{"id":"bgbl1-2003-62-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":62,"date":"2003-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_62.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003  StÄndG 2003)","law_date":"2003-12-15T00:00:00Z","page":2645,"pdf_page":5,"num_pages":31,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003              2645\nZweites Gesetz\nzur Änderung steuerlicher Vorschriften\n(Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003)\nVom 15. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                c) Nach der Angabe „§ 45d Mitteilungen an das\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       Bundesamt für Finanzen“ wird die Angabe „§ 45e\nErmächtigung für Zinsinformationsverordnung“\nInhaltsübersicht                                       Artikel         eingefügt.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                      1\nÄnderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung           2     2. In § 3 Nr. 35 wird die Angabe „Nummern 11 bis 13“\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                   3        durch die Angabe „Nummern 11 bis 13 und 64“ er-\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                        4        setzt.\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1999                    5\nÄnderung der Umsatzsteuer-                                      3. In § 3b Abs. 2 Satz 1 werden am Ende nach dem\nDurchführungsverordnung 1999                              6        Wort „umzurechnen“ die Wörter „und mit höchstens\nÄnderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung            7        50 Euro anzusetzen“ eingefügt.\nÄnderung der Abgabenordnung                               8\nÄnderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung       9     4. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a wird aufgehoben.\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                   10\nÄnderung des Zerlegungsgesetzes                          11     5. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a ein-\nÄnderung des Versicherungsteuergesetzes 1996             12        gefügt:\nÄnderung des Feuerschutzsteuergesetzes                   13         „1a. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes\nÄnderung des Investitionszulagengesetzes 1999            14              gehören auch Aufwendungen für Instandset-\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes                     15              zungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die\ninnerhalb von drei Jahren nach der Anschaf-\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung der\nVorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte\nfung des Gebäudes durchgeführt werden,\nund Steuerberatungsgesellschaften                        16              wenn die Aufwendungen ohne die Umsatz-\nsteuer 15 vom Hundert der Anschaffungskos-\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                     17\nten des Gebäudes übersteigen (anschaffungs-\nÄnderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung     18\nnahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwen-\nÄnderung des Melderechtsrahmengesetzes                   19              dungen gehören nicht die Aufwendungen für\nÄnderung der Ersten Bundesmeldedaten-                                    Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1\nübermittlungsverordnung                                  20              des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendun-\nÄnderung der Zweiten Bundesmeldedaten-                                   gen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich übli-\nübermittlungsverordnung                                  21              cherweise anfallen.“\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                    22\nÄnderung des Kaffeesteuergesetzes                        23     6. § 7g Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang               24\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten                                            25\n„1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbei-\nArtikel 1                                        hilferahmen für große Investitionsvorhaben\nvom 13. Februar 2002 in Verbindung mit An-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                               hang B (ABl. EG Nr. C 70 S. 8)),“.\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Ver-             „3. Kraftfahrzeugindustrie (Multisektoraler Regio-\nordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird                      nalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in\nwie folgt geändert:                                                        Verbindung mit Anhang C),\n4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regio-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         nalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in\na) Nach der Angabe „§ 24b Entlastungsbetrag für                       Verbindung mit Anhang D),“.\nAlleinerziehende“ wird die Angabe „§ 24c Jahres-         c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nbescheinigung über Kapitalerträge und Veräuße-\nrungsgewinne aus Finanzanlagen“ eingefügt.                   „6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für\ndie Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im\nb) Die Angabe zu § 44c wird wie folgt gefasst:                        Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Ja-\n„§ 44c (weggefallen)“.                                           nuar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7)),“.","2646          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                 „2. und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr\nbesteht).“\na) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden die Sätze 1 bis 3\ndurch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:\n12. § 32b wird wie folgt geändert:\n„notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-\nbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass             a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird am Ende das\nbegründeten doppelten Haushaltsführung ent-                   Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgen-\nstehen, und zwar unabhängig davon, aus wel-                   der Halbsatz angefügt:\nchen Gründen die doppelte Haushaltsführung                    „Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs. 1 des Dritten\nbeibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsfüh-                 Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht,\nrung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außer-              ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,“.\nhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus-\nstand unterhält, beschäftigt ist und auch am              b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Leis-\nBeschäftigungsort wohnt.“                                     tungen“ die Wörter „mit Ausnahme des Insol-\nvenzgeldes“ eingefügt.\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„§ 6 Abs. 1 Nr. 1a gilt entsprechend.“\n„(4) Die Bundesagentur für Arbeit hat die\nDaten über das im Kalenderjahr gewährte Insol-\n8. § 19a Abs. 2 Satz 8 wird aufgehoben.                             venzgeld für jeden Empfänger bis zum 28. Febru-\nar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Datensatz durch Datenfernübertragung an\n9. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:\ndie amtlich bestimmte Übermittlungsstelle zu\n„§ 24c                                 übermitteln; § 41b Abs. 2 gilt entsprechend. Der\nArbeitnehmer ist entsprechend zu informieren\nJahresbescheinigung über Kapitalerträge                    und auf die steuerliche Behandlung des Insol-\nund Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen                    venzgeldes und seine Steuererklärungspflicht\nKreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute,          hinzuweisen. In den Fällen des § 188 Abs. 1 des\ndie nach § 45a zur Ausstellung von Steuerbescheini-              Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Empfänger\ngungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandels-                 des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der\nunternehmen und Wertpapierhandelsbanken haben                    Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch\ndem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterle-              übertragen hat.“\nger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wert-\npapierdepots und Konten eine zusammenfassende            13. In § 33b Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nJahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebe-              gefügt:\nnem Muster auszustellen, die die für die Besteuerung\nnach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erfor-       „Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Ver-\nderlichen Angaben enthält.“                                  wendung nicht das von den Eltern eines behinderten\nKindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld.“\n10. § 31 wird wie folgt geändert:\n14. § 36 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.\na) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günsti-     15. § 38 wird wie folgt geändert:\nger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie unter Berücksichtigung des Abzugs der Frei-\nbeträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkom-              aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nmensteuer um den Anspruch auf Kindergeld; bei                      „Inländischer Arbeitgeber im Sinne des Sat-\nnicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kin-                     zes 1 ist in den Fällen der Arbeitnehmerent-\ndergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibe-                        sendung auch das in Deutschland ansässige\ntrags angesetzt.“                                                  aufnehmende Unternehmen, das den Ar-\nb) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:                        beitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirt-\nschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht,\n„Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld                   dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer\nvergleichbare Leistungen nach § 65. Besteht nach                   den Arbeitslohn im eigenen Namen und für\nausländischem Recht Anspruch auf Leistungen                        eigene Rechnung auszahlt.“\nfür Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksich-\ntigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.“          bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rah-\n11. § 32 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                             men des Dienstverhältnisses von einem Drit-\nten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitge-\n„2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuer-                     ber weiß oder erkennen kann, dass derartige\npflichtige durch ein familienähnliches, auf län-                 Vergütungen erbracht werden; dies ist insbe-\ngere Dauer berechnetes Band verbunden ist,                       sondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und\nsofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen                  Dritter verbundene Unternehmen im Sinne\nHaushalt aufgenommen hat und das Obhuts-                         von § 15 des Aktiengesetzes sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003               2647\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                  bb) In Satz 13 werden die Wörter „Die Oberfi-\nfügt:                                                               nanzdirektion kann allgemein oder auf Antrag\nein Verfahren zulassen, durch das“ durch die\n„(3a) Soweit sich aus einem Dienstverhältnis\nWörter „Das Betriebsstättenfinanzamt kann\noder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertrag-\nallgemein oder auf Antrag zulassen, dass“\nliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeits-\nersetzt.\nlohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohn-\nsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nund von diesem durch die Zahlung von Geld\nerfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des               aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nArbeitgebers. In anderen Fällen kann das Finanz-\n„Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheini-\namt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz,\ngungen aus früheren Dienstverhältnissen des\nGeschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten\nKalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der\ndes Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.\nErmittlung des voraussichtlichen Jahresar-\nVoraussetzung ist, dass der Dritte\nbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäfti-\n1. sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber ver-                       gungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit\npflichtet hat,                                                  dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt,\nwenn der laufende Arbeitslohn im Monat der\n2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeber-\nZahlung des sonstigen Bezugs entsprechend\npflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer\nder Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeit-\nübernimmt und\ngebern hochgerechnet wird.“\n3. die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.\nbb) Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben.\nDie Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanz-\namt des Dritten auf dessen Antrag im Einverneh-                cc) Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Sat-\nmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Ar-                        zes 4“ durch die Angabe „Satzes 5“, die\nbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen ver-                     Angabe „Satzes 7“ durch die Angabe „Sat-\nsehen werden, die die ordnungsgemäße Steuer-                        zes 8“ sowie der abschließende Punkt durch\nerhebung sicherstellen und die Überprüfung des                      ein Semikolon ersetzt und wird folgender\nLohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.                     Halbsatz angefügt:\nDie Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft\n„§ 34 Abs. 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwen-\nwiderrufen werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2\nden.“\nsind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden\nVorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass              c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „inländi-\nan die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der           schen Arbeitgeber“ durch die Angabe „Arbeitge-\nArbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit,                  ber (§ 38)“ ersetzt.\nsoweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat. Erfüllt\nder Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er\nden Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in dem-        17. Dem § 39c wird folgender Absatz 5 angefügt:\nselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren\n„(5) In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 1 kann der\nDienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuer-\nDritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit\nermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung\n20 vom Hundert unabhängig von einer Lohnsteuer-\nzusammenrechnen.“\nkarte ermitteln, wenn der maßgebende Jahresar-\nc) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-           beitslohn nach § 39b Abs. 3 zuzüglich des sonstigen\ngefügt:                                                    Bezugs 10 000 Euro nicht übersteigt; bei der Fest-\nstellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind\n„Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von\nnur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichti-\neinem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 2)\ngen.“\nam Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums\nanzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Anga-\nbe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht,        18. § 39d Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nhat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstätten-\nfinanzamt anzuzeigen.“                                     „Auf Verlangen des beschränkt einkommensteuer-\npflichtigen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei\nBeendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende\n16. § 39b wird wie folgt geändert:\ndes Kalenderjahres eine Lohnsteuerbescheinigung\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          zu übermitteln oder auszustellen; § 41b ist sinnge-\nmäß anzuwenden.“\naa) Satz 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. die Vorsorgepauschale\n19. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) in den Steuerklassen I, II und IV nach\nMaßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3,        a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) in der Steuerklasse III nach Maßgabe              „In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerab-\ndes § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils            zug und die Lohnsteuerzerlegung erforderlichen\nin Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1            Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer\nNr. 1,“.                                         entsprechenden Bescheinigung zu übernehmen.“","2648          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:                     die Entschädigungen für Verdienstausfall nach\ndem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\n„Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem\n(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Arti-\nsonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis\nkel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002\nberechnet und ist dabei der Arbeitslohn aus frü-\n(BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fas-\nheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres\nsung, sowie die nach § 3 Nr. 28 steuerfreien Auf-\naußer Betracht geblieben, so ist dies durch Ein-\nstockungsbeträge oder Zuschläge,\ntragung des Großbuchstabens S zu vermerken.“\n6. die auf die Entfernungspauschale anzurechnen-\n20. § 41a Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze                     den steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahr-\nersetzt:                                                          ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,\n„Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-             7. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen\nschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach                  für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstät-\nMaßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-                      te,\nnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt\nzur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elek-           8. die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge,\ntronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist\n9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3\ndie Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber oder\nNr. 32 den Großbuchstaben F,\nvon einer zu seiner Vertretung berechtigten Person\nzu unterschreiben.“                                          10. die nach § 3 Nr. 13 und 16 steuerfrei gezahlten\nVerpflegungszuschüsse und Vergütungen bei\n21. § 41b wird wie folgt gefasst:                                     doppelter Haushaltsführung,\n„§ 41b                               11. die nach § 3 Nr. 62 steuerfrei gezahlten Zuschüs-\nse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversiche-\nAbschluss des Lohnsteuerabzugs                         rung,\n(1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses\n12. den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversi-\noder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeit-\ncherungsbeitrag.\ngeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzu-\nschließen. Auf Grund der Eintragungen im Lohnkon-            Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach\nto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Febru-         amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Aus-\nar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem             druck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung\nDatensatz durch Datenfernübertragung an die amt-             mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerk-\nlich bestimmte Übermittlungsstelle insbesondere fol-         mals (Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch\ngende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohn-            bereitzustellen. Wenn das Dienstverhältnis vor\nsteuerbescheinigung):                                        Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der\n1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift               Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte\ndes Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte          auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres\noder der entsprechenden Bescheinigung ein-              darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aus-\ngetragenen Besteuerungsmerkmale, den amtli-             händigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung\nchen Schlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteu-          enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer\nerkarte ausgestellt hat, die Bezeichnung und die        veranlagt wird. Dem Arbeitnehmer nicht ausgehän-\nNummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer            digte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheini-\nabgeführt worden ist sowie die Steuernummer            gungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht aus-\ndes Arbeitgebers,                                       gehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbe-\nscheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt\n2. die Dauer des Dienstverhältnisses während des           einzureichen.\nKalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41\nAbs. 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U,                 (2) Für die Datenfernübertragung hat der Arbeit-\ngeber aus dem Namen, Vornamen und Geburts-\n3. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns             datum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal\nsowie den nach § 41 Abs. 1 Satz 7 vermerkten            nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitneh-\nGroßbuchstaben S,                                       mer zu bilden und zu verwenden. Das lohnsteuerli-\n4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszu-        che Ordnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet,\nschlag und die Kirchensteuer sowie zusätzlich           verarbeitet oder genutzt werden für die Zuordnung\nden Großbuchstaben B, wenn das Dienstver-               der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder\nhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und         sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderli-\nder Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohn-           cher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen\nzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeit-              und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens.\nraum des Kalenderjahres unter Berücksichti-\n(3) Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-\ngung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3\nnung, die keine elektronische Lohnsteuerbescheini-\nzu besteuern war,\ngung erteilen können, haben eine entsprechende\n5. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld,           Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte\ndas Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mut-            des Arbeitnehmers zu erteilen. Liegt dem Arbeit-\nterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,             geber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                 2649\nvor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach amt-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Der\nArbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer-                     „(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohn-\nbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstver-                  steuer nach § 39 Abs. 4 oder § 39a Abs. 5 nachzu-\nhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird                fordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeig-\noder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veran-                  ten Fällen des § 38 Abs. 4 Satz 2 und des § 41c\nlagt wird. In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber              Abs. 4.“\ndie Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstätten-\nc) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nfinanzamt einzureichen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitneh-               „(9) Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn\nmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach               ein Dritter nach § 38 Abs. 3a dessen Pflichten\nden §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.“                 trägt. In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem\nArbeitgeber. Soweit die Haftung des Dritten\nreicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der\n22. § 41c wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmer Gesamtschuldner. Absatz 3 Satz 2\na) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Aus-                   bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die\nschreibung“ die Wörter „Übermittlung oder“ ein-               Inanspruchnahme des Dritten. Im Fall des § 38\ngefügt.                                                       Abs. 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des\nDritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erhe-\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort\nben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber\n„Lohnsteuerbescheinigung“ die Wörter „übermit-\nzur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet\ntelt oder“ eingefügt.\nhat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor\nder Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die\n23. § 42b wird wie folgt geändert:                                    Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Arbeitgeber angezeigt hat. In den Fällen des § 38\nAbs. 3a Satz 8 ist als Haftungsschuld der Betrag\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den\n„Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahres-                gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeit-\nausgleich ist, dass dem Arbeitgeber die                  raums zu berechnen und einzubehalten ist, die\nLohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheini-                 insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer\ngungen aus etwaigen vorangegangenen                      übersteigt. Betrifft die Haftungsschuld mehrere\nDienstverhältnissen vorliegen.“                          Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuer-\nberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöh-\nbb) Satz 4 wird wie folgt geändert:                           ne und für nachträglich zu erfassende Arbeits-\naaa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:                   lohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge\nauf die Arbeitgeber aufzuteilen. In den Fällen des\n„3a. bei der Lohnsteuerberechnung ein              § 38 Abs. 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des\nFreibetrag oder Hinzurechnungs-              Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder\nbetrag zu berücksichtigen war                Haftungsschuld zuständig.“\noder“.\nbbb) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:\n25. Dem § 42f wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„4a. die Anzahl der im Lohnkonto oder\nin der Lohnsteuerbescheinigung              „(3) In den Fällen des § 38 Abs. 3a ist für die\neingetragenen Großbuchstaben U           Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des\nmindestens eins beträgt oder“.           Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung\nbleibt unberührt. Die Außenprüfung ist auch beim\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten\naa) In Satz 1 werden die Wörter „auf der Lohn-            bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.“\nsteuerkarte“ gestrichen.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n26. § 44a wird wie folgt geändert:\n„Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in\nBetracht kommende Versorgungs-Freibetrag             a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nund der etwa in Betracht kommende Alters-\n„(7) Ist der Gläubiger eine inländische\nentlastungsbetrag abzuziehen.“\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Auf der                  1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\nLohnsteuerkarte“ durch die Wörter „In der Lohn-                   mögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9\nsteuerbescheinigung“ ersetzt.                                     des Körperschaftsteuergesetzes oder\n2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die aus-\n24. § 42d wird wie folgt geändert:                                        schließlich und unmittelbar gemeinnützigen\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma                   oder mildtätigen Zwecken dient, oder\nersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\n3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die\n„4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38                ausschließlich und unmittelbar kirchlichen\nAbs. 3a der Dritte zu übernehmen hat.“                       Zwecken dient,","2650          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nso ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im             Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 sind entsprechend\nSinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht          anzuwenden.“\nvorzunehmen. Der Steuerabzug vom Kapitaler-\ntrag ist außerdem nicht vorzunehmen bei Kapital-\n29. § 46 wird wie folgt geändert:\nerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nsoweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesell-         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschaften mit beschränkter Haftung handelt, bei\nKapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1              aa) In Nummer 2 wird nach dem Semikolon fol-\nNr. 2 unter der Voraussetzung, dass die die Kapi-                 gender Satzteil angefügt:\ntalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelan-                     „das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a\ntragsberechtigter im Sinne des § 45b ist, und bei                 Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitge-\nKapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1                   bern für den Lohnsteuerabzug zusammen-\nNr. 3. Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43                gerechnet worden ist;“.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist § 45b sinngemäß\nanzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung                  bb) Nummer 4a Satz 1 Buchstabe d und e wird\nder Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger durch                   wie folgt gefasst:\neine Bescheinigung des für seine Geschäftslei-                    „d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das\ntung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts                           Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung\nnachweist, dass er eine Körperschaft, Personen-                        des Abzugsbetrags in einem anderen\nvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1                            Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder\nist. Absatz 4 gilt entsprechend.“\ne) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:                        Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung\ndes Pauschbetrags für behinderte Men-\n„(8) Ist der Gläubiger                                              schen oder des Pauschbetrags für Hin-\nterbliebene in einem anderen Verhältnis\n1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Num-                          als je zur Hälfte beantragt.“\nmer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder\nnach anderen Gesetzen von der Körperschaft-              cc) In Nummer 5 werden vor dem Wort „ermittelt“\nsteuer befreite Körperschaft, Personenvereini-                die Wörter „oder für einen sonstigen Bezug\ngung oder Vermögensmasse oder                                 nach § 39c Abs. 5“ eingefügt.\ndd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\n2. eine inländische juristische Person des öffent-\neingefügt:\nlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet\nist,                                                          „5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer\nvon einem sonstigen Bezug berechnet\nso ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus                          hat und dabei der Arbeitslohn aus frühe-\nAnteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf-                        ren Dienstverhältnissen des Kalender-\ntung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bei                      jahres außer Betracht geblieben ist\nKapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1                         (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7,\nNr. 7a nur hälftig vorzunehmen. Bei allen übrigen                       Großbuchstabe S);“.\nKapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist\n§ 45b in Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzu-            b) Absatz 2a wird aufgehoben.\nwenden (Erstattung der Hälfte der gesetzlich in\n§ 43a vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer).          30. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nVoraussetzung für die Anwendung des Satzes 1\nist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung          a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ndes für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz\n„3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die\nzuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine\nim Inland ausgeübt oder verwertet wird oder\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\nworden ist, oder für die im Inland eine feste\ngensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 4\nEinrichtung oder eine Betriebsstätte unter-\ngilt entsprechend.“\nhalten wird;“.\nb) In Nummer 4 Buchstabe c wird am Ende das\n27. § 44c wird aufgehoben.                                          Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgen-\nder Buchstabe d angefügt:\n„d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für\n28. Nach § 45d wird folgender § 45e eingefügt:\ndie Auflösung eines Dienstverhältnisses\n„§ 45e                                      gezahlt werden, soweit die für die zuvor aus-\ngeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der\nErmächtigung für Zinsinformationsverordnung                       inländischen Besteuerung unterlegen haben;“.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n31. § 50b Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ntes die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni          „Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse,\n2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) im Bereich der                die für die Anrechnung oder Vergütung von Körper-\nBesteuerung von Zinserträgen umzusetzen. § 45d               schaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003              2651\nKapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steu-            Obergrenze mit der maschinell berechneten\nerabzugs oder für die Mitteilungen an das Bundes-               Lohnsteuer übereinstimmen. Die Monats-, Wo-\namt für Finanzen nach § 45e von Bedeutung sind                  chen- und Tagestabellen sind aus den Jahres-\noder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren              tabellen abzuleiten;“.\nBeteiligten zu prüfen.“\n34. § 52 wird wie folgt geändert:\n32. § 50d wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit\n„Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers                 in den folgenden Absätzen nichts anderes\nder Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige               bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-\noder teilweise Erstattung der einbehaltenen und               raum 2004 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom\nabgeführten oder der auf Grund Haftungsbe-                    Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass\nscheid oder Nachforderungsbescheid entrichte-                 diese Fassung erstmals auf den laufenden\nten Steuer.“                                                  Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:               dem 31. Dezember 2003 endenden Lohnzah-\nlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige\n„(8) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steu-               Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2003 zu-\nerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19)            fließen.“\nnach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-\npelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage                b)  Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 einge-\nder deutschen Steuer auszunehmen, wird die                    fügt:\nFreistellung bei der Veranlagung ungeachtet des                   „(12) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a in der Fassung\nAbkommens nur gewährt, soweit der Steuer-                     der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002\npflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach                (BGBl. I S. 4210) ist letztmals für den Veranla-\ndem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht,                   gungszeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen,\nauf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder              in denen die Einkommensteuer für die Veranla-\ndass die in diesem Staat auf die Einkünfte festge-            gungszeiträume bis einschließlich 2002 noch\nsetzten Steuern entrichtet wurden. Wird ein sol-              nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich\ncher Nachweis erst geführt, nachdem die Ein-                  der Aufwendungen für eine betrieblich veran-\nkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer                lasste doppelte Haushaltsführung vorläufig fest-\neinbezogen wurden, ist der Steuerbescheid inso-               gesetzt ist, ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der\nweit zu ändern. § 175 Abs. 1 Satz 2 der Abgaben-              Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nordnung ist entsprechend anzuwenden.“                         15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) anzuwen-\nden; dies gilt auch für unter dem Vorbehalt der\n33. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                             Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbe-\nscheide für Veranlagungszeiträume bis ein-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             schließlich 2002, soweit nicht bereits Festset-\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                       zungsverjährung eingetreten ist.“\n„c) die Erklärungen zur Einkommensbesteue-           c)  Absatz 16 wird wie folgt geändert:\nrung sowie die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und           aa) Nach Satz 6 werden folgende Sätze einge-\n§ 39a Abs. 2 vorgesehenen Anträge,“.                      fügt:\nbb) In Buchstabe d werden die Angabe „die\n„§ 6 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung des Arti-\nLohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1\nkels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember\nSatz 3)“ und das anschließende Komma ge-\n2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Bau-\nstrichen.\nmaßnahmen anzuwenden, mit denen nach\ncc) Im Abschnitt nach dem Buchstaben i werden                       dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. Als\nnach der Angabe „der Lohnsteuerkarte                           Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine\n(§ 39)“ und dem anschließenden Komma die                       Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-\nWörter „der Bescheinigungen nach den §§ 39c                    punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird,\nund 39d, des Ausdrucks der elektronischen                      bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,\nLohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1), der                    für die Bauunterlagen einzureichen sind, der\nso zu gestalten ist, dass er als vereinfachte                  Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen einge-\nEinkommensteuererklärung verwendet wer-                        reicht werden. Sämtliche Baumaßnahmen\nden kann, das Muster der Lohnsteuerbe-                         im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 an\nscheinigung nach § 41b Abs. 3 Satz 2, der                      einem Objekt gelten als eine Baumaßnahme\nAnträge auf Erteilung einer Bescheinigung                      im Sinne des Satzes 7.“\nnach den §§ 39c und 39d,“ eingefügt.\nbb) In dem bisherigen Satz 8 wird die Angabe\nb) Der Nummer 1a werden folgende Sätze angefügt:                       „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.\n„Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahres-                cc) In dem bisherigen Satz 11 werden die Anga-\ntabellen 36. Die in den Tabellenstufen auszuwei-                    be „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 11“ und\nsende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der                         die Angabe „Satz 9“ durch die Angabe\nTabellenstufen zu berechnen und muss an der                         „Satz 12“ ersetzt.","2652        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nd) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:                        k)  Dem Absatz 50c wird folgender Satz angefügt:\n„(23) § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 in der Fassung             „§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 in der Fassung\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember                 des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember\n2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Wirt-                2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Ver-\nschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23. Juli               anlagungszeitraum 2004 anzuwenden.“\n2002 enden. § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 und 4 in\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom              l)  Nach Absatz 52a werden folgende Absätze 52b\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind erst-               und 52c eingefügt:\nmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\ndem 31. Dezember 2002 enden.“                                   „(52b) § 41a Abs. 1 Satz 2 und 3 in der\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\ne) Dem Absatz 23a wird folgender Satz angefügt:                 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals\n„Für die Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 2 in                  auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom                  dem 31. Dezember 2004 enden.\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Ab-                    (52c) Die an der Entwicklung der elektroni-\nsatz 16 Satz 7 bis 9 entsprechend.“                          schen Lohnsteuerbescheinigung teilnehmenden\nf) Nach Absatz 23a wird folgender Absatz 23b ein-               Arbeitgeber können § 41b Abs. 1 und 2 in der\ngefügt:                                                      Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) erstmals ab\n„(23b) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der Fassung             dem Kalenderjahr 2003 anwenden. Nach Ablauf\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember                 des Kalenderjahres 2003 dürfen diese Arbeitge-\n2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Ver-              ber Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbeschei-\nanlagungszeitraum 2003 anzuwenden und in                     nigung den Arbeitnehmern nicht aushändigen;\nFällen, in denen die Einkommensteuer noch                    diese Lohnsteuerkarten können vernichtet wer-\nnicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich              den. § 41b Abs. 3 Satz 1 gilt ab dem Kalender-\nder Aufwendungen für eine beruflich veranlasste              jahr 2006 in der folgenden Fassung:\ndoppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt\nist.“                                                        „Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech-\ng) Nach Absatz 39 wird folgender Absatz 39a ein-                nung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rah-\ngefügt:                                                      men einer geringfügigen Beschäftigung in sei-\nnem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vier-\n„(39a) § 24c ist erstmals anzuwenden                      ten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und\na) auf Kapitalerträge im Sinne des § 20, die                 keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung\nnach dem 31. Dezember 2003 zufließen,                    erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohn-\nsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohn-\nb) auf Veräußerungsgeschäfte im Sinne des                    steuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte\n§ 23, bei denen die Veräußerung auf einem                des Arbeitnehmers zu erteilen.“ “\nnach dem 31. Dezember 2003 rechtswirksam\nabgeschlossenen obligatorischen Vertrag              m) Nach Absatz 55 wird folgender Absatz 55a ein-\noder gleichstehenden Rechtsakt beruht, und               gefügt:\nauf Termingeschäfte, bei denen der Erwerb\n„(55a) § 44a Abs. 7 und 8 in der Fassung des\ndes Rechts auf einen Differenzausgleich,\nArtikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003\nGeldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezem-\n(BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Ausschüttungen\nber 2003 erfolgt.“\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003\nh) In Absatz 40 wird folgender Satz 1 eingefügt:                erfolgen. Für Ausschüttungen, die vor dem\n1. Januar 2004 erfolgen, sind § 44a Abs. 7 und\n„§ 32 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1\n§ 44c in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I\n19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179)\nS. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen\nweiterhin anzuwenden.“\ndie Einkommensteuer noch nicht bestandskräf-\ntig festgesetzt ist.“                                    n)  Dem Absatz 59a wird folgender Satz 4 angefügt:\ni) Nach Absatz 43 wird folgender Absatz 43a ein-\n„§ 50d Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1\ngefügt:\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I\n„(43a) § 32b Abs. 3 und 4 in der Fassung des              S. 2645) ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden.“\nArtikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Leistungen des        o)  Absatz 59c wird aufgehoben.\nKalenderjahres 2005 anzuwenden.“\nj) Nach Absatz 46 wird folgender Absatz 46a ein-                                 Artikel 2\ngefügt:\nÄnderung der\n„(46a) § 33b Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des            Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nArtikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden,      Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-\nin denen die Einkommensteuer noch nicht be-          sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I\nstandskräftig festgesetzt ist.“                      S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                2653\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt                  Wörter „die Sächsische Aufbaubank GmbH“\ngeändert:                                                                durch die Wörter „die Sächsische Aufbaubank\n– Förderbank –“ ersetzt.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                     bb) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch\nein Semikolon ersetzt und folgende Num-\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „die Gemein-                   mer 23 angefügt:\nde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat“ durch\ndie Wörter „den amtlichen Gemeindeschlüssel der                   „23. die Auftragsforschung öffentlich-recht-\nGemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt                          licher Wissenschafts- und Forschungs-\nhat“ ersetzt.                                                          einrichtungen; ist die Tätigkeit auf die\nAnwendung gesicherter wissenschaftli-\nb) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 werden die Wörter nach\ncher Erkenntnisse, die Übernahme von\ndem Wort „Trinkgelder“ gestrichen.\nProjektträgerschaften sowie wirtschaftli-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                         che Tätigkeiten ohne Forschungsbezug\ngerichtet, ist die Steuerbefreiung inso-\n„(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3a des Einkom-                     weit ausgeschlossen.“\nmensteuergesetzes ist ein Lohnkonto vom Dritten\nzu führen. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 2 ist      b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nder Arbeitgeber anzugeben und auch der Arbeits-\nlohn einzutragen, der nicht vom Dritten, sondern             „1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerab-\nvom Arbeitgeber selbst gezahlt wird. In den Fällen                zug vollständig oder teilweise unterliegen,“.\ndes § 38 Abs. 3a Satz 7 ist der Arbeitslohn für jedes\nDienstverhältnis gesondert aufzuzeichnen.“             3. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzel-\n2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            nen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Guns-\n„(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas-        ten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu\nsung des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. Dezember             runden.“\n2003 (BGBl. I S. 2645) sind erstmals anzuwenden auf\nlaufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem\n4. § 34 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum\ngezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem            a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n31. Dezember 2003 zufließen.“\n„(2a) § 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 3\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I\nArtikel 3                                 S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeit-\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                       raum 2004 anzuwenden.“\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),\n„(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nHessen AG erstmals für den Veranlagungszeit-\n15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geän-\nraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH\ndert:\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für\ndie Investitionsbank Schleswig-Holstein und für\n1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – erst-\nmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzu-\n„2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigun-                 wenden. Die Steuerbefreiung für die Investitions-\ngen und Vermögensmassen, die nicht unbe-                    bank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Lan-\nschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländi-             desbank Schleswig-Holstein Girozentrale nach § 5\nschen Einkünften, die dem Steuerabzug vollstän-             Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002\ndig oder teilweise unterliegen.“                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-\ntober 2002 (BGBl. I S. 4144) ist letztmals für den\nVeranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „Wohnungs-                    „(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Arti-\nbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen –              kels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003\nAnstalt der Westdeutschen Landesbank Giro-              (BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträu-\nzentrale“ durch die Wörter „Wohnungsbauför-             men vor 2003 anzuwenden.“\nderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt         d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:\nder Landesbank Nordrhein-Westfalen“, die\nWörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein                „(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Arti-\n– Zentralbereich der Landesbank Schleswig-              kels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003\nHolstein Girozentrale“ durch die Wörter „In-            (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranla-\nvestitionsbank Schleswig-Holstein“ und die              gungszeitraum 2004 anzuwenden.“","2654           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\ne) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a einge-                Erhebungszeitraum 1996 und für die IBG Beteili-\nfügt:                                                          gungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals\nfür den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden.“\n„(13a) § 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des\nArtikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003            c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\n(BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranla-                   „(4a) § 3 Nr. 30 in der Fassung des Artikels 4\ngungszeitraum 2002 anzuwenden.“                              des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I\nf) Der bisherige Absatz 13a wird Absatz 13b.                     S. 2645) ist auch in Erhebungszeiträumen vor 2003\nanzuwenden.“\nArtikel 4\nArtikel 5\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1999\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nDas Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der\nmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt\nBekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. August\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:\n31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden die Wörter „Wohnungsbau-                  a) Nach der Angabe „§ 13b Leistungsempfänger als\nförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt                  Steuerschuldner“ werden die Angaben „§ 13c\nder Westdeutschen Landesbank Girozentrale“                       Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfän-\ndurch die Wörter „Wohnungsbauförderungsanstalt                   dung von Forderungen“ und „§ 13d Haftung bei\nNordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank                     Änderung der Bemessungsgrundlage“ eingefügt.\nNordrhein-Westfalen“, die Wörter „Investitions-\nbank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Lan-            b) Die Angabe „§ 14a Ausstellung von Rechnungen\ndesbank Schleswig-Holstein Girozentrale“ durch                   in besonderen Fällen“ wird durch die Angabe\ndie Wörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein“                 „§ 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung\nund die Wörter „die Sächsische Aufbaubank                        von Rechnungen in besonderen Fällen“ ersetzt.\nGmbH“ durch die Wörter „die Sächsische Aufbau-               c) Nach der neuen Angabe „§ 14a Zusätzliche\nbank – Förderbank –“ ersetzt.                                    Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in\nbesonderen Fällen“ werden die Angaben „§ 14b\nb) In Nummer 24 wird nach der Angabe „Wagnis-\nAufbewahrung von Rechnungen“ und „§ 14c Un-\nbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,“\nrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis“ ein-\ndie Angabe „IBG Beteiligungsgesellschaft Sach-\ngefügt.\nsen-Anhalt mbH,“ eingefügt.\nd) Die bisherige „Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)\nc) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein                    Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegen-\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 30 ange-                   den Gegenstände“ wird als „Anlage 2 (zu § 12\nfügt:                                                            Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten\n„30. die Auftragsforschung im Sinne des § 5                      Steuersatz unterliegenden Gegenstände“ gefasst\nAbs. 1 Nr. 23 des Körperschaftsteuergeset-                und zuvor die Angabe „Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a)\nzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer                Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuer-\nbefreit ist.“                                             lagerregelung unterliegen können“ eingefügt.\n2. § 36 wird wie folgt geändert:                               2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder\n„(3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen\nin den österreichischen Gebieten Jungholz\nAG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000, für\nund Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);“.\ndie Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den\nErhebungszeitraum 2001, für die Investitionsbank             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSchleswig-Holstein und für die Sächsische Auf-                   „Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet\nbaubank – Förderbank – erstmals für den Erhe-                    der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme\nbungszeitraum 2003 anzuwenden. Die Steuerbe-                     des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland,\nfreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein              der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1\n– Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Hol-                   Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen),\nstein Girozentrale nach § 3 Nr. 2 des Gewerbesteu-               der Gewässer und Watten zwischen der Hoheits-\nergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntma-                    grenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der\nchung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) ist                 deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahr-\nletztmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzu-                   zeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet\nwenden.“                                                         gehören.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n„(4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungs-\ngesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den             a) Absatz 9a Satz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                2655\nb) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:                                  Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Be-\nwilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaft-\n„(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung                    liches Bedürfnis für den Betrieb des Um-\neiner sonstigen Leistung eingeschaltet und han-                    satzsteuerlagers besteht und der Lagerhal-\ndelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für frem-                   ter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße\nde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und                    Verwaltung bietet;\nvon ihm erbracht.“\n4b. die einer Einfuhr vorangehende Lieferung\nvon Gegenständen, wenn der Abnehmer\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                          oder dessen Beauftragter den Gegenstand\nder Lieferung einführt. Dies gilt entspre-\na) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a\nchend für Lieferungen, die den in Satz 1\nund 4b eingefügt:\ngenannten Lieferungen vorausgegangen\n„4a. die folgenden Umsätze:                                        sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefrei-\nung müssen vom Unternehmer eindeutig\na) die Lieferungen der in der Anlage 1 be-                   und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;“.\nzeichneten Gegenstände an einen Unter-\nnehmer für sein Unternehmen, wenn der            b) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a wird die Anga-\nGegenstand der Lieferung im Zusam-                  be „4“ durch die Angabe „4b“ ersetzt.\nmenhang mit der Lieferung in ein Um-             c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:\nsatzsteuerlager eingelagert wird oder\nsich in einem Umsatzsteuerlager befin-              aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 18\ndet. Mit der Auslagerung eines Gegen-                    Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes“\nstandes aus einem Umsatzsteuerlager                      gestrichen.\nentfällt die Steuerbefreiung für die der            bb) In Satz 4 Buchstabe b wird die Angabe\nAuslagerung vorangegangene Lieferung,                    „9021.19“ durch die Angabe „9021 10“ er-\nden der Auslagerung vorangegangenen                      setzt.\ninnergemeinschaftlichen Erwerb oder die\nder Auslagerung vorangegangene Ein-              d) Nummer 16 wird wie folgt geändert:\nfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegen-              aa) Nach dem Wort „Befunderhebung“ werden\nstand im Zusammenhang mit der Ausla-                     ein Komma und die Wörter „Einrichtungen\ngerung in ein anderes Umsatzsteuerlager                  zur Geburtshilfe“ eingefügt.\nim Inland eingelagert wird. Eine Auslage-\nrung ist die endgültige Herausnahme                 bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort\neines Gegenstandes aus einem Umsatz-                     „erfüllt“ die Wörter „oder bei von Hebammen\nsteuerlager. Der endgültigen Herausnah-                  oder Entbindungspflegern geleiteten Einrich-\nme steht gleich der sonstige Wegfall der                 tungen zur Geburtshilfe im vorangegangenen\nVoraussetzungen für die Steuerbefreiung                  Kalenderjahr die Kosten der stationären Auf-\nsowie die Erbringung einer nicht nach                    nahme (Sozialpflege) in mindestens 40 vom\nBuchstabe b begünstigten Leistung an                     Hundert der jährlichen Pflegetage von den\nden eingelagerten Gegenständen;                          gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung\noder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegen-\nb) die Leistungen, die mit der Lagerung, der                den Teil getragen“ eingefügt.\nErhaltung, der Verbesserung der Auf-\nmachung und Handelsgüte oder der Vor-            e) Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt\nbereitung des Vertriebs oder Weiterver-             gefasst:\nkaufs der eingelagerten Gegenstände                 „Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen\nunmittelbar zusammenhängen. Dies gilt               von Mineralölen und Branntweinen, wenn der\nnicht, wenn durch die Leistungen die                Blinde für diese Erzeugnisse Mineralölsteuer oder\nGegenstände so aufbereitet werden,                  Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für\ndass sie zur Lieferung auf der Einzelhan-           Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1\ndelsstufe geeignet sind.                            Buchstabe a Satz 2,“.\nDie Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen       f) Nummer 21a wird aufgehoben.\nan Unternehmer, die diese zur Ausführung\nvon Umsätzen verwenden, für die die Steuer\n5. § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nnach den Durchschnittssätzen des § 24\nfestgesetzt ist. Die Voraussetzungen der            „2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfal-\nSteuerbefreiung müssen vom Unternehmer                  lende Steuer muss in einer nach § 14 ausgestell-\neindeutig und leicht nachprüfbar nachge-                ten Rechnung gesondert ausgewiesen und mit\nwiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes               dem Kaufpreis bezahlt worden sein.“\nGrundstück oder Grundstücksteil im Inland\nsein, das zur Lagerung der in Anlage 1 ge-\n6. § 4b Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nnannten Gegenstände dienen soll und von\neinem Lagerhalter betrieben wird. Es kann           „2. der in § 4 Nr. 4 bis 4b und 8 Buchstabe b und i\nmehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatz-                 sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nsteuerlager bedarf der Bewilligung des für              Gegenstände unter den in diesen Vorschriften\nden Lagerhalter zuständigen Finanzamtes.                bezeichneten Voraussetzungen;“.","2656          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n7. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 3 der Punkt durch                 „9. im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a\nein Semikolon ersetzt und werden folgende Num-                        Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeit-\nmern 4 und 5 angefügt:                                                raums, in dem der Gegenstand aus einem\nUmsatzsteuerlager ausgelagert wird.“\n„4. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände,\ndie im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung\nvon steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1    12. § 13a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen;\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nder Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die\nVoraussetzungen der Steuerbefreiung nachzu-                 „1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der\nweisen;                                                          Unternehmer;“.\n5. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände,            b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nwenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer\nLieferung steht, die zu einer Auslagerung im                „4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rech-\nSinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2                   nung;“.\nführt und der Lieferer oder sein Beauftragter           c) Nach Nummer 5 werden der Punkt durch ein\nSchuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der                  Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 ange-\nSchuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die                   fügt:\nVoraussetzungen der Steuerbefreiung nachzu-\nweisen.“                                                    „6. des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der\nUnternehmer, dem die Auslagerung zuzu-\nrechnen ist (Auslagerer); daneben auch der\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                         Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er\na) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-                    entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische\nfügt:                                                              Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Aus-\nlagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht\n„Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftli-                      oder nicht zutreffend aufzeichnet.“\nchen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buch-\nstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen\nim Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und       13. § 13b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ndie vom Auslagerer geschuldeten oder entrichte-\n„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,\nten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrund-\nwenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter-\nlage einzubeziehen.“\nnehmers besteht\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die\n1. in einer Personenbeförderung, die der Beförde-\nAngabe „Satz 1“ gestrichen.\nrungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterlegen\nhat,\n9. § 11 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n2. in einer Personenbeförderung, die mit einer Kraft-\n„1. die im Ausland für den eingeführten Gegenstand               droschke durchgeführt worden ist, oder\ngeschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steu-\nern und sonstigen Abgaben;“.                            3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeför-\nderung im Luftverkehr.“\n10. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n14. Nach § 13b werden folgende §§ 13c und 13d einge-\na) In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe „Anla-             fügt:\nge“ jeweils durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.\n„§ 13c\nb) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem Wort\n„Öffentlichkeit“ die Wörter „oder nach § 14 Abs. 2                         Haftung bei Abtretung,\nNr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom                     Verpfändung oder Pfändung von Forderungen\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der\n(1) Soweit der leistende Unternehmer den\njeweils geltenden Fassung“ eingefügt.\nAnspruch auf die Gegenleistung für einen steuer-\npflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an\n11. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         einen anderen Unternehmer abgetreten und die fest-\ngesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser\na) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nUmsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht\n„3. im Fall des § 14c Abs. 1 in dem Zeitpunkt, in         oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Ab-\ndem die Steuer für die Lieferung oder sons-          tretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2\ntige Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a              für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer,\noder Buchstabe b Satz 1 entsteht, spätes-            soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist\ntens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der             die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf\nRechnung;                                            die in der abgetretenen Forderung enthaltene Um-\nsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer\n4. im Fall des § 14c Abs. 2 im Zeitpunkt der Aus-\nausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig.\ngabe der Rechnung;“.\nSoweit der Abtretungsempfänger die Forderung an\nb) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semi-              einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als\nkolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:             vereinnahmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003               2657\n(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeit-              der Verpflichtung nach Satz 2 kann eine Rechnung\npunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetz-          von einem dort bezeichneten Leistungsempfänger\nte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der       für Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unter-\nVereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der            nehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher ver-\nInanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend               einbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die\nvon § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die              Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der\nHaftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeit-          Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument wider-\npunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit        spricht. Eine Rechnung kann im Namen und für\nder Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1         Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 2\nfestgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der          bezeichneten Leistungsempfängers von einem Drit-\nAbgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.               ten ausgestellt werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfän-              (3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittel-\ndung oder der Pfändung von Forderungen entspre-              ten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und\nchend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt          die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein\nim Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im            durch\nFall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.               1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine\nqualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-\n§ 13d                                 Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom\nHaftung bei Änderung                            16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2\nder Bemessungsgrundlage                           des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\n(1) Der leistende Unternehmer haftet in den Fällen            sung, oder\neiner steuerpflichtigen Lieferung eines beweglichen\nGegenstandes an einen anderen Unternehmer auf                2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Arti-\nGrund eines Mietvertrages oder mietähnlichen Ver-                kel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission\ntrages, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteu-                vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen\nerabzug aus diesem Umsatz nach § 17 berichtigt und               Aspekte des elektronischen Datenaustausches\ndie hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht             (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinba-\noder nicht vollständig entrichtet worden ist, für diese          rung über diesen Datenaustausch der Einsatz von\nSteuer. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in             Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der\nBezug auf die zu berichtigende Vorsteuer gegenüber               Herkunft und die Unversehrtheit der Daten\ndem Leistungsempfänger ausgesetzt, gilt die Steuer               gewährleisten, und zusätzlich eine zusammen-\ninsoweit als nicht fällig. Satz 1 gilt nur, wenn der leis-       fassende Rechnung auf Papier oder unter den\ntende Unternehmer die Steuer für diesen Umsatz                   Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektroni-\nschuldet.                                                        schem Weg übermittelt wird.\n(2) Der leistende Unternehmer ist frühestens ab              (4) Eine Rechnung muss folgende Angaben ent-\ndem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die              halten:\nbeim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer nach             1. den vollständigen Namen und die vollständige\nAbsatz 1 im Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht voll-          Anschrift des leistenden Unternehmers und des\nständig entrichtet worden ist. Bei der Inanspruch-               Leistungsempfängers,\nnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191               2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt\nder Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist                erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundes-\nder Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fäl-             amt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifika-\nligkeit nicht entrichtete Steuer. Hat der leistende              tionsnummer,\nUnternehmer auf die beim Leistungsempfänger fest-\ngesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der              3. das Ausstellungsdatum,\nAbgabenordnung geleistet, haftet er nicht.“                  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehre-\nren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rech-\n15. § 14 wird wie folgt gefasst:                                     nung vom Rechnungsaussteller einmalig verge-\nben wird (Rechnungsnummer),\n„§ 14\n5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeich-\nAusstellung von Rechnungen                          nung) der gelieferten Gegenstände oder den Um-\n(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über                 fang und die Art der sonstigen Leistung,\neine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet            6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leis-\nwird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Ge-                   tung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder\nschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind                  eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absat-\nauf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des                 zes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und\nEmpfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.                nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung\n(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder                 identisch ist,\neine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, ist        7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbe-\ner berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er             freiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Liefe-\nden Umsatz an einen anderen Unternehmer für des-                 rung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im\nsen Unternehmen oder an eine juristische Person,                 Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, so-\nsoweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er ver-          fern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist\npflichtet, eine Rechnung auszustellen. Unbeschadet               und","2658           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf                       (4) Eine Rechnung über die innergemeinschaft-\ndas Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im               liche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch\nFall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,            die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale ent-\ndass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine          halten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.\nSteuerbefreiung gilt.\n(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne\nIn den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7                des § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfän-\nund 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Be-                  ger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er\nmessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4)                zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der\nund der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben               Rechnung ist auch auf die Steuerschuldnerschaft\nsind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden,              des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vor-\nsind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des            schrift über den gesonderten Steuerausweis in einer\nEntgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags              Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine\nberechtigt.                                                     Anwendung.\n(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt                      (6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleis-\noder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht aus-           tungen (§ 25) und der Differenzbesteuerung (§ 25a)\ngeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die           ist in der Rechnung auch auf die Anwendung dieser\nAbsätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung                Sonderregelungen hinzuweisen. In den Fällen des\nerteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung           § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vor-\noder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte              schrift über den gesonderten Steuerausweis in einer\nund die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzuset-             Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwen-\nzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im                   dung.\nSinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.                  (7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit              Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das\nZustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des                Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecks-\nBesteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung                   geschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten\nbestimmen, in welchen Fällen und unter welchen                  Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatz-\nVoraussetzungen                                                 steuer-Identifikationsnummer des Unternehmers\nund die des Leistungsempfängers anzugeben. Die\n1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden                    Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in\nkönnen,                                                     einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine\n2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in                  Anwendung.“\nmehreren Dokumenten enthalten sein können,\n3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4               17. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:\nnicht enthalten müssen,                                                              „§ 14b\n4. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstel-                         Aufbewahrung von Rechnungen\nlung von Rechnungen mit gesondertem Steuer-\n(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rech-\nausweis (Absatz 4) entfällt oder\nnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen\n5. Rechnungen berichtigt werden können.“                        und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle\nRechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungs-\n16. § 14a wird wie folgt gefasst:                                   empfänger oder in dessen Namen und für dessen\nRechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre auf-\n„§ 14a                                zubewahren. Die Rechnungen müssen für den\nZusätzliche Pflichten bei der                     gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungs-\nAusstellung von Rechnungen in besonderen Fällen                frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,\nin dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147\n(1) Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung             Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die\nim Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2               Sätze 1 bis 3 gelten auch:\nund Nr. 4 Satz 2 oder des § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5\nSatz 2 und Abs. 6 Satz 2 im Inland aus, ist er zur Aus-         1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a);\nstellung einer Rechnung verpflichtet, in der auch die           2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unterneh-                     Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den\nmers und die des Leistungsempfängers anzugeben                       letzten Abnehmer;\nsind.\n3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger\n(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne                 die Steuer nach § 13b Abs. 2 schuldet, für den\ndes § 3c im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer                 Leistungsempfänger.\nRechnung verpflichtet.\n(2) Der im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3\n(3) Führt der Unternehmer eine innergemein-                  bezeichneten Gebiete ansässige Unternehmer hat\nschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer         alle Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1\nRechnung verpflichtet. Darin sind auch die Umsatz-              Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufzubewahren. Han-\nsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers                   delt es sich um eine elektronische Aufbewahrung, die\nund die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1               eine vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der\ngilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in     betreffenden Daten und deren Herunterladen und\nden Fällen der §§ 1b und 2a.                                    Verwendung gewährleistet, darf der Unternehmer die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                 2659\nRechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet,              der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend\nin einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, im          gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurück-\nGebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland             gezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschulde-\naufbewahren. Der Unternehmer hat dem Finanzamt               ten Steuerbetrages ist beim Finanzamt gesondert\nden Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn er die                schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustim-\nRechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1          mung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1\nAbs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt. Der nicht            für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem\nim Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichne-         die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.“\nten Gebiete ansässige Unternehmer hat den Aufbe-\nwahrungsort der nach Absatz 1 aufzubewahrenden\n19. § 15 wird wie folgt geändert:\nRechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in den in § 1\nAbs. 3 bezeichneten Gebieten, im Gebiet von Büsin-           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngen oder auf der Insel Helgoland zu bestimmen. In\ndiesem Fall ist er verpflichtet, dem Finanzamt auf               aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-\ndessen Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnun-                       fasst:\ngen und Daten oder die an deren Stelle tretenden                      „1. die gesetzlich geschuldete Steuer für\nBild- und Datenträger unverzüglich zur Verfügung zu                       Lieferungen und sonstige Leistungen,\nstellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder                         die von einem anderen Unternehmer für\nnicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlan-                        sein Unternehmen ausgeführt worden\ngen, dass er die Rechnungen im Inland oder in einem                       sind. Die Ausübung des Vorsteuerab-\nder in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt.                        zugs setzt voraus, dass der Unternehmer\n(3) Ein im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3                      eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte\nbezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer ist                           Rechnung besitzt. Soweit der gesondert\nein Unternehmer, der in einem dieser Gebiete einen                        ausgewiesene Steuerbetrag auf eine\nWohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder                        Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze\neine Zweigniederlassung hat.                                              entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die\nRechnung vorliegt und die Zahlung ge-\n(4) Bewahrt ein Unternehmer die Rechnungen im\nleistet worden ist;\nübrigen Gemeinschaftsgebiet elektronisch auf, kön-\nnen die zuständigen Finanzbehörden die Rechnun-                       2.  die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für\ngen für Zwecke der Umsatzsteuerkontrolle über On-                         Gegenstände, die für sein Unternehmen\nline-Zugriff einsehen, herunterladen und verwenden.                       nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingeführt worden\nEs muss sichergestellt sein, dass die zuständigen                         sind;“.\nFinanzbehörden die Rechnungen unverzüglich über\nOnline-Zugriff einsehen, herunterladen und verwen-               bb) Nach Nummer 4 werden der Punkt durch ein\nden können.“                                                          Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5\nangefügt:\n18. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:                            „5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete\n„§ 14c                                           Steuer für Umsätze, die für sein Unter-\nnehmen ausgeführt worden sind.“\nUnrichtiger oder\nunberechtigter Steuerausweis                    b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\n(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für                 aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „gilt“ und\neine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren                   dem anschließenden Komma das Wort\nSteuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den                       „oder“ eingefügt.\nUmsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichti-\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbe-\ntrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem           c) Absatz 1b wird aufgehoben.\nLeistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend\nanzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in             d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nden Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts                   „Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der\nauf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3            Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Um-\nbis 5 entsprechend.                                              sätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu\n(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag                  den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechti-\ngesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten                    gen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirt-\nAusweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtig-            schaftliche Zurechnung möglich ist.“\nter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen               e) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nBetrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leis-\ntender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbe-                 „2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen\ntrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unterneh-                    Besteuerungszeitraum und in welchem Um-\nmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung                    fang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung\nnicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschul-                  von Härten in den Fällen, in denen ein anderer\ndete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die                  als der Leistungsempfänger ein Entgelt ge-\nGefährdung des Steueraufkommens beseitigt wor-                        währt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den\nden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist                      Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann,\nbeseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger                     und“.","2660           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n20. § 15a wird wie folgt geändert:                            23. § 18a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.\n„(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuer-           b) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs-\noder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß an-              aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nzuwenden.“                                                         eingefügt:\nb) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                                   „5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der\nErhebung, Verarbeitung und Übermitt-\n21. In § 16 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2                        lung der Daten;“.\nund 3“ durch die Angabe „§ 14c“ ersetzt.                         bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n22. § 18 wird wie folgt geändert:                             24. § 18e wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                             „§ 18e\n„Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach\nBestätigungsverfahren\nAblauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Vor-\nanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                 Das Bundesamt für Finanzen bestätigt auf Anfrage\ndruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der\n1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit\nSteuerdaten-Übermittlungsverordnung zu über-\neiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie\nmitteln, in der er die Steuer für den Voranmel-\nden Namen und die Anschrift der Person, der die\ndungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berech-\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem\nnen hat; auf Antrag kann das Finanzamt zur Ver-\nanderen Mitgliedstaat erteilt wurde;\nmeidung von unbilligen Härten auf eine elektroni-\nsche Übermittlung verzichten.“                            2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gül-\ntigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikati-\nb) Absatz 2a Satz 4 wird aufgehoben.\nonsnummer sowie den Namen und die Anschrift\nc) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch              des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.“\ndie Angabe „§ 14c Abs. 2“ ersetzt.\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                       25. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsver-            a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nfahrens kann das Bundesministerium der Finan-\nzen mit Zustimmung des Bundesrates durch                      „Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6,\nRechtsverordnung bestimmen, dass und unter                    § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2\nwelchen Voraussetzungen auf die Erhebung der                  geschuldete Steuer.“\nSteuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin        b) In Satz 4 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1)“ durch die\nsowie sonstige Leistungen im Geschäft mit die-                Angabe „(§ 14 Abs. 4)“ und die Angabe „(§ 14a\nsen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an                Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 14a Abs. 1, 3 und\neiner Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht                 7)“ ersetzt.\nzur Teilnahme am Handel zugelassen sind, ver-\nzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen\n26. § 21 wird wie folgt geändert:\nund Medaillen aus diesen Edelmetallen.“\ne) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange-              a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\nfügt:                                                           „(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf de-\n„(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b             nen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amts-\nAbs. 4), die grenzüberschreitende Personenbe-                 handlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören\nförderungen mit nicht im Inland zugelassenen                  insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Ver-\nKraftomnibussen durchführen, haben dies vor der               bindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen\nerstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland              einzuführende Gegenstände befördert werden.“\nentfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem         b) In Absatz 3 wird die Verweisung „§ 15 Abs. 1\nfür die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanz-                 Nr. 2“ durch die Verweisung „§ 15 Abs. 1 Satz 1\namt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der                Nr. 2“ ersetzt.\nBeförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) un-\nterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine             c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nBescheinigung. Die Bescheinigung ist während                  „Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige,\njeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für             der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu ent-\ndie Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen              richten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegen-\nvorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung                standes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vor-\nkönnen diese Zolldienststellen eine Sicherheits-              steuerabzug berechtigt ist.“\nleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschrif-\nten in Höhe der für die einzelne Beförderungsleis-\n27. § 22 wird wie folgt geändert:\ntung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer ver-\nlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf        a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 14\ndie nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer               Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 14c Abs. 2“\nanzurechnen.“                                                 ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003               2661\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              unter dem marktüblichen Preis liegt. Dasselbe\naa) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“               gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis\ngestrichen.                                              unter dem marktüblichen Preis oder unter dem\nPreis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                          Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt\n„4. die wegen unrichtigen Steuerausweises                waren, in Rechnung gestellt wurde. Weist der\nnach § 14c Abs. 1 und wegen unberech-                Unternehmer nach, dass die Preisgestaltung\ntigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2             betriebswirtschaftlich begründet ist, finden die\ngeschuldeten Steuerbeträge;“.                        Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“\ncc) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein                c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 9                  Absätze 3 bis 5.\nangefügt:\n„9. die Bemessungsgrundlage für Umsätze          32. In § 26 Abs. 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 14\nim Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a       Abs. 1)“ durch den Klammerzusatz „(§ 14 Abs. 4)“\nSatz 2 sowie die hierauf entfallenden            ersetzt.\nSteuerbeträge.“\nc) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-         33. § 26a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                     a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„(4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuer-               „1. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\nlager im Sinne des § 4 Nr. 4a betreibt, hat Be-                     dung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Dop-\nstandsaufzeichnungen über die eingelagerten                         pel oder eine dort bezeichnete Rechnung\nGegenstände und Aufzeichnungen über Leistun-                        nicht oder nicht mindestens zehn Jahre auf-\ngen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b                      bewahrt,“.\nSatz 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines\nGegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager muss               b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\nder Lagerhalter Name, Anschrift und die inländi-              fügt:\nsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des                   „1a. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort be-\nAuslagerers oder dessen Fiskalvertreters auf-                        zeichnete Bescheinigung nicht oder nicht\nzeichnen.“                                                           rechtzeitig vorlegt,“.\n28. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage“      34. § 27 wird wie folgt geändert:\njeweils durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n29. § 25a wird wie folgt geändert:                                       „(3) § 14 Abs. 1a in der bis zum 31. Dezember\n2003 geltenden Fassung ist auf Rechnungen\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe\nanzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 aus-\n„Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die\ngestellt werden, sofern die zugrunde liegenden\nAngabe „Anlage 2“ ersetzt.\nUmsätze bis zum 31. Dezember 2003 ausgeführt\nb) Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben.                               wurden.“\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n30. In § 25b Abs. 2 Nr. 3 wird die Verweisung „§ 14a\nAbs. 1a und 2“ durch die Verweisung „§ 14a Abs. 7“                „Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3\nersetzt.                                                          Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17\nAbs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1\n31. § 25d wird wie folgt geändert:                                    Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a\nAbs. 5 Satz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze\n„Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem              anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002 ausge-\nvorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer                 führt worden sind, soweit das Entgelt für diese\nnach § 14 ausgestellten Rechnung ausgewiesen                  Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 ge-\nwurde, der Aussteller der Rechnung entspre-                   zahlt worden ist.“\nchend seiner vorgefassten Absicht die ausgewie-           c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nsene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich\naußer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene                       „(5) § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a\nSteuer zu entrichten und der Unternehmer bei                  Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 Satz 2 in der jeweils\nAbschluss des Vertrages über seinen Eingangs-                 bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind\numsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorg-               auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem\nfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben                 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 ange-\nmüssen.“                                                      schafft oder hergestellt, eingeführt, innergemein-\nschaftlich erworben oder gemietet worden sind\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:               und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b\n„(2) Von der Kenntnis oder dem Kennenmüs-                  vorgenommen worden ist. Dies gilt nicht für nach\nsen ist insbesondere auszugehen, wenn der                     dem 1. Januar 2004 anfallende Vorsteuerbeträge,\nUnternehmer für seinen Umsatz einen Preis in                  die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeu-\nRechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes               ge entfallen.“","2662         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:                maligen Verwendung mit den für den Vorsteuer-\nabzug maßgebenden Verhältnissen nicht überein-\n„(7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen,                  stimmt.“\ndie nach dem 7. November 2003 abgetreten, ver-\npfändet oder gepfändet worden sind. § 13d ist               f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nanzuwenden auf Mietverträge oder mietähnliche                     „(9) § 18 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf Voran-\nVerträge, die nach dem 7. November 2003 abge-                  meldungszeiträume anzuwenden, die nach dem\nschlossen worden sind.“                                        31. Dezember 2004 enden.“\ne) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:             g) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-\nfügt:\n„(8) § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 in\nder Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember                         „(10) § 4 Nr. 21a in der bis 31. Dezember 2003\n2001 (BGBl. I S. 3794) ist auch für Zeiträume vor              geltenden Fassung ist auf Antrag auf vor dem\ndem 1. Januar 2002 anzuwenden, wenn der Un-                    1. Januar 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen\nternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des                  Hochschulen aus Forschungstätigkeit anzuwen-\nLeistungsbezuges auf Grund der von ihm erklär-                 den, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beru-\nten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen                    hen, der vor dem 3. September 2003 abgeschlos-\nhat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erst-                 sen worden ist.“\n35. Nach § 29 wird folgende Anlage 1 eingefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 4 Nr. 4a)\nListe der Gegenstände,\ndie der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können\nZolltarif\nLfd. Nr.            Warenbezeichnung\n(Kapitel, Position, Unterposition)\n1    Kartoffeln, frisch oder gekühlt        Position 0701\n2    Oliven, vorläufig haltbar gemacht\n(z. B. durch Schwefeldioxid oder in\nWasser, dem Salz, Schwefeldioxid\noder andere vorläufig konservie-\nrend wirkende Stoffe zugesetzt\nsind), zum unmittelbaren Genuss\nnicht geeignet                         Unterposition 0711 20\n3    Schalenfrüchte, frisch oder\ngetrocknet, auch ohne Schalen\noder enthäutet                         Positionen 0801 und 0802\n4    Kaffee, nicht geröstet, nicht entkof-\nfeiniert, entkoffeiniert               Unterpositionen 0901 1100\nund 0901 1200\n5    Tee, auch aromatisiert                 Position 0902\n6    Getreide                               Positionen 1001 bis 1005,\n1007 und 1008\n7    Rohreis (Paddy-Reis)                   Unterposition 1006 10\n8    Ölsamen und ölhaltige Früchte          Positionen 1201 bis 1207\n9    Pflanzliche Fette und Öle und deren\nFraktionen, roh, auch raffiniert,\njedoch nicht chemisch modifiziert      Positionen 1507 bis 1515\n10     Rohzucker                              Unterpositionen 1701 11 und\n1701 12\n11     Kakaobohnen und Kakaobohnen-\nbruch, roh oder geröstet               Position 1801\n12     Mineralöle (einschließlich Propan\nund Butan sowie Rohöle aus Erdöl)      Positionen 2709, 2710,\nUnterpositionen 2711 12 und\n2711 13\n13     Erzeugnisse der chemischen\nIndustrie                              Kapitel 28 und 29\n14     Kautschuk, in Primärformen oder in\nPlatten, Blättern oder Streifen        Positionen 4001 und 4002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003   2663\nZolltarif\nLfd. Nr.            Warenbezeichnung\n(Kapitel, Position, Unterposition)\n15     Chemische Halbstoffe aus Holz,\nausgenommen solche zum Auf-\nlösen; Halbstoffe aus Holz, durch\nKombination aus mechanischem\noder chemischem Aufbereitungs-\nverfahren hergestellt                Positionen 4703 bis 4705\n16     Wolle, weder gekrempelt noch\ngekämmt                              Position 5101\n17     Silber, in Rohform oder Pulver       aus Position 7106\n18     Gold, in Rohform oder als Pulver,\nzu nicht monetären Zwecken           Unterpositionen 7108 1100\nund 7108 1200\n19     Platin, in Rohform oder als Pulver   aus Position 7110\n20     Eisen- und Stahlerzeugnisse          Positionen 7207 bis 7212,\n7216, 7219, 7220, 7225 und\n7226\n21     Nicht raffiniertes Kupfer und\nKupferanoden zum elektrolytischen\nRaffinieren; raffiniertes Kupfer und\nKupferlegierungen, in Rohform;\nKupfervorlegierungen; Draht aus\nKupfer                               Positionen 7402, 7403, 7405\nund 7408\n22     Nickel in Rohform                    Position 7502\n23     Aluminium in Rohform                 Position 7601\n24     Blei in Rohform                      Position 7801\n25     Zink in Rohform                      Position 7901\n26     Zinn in Rohform                      Position 8001\n27     Nichteisenmetalle, ausgenommen\nWaren daraus und Abfälle und\nSchrott                              aus Positionen 8101 bis\n8112\nDie Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe\naufgemacht sein.“","2664           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n36. Die bisherige „Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)“          Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unter-\nwird als „Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)“            nehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig\ngefasst und wie folgt geändert:                             feststellen lassen.\na) In Nummer 46 wird die Angabe „3302 1000“                    (3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des\ndurch die Angabe „3302 10“ ersetzt.                     Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkür-\nb) Nummer 49 wird wie folgt geändert:                       zungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwen-\ndet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung\naa) Nach der Angabe „für die die Hinweispflicht         oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist.\nnach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die        Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen so-\nVerbreitung jugendgefährdender Schriften            wohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der\nbesteht“ wird die Angabe „oder die als              Rechnung vorhanden sein.\njugendgefährdende Trägermedien den Be-\nschränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des                 (4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen\nJugendschutzgesetzes unterliegen“ einge-            Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann\nfügt.                                               der Kalendermonat angegeben werden, in dem die\nLeistung ausgeführt wird.\nbb) In Buchstabe e wird nach den Wörtern „kar-\ntographische Erzeugnisse aller Art“ ein                (5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn\nKomma eingefügt.                                    a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a\nc) In Nummer 51 werden die Wörter „Kranke und                   des Gesetzes enthält oder\nKörperbehinderte“ durch das Wort „Behinderte“\nb) Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.\nersetzt.\nEs müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden\nd) Nummer 52 wird wie folgt geändert:\nAngaben durch ein Dokument, das spezifisch und ein-\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „9021.11“            deutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt wer-\ndurch die Angabe „9021 31“ ersetzt.                 den. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „9021.19“            und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.“\ndurch die Angabe „9021 10“ ersetzt.\ncc) In Buchstabe c wird die Angabe „9021.30“         3. § 32 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „9021 39“ ersetzt.                                           „§ 32\nRechnungen über Umsätze,\nArtikel 6\ndie verschiedenen Steuersätzen unterliegen\nÄnderung der Umsatzsteuer-\nDurchführungsverordnung 1999                           Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder\nsonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in              unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen auto-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999                  matisch ermittelt und durch diese in der Rechnung\n(BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 7 des          angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in\nGesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie             einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten\nfolgt geändert:                                                  der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              4. § 33 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angaben zu den §§ 41 bis 42 werden wie folgt\n„§ 33\ngefasst:\n„§§ 41 bis 42 (weggefallen)“.                                         Rechnungen über Kleinbeträge\nb) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:                   Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 Euro\nnicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben\n„§ 50 (weggefallen)“.                                    enthalten:\n2. § 31 wird wie folgt gefasst:                                  1. den vollständigen Namen und die vollständige\nAnschrift des leistenden Unternehmers,\n„§ 31\n2. das Ausstellungsdatum,\nAngaben in der Rechnung\n3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstän-\n(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumen-\nde oder den Umfang und die Art der sonstigen\nten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des\nLeistung und\nGesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In\neinem dieser Dokumente sind das Entgelt und der              4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuer-\ndarauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammen-                betrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in\ngefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu                  einer Summe sowie den anzuwendenden Steuer-\nbezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben                   satz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hin-\nnach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben               weis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige\nmüssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.                    Leistung eine Steuerbefreiung gilt.\n(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1        Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die\ndes Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in          Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leis-\ndie Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der                 tungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                2665\n5. § 34 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 8\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      Änderung der Abgabenordnung\n„(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von        Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nPersonen ausgegeben werden, gelten als Rech-           machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I\nnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie        S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nmindestens die folgenden Angaben enthalten:            31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:\n1. den vollständigen Namen und die vollständige         1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 139\nAnschrift des Unternehmers, der die Beförde-            Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen“ fol-\nrungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entspre-        gender Unterabschnitt eingefügt:\nchend anzuwenden;\n„3. Unterabschnitt\n2. das Ausstellungsdatum;\nIdentifikationsmerkmal\n3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steu-            § 139a    Identifikationsmerkmal\nerbetrag in einer Summe;\n§ 139b Identifikationsnummer\n4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Be-\nförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steu-           § 139c    Wirtschafts-Identifikationsnummer\nersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes             § 139d Verordnungsermächtigung“.\nunterliegt und\n5. im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des            2. Dem § 27 werden folgende Sätze angefügt:\nGesetzes einen Hinweis auf die grenzüber-               „Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den\nschreitende Beförderung von Personen im Luft-           Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemesse-\nverkehr.                                                nen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustim-\nmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht inner-\nAuf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem\nhalb dieser Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf\nöffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des\ndie Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzu-\nSteuersatzes die Tarifentfernung angegeben wer-\nweisen.“\nden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung „§ 14             3. In § 138 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die\nAbs. 1“ durch die Verweisung „§ 14“ ersetzt.                Wörter „nach amtlichem Vordruck“ durch die Wörter\n„nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ ersetzt.\n6. Die §§ 41, 41a, 42 und 50 werden aufgehoben.\n4. Nach § 139 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:\n„3. Unterabschnitt\n7. In § 65 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-\nchen.                                                                            Identifikationsmerkmal\n§ 139a\nArtikel 7\nIdentifikationsmerkmal\nÄnderung der                                   (1) Das Bundesamt für Finanzen teilt jedem Steu-\nUmsatzsteuererstattungsverordnung                         erpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizie-\n§ 1 Abs. 1 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in              rung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988                  dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu,\n(BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 20 des Geset-          das bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen\nzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert                gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Es\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                 besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen\nDaten über den Steuerpflichtigen gebildet oder\n„(1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung               abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüf-\nerrichtete ausländische ständige diplomatische Mission              ziffer. Natürliche Personen erhalten eine Identifikati-\noder ausländische ständige berufskonsularische Vertre-              onsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-\ntung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erwor-                Identifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist über\nben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen,                  die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unver-\nwird ihr auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteu-               züglich zu unterrichten.\ner\n(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterab-\n1. die von dem Unternehmer nach § 14 des Umsatzsteu-                schnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steu-\nergesetzes in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte           erpflichtig ist.\nUmsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag                   (3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unter-\neinschließlich der Steuer 100 Euro übersteigt;                  abschnitts sind:\n2. die von ihr nach § 13b Abs. 2 des Umsatzsteuergeset-             1. natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,\nzes geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer\n2. juristische Personen,\nerstattet, wenn der Rechnungsbetrag zuzüglich der\nSteuer 100 Euro übersteigt.“                                    3. Personenvereinigungen.","2666          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n§ 139b                                 (5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur\nIdentifikationsnummer                        für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet\nwerden.\n(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine\nIdentifikationsnummer erhalten. Jede Identifikations-            (6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der\nnummer darf nur einmal vergeben werden.                       Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehör-\nden dem Bundesamt für Finanzen für jeden in ihrem\n(2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikations-\nZuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder\nnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur\nHauptwohnung im Melderegister registrierten Ein-\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist\nwohner folgende Daten:\noder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Ver-\nwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich                1. Familienname,\nerlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht          2. frühere Namen,\nöffentliche Stellen dürfen\n3. Vornamen,\n1. die Identifikationsnummer nur erheben oder ver-\nwenden, soweit dies für Datenübermittlungen               4. Doktorgrad,\nzwischen ihnen und den Finanzbehörden erfor-              5. Ordensnamen/Künstlernamen,\nderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhe-\nbung oder Verwendung der Identifikationsnum-              6. Tag und Ort der Geburt,\nmer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,                   7. Geschlecht,\n2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikations-        8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung\nnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen,               oder der Hauptwohnung.\nals dies für regelmäßige Datenübermittlungen\nzwischen ihnen und den Finanzbehörden erfor-              Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab\nderlich ist.                                              dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikations-\nmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bun-\nVertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen,            desministeriums der Finanzen auf Grund von § 5 des\ndie darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehen-           Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt\nden Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder                wird. Das Bundesamt für Finanzen teilt der zustän-\nVerwendung der Identifikationsnummer zu ermögli-              digen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zu-\nchen, sind unwirksam.                                         geteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im\n(3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu na-            Melderegister mit.\ntürlichen Personen folgende Daten:                               (7) Die Meldebehörden haben im Falle der Spei-\n1. Identifikationsnummer,                                   cherung einer Geburt im Melderegister sowie im\n2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,                      Falle der Speicherung einer Person, für die bisher\nkeine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem\n3. Familienname,                                            Bundesamt für Finanzen die Daten nach Absatz 6\n4. frühere Namen,                                           Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikations-\nnummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt\n5. Vornamen,\nentsprechend.\n6. Doktorgrad,\n(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundesamt für\n7. Ordensnamen/Künstlernamen,                               Finanzen Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 8\n8. Tag und Ort der Geburt,                                  bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Ster-\nbetag unter Angabe der Identifikationsnummer mit.\n9. Geschlecht,\n10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,                                      § 139c\n11. zuständige Finanzämter,                                             Wirtschafts-Identifikationsnummer\n12. Sterbetag.                                                   (1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf\nAnforderung des zuständigen Finanzamts vergeben.\n(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden ge-\nSie beginnt mit den Buchstaben „DE“. Jede Wirt-\nspeichert, um\nschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal ver-\n1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identi-         geben werden.\nfikationsnummer erhält und eine Identifikations-\n(2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-\nnummer nicht mehrfach vergeben wird,\nIdentifikationsnummer nur erheben und verwenden,\n2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen          soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben\nfestzustellen,                                            erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies\n3. zu erkennen, welche Finanzämter für einen Steu-            erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht\nerpflichtigen zuständig sind,                             öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikati-\nonsnummer nur erheben oder verwenden, soweit\n4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach              dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäfts-\nüber- und zwischenstaatlichem Recht entgegen-             zwecke oder für Datenübermittlungen zwischen\nzunehmen sind, an die zuständigen Stellen wei-            ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.\nterleiten zu können,                                      Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer ande-\n5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch           re Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die\nRechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu er-             eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an\nmöglichen.                                                andere Behörden regeln, unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003            2667\n(3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu                6. Rechtsform,\nnatürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind,\n7. Wirtschaftszweignummer,\nfolgende Daten:\n1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,                       8. amtlicher Gemeindeschlüssel,\n2. Identifikationsnummer,                                   9. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Ge-\nschäftsleitung,\n3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder\nName des Unternehmens,                                  10. Datum des Gesellschaftsvertrags,\n4. frühere Firmennamen oder Namen des Unter-               11. Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag\nnehmens,                                                     (Registergericht, Datum und Nummer der Eintra-\ngung),\n5. Rechtsform,\n6. Wirtschaftszweignummer,                                 12. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der\nAufnahme der Tätigkeit,\n7. amtlicher Gemeindeschlüssel,\n13. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt\n8. Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,                      der Beendigung der Tätigkeit,\n9. Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum\n14. Zeitpunkt der Auflösung,\nund Nummer der Eintragung),\n10. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der           15. Zeitpunkt der Beendigung,\nAufnahme der Tätigkeit,                                 16. Datum der Löschung im Register,\n11. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt             17. verbundene Unternehmen,\nder Beendigung der Tätigkeit,\n18. zuständige Finanzämter.\n12. zuständige Finanzämter.\n(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5\n(4) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu               aufgeführten Daten erfolgt, um\njuristischen Personen folgende Daten:\n1. sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-\n1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,\nIdentifikationsnummer nicht noch einmal für\n2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertre-            einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet\nter,                                                        wird,\n3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs),               2. für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene\n4. frühere Firmennamen,                                        Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,\n5. Rechtsform,                                             3. zu erkennen, welche Finanzämter zuständig sind,\n6. Wirtschaftszweignummer,                                 4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach\n7. amtlicher Gemeindeschlüssel,                                über- und zwischenstaatlichem Recht entgegen-\nzunehmen sind, an die zuständigen Stellen wei-\n8. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Ge-                   terleiten zu können,\nschäftsleitung,\n5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch\n9. Datum des Gründungsaktes,\nRechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu\n10. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregis-                ermöglichen.\ntereintrag (Registergericht, Datum und Nummer\nder Eintragung),                                           (7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur\nfür die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet\n11. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der           werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine\nAufnahme der Tätigkeit,                                 andere Verwendung ausdrücklich vor.\n12. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt\nder Beendigung der Tätigkeit,                                                    § 139d\n13. Zeitpunkt der Auflösung,                                                Verordnungsermächtigung\n14. Datum der Löschung im Register,                             Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-\n15. verbundene Unternehmen,                                  ordnung mit Zustimmung des Bundesrates:\n16. zuständige Finanzämter.                                  1. organisatorische und technische Maßnahmen zur\nWahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere\n(5) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu Per-              zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu\nsonenvereinigungen folgende Daten:                               Daten, die durch § 30 geschützt sind,\n1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,\n2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnum-\n2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertre-            mer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikati-\nter,                                                        onsnummer nach § 139c,\n3. Identifikationsmerkmale der Beteiligten,                3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b\n4. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder               und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind,\nName der Personenvereinigung,                               sowie\n5. frühere Firmennamen oder Namen der Perso-               4. die Form und das Verfahren der Datenübermitt-\nnenvereinigung,                                             lungen nach § 139b Abs. 6 und 7.“","2668           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n5. § 144 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Aussetzung der Vollziehung, die Aussetzung der\n„Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 2 des                Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgaben-\nUmsatzsteuergesetzes 1999 durch die dort bezeich-                  entrichtung oder der Vollstreckungsaufschub\nneten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt                   abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfand-\nwird oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatz-                    recht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges\nsteuergesetzes 1999 Erleichterungen gewährt wer-                   Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das In-\nden.“                                                              solvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan\noder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan\nerfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung\n6. § 147 wird wie folgt geändert:\nwirksam wird oder das Verfahren, das die Rest-\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-                    schuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet\nmer 4a eingefügt:                                              wird.“\n„4a. Unterlagen, die einer mit Mitteln der Daten-\nverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung          10. In § 240 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das\nnach Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Arti-      Wort „drei“ ersetzt.\nkel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind,\nsofern die Zollbehörden nach Artikel 77         11. Dem § 251 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nAbs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage ver-\nzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zu-          „Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können\nrückgegeben haben.“                                  außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Ver-\npflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrich-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Mit Ausnahme der             tung nicht ausgesetzt ist (Artikel 222 Abs. 2 des Zoll-\nJahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz“                kodexes).“\ndurch die Wörter „Mit Ausnahme der Jahresab-\nschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterla-\nArtikel 9\ngen nach Absatz 1 Nr. 4a“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1                                   Änderung des\nNr. 1 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 4            Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nund 4a“ ersetzt.                                        Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I\n7. In § 167 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 150 Abs. 1     S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nSatz 2)“ durch die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 3)“         31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist, wird\nersetzt.                                                  wie folgt geändert:\n8. § 178 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                                                        „§ 5\n„6. Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren,“.                             Zeitpunkt der Einführung\nb) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma                      des steuerlichen Identifikationsmerkmals\nersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:                      Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt\n„8. Vernichtung oder Zerstörung von Waren, die           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nvon Amts wegen oder auf Antrag vorgenom-            desrates den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung des\nmen wird.“                                          Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abga-\nbenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die\n9. § 231 wird wie folgt geändert:                               ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerk-\nmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustim-\n„durch Aussetzung der Vollziehung,“ die Wörter           mung des Bundesrates.“\n„durch Aussetzung der Verpflichtung des Zoll-\nschuldners zur Abgabenentrichtung,“ eingefügt.\n2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(6) § 240 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung in\n„Die Unterbrechung der Verjährung durch Zah-             der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom\nlungsaufschub, durch Stundung, durch Aus-                15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt erstmals,\nsetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der            wenn die Steuer, die zurückzuzahlende Steuervergü-\nVerpflichtung des Zollschuldners zur Abgaben-            tung oder die Haftungsschuld nach dem 31. Dezem-\nentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Voll-      ber 2003 fällig geworden ist.“\nstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungs-\nmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht,\n3. Dem § 18a werden folgende Absätze 4 bis 10 ange-\neiner Zwangshypothek oder einem sonstigen Vor-\nfügt:\nzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmel-\ndung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in                „(4) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-\neinen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen             hängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für\nSchuldenbereinigungsplan oder durch Einbezie-            Veranlagungszeiträume vor 2000 geltenden Regelun-\nhung in ein Verfahren, das die Restschuldbefrei-         gen des Einkommensteuergesetzes über die Ab-\nung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort,         ziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gerügt, gilt\nbis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die              der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003             2669\nEinspruchsentscheidung insoweit als zurückgewie-             scheidung fristwahrend auch bei dem Finanzamt ge-\nsen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist.      stellt werden, das den angefochtenen Steuerbescheid\nAbweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzge-            erlassen hat; Artikel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt.\nrichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des            Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Einspruch\n31. Dezember 2004. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,           unzulässig ist. Gilt nach Satz 1 der Einspruch als\nsoweit in der angefochtenen Steuerfestsetzung die            zurückgewiesen, endet abweichend von § 47 Abs. 1\nKinderbetreuungskosten um die zumutbare Belas-               und § 55 der Finanzgerichtsordnung die Klagefrist mit\ntung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes            Ablauf des 31. Dezember 2005. Satz 1 gilt nicht,\ngekürzt worden sind.                                         soweit eine Neufestsetzung nach § 53 des Einkom-\nmensteuergesetzes von der Frage abhängig ist, ob\n(5) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-\nbei der nach dieser Regelung gebotenen Steuerfrei-\nhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Kla-\nstellung auf den Jahressockelbetrag des Kindergel-\ngeverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder\ndes oder auf das dem Steuerpflichtigen tatsächlich\nÄnderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungs-            zustehende Kindergeld abzustellen ist.\nwidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2000\ngeltenden Regelungen des Einkommensteuergeset-                  (9) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-\nzes über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskos-          hängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Kla-\nten gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar        geverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder\n2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch,            Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungs-\nwenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von               widrigkeit der für die Veranlagungszeiträume 1983 bis\n§ 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die             1995 geltenden Regelungen des Einkommensteuer-\nFrist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung            gesetzes über die Abziehbarkeit eines Kinderfreibe-\ndes Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die            trages gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Ja-\nSätze 1 und 2 gelten nicht, soweit in der Steuerfest-        nuar 2005 insoweit als zurückgewiesen, soweit nicht\nsetzung, deren Aufhebung oder Änderung beantragt             der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2003\nwurde, die Kinderbetreuungskosten um die zumutba-            und vor dem 1. Januar 2005 ausdrücklich eine Ent-\nre Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuer-           scheidung beantragt. Der Antrag auf Entscheidung ist\ngesetzes gekürzt worden sind.                                schriftlich bei dem für die Besteuerung nach dem Ein-\nkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist nach\n(6) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-              Erlass des Steuerbescheides ein anderes Finanzamt\nhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für         zuständig geworden, kann der Antrag auf Entschei-\nVeranlagungszeiträume vor 2002 geltenden Regelun-            dung fristwahrend auch bei dem Finanzamt gestellt\ngen des Einkommensteuergesetzes über die Abzieh-             werden, das den Steuerbescheid erlassen hat, des-\nbarkeit eines Haushaltsfreibetrages gerügt, gilt der         sen Aufhebung oder Änderung begehrt wird; Arti-\nEinspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne Ein-           kel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3\nspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen;             gelten auch, wenn der Antrag auf Aufhebung oder\ndies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist.           Änderung der Steuerfestsetzung unzulässig ist. Gilt\nAbweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanz-              nach Satz 1 der Antrag auf Aufhebung oder Änderung\ngerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des          einer Steuerfestsetzung als zurückgewiesen, endet\n31. Dezember 2004.                                           abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenord-\n(7) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-              nung die Frist für einen Einspruch gegen die Zurück-\nhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Kla-           weisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember\ngeverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder            2005. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung\nÄnderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungs-            nach § 53 des Einkommensteuergesetzes von der\nwidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2002            Frage abhängig ist, ob bei der nach dieser Regelung\ngeltenden Regelungen des Einkommensteuergeset-               gebotenen Steuerfreistellung auf den Jahressockel-\nzes über die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetra-         betrag des Kindergeldes oder auf das dem Steuer-\npflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld abzu-\nges gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar\nstellen ist.\n2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch,\nwenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von                  (10) Die Absätze 5, 7 und 9 gelten sinngemäß für\n§ 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die             Anträge auf abweichende Festsetzung von Steuern\nFrist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung            aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung)\ndes Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004.                und für Erlassanträge (§ 227 der Abgabenordnung).“\n(8) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 an-\nArtikel 10\nhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für\ndie Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 geltenden               Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nRegelungen des Einkommensteuergesetzes über die             § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-\nAbziehbarkeit eines Kinderfreibetrages gerügt, gilt der   sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I\nEinspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ohne Ein-        S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes\nspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen,          vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist,\nsoweit nicht der Einspruchsführer nach dem 31. De-        wird wie folgt geändert:\nzember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 ausdrück-\nlich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag auf Ent-     1. Nummer 9 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nscheidung ist schriftlich bei dem für die Besteuerung        „d) Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen an-\nnach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stel-                 derer Mitgliedstaaten; die dazu erforderlichen\nlen. Ist nach Einspruchseinlegung ein anderes Finanz-             Ermittlungen werden von den Finanzämtern\namt zuständig geworden, kann der Antrag auf Ent-                  durchgeführt;“.","2670           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n2. Nach Nummer 21 werden der Punkt durch ein Semi-                                       Artikel 12\nkolon ersetzt und folgende Nummern 22 und 23 ange-\nÄnderung des Versicherungsteuergesetzes 1996\nfügt:\n„22. die Vergabe und die Verwaltung des Identifikati-        Das Versicherungsteuergesetz 1996 in der Fassung\nonsmerkmals nach den §§ 139a bis 139d der           der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I\nAbgabenordnung;                                     S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes\nvom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt\n23. die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteu-         geändert:\nergesetzes 1999.“\n1. § 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 11                                „3. für eine Unfallversicherung nach dem Siebten\nBuch Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht auf § 140\nÄnderung des Zerlegungsgesetzes\nberuht;“.\nDas Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I\nS. 1998), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom          2. § 7a Abs. 3 wird aufgehoben.\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                                    Artikel 13\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                                       Änderung des\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 Feuerschutzsteuergesetzes\n„Der Festsetzung der Vomhundertsätze sind die             § 10 Abs. 5 des Feuerschutzsteuergesetzes in der\nVerhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den       Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996\nEintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder den          (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes\nDaten der elektronischen Lohnsteuerbescheini-          vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden\ngung ergeben.“                                         ist, wird aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 14\n„(3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Fest-\nstellungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten und                                Änderung des\ndie für die Zerlegung maßgebenden Daten aus den                     Investitionszulagengesetzes 1999\nelektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für\nDas Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung\nden Feststellungszeitraum oder die bei Durchfüh-\nder Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I\nrung der maschinellen Veranlagung zur Einkom-\nS. 4034) wird wie folgt geändert:\nmensteuer auf den Feststellungszeitraum erstell-\nten maschinell verwertbaren Datenträger, auf           1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndenen die für die Zerlegung maßgebenden Daten\ngespeichert sind, an das Statistische Landesamt            „Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ndes Wohnsitzlandes zu leiten. Das Statistische             tigt, zur Durchführung der von den Organen der Euro-\nLandesamt des Wohnsitzlandes hat anhand der                päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-\nLohnsteuerkarten, der Daten aus den elektroni-             schriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne\nschen Lohnsteuerbescheinigungen und der                    des § 2 Abs. 2 Satz 2 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in\nmaschinellen Datenträger, die ihm zugeleitet wor-          denen die Europäische Kommission die Förderfähig-\nden sind, die Lohnsteuer, die nicht vom Wohnsitz-          keit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch\nland vereinnahmt worden ist, zu ermitteln, die hier-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nvon auf die Einnahmeländer entfallenden Beträge            anzupassen.“\nfestzustellen und diese bis zum 30. Juni des dritten   2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nKalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum\nfolgt, den obersten Finanzbehörden der Einnah-                „(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-\nmeländer mitzuteilen. Die sich aus den Daten erge-         schaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen.\nbenden Centbeträge der Lohnsteuer sind nicht zu            Beantragen Ehegatten die Investitionszulage nach § 5\nberücksichtigen.“                                          Abs. 1 gemeinsam, ist die Festsetzung der Investiti-\nonszulage zusammen durchzuführen. Die Investiti-\n2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                            onszulage für Investitionen, die zu einem Investitions-\n„(3) Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Drit-            vorhaben gehören, das die Anmeldungsvorausset-\nten Abschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des               zungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilfe-\nArtikels 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003                 rahmen für größere Investitionsvorhaben vom\n(BGBl. I S. 2645) ist erstmals für das Kalenderjahr            16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7),\n2007 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2004               zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission\ndurchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für                an die Mitgliedstaaten vom 11. August 2001 (ABl. EG\nKalenderjahre vor 2007 richtet sich nach diesem                Nr. C 226 S. 16), erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die\nGesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I              Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfe-\nS. 1998). Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalender-           intensität festgelegt hat. Die Investitionszulage für\njahre vor 1998 richtet sich nach diesem Gesetz in der          Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben\nzuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November           gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen\n1992 (BGBl. I S. 1853) geänderten Fassung der                  gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen\nBekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I                   für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002\nS. 145).“                                                      (ABl. EG Nr. C 70 S. 8) erfüllt, ist in den Fällen, in denen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003               2671\nhiernach eine Einzelnotifizierung vorgeschrieben ist,         e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:\nerst nach Genehmigung durch die Europäische Kom-\nmission festzusetzen. Das Bundesministerium der                      „(10) Die Nummern 3 und 4 der Anlage 1 zu\nFinanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                  diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes\nmit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelnotifi-              vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) sind bei\nzierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den             Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nOrganen der Europäischen Gemeinschaften erlasse-                  zember 2002 begonnen worden sind. Für nach\nnen Rechtsvorschriften ergeben. Die Investitionszula-             diesem Zeitpunkt begonnene Investitionen in der\nge ist der Europäischen Kommission zur Genehmi-                   Kraftfahrzeug-Industrie, auf die der multisektorale\ngung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung                   Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 an-\nfestzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist,              zuwenden ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit\ndie                                                               anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich gel-\ntende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewäh-\n1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne               rung von Investitionszulagen nicht überschritten\nder Empfehlung der Europäischen Kommission                    wird.“\nvom 3. April 1996 betreffend die Definition der klei-\nnen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107          f) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-\nS. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommissi-             fügt:\non vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der\nKleinstunternehmen sowie der kleinen und mittle-                 „(11) Nummer 6 der Anlage 1 zu diesem Gesetz\nren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind,              in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember\n2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzu-\n2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-               wenden, die nach dem 30. Juni 2001 begonnen\nrungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-           worden sind.“\nschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und\nUmstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-         4. Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2) wird wie folgt geän-\nkeiten“ vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2,         dert:\n2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben und\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die\nUmstrukturierungsphase beginnt mit der Geneh-                 „1. Stahlindustrie (Anhang B des multisektoralen\nmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne der                     Regionalbeihilferahmens vom 13. Februar\n„Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihil-                2002),“.\nfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unter-\nnehmen in Schwierigkeiten“ und endet mit der voll-        b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nständigen Durchführung des Umstrukturierungs-\nplans.“                                                       „3. Kraftfahrzeug-Industrie (Anhang C des mul-\ntisektoralen Regionalbeihilferahmens       vom\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                          13. Februar 2002),\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                      4. Kunstfaserindustrie (Anhang D des multisekto-\nralen Regionalbeihilferahmens vom 13. Febru-\nb) In Absatz 7 wird die Angabe „Satz 4“ durch die                     ar 2002),“.\nAngabe „Satz 6“ ersetzt.\nc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n„6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien\n„(8) § 6 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Geset-                für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen\nzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist                    im Fischerei- und Aquakultursektor vom\nbei Investitionen anzuwenden, die nach dem                         20. Januar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7) und“.\n31. Dezember 2003 begonnen worden sind. Für\nInvestitionen, auf die der multisektorale Regional-    5. Satz 1 der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7\nbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 anzuwen-              Nr. 3) wird wie folgt gefasst:\nden ist, ist § 2 Abs. 6 und 7 nur insoweit anzuwen-\nden, als der jeweils beihilferechtlich geltende           „Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom\nRegionalförderhöchstsatz durch die Gewährung              1. Januar 2001 die folgenden Landkreise und kreis-\nvon Investitionszulagen nicht überschritten wird.“        freien Städte:“.\nd) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:         6. Satz 1 der Anlage 3 (zu § 10 Abs. 3 und 4) wird wie\nfolgt gefasst:\n„(9) Nummer 1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz\nin der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember              „Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem\n2003 (BGBl. I S. 2645) ist bei Investitionen anzu-        Gebietsstand vom 1. Januar 1999 das Land Berlin\nwenden, die nach dem 23. Juli 2002 begonnen               und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes\nworden sind.“                                             Brandenburg:“.","2672           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nArtikel 15                                                    Artikel 17\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes                          Änderung des Mineralölsteuergesetzes\nDas Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der                (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147,\nBekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I                  2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 84 der Ver-\nS. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes       ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird\nvom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt        wie folgt geändert:\ngeändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ durch                aa) Nach der Nummer 12 wird die folgende Num-\nein Komma ersetzt.                                               mer 12a eingefügt:\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Pflichtverlet-                  „12a. Fettsäuremethylester ex Position 3823\nzungen“ das Wort „oder“ und folgende Nummer 4                            der Kombinierten Nomenklatur,“.\nangefügt:                                                    bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\n„4. für die Überprüfung der Pflichten eines Bera-                „13. andere als die in den Nummern 1 bis 12a\ntungsstellenleiters im Sinne des § 23 Abs. 3“.                     genannten Waren, die zur Verwendung\nals Kraftstoff oder die, falls sie ganz oder\n2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                         teilweise    aus     Kohlenwasserstoffen\nbestehen, zur Verwendung als Heizstoff\n„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die                       bestimmt sind.“\nden Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Ab-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf\neine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen.                   aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\nDiese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf                    eingefügt:\neine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes\n„5a. Fettsäuremethylester ex Position 3823\nübertragen werden.“\nder Kombinierten Nomenklatur,“.\n3. In § 50a Abs. 1 Nr. 5 wird nach dem Wort „Buchprü-                bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nfern“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und\nwerden nach dem Wort „Steuerbevollmächtigten“ die                    „6. Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13\nWörter „oder Steuerberatungsgesellschaften, die die                       sowie andere, in den Nummern 1 bis 5a\nVoraussetzungen dieses Absatzes erfüllen,“ einge-                         nicht genannte Mineralöle, die zur Ver-\nfügt.                                                                     wendung als Kraft- oder Heizstoff\nbestimmt sind.“\n4. Dem § 127 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:             2. § 2a wird wie folgt gefasst:\n„Hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte                                      „§ 2a\ndie Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit          Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe\nin der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2\nund Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend                 (1) Mineralöle sind bis zum 31. Dezember 2009 in\nanzuwenden, falls der Steuerberater oder Steuerbe-           dem Umfang steuerbegünstigt, in dem sie nachweis-\nvollmächtigte ordnungsgemäß geladen und in der               lich Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten. Die Steuer-\nLadung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwe-            begünstigung wird auf Antrag als Erlass oder Erstat-\nsenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde.“            tung gewährt.\n(2) Biokraft- oder Bioheizstoffe sind Energieer-\nzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der\nArtikel 16                              Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 1234) in der jeweils geltenden Fassung. Energieer-\nÄnderung der Verordnung                         zeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt wer-\nzur Durchführung der Vorschriften                    den, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder\nüber Steuerberater, Steuerbevollmächtigte                 Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Vereste-\nund Steuerberatungsgesellschaften                     rung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten\ngewonnen werden, gelten als Biokraft- oder Bioheiz-\n§ 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung             stoffe. Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bio-\nder Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-               heizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposi-\nmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom                  tion 2207 1000 der Kombinierten Nomenklatur mit\n12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch           einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenpro-\nArtikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I             zent handelt.\nS. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n(3) Die Steuerbegünstigung darf nicht zu einer\n„Besteht die dem Bewerber zu gewährende Erleich-                 Überkompensation der Mehrkosten im Zusammen-\nterung in einer Verlängerung der Bearbeitungszeit, soll          hang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten\ndiese eine Stunde nicht überschreiten.“                          Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                2673\nhat das Bundesministerium der Finanzen unter Betei-                Herstellung von der im Herstellungsland zuständi-\nligung des Bundesministeriums für Verbraucher-                     gen Behörde im Einvernehmen mit der zuständi-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundes-                  gen deutschen Behörde kontrolliert werden. Für\nministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bun-                alle für den deutschen Markt bestimmten Erzeug-\ndesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak-                  nisse hat die zuständige Behörde des Herstel-\ntorsicherheit jährlich, erstmals zum 31. März 2005,                lungslandes eine Herstellerbescheinigung auszu-\ndem Bundestag insbesondere einen Bericht über die                  stellen, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Ver-\nMarkteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und                langen vorzulegen ist.“\ndie Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl           2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nsowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und\ndarin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpas-          a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nsung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bio-                 „1. das Mischen von Mineralölen\nheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Roh-\na) miteinander, ausgenommen das Mischen\nstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei\nvon Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a\nsind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der\ndes Gesetzes mit anderen Mineralölen,\nSchutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten\noder\nder verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicher-\nheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Bio-                  b) mit anderen Stoffen\nkraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen                          aa) zur Herstellung von Zweitaktergemi-\ngemäß der Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 zur                             schen,\nFörderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder\nanderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor                         bb) zum Kennzeichnen von Mineralölen\n(ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden                             nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Geset-\nBiokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt einge-                              zes,\nführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter                         oder\nBeteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundes-\nc) mit Wasser,“.\nbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Rela-\ntion zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.                    b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(4) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft-              „2. das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen\nstoff- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft-                      nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineral-\nstoff- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen                     ölen,\nGemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern                      a) durch den Endverwender zum Eigenver-\nhervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei                          brauch,\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften                          b) bei der Abgabe aus einem Transportmittel;\ndie Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantra-                          § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1\ngen.“                                                                       der Heizölkennzeichnungsverordnung gel-\n3. Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt:                                 ten sinngemäß,“.\n„(10) Für Hersteller und Lagerhalter von Biokraft-                                 Artikel 19\nund Bioheizstoffen nach § 2a Abs. 1 gilt die Erlaubnis\nnach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bis zum 30. April 2004            Änderung des Melderechtsrahmengesetzes\nals erteilt, wenn bis zum 31. Januar 2004 eine Anzeige        Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der\nder Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt erfolgt         Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),\nist.“                                                       zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n27. Mai 2003 (BGBl. I S. 742), wird wie folgt geändert:\nArtikel 18                           1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt und danach folgende Nummer 7\nÄnderung der                               angefügt:\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung                     „7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des\nDie Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom                      Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifi-\n15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert                 kationsnummer nach § 139b der Abgabenord-\ndurch die Verordnung vom 11. November 2003 (BGBl. I                    nung.“\nS. 2277), wird wie folgt geändert:                             2. § 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   „§ 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt mit der Maßgabe,\ndass\na) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.\n1. die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              mit der Vorbereitung und Durchführung von Wah-\nlen zuständigen Stellen,\n„(3) Der Antragsteller hat für die Steuerbegüns-\ntigung nach § 2a des Gesetzes Art und Menge des            2. die in § 2 Abs. 2 Nr. 7 genannte Angabe nur an das\nBiokraft- oder Bioheizstoffes nachzuweisen. An                 Bundesamt für Finanzen\nden Nachweis sind strenge Anforderungen zu stel-           übermittelt werden dürfen. Die in Satz 4 Nr. 1 und 2\nlen. Insbesondere muss bei nicht in der Bundesre-          genannten Daten dürfen auch nach § 17 Abs. 1 über-\npublik Deutschland hergestelltem Bioethanol die            mittelt werden.“","2674            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\n3. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1,    „2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflich-\n3, 4 und 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6         tige durch ein familienähnliches, auf Dauer berech-\nund 7“ ersetzt.                                                 netes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu\nErwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen\nArtikel 20                                hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den\nEltern nicht mehr besteht).“\nÄnderung der Ersten\nBundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nArtikel 23\nIn § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedaten-\nübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-                       Änderung des Kaffeesteuergesetzes\nmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), die zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I            Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992\nS. 742) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 2            (BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 6\nAbs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6“ durch die Angabe „ § 2 Abs. 2        des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081),\nNr. 1, 3, 4, 6 und 7“ und die Angabe „(2101 – 2105,            wird wie folgt geändert:\n2301, 2302, 2401, 2601, 2602)“ durch die Angabe\n1. § 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\n„(2101 – 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701)“\nersetzt.                                                           „5. kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in\neinem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee ent-\nArtikel 21                                    halten.“\nÄnderung der Zweiten                        2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nBundesmeldedatenübermittlungsverordnung\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nIn der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsver-\nordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geän-             „1. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaf-\ndert durch die Verordnung vom 26. Oktober 1998 (BGBl. I                     fee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilo-\nS. 3265), wird nach § 5b folgender § 5c eingefügt:                          gramm der Ware;“.\n„§ 5c\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nDatenübermittlungen\nan das Bundesamt für Finanzen                           „6. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen\nKaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilo-\nNach Speicherung einer Geburt, eines Sterbefalles,                       gramm Ware;“.\neiner Namensänderung oder einer Änderung der\nAnschrift übermitteln die Meldebehörden dem Bundes-            3. § 19 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:\namt für Finanzen zum Zwecke der Aktualisierung der dort\ngespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in                 „9. zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuord-\nautomatisierter Form (BfF-Mitteilung):                                  nen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger\nWaren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaa-\n1. Familiennamen                                                      ten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen\n(jetziger und früherer Name mit          0101, 0102,               werden kann und bei unterbliebener oder nicht\nNamensbestandteilen)                     0203, 0204,               fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Per-\n2. Geburtsname                              0201, 0202,               son des Herstellers die Steuer entsteht, sowie\ndas zur Sicherung des Steueraufkommens not-\n3. Vornamen                                 0301 – 0303,               wendige Verfahren zu regeln,“.\n4. Doktorgrad                                       0401,\n5. Ordensnamen/Künstlernamen                0501, 0502,                                 Artikel 24\n6. Tag und Ort der Geburt                  0601 – 0603,\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n7. Geschlecht                                      0701,\nDie auf den Artikeln 2, 6, 7, 16, 18, 20 und 21 beruhen-\n8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen\nden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-\nWohnung oder der Hauptwohnung           1201 – 1203,\nnen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen\n1205, 1206,\ndurch Rechtsverordnung geändert werden.\n1208 – 1212,\n9. Sterbetag                                        1901,\nArtikel 25\n10. Identifikationsnummer des\nBundesamtes für Finanzen                       2701.“                              Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden\nArtikel 22\nAbsätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes\n(2) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der        1. Januar 2002 in Kraft.\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\n(BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes          (3) Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b und Nr. 36 Buch-\nvom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert wor-          stabe b Doppelbuchstabe aa treten am 1. April 2003 in\nden ist, wird wie folgt gefasst:                               Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                2675\n(4) Artikel 5 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 5      (Nummer 1 der Anlage 1 des Investitionszulagen-\nbis 10 Buchstabe a, Nr. 11 bis 19 Buchstabe a, c, d und e,       gesetzes 1999) mit Wirkung vom 24. Juli 2002,\nNr. 20, 21, 22 Buchstabe c und d, Nr. 23 bis 33 Buchsta-\nbe a, Nr. 34 Buchstabe a bis d und g, Nr. 35 bis 36 Buch-     3. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe e (§ 10 Abs. 10 des Investi-\nstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d, Arti-          tionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe b\nkel 6 bis 8 Nr. 3, Artikel 10 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Nr. 23 des       (Nummer 3 und 4 der Anlage 1 des Investitionszu-\nFinanzverwaltungsgesetzes) und Artikel 23 treten am              lagengesetzes 1999) mit Wirkung vom 1. Januar 2003\n1. Januar 2004 in Kraft.                                         und\n(5) Artikel 5 Nr. 22 Buchstabe a und e, Nr. 33 Buchsta-    4. Artikel 14 Nr. 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Investitionszu-\nbe b und Nr. 34 Buchstabe f treten am 1. Januar 2005 in          lagengesetzes 1999), Nr. 2 (§ 6 Abs. 2 des Investi-\nKraft.                                                           tionszulagengesetzes 1999) und Nr. 3 Buchstabe a, b\nund c (§ 10 Abs. 1, 7 und 8 des Investitionszulagenge-\n(6) Vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilfe-\nsetzes 1999) am 1. Januar 2004.\nrechtlichen Genehmigung der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaften treten in Kraft\nDie Genehmigung der Kommission der Europäischen\n1. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe f (§ 10 Abs. 11 des Investiti-  Gemeinschaften wird vom Bundesministerium der Finan-\nonszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe c            zen im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.\n(Nummer 6 der Anlage 1 des Investitionszulagen-\ngesetzes 1999) mit Wirkung vom 1. Juli 2001,                (7) Die Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2004.\n2. Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe d (§ 10 Abs. 9 des Investi-\ntionszulagengesetzes 1999) und Nr. 4 Buchstabe a            (8) Die Artikel 19 bis 21 treten am 1. Juli 2004 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}