{"id":"bgbl1-2003-62-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":62,"date":"2003-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_62.pdf#page=36","order":3,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)","law_date":"2003-12-15T00:00:00Z","page":2676,"pdf_page":36,"num_pages":60,"content":["2676           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nGesetz\nzur Modernisierung des Investmentwesens\nund zur Besteuerung von Investmentvermögen\n(Investmentmodernisierungsgesetz)\nVom 15. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das fol-    § 16 Auslagerung\ngende Gesetz beschlossen:\n§ 17 Aufhebung der Erlaubnis\n§ 18 Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Ver-\nwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat\nArtikel 1\n§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen\nInvestmentgesetz\n(InvG)\nAbschnitt 3\nInhaltsübersicht                                                    Depotbank\n§ 20 Bestellung\nKapitel 1\nAllgemeine Bestimmungen                       § 21 Aufsicht\nAbschnitt 1                          § 22 Interessenkollision\nAllgemeine Vorschriften                    § 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sonderver-\n§ 1    Anwendungsbereich                                             mögens\n§ 2    Begriffsbestimmungen                                     § 24 Verwahrung\n§ 3    Bezeichnungsschutz                                       § 25 Zahlung und Lieferung\n§ 4    Namensgebung, Fondskategorien                            § 26 Zustimmungspflichtige Geschäfte\n§ 5    Aufsicht, Anordnungsbefugnis                             § 27 Kontrollfunktion\n§ 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger\nAbschnitt 2                          § 29 Vergütung, Aufwendungsersatz\nKapitalanlagegesellschaften\n§ 6    Kapitalanlagegesellschaften                                                        Kapitel 2\n§ 7    Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb                                                Sondervermögen\n§ 8    Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mit-                               Abschnitt 1\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen           Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum                                          § 30 Sondervermögen\n§ 9    Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten   § 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvor-\nschriften\n§ 10   Meldepflichten\n§ 32 Stimmrechtsausübung\n§ 11   Kapitalanforderungen\n§ 33 Anteilscheine\n§ 12   Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienst-\nleistungsverkehr                                         § 34 Anteilklassen und Teilfonds\n§ 13   Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mit- § 35 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen     § 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausga-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen             be- und Rücknahmepreises\nWirtschaftsraum\n§ 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung\n§ 14   Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat\n§ 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts\n§ 15   Meldungen an die Kommission der Europäischen\nGemeinschaften                                           § 39 Abwicklung des Sondervermögens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                   2677\n§ 40 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Son-         § 85 Anlagegrenzen\ndervermögens\n§ 86 Erweiterte Anlagegrenzen\n§ 41 Kosten und Kostentransparenz\n§ 42 Verkaufsprospekt                                                                    Abschnitt 5\n§ 43 Vertragsbedingungen                                                     Altersvorsorge-Sondervermögen\n§ 44 Rechnungslegung                                           § 87 Altersvorsorge-Sondervermögen\n§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungs- § 88 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen\nberichtes                                                 § 89 Verbot von Laufzeitfonds\n§ 90 Altersvorsorge-Sparplan\nAbschnitt 2\nRichtlinienkonforme Sondervermögen\nAbschnitt 6\n§ 46 Zulässige Vermögensgegenstände                                              Spezial-Sondervermögen\n§ 47 Wertpapiere\n§ 91 Spezial-Sondervermögen\n§ 48 Geldmarktinstrumente\n§ 92 Übertragung der Anteile\n§ 49 Bankguthaben\n§ 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte\n§ 50 Investmentanteile\n§ 94 Jahresberichte\n§ 51 Gesamtgrenze, Derivate\n§ 95 Weitere Ausnahmeregelungen\n§ 52 Sonstige Anlageinstrumente\n§ 53 Kreditaufnahme                                                                       Kapitel 3\n§ 54 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten                                         Investmentaktiengesellschaft\n§ 55 Wertpapier-Darlehensvertrag                                                         Abschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 56 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme\n§ 96 Rechtsform, Begriff\n§ 57 Pensionsgeschäfte\n§ 97 Erlaubnis\n§ 58 Verweisung\n§ 98 Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat\n§ 59 Leerverkäufe\n§ 60 Ausstellergrenzen                                         § 99 Anwendbare Vorschriften\n§ 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen                        § 100 Besondere Meldepflichten\n§ 62 Erweiterte Anlagegrenzen\nAbschnitt 2\n§ 63 Wertpapierindex-Sondervermögen                                                Öffentliches Angebot\n§ 64 Emittentenbezogene Anlagegrenzen                          § 101 Angebot der Aktien, Unternehmensbericht\n§ 65 Überschreiten von Anlagegrenzen                           § 102 Börsenzulassungsprospekt, Unternehmensbericht\n§ 103 Sacheinlageverbot, Ausgabepreis, Inventarwert\nAbschnitt 3\nImmobilien-Sondervermögen\nAbschnitt 3\n§ 66 Immobilien-Sondervermögen                                                 Investmentaktiengesellschaft\n§ 67 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen                               mit veränderlichem Kapital\n§ 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften                  § 104 Statutarisches Grundkapital\n§ 69 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften           § 105 Veränderliches Kapital, rückerwerbbare Aktien\n§ 70 Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung                § 106 Bezeichnung\n§ 71 Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank\n§ 72 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts                                                   Abschnitt 4\nInvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital\n§ 73 Risikomischung\n§ 107 Erwerb eigener Aktien, öffentliches Rückkaufangebot\n§ 74 Anlaufzeit\n§ 108 Kapitalerhöhung, Mindestpreis\n§ 75 Treuhandverhältnis\n§ 109 Zwischenabschluss\n§ 76 Verfügungsbeschränkung\n§ 77 Sachverständigenausschuss\nAbschnitt 5\n§ 78 Ertragsverwendung                                                               Rechnungslegung\n§ 79 Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung                § 110 Jahresabschluss\n§ 80 Liquiditätsvorschriften                                   § 111 Zwischenbericht\n§ 81 Aussetzung der Rücknahme\n§ 82 Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten                                      Kapitel 4\nSondervermögen mit zusätzlichen Risiken\n(Hedgefonds)\nAbschnitt 4\nGemischte Sondervermögen                       § 112 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken\n§ 83 Gemischte Sondervermögen                                  § 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken\n§ 84 Zulässige Vermögensgegenstände                            § 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken","2678          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n§ 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt                                                Kapitel 6\nBußgeld- und Übergangsvorschriften\n§ 116 Rücknahme\n§ 143 Bußgeldvorschriften\n§ 117 Verkaufsprospekt\n§ 144 Allgemeine Übergangsvorschriften\n§ 118 Vertragsbedingungen\n§ 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen\n§ 119 Risiko-Messsysteme\n§ 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen ver-\nantwortlichen Personen von Dach-Sondervermögen\nKapitel 1\nKapitel 5                                   Allgemeine Bestimmungen\nVertriebsvorschriften                                           Abschnitt 1\nAbschnitt 1                                        Allgemeine Vorschriften\nAllgemeine Vorschriften                                              §1\n§ 121 Anlegerinformation\nAnwendungsbereich\n§ 122 Veröffentlichungspflichten\nDieses Gesetz ist anzuwenden auf\n§ 123 Deutsche Sprache\n1. inländische Investmentvermögen, soweit diese in\n§ 124 Werbung                                                    Form von Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1\n§ 125 Kostenvorausbelastung                                      oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2\n§ 126 Widerrufsrecht\nAbs. 5 gebildet werden,\n§ 127 Prospekthaftung                                        2. die Aufsicht über inländische Gesellschaften, die\nAnteile oder Aktien über Investmentvermögen nach\nMaßgabe der Nummer 1 ausgeben, sowie\nAbschnitt 2\n3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentli-\nVertrieb in\nchen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\noder anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nim Sinne des § 2 Abs. 9.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum             Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sind Vermö-\n§ 128 Anzeigepflicht                                         gen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem\nGrundsatz der Risikomischung in Vermögensgegen-\n§ 129 Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb\nständen im Sinne des § 2 Abs. 4 angelegt sind.\nAbschnitt 3                                                   §2\nÖffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen                        Begriffsbestimmungen\nnach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes                 (1) Investmentfonds sind von einer Kapitalanlage-\n§ 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb  gesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen\nvon EG-Investmentanteilen                              nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG des\nRates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der\n§ 131 Benennungspflicht\nRechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-\n§ 132 Anzeigepflicht                                         stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-\n§ 133 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs    pieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Par-\n§ 134 Mitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz und\ndem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz\nlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG\nNr. L 41 S. 35), und sonstige Publikums- oder Spezial-\nSondervermögen.\nAbschnitt 4\n(2) Sondervermögen sind Investmentfonds, die von\nÖffentlicher                      einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anle-\nVertrieb von ausländischen Investmentanteilen\nger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbe-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der\n§ 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb  Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt,\nausländischer Investmentanteile                        verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht\n§ 136 Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs                zur Rückgabe der Anteile haben.\n§ 137 Verkaufsprospekt                                          (3) Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen,\n§ 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand             deren Anteile auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit\nder Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als\n§ 139 Anzeigepflicht\n30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten\n§ 140 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs    werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-\nSondervermögen.\nAbschnitt 5                          (4) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes\nVertriebsüberwachung                     sind\n§ 141 Zuständigkeit der Bundesanstalt                        1. Wertpapiere,\n§ 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen                     2. Geldmarktinstrumente,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                2679\n3. Derivate,                                                     (11) Öffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege\n4. Bankguthaben,                                              des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung\noder in ähnlicher Weise erfolgt.\n5. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und ver-\ngleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten             (12) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle\n(Immobilien),                                             Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\n6. Beteiligungen an Gesellschaften, die nach dem              über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.\nGesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien\nsowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erfor-          (13) Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt\nderlichen Gegenstände erwerben dürfen (Immobilien-        und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise\nGesellschaften),                                          ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas\nanderes bestimmt ist.\n7. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der\n§§ 50, 66, 83 und 112 sowie an entsprechenden aus-\n§3\nländischen Investmentvermögen,\n8. für inländische Investmentvermögen im Sinne des                               Bezeichnungsschutz\n§ 112, für vergleichbare ausländische Investmentver-         (1) Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesellschaft“, „In-\nmögen und für Investmentaktiengesellschaften stille       vestmentfonds“ oder „Investmentgesellschaft“ oder eine\nBeteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetz-       Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusam-\nbuchs an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäfts-        mensetzungen mit anderen Worten vorkommen, darf in\nleitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren       der Firma, als Zusatz zur Firma und zu Geschäfts- und\nVerkehrswert ermittelt werden kann,                       Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften, von\n9. für inländische Investmentvermögen im Sinne des            ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungs-\n§ 112 sowie für ausländische Investmentvermögen,          gesellschaften und Vertriebsgesellschaften im Sinne die-\ndie hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen          ses Gesetzes geführt werden. Die Bezeichnung „Invest-\nunterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar     mentfonds“ darf auch von sonstigen Vertriebsgesell-\nsind, als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle,       schaften geführt werden, die Anteile an Sondervermögen\nTerminkontrakte zu Waren, die an organisierten Märk-      im Sinne des § 2 Abs. 2, Aktien einer Investmentaktienge-\nten gehandelt werden, und Unternehmensbeteiligun-         sellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 oder ausländische\ngen, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann.       Investmentanteile vertreiben, die nach Maßgabe dieses\nGesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen.\n(5) Investmentaktiengesellschaften sind Aktiengesell-\nschaften, deren Unternehmensgegenstand nach der Sat-             (2) Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“\nzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem      darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne\nGrundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen           der §§ 96 bis 111 geführt werden.\nKapitalanlage in Vermögensgegenständen nach § 2                  (3) Investmentgesellschaften mit Sitz in einem ande-\nAbs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 beschränkt ist.                ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\n(6) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute,      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nderen Hauptzweck in der Verwaltung von Sondervermö-           päischen Wirtschaftsraum dürfen für die Ausübung ihrer\ngen oder in der Verwaltung von Sondervermögen und der         Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes dieselben\nindividuellen Vermögensverwaltung besteht.                    allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in ihrem\nSitzstaat führen. Die Bundesanstalt kann einen erläutern-\n(7) Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwah-          den Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die\nrung und Überwachung von Investmentvermögen aus-              Gefahr einer Verwechslung besteht.\nführen.\n(4) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind\n(8) Ausländische Investmentvermögen sind Invest-\nentsprechend anzuwenden.\nmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2, die dem Recht\neines anderen Staates unterstehen. Der Grundsatz der\nRisikomischung gilt für ausländische Investmentvermö-                                      §4\ngen auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermö-\ngen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem                    Namensgebung, Fondskategorien\noder mehreren anderen Vermögen enthält und diese                 (1) Die Bezeichnung des Investmentfonds oder der\nanderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem          Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.\nGrundsatz der Risikomischung angelegt sind.\n(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\n(9) Ausländische Investmentanteile sind Anteile an         sicht (Bundesanstalt) kann über Richtlinien für den Regel-\nausländischen Investmentvermögen, die von einem               fall festlegen, welcher Fondskategorie das Investment-\nUnternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden             vermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere\n(ausländische Investmentgesellschaft).                        nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Sat-\n(10) EG-Investmentanteile sind ausländische Invest-        zung entspricht.\nmentanteile, die an einem dem Recht eines anderen Mit-\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen                                     §5\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nAufsicht, Anordnungsbefugnis\nWirtschaftsraum unterstehenden Investmentvermögen\nbestehen, von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in           Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Kapital-\neinem solchen Staat ausgegeben werden und den Anfor-          anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und\nderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen.               Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und","2680          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\ndes Kreditwesengesetzes aus. Betreibt die Kapitalanla-       2. die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Ver-\ngegesellschaft die individuelle Vermögensverwaltung             mögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern\nnach § 7 Abs. 2 Nr. 1, übt die Bundesanstalt auch die Auf-      die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien-\nsicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz aus. Die Bun-            Sondervermögen zu verwalten,\ndesanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anord-\n3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-\nnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um\nmer 1 umfasst, die Anlageberatung,\nden Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft\noder Investmentaktiengesellschaft und die Tätigkeit einer    4. die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die\nDepotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses               nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer\nGesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertrags-              ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben\nbedingungen oder der Satzung im Einklang zu erhalten.           worden sind, für andere,\n5. den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften\ndieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die\nAbschnitt 2                             nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden\nKapitalanlagegesellschaften                      dürfen,\n6. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß\n§6\n§ 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-\nKapitalanlagegesellschaften                       gesetzes,\n(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute,     7. sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienst-\nderen Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, Sonderver-         leistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar\nmögen zu verwalten und Dienstleistungen oder Neben-             verbundene Tätigkeiten.\ndienstleistungen nach § 7 Abs. 2 zu erbringen. Kapitalan-      (3) Kapitalanlagegesellschaften dürfen sich an Unter-\nlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der          nehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unter-\nAktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränk-      nehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentli-\nter Haftung betrieben werden. Sie müssen ihren sat-          chen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapital-\nzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Gel-            anlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haf-\ntungsbereich dieses Gesetzes haben.                          tung der Kapitalanlagegesellschaften aus der Beteiligung\ndurch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.\n(2) Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechts-\nform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrie-       (4) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der\nben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Zusammen-      Kapitalanlagegesellschaft muss bestimmt sein, dass\nsetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen           außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Ver-\nsich nach § 90 Abs. 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, 116,  mögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2 genannten\n118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 sowie den §§ 171 und 268 Abs. 2     Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.\ndes Aktiengesetzes.\n(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan-\n(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Per-    stalt Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.\nsönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der\nInteressen der Anleger gewährleisten. Die Bestellung und                                 §8\ndas Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist\nder Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.                                        Anhörung der\nzuständigen Stellen eines anderen\n(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit die Auf-           Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\nsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach        eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\nden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes                    über den Europäischen Wirtschaftsraum\ngewählt werden.\nSoll eine Erlaubnis für die in § 7 genannten Geschäfte\neiner Kapitalanlagegesellschaft erteilt werden, die\n§7                              1. Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen\nErlaubnis zum Geschäftsbetrieb                      Kapitalanlagegesellschaft oder einer entsprechenden\nausländischen Gesellschaft, eines Wertpapierhan-\n(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesell-          delsunternehmens, eines Kreditinstituts oder eines\nschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesan-         Versicherungsunternehmens ist, das in einem ande-\nstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbe-        ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nstimmungen verbinden.                                           anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, oder\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Ver-\nwaltung von Investmentvermögen folgende Dienstleis-          2. durch dieselben natürlichen oder juristischen Perso-\ntungen und Nebendienstleistungen erbringen:                     nen kontrolliert wird, die eine in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-\n1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im            ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nSinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes               schen Wirtschaftsraum zugelassene Kapitalanlage-\nangelegter Vermögen für andere mit Entscheidungs-           gesellschaft oder eine entsprechende ausländische\nspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), wobei         Gesellschaft, ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein\nbei den Finanzinstrumenten Derivate ausgeschlossen          Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen\nsind, deren Basiswerte Waren oder Edelmetalle sind,         kontrollieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003              2681\nhat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die        1. Bezeichnung des Finanzinstruments und Wertpapier-\nzuständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören.              kennnummer,\n2. Datum des Abschlusses,\n§9\n3. Kurs, Stückzahl und Nennbetrag der Finanzinstru-\nAllgemeine Verhaltensregeln\nmente,\nund Organisationspflichten\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Sonderver-      4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unter-\nmögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für          nehmen,\ngemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten.         5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der\nSie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-             Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt,\nhängig von der Depotbank.\n6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts,\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet,\n1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen      7. Kennzeichen zur Identifikation des Sondervermö-\nInteresse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes       gens, für das das Geschäft abgeschlossen wurde.\nzu handeln,                                                 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorg-      tigt, durch Rechtsverordnung\nfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der      1. nähere Bestimmungen über die Zeitabstände, Inhalt,\nvon ihr verwalteten Sondervermögen und der Integri-          Art, Umfang und Form der Übermittlungen und Mittei-\ntät des Marktes auszuüben,                                   lungen nach den Absätzen 1 und 2 und über die zuläs-\n3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu            sigen Datenträger und Übertragungswege zu erlas-\nbemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las-            sen,\nsen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte\n2. abweichend von den Absätzen 1 und 2 zusätzliche\nunter der gebotenen Wahrung der Interessen der\nAngaben vorzuschreiben, soweit diese zur Erfüllung\nAnleger gelöst werden.\nder Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt erforderlich\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert         sind,\nsein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen\nder Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschie-        3. zuzulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten\ndenen Anlegern, zwischen einem Anleger und einem                 nach Absatz 2 auf deren Kosten durch die Börse oder\nInvestmentvermögen oder zwischen zwei Investmentver-             einen geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelhei-\nmögen möglichst gering ist.                                      ten hierzu festzulegen,\n(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Erlaubnis       4. zuzulassen, dass Angaben nach den Absätzen 1\nauch die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 genannte Dienstleistung             und 2 nicht oder in einer zusammengefassten Form\numfasst, darf das Vermögen des Anlegers weder ganz               mitgeteilt werden, soweit dies für die Erfüllung der\nnoch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Invest-       Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt ausreichend\nmentvermögen anlegen, es sei denn, der Anleger hat               ist.\nzuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.             Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des\n(5) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den       Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann\nRegelfall festlegen, ob den Verpflichtungen nach den         die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\nAbsätzen 1 bis 4 entsprochen ist.                            desanstalt übertragen.\n§ 10\n§ 11\nMeldepflichten\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der                      Kapitalanforderungen\nBundesanstalt regelmäßig eine Vermögensaufstellung              (1) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss\ngemäß den Sätzen 2 und 3 für jedes ihrer Sondervermö-\ngen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.         1. mit einem Anfangskapital von mindestens 730 000\nDie Vermögensaufstellung muss die Angaben des § 44               Euro ausgestattet sein; erbringt die Kapitalanlagege-\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 1 enthalten. Die Angaben sind hinsicht-        sellschaft die unter § 7 Abs. 2 Nr. 4 genannten Neben-\nlich der einzelnen Vermögensanlagen und Verbindlichkei-          dienstleistungen oder verwaltet sie Immobilien-Son-\nten so aufzugliedern, dass die Einhaltung der für das            dervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, muss\njeweilige Sondervermögen bestehenden Anlagegrenzen               sie mit einem Anfangskapital von mindestens 2,5 Mil-\nnachvollzogen werden kann. Satz 1 gilt nicht für Sonder-         lionen Euro ausgestattet sein,\nvermögen nach den §§ 112 und 113.\n2. wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der       verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden Euro über-\nBundesanstalt jedes Geschäft in den in § 9 Abs. 1 des            schreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von\nWertpapierhandelsgesetzes genannten Finanzinstru-                wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der\nmenten gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen, sofern sie          Wert der verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden\ndas Geschäft für eines ihrer Sondervermögen abschließt.          Euro übersteigt, verfügen; die geforderte Gesamt-\nDie Mitteilung nach Satz 1 hat regelmäßig und im Wege            summe des Anfangskapitals und der zusätzlichen\nder Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie muss für jedes         Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht über-\nGeschäft die folgenden Angaben enthalten:                        schreiten.","2682          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der         (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,\nKapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen,        im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-\neinschließlich der Sondervermögen, mit deren Verwal-         kehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\ntung sie Dritte beauftragt hat, als Sondervermögen der       Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nKapitalanlagegesellschaft; Investmentvermögen, die die       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkei-\nKapitalanlagegesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet,      ten gemäß § 7 Abs. 2 auszuüben. Die Anzeige muss ent-\nwerden nicht berücksichtigt.                                 halten\n(3) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in          1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen\nAbsatz 1 muss die Kapitalanlagegesellschaft zu jeder Zeit        Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-\nEigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in\nKosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrech-          dem die grenzüberschreitende Dienstleistung ausge-\nnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemei-           übt werden soll, und\nnen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen              2. einen Geschäftsplan mit Angabe der geplanten Tätig-\nund Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte              keiten.\nund Sachanlagen ausgewiesen sind. § 10 Abs. 9 Satz 2\nbis 5 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzu-         Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisati-\nwenden.                                                      onsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesell-\nschaft anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die\nzuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb\n§ 12                              eines Monats nach Eingang der Anzeige. Sie unterrichtet\ndie zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebe-\nZweigniederlassung und grenz-\nnenfalls über die Einlagensicherungs- oder Anlegerent-\nüberschreitender Dienstleistungsverkehr\nschädigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesell-\n(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, in    schaft angehört. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union           Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahme-\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über          staates innerhalb dieser Frist abzuwarten. Andernfalls\nden Europäischen Wirtschaftsraum eine Zweigniederlas-        teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft die\nsung zu errichten, der Bundesanstalt und der Deutschen       Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich mit.\nBundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2            Eine Kapitalanlagegesellschaft unterliegt dem Anzeige-\nanzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten                       verfahren dieses Absatzes auch dann, wenn sie einen\nDritten mit dem Vertrieb der Anteile in dem Aufnahme-\n1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen           staat betraut hat.\nUnion oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in              (4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1\ndem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,        Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat die\nKapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und der\n2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Tätigkei-      Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des\nten gemäß § 7 Abs. 2 und der organisatorische Aufbau     Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen\nder Zweigniederlassung hervorgehen,                      Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schrift-\nlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt ent-\n3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapitalanlage-    sprechend für eine Kapitalanlagegesellschaft, die ihre\ngesellschaft im Aufnahmestaat angefordert und            Zweigniederlassung bereits vor dem Zeitpunkt, von dem\nSchriftstücke zugestellt werden können, und              an sie unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in\n4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.             einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\n(2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Orga-      den Europäischen Wirtschaftsraum errichtet hat. Ände-\nnisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlage-      rungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrich-\ngesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt     tung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung hat die\ndie Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei          Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt, der Deut-\nMonaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den        schen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Auf-\nzuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies       nahmestaates mindestens einen Monat vor dem Wirk-\nder anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft mit. Sie           samwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesan-\nunterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaa-       stalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates\ntes gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder         die Änderungen nach den Sätzen 1 und 3 mit.\nAnlegerentschädigungseinrichtung, der die Kapitalanla-\n(5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen,\ngegesellschaft angehört. Leitet die Bundesanstalt die\ngemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten\nAngaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen\noder gemäß Absatz 3 im Wege des grenzüberschreiten-\nStellen des Aufnahmestaates weiter, teilt die Bundesan-\nden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, müssen\nstalt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von zwei\nmindestens ein Sondervermögen nach Maßgabe der\nMonaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1\n§§ 46 bis 65 verwalten und dürfen die in § 7 Abs. 2 Nr. 2\nSatz 2 die Gründe dafür mit. Die Kapitalanlagegesell-\ngenannte Tätigkeit nicht betreiben.\nschaft hat die Weiterleitung der Anzeige an die zuständi-\ngen Stellen des Aufnahmestaates ebenso wie die Mit-             (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nteilung des Aufnahmestaates über die vorgeschriebenen        tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die\nMeldungen und Bedingungen für die Ausübung der ge-           Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlas-\nplanten Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Zweimonats-     sung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind,\nfrist abzuwarten.                                            soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003               2683\nGrund von Abkommen der Europäischen Union mit Dritt-         und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlas-\nstaaten erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf        sung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungs-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates.                        einrichtung im Herkunftsstaat, dem die Verwaltungsge-\nsellschaft angehört, sind der Bundesanstalt und der\n§ 13\nDeutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor\nVerwaltungs-                          dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich anzuzei-\ngesellschaften mit Sitz in einem anderen             gen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschrei-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder             tenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens               gelten § 9 Abs. 2, 4 und 5 dieses Gesetzes, die §§ 37, 44\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                Abs. 1 sowie die §§ 44c und 49 des Kreditwesengesetzes\n(1) Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richt-      und die §§ 31 bis 33 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 34b bis 36a sowie\nlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat     die §§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes ent-\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-          sprechend.\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                 (5) Kommt eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des\nschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesan-          Absatzes 1 Satz 1 ihren Verpflichtungen nach Absatz 4\nstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des          nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Man-\ngrenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland      gel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt\nTätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 erbringen, wenn sie von         die Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach,\nden zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen      unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen\nworden ist und die Tätigkeiten durch die Zulassung abge-     des Herkunftsstaates. Ergreift der Herkunftsstaat keine\ndeckt sind. § 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem       Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als\nFall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt        unzureichend, kann die Bundesanstalt nach der Unter-\nunberührt.                                                   richtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates\n(2) Die Bundesanstalt hat eine Verwaltungsgesell-         die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichen-\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt,     falls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im\neine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, inner-       Inland untersagen.\nhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zu-              (6) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor\nständigen Stellen des Herkunftsstaates über die beab-        Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die\nsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittel-      erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat die Kom-\nten Unterlagen auf die für ihre Tätigkeit vorgeschriebenen   mission der Europäischen Gemeinschaften und die\nMeldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-         zuständigen Stellen des Herkunftsstaates hiervon unver-\ndesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben,           züglich zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Maß-\ndie nach Absatz 4 Satz 1 für die Ausübung der von der        nahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommis-\nZweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen         sion dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des\ndes Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mittei-     Herkunftsstaates und der Bundesanstalt beschließt.\nlung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in\n(7) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates kön-\nSatz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung\nnen nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt\nerrichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die §§ 130\nselbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtli-\nbis 134 bleiben unberührt.\nche Überwachung der Zweigniederlassung erforderli-\n(3) Die Bundesanstalt hat einer Verwaltungsgesell-        chen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt,     Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaa-\nim Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-      tes einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absat-\ntungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von einem           zes 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der von\nMonat nach Eingang der von den zuständigen Stellen           der Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen\ndes Herkunftsstaates über die beabsichtigte Aufnahme         des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken über-\ndes grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs            mittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, dass die\nübermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben,          ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sach-\ndie nach Absatz 4 Satz 3 für die Ausübung der geplanten      verständiger diese Daten überprüft; die Bundesanstalt\nTätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.      kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Auf-\nDies gilt auch dann, wenn im Inland ein Dritter mit dem      sichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren,\nVertrieb der Anteile betraut wurde. Die §§ 130 bis 134       wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. § 5 Abs. 2 des\nbleiben unberührt.                                           Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der\nAmtshilfe gilt entsprechend. Die Verwaltungsgesellschaf-\n(4) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1\nten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu\nSatz 1 sind § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2, 4 und 5\ndulden.\ndieses Gesetzes, § 6 Abs. 2, die §§ 14, 22, 23 und 24\nAbs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24c, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3,\ndie §§ 37, 42, 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, die                                    § 14\n§§ 44c, 46 bis 48 und 49 des Kreditwesengesetzes, die                       Verwaltungsgesellschaften\n§§ 31 bis 33 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 34b bis 36a sowie die                      mit Sitz in einem Drittstaat\n§§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der               Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Nie-           durch Rechtsverordnung\nderlassungen derselben Verwaltungsgesellschaft als eine      1. zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes\nZweigniederlassung gelten. Änderungen des Geschäfts-             über ausländische Verwaltungsgesellschaften mit Sitz\nplans, insbesondere der Art der geplanten Tätigkeiten            in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen","2684             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-              (4) Die Aufgaben, die die Kapitalanlagegesellschaft\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch             übertragen hat, sind in den Verkaufsprospekten nach § 42\nauf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Dritt-      aufzulisten.\nstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des\nNiederlassungsrechts oder des Dienstleistungsver-                                      § 17\nkehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen\nGemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist;                            Aufhebung der Erlaubnis\n2. die vollständige oder teilweise Anwendung des § 13              § 35 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe\nunter vollständiger oder teilweiser Freistellung von        entsprechend anzuwenden, dass die Erlaubnis auch\nden Vorschriften des § 53 des Kreditwesengesetzes           dann aufgehoben werden kann, wenn\nauf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Dritt-      1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11 ent-\nstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewähr-              sprechen und die Kapitalanlagegesellschaft nicht\nleistet ist und                                                 innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmen-\na) die Verwaltungsgesellschaften in ihrem Sitzstaat in          den Frist diesen Mangel behoben hat,\nden von der Freistellung betroffenen Bereichen\n2. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen\nnach international anerkannten Grundsätzen\nBestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durch-\nbeaufsichtigt werden,\nführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen\nb) den Zweigniederlassungen der entsprechenden                  oder Anordnungen verstoßen hat.\nVerwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland in\nWiderspruch und Anfechtungsklage haben keine auf-\ndiesem Staat gleichwertige Erleichterungen einge-\nschiebende Wirkung.\nräumt werden und\nc) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer\n§ 18\nbefriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundes-\nanstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer                         Aussetzung oder\nzwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt              Beschränkung der Erlaubnis bei Verwaltungs-\nist.                                                           gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat\nDie Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des               § 33a des Kreditwesengesetzes ist auf die Aussetzung\nBundesrates.                                                    einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von\nVerwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat\n§ 15                               oder die Beschränkung dieser Erlaubnis entsprechend\nanzuwenden.\nMeldungen an die Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften\n§ 19\nFür die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommis-\nsion der Europäischen Gemeinschaften ist § 53d des                        Zusammenarbeit mit anderen Stellen\nKreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner                (1) Die Bundesanstalt arbeitet bei der Aufsicht über\nmeldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäi-            Kapitalanlagegesellschaften, die in einem anderen Mit-\nschen Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die            gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen\ndie Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile       Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nin einem Drittstaat haben.                                      Wirtschaftsraum im Rahmen dieses Gesetzes tätig wer-\nden, mit den zuständigen Stellen dieses Staates eng\n§ 16                               zusammen und übermittelt den Stellen die erforderlichen\nAuslagerung                            Auskünfte. Mitteilungen der zuständigen Stellen des\nanderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwen-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf unter den Vor-        det werden:\naussetzungen des § 25a des Kreditwesengesetzes eige-\nne Tätigkeiten auslagern, wenn die Auslagerung die              1. zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Auf-\nKapitalanlagegesellschaft nicht daran hindert, im Interes-          sichtstätigkeit,\nse ihrer Anleger zu handeln.                                    2. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfol-\n(2) Sofern die Übertragung die Portfolioverwaltung               gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch\nbetrifft, dürfen damit nur Unternehmen betraut werden,              die Bundesanstalt,\ndie für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen\n3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über\nsind und einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterlie-\nRechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundes-\ngen; § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes fin-\nanstalt oder\ndet insoweit keine Anwendung. Die Übertragung muss\nmit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig            4. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,\nfestgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in             Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für\nEinklang stehen. Eine Depotbank oder andere Unterneh-               Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.\nmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagege-               (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen\nsellschaft oder der Anleger kollidieren können, dürfen          Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nnicht mit der Portfolioverwaltung betraut werden.               Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Verschulden        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen\ndes Auslagerungsunternehmens in gleichem Umfang zu              die Kapitalanlagegesellschaft Zweigniederlassungen\nvertreten wie eigenes Verschulden.                              errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003              2685\nDienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist, über eine Auf-      nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der\nhebung der Erlaubnis. Ferner hat die Bundesanstalt in          Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Zweignieder-\nBezug auf ein Sondervermögen getroffene schwerwie-             lassung hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauf-\ngende Maßnahmen, einschließlich einer Anordnung einer          trags der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt\nAussetzung einer Rücknahme von Anteilen unverzüglich           kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige\nden zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der        die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn\nEuropäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten            dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist;\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-               Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben\nraum, in denen Anteile an einem Sondervermögen gemäß           keine aufschiebende Wirkung.\nden Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG vertrieben\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nwerden, mitzuteilen.\ntigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen\n(3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des     über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 2\nAufnahmestaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird,         Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-\num Verstöße einer Kapitalanlagegesellschaft gegen              ben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um\nRechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu beenden,             einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als\nüber die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnah-         Depotbank zu erhalten. Die Rechtsverordnung bedarf\nmestaates unterrichtet worden ist.                             nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesmi-\nnisterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch\n(4) Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die          Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.\nWeitergabe von Informationen mit den zuständigen Stel-\nlen in Drittländern schließen, soweit diese Stellen die           (5) Die Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das für die\nInformationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. § 9      Wahrnehmung der Aufgaben der Depotbank bestellt\nAbs. 1 Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-      werden soll, müssen über die hierfür erforderliche Erfah-\nchend.                                                         rung verfügen. Das Kreditinstitut muss bereit und in der\nLage sein, die für die Erfüllung der Depotbankaufgaben\nerforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaf-\nfen.\nAbschnitt 3                               (6) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital\nDepotbank                              von mindestens 5 Millionen Euro haben; dies gilt nicht,\n§ 20                               wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im\nSinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes ist.\nBestellung\n(1) Mit der Verwahrung von Investmentvermögen                                           § 21\nsowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24                                      Aufsicht\nbis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kre-\nditinstitut als Depotbank zu beauftragen. Die Depotbank           (1) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank\nmuss ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes             bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Bun-\nhaben und zum Einlagen- und Depotgeschäft nach § 1             desanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestim-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zuge-        mungen verbinden.\nlassen sein.                                                      (2) Die Bundesanstalt kann der Kapitalanlagegesell-\n(2) Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlassung         schaft jederzeit einen Wechsel der Depotbank auferle-\neines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des     gen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank\nKreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Geset-           ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ord-\nzes beauftragt werden; die ordnungsgemäße Wahrneh-             nungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die\nmung der Depotbankaufgaben bei dieser Zweignieder-             nach § 20 Abs. 6 vorgeschriebene Mindesthöhe unter-\nlassung ist durch einen geeigneten Prüfer nach Maßgabe         schreitet.\nder Absätze 3 und 4 einmal jährlich zu prüfen. Eine Zweig-\nniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53                                      § 22\noder des § 53c des Kreditwesengesetzes im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes kann als Depotbank beauftragt                               Interessenkollision\nwerden, wenn die Anteile des Investmentvermögens                  (1) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die\nnicht nach den §§ 128 und 129 in einem anderen Mit-            Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesell-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen        schaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. Sie\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen              hat jedoch die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft\nWirtschaftsraum vertrieben werden dürfen.                      auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vor-\nschriften und die Vertragsbedingungen verstoßen.\n(3) Die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich darauf zu\nerstrecken, ob die Zweigniederlassung ihre gesetzlichen           (2) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten\noder vertraglichen Pflichten als Depotbank ordnungsge-         Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmäch-\nmäß erfüllt. Die Zweigniederlassung hat den Prüfer spä-        tigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestell-\ntestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu          te der Kapitalanlagegesellschaft sein. Geschäftsleiter,\nbestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Geeignete       Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb\nPrüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prü-       ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Kapitalan-\nfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfü-           lagegesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der\ngen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich           Depotbank sein.","2686          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n§ 23                             1. die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von\nWertpapieren, Immobilien, Beteiligungen an Immobi-\nAusgabe und Rücknahme\nlien-Gesellschaften oder sonstigen Vermögensgegen-\nvon Anteilen eines Sondervermögens\nständen, die Leistung und Rückgewähr von Sicherhei-\n(1) Die Depotbank hat die Ausgabe und die Rücknah-           ten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsge-\nme von Anteilen eines Sondervermögens vorzunehmen.              schäfte, Zahlungen von Transaktionsgebühren und\nAnteile dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabeprei-        sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger\nses ausgegeben werden. Sacheinlagen sind vorbehalt-             durch die Verwaltung des Investmentvermögens be-\nlich § 40 Satz 1 unzulässig.                                    dingter Verpflichtungen,\n(2) Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (Ausgabe-      2. die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegen-\npreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen              ständen sowie die Lieferung bei der darlehensweisen\nzuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzuset-           Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger weite-\nzenden Aufschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entspre-             rer Lieferpflichten,\nchen. Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu entrich-\nten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüg-        3. die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger\nlich auf einem für das Sondervermögen eingerichteten         durch.\ngesperrten Konto zu verbuchen. Der Preis für die Rück-\nnahme von Anteilen (Rücknahmepreis) muss dem Wert\n§ 26\ndes Anteils am Sondervermögen abzüglich eines in den\nVertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß                     Zustimmungspflichtige Geschäfte\n§ 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Der Rücknahmepreis ist,\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die nachstehen-\nabzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an\nden Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank\nden Anleger zu zahlen. Der Ausgabeaufschlag und Rück-\ndurchführen:\nnahmeabschlag nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 kön-\nnen an die Gesellschaft ausgezahlt werden.                   1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des § 53\nsoweit es sich nicht um valutarische Überziehungen\n§ 24                                handelt,\nVerwahrung                            2. die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in\nBankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Ver-\n(1) Die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpa-            fügungen über solche Bankguthaben,\npiere und Einlagezertifikate sind von der Depotbank in ein\ngesperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die Wert-      3. die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen\npapiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des             gehörende Immobilien,\n§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes oder einem anderen inlän-       4. die Belastung von Immobilien, die zu einem Sonder-\ndischen Verwahrer zur Verwahrung anvertrauen. Wertpa-           vermögen gehören, sowie Abtretung von Forderun-\npiere, die an ausländischen Börsen zugelassen oder in           gen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Immobilien\nausländische organisierte Märkte einbezogen sind, oder          beziehen,\nsonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer aus-\nländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen.                  5. Verfügungen über Beteiligungen an Immobilien-\nGesellschaften oder, wenn es sich nicht um eine Min-\n(2) Die zum Investmentvermögen gehörenden Gutha-             derheitsbeteiligung handelt, die Verfügung über zum\nben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Depotbank            Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Vermö-\nist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten      gensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2\nvorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kre-            sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder\nditinstituten zu übertragen, wenn die Kapitalanlagege-          der Satzung.\nsellschaft die Depotbank anweist.\n(2) Die Depotbank hat den Geschäften nach Absatz 1\n(3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an      zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforde-\nImmobilien-Gesellschaften und weitere nicht verwahrfä-       rungen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften\nhige Vermögensgegenstände sind laufend zu überwa-            dieses Gesetzes und mit den Vertragsbedingungen über-\nchen.                                                        einstimmen. Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl dies\nnicht der Fall ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der\n§ 25                             Verfügung oder Änderung. Eine Verfügung ohne Zustim-\nZahlung und Lieferung                      mung der Depotbank ist gegenüber den Anlegern un-\nwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche\nDer Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegen-         Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden\nständen des Investmentvermögens, die anfallenden Er-         entsprechende Anwendung.\nträge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und der Options-\npreis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte Options-\n§ 27\nrecht zahlt, sowie sonstige dem Investmentvermögen\nzustehende Geldbeträge, sind von der Depotbank auf                                Kontrollfunktion\neinem für das Investmentvermögen eingerichteten ge-\n(1) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, dass\nsperrten Konto zu verbuchen. Aus den gesperrten Konten\noder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapital-     1. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die\nanlagegesellschaft oder einem Unternehmen, das die              Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften\nAufgaben der Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe             dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen ent-\nvon § 16 Abs. 2 wahrnimmt,                                      sprechen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003             2687\n2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger                                      § 29\ngetätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der\nVergütung, Aufwendungsersatz\nüblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,\n(1) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft\n3. die Erträge des Investmentvermögens gemäß den              aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten\nVorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedin-        nur die für die Verwaltung des Sondervermögens zuste-\ngungen verwendet werden und                                hende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von\nAufwendungen auszahlen.\n4. die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarle-\nhen nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 rechtswirksam                (2) Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung des\nbestellt und jederzeit vorhanden sind.                     Sondervermögens und die Wahrnehmung der Aufgaben\nnach Maßgabe dieses Gesetzes zustehende Vergütung\n(2) Wenn das Sondervermögen Beteiligungen an einer          nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft ent-\nImmobilien-Gesellschaft hält, hat die Depotbank               nehmen.\n1. zu überwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung\nunter Beachtung des § 68 erfolgt,\nKapitel 2\n2. die Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesell-\nSondervermögen\nschaft monatlich zu überprüfen,\nAbschnitt 1\n3. zu überwachen, dass eine Vereinbarung zwischen der                Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen\nKapitalanlagegesellschaft und der Immobilien-Gesell-\nschaft getroffen wird, wonach für Rechnung des Son-                                     § 30\ndervermögens zustehende Zahlungen, der Liquidati-                               Sondervermögen\nonserlös und sonstige zustehende Beträge unverzüg-\nlich auf ein Sperrkonto bei der Depotbank einzuzahlen         (1) Die zum Sondervermögen gehörenden Vermö-\nsind.                                                      gensgegenstände können nach Maßgabe der Vertrags-\nbedingungen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft\n(3) Die Depotbank hat die Eintragung der Verfügungs-        oder im Miteigentum der Anleger stehen. Das Sonderver-\nbeschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in das Grundbuch          mögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlage-\noder bei ausländischen Immobilien die Sicherstellung der      gesellschaft getrennt zu halten.\nWirksamkeit der Verfügungsbeschränkung zu überwa-\n(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die\nchen.\nKapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum Sonder-\nvermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsge-\n§ 28                              schäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen\nbezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen\nGeltendmachung                            zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehören-\nvon Ansprüchen der Anleger                     des Recht erwirbt.\n(1) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im          (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sonder-\neigenen Namen                                                 vermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeich-\nnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.\n1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vor-\nschriften dieses Gesetzes oder der Vertragsbedingun-          (4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern\ngen gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu         und der Kapitalanlagegesellschaft ist das Depotgesetz\nmachen,                                                    nicht anzuwenden.\n(5) Vermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft\n2. im Falle von Verfügungen nach Maßgabe des § 26             gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verwaltet werden, bilden\nAbs. 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den        keine Sondervermögen.\nErwerber eines Gegenstandes des Immobilien-Son-\ndervermögens im eigenen Namen geltend zu machen\nund                                                                                     § 31\nVerfügungsbefugnis,\n3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessord-\nTreuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften\nnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Invest-\nmentvermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt                (1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im\nwird, für den das Investmentvermögen nicht haftet;         eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen\ndie Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen          gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Geset-\ndie Zwangsvollstreckung erheben.                           zes und der Vertragsbedingungen zu verfügen und alle\nRechte aus ihnen auszuüben.\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von\nAnsprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch             (2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlich-\ndie Anleger nicht aus.                                        keiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für\nVerbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft aus\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und        Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rech-\nverpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger          nung der Anleger schließt. Die Kapitalanlagegesellschaft\ngegen die Depotbank geltend zu machen. Der Anleger            ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlich-\nkann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch              keiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes\ngegen die Depotbank geltend machen.                           abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.","2688           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen          hen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wert-\nihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Auf-         papierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpa-\nwendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der          piererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte\nAnleger getätigten Geschäften nur aus dem Sonderver-          der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensge-\nmögen befriedigen; die Anleger haften ihr nicht persön-       genstände dieses Sondervermögens im Eigentum der\nlich.                                                         Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22\nAbs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1\n(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemein-\ndes Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht\nschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen\nanzuwenden.\ngewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts-\noder einem Garantievertrag eingehen.\n(5) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen ge-                                         § 33\nhören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur                               Anteilscheine\nSicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten wer-\nden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenom-         (1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteil-\nmene Verfügung ist gegenüber den Anlegern unwirksam.          scheinen verbrieft. Die Anteilscheine können auf den\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines          Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den\nSondervermögens nach § 53 oder nach § 112 Abs. 1 Satz 2       Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktienge-\nNr. 1 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte        setzes entsprechend. Die Anteilscheine können über\neingeräumt oder Finanzterminkontrakte, Devisentermin-         einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens\nkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe         ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von der Kapi-\ndes § 51 abgeschlossen werden.                                talanlagegesellschaft und von der Depotbank zu unter-\nzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische\n(6) Forderungen gegen die Gesellschaft und Forderun-\nVervielfältigung geschehen.\ngen, die zu einem Sondervermögen gehören, können\nnicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dies gilt nicht         (2) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Ge-\nfür Rahmenverträge über Geschäfte nach § 51 Abs. 3 Nr. 3      genstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit\nsowie den §§ 54 und 57, für die vereinbart ist, dass die      der Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften\nauf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages           Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum\nfür Rechnung des Sondervermögens begründeten An-              Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den\nsprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklä-         Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige rechts-\nrung einer Partei aufgerechnet oder im Falle der Been-        geschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im\ndigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder          Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung\nInsolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung         erfolgen. In anderer Weise kann über den Anteil an den\nersetzt werden.                                               zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen nicht\n(7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sonder-    verfügt werden.\nvermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalanlagege-\nsellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur                                   § 34\nmit dem eigenen Vermögen.\nAnteilklassen und Teilfonds\n§ 32                                 (1) Die Anteile an einem Sondervermögen können\nStimmrechtsausübung                         unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechts-\nverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verschiedene\n(1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem          Rechte hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausga-\nSondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapital-          beaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung\nanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der         des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer\nAnleger. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entspre-         Kombination dieser Merkmale haben. Anteile einer\nchend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft soll          Anteilklasse gewähren gleiche Rechte. Die Kosten bei\ndas Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren       Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sonder-\nSitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regel-      vermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen\nfall selbst ausüben. Das Stimmrecht kann für den Einzel-      Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des\nfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden;            Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.\ndabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt wer-\nden. Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf              (2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der\nDauer und ohne Weisungen für die Stimmrechtsaus-              Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 können\nübungen bevollmächtigt werden.                                mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlage-\npolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unter-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der     scheiden (Teilfonds), zusammengefasst werden (Umbrella-\nvon ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunter-         Konstruktion). Für die auf den einzelnen Teilfonds entfal-\nnehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhan-            lenden Verbindlichkeiten haftet unter Maßgabe des § 31\ndelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs-        Abs. 2 nur der betreffende Teilfonds. Absatz 1 Satz 4 gilt\nund Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung          entsprechend.\nim Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.\nStimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapital-          (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehö-           tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch\nren, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen           Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur buchhalte-\nVermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger ste-          rischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                 2689\ndes Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilfonds zu          barten Terminpreis oder Basispreis erworben oder veräu-\nerlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-        ßert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Terminkon-\nmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der                traktes oder in Ausübung des einem Dritten eingeräum-\nFinanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-             ten Optionsrechts geschieht. Vermögensgegenstände,\nnung auf die Bundesanstalt übertragen.                         die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organi-\nsierten Markt einbezogen sind, dürfen höchstens zu\n§ 35                             einem Preis erworben werden, der unter Berücksichti-\ngung der Bewertungsregeln nach den Absätzen 3 und 4\nSammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen               angemessen ist; bei der Veräußerung darf die Gegenleis-\n(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im             tung den von der Kapitalanlagegesellschaft oder Depot-\nSinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn              bank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich\nsie auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind.        unterschreiten.\n(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder ver-\n(3) Für Vermögensgegenstände, die weder zu einer\nnichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil\nBörse zugelassen noch in einen organisierten Markt ein-\ndarin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos\nbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfüg-\nerklärt werden. § 799 Abs. 2 und § 800 des Bürgerlichen\nbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschät-\nGesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteil-\nzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Be-\nscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der\nrücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten ange-\nKraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch\nmessen ist, zugrunde zu legen. Für die Bewertung von\naus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.\nSchuldverschreibungen, die nicht zum amtlichen Markt\n(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder    zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt\neiner Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so         einbezogen sind, und für die Bewertung von Schuld-\nkann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und          scheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldver-\ndie Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit               schreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten\nSicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertei-     Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen\nlung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten          vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit\nverlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.      und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag\n(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber          zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, heranzu-\ndes Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn             ziehen.\nder Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht.\nIn diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteil-          (4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Son-\nscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vor-           dervermögen gehörenden Optionsrechte und der Ver-\nlegt.                                                          bindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Optionsrechten,\ndie zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen\nanderen organisierten Markt einbezogen sind, sind die\n§ 36                             jeweils zuletzt festgestellten Kurse maßgebend, zu denen\nErmittlung                            mindestens ein Teil der Kauf- oder Verkaufsaufträge aus-\ndes Anteilwertes, Veröffentlichung                 geführt worden ist. Auf Derivate geleistete Einschüsse\ndes Ausgabe- und Rücknahmepreises                    unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten\nBewertungsgewinne und Bewertungsverluste sind dem\n(1) Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des\nSondervermögen zuzurechnen.\nWertes des Sondervermögens durch die Zahl der in den\nVerkehr gelangten Anteile. Der Wert eines Sondervermö-\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ngens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm\ntigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch\ngehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der auf-\nRechtsverordnung weitere Bestimmungen über die\ngenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten\nBewertung der Vermögensgegenstände und die Anteil-\nvon der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlage-\nwertermittlung, insbesondere die Bewertung der Vermö-\ngesellschaft oder von der Kapitalanlagegesellschaft\ngensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 8 und 9, die Bewer-\nselbst börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feier-\ntung von Finanzinstrumenten und in Wertpapieren ver-\ntagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsen-\nbriefter Finanzinstrumente sowie die Berücksichtigung\ntage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres\nungewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteilwerter-\nkönnen die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank\nmittlung zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht\nvon einer Ermittlung des Wertes absehen. Im Falle\nder Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministe-\nschwebender Verpflichtungsgeschäfte ist anstelle des\nrium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch\nvon der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Vermö-\nRechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.\ngensgegenstandes die von ihr zu fordernde Gegenleis-\ntung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu be-              (6) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depot-\nrücksichtigen. Für die Rückerstattungsansprüche aus            bank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet,\nWertpapierdarlehen ist der jeweilige Kurswert der als          auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der\nDarlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.                   Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Aus-\n(2) Der Erwerb von Vermögensgegenständen, die zu            gabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahme-\neiner Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt       preis sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Antei-\neinbezogen sind, und Bezugsrechten für das Sonderver-          len, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinrei-\nmögen darf höchstens zum Tageskurs, die Veräußerung            chend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder\nmuss mindestens zum Tageskurs erfolgen. Vermögens-             in den in den Verkaufsprospekten bezeichneten elektro-\ngegenstände dürfen abweichend von Satz 1 zum verein-           nischen Informationsmedien zu veröffentlichen.","2690          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n(7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der       (4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem in\nAnteilwert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat        den Absätzen 2 bis 3 nicht genannten Grund aufgelöst\ndie Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermö-       oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot\ngen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzu-        erlassen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich\nlegen.                                                       eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anle-\nger deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesell-\nschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündi-\n§ 37\ngen.\nRücknahme von Anteilen, Aussetzung                    (5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung\n(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen          des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der\nRückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermö-         Anleger verlangen; ein solches Recht steht auch nicht\ngen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in     einem Pfandgläubiger oder Pfändungsgläubiger oder\nden Vertragsbedingungen festzulegen.                         dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anle-\ngers zu.\n(2) In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen wer-\nden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme\n§ 39\nder Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche\nUmstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berück-                    Abwicklung des Sondervermögens\nsichtigung der Interessen der Anleger erforderlich er-          (1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft,\nscheinen lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist,       ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, wenn das\ndürfen keine Anteile ausgegeben werden. Die Kapitalan-       Sondervermögen im Eigentum der Kapitalanlagegesell-\nlagegesellschaft hat der Bundesanstalt, der Deutschen        schaft steht, das Sondervermögen, wenn es im Miteigen-\nBundesbank und den zuständigen Stellen der anderen           tum der Anleger steht, das Verfügungsrecht über das\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen      Sondervermögen auf die Depotbank über.\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermö-          (2) Die Depotbank hat das Sondervermögen abzuwi-\ngens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rück-    ckeln und an die Anleger zu verteilen.\nnahme unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagege-             (3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die\nsellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung         Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen\nim elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in       und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwal-\neiner hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tages-      tung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisheri-\nzeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichne-       gen Vertragsbedingungen übertragen. Die Bundesanstalt\nten elektronischen Informationsmedien über die Ausset-       kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbin-\nzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Antei-         den. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-\nle zu unterrichten.                                          wenden.\n(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapital-\nanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszuset-                                   § 40\nzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich\nÜbertragung aller Vermögens-\nist. Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\ngegenstände eines Sondervermögens\nDie Übertragung aller Vermögensgegenstände eines\n§ 38\nSondervermögens nach diesem Gesetz in ein anderes\nKündigung                            Sondervermögen ist abweichend von dem Verbot der\nund Verlust des Verwaltungsrechts                 Sacheinlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 zulässig, wenn\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die     1. das übernehmende Sondervermögen von derselben\nVerwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung                Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird,\neiner Kündigungsfrist von 13 Monaten durch Bekannt-          2. die Anlagegrundsätze und -grenzen nach den Ver-\nmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber             tragsbedingungen für dieses Sondervermögen nicht\nhinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündi-         wesentlich voneinander abweichen,\ngen. Die Vertragsbedingungen können eine längere Kün-\ndigungsfrist vorsehen.                                       3. die an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depot-\nbank zu zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabe-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung         aufschläge und Rücknahmeabschläge nicht wesent-\nnicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in       lich voneinander abweichen,\ndem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen\nerlischt.                                                    4. die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines\nSondervermögens zum Geschäftsjahresende des\n(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Son-         übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstich-\ndervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröff-         tag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des\nnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der               übernehmenden und des übertragenden Sonderver-\nKapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des           mögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis\nGerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff-         festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Ver-\nnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26             bindlichkeiten übernommen werden und der gesamte\nder Insolvenzordnung abgewiesen wird. Die Sonderver-             Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird\nmögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalan-            und die Bundesanstalt die Übertragung der Vermö-\nlagegesellschaft.                                                gensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003              2691\nausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat; sie       mensetzt. In den Vertragsbedingungen, im ausführlichen\nkann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen ver-           und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie im Jahresbe-\nsehen. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach         richt ist der Anleger darauf hinzuweisen, ob und welche\ndem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernom-        Kosten dem Sondervermögen gesondert in Rechnung\nmenen und des aufnehmenden Sondervermögens                gestellt werden. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.\nzum Zeitpunkt der Übernahme.\n(5) Im ausführlichen Verkaufsprospekt und im Jahres-\nDie neuen Anteile des übernehmenden Sondervermö-              bericht ist zu beschreiben, ob der Kapitalanlagegesell-\ngens gelten bei den Anlegern des übertragenden Son-           schaft Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen\ndervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstich-            an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen\ntag folgenden Tages als ausgegeben. Satz 1 Nr. 3 gilt         und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach\nnicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermö-           Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem Sonder-\ngen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschied-         vermögen an die Kapitalanlagegesellschaft geleisteten\nlichen Anteilklassen gemäß § 34; in diesem Fall ist statt     Vergütungen für Vergütungen an Vermittler von Anteilen\ndes Umtauschverhältnisses nach Satz 1 Nr. 4 der Anteil        des Sondervermögens auf den Bestand von vermittelten\nder Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln.          Anteilen verwendet werden.\n(6) Die Vertragsbedingungen und der ausführliche Ver-\nkaufsprospekt müssen eine Angabe enthalten, wonach\n§ 41                             im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der\nAusgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu\nKosten und Kostentransparenz\nlegen ist, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertrags-     für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne\nbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in wel-          der §§ 50, 67 und des § 112 berechnet worden sind,\ncher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergü-         sowie die Vergütung offen zu legen ist, die dem Sonder-\ntungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sonder-            vermögen von der Kapitalanlagegesellschaft selbst, einer\nvermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten          anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesell-\nsind. Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Ver-    schaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine\ntragsbedingungen anzugeben, wie hoch der Aufschlag            wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ver-\nbei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei der         bunden ist oder einer ausländischen Investmentgesell-\nRücknahme ist sowie sonstige vom Anleger zu entrich-          schaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als\ntende Kosten einschließlich deren Berechnung. Die Ver-        Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehal-\nwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile            tenen Anteile berechnet wurde. Im ausführlichen Ver-\noder des Abschlags bei der Rücknahme der Anteile ist im       kaufsprospekt ist die Art der möglichen Gebühren, Kos-\nausführlichen Verkaufsprospekt darzustellen.                  ten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen,\ndie mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Son-\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbe-       dervermögens zu tragen sind, anzugeben. Sowohl im\nricht und im vereinfachten Verkaufsprospekt eine Gesamt-      vereinfachten als auch im ausführlichen Verkaufspro-\nkostenquote aus. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist        spekt ist darauf hinzuweisen, dass dem Sondervermö-\nanzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen           gen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sonderver-\nist und unter Einbeziehung welcher Kosten. Die Gesamt-        mögens eine Verwaltungsvergütung für die im Sonder-\nkostenquote stellt das Verhältnis aller bei der Verwaltung    vermögen gehaltenen Anteile berechnet wird.\nzulasten eines Sondervermögens angefallenen Kosten zu\ndem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sonder-                                       § 42\nvermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäfts-\njahres dar; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. Sofern in                          Verkaufsprospekt\nden Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwal-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr\ntungsvergütung vereinbart wurde, ist diese darüber hin-\nverwalteten Sondervermögen einen vereinfachten und\naus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen\neinen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertrags-\nNettoinventarwertes des Sondervermögens anzugeben.\nbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen; für\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und\ntigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch            des § 113 darf ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht\nRechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Methoden              erstellt werden. Sowohl der ausführliche als auch der ver-\nund Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquo-            einfachte Verkaufsprospekt müssen die Angaben enthal-\nte zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der         ten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die\nZustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium             ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die\nder Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-           damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden\nordnung auf die Bundesanstalt übertragen.                     können. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss neben\neiner eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung\n(4) Falls in den Vertragsbedingungen für die Vergütun-     des Risikoprofils des Sondervermögens mindestens fol-\ngen und Kosten gemäß Absatz 1 eine Pauschalgebühr             gende Angaben enthalten:\nvereinbart wird, sind im Jahresbericht die an die Kapital-\n1. Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Son-\nanlagegesellschaft, die Depotbank oder an Dritte geleis-\ndervermögens sowie Angabe der Laufzeit;\nteten Vergütungen anzugeben. In den Vertragsbedingun-\ngen, im ausführlichen und im vereinfachten Verkaufspro-         2. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte\nspekt ist anzugeben, aus welchen Vergütungen und                   und Halbjahresberichte über das Sondervermögen\nKosten sich die Pauschalgebühr gemäß Satz 1 zusam-                 erhältlich sind;","2692          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n3. Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen             wie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente,\nSteuervorschriften einschließlich der Angabe, ob             von denen bei der Verwaltung des Sondervermögens\nausgeschüttete Erträge des Sondervermögens                   Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit von\neinem Quellensteuerabzug unterliegen;                        Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermö-\ngens; Beschreibung der wesentlichen Merkmale der\n4. Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens;\nfür das Sondervermögen erwerbbaren Investment-\nHäufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;\nanteile einschließlich der maßgeblichen Anlage-\n5. Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des           grundsätze und -grenzen;\nSondervermögens einschließlich des Jahresberich-\ntes beauftragt ist oder beauftragt werden soll;          15. Regeln für die Vermögensbewertung;\n6. Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere          16. Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise\nArt der durch die Anteile verbrieften Rechte oder            der Anteile unter Berücksichtigung der Methode und\nAnsprüche; Angaben, ob die Anteile durch Globalur-           Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit\nkunden verbrieft oder ob Anteilscheine ausgegeben            der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile ver-\nwerden; Angaben, ob die Anteile auf den Inhaber              bundenen Kosten; Angaben über Art, Ort und Häu-\noder auf den Namen lauten und Angabe der Stücke-             figkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rück-\nlung;                                                        nahmepreise der Anteile; etwaige sonstige Kosten\noder Gebühren, aufgeschlüsselt nach denjenigen,\n7. Angaben darüber, ob das Sondervermögen ver-                  die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen,\nschiedene Teilfonds umfasst und unter welchen Vor-           die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind; § 41\naussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds              bleibt unberührt;\nausgegeben werden, einschließlich einer Beschrei-\nbung der Anlageziele und der Anlagepolitik der Teil-     17. Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf\nfonds nebst etwaiger Konkretisierungen und                   nach § 126;\nBeschränkungen derselben;\n18. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Haupt-\n8. Angaben darüber, ob und unter welchen Vorausset-             verwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptver-\nzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten aus-            waltung der Kapitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt\ngegeben werden, und eine Erläuterung, welche                 ihrer Gründung;\nRechte gemäß § 34 Abs. 1 und 2 den Anteilklassen\noder den Teilfonds zugeordnet werden, eine Be-           19. Angabe der weiteren Sondervermögen, die von der\nschreibung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3           Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden;\nund Abs. 2 Satz 5 für die Errechnung des Wertes der      20. Namen der Mitglieder des Vorstands oder gegebe-\nAnteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;               nenfalls der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats\n9. Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung            unter Angabe der außerhalb der Kapitalanlagegesell-\ndes Sondervermögens unter Angabe von Einzelhei-              schaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für\nten insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger;           die Kapitalanlagegesellschaft von Bedeutung sind;\n10. gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an         21. Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals;\ndenen die Anteile notiert oder gehandelt werden;\n22. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Haupt-\nAngabe, dass der Anteilwert vom Börsenpreis ab-\nverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptver-\nweichen kann;\nwaltung der Depotbank;\n11. bei einem einen anerkannten Wertpapierindex nach-\nbildenden Sondervermögen Darstellung an hervor-          23. Haupttätigkeit der Depotbank;\ngehobener Stelle, dass der Grundsatz der Risiko-         24. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlagebera-\nmischung für dieses Sondervermögen nur einge-                tern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in\nschränkt gilt; welche Wertpapiere Bestandteile des           Anspruch genommen werden; Einzelheiten dieser\nWertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der           Verträge, die für die Anleger von Interesse sind;\njeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist; die           andere Tätigkeiten der Beratungsfirma oder des\nAngaben über die Zusammensetzung des Wertpa-                 Anlageberaters von Bedeutung;\npierindexes können unterbleiben, wenn sie für den\nSchluss oder für die Mitte des jeweiligen Geschäfts-     25. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an\njahres im letzten bekannt gemachten Jahres- oder             die Anleger, die Rücknahme der Anteile sowie die\nHalbjahresbericht enthalten sind;                            Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen\nüber das Sondervermögen vorzunehmen; falls Antei-\n12. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme                    le in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nsowie gegebenenfalls den Umtausch von Anteilen;              Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\nVoraussetzungen, unter denen die Rücknahme und               Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ngegebenenfalls auch der Umtausch von Anteilen                raum vertrieben werden, sind Angaben über die in\nausgesetzt werden kann;                                      diesem Staat getroffenen Maßnahmen zu machen\n13. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Ver-          und in den dort bekannt zu machenden Prospekt\nwendung der Erträge;                                         aufzunehmen;\n14. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermö-            26. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Son-\ngens einschließlich der finanziellen Ziele und               dervermögens und gegebenenfalls der Teilfonds und\nBeschreibung der Anlagepolitik an hervorgehobener            der Anteilklassen zusammen mit einem Warnhin-\nStelle, einschließlich etwaiger Konkretisierungen und        weis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indi-\nBeschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik so-            kator für die zukünftige Wertentwicklung ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003             2693\n27. Profil des typischen Anlegers, für den das Sonder-         5. Zusätzliche Informationen\nvermögen beziehungsweise der Teilfonds konzipiert\na) Hinweis darauf, dass der ausführliche Verkaufs-\nist;\nprospekt einschließlich der Vertragsbedingungen\n28. Datum des Verkaufsprospekts.                                       sowie die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit\nkostenlos angefordert werden können;\nDie Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausführli-\nchen Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen                  b) Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde;\nwerden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die\nc) Angabe einer Kontaktstelle unter Benennung eines\nAngaben für die Erwerber erforderlich sind.\nAnsprechpartners, bei der weitere Auskünfte ein-\n(2) Der vereinfachte Verkaufsprospekt muss in zusam-                 geholt werden können;\nmengefasster und für den Durchschnittsanleger leicht\nd) Ausgabedatum des Verkaufsprospekts.\nverständlicher Form die folgenden Informationen enthal-\nten:                                                           Weitere Informationen darf der vereinfachte Verkaufspro-\n1. Kurzdarstellung des Sondervermögens                         spekt nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich\nbestimmt ist.\na) Datum der Auflegung und Angabe, dass es sich\num ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufge-          (3) Sofern die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung\nlegtes Sondervermögen handelt;                         des Sondervermögens Geschäfte mit Derivaten tätigen\ndarf, müssen der ausführliche und der vereinfachte Ver-\nb) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass das Sonder-          kaufsprospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob\nvermögen unterschiedliche Anteilklassen oder           diese Geschäfte zu Absicherungszwecken oder als Teil\nTeilfonds enthält;                                     der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich\nc) verwaltende Kapitalanlagegesellschaft;                   die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das\nRisikoprofil des Sondervermögens auswirkt.\nd) Laufzeit;\n(4) Wenn ein Sondervermögen durch seine Zusam-\ne) Depotbank;                                               mensetzung oder durch die für die Fondsverwaltung ver-\nf) Abschlussprüfer;                                         wendeten Techniken eine erhöhte Volatilität aufweist,\nmüssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufs-\ng) Finanzgruppe, die das Sondervermögen initiiert;          prospekt an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen.\n2. Anlageinformationen                                            (5) In dem ausführlichen und vereinfachten Verkaufs-\na) kurze Definition der Anlageziele des Sondervermö-        prospekt sind die Angaben von wesentlicher Bedeutung\ngens beziehungsweise des Teilfonds;                    auf dem neuesten Stand zu halten.\nb) kurze Beschreibung der Anlagestrategie des Son-             (6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan-\ndervermögens beziehungsweise des Teilfonds an          stalt und der Deutschen Bundesbank den ausführlichen\nhervorgehobener Stelle und kurze Beurteilung des       und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie deren Ände-\nRisikoprofils derselben;                               rungen unverzüglich nach erster Verwendung einzurei-\nchen.\nc) gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des\nSondervermögens zusammen mit einem Warnhin-\nweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein                                     § 43\nIndikator für die zukünftige Wertentwicklung ist;                        Vertragsbedingungen\nd) Profil des typischen Anlegers, für den das Sonder-          (1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das\nvermögen beziehungsweise der Teilfonds konzi-          Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den\npiert ist;                                             Anlegern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteile schrift-\n3. Wirtschaftliche Informationen                               lich festzulegen.\na) Angabe der für das Sondervermögen geltenden                 (2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung\nBesteuerung zusammen mit einem Hinweis dar-            mit Ausnahme der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1\nauf, dass der Anleger einer individuellen Besteue-     bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die\nrung unterliegen kann;                                 Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingun-\ngen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im\nb) Ausgabe- und Rücknahmepreise; etwaige sonstige           Genehmigungsantrag haben die Geschäftsleiter der\nKosten (oder Gebühren), aufgeschlüsselt nach           Kapitalanlagegesellschaft darzulegen und zu begründen,\ndenjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind         dass die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Satz 2\nund denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu          erfüllt sind. Der Antrag einschließlich der Darlegung ist\nzahlen sind; § 41 bleibt unberührt;                    von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. Die Bundes-\n4. Erwerb und Veräußerung der Anteile                          anstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen\nversehen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Ver-\na) Voraussetzungen und Bedingungen des Erwerbs\ntragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt\nund der Veräußerung sowie gegebenenfalls des\nnur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt\nUmtauschs der Anteile;\nworden ist.\nb) Ertragsverwendung sowie gegebenenfalls Termin\n(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen\nund Modalitäten der Ausschüttung von Erträgen;\nmit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sonderver-\nc) Häufigkeit und Modalitäten der Preisveröffentli-         mögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die\nchung;                                                 nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur,","2694          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nwenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der             geben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte\nVertragsbedingungen mindestens 13 Monate vor dem                  gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 den Anteilklassen oder\nInkrafttreten nach § 43 Abs. 5 bekannt macht und den              gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 den Teilfonds zugeordnet\nAnlegern anbietet, die Anteile in Anteile an Sondervermö-         werden, sowie das Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4\ngen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos                in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 1 für die Errech-\numzutauschen.                                                     nung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder\nder Teilfonds;\n(4) Die Vertragsbedingungen müssen mindestens fol-\ngende Angaben enthalten:                                     10. ob und unter welchen Voraussetzungen das Sonder-\n1. nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu                  vermögen in ein anderes Sondervermögen aufge-\nbeschaffenden Vermögensgegenstände erfolgt, ins-             nommen werden darf, und ob und unter welchen\nbesondere welche Vermögensgegenstände in wel-                Voraussetzungen ein anderes Sondervermögen auf-\nchem Umfang erworben werden dürfen, die Arten                genommen werden darf, sowie die Einzelheiten des\nder Sondervermögen und der von ausländischen                 Verfahrens der Zusammenlegung und die Pflichten\nInvestmentgesellschaften verwalteten Vermögen,               des Jahresabschlussprüfers bei der Zusammenle-\nderen Anteile für das Sondervermögen erworben                gung.\nwerden dürfen, sowie der Anteil des Sondervermö-           (5) Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingun-\ngens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art      gen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind oder die\ngehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und         Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen, sind im elek-\nmit welchem Zweck Geschäfte mit Derivaten getätigt      tronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer\nwerden dürfen und welcher Anteil in Bankguthaben        hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung\nund Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techni-        oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elek-\nken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung       tronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Die\ndes Sondervermögens Gebrauch gemacht werden             Änderungen dürfen frühestens drei Monate nach der\nkann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rech-        Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in\nnung des Sondervermögens;                               Kraft treten, falls nicht mit der Zustimmung der Bundes-\n2. wenn die Auswahl der für das Sondervermögen zu          anstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird, im Falle von\nerwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, einen     Änderungen der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 jedoch\nWertpapierindex im Sinne von § 63 nachzubilden,         nicht vor Ablauf von 13 Monaten nach der entsprechen-\nwelcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll,       den Bekanntmachung.\nund dass die in § 60 genannten Grenzen überschrit-\nten werden dürfen;                                         (6) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der\n§§ 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maß-\n3. ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegen-             gabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112\nstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft        und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen umgewandelt\noder im Miteigentum der Anleger stehen;                 werden.\n4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedin-\ngungen und bei welchen Stellen die Anleger die                                       § 44\nRücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der\nAnteile von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen                          Rechnungslegung\nkönnen; Voraussetzungen, unter denen die Rück-\nnahme und gegebenenfalls der Umtausch der Antei-           (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sonder-\nle ausgesetzt werden kann;                              vermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres\neinen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstat-\n5. in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jah-     ten. Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tätig-\nresbericht und der Halbjahresbericht über die Ent-      keit der Kapitalanlagegesellschaft im abgelaufenen\nwicklung des Sondervermögens und seine Zusam-           Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten,\nmensetzung erstattet und dem Publikum zugänglich        die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über\ngemacht werden;                                         diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermö-\n6. ob Erträge des Sondervermögens auszuschütten            gens zu bilden. Der Jahresbericht muss folgende Anga-\noder wieder anzulegen sind, und ob auf Erträge ent-     ben enthalten:\nfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene       1. eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen\nAnteile zur Ausschüttung herangezogen werden kön-           gehörenden Vermögensgegenstände sowie der Ver-\nnen (Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüt-          bindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsge-\ntung von Veräußerungsgewinnen vorgesehen ist;               schäften, Wertpapier-Darlehens-Geschäften und der\n7. in welcher Weise das Sondervermögen, sofern es nur          sonstigen Verbindlichkeiten. Die Vermögensgegen-\nfür eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt         stände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und\nund an die Anleger verteilt wird;                           Kurswert aufzuführen. Der Wertpapierbestand ist zu\nuntergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum\n8. ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds\namtlichen Markt an einer Börse, in einen organisierten\numfasst, unter welchen Voraussetzungen Anteile an\nMarkt einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus\nverschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, und\nNeuemissionen, die an einer Börse zugelassen oder in\nnach welchen Grundsätzen die Teilfonds gebildet\neinen organisierten Markt einbezogen werden sollen,\nwerden;\nsonstige Wertpapiere gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3\n9. ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit            und verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuld-\nunterschiedlichen Rechten oder an Teilfonds ausge-          scheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003            2695\ngeeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anla-        (4) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so hat die\ngepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des          Kapitalanlagegesellschaft auf den Tag, an dem ihr Ver-\nSondervermögens vorzunehmen ist. Für jeden Posten         waltungsrecht nach Maßgabe des § 38 erlischt, einen\nder Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des      Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen\nSondervermögens anzugeben. Für jeden Posten der           an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.\nWertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investment-\nanteile sind auch die während des Berichtszeitraums          (5) Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch\ngetätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder        den Abschlussprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluss\nZahl aufzuführen. Der Wert des Sondervermögens ist        des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft,\nanzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit zum Sonder-        in welches das Ende des Geschäftsjahres des Sonder-\nvermögen gehörende Vermögensgegenstände Ge-               vermögens fällt. Das Ergebnis der Prüfung hat der\ngenstand von Rechten Dritter sind;                        Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusam-\nmenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jah-\n2. die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen         resbericht wiederzugeben. Bei der Prüfung hat der\nGeschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand           Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwal-\nhaben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen,         tung des Sondervermögens die Vorschriften dieses\nsoweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung         Gesetzes sowie die Bestimmungen der Vertragsbedin-\nerscheinen. Die während des Berichtszeitraums von         gungen beachtet worden sind. Der Abschlussprüfer hat\nSondervermögen nach § 112 getätigten Leerverkäufe         den Bericht über die Prüfung des Sondervermögens\nin Wertpapieren sind unter Nennung von Art, Nennbe-       unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundes-\ntrag oder Zahl, Zeitpunkt der Verkäufe und Nennung        anstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.\nder erzielten Erlöse anzugeben;\n(6) Der Zwischenbericht gemäß Absatz 3 sowie der\n3. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden            Auflösungsbericht gemäß Absatz 4 ist durch den Ab-\nAnteile und der Wert eines Anteils gemäß § 36 Abs. 1      schlussprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluss des\nSatz 2;                                                   Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft, in\nwelches der Übertragungsstichtag oder der Auflösungs-\n4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen geglie-        stichtag des Sondervermögens fällt.\nderte Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so zu ge-\nstalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige      (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nErträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Son-         tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch\ndervermögens und für die Depotbank sowie sonstige         Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über weitere\nAufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag             Inhalte, Umfang und Darstellungen der Berichte nach den\nersichtlich sind. Außerdem ist eine Übersicht über die    Absätzen 1 bis 4 sowie über den Inhalt der Prüfungsbe-\nEntwicklung des Sondervermögens während des               richte für Sondervermögen zu erlassen, soweit dies zur\nBerichtszeitraums, die auch Angaben über ausge-           Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich\nschüttete und wieder angelegte Erträge, Erhöhungen        ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurtei-\nund Verminderungen des Sondervermögens durch              lung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaften bei\nVeräußerungsgeschäfte, Mehr- oder Minderwerte bei         der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. Die\nden ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie             Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des\nAngaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Verkäufen          Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann\nund Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen enthal-        die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\nten muss, zu erstellen;                                   desanstalt übertragen.\n5. eine vergleichende Übersicht der letzten drei Ge-\nschäftsjahre, wobei zum Ende jedes Geschäftsjahres                                   § 45\nder Wert des Sondervermögens und der Wert eines\nVeröffentlichung des Jahres-,\nAnteils anzugeben sind.\nHalbjahres- und Auflösungsberichtes\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte des       (1) Der Jahresbericht ist spätestens drei Monate nach\nGeschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstatten,        Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist\nder die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 enthal-     spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektroni-\nten muss. Außerdem sind die Angaben nach Absatz 1            schen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hin-\nSatz 3 Nr. 4 aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwi-         reichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung\nschenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind.            oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elek-\n(3) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sonderver-         tronischen Informationsmedien bekannt zu machen.\nmögens während des Geschäftsjahres von der Kapital-             (2) Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate\nanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesell-      nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger\nschaft übertragen, so hat die übertragende Gesellschaft      und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten\nauf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu        Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Ver-\nerstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht      kaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informations-\ngemäß Absatz 1 entspricht. Der Zwischenbericht ist der       medien bekannt zu machen.\nübernehmenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich\nauszuhändigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der            (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan-\nBundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Zwi-          stalt und der Deutschen Bundesbank den Jahresbericht,\nschenbericht unverzüglich nach erster Verwendung ein-        den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht\nzureichen.                                                   unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.","2696          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen             (2) Wertpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1 sind\ndem Publikum an den im Verkaufsprospekt angegebenen          auch Bezugsrechte, sofern sich die Wertpapiere aus\nStellen zugänglich sein.                                     denen die Bezugsrechte herrühren, im Sondervermögen\nbefinden können.\nAbschnitt 2\nRichtlinienkonforme Sondervermögen                                              § 48\n§ 46                                                 Geldmarktinstrumente\nZulässige Vermögensgegenstände                       (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52\nDie Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonderver-      für Rechnung eines Sondervermögens Instrumente, die\nmögen nur die in den §§ 47 bis 52 genannten Vermögens-       üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden,\ngegenstände erwerben. Edelmetalle und Zertifikate über       sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres\nEdelmetalle dürfen von der Kapitalanlagegesellschaft für     Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit\nein Sondervermögen nicht erworben werden.                    von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzin-\nsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer\ngesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal\n§ 47                              in zwölf Monaten, marktgerecht angepasst wird (Geld-\nWertpapiere                           marktinstrumente), nur erwerben, wenn sie begeben wer-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52  den\nfür Rechnung eines Sondervermögens nur Wertpapiere             1. vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes,\nerwerben,                                                         einem Land, einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n1. die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäi-         päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nschen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des           des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               schaftsraum,\nzum amtlichen Markt zugelassen oder in einen ande-         2. von einer anderen inländischen Gebietskörperschaft\nren organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der            oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebiets-\nEuropäischen Union oder in einem anderen Vertrags-            körperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-               päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\nschaftsraum einbezogen sind,                                  des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n2. die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit-           schaftsraum,\ngliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb\nder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über             3. von der Europäischen Union oder einem Staat, der\nden Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen                Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusam-\nMarkt zugelassen oder dort in einen organisierten             menarbeit und Entwicklung ist,\nMarkt einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse        4. von einer Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-\noder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbe-          päischen Union oder eines Vertragsstaates des\ndingungen vorgesehen ist,                                     Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n3. deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat          raum, der Europäischen Zentralbank oder der Euro-\nder Europäischen Union oder in einem anderen Ver-             päischen Investitionsbank,\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen             5. von einer internationalen Organisation, der auch die\nWirtschaftsraum zum amtlichen Markt oder deren Ein-           Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied ange-\nbeziehung in einen organisierten Markt in einem Mit-          hört,\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den               6. von einem Unternehmen, dessen Wertpapiere an\nEuropäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebe-              einer inländischen oder ausländischen Börse zum\ndingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung             amtlichen Markt oder organisierten Markt zugelas-\noder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines          sen sind,\nJahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,\n7. von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-\n4. deren Zulassung an einer Börse zum amtlichen Markt             staat der Europäischen Union oder einem anderen\noder Einbeziehung in einen organisierten Markt außer-         Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder          schen Wirtschaftsraum oder von einem Kreditinstitut\naußerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkom-              mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestim-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach               mungen nach Auffassung der Bundesanstalt denje-\nden Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern              nigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,\ndie Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Mark-\ntes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und          8. von einem Unternehmen, dessen Eigenkapital min-\ndie Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere            destens 10 Millionen Euro beträgt und das seinen\ninnerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,            Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten\nRichtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978\n5. in Form von Aktien, die dem Sondervermögen bei                 über den Jahresabschluss von Gesellschaften be-\neiner Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln                stimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 222 S. 11),\nzustehen,                                                     zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des\n6. die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sonder-             Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni\nvermögen gehören, erworben werden.                            2003 (ABl. EU Nr. L 178 S. 16) erstellt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003             2697\n9. von einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18               über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die\ndes Aktiengesetzes, wenn ein anderes Unternehmen             Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu\ndesselben Konzerns, das die Anforderungen der                bilden,\nNummer 6, 7 oder 8 erfüllt, für die Verzinsung und\nRückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Ge-          4. die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der\nwährleistung übernommen hat,                                 Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger\ndas Recht zur Rückgabe der Anteile haben.\n10. von einem Rechtsträger, dessen Geschäftsbetrieb\ndarauf gerichtet ist, wertpapiermäßig unterlegte Ver-    Anteile an inländischen Sondervermögen und Invest-\nbindlichkeiten im Markt zu platzieren, sofern der        mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital,\nRechtsträger über Kreditlinien eines Kreditinstituts     EG-Investmentanteile und ausländische Investmentan-\nzur Liquiditätssicherung verfügt,                        teile dürfen nur erworben werden, wenn nach den Ver-\ntragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlage-\nund die Emission oder der Emittent dieser Instrumente         gesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der\nVorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz         ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchs-\nunterliegen.                                                  tens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung        an anderen inländischen Sondervermögen, Investment-\neines Sondervermögens auch Geldmarktinstrumente               aktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder\nerwerben, für deren Verzinsung und Rückzahlung einer          ausländischen Investmentvermögen angelegt werden\nder in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bezeichneten Aus-      dürfen.\nsteller die Gewährleistung übernommen hat.                       (2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absatzes 1,\ndie direkt oder indirekt von derselben Kapitalanlagege-\n§ 49                            sellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet werden, mit\nder die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche\nBankguthaben                           unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,\nDie Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines      darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Ge-\nSondervermögens nur Bankguthaben halten, die eine             sellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Aus-\nLaufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf           gabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.\nSperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem\nKreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-                                § 51\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                                Gesamtgrenze, Derivate\nunterhalten werden; die Guthaben können auch bei\neinem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen        (1) Das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von\nAufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundes-             Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentantei-\nanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwer-         len gemäß § 50, anerkannten Finanzindizes, Zinssätzen,\ntig sind, gehalten werden.                                    Wechselkursen oder Währungen, in die das Sonderver-\nmögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren\ndarf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren.\n§ 50\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen,\nInvestmentanteile                         dass sich das Marktrisikopotential eines Sondervermö-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann für Rechnung        gens durch den Einsatz von Derivaten gemäß Absatz 1\neines Sondervermögens Anteile an inländischen Sonder-         höchstens verdoppelt.\nvermögen im Sinne der §§ 46 bis 65, Investmentaktien-            (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ngesellschaften mit veränderlichem Kapital und EG-Invest-      tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch\nmentanteile erwerben. Anteile an anderen inländischen         Rechtsverordnung\nSondervermögen und ausländische Investmentanteile,\ndie keine EG-Investmentanteile sind, können erworben          1. die Beschaffenheit von zulässigen Risiko-Messsyste-\nwerden, sofern                                                    men für Derivate einschließlich der Bemessungsme-\nthode des Marktrisikopotentials festzulegen,\n1. diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden,\ndie sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum         2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen\nSchutz der Anleger unterstellen und ausreichende              gemäß den §§ 60 und 61 anzurechnen sind,\nGewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwi-\nschen den Behörden besteht,                               3. nähere Bestimmungen über Derivate, die nicht zum\nHandel an einer Börse zugelassen oder in einen ande-\n2. das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau                 ren organisierten Markt einbezogen sind, einschließ-\neines Anlegers in einem inländischen Sondervermö-             lich deren Anlagegrenzen, zu erlassen,\ngen im Sinne der §§ 46 bis 65 gleichwertig ist und ins-\nbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwah-      4. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzule-\nrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnah-              gen,\nme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wert-\n5. weitere Voraussetzungen für den Abschluss von\npapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforde-\nGeschäften, die Derivate zum Gegenstand haben,\nrungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,\nfestzulegen, insbesondere für Derivate, deren Wert-\n3. die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und              entwicklung zur Wertentwicklung des dazugehörigen\nHalbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil     Basiswertes entgegengesetzt verläuft.","2698            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nDie Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des                                     § 54\nBundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann\nWertpapierdarlehen, Sicherheiten\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\ndesanstalt übertragen.                                           (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\ndes Sondervermögens Wertpapiere an einen Dritten\n§ 52                             (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerech-\ntes Entgelt auf unbestimmte oder bestimmte Zeit nur mit\nSonstige Anlageinstrumente                     der Maßgabe übertragen, dass der Wertpapier-Darle-\nDie Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 10 Pro-       hensnehmer der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung\nzent des Wertes des Sondervermögens insgesamt anle-            des Sondervermögens Wertpapiere von gleicher Art,\ngen in                                                         Güte und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Dar-\nlehen), wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgese-\n1. Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Markt an einer        hen ist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-\nBörse zugelassen oder in einen organisierten Markt         Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der\neinbezogen sind,                                           Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen\n2. Geldmarktinstrumente von Ausstellern, die nicht den         mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermö-\nAnforderungen des § 48 genügen,                            gens dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wert-\npapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent\n3. Aktien, welche die Anforderungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3\ndes Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;\nund 4 erfüllen,\nWertpapier-Darlehen an Konzernunternehmen im Sinne\n4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 48          des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapier-Darle-\nfallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten      hen an dasselbe Unternehmen. Ist für die Rückerstattung\nGesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein         des Wertpapier-Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, muss\nausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese       die Kapitalanlagegesellschaft jederzeit zur Kündigung\nForderungen nach dem Erwerb für das Sondervermö-           berechtigt sein; die Rückerstattungsfrist für den Wertpa-\ngen mindestens zweimal abgetreten werden können            pier-Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsenta-\nund das Darlehen gewährt wurde                             ge betragen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-\nDarlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung\na) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes,\nspätestens nach 30 Tagen fällig sein. Der Kurswert der für\neinem Land, den Europäischen Gemeinschaften\neine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf\noder einem Staat, der Mitglied der Organisation für\nzusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Son-\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\ndervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine\nist,\nbestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent\nb) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft          des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.\noder einer Regionalregierung oder örtlichen\nGebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaa-          (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere\ntes der Europäischen Union oder eines anderen          nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor oder Zug\nVertragsstaates des Abkommens über den Euro-           um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rech-\npäischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44      nung des Sondervermögens ausreichende Sicherheiten\nder Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par-        durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtre-\nlaments und des Rates vom 20. März 2000 über           tung von Guthaben oder durch Übereignung oder Ver-\ndie Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kre-       pfändung von Wertpapieren nach Maßgabe der Sätze 2\nditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) die Gewichtung   bis 5 und des Absatzes 3 hat gewähren lassen. Die durch\nNull bekannt gegeben worden ist,                       Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen\nauf Euro oder die Währung lauten, in der die Anteile des\nc) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des             Sondervermögens begeben wurden, und bei der Depot-\nöffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem   bank oder mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union           anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-            der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum,            staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nd) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben                 schaftsraum oder einem Kreditinstitut mit Sitz in einem\nhaben, die an einer inländischen oder ausländischen    Drittstaat nach Maßgabe des § 49 Satz 2 Halbsatz 2\nBörse zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder        unterhalten werden oder können in Geldmarktinstrumen-\nte im Sinne des § 48 in der Währung des Guthabens\ne) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Ver-         angelegt werden. Die Erträge aus Sicherheiten stehen\nzinsung und Rückzahlung durch eine der in den          dem Sondervermögen zu. Zu verpfändende Wertpapiere\nBuchstaben a bis c bezeichneten Stellen.               müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt\nwerden. Schuldverschreibungen sind als Sicherheit\n§ 53                             geeignet, wenn sie zur Sicherung der in Artikel 18.1 des\nProtokolls über die Satzung des Europäischen Systems\nKreditaufnahme\nder Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank\nDie Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaft-        vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten\nliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis        Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder\nzur Höhe von 10 Prozent des Sondervermögens und nur            der Deutschen Bundesbank zugelassen sind; Aktien sind\naufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme             geeignet, wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat\nmarktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen           der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-\nvorgesehen ist.                                                staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003               2699\nschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind. Als          den Anforderungen nach den §§ 54 und 55 abweicht,\nSicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wertpa-       wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wah-\npier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben              rung der Interessen der Anleger gewährleistet ist.\nKonzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es\nsei denn, es handelt sich um Pfandbriefe oder Kommu-                                       § 57\nnalschuldverschreibungen.\nPensionsgeschäfte\n(3) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu über-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\ntragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den zuge-\neines Sondervermögens Pensionsgeschäfte im Sinne\nhörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Sicherungs-\ndes § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditin-\nwert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbeson-\nstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der\ndere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-\nGrundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschlie-\nnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen.\nßen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen\nDie Sicherheitsleistung darf den Sicherungswert zuzüg-\nist. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum\nlich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten.\nGegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen\nDie Kapitalanlagegesellschaft hat unverzüglich die Leis-\nfür das Sondervermögen erworben werden dürfen. Die\ntung weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich auf\nPensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von\nGrund der börsentäglichen Ermittlung des Sicherungs-\nzwölf Monaten haben. Die in Pension genommenen\nwertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer\nWertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1\nVeränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wert-\nund 2 anzurechnen.\npapier-Darlehensnehmers ergibt, dass die Sicherheiten\nnicht mehr ausreichen.                                           (2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensions-\ngeber für Rechnung des Sondervermögens empfangene\n(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan-        Betrag ist auf die in § 53 für die Kreditaufnahme geltende\nstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die           Grenze anzurechnen. Die von der Kapitalanlagegesell-\nUnterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter      schaft als Pensionsnehmer gezahlten Beträge sind auf\nden Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts           die Grenze in § 60 Abs. 3 und auf eine in den Vertragsbe-\nanzuzeigen.                                                   dingungen vorgesehene Liquiditätsgrenze anzurechnen.\n§ 55                                                           § 58\nWertpapier-Darlehensvertrag                                             Verweisung\nFür die weiteren in den §§ 46 bis 65 genannten Vermö-\nIn dem Darlehensvertrag zwischen der Kapitalanlage-        gensgegenstände gelten die §§ 54 bis 57 sinngemäß.\ngesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind\nneben den auf Grund des § 54 erforderlichen Regelungen\ninsbesondere festzulegen:                                                                  § 59\nLeerverkäufe\n1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers,\ndie Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhalte-         Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche\nnen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für      Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände\nRechnung des Sondervermögens zu zahlen;                   nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 verkaufen, wenn die\njeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des\n2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers,         Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen ge-\nals Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der Kapital-     hören; § 51 bleibt unberührt. Die Wirksamkeit des Rechts-\nanlagegesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten,      geschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht\ndass diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies      berührt.\ngilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die\nVerpflichtung zur Rückerstattung ist entbehrlich,\n§ 60\nwenn die Kapitalanlagegesellschaft zur Ausübung der\nStimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt worden                               Ausstellergrenzen\nist und die Stimmrechte ausüben kann;                        (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren\n3. die Rechte der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht         und Geldmarktinstrumenten desselben Ausstellers\nrechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Wert-     (Schuldners) nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sonder-\npapier-Darlehensnehmers.                                  vermögens anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis\nzu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens ange-\nlegt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vor-\n§ 56                              gesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und\nGeldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner)\nOrganisierte Wertpapier-Darlehenssysteme                40 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht\nübersteigt.\nDie Kapitalanlagegesellschaft kann sich eines von\neiner Wertpapiersammelbank oder von einem anderen                (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuld-\nUnternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Ab-            verschreibungen und Schuldscheindarlehen, die vom\nwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften         Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften,\nfür andere ist und das in den Vertragsbedingungen             einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem\ngenannt ist, organisierten Systems zur Vermittlung und        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nAbwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von          päischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Staat, der","2700           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nMitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-       berücksichtigt. Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten\narbeit und Entwicklung ist, ausgegeben oder garantiert        Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Ab-\nworden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des         satz 5 nicht kumuliert werden.\nSondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Ver-               (7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Kon-\ntragsbedingungen vorgesehen ist. In Pfandbriefen und          zernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes\nKommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschrei-          gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuld-\nbungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mit-       ners).\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n§ 61\nWirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapi-\ntalanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wer-                Erwerb von Investmentfondsanteilen\ntes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den            Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an einem\nVertragsbedingungen vorgesehen ist und die Kreditinsti-       einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50\ntute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der       Abs. 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sonderver-\nInhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen         mögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen\nöffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe     nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2 darf die Kapitalan-\nder Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach           lagegesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des\nden gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten ange-        Wertes des Sondervermögens anlegen.\nlegt werden, die während der gesamten Laufzeit der\nSchuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden\n§ 62\nVerbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem\nAusfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden                     Erweiterte Anlagegrenzen\nRückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt                Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von § 60\nsind. Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Pro-      Abs. 1 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dessel-\nzent des Wertes des Sondervermögens in Schuldver-             ben Ausstellers (Schuldners) nach Maßgabe des § 60\nschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat        Abs. 2 Satz 1 mehr als 35 Prozent des Wertes des Son-\nsie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuld-       dervermögens anlegen, wenn dies in den Vertragsbedin-\nverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sonderver-          gungen des Sondervermögens unter Angabe der betref-\nmögens nicht übersteigt.                                      fenden Aussteller vorgesehen ist und die für Rechnung\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 20 Pro-  des Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und\nzent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben           Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschie-\nnach Maßgabe des § 49 bei je einem Kreditinstitut einle-      denen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Pro-\ngen.                                                          zent des Wertes des Sondervermögens in einer Emission\ngehalten werden dürfen.\n(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geldmarktin-\nstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne\n§ 63\ndes § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die Gewährleis-\ntung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 Prozent                       Wertpapierindex-Sondervermögen\ndes Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in              (1) Abweichend zu der in § 60 bestimmten Grenze darf\nGeldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unterneh-           die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 20 Prozent des Wer-\nmen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die    tes des Wertpapierindex-Sondervermögens in Wertpa-\nGewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapi-           pieren eines Ausstellers (Schuldner) anlegen, wenn nach\ntal weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 2 Pro-  den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Son-\nzent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geld-         dervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf ge-\nmarktinstrumenten nach Satz 1 dürfen insgesamt nur bis        richtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomi-\nzu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens ange-            schung einen bestimmten, von der Bundesanstalt aner-\nlegt werden. In Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 52       kannten Wertpapierindex nachzubilden. Der Wertpapier-\nAbs. 1 Nr. 2 desselben Ausstellers darf die Kapitalanlage-    index ist insbesondere anzuerkennen, wenn\ngesellschaft nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sonder-\nvermögens anlegen.                                            1. die Zusammensetzung des Wertpapierindexes hinrei-\nchend diversifiziert ist,\n(5) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonder-\nvermögen bei ein und derselben Einrichtung nur bis zu         2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den\n20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in eine Kom-            Markt darstellt, auf den er sich bezieht,\nbination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:          3. der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.\n1. von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere und               (2) Die in § 60 Abs. 1 bestimmte Grenze darf für Wert-\nGeldmarktinstrumente,                                     papiere eines Ausstellers (Schuldners) auf bis zu 35 Pro-\nzent des Wertes des Sondervermögens angehoben wer-\n2. Bankguthaben bei dieser Einrichtung,\nden, wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absat-\n3. von dieser Einrichtung erworbene Derivate, die nicht       zes 1 erfüllt sind. Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1\nzum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen        ist nur bei einem einzigen Aussteller (Schuldner) zulässig.\nanderen organisierten Markt einbezogen sind.\nDie jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.                                         § 64\n(6) Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen                  Emittentenbezogene Anlagegrenzen\nund Schuldscheindarlehen werden bei der Anwendung                (1) Schuldverschreibungen desselben Ausstellers oder\nder in Absatz 1 genannten Grenzen von 40 Prozent nicht        Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers darf die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003              2701\nKapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Sonder-          ten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit\nvermögens nur insoweit erwerben, als der Gesamtnenn-          sich aus den §§ 67 bis 82 nichts anderes ergibt.\nbetrag jeweils 10 Prozent des Gesamtnennbetrags der in\nUmlauf befindlichen Schuldverschreibungen und Geld-                                       § 67\nmarktinstrumente desselben Ausstellers nicht übersteigt.\nZulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen\nDies gilt nicht für Wertpapiere oder Geldmarktinstrumen-\nte nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Satz 1. Die in Satz 1            (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich\nbestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehal-          der Absätze 2 bis 6 für ein Immobilien-Sondervermögen\nten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in               nur folgende und die in den §§ 68 und 80 genannten Ver-\nUmlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geld-          mögensgegenstände erwerben:\nmarktinstrumente desselben Ausstellers von der Kapital-       1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und\nanlagegesellschaft nicht ermittelt werden kann. Aktien            gemischtgenutzte Grundstücke;\nohne Stimmrechte desselben Ausstellers dürfen für ein\nSondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr          2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die\nAnteil an dem auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimm-             genehmigte Bauplanung den in Nummer 1 genannten\nrechte desselben Ausstellers entfallenden Kapital 10 Pro-         Voraussetzungen entspricht und nach den Umstän-\nzent nicht übersteigt.                                            den mit einem Abschluss der Bebauung in angemes-\nsener Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für alle von ihr        für die Grundstücke insgesamt 20 Prozent des Wertes\nverwalteten Sondervermögen Aktien desselben Ausstel-              des Sondervermögens nicht überschreiten;\nlers nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte, die der\nKapitalanlagegesellschaft aus Aktien desselben Ausstel-       3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eige-\nlers zustehen, 10 Prozent der gesamten Stimmrechte aus            ne Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1 bestimmt\nAktien desselben Ausstellers nicht übersteigen. Hat ein           und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert\nanderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein             zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sonder-\nanderer Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                vermögen befindlichen unbebauten Grundstücke\npäischen Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze für den           20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht\nErwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Ausstel-             übersteigt;\nlers festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn          4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Num-\neine Kapitalanlagegesellschaft für die von ihr verwalteten        mern 1 bis 3.\nSondervermögen solche Aktien eines Ausstellers mit Sitz\n(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und\nin diesem Staat erwirbt.\ndie Vermögensgegenstände einen dauernden Ertrag\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung        erwarten lassen, darf die Kapitalanlagegesellschaft für\neines Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der           Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens vorbe-\nausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens            haltlich der Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke\noder ausländischen Investmentvermögens erwerben.              und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des\nWohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbau-\n§ 65                              rechts und Teilerbbaurechts erwerben. Die Grundstücke\nÜberschreiten von Anlagegrenzen                   und Rechte nach Satz 1 dürfen nur erworben werden,\nwenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem\nDie in den §§ 52, 60 und 64 bestimmten Grenzen dür-        Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen\nfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb          Grundstücke und Rechte gleicher Art 15 Prozent des\nvon Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitaler-       Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht über-\nhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den         schreitet.\nErwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrech-\nten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen             (3) Außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens\ngehören. Werden die in den §§ 60 bis 64 bestimmten            über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Ver-\nGrenzen in den Fällen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt        mögensgegenstände der in den Absätzen 1 und 2\nvon der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, so hat       genannten Art dürfen für ein Immobilien-Sondervermö-\ndie Kapitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für         gen nur dann erworben werden, wenn\nRechnung des Sondervermögens unter Wahrung der                1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen;\nInteressen der Anleger als vorrangiges Ziel die Wieder-\n2. eine angemessene regionale Streuung der Vermö-\neinhaltung dieser Grenzen anzustreben. Die in den §§ 60\ngensgegenstände gewährleistet ist;\nbis 63 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs\nMonaten seit Errichtung eines Sondervermögens unter           3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten und der\nBeachtung des Grundsatzes der Risikostreuung über-                jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen\nschritten werden.                                                 Staaten höchstens angelegt werden darf, angegeben\nwird;\n4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermö-\nAbschnitt 3                              gensgegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2\nImmobilien-Sondervermögen                          gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt\n§ 66                                  ist;\nImmobilien-Sondervermögen                       5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der\nFür die Verwaltung von Sondervermögen, die nach den            Depotbank gewährleistet ist.\nVertragsbedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in             (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,\nImmobilien anlegen (Immobilien-Sondervermögen), gel-          dass die für Rechnung eines Immobilien-Sondervermö-","2702          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\ngens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit            schaften nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbe-\neinem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der           dingungen dies vorsehen, die Beteiligung einen dauern-\neinem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegen-          den Ertrag erwarten lässt und durch Vereinbarung zwi-\nstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens             schen Kapitalanlagegesellschaft und Immobilien-Gesell-\nnicht übersteigt.                                            schaft die Befugnisse der Depotbank nach § 26 Abs. 1\nNr. 5 sichergestellt sind. Als Immobilien-Gesellschaften\n(5) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1\nim Sinne dieser Vorschrift gelten nur Immobilien-Gesell-\nund 2 darf nur erworben werden, wenn der nach § 77\nschaften,\nbestellte Sachverständigenausschuss ihn zuvor bewertet\nhat und die aus dem Sondervermögen zu erbringende            1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschafts-\nGegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwe-          vertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten be-\nsentlich übersteigt. Entsprechendes gilt für Vereinbarun-        schränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für\ngen über die Bemessung des Erbbauzinses und seine                das Immobilien-Sondervermögen ausüben darf, und\netwaige spätere Änderung.\n2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung\n(6) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch             nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1\nGegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung             und 2 Satz 1 sowie Abs. 6 erwerben dürfen, die nach\nder Vermögensgegenstände des Immobilien-Sonderver-               den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Immo-\nmögens erforderlich sind. Ein Vermögensgegenstand                bilien-Sondervermögen erworben werden dürfen.\nnach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 68 darf für ein\nSondervermögen nicht erworben werden, wenn er                   (2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Immobi-\nbereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht.     lien-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer\nEr darf ferner nicht erworben werden von einem Mutter-,      im Sinne des § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu\nSchwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlage-        ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestäti-\ngesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft      gungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jah-\noder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder      resabschluss der Immobilien-Gesellschaft oder, wenn\nvon einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder aus-        dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag\nländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeu-        liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten\ntende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht.     der Immobilien-Gesellschaft auszugehen, die in einer\nDas Erwerbsverbot gilt nicht, wenn ein solcher Vermö-        vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensauf-\ngensgegenstand von einem Spezialfonds gemäß § 2              stellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 70\nAbs. 3 Satz 1 oder von einem der in den Sätzen 2 und 3       Abs. 2.\ngenannten Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen\nwerden soll.                                                    (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\ndes Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an\n(7) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3    einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten,\noder des Absatzes 2 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesell-     wenn sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine\nschaft nur unter den in den Vertragsbedingungen näher        Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapi-\nfestgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belas-        talmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobi-\nten. Der nach § 77 bestellte Sachverständigenausschuss       lien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinaus-\nmuss vor der Bestellung des Erbbaurechts die Angemes-        gehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist. Abwei-\nsenheit des Erbbauzinses bestätigen und innerhalb von        chend von Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft\nzwei Monaten nach der Bestellung den Wert des Grund-         unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 2 für\nstücks neu feststellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt  Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligun-\nwerden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem das            gen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwer-\nErbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem           ben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der\nWert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte          Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat\nbestellt worden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobi-      (Minderheitsbeteiligung).\nlien-Sondervermögens übersteigt. Die Verlängerung\neines Erbbaurechts gilt als Neubestellung.                      (4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Immobilien-\nGesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft für\n(8) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften\nRechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt\nberührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.\nist, müssen voll eingezahlt sein.\n(9) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für\neine begrenzte Dauer gebildet werden. § 43 Abs. 4 Nr. 7         (5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der\nist nicht anzuwenden.                                        Immobilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass\n(10) Bei der Berechnung des Wertes des Sonderver-         1. von der Immobilien-Gesellschaft nicht mehr als drei\nmögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und           Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2\nAbsatz 7 Satz 3 sowie bei der Angabe des Anteils des             gehalten werden dürfen und\nSondervermögens gemäß Absatz 3 Nr. 3 sind die aufge-\n2. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie nur erwer-\nnommenen Darlehen nicht abzuziehen.\nben darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung ent-\nsprechende Wert der Immobilie 15 Prozent des Wer-\n§ 68                                  tes des Immobilien-Sondervermögens, für dessen\nBeteiligung an Immobilien-Gesellschaften                  Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-Gesell-\nschaft gehalten wird, nicht übersteigt.\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\ndes Immobilien-Sondervermögens nach Maßgabe der              § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Sofern der Gesellschafts-\nAbsätze 2 bis 7 Beteiligungen an Immobilien-Gesell-          vertrag oder die Satzung der Immobilien-Gesellschaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                2703\nnicht den Vorschriften des Satzes 1 oder des Absatzes 1      gens den Immobilien-Gesellschaften insgesamt gewähr-\nSatz 2 entspricht, darf die Kapitalanlagegesellschaft die    ten Darlehen 25 Prozent des Wertes des Immobilien-Son-\nBeteiligung an der Immobilien-Gesellschaft nur erwer-        dervermögens nicht übersteigt; bei der Berechnung der\nben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesell-            Grenze sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuzie-\nschaftsvertrags oder der Satzung unverzüglich nach dem       hen.\nErwerb der Beteiligung sichergestellt ist.\n(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1 steht\n(6) Der Wert aller Vermögensgegenstände im Sinne          gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagege-\ndes § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1, die zum Vermögen der           sellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im\nImmobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapi-        eigenen Namen für Rechnung des Immobilien-Sonder-\ntalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Son-       vermögens gewährt.\ndervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes\ndes Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen.                                       § 70\nUnbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert\nder vorgenannten Vermögensgegenstände, die zum Ver-                                 Monatliche\nmögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an                         Vermögensaufstellung, Bewertung\ndenen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss die Immobi-\nImmobilien-Sondervermögens nicht mit einer Kapital-\nlien-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich ver-\nmehrheit beteiligt ist, 20 Prozent des Wertes des Immobi-\npflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der\nlien-Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der\nKapitalanlagegesellschaft und der Depotbank einzurei-\nBerechnung des Wertes des Sondervermögens nach den\nchen und diese einmal jährlich anhand des von einem\nSätzen 1 und 2 sind die aufgenommenen Darlehen nicht\nAbschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk verse-\nabzuziehen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen gemäß\nhenen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft\nder Sätze 2 und 3 ist die von einer Kapitalanlagegesell-\nprüfen zu lassen. Die Vermögensaufstellungen sind bei\nschaft für Rechnung eines einzelnen Immobilien-Sonder-\nden Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrun-\nvermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als\nde zu legen.\n50 Prozent des Wertes der Immobilien-Gesellschaft,\nwenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infol-       (2) Die im Jahresabschluss oder der Vermögensauf-\nge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen       stellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen\ndes Absatzes 3 Satz 1 erfüllt. Beteiligungen an der glei-    Immobilien sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem\nchen Immobilien-Gesellschaft dürfen nicht sowohl für         nach § 77 bestellten Sachverständigenausschuss des\nRechnung von Publikumsfonds als auch für Rechnung            Immobilien-Sondervermögens festgestellt wurde. Der\nvon Spezialfonds gehalten werden.                            Sachverständigenausschuss bewertet die Vermögens-\ngegenstände nach Maßgabe der §§ 67 und 68 vor Erwerb\n(7) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von\nder Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft und\nder Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensge-\ndanach mindestens einmal jährlich sowie neu zu erwer-\ngenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei dem\nbende Immobilien vor ihrem Erwerb. Die sonstigen Ver-\nImmobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in\nmögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind\n§ 67 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und\nunter Beachtung der in § 36 Abs. 1 bis 3 enthaltenen\nder Berechnung der dort genannten Grenzen zu berück-\nGrundsätze mit den Verkehrswerten zu bewerten. Die\nsichtigen.\naufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkei-\n(8) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung         ten sind nach § 36 Abs. 1 von diesen Werten abzuziehen.\ndie Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der\n(3) Der sich ergebende Wert der Immobilien-Gesell-\nBeteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die Kapitalanlage-\nschaft ist entsprechend der Höhe der Beteiligung unter\ngesellschaft deren Veräußerung unter Wahrung der Inter-\nBerücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Fakto-\nessen der Anleger anzustreben.\nren in das Sondervermögen einzustellen.\n§ 69\n§ 71\nDarlehensgewährung\nZahlungen,\nan Immobilien-Gesellschaften\nÜberwachung durch die Depotbank\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Immobi-\nlien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sonder-           Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Immobilien-\nvermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der         Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der Kapitalanlage-\nImmobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-         gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sonderver-\nSondervermögens beteiligt ist, die Darlehensbedingungen      mögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös\nmarktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert        und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung\nist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rück-      des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge\nzahlung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten            unverzüglich auf ein Konto nach § 24 Abs. 2 einzuzahlen\nnach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlage-      sind.\ngesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der für\nRechnung des Immobilien-Sondervermögens einer                                           § 72\nImmobilien-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen\nWirksamkeit eines Rechtsgeschäfts\n50 Prozent des Wertes der von der Immobilien-Gesell-\nschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die             Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch\nKapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die      einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 68 bis 71\nSumme der für Rechnung des Immobilien-Sondervermö-           nicht berührt.","2704           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n§ 73                               Sachverständiger darf für die Kapitalanlagegesellschaft\nRisikomischung                           in einem ihrer Sachverständigenausschüsse nur bis zum\nAblauf des fünften auf seine erstmalige Bestellung fol-\n(1) Eine Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs 15 Pro-       genden Kalenderjahres tätig sein. Dieser Zeitraum ver-\nzent des Wertes des Sondervermögens nicht überstei-           längert sich anschließend um jeweils ein weiteres Jahr,\ngen. Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner         wenn\nWert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermö-\ngens beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sonderver-       1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner\nmögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des                Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenausschus-\nWertes des Sondervermögens gemäß den Sätzen 1 und 2               ses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanla-\nwerden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen.                     gegesellschaft in den vier Jahren, die dem letzten Jahr\ndes jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums\n(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 ist auch eine        vorausgehen, im Mittel 30 Prozent seiner Gesamtein-\naus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche                nahmen nicht überschritten haben;\nEinheit anzusehen.\n2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanlagege-\n§ 74                                   sellschaft im letzten Jahr des gesetzlich erlaubten\nTätigkeitszeitraums eine entsprechende Erklärung im\nAnlaufzeit                                Sinne der Nummer 1 abgibt.\nDie Anlagebegrenzungen in § 67 Abs. 1 Nr. 3, § 68 Abs. 6      (3) Die Bestellung ist der Bundesanstalt anzuzeigen;\nsowie den §§ 73 und 80 Abs. 1 Satz 1 sind für das Immo-       das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist\nbilien-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft         hierbei darzulegen. Wenn diese Voraussetzungen fehlen\nerst anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung          oder wegfallen, kann die Bundesanstalt verlangen, dass\ndieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren ver-        ein anderer Sachverständiger bestellt wird.\nstrichen ist. Für den in Satz 1 genannten Zeitraum kann\ndie Bundesanstalt von den weiteren Begrenzungen in\n§ 78\nden §§ 67 und 68 eine Ausnahmegenehmigung erteilen.\nErtragsverwendung\n§ 75                                  (1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass\nTreuhandverhältnis                         Erträge des Sondervermögens insoweit nicht ausge-\nschüttet werden dürfen, als sie für künftige Instandset-\nAbweichend von § 30 Abs. 1 können zum Immobilien-\nzungen von Vermögensgegenständen des Sonderver-\nSondervermögen gehörende Vermögensgegenstände\nmögens erforderlich sind.\nnur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen.\n(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der\n§ 76                               Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des\nSondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und\nVerfügungsbeschränkung\nin welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertmin-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dafür zu sorgen,     derungen der Vermögensgegenstände des Sonderver-\ndass die Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3        mögens einbehalten werden.\nin das Grundbuch eingetragen wird. Ist bei ausländischen\nGrundstücken die Eintragung der Verfügungsbeschrän-                                       § 79\nkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register\nnicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbe-                         Vermögensaufstellung,\nschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen.                           Anteilwertermittlung\n(2) Die Bestellung der Depotbank kann gegenüber               (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermö-\ndem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der Bun-            gensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 den\ndesanstalt nachgewiesen werden, aus der sich ergibt,          Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobi-\ndass die Bundesanstalt die Auswahl dieses Kreditinstitu-      lien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Anga-\ntes als Depotbank genehmigt hat und von ihrem Recht           be von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und\nnicht Gebrauch gemacht hat, der Kapitalanlagegesell-          Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sons-\nschaft einen Wechsel der Depotbank aufzuerlegen.              tiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. In einer Anlage\nzur Vermögensaufstellung sind die im Berichtszeitraum\n§ 77                               getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Betei-\nligungen an Immobilien-Gesellschaften anzugeben. Der\nSachverständigenausschuss                       Verkehrswert kann in den Vermögensaufstellungen nach\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen aus mindes-    § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 für Gruppen gleichartiger oder\ntens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigen-           zusammengehöriger Immobilien in einem Betrag ange-\nausschuss zu bestellen, der in den durch dieses Gesetz        geben werden. Die Vermögensgegenstände des Immobi-\noder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die        lienvermögens sind mit dem Wert anzusetzen, der von\nBewertung von Vermögensgegenständen zuständig ist.            dem Sachverständigenausschuss festgestellt wird. Für\nDie Kapitalanlagegesellschaft kann auch mehrere Sach-         die Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs. 1 können die\nverständigenausschüsse nach Satz 1 bestellen.                 für die Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3\nNr. 1 vorgenommenen Bewertungen zugrunde gelegt wer-\n(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses\nden, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind.\nmüssen unabhängige, zuverlässige und fachlich geeig-\nnete Persönlichkeiten mit besonderen Erfahrungen auf             (2) Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs. 1 hat die Kapi-\ndem Gebiet der Bewertung von Immobilien sein. Ein             talanlagegesellschaft in den Vermögensaufstellungen die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003               2705\nAngaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und             (2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Ab-\nsonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Ge-            satz 1 Satz 1 sind folgende gebundene Mittel des Immo-\nsellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.        bilien-Sondervermögens abzuziehen:\nZusätzlich sind anzugeben:\n1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufen-\n1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesell-             den Bewirtschaftung benötigten Mittel;\nschaft,                                                  2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel;\n2. das Gesellschaftskapital,                                 3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirk-\n3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres              sam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus\nErwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft und              Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anla-\ngen in bestimmten Immobilien und für bestimmte\n4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesell-           Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bau-\nschaft oder Dritte nach § 69 gewährten Darlehen.             verträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlich-\nAls Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2        keiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden.\nermittelte Wert anzusetzen.                                     (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\neines Immobilien-Sondervermögens Wertpapier-Darle-\n(3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach\nhen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.\nAbsatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 70 sind der Wert des\nAnteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und\nRücknahmepreis eines Anteils nach Maßgabe des § 36                                       § 81\nAbs. 1 börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feier-                   Aussetzung der Rücknahme\ntagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsen-\ntage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres           Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des\nkann von der Ermittlung abgesehen werden.                    Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen aus-\ngezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die\nRückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedin-\n§ 80                             gungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die\nLiquiditätsvorschriften                     Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 ange-\nlegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Immobi-    Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden\nlien-Sondervermögen einen Betrag, der insgesamt 49 Pro-      Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur\nzent des Wertes des Sondervermögens entspricht, nur          Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf dieser Frist die\nhalten in                                                    nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Ver-\n1. Bankguthaben,                                             mögensgegenstände des Sondervermögens zu veräu-\nßern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstän-\n2. Geldmarktinstrumenten,                                    de zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein\nJahr nach Vorlage des Anteils zur Rücknahme, kann die\n3. Investmentanteilen nach Maßgabe des § 50 oder\nKapitalanlagegesellschaft die Rücknahme verweigern.\nAnteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe\nDie Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf\ndes § 50 Abs. 1 Satz 2, die nach den Vertragsbedin-\nzwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist\ngungen ausschließlich in Vermögensgegenstände\ndarf die Kapitalanlagegesellschaft Vermögensgegen-\nnach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe a anlegen\nstände des Sondervermögens beleihen, wenn das erfor-\ndürfen; § 61 ist auf Spezial-Sondervermögen nicht\nderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteile zu\nanzuwenden,\nbeschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch\n4. Wertpapieren, die                                         Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sonder-\nvermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald\na) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls\ndies zu angemessenen Bedingungen möglich ist. Belas-\nüber die Satzung des Europäischen Systems der\ntungen und ihre Ablösung sind der Bundesanstalt unver-\nZentralbanken und der Europäischen Zentralbank\nzüglich anzuzeigen.\nvom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299)\ngenannten Kreditgeschäfte von der Europäischen\nZentralbank oder der Deutschen Bundesbank                                         § 82\nzugelassen sind oder deren Zulassung nach den                              Veräußerung und\nEmissionsbedingungen beantragt wird, sofern die                  Belastung von Grundstückswerten\nZulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Aus-\ngabe erfolgt,                                            (1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen\nnach § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs. 1, die zu einem\nb) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäi-    Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 81 nur\nschen Union oder in einem Vertragsstaat des           zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorge-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-          sehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständi-\nraum zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder        genausschuss ermittelten Wert nicht oder nur unwesent-\nfestverzinslichen Wertpapieren, soweit diese einen    lich unterschreitet.\nBetrag von 5 Prozent des Wertes des Sonderver-\n(2) Von der Bewertung durch den Sachverständigen-\nmögens nicht überschreiten.\nausschuss kann abgesehen werden, wenn Teile des\nDie Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass      Immobilienvermögens auf behördliches Verlangen zu\nhiervon ein Betrag, der mindestens 5 Prozent des Wertes      öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren\ndes Sondervermögens entspricht, täglich verfügbar ist.       oder um es abzuwenden gegen andere Immobilien","2706           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\ngetauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eige-                                        § 85\nnen Grundbesitzes Immobilien hinzu erworben werden\nAnlagegrenzen\nund die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine\ngleich große Fläche einer eigenen Immobilie erbrachte            Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Investmentanteile\nGegenleistung nicht oder nur unwesentlich überschreitet.      nach Maßgabe des § 84 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nur bis zu\n10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.\n(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen nach\n§ 67 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehö-\nren, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen                                    § 86\naus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegen-                         Erweiterte Anlagegrenzen\nstände nach § 67 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehalt-\nDie Kapitalanlagegesellschaft kann die in § 63 be-\nlich des § 67 Abs. 6 Satz 2 und des § 81 zulässig, wenn\nstimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-Sonderver-\ndies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit\nmögen überschreiten, wenn nach den Vertragsbedingun-\neiner ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist\ngen die Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen\nund wenn die Depotbank den vorgenannten Maßnahmen\nzu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter\nzustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die\nWahrung einer angemessenen Risikomischung einen\nMaßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Die\nbestimmten, allgemein und von der Bundesanstalt aner-\nKapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die\nkannten Wertpapierindex nachzubilden. § 63 Abs. 1 Satz 2\nBelastung nach Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Ver-\ngilt entsprechend.\nkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immo-\nbilien nicht überschreitet.\n(4) Verfügungen über zum Vermögen der Immobilien-                                  Abschnitt 5\nGesellschaften gehörende Vermögensgegenstände gel-                         Altersvorsorge-Sondervermögen\nten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als solche im Sinne\n§ 87\nder Absätze 1 und 3.\nAltersvorsorge-Sondervermögen\n(5) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen\nVerstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht         (1) Für Sondervermögen, die das bei ihnen eingelegte\nberührt.                                                      Geld in Vermögensgegenständen nach diesem Abschnitt\nmit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens anlegen\n(Altersvorsorge-Sondervermögen), gelten die Vorschrif-\nAbschnitt 4                          ten der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den\nGemischte Sondervermögen                      nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.\n(2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dür-\n§ 83\nfen nicht ausgeschüttet werden.\nGemischte Sondervermögen\nAuf die Verwaltung von Gemischten Sondervermögen                                       § 88\nnach Maßgabe der §§ 84 bis 86 finden die Vorschriften                           Zulässige Vermögens-\nder §§ 46 bis 65 so weit Anwendung, als sich aus den                        gegenstände, Anlagegrenzen\nnachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvor-\nsorge-Sondervermögen nur erwerben:\n§ 84\n1. Wertpapiere,\nZulässige Vermögensgegenstände\n2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßga-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Gemisch-        be der §§ 66 bis 82 und\ntes Sondervermögen nur erwerben:\n3. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absat-\n1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47                    zes 5.\nbis 52,\n(2) Bis zu 30 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-\n2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßga-           Sondervermögens dürfen nach Maßgabe der Vertrags-\nbe der §§ 66 bis 82,                                      bedingungen in Anteilen an Immobilien-Sondervermögen\n3. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken         angelegt werden; § 41 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 gelten ent-\nnach Maßgabe des § 112 und Investmentaktienge-            sprechend.\nsellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung            (3) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-\neine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vor-       Sondervermögens gehaltenen Aktien darf 75 Prozent des\nsieht, soweit diese ihre Mittel nicht selbst in andere    Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.\nInvestmentvermögen anlegen, oder\n(4) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-\n4. Anteile von ausländischen Investmentvermögen, die          Sondervermögens gehaltenen Aktien und Anteile an\nden Sondervermögen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar         Immobilien-Sondervermögen muss mindestens 51 Pro-\nsind.                                                     zent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens\nbetragen.\n(2) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Ver-\ntragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Gemisch-            (5) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-\nten Sondervermögens Anteile nach Maßgabe des Absat-           Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Einlagen-\nzes 1 Nr. 3 und 4 zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4      zertifikate von Kreditinstituten, unverzinslichen Schatz-\nSatz 3, § 117 Abs. 1 und § 118 Satz 2 entsprechend.           anweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Son-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003               2707\ndervermögen des Bundes, der Länder sowie vergleich-           Angebots zum Abschluss eines Altersvorsorgevertrags\nbarer Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder            gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nvon anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für      rungsgesetzes.\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind,\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Altersvor-\nwenn die vorgenannten Geldmarktpapiere im Zeitpunkt\nsorge-Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das Recht\ndes Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche\neinzuräumen, den Umtausch der erworbenen Anteile an\nLaufzeit von höchstens zwölf Monaten haben, darf höchs-\ndem Altersvorsorge-Sondervermögen gegen Anteile\ntens 49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sonder-\neines anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwal-\nvermögens betragen. Abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2\nteten Sondervermögens nach Wahl des Altersvorsorge-\ndürfen innerhalb der in Satz 1 genannten Grenzen nach\nSparers ohne Berechnung eines Ausgabeaufschlags\nden Vertragsbedingungen anstelle der in Satz 1 genann-\noder sonstiger Umtauschkosten zu verlangen. Die Kapi-\nten Vermögensgegenstände gehalten werden\ntalanlagegesellschaft kann den kostenlosen Umtausch\n1. Anteile an einem oder mehreren Sondervermögen,             verweigern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens\nnoch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslaufzeit\n2. Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz\nabgelaufen sind.\nder Risikomischung angelegten Vermögen, die von\neiner ausländischen Investmentgesellschaft ausgege-          (3) Der Altersvorsorge-Sparer kann den Altersvorsor-\nben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Auf-      ge-Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von\nsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt,            drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kün-\ndigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum\nwenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung\nEnde eines Kalendermonats, wenn der Altersvorsorge-\nder Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen\nSparer nach Vertragsabschluss arbeitslos oder völlig\nInvestmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in\nerwerbsunfähig geworden ist.\nVermögensgegenstände nach Satz 1 angelegt werden\ndarf. § 64 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Son-         (4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvor-\ndervermögen ein Spezial-Sondervermögen ist.                   sorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündigen. Als\nwichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht, wenn der\n(6) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen-\nAltersvorsorge-Sparer auf Grund einer nach Vertragsab-\nstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Alters-\nschluss eingetretenen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsun-\nvorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermögensge-\nfähigkeit seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder\ngenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.\nnur unvollständig erfüllt.\nDer Abschluss von Gegengeschäften ist zulässig.\n(7) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Sonderver-          (5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlage-\nmögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur             gesellschaft dem Altersvorsorge-Sparer den Abschluss\ninsoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert       eines Vertrags anzubieten, in dem sich die Kapitalanlage-\nder einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensge-          gesellschaft für Rechnung des Altersvorsorge-Sonder-\ngenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens           vermögens verpflichtet, nach Beendigung des Altersvor-\nnicht übersteigt.                                             sorge-Sparplans dem Altersvorsorge-Sparer gegen Rück-\ngabe von Anteilen nach § 37 Abs. 1 regelmäßig einen\nbestimmten Geldbetrag auszuzahlen.\n§ 89\nVerbot von Laufzeitfonds\nAbschnitt 6\nDas Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für\nSpezial-Sondervermögen\neine begrenzte Dauer angelegt werden. § 43 Abs. 3 Nr. 7\nist nicht anzuwenden.                                                                    § 91\nSpezial-Sondervermögen\n§ 90\n(1) Die Anteile an einem Spezial-Sondervermögen\nAltersvorsorge-Sparplan                      dürfen von nicht mehr als 30 Anlegern gehalten werden.\n(1) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlage-      Die Anleger dürfen keine natürlichen Personen sein. Meh-\ngesellschaft dem Erwerber eines Anteils (Altersvorsorge-      rere Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft,\nSparer) den Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit       für deren Rechnung diese Kapitalanlagegesellschaft\nvon mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis          Anteile desselben Spezial-Sondervermögens hält, gelten\nmindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres des            als ein Anleger.\nAltersvorsorge-Sparers anzubieten, durch den sich der            (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschrif-\nErwerber eines Anteils verpflichtet, während der Ver-         ten der §§ 1 bis 29, 30 bis 86 und 112 bis 120, soweit\ntragslaufzeit in regelmäßigem Abstand Geld bei der Kapi-      sich aus den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt.\ntalanlagegesellschaft zum Bezug weiterer Anteile einzu-\nlegen (Altersvorsorge-Sparplan). Im Vordruck des An-\ntrags auf Vertragsabschluss und im Verkaufsprospekt ist                                  § 92\nausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Kapital-\nÜbertragung der Anteile\nanlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur\nAuszahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichten             Die Kapitalanlagegesellschaft hat in einer schriftlichen\nkann und dass dies auch für den Fall der Arbeitslosigkeit,    Vereinbarung mit den Anlegern sicherzustellen, dass die\nder völligen Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des            Anteile nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesell-\nAltersvorsorge-Sparers gilt. Satz 2 gilt nicht im Falle des   schaft von den Anlegern übertragen werden dürfen.","2708          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n§ 93                              gegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-\nVertragsbedingungen und Verkaufsprospekte               Sondervermögens gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet\nkeine Anwendung.\n(1) Die Vertragsbedingungen von Spezial-Sonderver-\nmögen sowie deren Änderungen bedürfen nicht der                 (5) Die Kündigungsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 findet\nGenehmigung der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 43          auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.\nAbs. 2; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätz-          (6) Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 2 muss für ein\nlichen Risiken nach § 112 und Dach-Sondervermögen            Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehal-\nmit zusätzlichen Risiken nach § 113.                         ten werden.\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan-          (7) § 40 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet auf Spezial-Sonder-\nstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich je-          vermögen keine Anwendung. Eine Genehmigung der\nweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form         Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch müssen die\neiner Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr         Anleger der Übertragung zustimmen.\naufgelegten und geschlossenen Spezial-Sondervermö-\ngen gemäß Satz 2 anzuzeigen. In der Aufstellung sind\naußer der Bezeichnung der Sondervermögen nebst Inter-\nKapitel 3\nnationaler Wertpapierkennnummer die Zahl der Anleger,\ndie Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die                   Investmentaktiengesellschaft\nFirma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für\nAbschnitt 1\nRechnung des anderen Sondervermögens Anteile des\nAllgemeine Vorschriften\nSpezial-Sondervermögens hält, die Depotbank sowie\ndas Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits                                      § 96\nangezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser                                 Rechtsform, Begriff\nAngaben ein, so ist dies der Bundesanstalt und der Deut-\nschen Bundesbank innerhalb von zwei Monaten nach                (1) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der\nWirksamwerden der Änderung anzuzeigen.                       Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die\nAusgabe von Aktien ohne Stimmrecht ist unzulässig.\n(3) Die §§ 42, 121 und 123 finden auf Spezial-Sonder-\nSämtliche Aktien der Investmentaktiengesellschaft müs-\nvermögen keine Anwendung.\nsen denselben Anteil am Grundkapital verkörpern.\n§ 94                                 (2) Investmentaktiengesellschaften verfügen über ein\nveränderliches Grundkapital (Investmentaktiengesell-\nJahresberichte                          schaft mit veränderlichem Kapital) oder ein fixes Grund-\nBei Spezial-Sondervermögen kann der Jahresbericht         kapital (Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapi-\nauf die Angaben gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 beschränkt     tal). Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegen-\nwerden. Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Auflösungs-      stand der Investmentaktiengesellschaft muss die Anlage\nberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte         und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risi-\nüber die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt und     komischung in Vermögensgegenstände nach Maßgabe\nder Deutschen Bundesbank nur auf Anforderung einzu-          des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 sein mit dem einzi-\nreichen. Abweichend von Satz 2 sind diese Berichte für       gen Ziel, ihre Anteilinhaber an dem Gewinn aus der Ver-\nImmobilien-Spezial-Sondervermögen jährlich einzurei-         waltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen.\nchen. Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß\n§ 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der                                    § 97\nVertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Geset-\nzes zu erstrecken.                                                                     Erlaubnis\n(1) Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum\n§ 95                              Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die\nWeitere Ausnahmeregelungen                      Bundesanstalt. Die Erlaubnis darf der Investmentaktien-\ngesellschaft nur erteilt werden, wenn\n(1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die\nAuswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen             1. sie mit einem Anfangskapital von mindestens 300 000\nnach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein            Euro ausgestattet ist,\ngenehmigt werden. Dies gilt nicht für die Auswahl der        2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre\nDepotbank von Immobilien-Spezial-Sondervermögen.                 Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-\n(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknah-           zes hat,\nme der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maß-          3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft\ngabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3         zuverlässig sind und die zur Leitung der Investment-\nund 4 keine Anwendung.                                           aktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung\n(3) Die Übertragung der Verwaltung eines Spezial-             haben,\nSondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesell-         4. die Satzung vorsieht, dass nur die in § 96 Abs. 2 Satz 2\nschaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Geneh-           genannten Geschäfte und die damit unmittelbar ver-\nmigung der Bundesanstalt.                                        bundenen Nebentätigkeiten betrieben werden und die\n(4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein Spezial-          Satzung den Anforderungen des § 43 oder, wenn die\nSondervermögen eine andere als die börsentägliche                Satzung eine den §§ 112 und 113 vergleichbare Anla-\nErmittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart             geform vorsieht, den Anforderungen des § 118 ent-\nwerden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanla-          spricht, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                2709\n5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank            sowie 37 Abs. 2 und 3, die §§ 40 bis 45, 46 bis 65, 83 bis\nnach § 20 Abs. 1 beauftragt hat.                          86, 91 bis 95 sowie 112 bis 120 mit den folgenden Maß-\ngaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den\n(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundes-\nnachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt:\nanstalt und der Deutschen Bundesbank das Absinken\ndes Grundkapitals unter die Schwelle des Anfangskapi-         1. die Worte „für Rechnung des Sondervermögens“ blei-\ntals unverzüglich anzuzeigen.                                     ben außer Betracht;\n(3) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften des     2. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen“ tritt\nKreditwesengesetzes und des Verwaltungsverfahrensge-              das Wort „Satzung“, an die Stelle des Wortes „Son-\nsetzes auch nach Maßgabe des § 17 Satz 1 Nr. 2 aufge-             dervermögen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermö-\nhoben werden und wenn nicht mindestens 75 Prozent                 gen“;\nder ausgegebenen Aktien einer Investmentaktiengesell-         3. an die Stelle der Worte „Wert des Sondervermögens“\nschaft mit fixem Kapital innerhalb von zwölf Monaten              treten die Worte „Wert des Gesellschaftsvermögens“,\nnach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb             wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft\nim Publikum gestreut sind.                                        mit veränderlichem Kapital handelt;\n(4) Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die Er-      4. an die Stelle der Worte „Wert des Sondervermögens“\nlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten, indem sie            treten die Worte „Bilanzsumme der Investmentgesell-\nden nach § 96 Abs. 2 Satz 2 satzungsmäßig festgelegten            schaft, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt,\nUnternehmensgegenstand ändert.                                    abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen\nVerbindlichkeiten“, wenn es sich um eine Investment-\n§ 98                                  aktiengesellschaft mit fixem Kapital handelt.\nGeschäftsverbote                             (4) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft\nfür Vorstand und Aufsichtsrat                   ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht\nanzuwenden.\nMitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der\nInvestmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegen-\nstände weder an die Gesellschaft veräußern noch von                                       § 100\ndieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der                        Besondere Meldepflichten\nInvestmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des            Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesan-\nVorstands sind davon nicht erfasst.                           stalt und der Deutschen Bundesbank jeweils nach Ablauf\neines Kalendermonats unverzüglich mitzuteilen, in wel-\n§ 99                              chem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen\nAnwendbare Vorschriften                       Rückkaufpreisen sie innerhalb dieses Zeitraums eigene\nAktien erworben hat.\n(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen\nden allgemeinen Vorschriften für Aktiengesellschaften,\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.                                          Abschnitt 2\n(2) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für                            Öffentliches Angebot\nFinanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften                                     § 101\ndes Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 10 bis\nAngebot\n11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 10\nder Aktien, Unternehmensbericht\nsowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und der §§ 25, 26 bis\n29, 45, 45a, 53 und 56 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 sowie Abs. 3        (1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung\nNr. 1 entsprechend anzuwenden. § 2b des Kreditwesen-          der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentak-\ngesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass                 tiengesellschaft müssen mindestens neun Zehntel ihrer\nAktien öffentlich zum Erwerb angeboten oder an Anleger\n1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach des-       nach Absatz 6 veräußert werden.\nsen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle\nvon 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals             (2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor, wenn\nerreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft    1. ein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit Aktionä-\nunter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung             ren der Investmentaktiengesellschaft die Aktien über-\ngerät, und                                                    nommen hat und öffentlich zum Erwerb anbietet oder\n2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach           2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine\ndessen Absatz 4 nur anzuzeigen ist, wenn diese                entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter\nBeteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimm-            Ausschluss des Bezugsrechts durchführen.\nrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten\n(3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem\nhat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen\nKapital dürfen öffentlich zum Erwerb nur angeboten wer-\nist.\nden, wenn sie zum Handel im amtlichen oder geregelten\nDie Bundesanstalt kann in den in Satz 2 Nr. 1 genannten       Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind und\nFällen den Erwerb entsprechend § 2b Abs. 1a des Kredit-       die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital einen\nwesengesetzes untersagen. Investmentaktiengesell-             Börsenzulassungsprospekt oder einen Unternehmens-\nschaften sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geld-     bericht veröffentlicht hat.\nwäschegesetzes.\n(4) Der Unternehmensbericht ist durch Abdruck in\n(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft     mindestens einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts-\nsind die §§ 20 bis 29, 6 Abs. 3 und 4, §§ 9, 10, 16, 34, 36   oder Tageszeitung oder als Druckschrift zu veröffent-","2710            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nlichen. Die Druckschrift muss am Sitz der Börse, an der           (2) Der Ausgabepreis, zu dem die Aktien der Invest-\ndie Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum gere-          mentaktiengesellschaft öffentlich angeboten werden\ngelten Markt zugelassen sind, sowie am Sitz der Invest-        dürfen, muss dem anteiligen Inventarwert an dem Tag, an\nmentaktiengesellschaft und bei ihren Zahlstellen dem           dem die Investmentaktiengesellschaft die Angebote des\nPublikum kostenlos zur Verfügung gestellt werden.              Publikums annimmt, zuzüglich eines in der Satzung fest-\nAußerdem ist im elektronischen Bundesanzeiger über             zusetzenden Aufschlags für die Transaktionskosten ent-\neinen Hinweis bekannt zu machen, wo der Unterneh-              sprechen. Der anteilige Inventarwert ergibt sich aus der\nmensbericht veröffentlicht und vom Publikum zu erhalten        Teilung des Wertes des Gesellschaftsvermögens durch\nist.                                                           die Zahl der in den Verkehr gelangten Aktien. § 36 Abs. 1\nSatz 2, 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.\n(5) Zwischen der Veröffentlichung des Börsenzulas-\nsungsprospekts oder des Unternehmensberichts und                  (3) Der Inventarwert ist regelmäßig, mindestens\ndem Beginn der Frist zur Abgabe eines verbindlichen            wöchentlich zu ermitteln und unverzüglich im elektroni-\nKaufangebots müssen mindestens zwölf Werktage lie-             schen Bundesanzeiger sowie darüber hinaus in den im\ngen.                                                           Verkaufprospekt benannten elektronischen Informations-\n(6) Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren        medien oder einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts-\nSatzung die Anlage nach § 112 vorsieht, dürfen natürli-        oder Tageszeitung zu veröffentlichen.\nchen Personen nicht öffentlich zum Erwerb angeboten\nwerden. Die Satzung muss entsprechende Bestimmun-\ngen enthalten, die sicherstellen, dass das Verbot nach                                  Abschnitt 3\nSatz 1 beachtet wird. Die §§ 42 und 121 finden auf Invest-                    Investmentaktiengesellschaft\nmentaktiengesellschaften, deren Satzung die Anlage                              mit veränderlichem Kapital\nnach § 112 vorsieht, keine Anwendung.\n§ 104\n§ 102                                            Statutarisches Grundkapital\nBörsenzulassungsprospekt,                        Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit\nUnternehmensbericht                        veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Grundkapital\nbis zu dem in der Satzung bestimmten Höchstbetrag wie-\n(1) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft\nderholt durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu\nzum amtlichen Markt an einer inländischen Börse zuge-\nerhöhen (statutarisch genehmigtes Kapital). Auf das sta-\nlassen, hat der Börsenzulassungsprospekt zusätzlich zu\ntutarisch genehmigte Kapital finden die Vorschriften des\nden nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Börsengesetzes\nAktiengesetzes zur Kapitalerhöhung mit der Maßgabe\noder auf Grund einer nach § 32 Abs. 1 des Börsengeset-\nAnwendung, dass es eines Hauptversammlungsbe-\nzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Anga-\nschlusses nicht bedarf und ein Bezugsrecht der Aktionä-\nben folgende Angaben zu enthalten:\nre auf Zuteilung neuer Aktien nicht besteht. Mit der Aus-\n1. die Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5, 13,        gabe der Aktien ist das Grundkapital erhöht. § 191 des\n14, 18, 20 bis 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle     Aktiengesetzes findet keine Anwendung.\ndes Wortes „Sondervermögen“ jeweils das Wort\n„Gesellschaftsvermögen“ tritt; § 42 Abs. 1 Satz 2 und\n§ 105\nAbs. 5 gilt entsprechend;\n2. die Satzung;                                                                       Veränderliches\nKapital, rückerwerbbare Aktien\n3. den Inhalt des Erlaubnisbescheids der Bundesanstalt;\n(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem\n4. die Börsen, an denen die Aktien der Investmentaktien-       Kapital kann in den Grenzen eines in der Satzung festzu-\ngesellschaft bereits zum Handel zugelassen sind;          legenden Mindest- und Höchstkapitals nach Maßgabe\n5. die Angabe, in welchen elektronischen Informations-         der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien aus-\nmedien oder in welcher hinreichend verbreiteten Wirt-     geben, zurückkaufen und weiterveräußern. Die Satzung\nschafts- oder Tageszeitung und in welchem nach            der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem\n§ 103 Abs. 3 festgelegten Zeitabstand der Inventar-       Kapital muss vorsehen, dass das Grundkapital jederzeit\nwert veröffentlicht wird.                                 von dem Wert des Gesellschaftsvermögens gedeckt ist.\n(2) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft             (2) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderli-\nzum geregelten Markt an einer inländischen Börse zuge-         chem Kapital begibt Aktien, die dem Aktionär das Recht\nlassen, hat der Unternehmensbericht zusätzlich zu den          gewähren, von der Gesellschaft den Rückerwerb der\nnach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes erforderlichen       Aktien zu verlangen (rückerwerbbare Aktien). Dieses\nAngaben die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie die        Recht kann entsprechend § 37 oder § 116 in der Satzung\nHinweise nach Absatz 2 zu enthalten.                           beschränkt werden.\n(3) Der Inhaber rückerwerbbarer Aktien kann von der\n§ 103                             Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen der Sat-\nzung die Rücknahme der Aktien gegen Zahlung eines\nSacheinlageverbot,\nGeldbetrages verlangen, der dem Inventarwert abzüglich\nAusgabepreis, Inventarwert\neines in der Satzung festzusetzenden Abschlags für die\n(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausga-       Transaktionskosten entspricht. Die Verpflichtung zum\nbepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind unzu-           Rückerwerb besteht nur insoweit, als durch den Erwerb\nlässig.                                                        der Nennbetrag oder der rechnerische Anteil der von der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003              2711\nGesellschaft gehaltenen eigenen Aktien insgesamt den                                    § 108\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Grundkapital zum\nKapitalerhöhung, Mindestpreis\nZeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien und dem in der\nSatzung bestimmten Mindestkapital nicht übersteigt. Die         Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem\nEinzelheiten des Rückerwerbs regelt die Satzung.             Kapital können im Wege der Kapitalerhöhung nach den\n§§ 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit folgenden\n(4) Die rückerworbenen eigenen Aktien können nach\nMaßgaben ausgegeben werden:\nMaßgabe der Bestimmungen der Satzung eingezogen\nwerden. Die Einziehung ist nur insoweit zulässig, als hier-  1. § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes findet keine\ndurch nicht das in der Satzung bestimmte Mindestkapital          Anwendung;\nunterschritten wird. Die Zahlung des Erwerbspreises\n2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den anteili-\nbeim zulässigen Rückerwerb eigener Aktien gilt nicht als\ngen Inventarwert nach § 103 Abs. 2 Satz 2 nicht unter-\nRückgewähr von Einlagen.\nschreiten.\n(5) Die Bestimmungen der §§ 71 und 71a sowie 71c\nbis 71e des Aktiengesetzes finden auf die Investment-                                   § 109\naktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital keine An-\nwendung.                                                                        Zwischenabschluss\n(6) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderli-         Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft mit fixem\nchem Kapital ist nicht verpflichtet, eine gesetzliche Rück-  Kapital einen Zwischenabschluss, der den für den Jah-\nlage zu bilden. § 240 des Aktiengesetzes findet keine        resabschluss geltenden Anforderungen entspricht, kann\nAnwendung.                                                   sie anstelle der Bilanzsumme, die sich aus der letzten\ngeprüften Bilanz ergibt, die Bilanzsumme, die sich aus\ndem letzten Zwischenabschluss ergibt, für die Berech-\n§ 106                             nung der Anlagegrenzen ansetzen. Bei einem Absinken\ndes Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft um\nBezeichnung\nmehr als 10 Prozent ist diese verpflichtet, unverzüglich\nDie Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit ver-     einen Zwischenabschluss zu erstellen und ihn der Bun-\nänderlichem Kapital muss abweichend von § 4 des              desanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.\nAktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktienge-\nsellschaft mit veränderlichem Kapital“ oder eine allge-\nmein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung ent-                                 Abschnitt 5\nhalten.                                                                          Rechnungslegung\n§ 110\nAbschnitt 4                                              Jahresabschluss\nInvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital            Die Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresab-\nschluss unter Berücksichtigung der Sätze 2 und 3 drei\n§ 107\nMonate nach Ablauf des Geschäftsjahres offen zu legen.\nErwerb eigener Aktien,                      In den Anhang zum Jahresabschluss hat die Investment-\nöffentliches Rückkaufangebot                    aktiengesellschaft die in § 44 Abs. 1 Satz 3 vorgeschrie-\nbenen Angaben aufzunehmen, soweit sich diese nicht\n(1) Unterschreitet der Börsenpreis der Aktien der         bereits aus dem Jahresabschluss ergeben. In den Lage-\nInvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital an einem      bericht hat die Investmentaktiengesellschaft mit fixem\nBörsengeschäftstag 90 Prozent des anteiligen Inventar-       Kapital zusätzlich die Hinweise nach § 107 Abs. 4 aufzu-\nwerts der Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit        nehmen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des\nfixem Kapital, kann diese eigene Aktien erwerben, um         Lageberichts durch den Abschlussprüfer hat sich auch\neiner Vergrößerung der Differenz zwischen Börsenpreis        auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu\nund Inventarwert entgegenzuwirken. Der Rückkaufpreis         erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschluss-\ndarf den anteiligen Inventarwert abzüglich der Transakti-    prüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss\nonskosten nicht übersteigen.                                 aufzunehmen.\n(2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuziehen.\n§ 237 Abs. 2 bis 6 und die §§ 238 bis 240 des Aktienge-                                 § 111\nsetzes finden Anwendung.\nZwischenbericht\n(3) Im Übrigen bleiben die §§ 71 bis 71e des Aktienge-\nsetzes unberührt.                                               (1) Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflichtet,\ninnerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens\n(4) Im Börsenzulassungsprospekt ist an herausgeho-        einen Zwischenbericht gemäß Satz 2 zu veröffentlichen,\nbener Stelle ein ausdrücklicher und gesonderter Hinweis      der alle wesentlichen Angaben enthalten muss, auf\nauf die speziellen Risiken des Erwerbs von Aktien einer      Grund derer es möglich ist, sich ein Urteil über die Tätig-\nInvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital zu geben.     keit der Investmentaktiengesellschaft und ihre Finanzla-\nEs ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein An-         ge zu bilden. Der Zwischenbericht muss die Angaben\nspruch auf Rückgabe der Aktien an die Investmentaktien-      nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie für Investment-\ngesellschaft mit fixem Kapital nicht besteht und der         aktiengesellschaften mit fixem Kapital einen Hinweis\nInventarwert der Aktien in der Regel von ihrem Börsen-       nach § 107 Abs. 4 enthalten. Er ist innerhalb von zwei\npreis abweicht.                                              Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums entwe-","2712          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nder durch Abdruck in mindestens einem überregionalen                                   § 113\nBörsenpflichtblatt oder im elektronischen Bundesanzei-\nDach-Sonder-\nger oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druck-\nvermögen mit zusätzlichen Risiken\nschrift wird dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlan-\ngen kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird der Zwischen-        (1) Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken\nbericht nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröf-        sind Investmentvermögen, die vorbehaltlich der Rege-\nfentlicht, so ist im elektronischen Bundesanzeiger ein       lung in Absatz 2 in Anteilen von Zielfonds anlegen. Ziel-\nHinweis darauf bekannt zu machen, wo der Zwischenbe-         fonds sind Sondervermögen nach Maßgabe des § 112,\nricht veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.   Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96,\nderen Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anla-\n(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundes-\ngeform vorsieht, oder ausländische Investmentvermö-\nanstalt und der Deutschen Bundesbank den Jahresab-\ngen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen\nschluss unverzüglich nach der Feststellung und den Zwi-\nunterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar\nschenbericht unverzüglich nach der Erstellung einzurei-\nsind. Leverage und Leerverkäufe dürfen für Dach-Son-\nchen.\ndervermögen nicht durchgeführt werden.\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\nKapitel 4                           eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken\nnur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Sonderver-\nSondervermögen                             mögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente\nmit zusätzlichen Risiken                         anlegen. Nur zur Währungskurssicherung von in Fremd-\n(Hedgefonds)                            währung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen\n§ 112                           Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptions-\nrechte auf Devisen oder auf Devisenterminkontrakte\nSondervermögen mit zusätzlichen Risiken\nerworben werden, die auf dieselbe Währung lauten.\n(1) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung\nInvestmentvermögen, die den Grundsatz der Risikomi-\neines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken\nschung beachten und im Übrigen im Rahmen ihrer Anla-\nausländische Zielfonds nur erwerben, wenn deren Ver-\ngestrategien keinen Beschränkungen bei der Auswahl\nmögensgegenstände von einer Depotbank verwahrt wer-\nder Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4\nden oder die Funktionen der Depotbank von einer ande-\nund Nr. 7 bis 9 unterworfen sind. Die Vertragsbedingun-\nren vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.\ngen des Sondervermögens gemäß Satz 1 müssen zudem\nmindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:             (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht mehr als\nzu 20 Prozent des Wertes eines Dach-Sondervermögens\n1. eine Steigerung des Investitionsgrades des Sonder-\nmit zusätzlichen Risiken in einem einzelnen Zielfonds\nvermögens über grundsätzlich unbeschränkte Auf-\nanlegen. Sie darf nicht in mehr als zwei Zielfonds vom\nnahme von Krediten für gemeinschaftliche Rechnung\ngleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in\nder Anleger oder über den Einsatz von Derivaten\nZielfonds anlegen, die ihre Mittel selbst in anderen Ziel-\n(Leverage),\nfonds anlegen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht in\n2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für ge-             ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der\nmeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeit-       Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internatio-\npunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sonder-         naler Vereinbarungen kooperieren. Dach-Sondervermö-\nvermögen gehören (Leerverkauf).                          gen mit zusätzlichen Risiken dürfen auch sämtliche aus-\nFerner müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass         gegebene Anteile eines Zielfonds erwerben.\ndie Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an        (5) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sonderver-\neiner Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt     mögen mit zusätzlichen Risiken verwalten, müssen\neinbezogen sind, auf 30 Prozent des Wertes des Sonder-       sicherstellen, dass ihnen sämtliche für die Anlageent-\nvermögens beschränkt ist. Das Recht der Anleger auf          scheidung notwendigen Informationen über die Ziel-\nRückgabe der Anteile am Sondervermögen kann nach             fonds, in die sie anlegen wollen, vorliegen, mindestens\nMaßgabe des § 116 eingeschränkt sein.                        jedoch:\n(2) Sondervermögen nach Absatz 1 dürfen nicht             1. der letzte Jahres- und Halbjahresbericht,\nöffentlich vertrieben werden.\n2. die Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte\n(3) Abweichend von § 20 Abs. 1 können einzelne Auf-           oder gleichwertige Dokumente,\ngaben der Depotbank auch von einer anderen vergleich-\n3. Informationen zur Organisation, zum Management,\nbaren Einrichtung wahrgenommen werden, wenn ver-\nzur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur\ntraglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein Ver-\nDepotbank oder einer vergleichbaren Einrichtung,\nschulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Einrich-\ntung wie für eigenes Verschulden haftet.                     4. Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität,\nzum Umfang des Leverage und zur Durchführung von\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nLeerverkäufen.\ntigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank eine\nRechtsverordnung mit Voraussetzungen und Kriterien für       Die Kapitalanlagegesellschaften haben die Zielfonds, in\neine Beschränkung von Leverage und von Leerverkäufen         die sie anlegen, in Bezug auf die Einhaltung der Anlage-\nnach Absatz 1 zu erlassen, soweit dies zur Abwendung         strategien und Risiken laufend zu überwachen und haben\nvon Missbrauch und zur Wahrung der Integrität des            sich regelmäßig allgemein anerkannte Risikokennziffern\nMarktes erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf        vorlegen zu lassen. Die Methode, nach der die Risiko-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates.                        kennziffer errechnet wird, muss der Kapitalanlagegesell-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003             2713\nschaft von dem jeweiligen Zielfonds angegeben und                 zusätzlichen Risiken nach § 112 vergleichbar sind, die\nerläutert werden. Die Depotbank der Zielfonds oder eine           aber möglicherweise keiner mit diesem Gesetz ver-\nvergleichbare Einrichtung hat eine Bestätigung des Wer-           gleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen;\ntes des Zielfonds vorzulegen.\n3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Ge-\n§ 114                                   schäftsleitung der Zielfonds gestellt werden;\nVerwaltung von Sonder-                       4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausgewähl-\nvermögen mit zusätzlichen Risiken                     ten Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien Kredi-\nFür die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßga-              te aufgenommen und Leerverkäufe durchgeführt wer-\nbe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses              den dürfen mit einem Hinweis zu den Risiken, die\nGesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 90 sinngemäß,                 damit verbunden sein können;\nsoweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts\n5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit\nanderes ergibt.\neinem Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe\nder Gebühren sowie Angaben zu den Berechnungs-\n§ 115                                   methoden der Gesamtkosten, die der Anleger zu tra-\nAuskunftsrecht der Bundesanstalt                      gen hat;\nKapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen            6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der\nnach Maßgabe des § 113 verwalten, haben der Bundes-               Rücknahme und der Auszahlung von Anteilen, gege-\nanstalt auf Anforderung alle ihnen nach Maßgabe des               benenfalls verbunden mit einem ausdrücklichen,\n§ 113 Abs. 5 vorliegenden Unterlagen vorzulegen.                  drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der\nAnleger abweichend von § 37 Abs. 1 nicht jederzeit\n§ 116                                   von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme\nRücknahme                                  von Anteilen und die Auszahlung des auf die Anteile\nentfallenden Vermögensanteils verlangen kann.\nBei Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112\nund 113 können die Vertragsbedingungen abweichend                (2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-\nvon den §§ 36 und 37 vorsehen, dass die Anteilpreis-          Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken an auffälliger\nermittlung und die Rücknahme von Anteilen nur zu              Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warn-\nbestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens ein-          hinweis enthalten: „Der Bundesminister der Finanzen\nmal in jedem Kalendervierteljahr, erfolgt. Anteilrückgaben    warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger\nsind bei Sondervermögen nach § 112 bis zu 40 Kalender-        bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten\ntagen und bei Dach-Sondervermögen nach § 113 bis zu           Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen.“\n100 Kalendertagen vor dem Rücknahmetermin durch\neine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der\nKapitalanlagegesellschaft zu erklären. Im Fall von im                                     § 118\nInland in einem Depot verwahrten Anteilen hat die Erklä-\nrung durch die depotführende Stelle im Namen des An–                             Vertragsbedingungen\nlegers zu erfolgen. Die Anteile, auf die sich die Erklärung\nbezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der             Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesell-\ndepotführenden Stelle zu sperren. Im Falle von nicht im       schaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112\nInland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Erklä-     und 113 verwalten, nach denen sich das Rechtsverhält-\nrung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen,       nis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern\nwenn von der Depotbank die zurückzugebenden Anteile           bestimmt, müssen die Angaben nach Maßgabe des § 43\nin ein Sperrdepot übertragen worden sind.                     enthalten. Ergänzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 1 ist von Kapital-\nanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach\n§ 117                               Maßgabe des § 113 verwalten, anzugeben, nach welchen\nGrundsätzen Zielfonds, in die sie anlegen, ausgewählt\nVerkaufsprospekt                          werden, dass es sich bei diesen Zielfonds um Sonderver-\n(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sonderver-       mögen im Sinne des § 112, Investmentaktiengesellschaf-\nmögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben dem             ten nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112\nPublikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1         Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländi-\nfür das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen          sche Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer\nVerkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugäng-          Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach\nlich zu machen. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss        § 112 vergleichbar sind, welchen Anlagestrategien diese\nalle Angaben nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 sowie               Zielfonds folgen und in welchem Umfang sie im Rahmen\nzusätzlich folgende Angaben enthalten:                        ihrer Anlagestrategien zur Steigerung des Investitions-\ngrades Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen und\n1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Ziel-           Leerverkäufe durchführen dürfen und bis zu welcher\nfonds ausgewählt werden;                                  Höhe Mittel in Bankguthaben und Geldmarktinstrumen-\n2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländi-            ten angelegt werden dürfen. Ergänzend zu § 43 Abs. 4\nscher nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben wer-       Nr. 4 haben Kapitalanlagegesellschaften, die Sonderver-\nden dürfen mit dem Hinweis, dass es sich bei diesen       mögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, alle\nZielfonds um Investmentvermögen handelt, die hin-         Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und\nsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterlie-     Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug\ngen, die denen für inländische Sondervermögen mit         um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben.","2714           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n§ 119                             (2) Erwirbt der Anleger Anteile mittels eines Fernkom-\nmunikationsmittels im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bür-\nRisiko-Messsysteme\ngerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften über Fern-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,        absatzverträge gemäß den §§ 312b bis 312d des Bürger-\nnach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch                  lichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend\nRechtsverordnung die Beschaffenheit von Risiko-Mess-          Anwendung, dass hinsichtlich der Informationspflicht\nsystemen festzulegen, mit denen Informationen zur Risi-       zusätzlich die Vorschriften über die Verkaufsprospekte\nkoüberwachung erlangt werden können. Die Rechtsver-           und die Vertragsbedingungen oder die Satzung nach die-\nordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.          sem Gesetz zu beachten sind.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-\ngung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt                (3) Sofern es sich bei dem Anleger um eine natürliche\nübertragen.                                                   Person handelt, sind abweichend von Absatz 1 dem\nErwerber eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen\nmit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem aus-\n§ 120                          ländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der\nAnforderungen an die für                      Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach\ndie Anlageentscheidungen verantwortlichen               § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, vor Vertragsschluss\nPersonen von Dach-Sondervermögen                    sämtliche Verkaufsunterlagen stets auszuhändigen. Der\nErwerb von Anteilen nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf\nPersonen, die für die Anlageentscheidungen von             der schriftlichen Form. Der Anleger muss vor dem Erwerb\nDach-Sondervermögen nach § 113 verantwortlich sind,           der Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens\nmüssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für           nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 ausdrücklich hingewie-\ndie Durchführung von Investmentgeschäften ausreichen-         sen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung\ndes Erfahrungswissen und praktische Kenntnisse in             durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.\nBezug auf die Anlage in Sondervermögen mit zusätz-\nlichen Risiken und vergleichbaren ausländischen Invest-          (4) Auf Wunsch des Anlegers muss die Kapitalanlage-\nmentvermögen haben.                                           gesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risi-\nkomanagements des inländischen Investmentvermö-\ngens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten\nEntwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigs-\nKapitel 5                          ten Kategorien von Vermögensgegenständen des Son-\nVe r t r i e b s v o r s c h r i f t e n       dervermögens informieren. Im ausführlichen Verkaufs-\nprospekt ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben, an\nAbschnitt 1                        welcher Stelle und in welcher Form diese Informationen\nAllgemeine Vorschriften                    erhältlich sind.\n§ 121\nAnlegerinformation                                                     § 122\n(1) Vor Vertragsschluss ist dem Erwerber eines Anteils                     Veröffentlichungspflichten\nder vereinfachte Verkaufsprospekt und der ausführliche\nVerkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der          (1) Für EG-Investmentanteile hat die ausländische In-\nausländischen Investmentgesellschaft in der jeweils gel-      vestmentgesellschaft den Jahresbericht für den Schluss\ntenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubie-          eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, die\nten; § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 137 Abs. 2 blei-     Verkaufsprospekte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise\nben hiervon unberührt. Dem ausführlichen Verkaufspro-         der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die\nspekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung           in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem\nbeizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufspro-        anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nspekt enthält einen Hinweis, an welcher Stelle im Gel-        päischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesell-\ntungsbereich dieses Gesetzes diese kostenlos erlangt          schaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Geltungs-\nwerden können, sowie der zuletzt veröffentlichte Jahres-      bereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu veröf-\nbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern       fentlichen. Für die Art und Weise der Veröffentlichungen\ner veröffentlicht ist. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten    gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäi-\nUnterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform          schen Union oder des anderen Vertragsstaates des\nerstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem       Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in\nder Anleger Zugang hat, gespeichert werden; der Anleger       dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entspre-\nkann jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in           chend. Die Investmentgesellschaft hat den Jahresbe-\nPapierform zu erhalten. Der Erwerber ist darauf hinzuwei-     richt, den Halbjahresbericht und die Verkaufsprospekte\nsen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf wel-          jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der Bun-\nche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten        desanstalt zu übersenden; § 3a des Verwaltungsverfah-\nkann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des         rensgesetzes findet insoweit keine Anwendung.\nAntrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine            (2) Die ausländische Investmentgesellschaft veröf-\nKaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf           fentlicht für Anteile, die nicht EG-Investmentanteile sind,\ndie Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahme-\nabschlags enthalten müssen. Soweit es sich um EG-             1. für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im elek-\nInvestmentanteile handelt, muss die Durchschrift eine             tronischen Bundesanzeiger spätestens vier Monate\nBelehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf                 nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht,\nnach § 126 enthalten.                                             der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003              2715\na) eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 44                                  § 123\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3, ausgenommen Nr. 1\nDeutsche Sprache\nSatz 3 und 7, sowie § 79 Abs. 1 Satz 1 vergleichba-\nren Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeit-      Die in § 121 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deut-\nraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobi-        scher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen\nlien benennt,                                         Übersetzung zu versehen. Für ausländische Investment-\nanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, sind da-\nb) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge        rüber hinaus sämtliche Veröffentlichungen und Werbe-\ngegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung,            schriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer\ndeutschen Übersetzung zu versehen. Soweit es sich\nc) eine Übersicht über die Entwicklung des Invest-       nicht um EG-Investmentanteile handelt, ist der deutsche\nmentvermögens in einer dem § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3   Wortlaut der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen\nvergleichbaren Weise, die mit dem ausdrücklichen      und Veröffentlichungen maßgeblich.\nHinweis zu verbinden ist, dass die vergangenheits-\nbezogenen Werte keine Rückschlüsse für die                                        § 124\nZukunft gewähren,\nWerbung\nd) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden           (1) Jede Werbung in Textform für den Erwerb von\nAnteile und den Wert eines Anteils                    Anteilen eines Investmentvermögens muss auf die Ver-\nkaufsprospekte und die Stellen im Geltungsbereich die-\nzu enthalten hat;                                        ses Gesetzes, wo und auf welche Weise diese erhältlich\nsind, hinweisen. Jede Werbung in Textform für den\n2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im elektroni-\nErwerb von Anteilen eines inländischen Investmentver-\nschen Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach\nmögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Sat-\ndem Stichtag einen Halbjahresbericht, der die Anga-\nzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des\nben nach Nummer 1 Buchstabe a und d enthalten\nInvestmentvermögens in Schuldverschreibungen eines\nmuss; außerdem sind die Angaben nach Nummer 1\nder in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig\nBuchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halb-\nist, muss diese Aussteller benennen. Jede Werbung für\njahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgese-\nden Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens,\nhen sind;\nnach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung ein\nanerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder\n3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausga-\nhauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 51 ange-\nbe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch\nlegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. Weist\nzweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzu-\nein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammen-\ngebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder\nsetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten\nTageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich\nTechniken eine erhöhte Volatilität auf, muss in jeder Wer-\ndieses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten\nbung in Textform darauf hingewiesen werden. Die Sätze 3\nAnlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen.\nund 4 gelten nicht für die Werbung für ausländische\nInvestmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind.\n(3) Ausgabe- und Rücknahmepreise der ausländi-\nschen Investmentanteile, die nicht EG-Investmentanteile         (2) Jede Werbung für Dach-Sondervermögen mit\nsind, dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften        zusätzlichen Risiken oder für Anteile an ausländischen\nnur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des        Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik\nAbsatzes 2 Nr. 3 findet Anwendung.                           Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1\nund 2 vergleichbar sind, muss auf die besonderen Risi-\n(4) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne          ken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117\nvon § 136 Abs. 3 müssen die gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2       Abs. 2 ausdrücklich hinweisen.\nzu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der\n(3) Um Missständen bei der Werbung für ausländische\nEntwicklung des Kurses der Anteile des Investmentver-\nInvestmentanteile zu begegnen, kann die Bundesanstalt\nmögens und des Nettoinventarwertes des Investment-\nbestimmte Arten der Werbung untersagen. Dies gilt ins-\nvermögens im Berichtszeitraum enthalten.\nbesondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet\nsind, in irreführender Weise den Anschein eines beson-\n(5) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 gelten nicht für auslän-\nders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die\ndische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3.\nWerbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bun-\nDie Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese\ndesanstalt nach diesem Gesetz.\nInvestmentvermögen stattdessen täglich den an dem\norganisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpa-         (4) Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft,\npierhandelsgesetzes ermittelten Kurs der Anteile des         ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem\nInvestmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den           öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die\nNettoinventarwert des Investmentvermögens in einer im        Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und\nausführlichen Verkaufsprospekt anzugebenden hinrei-          werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundes-\nchend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit        anstalt nicht eingestellt, so untersagt die Bundesanstalt\nErscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes. In       den weiteren öffentlichen Vertrieb. Sie macht die Unter-\nsonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über         sagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die\ndas Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 dür-        Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffent-\nfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des       lichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen den zustän-\nInvestmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.            digen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen","2716          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nUnion oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-                                        § 127\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem\nProspekthaftung\ndie Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. Entstehen\nder Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2          (1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten Ver-\nKosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.           kaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der\nAnteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder\n§ 125                            unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des aus-\nführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekts Anteile\nKostenvorausbelastung\ngekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder aus-\nWurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjähri-        ländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen,\ngen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das       der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig ver-\nerste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel      kauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile\nfür die Deckung von Kosten verwendet werden, die restli-     gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlan-\nchen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleich-       gen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der\nmäßig verteilt werden; dies gilt nicht für EG-Investment-    Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufspro-\nanteile.                                                     spekte Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des\nAnteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen,\n§ 126                            um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahme-\npreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung über-\nWiderrufsrecht\nsteigt.\n(1) Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Ver-\nhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume               (2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im ausführli-\ndesjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf ver-   chen Verkaufsprospekt sind auch die Jahres- und Halb-\nmittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf         jahresberichte. Angaben von wesentlicher Bedeutung im\ngerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese    vereinfachten Verkaufsprospekt sind ausschließlich\nErklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalan-     Angaben nach § 42 Abs. 2 bis 4.\nlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesell-           (3) Eine Gesellschaft oder diejenige Stelle, welche die\nschaft oder einem Repräsentanten nach Maßgabe des            Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat,\n§ 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen           kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wer-\nschriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige,  den, wenn sie nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder\nder die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine  Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte nicht gekannt\nständigen Geschäftsräume hat.                                hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit\n(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige          beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn\nAbsendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt          der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollstän-\nvorbehaltlich des Satzes 3 erst, wenn der ausführliche       digkeit der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat.\nVerkaufsprospekt dem Käufer nach Maßgabe des § 121              (4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige\nAbs. 1 Satz 1 angeboten worden ist. Der Lauf der Frist von   verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile\nzwei Wochen für den schriftlichen Widerruf beginnt beim      vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft\nErwerb von EG-Investmentanteilen erst, wenn die Durch-       hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der\nschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer         Verkaufsprospekte gekannt hat. Der Anspruch nach\nausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem    Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile\nZeitpunkt der ausführliche Verkaufsprospekt angeboten        die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufspro-\noder die Durchschrift des Antrags dem Käufer ausgehän-       spekte beim Kauf gekannt hat.\ndigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer.\n(5) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit dem Zeit-\n(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der         punkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder\nVerkäufer nachweist, dass                                    Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis\n1. der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebe-        erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem\ntriebes erworben hat oder                                Abschluss des Kaufvertrages.\n2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf\nder Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender\nBestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung                                  Abschnitt 2\naufgesucht hat.                                                         Vertrieb in anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union oder\n(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits            anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nZahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft             über den Europäischen Wirtschaftsraum\noder die ausländische Investmentgesellschaft verpflich-\ntet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen\nRückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten                                    § 128\nKosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der                              Anzeigepflicht\nbezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Wider-\nrufserklärung entspricht.                                       (1) Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile\nan einem Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46\n(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet       bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nwerden.                                                      Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\n(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publi-\ndurch den Anleger entsprechend anwendbar.                    kum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003              2717\nder Deutschen Bundesbank sowie den zuständigen Stel-                                    § 131\nlen des anderen Staates anzuzeigen. Zur Vorlage bei den                          Benennungspflicht\nzuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bundesan-\nstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nach-       Die Investmentgesellschaft muss für den öffentlichen\nweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass        Vertrieb mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder\ndie Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.     eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinsti-\ntuts mit Sitz im Ausland benennen, über welche die für\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb der    die Anleger bestimmten Zahlungen geleitet werden und\nAnteile in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen        die Rücknahme von Anteilen durch die Investmentgesell-\nUnion oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkom-           schaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Investment-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst auf-         gesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,\nnehmen, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzei-       um sicherzustellen, dass die Anleger die vorgeschriebe-\nge bei den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates        nen Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nzwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese Stellen        erhalten. Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2\ndurch begründeten Beschluss festgestellt haben, dass         getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungsbereich\ndie Art und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den       dieses Gesetzes verbreiteten ausführlichen Verkaufspro-\nnach der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden Bestim-        spekt aufzunehmen.\nmungen entspricht.\n§ 132\n§ 129\nAnzeigepflicht\nVerpflichtungen\n(1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-\nbei grenzüberschreitendem Vertrieb\nInvestmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nIm Falle des Vertriebs von Anteilen nach Maßgabe der       öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen.\n§§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-       (2) Der Anzeige sind beizufügen:\nschen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist          1. die Bescheinigung der zuständigen Stellen des Mit-\ndie Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,                      gliedstaates der Europäischen Union oder des ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\n1. die in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu            päischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentge-\nbeachten, welche die nicht durch diese Richtlinie             sellschaft ihren Sitz hat, dass die Bestimmungen\ngeregelten Bereiche oder Werbemaßnahmen betref-               der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,\nfen,\n2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Invest-\n2. unter Beachtung der in dem anderen Staat geltenden            mentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige\nVorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,         gültige vereinfachte und ausführliche Verkaufspro-\num sicherzustellen, dass die Anleger in diesem Staat          spekt,\nin den Genuss der Zahlungen kommen, das Recht zur\nRückgabe von Anteilen ausüben können und die von          3. der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der an-\nder Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informa-          schließende Halbjahresbericht, sofern er veröffent-\ntionen erhalten, und                                          licht ist,\n4. die Angaben über die Vorkehrungen für den öffentli-\n3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unter-\nchen Vertrieb,\nlagen und Angaben in zumindest einer der Landes-\nsprachen des Staates oder in einer anderen von den        5. Bestätigungen der gemäß § 131 Satz 1 und 2 beauf-\nzuständigen Behörden des Staates genehmigten                  tragten Stellen über die Übernahme der Funktionen,\nSprache zu veröffentlichen; für Art und Weise der Ver-    6. der Nachweis der Zahlung der Gebühr für die Anzeige.\nöffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Geset-\nzes entsprechend.                                         Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen\nÜbersetzung vorzulegen.\n(3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der\nAbschnitt 3                         Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern\nÖffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen         die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.\nnach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG               Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundes-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes                anstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzei-\nge an. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt\n§ 130\ninnerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der\nAnwendbare                            Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzei-\nVorschriften auf den öffentlichen                ge einzureichen; anderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb\nVertrieb von EG-Investmentanteilen                 wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als\nuntersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.\n(1) Für den öffentlichen Vertrieb von EG-Investment-\nanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die\nVorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vor-                                    § 133\nschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf EG-Investment-                           Aufnahme und\nanteile Anwendung finden.                                             Untersagung des öffentlichen Vertriebs\n(2) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf         (1) Der öffentliche Vertrieb der EG-Investmentanteile\ndie Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.          darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang","2718            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nder vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind,        papierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpa-\nohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentli-         piererwerbs- und Übernahmegesetzes. Kann der Anleger\nchen Vertriebs untersagt hat.                                  im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung der\nStimmrechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die\n(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des\nzu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten\nöffentlichen Vertriebs, wenn\nInvestmentvermögen gehören, dessen Vermögensge-\n1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 132           genstände im Miteigentum der Anleger stehen, für die\nnicht ordnungsgemäß erstattet,                             Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-\n2. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonsti-      setzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und\nge Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen oder        Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Investmentge-\nsellschaft; stehen die Vermögensgegenstände des\n3. die Verpflichtungen nach § 131 nicht erfüllt sind.          Investmentvermögens im Eigentum der Investmentge-\n(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentli-      sellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wert-\nchen Vertrieb der EG-Investmentanteile, wenn                   papierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapier-\nerwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.\n1. die Anzeige nach § 132 nicht erstattet oder der öffent-\nliche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufge-\nnommen worden ist,\nAbschnitt 4\n2. bei dem öffentlichen Vertrieb erheblich gegen sonsti-\nge Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen wor-                             Öffentlicher Vertrieb\nden ist,                                                             von ausländischen Investmentanteilen\n3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mit-                   im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngliedstaates der Europäischen Union oder des ande-                                      § 135\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentge-                          Anwendbare Vorschriften\nsellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist oder                       auf den öffentlichen Vertrieb\nausländischer Investmentanteile\n4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 131 nicht mehr\nerfüllt sind.                                                 (1) Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen\nInvestmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind,\n(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschrif-\nVertrieb untersagen, wenn die Verpflichtungen nach § 121\nten dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften die-\nAbs. 1, § 122 Abs. 1 und § 123 Satz 1 nicht ordnungsge-\nses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentan-\nmäß erfüllt werden oder eine für die Überwachung der\nteile, die keine EG-Investmentanteile sind, Anwendung\nEinhaltung der Vorschriften des Ersten und Dritten\nfinden. Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem\nAbschnitts dieses Kapitels bestehenden Pflichten zu ent-\nausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der\nrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.\nAnlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach\n(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen         § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet.\nVertrieb von EG-Investmentanteilen nach Absatz 3 Nr. 1\noder 2 untersagt, darf die ausländische Investmentge-             (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für\nsellschaft die Absicht, diese EG-Investmentanteile im          ausländische Investmentanteile, die an einer inländi-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertrei-         schen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten\nben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Unter-        Markt zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der\nsagung ein Jahr verstrichen ist.                               Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffent-\nlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen\n(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-             stattfindet.\nnahmen der Bundesanstalt in den Fällen der Absätze 2\nund 3 haben keine aufschiebende Wirkung.                          (3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf\ndie Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.\n(7) Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des öffent-\nlichen Vertriebs den zuständigen Stellen des Mitglied-\nstaates der Europäischen Union oder des anderen Ver-                                        § 136\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen                        Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs\nWirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren\nSitz hat, mit. Sie macht die Untersagung im elektroni-            (1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Invest-\nschen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Ver-      mentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, ist\ntrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt           zulässig, wenn\ndurch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind\n1. die ausländische Investmentgesellschaft und die Ver-\ndiese der Bundesanstalt zu erstatten.\nwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirk-\nsamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Invest-\n§ 134                                  mentanleger unterliegen und wenn die zuständigen\nMitteilungen nach dem                            Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer nach den\nWertpapierhandelsgesetz und dem                        Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz                      Zusammenarbeit entsprechend § 19 mit der Bundes-\nanstalt bereit sind,\nDie Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr\nverwalteten ausländischen Investmentvermögen kein              2. die ausländische Investmentgesellschaft der Bundes-\nTochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wert-              anstalt ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003               2719\nlässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder                  nung des Investmentvermögens nur eingeräumt\nWohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als                   werden darf, wenn die den Gegenstand der Kauf-\nRepräsentanten benennt,                                           option bildenden Vermögensgegenstände im Zeit-\npunkt der Einräumung der Kaufoption zum Invest-\n3. die Gegenstände des Vermögens von einer Depot-\nmentvermögen gehören,\nbank verwahrt werden, oder, soweit es sich um Immo-\nbilien handelt, deren Bestand von einer Depotbank         6. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den\nüberwacht wird, welche die Anleger in einer den Vor-          §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen zur\nschriften der §§ 20 bis 29 vergleichbaren Weise sichert;      Unterrichtung der Erwerber von Anteilen ordnungsge-\ndie Bundesanstalt kann zulassen, dass mehrere                 mäß erfüllt werden.\nDepotbanken diese Aufgabe wahrnehmen, wenn das\n(2) Absatz 1 Nr. 3 ist auf ausländische Investmentver-\nim Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländi-\nmögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen\nschen Investmentgesellschaft erforderlich ist und\nunterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleich-\ndadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird,\nbar sind, mit der Maßgabe anwendbar, dass einzelne Auf-\n4. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder in-     gaben der Depotbank auch von einer anderen vergleich-\nländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten       baren Einrichtung wahrgenommen werden dürfen, wenn\nmit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden,       vertraglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein\nüber welche von den Anlegern geleistete oder für sie      Verschulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Ein-\nbestimmte Zahlungen geleitet werden können; wer-          richtung wie für ein eigenes Verschulden haftet.\nden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahl-\n(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist nicht auf aus-\nstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge\nländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer\nunverzüglich an die Depotbank oder an die Anleger\nder Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach\nweitergeleitet werden,\nMaßgabe dieses Gesetzes vergleichbaren Weise gebildet\n5. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Invest-      sind und deren Anteile zu einem organisierten Markt im\nmentgesellschaft vorsehen, dass                           Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes\nzugelassen sind.\na) dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Kauf-\npreises bei der Depotbank Anteile in entsprechen-        (4) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b und d gilt nicht für aus-\nder Höhe übertragen werden,                           ländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anla-\nb) die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil ent-     gepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113\nfallenden Vermögensteils verlangen können,            Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, wenn die Vertragsbedin-\ngungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft\nc) eine Kostenvorausbelastung nach Maßgabe des            Regelungen vorsehen, die § 113 Abs. 3 und 4 sowie § 116\n§ 125 eingeschränkt ist,                              entsprechen.\nd) Anteile an risikogemischten Investmentvermögen            (5) Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mit-\nnur in einer den §§ 50, 61, 64 Abs. 3, § 84 Abs. 1    gliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat\nNr. 2 bis 4 sowie § 85 entsprechenden Art und         des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nWeise erworben werden,                                raum sind, bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 130\ne) die zum Investmentvermögen gehörenden Vermö-           bis 134 auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen\ngensgegenstände nicht verpfändet oder sonst           Investmentanteilen, die von Investmentgesellschaften\nbelastet, zur Sicherung übereignet oder zur Siche-    mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden, ent-\nrung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es        sprechend Anwendung finden, wenn die Voraussetzun-\nhandelt sich um Kreditaufnahmen unter Berück-         gen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie der Richtlinie 85/611/EWG\nsichtigung der Anforderungen nach Buchstabe f         entsprechend erfüllt sind.\noder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von\nEinschuss- oder Nachschussverpflichtungen im                                     § 137\nRahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanz-\nVerkaufsprospekt\ninstrumenten im Sinne des § 51 Abs. 2 und 3,\n(1) Der ausführliche Verkaufsprospekt der ausländi-\nf) Kredite zu Lasten des Investmentvermögens nur\nschen Investmentgesellschaft muss alle Angaben enthal-\nentsprechend der Regelung des § 53, zu Lasten\nten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurtei-\neines Investmentvermögens, das nach den Ver-\nlung der ausländischen Investmentanteile von wesentli-\ntragsbedingungen oder der Satzung in Immobilien\ncher Bedeutung sind. Er muss insbesondere Angaben\nanlegen darf, nur im Rahmen einer ordnungsge-\nenthalten\nmäßen Wirtschaftsführung bis zu 50 Prozent des\nVerkehrswertes der im Vermögen befindlichen           1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenka-\nImmobilien aufgenommen werden dürfen und                  pital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der aus-\ndass die Kreditaufnahmen der Zustimmung der               stehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der\nDepotbank zu den Darlehensbedingungen bedür-              ausländischen Investmentgesellschaft, des Unter-\nfen,                                                      nehmens, das über die Anlage des eingelegten Gel-\ndes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unter-\ng) keine Geschäfte zu Lasten des Investmentvermö-\nnehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile\ngens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht\nübernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der\nzum Investmentvermögen gehörender Vermö-\nDepotbank;\ngensgegenstände zum Inhalt haben und das\nRecht, die Lieferung von Vermögensgegenständen        2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Reprä-\nzu verlangen (Kaufoption), einem Dritten für Rech-        sentanten und der Zahlstellen;","2720           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n3. über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten,           die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke\ndie dem Anleger in Rechnung gestellt werden, sowie        ermächtigt. Diese Befugnisse können nicht beschränkt\nsämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender        werden.\nVergütungen und zu ersetzender Aufwendungen;\n(2) Für Klagen gegen eine ausländische Investmentge-\n4. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 entspre-     sellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Ver-\nchender Weise;                                            triebsgesellschaft, die auf den öffentlichen Vertrieb von\n5. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15, 16          Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nHalbsatz 1 und 2 und Nr. 28 entsprechender Weise;         Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk\nder Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser\n6. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu               Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausge-\ndenen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil       schlossen werden.\nentfallenden Vermögensteils verlangen können sowie\nüber die hierfür zuständigen Stellen.                        (3) Der Name des Repräsentanten und die Beendi-\ngung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im elek-\nAußerdem ist dem ausführlichen Verkaufsprospekt ein           tronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entste-\nJahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1, dessen Stichtag       hen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach\nnicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn       Satz 1 Kosten, sind diese Kosten der Bundesanstalt zu\nder Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate        erstatten.\nzurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 122\nAbs. 2 Nr. 2 als Anlage beizufügen. Der ausführliche Ver-\nkaufsprospekt muss ferner eine Belehrung über das                                         § 139\nRecht des Käufers zum Widerruf nach § 126 sowie aus-                                 Anzeigepflicht\ndrückliche Hinweise darauf enthalten, dass die ausländi-\n(1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die\nsche Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht\nAbsicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbe-\ndurch die Bundesanstalt nicht untersteht. Die Bundesan-\nreich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bun-\nstalt kann verlangen, dass in den ausführlichen Verkaufs-\ndesanstalt anzuzeigen.\nprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn\nsie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für den           (2) Der Anzeige sind beizufügen:\nErwerber erforderlich sind.\n1. alle wesentlichen Angaben über die ausländische\n(2) Die Verwendung des vereinfachten Verkaufspro-              Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Reprä-\nspekts ist nicht gestattet.                                       sentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft,\n(3) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne               die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die\nvon § 136 Abs. 3 gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 entspre-        Zahlstellen,\nchend. Der ausführliche Verkaufsprospekt dieser Invest-       2. Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank\nmentvermögen muss darüber hinaus Angaben enthalten                und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funk-\n1. über den organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5           tionen,\ndes Wertpapierhandelsgesetzes, an dem die Anteile         3. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Invest-\ndes Investmentvermögens gehandelt werden;                     mentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige\n2. darüber, dass der an dem organisierten Markt im                gültige ausführliche Verkaufsprospekt,\nSinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes        4. der letzte Jahresbericht, der den Anforderungen des\nermittelte Kurs der Anteile des Investmentvermögens           § 122 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen muss, und, wenn der\nvon dem Nettoinventarwert des Investmentvermö-                Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate\ngens abweichen kann sowie ob und welche Maßnah-               zurückliegt, auch der anschließende Halbjahresbe-\nmen von der Investmentgesellschaft im Falle einer             richt, der den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Nr. 2\nerheblichen Abweichung des Kurses der Anteile vom             entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem\nNettoinventarwert des Investmentvermögens getrof-             Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers verse-\nfen werden;                                                   hen sein,\n3. darüber, dass die Anleger von der Investmentgesell-        5. die festgestellte Jahresbilanz des letzten Geschäfts-\nschaft nicht jederzeit die Rücknahme der Anteile und          jahres nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahres-\ndie Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Ver-          abschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem\nmögensteils verlangen können.                                 Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers verse-\n(4) Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländi-            hen ist,\nschen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlage-\n6. die Erklärung der ausländischen Investmentgesell-\npolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113\nschaft, dass sie sich verpflichtet,\nAbs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus\nAngaben nach § 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2           a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Ver-\nin entsprechender Weise enthalten.                                    waltungsgesellschaft und den nach § 122 Abs. 2\nNr. 1 zu veröffentlichenden Jahresbericht spätes-\n§ 138                                     tens vier Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres\nsowie den nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 zu veröffent-\nVertretung                                   lichenden Halbjahresbericht spätestens zwei Mo-\nder Gesellschaft, Gerichtsstand                          nate nach Ende jedes Geschäftshalbjahres einzu-\n(1) Der Repräsentant vertritt die ausländische Invest-             reichen; der Jahresabschluss und der Jahresbe-\nmentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt            richt müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines\nals zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und               Wirtschaftsprüfers versehen sein,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                2721\nb) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Ände-             triebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anle-\nrungen von Umständen, die bei der Anzeige der             gers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der Untersa-\nAbsicht des öffentlichen Vertriebs angegeben wor-         gung absehen, wenn ihr dies wegen der besonderen\nden sind, zu unterrichten und die Änderungsanga-          Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit\nben nachzuweisen,                                         geboten erscheint.\nc) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge-             (4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen\nschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterla-    Vertrieb ausländischer Investmentanteile untersagen,\ngen vorzulegen,                                       wenn\n7. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die           1. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den\nAnzeige,                                                      §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen nicht\n8. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus                  ordnungsgemäß erfüllt werden,\ndenen sich ergibt, dass die ausländische Investment-      2. eine für die Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6\ngesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat         vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu ent-\nihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht            richtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird\nzum Schutz der Investmentanleger unterliegen.                 oder der Bundesanstalt im Rahmen der Bekanntma-\nFremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen                chungspflicht nach § 138 Abs. 3 entstandene Kosten\nÜbersetzung vorzulegen. Widerspruch und Anfechtungs-              trotz Mahnung nicht erstattet werden, oder\nklage gegen Verlangen der Bundesanstalt gemäß Satz 1\n3. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen\nNr. 6 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung.\nInvestmentanteile erheblich gegen die Vertragsbedin-\n(3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der             gungen oder die Satzung verstoßen worden ist.\nAnzeige innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die\nnach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unter-             (5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen\nlagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen for-         Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3\ndert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als       Nr. 1, 3 oder 4 untersagt, darf die ausländische Invest-\nErgänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der           mentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen\nBundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der            Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nErstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten            zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag\nErgänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der         der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.\nöffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer                 (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nAnzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3       nahmen der Bundesanstalt haben in den Fällen der\nist eine Ausschlussfrist.                                     Absätze 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.\n§ 140                                (7) Die Bundesanstalt macht die Untersagung im elek-\ntronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher\nAufnahme und                           Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt\nUntersagung des öffentlichen Vertriebs               durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind\n(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Invest-     diese der Bundesanstalt zu erstatten.\nmentanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit\ndem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate ver-\nstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme                                Abschnitt 5\ndes Vertriebs untersagt hat.                                                     Vertriebsüberwachung\n(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des                                       § 141\nöffentlichen Vertriebs, wenn die Voraussetzungen nach\n§ 136 nicht erfüllt sind oder die ausländische Investment-                 Zuständigkeit der Bundesanstalt\ngesellschaft die Anzeige nach § 139 nicht ordnungsge-            (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der\nmäß erstattet.                                                §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim\n(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentli-     Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachten-\nchen Vertrieb ausländischer Investmentanteile, wenn           den Vorschriften des deutschen Rechts.\n1. die Anzeige nach § 139 nicht erstattet oder der öffent-       (2) Die Bundesanstalt kann Auskünfte über die\nliche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufge-  Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der Verkaufs-\nnommen worden ist,                                        unterlagen von Personen und Unternehmen verlangen,\n2. eine Voraussetzung nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 bis 5,          bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie\nAbs. 2, 4 oder 5 weggefallen ist,                         ausländische Investmentanteile vertreiben, ohne dass\ndie nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erforderliche An-\n3. die der Bundesanstalt gegenüber nach § 139 Abs. 2          zeige erstattet worden ist.\nNr. 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung\nnicht eingehalten werden,\n§ 142\n4. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen\nInvestmentanteile erheblich gegen gesetzliche Vor-                  Zusammenarbeit mit anderen Stellen\nschriften verstoßen worden ist oder                          (1) In Erfüllung der Aufgabe nach § 141 Abs. 1 arbeitet\n5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Ver-   die Bundesanstalt zur Überwachung des Vertriebs von\ngleich gegenüber der ausländischen Investmentge-          EG-Investmentanteilen mit den zuständigen Stellen des\nsellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Ver-     Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des ande-","2722           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-              7. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2 den Jahresbericht, den\nschen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesell-                 Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht,\nschaft ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt die-            nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nsen Stellen die erforderlichen Auskünfte.                           schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt\n(2) Vertrauliche Informationen, welche die Bundesan-             macht,\nstalt von den zuständigen Stellen des anderen Mitglied-          8. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige\nstaates der Europäischen Union oder des anderen Ver-                nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen                    geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\nWirtschaftsraum erhält, dürfen nur für folgende Zwecke\nverwendet werden:                                                9. entgegen § 110 Satz 1 den Jahresabschluss nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n1. zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb             offen legt oder\nder Investmentanteile erfüllt sind,\n10. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1 oder 3 einen Zwischen-\n2. zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Invest-               bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nmentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb                der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nbefasster Personen,                                             veröffentlicht.\n3. für Zwecke nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nbis 4.\nlässig\n1. entgegen\nKapitel 6\na) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1\nBußgeld- und Übergangsvorschriften\noder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1 oder § 113\nAbs. 2 Satz 2 oder\n§ 143\nBußgeldvorschriften                             b) § 67 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 5 oder 6 Satz 2\noder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 88 Abs. 1\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\neinen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zerti-\n1. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder               fikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung,\neine dort genannte Verpflichtung eingeht,                       Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder auslän-\n2. entgegen § 53 einen Kredit aufnimmt oder                         dischen Investmentvermögens oder Verkaufsopti-\nonsrechte erwirbt,\n3. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermö-\ngensgegenstand verkauft.                                     2. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                 Abs. 1 Satz 1 einen Vermögensgegenstand oder\nleichtfertig                                                        einen dort genannten Betrag hält,\n1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit         3. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert,\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1             4. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer\noder 2, eine Vermögensaufstellung nicht, nicht rich-           Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen          sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchs-\nWeise oder nicht rechtzeitig übermittelt,                      tens verdoppelt,\n2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit         5. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1                Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4 oder 5 Satz 1, § 61, § 85 oder\noder 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-      § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder              als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes\nnicht rechtzeitig macht,                                       eines Sondervermögens oder Dach-Sondervermö-\n3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit            gens mit zusätzlichen Risiken anlegt,\nAbs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in\n6. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wert-\nVerbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung\npapiere überträgt,\nmit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1,\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,       7. entgegen\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\na) § 54 Abs. 1 Satz 2 oder\nrechtzeitig erstattet,\n4. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen verein-           b) § 69 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 3\nfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Pub-           ein Darlehen gewährt,\nlikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,\n8. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht rich-\n5. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 die Vertragsbedingun-              tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\ngen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt,\n9. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft\n6. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils\nabschließt,\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nAbs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahres-     10. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass\nbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht              der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Pro-\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-        zent des Wertes des Sondervermögens nicht über-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,                     steigt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003               2723\n11. entgegen § 67 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Ver-    stellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der\nmögensgegenstände nur in dem dort genannten              Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkraft-\nUmfang einem Währungsrisiko unterliegen,                 treten dieses Gesetzes nicht berührt.\n12. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt,\ndass die Summe der Darlehen einen dort genannten            (2) Ausländische Investmentgesellschaften, die bei\nProzentsatz nicht übersteigt,                            Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1\noder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in\n13. entgegen § 80 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\nder dort genannte Betrag täglich verfügbar ist,\n1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32\n14. entgegen § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass      des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\ndie Belastung den dort genannten Wert nicht über-        erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt\nschreitet,                                               sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder\n§ 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebs-\n15. entgegen § 112 Abs. 2 Anteile an Sondervermögen           recht besteht fort. Ein vereinfachter Verkaufsprospekt ist\nöffentlich vertreibt,                                    nach den §§ 121 und 132 erst ab dem Datum vorzulegen,\n16. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerver-       ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mit-\nkäufe durchführt,                                        gliedstaates ein solcher vorzuhalten ist, spätestens\njedoch ab dem 13. Februar 2007. Auf ausländische In-\n17. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisentermin-         vestmentgesellschaften, die EG-Investmentanteile aus-\nkontrakt verkauft,                                       geben und die nach den Übergangsbestimmungen des\n18. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3 in dort genannte      für sie geltenden nationalen Rechts die Bestimmungen\nZielfonds anlegt,                                        der Richtlinie 85/611/EWG in der vor dem 13. Februar\n2002 geltenden Fassung einhalten, sind bis zum\n19. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass     13. Februar 2007 die §§ 1 bis 15k und 21 des Auslandin-\ndie dort genannten Informationen vorliegen,              vestment-Gesetzes weiter anzuwenden.\n20. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4\nSatz 1, § 133 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 140 Abs. 2, 3         (3) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bei\noder 4 zuwiderhandelt oder                               Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1\n21. entgegen § 133 Abs. 1 oder § 140 Abs. 1 den öffentli-     des Auslandinvestment-Gesetzes erstattet haben und\nchen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder aus-        zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, finden bis zum\nländischen Investmentanteilen aufnimmt.                  30. Juni 2005 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 3 Abs. 2 Satz 2 und\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Auslandinvestment-Gesetzes\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 4 und 5      Anwendung. Auf die in Satz 1 genannten Investmentge-\nund des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5, 6, 7       sellschaften finden § 122 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 136 Abs. 1\nBuchstabe a, Nr. 8, 9, 10, 15, 16, 17 und 18 gelten auch      Nr. 3 und 5, § 137 Abs. 1 Satz 2 erstmals zum 1. Juli 2005\nfür Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 99          Anwendung.\nAbs. 3.\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des             (4) § 8m des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-\nAbsatzes 3 Nr. 1 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu 50 000      ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-\nEuro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu         ber 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 3 des\n100 000 Euro geahndet werden.                                 Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert\nworden ist, ist bis zum 31. Dezember 2004 weiterhin\n(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nanzuwenden.\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-\nanstalt.\n(5) § 13 Abs. 1 ist vor dem 13. Februar 2007 auf Ver-\nwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mit-\n§ 144\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen\nAllgemeine Übergangsvorschriften                   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass die\n(1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit be-\nÜbereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie\nschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\n85/611/EWG erst ab dem Zeitpunkt verlangt wird, ab\ndie in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben,\ndem nach dem nationalen Recht des anderen Mitglied-\nbedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbe-\nstaates oder des Vertragsstaates die Übereinstimmung\ntrieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende\nmit der Richtlinie 85/611/EWG vorliegen muss.\nSondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. Die\nErlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3\nals erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Neben-              (6) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die\ndienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung        bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Anteile\noder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesell-        unbeschadet der Vorschriften des Auslandinvestment-\nschaft bereits vorgesehen waren. Spätestens bis zum           Gesetzes öffentlich vertrieben haben und bei Inkrafttre-\n13. Februar 2007 haben Kapitalanlagegesellschaften ihre       ten dieses Gesetzes weiter öffentlich vertreiben, ist § 140\nEigenmittel gemäß § 11 anzupassen. Bereits erteilte           Abs. 1 und 3 Nr. 1 nicht anzuwenden, wenn die ausländi-\nErlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem          sche Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 Abs. 1\nGesetz erteilt. Die Gültigkeit von nach § 24b Abs. 1 Satz 2   bis spätestens zum 31. Dezember 2004 vollständig\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausge-          erstattet. § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2, 3 Nr. 2 bis 5 sowie","2724          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nAbs. 4 bis 7 sind anzuwenden. § 139 Abs. 3 ist mit der                                  Artikel 2\nMaßgabe anzuwenden, dass die ausländische Invest-\nmentgesellschaft die letzte Ergänzungsanzeige bis spä-\nInvestmentsteuergesetz\ntestens zum 31. Dezember 2004 einzureichen hat.                                         (InvStG)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\n§ 145                                                       Gemeinsame\nRegelungen für inländische und\nÜbergangsvorschriften für Sondervermögen                                ausländische Investmentanteile\n§1    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am\n§2    Erträge aus Investmentanteilen\n1. Januar 2004 bestehenden Sondervermögen noch bis\nzum 13. Februar 2007 die Vorschriften des Gesetzes über      §3    Ermittlung der Erträge\nKapitalanlagegesellschaften anwenden. Die Vertragsbe-        §4    Ausländische Einkünfte\ndingungen derjenigen Sondervermögen, die am 1. Janu-         §5    Besteuerungsgrundlagen\nar 2004 noch auf der Grundlage des Dritten Finanzmarkt-      §6    Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung\nförderungsgesetzes bestehen, sind an dieses Gesetz\n§7    Kapitalertragsteuer\nanzupassen; die Änderung der Vertragsbedingungen\nmuss nach Maßgabe des § 43 erfolgen und die geänder-         §8    Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminde-\nten Vertragsbedingungen müssen spätestens am 1. Ja-                rung\nnuar 2006 in Kraft getreten sein.                            §9    Ertragsausgleich\n§ 10 Dach-Sondervermögen\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbe-\ndingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Geld-                                   Abschnitt 2\nmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-Sonder-                Regelungen nur für inländische Investmentanteile\nvermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermö-\n§ 11 Zweckvermögen; Steuerbefreiung; Außenprüfung\ngens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsge-\nschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für       § 12 Ausschüttungsbeschluss\ndie am 1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-           § 13 Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\nSondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft            § 14 Übertragung von Sondervermögen\nändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach\n§ 15 Inländische Spezial-Sondervermögen\n§ 63 zugelassenen Rechtsgeschäfte für Wertpapier-\nindex-Sondervermögen abschließen zu können. Die\nBundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforder-                             Abschnitt 3\nRegelungen nur für ausländische Investmentanteile\nliche Genehmigung, wenn die Änderungen mit den bishe-\nrigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens verein-          § 16 Ausländische Spezial-Investmentvermögen\nbar sind.                                                    § 17 Repräsentant\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbe-                               Abschnitt 4\ndingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Immo-                    Anwendungs- und Übergangsregelungen\nbilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des            § 18 Anwendungsvorschriften\nSondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelasse-\nnen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertrags-         § 19 Übergangsvorschriften\nbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden\nGeldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-\nAbschnitt 1\nSondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft\nGemeinsame\nabweichend von Absatz 2 Satz 1 auch ändern, um für\nRegelungen für inländische\nRechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83\nund ausländische Investmentanteile\nbis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu\nkönnen; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004                                       §1\nbestehenden Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-                              Anwendungsbereich\nSondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft                            und Begriffsbestimmungen\nändern, um für Rechnung des Sondervermögens die\nnach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte              (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf\nabschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am        1. inländisches Investmentvermögen, soweit dieses in\n1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-Sonder-               Form eines Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1\nvermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern,              oder einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des\num für Rechnung des Sondervermögens die nach den                 § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes (inländische In-\n§§ 83 und 86 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen            vestmentgesellschaft) gebildet wird, sowie auf Anteile\nzu können. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.              an einem inländischen Investmentvermögen (inländi-\nsche Investmentanteile),\n(4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli\n2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Pro-      2. ausländisches Investmentvermögen und ausländi-\nspekt § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagege-             sche Investmentanteile im Sinne des § 2 Abs. 8 und 9\nsellschaften oder § 12 Abs. 5 oder § 15i des Auslandin-          des Investmentgesetzes.\nvestment-Gesetzes in ihrer bis zum 30. Juni 2002 gelten-        (2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des\nden Fassung weiterhin anzuwenden.                            Investmentgesetzes sind anzuwenden. Bei Investment-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003             2725\nfonds ist die Kapitalanlagegesellschaft (§ 2 Abs. 6 des      2. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und\nInvestmentgesetzes) gesetzlicher Vertreter des Sonder-          grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn,\nvermögens (§ 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes) im Sinne          dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungs-\ndes § 34 der Abgabenordnung.                                    geschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nund 3, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes\n(3) Ausschüttungen sind die dem Anleger tatsächlich\nhandelt, oder dass die Ausschüttungen Betriebsein-\ngezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich\nnahmen des Steuerpflichtigen sind.\nder einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Ausgeschüttete\nErträge sind die von einem Investmentvermögen zur Aus-         (4) § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuerge-\nschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus        setzes ist sinngemäß anzuwenden.\nder Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und                                     §3\ngrundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und\nGewinne aus Veräußerungsgeschäften. Ausschüttungs-                            Ermittlung der Erträge\ngleiche Erträge sind die von einem Investmentvermögen          (1) Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentver-\nnach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur          mögens ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-\nAusschüttung verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividen-        zes sinngemäß anzuwenden.\nden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von\nGrundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sons-            (2) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist mit folgen-\ntige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungs-          den Maßgaben anzuwenden:\ngeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3,         1. Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenab-\nsoweit es sich nicht um Wertpapierveräußerungsge-               schlags als zugeflossen;\nschäfte handelt, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuer-\n2. Zins- und Mietabgrenzungen sind periodengerecht\ngesetzes.\nvorzunehmen; die abgegrenzten Zinsen und Mieten\ngelten als zugeflossen;\n§2\n3. periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gel-\nErträge aus Investmentanteilen                     ten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss\nim folgenden Geschäftsjahr erfolgt.\n(1) Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie\ndie ausschüttungsgleichen Erträge gehören zu den Ein-        Soweit die Einnahmen schon vor dem Zufluss erfasst\nkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1         werden, ist ein Abzug der ausländischen Steuern gemäß\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht            § 4 Abs. 4 bereits in dem Geschäftsjahr zulässig, in dem\nBetriebseinnahmen des Anlegers oder Leistungen im            die Einnahmen zugerechnet werden.\nSinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind;         (3) Zu den Werbungskosten gehören auch Absetzun-\n§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1       gen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit\ndes Körperschaftsteuergesetzes sind außer in den Fällen      diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zuläs-\ndes Absatzes 2 nicht anzuwenden. Die ausschüttungs-          sigen Beträge nicht übersteigen. Für Werbungskosten\ngleichen Erträge gelten außer in den Fällen des § 22 Nr. 5   des Investmentvermögens, die nicht in einem unmittelba-\ndes Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des               ren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen ste-\nGeschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als     hen, gilt Folgendes:\nzugeflossen. Bei Teilausschüttung der in § 1 Abs. 3 ge-\nnannten Erträge sind die ausschüttungsgleichen Erträge       1. Soweit Werbungskosten eines inländischen Invest-\ndem Anteilscheininhaber im Zeitpunkt der Teilausschüt-          mentvermögens mit ausländischen Einnahmen in\ntung zuzurechnen. Reicht im Falle der Teilausschüttung          einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und\ndie Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer          der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines\neinzubehalten, so gilt die Teilausschüttung als ausschüt-       Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungs-\ntungsgleicher Ertrag.                                           recht für diese ausländischen Einkünfte zusteht, sind\ndie Werbungskosten im Verhältnis des durchschnittli-\n(2) Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche           chen Vermögens des vorangegangenen Geschäfts-\ninländische und ausländische Erträge solche im Sinne            jahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem\ndes § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkom-           durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorange-\nmensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nr. 40 des Ein-           gangenen Geschäftsjahres den ausländischen Ein-\nkommensteuergesetzes und § 8b sowie § 37 Abs. 3 des             nahmen zuzuordnen. Zur Berechnung des durch-\nKörperschaftsteuergesetzes anzuwenden.                          schnittlichen Vermögens sind die monatlichen End-\n(3) Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile        werte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrun-\nsind insoweit steuerfrei, als sie                               de zu legen.\n2. Von den nach der Anwendung der Nummer 1 verblei-\n1. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Ter-\nbenden abzugsfähigen Werbungskosten gelten 10 Pro-\nmingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an\nzent als nichtabzugsfähige Werbungskosten. Dies gilt\nKapitalgesellschaften enthalten, es sei denn, dass die\nnicht bei der Ermittlung der Erträge des Investment-\nAusschüttungen Betriebseinnahmen sind; § 3 Nr. 40\nvermögens für Anteilinhaber, die ihre Anteile im\ndes Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körper-\nBetriebsvermögen halten.\nschaftsteuergesetzes sind anzuwenden. Enthalten die\nAusschüttungen Erträge aus der Veräußerung von           3. § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist auf die\nBezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaf-        nach Nummer 2 verbleibenden abzugsfähigen Wer-\nten, so kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in          bungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die\nBetracht, als die Erträge Kapitalerträge im Sinne des       Zuordnung der Werbungskosten zu den dem § 3\n§ 20 des Einkommensteuergesetzes sind;                      Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes zugrunde lie-","2726            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\ngenden Einnahmen nach dem Verhältnis des durch-            Veranlagung des zu versteuernden Einkommens – ein-\nschnittlichen Vermögens des vorangegangenen                schließlich der ausländischen Einkünfte – nach den §§ 32a,\nGeschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu       32b, 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes erge-\ndem durchschnittlichen Gesamtvermögen des voran-           bende Einkommensteuer oder nach § 23 des Körper-\ngegangenen Geschäftsjahres erfolgt. Nummer 1 Satz 2        schaftsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im\ngilt entsprechend.                                         Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der\n4. Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger, für die § 8b    Einkünfte aufgeteilt wird. Der Höchstbetrag der anre-\nAbs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar            chenbaren ausländischen Steuern ist für die ausgeschüt-\nist, ist abweichend von Nummer 3 § 3c Abs. 1 des Ein-      teten sowie ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem\nkommensteuergesetzes auf die nach Nummer 2 ver-            einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu\nbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten mit der            berechnen. § 34c Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 3, 6 und 7\nMaßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung von Wer-            des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwen-\nbungskosten zu den dem § 8b Abs. 1 des Körper-             den. Wird von auf ausländische Investmentanteile ausge-\nschaftsteuergesetzes zugrunde liegenden Einnahmen          schütteten Erträgen in dem Staat, in dem das ausschüt-\nnach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermö-          tende ausländische Investmentvermögen ansässig ist,\ngens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das              eine Abzugsteuer erhoben, gelten die Sätze 1 bis 4 mit\nQuelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen     der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Höchstbetrags\nGesamtvermögen des vorangegangenen Geschäfts-              der anrechenbaren ausländischen Steuern Satz 3 ent-\njahres erfolgt. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.         sprechend gilt. Der Anrechnung der ausländischen Steuer\nnach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes steht\n(4) Negative Erträge des Investmentvermögens sind           bei ausländischen Investmentanteilen § 34c Abs. 6 Satz 1\nbis zur Höhe der positiven Erträge mit diesen zu verrech-      des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. Sind in\nnen. Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den          den auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten\nfolgenden Geschäftsjahren auszugleichen.                       sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen Einkünfte\n(5) Erträge aus Gewinnanteilen des Investmentvermö-         enthalten, die mit deutscher Ertragsteuer belastet sind,\ngens an einer Personengesellschaft gehören zu den              so gelten diese Einkünfte und die darauf entfallende\nErträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschafts-          deutsche Steuer für Zwecke der Anrechnung als auslän-\njahr der Personengesellschaft endet.                           dische Einkünfte und ausländische Steuer im Sinne des\nSatzes 1.\n§4                                 (3) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete\nsowie ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach\nAusländische Einkünfte\nAbsatz 1 oder § 2 Abs. 2 und 3 steuerfrei sind, sind bei\n(1) Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie         der Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 2 oder\ndie ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranla-        beim Abzug nach Absatz 4 nicht zu berücksichtigen.\ngung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\n(4) Das Investmentvermögen kann die nach Absatz 2\ninsoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem aus-\nbeim Anleger anrechenbaren oder abziehbaren ausländi-\nländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die\nschen Steuern bei der Ermittlung der Erträge (§ 3) als\ndie Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines\nWerbungskosten abziehen. In diesem Fall hat der Anleger\nAbkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf\nkeinen Anspruch auf Anrechnung oder Abzug dieser\ndie Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat.\nSteuern nach Absatz 2.\nBei den nach Satz 1 befreiten Einkünften ist auf das nach\n§ 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde\nEinkommen der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt,                                      §5\nwenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das                                Besteuerungsgrundlagen\nnach § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ver-\nsteuernde Einkommen um die in Satz 1 genannten Ein-              (1) Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn\nkünfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin          1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder\nenthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünf-           Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil in\ntel zu berücksichtigen sind. § 32b Abs. 1a des Einkom-            deutscher Sprache bekannt macht:\nmensteuergesetzes ist anzuwenden.\na) den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens\n(2) Sind in den auf Investmentanteile ausgeschütteten              vier Nachkommastellen),\nsowie den ausschüttungsgleichen Erträgen aus einem\nb) den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit min-\nausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die\ndestens vier Nachkommastellen),\nin diesem Staat zu einer nach § 34c Abs. 1 des Einkom-\nmensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des Körperschaft-              c) die in der Ausschüttung enthaltenen\nsteuergesetzes oder bei inländischen Investmentanteilen               aa) ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre,\naußerdem nach einem Abkommen zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Kör-                   bb) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne\nperschaftsteuer anrechenbaren Steuer herangezogen                          des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1,\nwerden, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anle-               cc) Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkom-\ngern die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-                      mensteuergesetzes,\ngungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf\nden Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer                  dd) Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 des Körper-\nanzurechnen, der auf diese ausländischen um die anteili-                   schaftsteuergesetzes,\nge ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. Die-              ee) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40\nser Teil ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der              des Einkommensteuergesetzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003              2727\nff) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2          § 323 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzu-\ndes Körperschaftsteuergesetzes,                       wenden. Wird der Rechenschaftsbericht nach den\ngg) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2,         Bestimmungen des Investmentgesetzes nicht im\nsoweit die Erträge nicht Kapitalerträge im            elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, ist\nSinne des § 20 des Einkommensteuergeset-              auch die Fundstelle bekannt zu machen, in der der\nzes sind,                                             Rechenschaftsbericht in deutscher Sprache bekannt\ngemacht ist;\nhh) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne\n4. die ausländische Investmentgesellschaft die Summe\ndes § 2 Abs. 3 Nr. 2,\nder nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der\nii) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1,                    ausländischen Investmentanteile als zugeflossen gel-\njj) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, für die kein       tenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen\nAbzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde,                Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis\nbekannt macht;\nkk) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, die nach\neinem Abkommen zur Vermeidung der Dop-            5. die ausländische Investmentgesellschaft auf Anforde-\npelbesteuerung zur Anrechnung einer als               rung gegenüber dem Bundesamt für Finanzen inner-\ngezahlt geltenden Steuer auf die Einkommen-           halb von drei Monaten die Richtigkeit der in den Num-\nsteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen,           mern 1, 2 und 4 genannten Angaben vollständig nach-\nweist. Sind die Urkunden in einer fremden Sprache\nd) den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitaler-          abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in\ntragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung           die deutsche Sprache verlangt werden. Hat die aus-\nim Sinne von                                              ländische Investmentgesellschaft Angaben in unzu-\naa) § 7 Abs. 1 und 2,                                     treffender Höhe bekannt gemacht, so hat sie die\nUnterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf\nbb) § 7 Abs. 3,\nVerlangen des Bundesamtes für Finanzen in der\ne) den Betrag der anzurechnenden oder zu erstatten-           Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu\nden Kapitalertragsteuer im Sinne von                      berücksichtigen.\naa) § 7 Abs. 1 und 2,                                 Liegen die in Nummer 1 Buchstabe c oder f genannten\nbb) § 7 Abs. 3,                                       Angaben nicht vor, werden die Erträge insoweit nach § 2\nAbs. 1 Satz 1 besteuert und § 4 findet insoweit keine\nf) den Betrag der ausländischen Steuern, der auf die      Anwendung.\nin den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Ein-\nkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 entfällt, und             (2) § 8 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentge-\nsellschaft bewertungstäglich den positiven oder negati-\naa) nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuerge-          ven Vomhundertsatz des Wertes des Investmentanteils\nsetzes oder einem Abkommen zur Vermei-            ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräuße-\ndung der Doppelbesteuerung anrechenbar,           rung enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 8 entfällt\nbb) nach § 34c Abs. 3 des Einkommensteuerge-          (Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffent-\nsetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach        licht. Der Aktiengewinn pro Investmentanteil darf sich\n§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde,                     durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht\nändern. Absatz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.\ncc) nach einem Abkommen zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung als gezahlt gilt,\n§6\ng) den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder\nBesteuerung\nSubstanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1,\nbei fehlender Bekanntmachung\nh) den von der ausschüttenden Körperschaft nach\nSind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt,\n§ 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in\nsind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentan-\nAnspruch genommenen Körperschaftsteuermin-\nteile sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der\nderungsbetrag;\nsich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten\n2. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei aus-          Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr fest-\nschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate        gesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils er-\nnach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zuge-     gibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalender-\nflossen gelten, die Angaben entsprechend der Num-         jahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Wird\nmer 1 bezogen auf einen Investmentanteil in deut-         ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine\nscher Sprache bekannt macht;                              Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Der nach Satz 1\n3. die Investmentgesellschaft die in den Nummern 1           anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des\nund 2 genannten Angaben in Verbindung mit dem             jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zuge-\nJahresbericht im Sinne von § 45 Abs. 1, § 122 Abs. 1      flossen.\noder 2 des Investmentgesetzes im elektronischen\nBundesanzeiger bekannt macht; die Angaben sind mit                                     §7\nder Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfe-                           Kapitalertragsteuer\nleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des\nSteuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkann-          (1) Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben\nten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleich-       von\nbaren Stelle zu versehen, dass die Angaben nach den       1. ausgeschütteten Erträgen im Sinne des § 2 Abs. 1,\nRegeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;           soweit sie nicht enthalten:","2728           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\na) inländische und ausländische Kapitalerträge im         der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Ein-\nSinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des   kommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.\nEinkommensteuergesetzes; Absatz 3 bleibt unbe-           (6) Die inländische Investmentgesellschaft erstattet\nrührt;                                                die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in\nb) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren           Fällen, in denen die Kapitalerträge im Sinne des Absat-\nund Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesell-       zes 4 einem Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen\nschaften, aus Termingeschäften sowie aus der Ver-     Aufenthalt im Inland als zugeflossen gelten. Sie hat sich\näußerung von Grundstücken und grundstücksglei-        zuvor Gewissheit über die Person des Gläubigers der\nchen Rechten im Sinne des § 2 Abs. 3 sowie Erträ-     Kapitalerträge zu verschaffen; § 154 der Abgabenord-\nge im Sinne des § 4 Abs. 1,                           nung ist entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag in\nVertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch ein\n2. Ausschüttungen im Sinne des § 6,\nKreditinstitut gestellt, das die Investmentanteile im Zeit-\n3. den nach dem 31. Dezember 1993 einem Anleger in            punkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den\nausländische Investmentanteile als zugeflossen gel-       Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden\ntenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen          Wertpapierdepot verwahrt, hat die Investmentgesell-\nErträgen. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stel-    schaft sich von dem Kreditinstitut versichern zu lassen,\nle den Investmentanteil für den Anleger erworben oder     dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depot-\nan ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den        unterlagen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufent-\nSteuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Ver-          halt im Inland hat.\nwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem\n(7) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abge-\nSteuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.\nführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Einkom-\nDie für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne          mensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d\ndes § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des Ein-      des Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften\nkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Ein-          des Einkommensteuergesetzes entsprechend.\nkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-\nden.                                                                                       §8\n(2) Werden die Erträge nur zum Teil ausgeschüttet, gilt                        Veräußerung von\nfür den Teil der ausschüttungsgleichen Erträge des                   Investmentanteilen; Vermögensminderung\nInvestmentvermögens Absatz 1 entsprechend. Die dar-\n(1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräu-\nauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausge-\nßerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen\nschütteten Betrag einzubehalten.\nsind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b\n(3) Von den ausgeschütteten und ausschüttungsglei-         des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 4 Abs. 1 anzu-\nchen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens          wenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch\nwird ein Steuerabzug in Höhe von 20 Prozent vorgenom-         nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Ein-\nmen, soweit inländische Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1      nahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch\nSatz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes         nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Invest-\nenthalten sind. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträ-     mentvermögens an Körperschaften, Personenvereini-\ngen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des      gungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistun-\nEinkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des            gen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des\nEinkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-            § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören\nden. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.                 (positiver Aktiengewinn). Bei Beteiligungen des Invest-\n(4) Von den ausschüttungsgleichen Erträgen eines           mentvermögens an anderen Investmentvermögen ist\ninländischen Investmentvermögens mit Ausnahme der in          Satz 1 entsprechend anzuwenden. Bei dem Ansatz des in\nAbsatz 3 genannten sowie mit Ausnahme der Gewinne             § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes\naus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren          bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 und 2 entspre-\nim Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommen-          chend anzuwenden.\nsteuergesetzes hat die inländische Investmentgesell-             (2) Auf Vermögensminderungen innerhalb des Invest-\nschaft den Steuerabzug vorzunehmen. § 44a des Ein-            mentvermögens sind beim Anleger § 3c Abs. 2 des Ein-\nkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Im Übri-           kommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteu-\ngen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kapitalertragsteuer       ergesetzes anzuwenden, soweit die Vermögensminde-\nist innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu ent-        rungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an\nrichten. Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem         Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-\nZeitpunkt eine Steuererklärung nach amtlich vorge-            gensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfän-\nschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer           ger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des\nzu berechnen.                                                 Einkommensteuergesetzes gehören (negativer Aktienge-\n(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4, die       winn).\neinem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen oder               (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichti-\neinem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger als        gende Teil der Einnahmen ist der Unterschied zwischen\nzugeflossen gelten, wird auf Antrag die einbehaltene          dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeit-\nKapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des             punkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn\n§ 44a Abs. 4 und des § 44b Abs. 1 Satz 1 des Einkom-          auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung\nmensteuergesetzes und in dem dort bestimmten Umfang           oder dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknah-\nvon der inländischen Investmentgesellschaft erstattet. Im     mepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschafts-\nÜbrigen sind die für die Anrechnung und die Erstattung        jahres, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003               2729\nhat, andererseits. Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts     des Einkommensteuergesetzes über die Abstandnahme\nist der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs. 2 des        vom Steuerabzug und über die Erstattung von Kapitaler-\nEinkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaft-            tragsteuer bei unbeschränkt einkommensteuerpflichti-\nsteuergesetzes der Unterschied zwischen dem Aktienge-         gen Gläubigern sinngemäß anzuwenden. An die Stelle\nwinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis, soweit er            der in § 44b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\nsich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, einerseits und      bezeichneten Nichtveranlagungs-Bescheinigung tritt eine\ndem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeit-             Bescheinigung des für das Investmentvermögen zustän-\npunkt der Anschaffung oder dem Aktiengewinn auf den           digen Finanzamts, in der bestätigt wird, dass ein Zweck-\nmaßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des voran-             vermögen oder eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne\ngegangenen Wirtschaftsjahres, soweit der Aktiengewinn         des Absatzes 1 vorliegt.\nsich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, andererseits.\n(3) Beim inländischen Investmentvermögen ist eine\nEntsprechendes gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz des in\nAußenprüfung im Sinne der §§ 194 ff. der Abgabenord-\n§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes\nnung zulässig zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnis-\nbezeichneten Wertes für die Ermittlung des zu berück-\nse des Investmentvermögens, zum Zwecke der Prüfung\nsichtigenden Teils nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer-\nder Berichte nach § 44 des Investmentgesetzes und der\ngesetzes oder § 8b des Körperschaftsteuergesetzes.\nBesteuerungsgrundlagen nach § 5.\n§9\n§ 12\nErtragsausgleich\nAusschüttungsbeschluss\nDen in den ausgeschütteten und ausschüttungsglei-\nchen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne            Die inländische Investmentgesellschaft hat über die\nder §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehba-         Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehen-\nren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf ent-       den Beträge zu beschließen und den Beschluss schrift-\nfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene            lich zu dokumentieren. Der Beschluss hat Angaben zur\nAnteilscheine gleich.                                         Zusammensetzung der Ausschüttung zu enthalten. Er\nhat außerdem Angaben zu den noch nicht ausgeschütte-\n§ 10                             ten Beträgen, die nicht unter § 19 Abs. 2 fallen, zu enthal-\nten.\nDach-Sondervermögen\nBei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen,\n§ 13\ndie aus Erträgen des Investmentvermögens aus Anteilen\nan anderen Investmentvermögen stammen, findet § 6                              Gesonderte Feststellung\nentsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungs-                            der Besteuerungsgrundlagen\ngrundlagen des Dach-Sondervermögens im Sinne des\n(1) Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1\n§ 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden. Soweit Zielfonds\nsind gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert\ndie Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, sind\nfestzustellen.\ndie nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen\ndes Zielfonds den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-           (2) Die Investmentgesellschaft hat bei jeder Ausschüt-\nSondervermögens zuzurechnen.                                  tung, bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens\nvier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine Erklä-\nrung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungs-\nAbschnitt 2                         grundlagen abzugeben. Der Feststellungserklärung sind\nRegelungen nur                        der testierte Rechenschaftsbericht und der Ausschüt-\nfür inländische Investmentanteile               tungsbeschluss (§ 12) beizufügen.\n§ 11                                (3) Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten\nZweckvermögen;                          Feststellung gleich. Die Investmentgesellschaft hat die\nSteuerbefreiung; Außenprüfung                    erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im elektroni-\nschen Bundesanzeiger bekannt zu machen.\n(1) Das inländische Sondervermögen gilt als Zweck-\nvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körper-               (4) Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonder-\nschaftsteuergesetzes. Es ist von der Körperschaftsteuer       ten Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 fest oder weichen\nund der Gemeindewirtschaftssteuer befreit. Satz 2 findet      die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteue-\nauch auf die Investmentaktiengesellschaft Anwendung.          rungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab, sind\ndie Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten\n(2) Die von Kapitalerträgen des inländischen Invest-\nBesteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteue-\nmentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitaler-\nrungsgrundlagen gesondert festzustellen. Die Investment-\ntragsteuer wird auf Antrag an die Depotbank erstattet,\ngesellschaft hat die Unterschiedsbeträge in der Fest-\nsoweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes\nstellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichti-\nvom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt auch\ngen, in dem die Feststellung nach Satz 1 unanfechtbar\nfür den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehalte-\ngeworden ist. Die §§ 164, 165, 172 bis 175a der Abga-\nnen und abgeführten Solidaritätszuschlag. Für die Erstat-\nbenordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach\ntung ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1\nAbsatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.\nNr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes das Bundes-\namt für Finanzen und bei den übrigen Kapitalerträgen das         (5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen\nFinanzamt zuständig, an das die Kapitalertragsteuer           Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesell-\nabgeführt worden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften        schaft befindet.","2730           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n§ 14                             die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind\nÜbertragung von Sondervermögen                    § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und § 6 nicht anzuwen-\nden. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\n(1) In Fällen des § 40 des Investmentgesetzes gelten       dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntma-\ndie Anteile an dem übernommenen Sondervermögen, die           chung im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann,\nzu einem Betriebsvermögen gehören, als zum Buchwert           wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. § 15 Satz 2 gilt\nveräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit    entsprechend.\ndiesem Wert angeschafft. Gehören Anteile an dem über-\nnommenen Sondervermögen nicht zu einem Betriebs-\n§ 17\nvermögen und sind die Voraussetzungen des § 23 des\nEinkommensteuergesetzes erfüllt, treten an die Stelle des                             Repräsentant\nBuchwerts die Anschaffungskosten.\nDer Repräsentant einer ausländischen Investmentge-\n(2) Das übernehmende Sondervermögen hat die Ver-           sellschaft im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 2 und des § 138\nmögensgegenstände und Verbindlichkeiten des über-             des Investmentgesetzes gilt nicht als ständiger Vertreter\nnommenen Sondervermögens mit dem Wert anzusetzen,             im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkom-\nder auch Teil des Nettoinventarwerts am Tag der Über-         mensteuergesetzes und des § 13 der Abgabenordnung,\nnahme war.                                                    soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gericht-\n(3) Die nicht bereits ausgeschütteten Erträge des lau-     lich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder\nfenden Geschäftsjahres des übernommenen Sonderver-            über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch\nmögens vor dessen Übernahme gelten den Anteilinha-            bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile\nbern des übernommenen Sondervermögens mit Ablauf              tätig wird.\ndes Geschäftsjahres außer in den Fällen des § 22 Nr. 5\ndes Einkommensteuergesetzes als zugeflossen. Dies gilt\nauch für die nicht bereits nach Satz 1 zu versteuernden                                Abschnitt 4\nangewachsenen Erträge des übernommenen Sonderver-                      Anwendungs- und Übergangsregelungen\nmögens.\n§ 18\n§ 15                                             Anwendungsvorschriften\nInländische Spezial-Sondervermögen                     Dieses Gesetz ist erstmals auf das Geschäftsjahr des\n(1) Bei inländischen Spezial-Sondervermögen sind § 4       Investmentvermögens anzuwenden, welches nach dem\nAbs. 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 und 7 Abs. 4 Satz 2 nicht anzu-      31. Dezember 2003 beginnt, sowie auf Erträge, die dem\nwenden. § 5 Abs. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-        Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen.\nden, dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ist, den    § 8 ist bei Anteilen an einem inländischen Investmentver-\nAktiengewinn bei jeder Bewertung des Sondervermö-             mögen auf Einnahmen anzuwenden, die nach dem\ngens zu ermitteln; die Veröffentlichung des Aktienge-         31. Dezember 2003 zufließen, sowie auf Gewinnminde-\nwinns entfällt. Für die Feststellung der Besteuerungs-        rungen, die nach dem 31. Dezember 2003 entstehen.\ngrundlagen gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abga-      Ausländische Investmentvermögen können erstmals\nbenordnung entsprechend; die Feststellungserklärung           zum Beginn des Geschäftsjahres im Sinne des Satzes 1\nsteht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung        den Aktiengewinn (§ 5 Abs. 2 und § 8) ermitteln. Er ist bei\nunter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. § 13 Abs. 1, 3    der erstmaligen Ermittlung mit 0 Prozent anzusetzen.\nund 4 ist nicht anzuwenden.\n(2) Erträge aus Vermietung und Verpachtung von                                          § 19\ninländischen Grundstücken und grundstücksgleichen                               Übergangsvorschriften\nRechten und Gewinne aus privaten Veräußerungsge-\nschäften mit inländischen Grundstücken und grund-                (1) § 2 Abs. 3 Nr. 1 zweiter Halbsatz ist bei inländischen\nstücksgleichen Rechten sind gesondert auszuweisen.            Investmentvermögen auf Veräußerungen von Anteilen an\nDiese Erträge gelten beim beschränkt steuerpflichtigen        unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalge-\nAnleger als unmittelbar bezogene Einkünfte gemäß § 49         sellschaften und von Bezugsrechten auf derartige Anteile\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe f, Nr. 6 oder Nr. 8 des Einkommen-     anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschafts-\nsteuergesetzes. Dies gilt auch für die Anwendung der          jahres der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert\nRegelungen in Doppelbesteuerungsabkommen. § 7 ist             werden, für die das Körperschaftsteuergesetz in der Fas-\nsinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass der                sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000\nSteuersatz 30 Prozent der Erträge beträgt und die Kapi-       (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist, und auf sons-\ntalertragsteuer von der Investmentgesellschaft einzube-       tige Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2000\nhalten ist. § 50 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergeset-      erfolgen. § 8 Abs. 1 ist hinsichtlich der in § 3 Nr. 40 des\nzes findet keine Anwendung.                                   Einkommensteuergesetzes und in § 8b Abs. 2 des Kör-\nperschaftsteuergesetzes genannten Einnahmen nur anzu-\nAbschnitt 3                          wenden, soweit diese auch im Falle der Ausschüttung\nRegelungen nur                         gemäß § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 begünstigt wären.\nfür ausländische Investmentanteile                  (2) Die §§ 37n bis 50d des Gesetzes über Kapitalanla-\n§ 16                             gegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt\nAusländische Spezial-Investmentvermögen                 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I\nBei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren        S. 2010) geändert worden ist, sind letztmals auf das\nAnteile satzungsgemäß von nicht mehr als 30 Anlegern,         Geschäftsjahr des inländischen Investmentvermögens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003               2731\nanzuwenden, welches vor dem 1. Januar 2004 beginnt,                                     Artikel 4\nsowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen.\n§ 40a des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf\nÄnderung des Außensteuergesetzes\nEinnahmen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004                 Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972\nzufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die vor dem           (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 11 des\n1. Januar 2004 entstehen. Die in dem in Satz 1 genannten      Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie\nGesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischenge-               folgt geändert:\nwinn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder           1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:\nAbtretungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004\nstattfinden.                                                         „(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden,\nwenn die Einkünfte, für die die ausländische Gesell-\n(3) Die §§ 17 bis 20 des Auslandinvestment-Gesetzes            schaft Zwischengesellschaft ist, nach den Vorschrif-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                ten des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember\n1998 (BGBl. I S. 2810), das zuletzt durch Artikel 32 des          2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der jeweils geltenden\nGesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geän-              Fassung steuerpflichtig sind, es sei denn, Ausschüt-\ndert worden ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr des         tungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären\nausländischen Investmentvermögens anzuwenden, wel-                nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\nches vor dem 1. Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge,           besteuerung von der inländischen Bemessungsgrund-\ndie in diesem Geschäftsjahr zufließen. § 17 Abs. 2b des in        lage auszunehmen.“\nSatz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen\nanzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 zufließen. Die in      2. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestim-                „Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden\nmungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräu-               Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vor-\nßerungen, Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die                schriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für\nvor dem 1. Januar 2004 stattfinden.                               die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem\ninländischen oder ausländischen Investmentvermö-\ngen sind die Vorschriften des Investmentsteuergeset-\nArtikel 3                               zes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in\nder jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwen-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nden, sofern dieses Gesetz auf das Investmentvermö-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                   gen anwendbar ist.“\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I\n3. Dem § 21 wird folgender Absatz 12 angefügt:\nS. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645),                „(12) § 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des\nwird wie folgt geändert:                                          Artikels 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2676) sind erstmals anzuwenden\n1. In § 45d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 38b des\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie               1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für\n§18a des Auslandinvestment-Gesetzes“ durch die                    den Veranlagungszeitraum,\nAngabe „§ 7 des Investmentsteuergesetzes“ ersetzt.            2. für die Gemeindewirtschaftsteuer für den Erhe-\n2. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b wird wie folgt                 bungszeitraum,\ngefasst:                                                      für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in\n„a) § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus           einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirt-\nInvestmentanteilen im Sinne des § 2 des Invest-         schaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Be-\nmentgesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der              triebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. De-\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz          zember 2003 beginnt.“\nim Inland hat oder wenn es sich um Fälle des\n§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppel-\nArtikel 5\nbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt\nauch für Erträge aus Wandelanleihen und                   Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999\nGewinnobligationen,                                    In § 4 Nr. 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes\nb)   § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2        1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni\nund 7 des Investmentsteuergesetzes                  1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ge-\naa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des\nändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über Kapi-\nInvestmentsteuergesetzes,\ntalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Investmentge-\nbb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4   setz“ ersetzt.\ndes Investmentsteuergesetzes, wenn es\nsich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses                                     Artikel 6\nGesetzes handelt,“.                                   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n3. Dem § 52 Abs. 57a wird folgender Satz angefügt:               § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der\n„§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b in der Fassung       Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I               (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 10 des\nS. 2676) ist erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem    Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645)\n31. Dezember 2003 zufließen, anzuwenden.“                 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:","2732           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n„4. die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteue-            3. § 30 wird wie folgt geändert:\nrungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach dem Investmentsteuergesetz; die Überprüfung\nerfolgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder                aa) Im Eingangssatz wird die Angabe „in den Fäl-\nim Wege von Stichproben;“.                                           len der Nummern 1 und 4“ durch die Angabe\n„in den Fällen der Nummern 1, 3a und 4“\nersetzt.\nArtikel 7                                    bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohn-\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                              sitz“ ein Komma und das Wort „Sitz“ einge-\nfügt.\nIn § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I                   cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\nS. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3                  eingefügt:\nAbs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I                        „3a. die nach den entsprechenden Vorschrif-\nS. 2547) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 11 oder                        ten eines Drittstaates in diesem Staat\n§ 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer                              Meldepflichtigen mit Wohnsitz, Sitz oder\nInvestmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über                              gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ihre\nKapitalanlagegesellschaften“ durch die Angabe „§ 126                            Mitteilungspflichten    ordnungsmäßig\ndes Investmentgesetzes“ ersetzt.                                                erfüllen,“.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „im Fall des Ab-\nArtikel 8                                   satzes 1 Nr. 3“ durch die Angabe „im Fall des\nAbsatzes 1 Nr. 3 und 3a“ ersetzt.\nÄnderung des Unterlassungsklagengesetzes\n4. § 36c Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nDas Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,                „(4) Die Bundesanstalt kann für die Überwachung\n4346), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Verordnung          der Einhaltung der in den §§ 9, 31 und 32 geregelten\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt          Pflichten und entsprechender ausländischer Melde-\ngeändert:                                                        pflichten oder Verhaltensregeln mit den zuständigen\nStellen anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten\n1. § 2 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:                      Staaten zusammenarbeiten. Sie kann diesen Stellen\n„6. § 126 des Investmentgesetzes.“                           Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 2\nbis 5 übermitteln, die für diese zur Überwachung der\n2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            Einhaltung der entsprechenden ausländischen Mel-\n„(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über            depflichten oder Verhaltensregeln erforderlich sind.\neine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanz-            Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Infor-\ndienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören,            mationen, die aus einem anderen Staat stammen,\nwenn Gegenstand der Klage                                    dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zu-\nständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt\n1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbe-\nhaben, und nur für solche Zwecke weitergegeben\ndingungen sind oder\nwerden, denen diese Stellen zugestimmt haben.“\n2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-\ngungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe\ndes Gesetzes über Bausparkassen, des Invest-                                   Artikel 10\nmentgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes\noder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken                 Änderung des Kreditwesengesetzes\nzu genehmigen hat.“\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nArtikel 9                            10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geän-\nÄnderung des Wertpapierhandelsgesetzes                  dert:\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der             1. § 1 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                    a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Angabe „§ 1 des\nS. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verord-              Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“ durch\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie               die Angabe „§ 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes“\nfolgt geändert:                                                      ersetzt.\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Anteilscheine“\nb) In Absatz 11 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Anteil-\ndurch die Wörter „Anteile an Investmentvermögen“\nscheine“ durch die Wörter „Anteile an Investment-\nersetzt.\nvermögen“ ersetzt.\n2. In § 2a Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „Anteilscheinen\n2. In § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 werden\nvon Kapitalanlagegesellschaften“ durch die Wörter\n„Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapi-         a) die Wörter „Anteilscheine von Kapitalanlagegesell-\ntalanlagegesellschaft ausgegeben werden,“ und das                schaften“ durch die Wörter „Anteile an Investment-\nWort „Auslandinvestment-Gesetz“ durch die Wörter                 vermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft\n„Investmentgesetz öffentlich“ ersetzt.                           ausgegeben werden,“ und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003               2733\nb) das Wort „Auslandinvestment-Gesetz“ durch die          3. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „im\nWörter „Investmentgesetz öffentlich“ ersetzt und         Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto“ die\nnach dem Wort „Geldern“ das Komma und das                Wörter „des Vertragspartners“ eingefügt.\nWort „Anteilscheinen“ gestrichen,                     4. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.\nc) nach dem Semikolon die Wörter „dies gilt nicht für     5. In § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nSondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach\n§ 112 des Investmentgesetzes.” angefügt.                                 „Feststellung der Identität\ndes wirtschaftlich Berechtigten“.\n3. Dem § 2b Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwal-\ntungsgesellschaften im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der       a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nRichtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember                 „Besteht eine Pflicht zur Identifizierung nach § 2\n1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-              Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht, so\nvorschriften betreffend bestimmte Organismen für                 hat das Institut den Namen des Einzahlenden auf\ngemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.                  dem Einzahlungsbeleg aufzuzeichnen.“\nEG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie    b) In Satz 5 werden die Wörter „oder Abhebende“\n2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des                  und „oder von ihm abheben“ gestrichen.\nRates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35) –\n(Investmentrichtlinie).“                                     c) In Satz 6 werden die Wörter „Einzahlender und\nAbhebender sind“ durch die Wörter „Der Einzah-\n4. § 9 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:                         lende ist“ ersetzt und die Wörter „oder Abhebung“\n„Informationen, die aus einem anderen Staat stam-                gestrichen.\nmen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der         7. In § 14 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Finanzdienstleis-\nzuständigen Stellen, die diese Informationen mitge-          tungsunternehmen“ durch das Wort „Finanzdienstleis-\nteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben         tungsinstitute“ ersetzt.\nwerden, denen diese Stellen zugestimmt haben.“\n8. In § 14 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num–\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                 mer 4a eingefügt:\na) In Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c werden die          „4a. Investmentaktiengesellschaften,“.\nWörter „Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-\n9. § 16 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nten“ durch das Wort „Investmentgesetzes“, das\nWort „Wertpapier-Sondervermögen“ durch das               „2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der\nWort „Investmentvermögen“ und die Angabe                      Deutschen Bundesbank, die Finanzdienstleis-\n„Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985                  tungsinstitute und Investmentaktiengesellschaf-\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-                ten die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\nvorschriften betreffend bestimmte Organismen für              aufsicht,“.\ngemeinsame Anlagen in Wertpapieren – ABl. EG\nNr. L 375 S. 3 – (Investmentrichtlinie)“ durch das\nWort „Investmentrichtlinie“ ersetzt.                                           Artikel 12\nb) In Absatz 4b Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2                 Änderung des Einlagensicherungs-\nund 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-                   und Anlegerentschädigungsgesetzes\nschaften“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2 und 3 des       Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-\nInvestmentgesetzes“ ersetzt.                          gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geän-\n6. In § 36 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetzes über            dert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002\nKapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Invest-      (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:\nmentgesetzes“ ersetzt.                                    1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 6 Satz 1\nNr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“\ndurch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentge-\nArtikel 11                             setzes“ ersetzt.\nÄnderung des Geldwäschegesetzes                    2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2\nDas Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I            des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“\nS. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 138 der Verord-         durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentge-\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie           setzes“ ersetzt.\nfolgt geändert:\n1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 13\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzdienstleis-                   Änderung der Verordnung zur\ntungsinstitut“ ein Komma und die Wörter „eine               Übertragung von Befugnissen zum Erlass\nInvestmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2              von Rechtsverordnungen auf die Bundes-\nAbs. 5 des Investmentgesetzes“ eingefügt.\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „außer in den Fäl-\n§ 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befug-\nlen des“ die Angabe „§ 4 Abs. 4, des“ eingefügt.\nnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-\n2. In § 2 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „oder von ihm       desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. De-\nabheben“ gestrichen.                                      zember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), geändert durch die Ver-","2734           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2637), wird         1. Im ersten Halbsatz werden die Wörter „für deren\nwie folgt gefasst:                                                Rechnung gemäß Vertragsbedingungen oder Satzung\nnur solche Derivategeschäfte abgeschlossen werden\n„3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 10 Abs. 3               dürfen, die der Absicherung des Fondsvermögens,\nSatz 1 und des § 20 Abs. 4 Satz 1 des Investmentge-          dem späteren Erwerb von Wertpapieren oder zur\nsetzes sowie nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 Satz 1,            Erzielung eines zusätzlichen Ertrages aus bereits vor-\ndes § 36 Abs. 5 Satz 1, des § 41 Abs. 3 Satz 1, des          handenen Vermögensgegenständen dienen“ gestri-\n§ 44 Abs. 7 Satz 1, des § 51 Abs. 3 Satz 1, des § 112        chen.\nAbs. 3 Satz 1 und des § 119 Satz 1 des Investment-\ngesetzes jeweils nach Anhörung der Deutschen Bun-        2. Im dritten Halbsatz werden die Wörter „dem Gesetz\ndesbank,“.                                                   über Kapitalanlagegesellschaften“ durch die Angabe\n„den §§ 46 bis 90 des Investmentgesetzes“ ersetzt.\n3. Im vierten Halbsatz werden\nArtikel 14                             a) die Angabe „Richtlinie 95/26/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl.\nÄnderung des                                   EG Nr. L 168 S. 7)“ durch die Angabe „Richtlinie\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                            2001/108/EG des Europäischen Parlaments und\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung                   des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41\nder Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),                 S. 35)“ und\nzuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. De-        b) das Wort „Auslandinvestment-Gesetz“ durch das\nzember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:               Wort „Investmentgesetz“ ersetzt.\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:         (2) In § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter\n„Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie\n„c) zum Erwerb von Anteilen an Sondervermögen              92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koor-\nnach den §§ 46 bis 65 und 83 bis 86 des Invest-      dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für\nmentgesetzes sowie von ausländischen Invest-         die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur\nmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz          Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG\nöffentlich vertrieben werden dürfen, wenn nach       (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), (ABl. EG Nr. L 360\ndem Jahresbericht für das vorletzte Geschäftsjahr,   S. 1)“ ersetzt durch die Wörter „Lebensversicherungsun-\ndas dem Kalenderjahr des Abschlusses des Ver-        ternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Euro-\ntrags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht,      päischen Parlaments und des Rates vom 5. November\nder Wert der Aktien in diesem Sondervermögen         2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345\n60 vom Hundert des Werts dieses Sondervermö-         S. 1)“.\ngens nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Son-\ndervermögen ist für das erste und zweite\nGeschäftsjahr der erste Jahresbericht oder der                                Artikel 16\nerste Halbjahresbericht nach Auflegung des Son-\ndervermögens maßgebend,“.                                                    Rückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n2. § 8 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDie auf Artikel 13 beruhenden Teile der dort geänderten\na) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                       Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils ein-\nschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\naa) Das Wort „Anteilscheine“ wird durch das Wort\ngeändert werden.\n„Anteile“ ersetzt.\nbb) Die Wörter „Gesetzes über Kapitalanlagege-\nsellschaften“ werden durch das Wort „Invest-                              Artikel 17\nmentgesetzes“ ersetzt.                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „Gesetz über den            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nVertrieb ausländischer Investmentanteile und über      und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten das\ndie Besteuerung der Erträge aus ausländischen          Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekannt-\nInvestmentanteilen“ durch das Wort „Investment-        machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),\ngesetz“ ersetzt.                                       zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und das Gesetz über\nKapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 15                         machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nÄnderung des Altersvorsorge-                    21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), außer Kraft.\nverträge-Zertifizierungsgesetzes                    (2) Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2 tritt am 1. Januar 2005 in\n(1) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c des Altersvor-      Kraft.\nsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001         (3) Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36\n(BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 17 des     Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4\nGesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert        und § 119 sowie die Artikel 13 und 16 treten am Tag nach\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          der Verkündung in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 2735\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}