{"id":"bgbl1-2003-63-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":63,"date":"2003-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)","law_date":"2003-12-15T00:00:00Z","page":2738,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2738              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003\nVerordnung\nüber Kakao- und Schokoladenerzeugnisse\n(Kakaoverordnung)*)\nVom 15. Dezember 2003\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-               ten Erzeugnisse auch nach Abzug des Gewichts der Fül-\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19                 lung berechnet.\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a,                (5) Zuckerarten im Sinne dieser Verordnung sind auch\nb und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                    andere als die in der Zuckerartenverordnung aufgeführ-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       ten Erzeugnisse.\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 34\nNr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I                     (6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsver-\nS. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem                ordnung sind anzuwenden.\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:\n§3\n§1                                                      Kennzeichnung\nAnwendungsbereich                               (1) Für Erzeugnisse nach Anlage 1 sind die dort auf-\n(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schoko-               geführten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im\nladenerzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit               Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Sie\nsie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig                sind diesen Erzeugnissen vorbehalten.\nin den Verkehr gebracht zu werden.                                      (2) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 7 und 10,\ndie als Mischung in den Verkehr gebracht werden, sind\n§2                                als Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-\nZutaten                              Kennzeichnungsverordnung auch die Bezeichnungen\n„Schokolademischung“, „Pralinenmischung“, „Mischung\n(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach An-                 von gefüllter Schokolade“ oder „Mischung gefüllter Prali-\nlage 1 Nr. 3 bis 6, 8 und 9 dürfen zusätzlich zu den dort            nen“ oder gleichsinnige Bezeichnungen zulässig, sofern\nangegebenen Zutaten verwendet werden                                 die Mischung jeweils die von der verwendeten Bezeich-\n1. außer Kakaobutter als pflanzliche Fette nur die in An-            nung erfassten Kakaoerzeugnisse enthält. In diesem Fall\nlage 2 Nr. 2 aufgeführten Fette,                                 kann die Kennzeichnung eine einzige Zutatenliste für alle\nErzeugnisse der Mischung enthalten.\n2. andere als in Nummer 1 genannte Zutaten einschließ-\nlich tierischer Fette und Zubereitungen hieraus, sofern             (3) Sofern\ndie Fette und Zubereitungen ausschließlich aus Milch             1. die Schokolade mindestens 43 Prozent Gesamt-\ngewonnen wurden; der Anteil dieser Zutaten darf,                     kakaotrockenmasse, davon mindestens 26 Prozent\nbezogen auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses,                      Kakaobutter,\n40 Prozent insgesamt nicht überschreiten.\n2. die Milchschokolade mindestens 30 Prozent Gesamt-\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf der Anteil der dort                     kakaotrockenmasse und mindestens 18 Prozent Milch-\ngenannten pflanzlichen Fette unter Beibehaltung der                      trockenmasse, davon mindestens 4,5 Prozent Milch-\nMindestgehalte an Kakaobutter oder Gesamtkakaotro-                       fett, aus teilweise oder vollständig dehydratisierter\nckenmasse nach Abzug des Gesamtgewichts der nach                         Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise\nSatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 verwendeten Zutaten höchs-                     oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder\ntens 5 Prozent des Enderzeugnisses betragen.                             vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milch-\n(2) Getreidemahlerzeugnisse und Stärken dürfen nur                    fett,\nbei den in Anlage 1 Nr. 8 und 9 aufgeführten Erzeugnissen            3. die Schokoladenkuvertüre mindestens 16 Prozent\nverwendet werden.                                                        fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,\n(3) Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach An-                 dürfen die Verkehrsbezeichnungen „Schokolade“, „Milch-\nlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 dürfen Aromen verwendet wer-             schokolade“ und „Schokoladenkuvertüre“ durch Anga-\nden. Die Aromen dürfen den Geschmack von Schokolade                  ben, die sich auf die Qualität nach Maßgabe jeweils der\noder Milchfett nicht nachahmen.                                      Nummern 1, 2 oder 3 beziehen, ergänzt werden.\n(4) Bei den in Anlage 1 Nr. 3 bis 10 aufgeführten Er-                (4) Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kenn-\nzeugnissen werden die Anteile der Zutaten, für die ein               zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muss\nMindestgehalt vorgeschrieben ist, nach Abzug des Ge-                 die Kennzeichnung folgende Angaben enthalten, die\nwichts der in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 möglichen Zuta-            nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Halbsatz 1\nten sowie im Falle der in Anlage 1 Nr. 7 und 10 aufgeführ-           der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung anzubrin-\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2000/36/EG des Europäi- gen sind:\nschen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und\nSchokoladenerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EG\n1. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c\nNr. L 197 S. 19) in deutsches Recht umgesetzt.                        und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 den Gesamtgehalt an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003                           2739\nKakaotrockenmasse durch den Hinweis „Kakao: ...%                      4. Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder\nmindestens“,                                                               nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vor-\n2. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe d die                       gesehenen Angaben versehen sind.\nAngabe „fettarm“, „mager“ oder „stark entölt“, sofern\ndas Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b entölt                                                  §5\nist,\nStraftaten\n3. bei Erzeugnissen nach Nummer 2 sowie nach An-                                          und Ordnungswidrigkeiten\nlage 1 Nr. 2 Buchstabe b den Gehalt an Kakaobutter,\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-\n4. bei Erzeugnissen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 andere                   darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen\npflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, den Hin-                 § 4 Nr. 1, 2 oder 3 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den\nweis „enthält neben Kakaobutter auch andere pflanz-                   Verkehr bringt.\nliche Fette“, der auch nach Maßgabe des Absatzes 5\nSatz 1 anzubringen ist.                                                  (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-\nsig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\n(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4 ist in demselben\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\nSichtfeld wie die Liste der Zutaten, in mindestens genau-\nso großer Schrift, in Fettdruck sowie deutlich abgesetzt                     (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nvon dieser Liste und in der Nähe der Verkehrsbezeich-                    Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\nnung anzugeben. Sofern die Verkehrsbezeichnung mehr                      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 4 ein\nals einmal angegeben ist, ist der Hinweis nur bei einer                  Erzeugnis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\ndieser Angaben erforderlich. Im Übrigen gilt in den Fällen\ndes Absatzes 4 § 3 Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeich-\n§6\nnungsverordnung entsprechend.\nÜbergangsvorschriften\n(6) Die Verkehrsbezeichnungen nach Anlage 1 dürfen\nergänzend zur Bezeichnung anderer Lebensmittel ver-                         Kakao- und Schokoladenerzeugnisse dürfen bis zum\nwendet werden, sofern diese nicht mit den in Anlage 1                    24. Juni 2004 nach den bis zum 23. Dezember 2003 gel-\naufgeführten Erzeugnissen verwechselt werden können.                     tenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet so-\nwie bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht\n§4                                         werden.\nVerkehrsverbote\nGewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht                                                      §7\nwerden:                                                                                   Änderung von Vorschriften\n1. Lebensmittel, die mit einer Kakao- und Schokoladen-                      § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-\nerzeugnissen vorbehaltenen Verkehrsbezeichnung                        verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nnach Anlage 1 versehen sind, ohne der dortigen Be-                    15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch § 7\ngriffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu                     der Verordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098)\nentsprechen; § 3 Abs. 6 bleibt unberührt,                             geändert worden ist, wird gestrichen.\n2. Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die den Anfor-\nderungen dieser Verordnung an ihre Herstellung,                                                       §8\nZusammensetzung oder Beschaffenheit nach Maß-\ngabe des § 2 Abs. 1 bis 5 nicht entsprechen,                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. Schokolade, Milchschokolade oder Schokoladen-                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nkuvertüre, die durch Aufschriften oder Bezeichnungen                  Kraft. Gleichzeitig tritt die Kakaoverordnung vom 30. Juni\nergänzt werden, welche sich auf die Qualität bezie-                   1975 (BGBl. I S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 14\nhen, wenn das Erzeugnis jeweils den Anforderungen                     der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230),\ndes § 3 Abs. 3 nicht entspricht,                                      außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Dezember 2003\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","2740           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003\nAnlage 1\n(zu den §§ 1, 2, 3)\nBegriffsbestimmungen\n1. Kakaobutter\nDas aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnene Fett mit folgenden Merkmalen:\n– Gehalt an freien Fettsäuren\n(in Ölsäure ausgedrückt):                             höchstens 1,75 Prozent\n– Gehalt an unverseifbaren Stoffen\n(mittels Petroläther bestimmt):                       höchstens 0,5 Prozent\n(bei Kakaopressbutter höchstens 0,35 Prozent)\n2. a) Kakaopulver, Kakao\nErzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen, das mindestens\n20 Prozent Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 Prozent Wasser ent-\nhält.\nb) fettarmes oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark\nentölter Kakao\nKakaopulver mit weniger als 20 Prozent Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen.\nc) Schokoladenpulver\nErzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 32 Prozent Kakaopulver ent-\nhält.\nd) Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver\nErzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25 Prozent Kakaopulver ent-\nhält.\n3. Schokolade\na) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich Buchstabe b mindestens 35 Prozent\nGesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie\nKakaotrockenmasse, enthält.\nb) Wird diese Bezeichnung ergänzt durch\n– die Ausdrücke „-streusel“ oder „-flocken“, so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken min-\ndestens 32 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 12 Prozent Kakaobutter und mindestens\n14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthalten,\n– den Ausdruck „-kuvertüre“, so muss das Erzeugnis mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse,\ndavon mindestens 31 Prozent Kakaobutter und mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, ent-\nhalten,\n– den Ausdruck „Gianduja-Haselnuss-“ oder eine von „Gianduja“ abgeleitete Bezeichnung, so muss das\nErzeugnis aus Schokolade mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32 Prozent und an\nfettfreier Kakaotrockenmasse von 8 Prozent hergestellt sein und darf ferner je 100 Gramm Erzeugnis nicht\nweniger als 20 Gramm und nicht mehr als 40 Gramm fein gemahlene Haselnüsse enthalten. Folgende Zusät-\nze sind zulässig:\na) Milch oder aus eingedickter Milch stammende Milchtrockenmasse in einem solchen Verhältnis, dass das\nEnderzeugnis nicht mehr als 5 Prozent Milchtrockenmasse enthält,\nb) Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das Gewicht dieser Zusätze, ein-\nschließlich der gemahlenen Haselnüsse, 60 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht über-\nsteigt.\n4. Milchschokolade\na) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch bzw. Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich Buch-\nstabe b\n– mindestens 25 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält,\n– mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil-\noder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehy-\ndratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003               2741\n– mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,\n– mindestens 3,5 Prozent Milchfett enthält,\n– einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 25 Prozent aufweist.\nb) Wird diese Bezeichnung ergänzt durch\n– die Ausdrücke „-streusel“ oder „-flocken“, so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken min-\ndestens 20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 12 Prozent Milchtrockenmasse aus teilwei-\nse oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig\ndehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthalten und\neinen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 12 Prozent aufweisen,\n– den Ausdruck „-kuvertüre“, so muss das Erzeugnis einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett\nvon mindestens 31 Prozent aufweisen,\n– den Ausdruck „Gianduja-Haselnuss-“ oder eine von „Gianduja“ abgeleitete Bezeichnung, so muss das\nErzeugnis aus Milchschokolade mit einem Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10 Prozent aus teilwei-\nse oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig\ndehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett hergestellt\nsein und darf ferner je 100 Gramm Erzeugnis nicht weniger als 15 Gramm und nicht mehr als 40 Gramm fein\ngemahlene Haselnüsse enthalten. Außerdem ist der Zusatz von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüs-\nsen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschließlich der gemahlenen\nHaselnüsse, 60 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.\nc) Wird in dieser Bezeichnung das Wort „Milch-“ durch das Wort\n– „Sahne-“ ersetzt, so muss das Erzeugnis mindestens 5,5 Prozent Milchfett enthalten,\n– „Magermilch-“ ersetzt, so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1 Prozent Milchfett enthalten.\n5. Haushaltsmilchschokolade\nErzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das\n– mindestens 20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält,\n– mindestens 20 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder\nvollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisier-\nter Sahne, Butter oder Milchfett enthält,\n– mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,\n– mindestens 5 Prozent Milchfett enthält,\n– einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25 Prozent aufweist.\n6. Weiße Schokolade\nErzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 20 Prozent Kakao-\nbutter und mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch,\nteil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehy-\ndratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon mindestens 3,5 Prozent Milchfett, enthält.\n7. Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung\nGefülltes Erzeugnis, dessen Außenschicht aus einem der unter den Nummern 3, 4, 5 oder 6 beschriebenen\nErzeugnisse besteht. Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus Backwaren, Feinen Backwaren\noder Speiseeis besteht.\nDer Anteil der Außenschicht aus einer der in Satz 1 genannten Schokoladenarten beträgt bei Erzeugnissen mit die-\nser Bezeichnung mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses einschließlich Füllung und wird\nentsprechend berechnet.\n8. Chocolate a la taza\nErzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens\n35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens\n14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, und höchstens 8 Prozent Mehl oder Stärke.\n9. Chocolate familiar a la taza\nErzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens\n30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens\n12 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, sowie höchstens 18 Prozent Mehl oder Stärke.","2742         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003\n10. Praline\nErzeugnis in mundgerechter Größe\n– aus gefüllter Schokolade gemäß Nummer 7 oder\n– aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten oder einer Mischung von Schoko-\nladenarten gemäß den Begriffsbestimmungen der Nummern 3, 4, 5 oder 6 und anderen Lebensmitteln, sofern\nder Schokoladenanteil mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2003       2743\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)\nPflanzliche Fette\n1. Die in Nummer 2 aufgeführten pflanzlichen Fette, einzeln oder als Mischung,\ndürfen verwendet werden, wenn\na) sie nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette darstellen, die reich an sym-\nmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und\nStOSt sind (P: Palmitinsäure, O: Ölsäure, St: Stearinsäure),\nb) sie mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physika-\nlischen Eigenschaften (Schmelzpunkt und Kristallisationstemperatur,\nSchmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung) kompatibel\nsind und\nc) sie durch die Verfahren der Raffination oder Fraktionierung gewonnen\nwerden; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausge-\nschlossen.\n2. Nach Maßgabe der Nummer 1 dürfen außer Kakaobutter nur die folgenden\npflanzlichen Fette verwendet werden:\nWissenschaftliche Bezeichnung\nÜbliche Bezeichnung\nder Pflanzen, aus denen die neben-\nder pflanzlichen Fette\nstehenden Fette gewonnen werden können\n1. Illipe, Borneo-Talg oder             Shorea spp.\nTengkawang\n2. Palmöl                               Elaeis guineensis\nElaeis olifera\n3. Sal                                  Shorea robusta\n4. Shea                                 Butyrospermum parkii\n5. Kokum gurgi                          Garcinia indica\n6. Mangokern                            Mangifera indica\nDie Verwendung von Kokosnussöl ist auf Schokoladenarten beschränkt, die\nfür die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen ver-\nwendet wird."]}