{"id":"bgbl1-2003-63-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":63,"date":"2003-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/63#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_63.pdf#page=9","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz","law_date":"2003-12-17T00:00:00Z","page":2745,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003           2745\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und\ndie Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nVom 17. Dezember 2003\nAuf Grund                                                               e) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3b\n– des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Finanz-                        Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-\ndienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002                        wesen,\n(BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt                    f) 500 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 9\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970                            Satz 3 und 4 des Gesetzes über das\n(BGBl. I S. 821) und                                                       Kreditwesen,\n– des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsauf-                     g) 500 Euro in den Fällen des § 31 Abs. 2\nsichtsgesetzes                                                             Satz 1 des Gesetzes über das Kredit-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                                wesen,\naa) für die Freistellung von den Ver-\nArtikel 1                                              pflichtungen nach § 13 Abs. 1\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren und                              und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15\ndie Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-                               Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24\ntungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S.1504,                         Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den\n1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli                         §§ 25 und 26 des Gesetzes über\n2003 (BGBl. I S. 1105), wird wie folgt geändert:                                 das Kreditwesen,\nbb) für eine Freistellung von den Ver-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                  pflichtungen nach § 29 Abs. 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          Satz 2 des Gesetzes über das Kre-\nditwesen bei bis zu fünf verwalteten\naa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10“ die                            Depots, zuzüglich 10 Euro für jedes\nAngabe „Abs. 1c Satz 1,“ nach der Angabe                              weitere Depot, maximal 1 000 Euro,\n„Abs. 3b Satz 1“ die Angabe „und Abs. 9\nSatz 3 und 4“ und nach der Angabe „§ 36                           cc) für die Freistellung von der Ver-\nAbs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt sowie                           pflichtung nach § 15 Abs. 1 des\nnach der Angabe „und Abs. 2“ die Angabe                               Gesetzes über das Kreditwesen,\n„Satz 1“ gestrichen.                                                  Kredite nur zu marktmäßigen Be-\ndingungen zu gewähren,\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37“ durch die\nAngabe „§ 37i“ ersetzt.                                        h) in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1\ndes Gesetzes über das Kreditwesen,\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nauch in Verbindung mit § 53 des Ge-\n„7. auf Grund des § 17 Satz 1, § 21 Abs. 1                        setzes über das Kreditwesen,\nSatz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1, § 40 Satz 1\naa) 1 000 Euro für die Erteilung der\nNr. 4, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 und 3,\nErlaubnis zur Erbringung von Fi-\n§ 128 Abs. 1 Satz 2, § 132 Abs. 1, § 133\nnanzdienstleistungen im Sinne von\nAbs. 3 und 4, § 139 Abs. 1 und 2 Satz 1\n§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des\nNr. 6 sowie § 140 Abs. 3 und 4 des Invest-\nGesetzes über das Kreditwesen,\nmentgesetzes,“.\nbb) 2 000 Euro für die Erteilung der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nErlaubnis zur Erbringung von Fi-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                       nanzdienstleistungen im Sinne von\n„1. a) 5 000 Euro in den Fällen des § 2 Abs. 4                        § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des\nSatz 1 oder Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes                       Gesetzes über das Kreditwesen,\nüber das Kreditwesen,                                        wenn die Anlage- und Abschluss-\nvermittlung oder die Finanzport-\nb) 5 000 bis 100 000 Euro in den Fällen                          folioverwaltung nicht die Befugnis\ndes § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2                           umfasst, sich Eigentum oder Besitz\nSatz 1 des Gesetzes über das Kredit-                         an Geldern oder Wertpapieren von\nwesen,                                                       Kunden zu verschaffen, und sofern\nc) 1 500 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 2                      im Rahmen der Geschäftstätigkeit\nSatz 2 und 3 des Gesetzes über das                           nicht auf eigene Rechnung mit Fi-\nKreditwesen,                                                 nanzinstrumenten gehandelt wird,\nd) 1 000 bis 10 000 Euro in den Fällen des                   cc) 3 000 Euro für die Erteilung der\n§ 10 Abs. 1c Satz 1 des Gesetzes über                        Erlaubnis zur Erbringung von Fi-\ndas Kreditwesen,                                             nanzdienstleistungen im Sinne von","2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003\n§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des                     hh) 30 000 Euro für die Erteilung der\nGesetzes über das Kreditwesen,                              Erlaubnis zum Betreiben von Bank-\nwenn die Anlage- und Abschluss-                             geschäften bei\nvermittlung oder die Finanzport-\nfolioverwaltung die Befugnis um-                            aaa) Einlagenkreditinstituten im\nfasst, sich Eigentum oder Besitz                                  Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1\nan Geldern oder Wertpapieren von                                  des Gesetzes über das Kre-\nKunden zu verschaffen, und sofern                                 ditwesen, unabhängig da-\nim Rahmen der Geschäftstätigkeit                                  von, ob neben den Bank-\nnicht auf eigene Rechnung mit Fi-                                 geschäften im Sinne von § 1\nnanzinstrumenten gehandelt wird,                                  Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des\nGesetzes über das Kreditwe-\ndd) 4 000 Euro für die Erteilung der\nsen noch weitere Bankge-\nErlaubnis zur Erbringung von Fi-\nschäfte im Sinne von Ab-\nnanzdienstleistungen im Sinne von\nsatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und\n§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des\n7 bis 11 des Gesetzes über\nGesetzes über das Kreditwesen,\nwenn in den Fällen nach den Num-                                  das Kreditwesen betrieben\nmern 2 und 3 im Rahmen der Ge-                                    oder Finanzdienstleistungen\nschäftstätigkeit auf eigene Rech-                                 im Sinne von § 1 Abs. 1a\nnung mit Finanzinstrumenten ge-                                   Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Geset-\nhandelt wird, sowie § 1 Abs. 1a                                   zes über das Kreditwesen\nSatz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das                                erbracht werden,\nKreditwesen,                                                bbb) einem Betreiben von Bank-\nee) 5 000 Euro für die Erteilung der                                  geschäften im Sinne des § 1\nErlaubnis zur Erbringung von sämt-                                Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Ge-\nlichen Finanzdienstleistungen im                                  setzes über das Kreditwe-\nSinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1                                sen in Verbindung mit § 6\nbis 8 des Gesetzes über das Kre-                                  Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des\nditwesen,                                                         Investmentgesetzes, sofern\nff) 5 000 Euro für die Erteilung der                                  die Kapitalanlagegesellschaft\nErlaubnis zum Betreiben von Bank-                                 auch Altersvorsorge oder\ngeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1                                Immobiliensondervermögen,\nSatz 2 Nr. 4 oder 10 des Gesetzes                                 jedoch keine Sondervermö-\nüber das Kreditwesen, soweit die                                  gen oder Dach-Sonderver-\nErlaubniserteilung im Sinne des                                   mögen mit zusätzlichen Risi-\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes                                    ken vertreibt,\nüber das Kreditwesen auf diese\nTatbestände beschränkt ist,                                 ccc) einem Betreiben von Bank-\ngeschäften als Hypotheken-\ngg) 10 000 Euro für die Erteilung der                                 bank im Sinne des Hypothe-\nErlaubnis zum Betreiben von Bank-                                 kenbankgesetzes,\ngeschäften, wenn\nddd) einem Betreiben von Bank-\naaa) einzelne oder mehrere Bank-\ngeschäften als Bausparkas-\ngeschäfte im Sinne des § 1\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und                              se im Sinne des Gesetzes\n7 bis 11 des Gesetzes über                                 über Bausparkassen oder\ndas Kreditwesen betrieben                            eee) für die Erteilung der Erlaub-\nwerden und das Institut kein                               nis zum Betreiben von Bank-\nEinlagenkreditinstitut im Sin-                             geschäften bei einem Betrei-\nne des § 1 Abs. 3d Satz 1                                  ben von Bankgeschäften im\ndes Gesetzes über das Kre-                                 Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2\nditwesen ist und Doppel-                                   Nr. 6 des Gesetzes über das\nbuchstabe ff nicht anwend-                                 Kreditwesen in Verbindung\nbar ist oder\nmit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2\nbbb) Bankgeschäfte im Sinne des                                  des Investmentgesetzes, so-\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des                                fern die Kapitalanlagegesell-\nGesetzes über das Kredit-                                  schaft auch Sondervermö-\nwesen in Verbindung mit § 6                                gen oder Dach-Sonderver-\nAbs. 1 und § 7 Abs. 2 des                                  mögen mit zusätzlichen Ri-\nInvestmentgesetzes betrie-                                 siken vertreibt,\nben werden, sofern die Kapi-\ntalanlagegesellschaft keine                     im Falle einer nachträglichen Erweite-\nAltersvorsorge- oder Immo-                      rung einer bestehenden Erlaubnis um\nbiliensondervermögen sowie                      weitere Erlaubnisgegenstände kann\nSondervermögen oder Dach-                       die Gebühr bei verringertem Arbeits-\nSondervermögen mit zusätz-                      aufwand bis zum halben Gebührensatz\nlichen Risiken vertreibt,                       verringert werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003                2747\ni) in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3                    e) 1 500 bis 20 000 Euro in den Fällen\nund 4 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 und                        der Erlaubniserteilung und Änderung,\nAbs. 2 des Gesetzes über das Kredit-                        einschließlich Satzungsänderung im\nwesen 25 Prozent der zum Zeitpunkt                          Sinne des § 97 Abs. 1 des Investment-\nder Untersagung der Fortführung der                         gesetzes,\nGeschäfte durch zwei Stellvertreter\nf) 1 500 Euro für die Bearbeitung der An-\nnach dem Tode des Erlaubnisinhabers\nzeige nach § 132 Abs. 1 des Invest-\noder des Verlangens auf Abberufung\nmentgesetzes,\neines Geschäftsleiters für die Neuertei-\nlung einer Erlaubnis gleichen Umfangs                   g) 500 Euro zu Beginn eines Kalender-\nmaßgeblichen Gebühr nach Buchsta-                           jahres für die Überwachung der Einhal-\nbe h,                                                       tung der Vorschriften der §§ 121 bis\n126, 130, 131 sowie 133 des Invest-\nj) in den Fällen des § 35 Abs. 2 des Ge-\nmentgesetzes,\nsetzes über das Kreditwesen 50 Pro-\nzent der zum Zeitpunkt der Aufhebung                    h) 5 000 Euro für die Bearbeitung der An-\nder Erlaubnis für die Neuerteilung einer                    zeige nach § 139 Abs. 1 des Invest-\nErlaubnis gleichen Umfangs maßgebli-                        mentgesetzes,\nchen Gebühr nach Buchstabe h,\ni) 2 500 Euro zu Beginn eines jeden Ka-\nk) in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1                         lenderjahres für die Prüfung der nach\nund Abs. 2 des Gesetzes über das Kre-                       § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Invest-\nditwesen für die Untersagung der Tä-                        mentgesetzes vorgeschriebenen An-\ntigkeit als Geschäftsleiter 12,5 Prozent                    gaben und Unterlagen; soweit es sich\nder nach Buchstabe h ermittelten Ge-                        bei den Buchstaben f, g, h und i bei\nbühr, höchstens jedoch 3 000 Euro,                          den angezeigten Investmentvermögen\num Umbrellafonds handelt, ist die Ge-\nl) 1 000 bis 100 000 Euro in den Fällen\nbühr je Teilfonds zu erheben.“\ndes § 37 Abs. 1 des Gesetzes über das\nKreditwesen;“.                                 cc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                            aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird\ndie Angabe „Nummern 1 und 2 Doppel-\n„7. a) 250 Euro in den Fällen des § 128 Abs. 1\nbuchstabe aa und bb“ durch die Angabe\nSatz 2 des Investmentgesetzes,\n„Doppelbuchstaben aa und bb“ ersetzt.\nb) 750 Euro in den Fällen des § 21 Abs. 1\nbbb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 99\nAbs. 3, sowie in den Fällen des § 39                      aaaa) Nach Doppelbuchstabe bb wird\nAbs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes,                             folgender Doppelbuchstabe cc\neingefügt:\nc) in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 4 und\n§ 43 Abs. 2 Satz 1 des Investment-                                „cc) 500 Euro für die Genehmi-\ngesetzes                                                               gung der räumlichen Aus-\ndehnung des Geschäftsbe-\naa) 1 500 Euro für die Erteilung einer\ntriebs durch Mittelspersonen\nGenehmigung für Sondervermögen\nim Dienstleistungsverkehr\nund Dach-Sondervermögen, die\noder durch eine Niederlas-\nkeine Sondervermögen mit zusätz-\nsung je Gebiet (Drittstaat im\nlichen Risiken sind,\nSinne des § 105 Abs. 3 Satz 1\nbb) 3 000 bis 5 000 Euro für Erteilung                                 und 2 des Versicherungsauf-\neiner Genehmigung für Sonder-                                     sichtsgesetzes) in den Fällen\nvermögen oder Dach-Sonderver-                                     des § 13 Abs. 3; sofern eine\nmögen mit zusätzlichen Risiken;                                   Genehmigung für das Teil-\ngebiet eines Drittstaates er-\nsoweit es sich bei den vorgenannten                                   teilt wird, wird eine Gebühr je\nSondervermögen um Umbrellafonds                                       Teilgebietsgenehmigung er-\nim Sinne des § 34 Abs. 2 des Invest-                                  hoben,“.\nmentgesetzes handelt, ist die Gebühr\nje Teilfonds zu erheben; für die Geneh-                  bbbb) Die bisherigen Doppelbuchsta-\nmigung einer Änderung wird jeweils                               ben cc und dd werden die Dop-\nder halbe Gebührensatz erhoben,                                  pelbuchstaben dd und ee.\nd) in den Fällen des § 17 Satz 1 und § 97       c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nAbs. 3 des Investmentgesetzes 50 Pro-\n„(6) Im Jahr 2004 wird die gemäß Absatz 2 Nr. 7\nzent der zum Zeitpunkt der Aufhebung\nBuchstabe g und i zu zahlende Gebühr am 1. Feb-\nder Erlaubnis für die Neuerteilung einer\nruar 2004 fällig.“\nErlaubnis gleichen Umfangs maßgeb-\nlichen Gebühr nach Buchstabe e und\nNummer 1 Buchstabe h,                    2. § 3 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.","2748          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                              4. In § 13 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-\na) In Absatz 1 Satz 5 werden nach der Angabe „§ 15            fügt:\ndes Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ die               „(3) Die Höhe der Vorauszahlungen für das Umla-\nWörter „und sonstige eigene Einnahmen unter Ein-           gejahr 2004 ist unter Berücksichtigung der zu erwar-\nfluss der Entnahmen der Pensionsrücklage“ ein-             tenden Zahlungsausfälle so festzusetzen, dass eine\ngefügt.                                                    den Ausgabenansätzen des Haushalts 2004 abzüg-\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   lich der Einnahmesätze des Haushalts 2004 entspre-\naa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Wert-             chende Liquidität bereitgestellt wird. Die Summe der\npapierhandelsbanken“ die Wörter „ , bei einer         Vorauszahlungen ist auf die Aufsichtsbereiche so auf-\nBilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro           zuteilen, dass unter Berücksichtigung der aufsichts-\noder weniger jedoch nur 3 500 Euro und bei            bereichbezogenen zu erwartenden Zahlungsausfälle\nWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung               die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 erhal-\n2 500 Euro,“ eingefügt.                               ten bleiben. Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen\nUnternehmen, die für das Umlagejahr 2002 umlage-\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „4 000“ durch           pflichtig waren und am 1. Januar 2004 noch unter der\ndie Angabe „3 500“ ersetzt.                           Aufsicht stehen. Für die Verteilung innerhalb der Auf-\ncc) Nach Buchstabe d wird folgender Buchsta-               sichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapier-\nbe e angefügt:                                        wesen auf die Unternehmen sind die Verhältnisse der\nUmlageabrechnung 2002 zugrunde zu legen. Die Vor-\n„e) Soweit die Bilanzsumme eines Unterneh-            auszahlung der Umlage für das Haushaltsjahr 2004 für\nmens in den Fällen der Buchstaben b bis d         den Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleis-\nden Betrag von 100 000 Euro unterschrei-          tungswesen wird abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3\ntet, reduziert sich der Mindestbetrag nach        nach Maßgabe der Regelungen des § 6 Abs. 4 und 5\nBuchstabe b bis d für dieses Unterneh-            sowie § 8 Abs. 1 in der für das Umlagejahr 2004 gel-\nmen um die Hälfte.“                               tenden Fassung berechnet; dabei wird für die Festset-\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 1“            zung der Vorauszahlung die zur Berechnung der Um-\ndurch die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt und           lageabrechnung 2002 festgestellte Bilanzsumme zu-\nwerden nach den Wörtern „erhöhen sich“ folgende            grunde gelegt.“\nWörter eingefügt:\n„– ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf\n4 000 Euro                                                                  Artikel 2\n– ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n4 500 Euro“.                                       Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2003\nDer Bundesminster der Finanzen\nHans Eichel"]}