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland\n(Abfallverbringungsgebührenverordnung – AbfVerbrGebV)\nVom 17. Dezember 2003\nAuf Grund des § 4 Abs. 6 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Abfallverbrin-\ngungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), der durch Artikel 9\nNr. 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) neu gefasst worden\nist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:\n§1\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung gilt für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes als zu-\nständige Behörde für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Ver-\nbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland.\n§2\nGebühren und Auslagen\nIm Rahmen des § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage ent-\nhaltenen Gebührenverzeichnisses erhoben. Auslagen werden nicht gesondert\nerhoben.\n§3\nGebühren bei erfolglosen\nund zurückgenommenen Widersprüchen\n(1) Wenn der Widerspruch ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, wird für\nden Widerspruchsbescheid eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr darf die Gebühr\nnicht überschreiten, die für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war,\nbeträgt aber mindestens 25 Euro. Bei einem allein gegen eine Kostenentschei-\ndung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des Betra-\nges, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden\nist, mindestens aber 15 Euro. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg,\nweil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben.\n(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch\nvor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent\ndes Betrages nach Absatz 1 Satz 1, mindestens aber 15 Euro. Richtete sich der\nWiderspruch allein gegen eine Kostenentscheidung, ist eine Gebühr von 15 Euro\nzu erheben.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003\nAnlage\nGebührenverzeichnis (zu § 2)\nVerwertung                              Beseitigung\nAbfallart                      Anhang III                 Gefährliche Abfälle           Andere\n(Gelbe Liste) und                gemäß Anhang V               Abfälle\nAnhang IV                      sowie Abfälle\n(Rote Liste) der              Nr. AB 130, AC 250,\nVerordnung (EWG)                AC 260 und AC 270\nNr. 259/931)               gemäß Anhang III der\nVerordnung (EWG)\nNr. 259/93\nGrundgebühr                          50                             50                     50\nin Euro\nZuschlag je                         1,5                             1,5                      1\nangefangene\n25 t der notifi-\nzierten Menge\nin Euro 2)\n1. Abfälle, die nicht einem der Anhänge II bis IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93\nzugeordnet worden sind, werden wie Abfälle des Anhangs IV behandelt.\n2. Für Abfälle gemäß Anhang II (Grüne Liste) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93,\nfür die die Verordnung (EG) Nr. 1547/19993) oder die Verordnung (EG) Nr. 1420/\n19994) das Kontrollverfahren für Abfälle des Anhangs III, des Anhangs IV oder\nnach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vorsieht, wird lediglich die\nGrundgebühr erhoben.\n3. Im Falle der elektronischen Übermittlung von Notifizierungsunterlagen (be-\nsonders von Notifizierungsbogen und Begleitpapier) in einem vom Um-\nweltbundesamt vorgegebenen standardisierten Datenformat wird eine Ge-\nbührenermäßigung auf den Zuschlag in Höhe von einem Drittel gewährt.\nDas Datenformat wird auf der Homepage des Umweltbundesamtes\n(www.umweltbundesamt.de) veröffentlicht.\n1) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der\nVerbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1)\nin der jeweils geltenden Fassung.\n2) Gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbringungsgesetzes beträgt die Gebühr im Einzelfall höchstens\n5 000 Euro.\n3) Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Ver-\nbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C (92) 39\nendgültig nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (ABl.\nEG Nr. L 185 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.\n4) Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln\nund Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD ange-\nhörende Länder (ABl. EG Nr. L 166 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung."]}