{"id":"bgbl1-2003-62-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":62,"date":"2003-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt","law_date":"2003-12-13T00:00:00Z","page":2642,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2642          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nAusführungsgesetz\nzu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung,\nAbgabe und Annahme von AbfälIen in der Rhein- und Binnenschifffahrt\nVom 13. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           Schiffsführern für Waschwasser eine vorhandene Annah-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              mestelle im Sinne von Artikel 7.05 Abs. 3 der Anwen-\ndungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen\nzuzuweisen.\n§1\n(6) Die nach Absatz 1 verpflichteten Betreiber von\n(1) Die Betreiber von Häfen und gewerbsmäßig be-           Häfen und Umschlagstellen können hinsichtlich der\ntriebenen, befestigten Umschlagstellen, die an den in         Annahme von Slops und übrigem Sonderabfall Vereinba-\nAnlage 1 zum Übereinkommen vom 9. September 1996              rungen über Art und Umfang der in einzelnen Häfen oder\nüber die Sammlung, Abgabe und Annahme von Schiffs-            Umschlagstellen einzurichtenden Annahmestellen tref-\nabfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt genannten        fen.\nWasserstraßen liegen, haben Annahmestellen für Haus-\nmüll, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne von Arti-          (7) Die an entsprechenden Vereinbarungen nach Ab-\nkel 8.01 Buchstabe b, d und e der Anwendungsbestim-           satz 6 Beteiligten müssen einen Bedarfsplan aufstellen\nmung in Anlage 2 zum Übereinkommen einzurichten. Die          zur Festlegung eines für die betrieblichen Belange der\nAnnahmestellen für Slops und übrigen Sonderabfall sind        Binnenschifffahrt ausreichend dichten Netzes von An-\ninnerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Überein-     nahmestellen in dem Wasserstraßenbereich, der durch\nkommens einzurichten.                                         die an der Vereinbarung insgesamt beteiligten Häfen und\nUmschlagstellen erfasst ist. Bei der Aufstellung des\n(2) Die Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahr-          Bedarfsplans können das regional in bestimmten Was-\ngastschiffe in dem genannten Geltungsbereich haben für        serstraßenbereichen unterschiedliche Verkehrsaufkom-\ndie dort anlegenden Schiffe Annahmemöglichkeiten für          men und die in den einzelnen Häfen und Umschlagstellen\nHausmüll bereitzustellen.                                     unterschiedlichen Anforderungen an die Annahmestel-\nlen, je nach Art und Menge der anfallenden Abfälle, be-\n(3) Die Betreiber der in Artikel 8.02 Abs. 3 der Anwen-\nrücksichtigt werden.\ndungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen\nnäher bezeichneten Anlegestellen von bestimmten Kabi-            (8) Der Bedarfsplan hinsichtlich des Netzes von An-\nnen- oder Fahrgastschiffen in dem genannten Geltungs-         nahmestellen bedarf der Genehmigung durch die jeweils\nbereich haben bis zu den in Artikel 9.01 Abs. 3 der           zuständige Landesbehörde.\nAnwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkom-\nmen genannten Zeitpunkten Annahmestellen für häusli-             (9) Die an einer Vereinbarung nach Absatz 6 beteilig-\nches Abwasser einzurichten und zu betreiben oder hier-        ten, in einem genehmigten Bedarfsplan aber nicht als\nmit geeignete Dritte zu beauftragen.                          Annahmestelle aufgeführten Häfen und Umschlagstellen\nsind von der Verpflichtung nach Absatz 1 insofern befreit.\n(4) Die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestel-       In der Vereinbarung nach Absatz 6 kann auch geregelt\nlen für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle regelt die werden, dass und in welcher anteiligen Höhe diese Häfen\ninnerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkom-    oder Umschlagstellen einen Beitrag zu den Kosten der im\nmens.                                                         Bedarfsplan als Annahmestellen aufgeführten Häfen und\nUmschlagstellen zu leisten haben. Hierbei können die bei\n(5) Die Betreiber von Umschlagsanlagen, die sich an\nden einzelnen Beteiligten vorrangig anfallenden Abfall-\nden in Absatz 1 genannten Wasserstraßen oder in daran\narten und -mengen sowie der mit Errichtung und Betrieb\ngelegenen Häfen befinden, haben Annahmestellen für\nbestimmter Annahmestellen verbundene besondere Auf-\nAbfälle aus dem Ladungsbereich im Sinne von Artikel 1\nwand Berücksichtigung finden.\nBuchstabe f des Übereinkommens, die im Zusammen-\nhang mit der Ladung an Bord der Schiffe anfallen und             (10) Die weitere Entsorgung der den Annahmestellen\nentsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung in               im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Vorschrif-\nAnlage 2 zum Übereinkommen anzunehmen sind, inner-            ten des Übereinkommens übergebenen Abfälle bestimmt\nhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkom-       sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht des Bundes\nmens einzurichten und zu betreiben oder hiermit geeig-        und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen\nnete Dritte zu beauftragen oder jeweils den Fracht- oder      Landes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003                 2643\n§2                                 Abs. 1 Nr. 1, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung in\neine dort genannte Wasserstraße einbringt oder ein-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nleitet,\nWohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung                                                          2. als Schiffsführer gegen eine Vorschrift der Anwen-\ndungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen\n1. Einzelheiten zur Umsetzung der in Artikel 3 Abs. 1,           verstößt, indem er\nArtikel 4 Abs. 3, Artikel 11, 12 und 13 des Überein-\nkommens sowie der in der Anwendungsbestimmung                a) entgegen Artikel 2.02 Abs. 1 Satz 1 nicht sicher-\nin Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltenen Ge- und                stellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsab-\nVerbote auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen, an                fälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen\nUmschlagsanlagen und auf sonstigen Binnenwasser-                 Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinen-\nstraßen,                                                         raumbilgen gesammelt werden,\n2. Einzelheiten des einheitlichen Verfahrens zur Samm-           b) entgegen Artikel 2.02 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c\nlung und Abgabe von Schiffsabfällen an den Annah-                Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwen-\nmestellen und des Nachweises über die ordnungsge-                det, Abfälle an Bord verbrennt oder Reinigungsmit-\nmäße Abgabe der Abfälle nach Artikel 4 Abs. 2 sowie              tel in die Maschinenraumbilgen einbringt,\nder Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Über-               c) entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 1 das dort ge-\neinkommen,                                                       nannte Ölkontrollbuch nicht an Bord hat,\n3. Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Abs. 1 des        d) entgegen Artikel 2.03 Abs. 1 Satz 3 das dort ge-\nÜbereinkommens enthaltenen Verfahrens der Finan-                 nannte Ölkontrollbuch nicht oder nicht mindestens\nzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fett-             sechs Monate aufbewahrt,\nhaltigen Schiffsbetriebsabfälle einschließlich der           e) entgegen Artikel 3.01 Abs. 3 die entsprechende\nSicherstellung der in Artikel 6 Abs. 4 des Übereinkom-           Anzahl von Gebührenmarken nicht oder nicht recht-\nmens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstel-               zeitig abgibt,\nlen obliegenden Verpflichtungen sowie der Kontrolle\nder Gebührenerhebung und der Kosten der Annahme              f) entgegen Artikel 3.03 Abs. 1 Satz 3 eine Ausferti-\nsowie Entsorgung nach Artikel 3.03 Abs. 2 bis 4 der              gung des Bezugsnachweises für Gasöl nicht oder\nAnwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Überein-                    nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,\nkommen,                                                      g) entgegen Artikel 6.03 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die dort\n4. Einzelheiten der Finanzierung der Annahme und Ent-                genannte Entladebescheinigung nicht an Bord hat\nsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen nach               oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,\nArtikel 7 des Übereinkommens                                 h) entgegen Artikel 6.03 Abs. 3, 4 oder 6 die Fahrt\nfestzulegen sowie                                                    fortsetzt oder\n5. Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Abs. 5 des             i) entgegen Artikel 9.03 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nÜbereinkommens in Kraft zu setzen, die sich im Rah-              nicht sicherstellt, dass dort genannte Abfälle\nmen der Ziele des Übereinkommens halten.                         getrennt gesammelt und abgegeben werden, oder\nAbfälle an Bord verbrennt,\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des\nEinvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt,           3. als Betreiber einer Annahmestelle entgegen Artikel 4\nNaturschutz und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen            Abs. 3 des Übereinkommens, auch in Verbindung mit\nnach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 auch mit dem Bundesminis-           einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Schiffs-\nterium der Finanzen.                                             abfälle nicht annimmt,\n4. als Betreiber einer Bunkerstelle gegen eine Vorschrift\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 be-\nder Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Über-\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\neinkommen verstößt, indem er\na) entgegen Artikel 3.01 Abs. 4 die entsprechende\n§3\nAnzahl von Gebührenmarken nicht oder nicht\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-             rechtzeitig entwertet,\nlässig                                                           b) entgegen Artikel 3.01 Abs. 5 eine Meldung nicht,\n1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nnicht rechtzeitig einrichtet,                                    macht oder\n2. entgegen § 1 Abs. 2 eine Annahmemöglichkeit nicht             c) entgegen Artikel 3.03 Abs. 1 Satz 1 den dort\nbereitstellt oder                                                genannten Bezugsnachweis für Gasöl nicht oder\nnicht rechtzeitig ausfertigt,\n3. entgegen § 1 Abs. 3 eine Annahmestelle nicht oder\nnicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht recht- 5. als Befrachter oder nach Artikel 7.08 der Anwen-\nzeitig betreibt und einen Dritten nicht oder nicht recht-    dungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen\nzeitig beauftragt.                                           Verpflichteter gegen eine Vorschrift der Anwendungs-\nbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen ver-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-         stößt, indem er\nlässig\na) entgegen Artikel 7.03 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass\n1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens, auch                das Fahrzeug beim Beladen frei von Umschlags-\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2                rückständen bleibt oder dennoch entstandene","2644           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003\nUmschlagsrückstände nach der Beladung besei-                    (3) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 2 Nr. 2, Nr. 6\ntigt werden oder                                             Buchstabe a und Nr. 8 gelten auch in Verbindung mit\nb) entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2               einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2.\nnicht für den dort genannten Zustand des Lade-                  (4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 gel-\ntanks sorgt,                                                 ten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\n6. als Befrachter gegen eine Vorschrift der Anwendungs-             § 2 Abs. 1 Nr. 3.\nbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen ver-\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nstößt, indem er\nAbsatzes 1, 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und e, Nr. 3 und 4\na) entgegen Artikel 7.05 Abs. 2 dem Frachtführer                 Buchstabe a und c des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absat-\neine Annahmestelle für das Waschwasser nicht                 zes 4 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in\noder nicht rechtzeitig zuweist oder                          den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend\nb) entgegen Artikel 7.09 eine Angabe nicht, nicht                Euro geahndet werden.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig               (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nmacht,                                                       des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Bereich\n7. als Ladungsempfänger oder nach Artikel 7.08 der                  der Bundeswasserstraßen die Wasser- und Schifffahrts-\nAnwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Überein-                    direktion.\nkommen Verpflichteter gegen eine Vorschrift der\nAnwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Überein-                       (7) Soweit auf Bundeswasserstraßen begangene Ord-\nkommen verstößt, indem er                                        nungswidrigkeiten verfolgt werden, ist die Wasser- und\nSchifffahrtsdirektion örtlich zuständig, in deren Amtsbe-\na) entgegen Artikel 7.03 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht              zirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Das\ndafür sorgt, dass das Fahrzeug beim Entladen frei            Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-\nvon Umschlagsrückständen bleibt oder dennoch                 sen kann die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsver-\nentstandene Umschlagsrückstände beseitigt wer-               ordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den\nden,                                                         Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen\nb) entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2               übertragen, soweit dies für eine sachdienliche Förderung\nnicht für den dort genannten Zustand des Lade-               oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist.\nraums sorgt oder                                             Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Gewässer zwischen\nzwei deutschen Ufern begangen, die zum Amtsbezirk\nc) entgegen Artikel 7.04 Abs. 1 Satz 2 Restladungen              verschiedener Verwaltungsbehörden gehören, so sind\noder Umschlagsrückstände nicht annimmt,                      die Verwaltungsbehörden beider Ufer zuständig; § 39 des\n8. als Ladungsempfänger entgegen Artikel 7.05 Abs. 1                Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.\nder Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Über-\neinkommen das Waschwasser nicht annimmt und\ndem Schiffsführer eine Annahmestelle nicht zuweist                                            §4\noder                                                                Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\n9. als Betreiber einer Umschlagsanlage entgegen Arti-               Übereinkommen vom 9. September 1996 über die\nkel 7.04 Abs. 1 Satz 7 der Anwendungsbestimmung in               Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der\nAnlage 2 zum Übereinkommen die Restladung nicht                  Rhein- und Binnenschifffahrt für die Bundesrepublik\nannimmt.                                                         Deutschland in Kraft tritt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}