{"id":"bgbl1-2003-61-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":61,"date":"2003-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/61#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_61.pdf#page=7","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung","law_date":"2003-12-12T00:00:00Z","page":2551,"pdf_page":7,"num_pages":86,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003            2551\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Europawahlordnung\nVom 12. Dezember 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7, 9 bis 11             Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers\ndes Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-                    gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahl-\nmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) in Ver-                gesetzes – Erst- und Zweitausfertigung –“.\nbindung mit Artikel 54 des Gesetzes vom 27. April 2002\ng) Die Angabe zu Anlage 16C (zu § 78a) wird wie\n(BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des\nfolgt gefasst:\nInnern:\n„Anlage 16C\nArtikel 1                                    (zu § 78a)\nÄnderung der Europawahlordnung                             Bescheinigung über den Nichtausschluss von der\nWählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in\nDie Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-                  einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt ge-                 Union für die Wahl zum Europäischen Parlament“.\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2002\n(BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fern-\nsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluss“\na) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:                    durch das Wort „Telekommunikationsanschlüs-\n„§ 19 Bekanntmachung über das Recht auf Ein-                  sen“ ersetzt.\nsicht in das Wählerverzeichnis, über die           b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“\nErteilung von Wahlscheinen und über die                durch das Wort „Union“ ersetzt.\nBedingungen und Einzelheiten für die Aus-\nübung des Wahlrechts von Unionsbür-\ngern“.                                          3. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „Fernsprech-, Fern-\nschreib- und Fernkopieranschluss“ durch das Wort\nb) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:                „Telekommunikationsanschlüssen“ ersetzt.\n„§ 20 Einsicht in das Wählerverzeichnis“.\n4. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Fernsprech-,\nc) Die Angabe zu § 78a wird wie folgt gefasst:\nFernschreib- und Fernkopieranschlüssen“ durch das\n„§ 78a Zuständigkeit für die Erteilung von Wähl-          Wort „Telekommunikationsanschlüssen“ ersetzt.\nbarkeitsbescheinigungen für Deutsche zur\nWahlbewerbung in einem anderen Mit-\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\ngliedstaat der Europäischen Union“.\na) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort\nd) Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1) wird wie\n„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nfolgt gefasst:\nb) In Nummer 5 wird das Wort „Gebrechen“ durch\n„Anlage 5\ndas Wort „Behinderung“ ersetzt.\n(zu § 19 Abs. 1)\nBekanntmachung der Gemeindebehörde über das            6. In § 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter\nRecht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und           „Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengeset-\ndie Erteilung von Wahlscheinen“.                          zes“ durch die Wörter „dem Bundesreisekostenge-\ne) Die Angabe zu Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie         setz“ ersetzt.\nfolgt gefasst:\n„Anlage 6A                                             7. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Angabe „3 und“\n(zu § 19 Abs. 3)                                          gestrichen und die Wörter „der Gemeindebehörde in\nBonn“ durch die Wörter „des Bezirksamtes Mitte von\nBekanntmachung des Bundes- oder des Kreis-                Berlin“ ersetzt.\noder Stadtwahlleiters für Staatsangehörige der\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl       8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Tag der\nzum Europäischen Parlament in der Bundesrepu-             Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.\nblik Deutschland“.\n9. § 15 wird wie folgt geändert:\nf) Die Angabe zu Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)\nwird wie folgt gefasst:                                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Anlage 16B                                                   aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Ge-\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)                                            meinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.","2552           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                       c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„2. nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbin-                  „(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die\ndung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-              fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infol-\nwahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1                ge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereig-\nNr. 1 von Amts wegen in das Wählerver-               nissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er,\nzeichnis einzutragen sind.“                          dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfol-\ngen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benach-\nb) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 wird jeweils\nrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten\ndas Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Ein-\nTag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass\nsichtsfrist“ ersetzt.\ndie Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise\nüber die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                                     bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahllei-\na) Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.                                ter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelun-\ngen zur Anpassung an die besonderen Verhältnis-\nb) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 erster Halbsatz wird die              se treffen. Er macht die Gründe für die Störung,\nAngabe „Buchstabe b“ gestrichen und im zweiten                 das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzel-\nHalbsatz werden die Wörter „die Gemeindebe-                    fall getroffenen Regelungen und die Art der Be-\nhörde in Bonn“ durch die Wörter „das Bezirksamt                nachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.“\nMitte von Berlin“ ersetzt.\n14. § 19 wird wie folgt geändert:\n11. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Tag der                                           „§ 19\nGeburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.\nBekanntmachung\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                                   über das Recht auf Einsicht\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „Buchsta-                     in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung\nbe b“ gestrichen und das Wort „Gemeinschaft“                      von Wahlscheinen und über die Bedingungen\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                                         und Einzelheiten für die Ausübung\ndes Wahlrechts von Unionsbürgern“.\nd) In Absatz 5a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort\n„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5b wird wie folgt geändert:                             aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch                     „1. von wem, zu welchen Zwecken und unter\ndas Wort „Union“ ersetzt.                                          welchen Voraussetzungen, wo, wie lange\nund zu welchen Tagesstunden das Wäh-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „die Gemeinde-                           lerverzeichnis eingesehen werden kann,“.\nbehörde in Bonn“ durch die Wörter „das Be-\nzirksamt Mitte von Berlin“ ersetzt.                      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Auslegungsfrist“\ndurch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.\nf) In Absatz 6 Satz 1 werden das Wort „Auslegungs-\nfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ und das Wort            cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Auslegung\n„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                       des Wählerverzeichnisses“ durch die Wörter\n„Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur\nEinsichtnahme“ ersetzt.\n12. § 17a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Tag der          15. § 20 wird wie folgt geändert:\nGeburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                                       „§ 20\naa) In Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Gemeinschaft“                        Einsicht in das Wählerverzeichnis“.\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.\nb) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „entsprechend“ durch\ndas Wort „nach“ ersetzt.                                 „Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeich-\nnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung\nc) In Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und 8 wird jeweils                während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Ein-\ndas Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Ein-                sichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis\nsichtsfrist“ ersetzt.                                          im automatisierten Verfahren geführt, kann die\nEinsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermög-\n13. § 18 wird wie folgt geändert:                                     licht werden.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Auslegung            c) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndes Wählerverzeichnisses“ durch die Wörter „Be-            d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Auslegungs-\nreithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsicht-             frist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.\nnahme“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „bei        16. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch\nder“ durch das Wort „zur“ ersetzt.                         das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003              2553\n17. In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort    23. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ er-\na) In Satz 2 werden die Wörter „Tages der Geburt“\nsetzt.\ndurch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.\n18. In § 24 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „infolge“ durch das        b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nWort „wegen“ und werden die Wörter „eines körperli-               „Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einrei-\nchen Gebrechens“ durch die Wörter „einer körperli-                chungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter\nchen Beeinträchtigung“ ersetzt.                                   nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrver-\nmerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechts-\n19. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                               rahmengesetzes entsprechenden Landesmelde-\ngesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner\n„(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schrift-            Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeits-\nlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde be-                    anschrift zu verwenden; die Angabe eines Post-\nantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Tele-             fachs genügt nicht. Handelt es sich um einen\ngramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch                  Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet\nsonstige dokumentierbare Übermittlung in elektroni-               der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständi-\nscher Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antrag-                gen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeits-\nstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberech-              anschrift.“\ntigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer\nanderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.“\n24. § 38 wird wie folgt geändert:\n20. § 27 wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „diese Pa-                aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\npiere“ durch die Wörter „die Briefwahlunterlagen“                  „Das Papier muss so beschaffen sein, dass\nersetzt.                                                           nach Kennzeichnung und Faltung durch den\nb) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-                     Wähler andere Personen nicht erkennen kön-\nfügt:                                                              nen, wie er gewählt hat.“\n„§ 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“                       bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Er“ durch die\nWörter „Der Stimmzettel“ ersetzt.\n21. § 32 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Tag            c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „mit den\nder Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ er-                 erforderlichen Wahlumschlägen für die Wahl mit\nsetzt.                                                        Wahlurnen“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n25. In § 39 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Mobilitäts-\naa) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2 des            beschränkungen“ durch das Wort „Mobilitätsbeein-\nParteiengesetzes)“ gestrichen.                       trächtigung“ ersetzt.\nbb) In Satz 5 wird das Wort „Gemeinschaft“\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                  26. § 42 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter „Tag            a) In Nummer 1 wird das Wort „ausgelegte“ durch\nder Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“                     das Wort „abgeschlossene“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „und Wahlum-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              schläge“ gestrichen.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft“\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                  27. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in den Wahl-\numschlag legen“ durch das Wort „falten“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2a wird nach der Angabe „Abs. 2“\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n28. § 49 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 2b wird nach der Angabe „Abs. 2“\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt und die Anga-          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und einen\nbe „und 1d“ gestrichen.                                  amtlichen Wahlumschlag“ gestrichen.\ndd) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Abs. 2“             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „legt ihn\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.                           dort in den Wahlumschlag“ durch die Wörter\n„faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimm-\nabgabe nicht erkennbar ist“ ersetzt.\n22. § 33 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „legt“ durch\na) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 wird je-\ndas Wort „wirft“ und das Wort „Wahlumschlag“\nweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort\ndurch die Wörter „gefalteten Stimmzettel“ ersetzt.\n„Union“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Abs. 2“\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.                            e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:","2554           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                  33. § 62 wird wie folgt geändert:\n„4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahl-           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat               aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\noder“.                                                    fasst:\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                               „Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimm-\n„5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass                  abgabevermerke und die Wahlscheine ge-\nseine Stimmabgabe erkennbar ist, oder                     zählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer\nihn mit einem äußerlich sichtbaren, das                   unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende\nWahlgeheimnis offensichtlich gefährden-                   Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht be-\nden Kennzeichen versehen hat, oder“.                      halten:“.\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-                  bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den leeren\ngefügt:                                                       Wahlumschlägen und“ gestrichen.\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere\noder einen nicht amtlich hergestellten               „Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben,\nStimmzettel abgeben oder mit dem                     werden ausgesondert und von einem vom Wahl-\nStimmzettel einen weiteren Gegenstand                vorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwah-\nin die Wahlurne werfen will.“                        rung genommen.“\nf) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                           c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Wahlum-\nschlägen und“ gestrichen.\n„(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel ver-\nschrieben oder versehentlich unbrauchbar ge-              d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „leeren\nmacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4                Wahlumschläge und“ gestrichen.\nbis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein        e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nneuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er\nden alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds              aa) In Nummer 2 werden die Wörter „die leer ab-\ndes Wahlvorstandes vernichtet hat.“                                gegebenen Wahlumschläge und“ gestrichen.\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n29. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             „3. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken\n„Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen                        gegeben haben“.\neiner körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den\nStimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in     34. § 64 wird wie folgt geändert:\ndie Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Per-             a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Fernspre-\nson, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedie-               cher, Fernschreiber“ durch die Wörter „telefonisch\nnen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.“                oder auf sonstigem elektronischen Wege“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:\n30. § 54 wird wie folgt geändert:\n„Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                              und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und Wahlum-                  anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbe-\nschläge“ gestrichen.                                     zirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreis-\noder Stadtwahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „in den Wahlum-               mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter\nschlag zu legen“ durch die Wörter „zu falten“            erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen\nersetzt.                                                 Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn\nb) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                               die Mitteilung des Kreis- oder Stadtwahlleiters\nnach Absatz 3 Satz 3 vorliegt.“\n„(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kran-\nken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere         35. In § 65 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „und Wahl-\n§ 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu be-           umschläge“ gestrichen.\nachten.“\n36. § 66 wird wie folgt geändert:\n31. In § 55 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und Wahl-\numschläge“ gestrichen.                                        a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n32. § 61 wird wie folgt geändert:\n37. In § 67 Abs. 5 werden die Wörter „oder den in Be-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Wahlumschläge und“            tracht kommenden Zustellpostämtern“ gestrichen.\ngestrichen.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         38. § 68 wird wie folgt geändert:\n„Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne               a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „gelegt“ durch\nentnommen, entfaltet und gezählt.“                            das Wort „geworfen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003              2555\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       41. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 84)“ gestri-\nchen.\n„(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahl-\nbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen\nworden sind, jedoch nicht vor Schluss der allge-      42. In § 76 Abs. 3 wird das Wort „Auslegung“ durch das\nmeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Brief-          Wort „Einsichtnahme“ ersetzt.\nwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60\nunter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Anga-          43. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze ein-\nben fest. Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit        gefügt:\nder Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst\nungeöffnet zu zählen sind und leere Wahlum-               „Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage\nschläge entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,            nach Eingang seiner Annahmeerklärung gegenüber\nAbs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Wahlumschläge, die               dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melde-\nmehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Be-          register ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des\ndenken geben, entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2,            Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Lan-\nAbs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.“                    desmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle sei-\nner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeits-\nc) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:                          anschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs\ngenügt nicht.“\n„(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im\nWahlgebiet die regelmäßige Beförderung von\nWahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder        44. § 78a wird wie folgt geändert:\nähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war,         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die\nnach Behebung des Ereignisses, spätestens aber                                       „§ 78a\nam 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen                             Zuständigkeit für die Erteilung\nStelle (§ 59 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig ein-            von Wählbarkeitsbescheinigungen für Deutsche\ngegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens                       zur Wahlbewerbung in einem anderen\nam Wahltag bis zum Ablauf der allgemeinen                           Mitgliedstaat der Europäischen Union“.\nWahlzeit eingegangen wären. Dabei gelten im\nWahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem                b) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das\nPoststempel spätestens vom zweiten Tag vor der                Wort „Union“ ersetzt.\nWahl als rechtzeitig eingegangen. Die als recht-\nzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf      45. § 81 wird wie folgt geändert:\nschnellstem Wege dem zuständigen Briefwahl-\nvorstand zur nachträglichen Feststellung des              a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nBriefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der                „1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit\nKreis- oder Stadtwahlleiter feststellt, dass die                   nicht die Gemeindebehörde diese im Be-\nnach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen                  nehmen mit dem Kreis- oder Stadtwahlleiter\nerreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahl-              beschafft,“.\nvorstände unterschritten, bestimmt der Kreis-\noder Stadtwahlleiter, welchem Briefwahlvorstand           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Kreises oder der kreisfreien Stadt die durch              aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\ndas Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen\nwerden. Wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl            bb) Nummer 6b wird wie folgt gefasst:\nvon Wahlbriefen im Kreis oder in der kreisfreien                   „6b. die Vordrucke für die Versicherung an\nStadt unterschritten, bestimmt der Kreis- oder                           Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1\nStadtwahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über                          Nr. 1c des Gesetzes (Anlage 16B),“.\ndie Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe\nentscheidet und welcher Briefwahlvorstand des             c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nKreises oder der kreisfreien Stadt über die Gültig-           fügt:\nkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und                     „(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosten-\ndie nachträgliche Feststellung des Briefwahlergeb-            einsparung den Druck oder den Versand der Wahl-\nnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter           benachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1\nRegelungen zur Anpassung an die besonderen                    Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Ge-\nVerhältnisse im Einzelfall treffen.“                          meindebehörden übermitteln dem Landeswahl-\nleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzei-\ntig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.“\n39. In § 69 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „haben,“\ndie Wörter „und von dem Schriftführer“ eingefügt.             d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 6b wird wie folgt gefasst:\n40. § 71 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 wird jeweils folgender                     „6b. die Vordrucke für die Versicherung an\nSatz angefügt:                                                               Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1c des Gesetzes (Anlage 16B),“.\n„Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an\nStelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbar-               bb) In Nummer 6c wird das Wort „Gemeinschaft“\nkeitsanschrift anzugeben.“                                             durch das Wort „Union“ ersetzt.","2556          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\n46. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   b) In Nummer 5 wird die Angabe „… Uhr*)“ durch die\nAngabe „18.00 Uhr“ ersetzt.\n„Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des\nneuen Europäischen Parlaments vernichtet werden.“            c) Die Fußnote „*)“ wird gestrichen.\n47. In § 86 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch        7. Anlage 23 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Union“ ersetzt.                                    a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „von … bis\n… Uhr“ durch die Angabe „von 8.00 bis 18.00 Uhr“\n48. In § 87 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“              ersetzt.\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                              b) In Nummer 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „bis\n… Uhr 6 )“ durch die Angabe „bis 18.00 Uhr“ er-\n49. Die Anlagen 2 bis 30 erhalten die aus dem Anhang zu             setzt.\ndieser Verordnung ersichtliche Fassung.                      c) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:\n„1) Bei abweichender Festsetzung des Beginns der Wahlzeit\ndurch den Landeswahlleiter ist der festgesetzte Wahlzeit-\nBeginn einzusetzen.“\nArtikel 2\nd) Die Fußnote 6 wird gestrichen.\nWeitere\nÄnderung der Europawahlordnung                    8. In Anlage 25 Nr. 2.10 Satz 1 wird die Angabe „… Uhr“\nDie Europawahlordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1        durch die Angabe „18.00 Uhr“ ersetzt.\ndieser Verordnung, wird wie folgt geändert:\n9. In Anlage 27 Nr. 3.1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum\nAblauf der allgemeinen Wahlzeit“ durch die Angabe\n1. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           „bis 18.00 Uhr“ ersetzt.\n„(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.“\nArtikel 3\n2. Dem § 64 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\nNeufassung der Europawahlordnung\n„Der Bundeswahlleiter gibt das vorläufige Wahlergeb-\nnis im Wahlgebiet frühestens dann bekannt, wenn die         Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nStimmabgabe in allen Mitgliedstaaten der Europäi-         der Europawahlordnung in der vom Inkrafttreten gemäß\nschen Union beendet ist.“                                 Artikel 4 dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\n3. In § 68 Abs. 10 Satz 1 werden die Wörter „bis zum\nAblauf der allgemeinen Wahlzeit“ durch die Angabe                                      Artikel 4\n„bis 18.00 Uhr“ ersetzt.\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n4. In Anlage 3 – Seite 1 – wird die Angabe „Wahlzeit:\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n8.00 Uhr bis … Uhr“ durch die Angabe „Wahlzeit:\n8.00 Uhr bis 18.00 Uhr“ ersetzt.                            (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 21 Buchstabe d\nDoppelbuchstabe cc, Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe bb und Buchstabe d Doppelbuchstabe aa tritt mit\n5. In Anlage 5 Nr. 6 Abs. 3 wird die Angabe „bis … Uhr“\nWirkung vom 1. April 2003 in Kraft.\ndurch die Angabe „bis 18.00 Uhr“ ersetzt.\n(3) Artikel 2 tritt frühestens am Tag nach der Verkün-\ndung, nicht jedoch vor dem ersten Tag des Monats in\n6. In Anlage 11 – Vorderseite des Merkblatts zur Brief-\nKraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten\nwahl – werden die Wichtigen Hinweise für Briefwähler\ndie Bestimmungen des Beschlusses des Rates vom\nwie folgt geändert:\n25. Juni 2002 und 23. September 2002 angenommen\na) In Nummer 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe              haben. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag\n„… Uhr*)“ durch die Angabe „18.00 Uhr“ ersetzt.       des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nBerlin, den 12. Dezember 2003\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003               2557\nAnhang\nz u r V i e r t e n Ve r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r E u r o p a w a h l o r d n u n g","2558            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nBitte                                                                                                                                                Anlage\nAnlage 22\n- füllen Sie den Antrag in 2facher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,                                                         (zu\n(zu §\n§ 17  Abs.5)5)\n17 Abs.\n- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),\n- trennen Sie nicht das Blatt \"Erstausfertigung\" vom Blatt \"Zweitausfertigung\",\n- das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.\nErstausfertigung\n(1)\nAn die\nGemeindebehörde                                                                          Antrag auf Eintragung in das\nWählerverzeichnis für Deutsche\n(2) Antrag gemäß § 17 Abs. 5 der Europawahlord-\nnung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver-\nzeichnis zur Europawahl am           Datum\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nund Wahlscheinantrag\nFamilienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen                                                                        Tag    Monat        Jahr\nGeburtsdatum\nMein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebe-\nhörde gemeldet war,\nist unverändert.             lautete damals:\nMeine derzeitige Wohnung             (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)\n(3)\n(4) Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und\nzuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung/en inne:\nvom                          bis zum                   Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort\nund bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)           nach (Ort, Staat)\n(5)\n(6) Ich bin im Besitz eines                          Personalausweises                       Reisepasses\nAusweisnummer                                  ausgestellt am                   von (ausstellende Behörde)\n(7) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt:\n(8) - Ich bin Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\nich habe das 18. Lebensjahr vollendet,                                      ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,\n(9) - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,\n- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *)\ndort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,\n(10)          dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,\n(11)          meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,\n(12)\nam   Wahltag     werde     ich  seit  mindestens      3 Monaten     in  den   übrigen    Mitgliedstaaten    der  Europäischen      Union   eine\nWohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,\n(13)          seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre ver-\nstrichen sein,\n(14) - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil,\n- ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in\nder Bundesrepublik Deutschland gestellt.\nMir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Ein-\ntragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbe-\nfugt wählt oder dies versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht\nteilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.\n(15)          Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.\nDie Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:\nFamilienname, Vorname                                          Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)\nOrt, Datum                                                     Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)\n(16)\n(17) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt\nhabe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.\nOrt, Datum                                                     Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)\n*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                          2559\nWird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.                                                                                             Rückseite\nMuster für amtliche Vermerke                                                                                            der Erstausfertigung\n1                                                                              nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben\nZuständigkeit der Gemeindebehörde                      ja\nan die Gemeindebehörde:\nGemeindebehörde\nBegründung\nOrt, Datum                                        Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde\ni. A.\nAntragseingang am (Datum)                         21. Tag vor der Wahl (Datum)        Antragseingang\n2\n=                                       verspätet                rechtzeitig\n3    Status als Deutscher nachgewiesen                                                         nein                     ja\n4    18. Lebensjahr am Wahltag vollendet                                                       nein                     ja\n5    Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen\n5.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach\ndem 23. Mai 1949 und vor dem Fortzug aus der Bundes-                                      nein                     ja\nrepublik Deutschland *)\noder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in                              nein                     ja\nden übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n5.2 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates                                         nein\nStaat\nja\n5.3 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates des Europarates                                          nein\nStaat\nja\nDer Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *)                                    Die Abmusterung\nam (Datum)\nist für die Berechnung der 25-Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Europawahlgesetz (EuWG) i.V.m.\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) maßgebend.\nDiese Frist ist am Wahltag                                                                verstrichen              nicht verstrichen\n6    Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 1 EuWG                                                      vorhanden                nicht vorhanden\nAusschlussgrund:                   § 6a Abs. 1              § 6a Abs. 1                   § 6a Abs. 1\nNr. 1 EuWG               Nr. 2 EuWG                    Nr. 3 EuWG\n7    Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt:\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EuWG                                                               nein                     ja\nnach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m.                                                             nein                     ja\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG\nnach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m.                                                             nein                     ja\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG\n8    Erledigung des Antrages                                                                                 Bezeichnung des Wahlbezirks\nEintragung in das Wählerverzeichnis\nWahlscheinnummer\nErteilung des Wahlscheins\nVermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis\nDatum\nAbsendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen per Luftpost am\nDatum\nÜbersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter am\nZurückweisung (s. Anlage)\n*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).","2560            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nBitte                                                                                                                                                Anlage\nAnlage 22\n- füllen Sie den Antrag in 2facher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,                                                         (zu\n(zu §\n§ 17  Abs.5)5)\n17 Abs.\n- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),\n- trennen Sie nicht das Blatt \"Erstausfertigung\" vom Blatt \"Zweitausfertigung\",\n- das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.\nZweitausfertigung\n(1)\nAn die\nGemeindebehörde                                                                          Antrag auf Eintragung in das\nWählerverzeichnis für Deutsche\n(2) Antrag gemäß § 17 Abs. 5 der Europawahlord-\nnung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver-\nzeichnis zur Europawahl am           Datum\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nund Wahlscheinantrag\nFamilienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen                                                                        Tag    Monat        Jahr\nGeburtsdatum\nMein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebe-\nhörde gemeldet war,\nist unverändert.             lautete damals:\nMeine derzeitige Wohnung             (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)\n(3)\n(4) Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und\nzuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung/en inne:\nvom                          bis zum                   Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort\nund bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)           nach (Ort, Staat)\n(5)\n(6) Ich bin im Besitz eines                          Personalausweises                       Reisepasses\nAusweisnummer                                  ausgestellt am                   von (ausstellende Behörde)\n(7) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt:\n(8) - Ich bin Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\nich habe das 18. Lebensjahr vollendet,                                      ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,\n(9) - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,\n- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *)\ndort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,\n(10)          dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,\n(11)          meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,\n(12)\nam   Wahltag     werde     ich  seit  mindestens      3 Monaten     in  den   übrigen    Mitgliedstaaten    der  Europäischen      Union   eine\nWohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,\n(13)          seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre ver-\nstrichen sein,\n(14) - ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil,\n- ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in\nder Bundesrepublik Deutschland gestellt.\nMir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Ein-\ntragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbe-\nfugt wählt oder dies versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht\nteilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.\n(15)          Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.\nDie Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:\nFamilienname, Vorname                                          Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)\nOrt, Datum                                                     Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)\n(16)\n(17) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt\nhabe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.\nOrt, Datum                                                     Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)\n*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                   2561\nRückseite\nVom Antragsteller nicht absenden.                                                                                 der Zweitausfertigung\nWird von der Gemeindebehörde übersandt\nDatenerfassungsstelle für den\nBundeswahlleiter\nStatistisches Bundesamt\nZweigstelle Bonn\nPostfach 17 03 77\n53029 Bonn\nBetr.: Register nach § 17 Abs. 5 EuWO\nDer Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.\nName und Anschrift der Gemeindebehörde sowie Bundesland, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Name des Kreises\nOrt, Datum\nUnterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde\ni. A.","2562       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 2\n(zu § 17 Abs. 5)\nnoch Anlage 2\n(zu § 17 Abs. 5)\nMerkblatt\nzu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt\nWahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.\n(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist\n1)\n- die Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland ,\n- das Bezirksamt Mitte von Berlin, Rathaus Tiergarten, Bezirkswahlamt, Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin, wenn der Wahlberechtig-\n1)\nte noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war.\nFür Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Abs. 2\nNr. 4 der Europawahlordnung (EuWO).\n(2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag\nWahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik\nDeutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.\nDeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung\ngemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in\nein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag\n-   seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder\nsich sonst gewöhnlich aufhalten; auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik\nDeutschland angerechnet oder\n-   in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug\nmindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst\ngewöhnlich aufgehalten haben oder\n-   in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate\nununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben\nund seit dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für\nSeeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes.\nFür jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.\nDer Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen\nGemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene\nWahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden - bei frühestmöglicher Antragstellung - der Wahlschein\nund die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.\n1)\nIm Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland            ist zu beachten:\n1)\n-   Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland                      fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das\nWählerverzeichnis beantragen.\n-   Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu\nstellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.\nBei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:\n-   Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, darf\ndiesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.\n-   Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den er\nbei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen\nwird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller in das\nWählerverzeichnis eingetragen worden ist.\n-   Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag stellen, weil\ner sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.\n(3) Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:\nName des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).\n(4) Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen inne-\ngehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter\nWohnungen erfüllt, so sind diese auch anzugeben.\nWenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu\nsein, bitte statt der Anschrift angeben: \" Mein Aufenthalt ist bekannt der.................................................................................................\"\n(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                           2563\nVon Seeleuten (siehe unter (3)), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und\ndanach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes,\nName des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).\n(5)  Von Seeleuten (siehe unter (3)) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:\nDatum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des\nSeeschiffes unter fremder Flagge.\n(6)  Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.\n(7)  Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen\nParlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Wenn eine der\nVoraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltag fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.\n(8)  Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, wer\n1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder\n2. als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des\nDeutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder\n3. als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete\nmindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmling Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat.\nIn Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage bei der\nnächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.\n(9)  Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Abs. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen,\n1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,\n2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies\ngilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten\nAngelegenheiten nicht erfasst,\n3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kranken-\nhaus befindet.\n(10) Vergleiche unter (4) Absatz 2.\n1)\nHier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung\ngemeldet zu sein.\n(11) Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan,\nBelgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island,\nItalien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau,\nNiederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und\nMontenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.\n(12) Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Dänemark, Finnland,\nFrankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.\nNach Beschluss des Beitrittsvertrages und dessen Ratifizierung in den Beitrittsländern und Mitgliedstaaten treten zum 1. Mai 2004\nfolgende Länder bei: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.\n(13) Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des Europarates,\nsiehe unter (11).\n(14) Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare\nWahlfälschung, wenn sich jemand an der Direktwahl in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der\nBundesrepublik Deutschland beteiligen würde.\n(15) Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen, in dem\nder Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.\n(16) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen\neiner körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und\nabzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu\nunterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen Randnummer (17).\n(17) Bedient sich der Antragsteller wegen eines der in Randnummer (16) genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die\nVersicherung an Eides statt 2) zu unterschreiben.\n1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin\n(Ost)).\n2) Auf die Strafbarkeit einer falsch gegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.","2564            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 2A\n(zu § 17a Abs. 2)\nBitte                                                                                                                                              Anlage 2A\n- füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,                                                                                 (zu § 17a Abs. 2)\n- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),\n- das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.\n(1)\nAn die\nGemeindebehörde                                                                       Antrag auf Eintragung in das Wähler-\nverzeichnis für Unionsbürger\n(2) Antrag gemäß § 17a Abs. 2 der Europawahlord-\nnung (EuWO) auf Eintragung in das Wählerver-\nDatum\nzeichnis zur Europawahl am\n(3) Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen\nTag     Monat         Jahr           Geburtsort\nGeburtsdatum\nAusweisnummer\n(4) Ich bin im Besitz eines\nausgestellt am                                von (ausstellende Behörde)\ngültigen Identitätsausweises\nzuletzt verlängert am                         von (ausstellende Behörde)\nReisepasses\n(5) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt:\nIch besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union\n(6)\nMeine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland ist\n(7)\nAm Wahltag werde ich folgende (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland haben\n(8)\nVor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat im (Wähler-) Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/folgenden Wahlkreises)\n(9) eingetragen\nvom                                       bis                                           Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/Wahlkreis)\nund bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)                  nach (Ort, Staat)\n(10) - Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil.\n(11) - Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.\n(12) - Am Wahltag werde ich seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten\nhaben.\nIch habe das 18. Lebensjahr vollendet.                            Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.\n(13) Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in\nder Bundesrepublik Deutschland gestellt.\n(14) Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das\nWählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat.\n(15) Mir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung\nin das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt\noder dies versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht\nteilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein\nsollte, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr\ninnehaben - oder keinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben sollte.\nOrt, Datum                                                                               Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)\n(16) Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe\nund die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.\nOrt, Datum                                                                               Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                        2565\nWird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.                                                                                          Rückseite\nMuster für amtliche Vermerke\n1.     Zuständigkeit der Gemeindebehörde                     ja                 nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben\nan die Gemeindebehörde:\nGemeindebehörde\nBegründung\nOrt, Datum                                        Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde\ni. A.\nAntragseingang am (Datum)                         21. Tag vor der Wahl (Datum)        Antragseingang\n2.\n=                                       verspätet             rechtzeitig\n3.    Status als Unionsbürger nachgewiesen                                                      nein                   ja\n4. 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet                                                          nein                   ja\n5. Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen\nMindestens dreimonatige ununterbrochene Innehabung einer\nWohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der\nBundesrepublik Deutschland *) oder einem anderen Mitgliedstaat\nnein                     ja\nder Europäischen Union.\n6.    Wahlausschlussgrund § 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG                                                vorhanden               nicht vorhanden\nAusschlussgrund:\n§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.             § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.                        § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.\n§ 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG               § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG                          § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG\nFalls nicht vorhanden, Übersendung des einheitlichen Formulars für den Informationsaustausch\nzwischen den Mitgliedstaaten an die vom Herkunftsmitgliedstaat angegebene Stelle.\nFalls nicht vorhanden, aber bei Bestehen von Zweifeln hinsichtlich eines Wahlausschlussgrundes\nim Herkunftsmitgliedstaat (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG)\nNach Rückmeldung aus dem Herkunftsmitgliedstaat\nWahlausschlussgrund nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG                                           vorhanden               nicht vorhanden\n7.    Erledigung des Antrages\nBezeichnung des Wahlbezirks\nEintragung in das Wählerverzeichnis\nWahlscheinnummer\nErteilung des Wahlscheins\nVermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis\nZurückweisung (s. Anlage)\n*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-\nbiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).","2566       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 2A\n(zu § 17a Abs. 2)\nnoch Anlage 2A\n(zu § 17a Abs. 2)\nMerkblatt\nzu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt\nfür Unionsbürger\nDer Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben\noder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.\n(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger\nin der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwoh-\nnung zuständige Gemeinde.\nFür Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung inne-\nzuhaben, und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Abs. 3 der Europawahlordnung (EuWO).\n(2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nUnionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutsch-\nland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis einge-\ntragen sind.\nUnionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erst-\nmalig nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein\nWählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen\ngewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion haben.\nFür jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte\nfrühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde-\nbehörde eingegangen sein. Die Antragfrist kann nicht verlängert werden.\nIst ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13.\nJuni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik\nDeutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung\nerfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der\nUnionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wähler-\nverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der\nUnionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland\nund erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeich-\nnis erforderlich.\n(4) Angaben nur für ein Dokument erforderlich.\n(5) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum\nEuropäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben wer-\nden. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt,\nmuss der Antrag zurückgenommen werden.\n(6) Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.\n(7) Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter (1) Absatz 2.\n(8) Angaben sind nur erforderlich, wenn der Antragsteller am Wahltag eine von Nummer (7) abweichende Wohnung hat.\n(9) Anzugeben ist die Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/der Wahlkreis) des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Wäh-\nlerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in dessen Melderegister er gegebenenfalls zuletzt einge-\ntragen war und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.\n(10) Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen.\n(11) Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger\nausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt\n(Herkunftmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europä-\nischen Parlament nicht besitzt.\n(12) Vergleiche unter (2) und (9).\nAußer der Bundesrepublik Deutschland sind z.Zt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Dänemark,\nFinnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien,\nVereinigtes Königreich.Nach Beschluss des Beitrittsvertrages und dessen Ratifizierung in den Beitrittsländern und\nMitgliedstaaten treten zum 1. Mai 2004 folgende Länder bei:\nEstland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.\n(13) Siehe unter (10).\n(14) Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zu-\nständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.\n(15) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Es gelten die strafrechtlichen Be-\nstimmungen der Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzland. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen\neiner körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst aus-\nzufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die\nVersicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im\nÜbrigen zu Randnummer (16).\n(16) Bedient sich ein Antragsteller wegen eines der in Randnummer (15) genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person,\nhat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Es gelten die strafrechtlichen Bestimmungen der\nBundesrepublik Deutschland.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003        2567\nAnlage 2B\n(zu § 17a Abs. 5)","2568           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\n1. ES        ELECCIONES al PARLAMENTO EUROPEO 2004\n2. DK        VALGENE til EUROPA PARLAMENTET 2004\n3. DE        EUROPAWAHLEN 2004\n4. EL        ü \u0007 \u0006ù\u000e \u0005\u0003\u0005            \u0005ÿ\u0003\u0005ú\u0005 \u0001ÿ\u0005 2004\n5. EN        EUROPEAN PARLIAMENT ELECTIONS 2004\n6. FR        ÉLECTIONS au PARLEMENT EUROPÉEN 2004\n7. GL        PHARLIAMI NT na hEORPA\n8. IT        ELEZIONI per il PARLAMENTO EUROPEO 2004\n9. NL        VERKIEZINGEN EUROPEES PARLEMENT 2004\n10. PT        ELEIÇÕES para o PARLAMENTO EUROPEU 2004\n11. FI        EUROOPAN PARLAMENTIN VAALIT 2004\n12. SV        EUROPAPARLAMENTSVAL 2004\n13. CS        VOLBY DO EVROPSKÉHO PARLAMENTU 2004\n14. ET        EUROOPA PARLIAMENDI VALIMISED 2004\n15. LV        EIROPAS PARLAMENTA VLŠANAS 2004\n16. LT        EUROPOS PARLAMENTO RINKIMAI 2004\n17. HU        EURÓPAI PARLAMENTI VÁLASZTÁSOK\n18. MT        ELEZZJONIJIET TAL-PARLAMENT EWROPEW 2004\n19. PL        WYBORY DO PARLAMENTU EUROPEJSKIEGO 2004\n20. SK        VO\u000fBY DO EURÓPSKEHO PARLAMENTU 2004\n21. SL        VOLITVE V EVROPSKI PARLAMENT 2004\n1      ES\n1. Notificación de la inscripción en el censo electoral para las elecciones al Parlamento Europeo de los\nciudadanos de la Unión residentes en un Estado miembro del que no sean nacionales (Artículo 13, Directiva\n93/109/CE del Consejo) 2. Apellido(s) 3. Nombres 4. Apellido de soltera 5. Sexo 6. Nacionalidad\n7. Fecha de nacimiento 8. Lugar de nacimiento 9. La entidad local o la circunscripción del Estado\nmiembro de origen en cuyo censo electoral el elector estuvo inscrito en último lugar 10. inscrito como\nelector para las elecciones al Parlamento Europeo de 2004 en/ (indicar solamente el Estado miembro)\n2      DK\n1. Anmeldelse af indskrivning på valgliste ved valg til Europa-Parlamentet for EU-borgere, der har bopæl i en\nmedlemsstat, hvor de ikke er statsborgere (Artikel 13, Rådets Direktiv 93/109/EF) 2. Efternavn\n3. Fornavne 4. Pigenavn 5. Køn 6. Nationalitet 7. Fødselsdato 8. Fødested 9. I hvilken valgkreds eller\ni hvilket afstemningsområde vedkommende eventuelt senest var optaget på valglisten i hjemlandet\n10. optaget som vælger ved valg til Europa-Parlamentet i 2004 i/ (kun medangivelse af Medlemsstaten)\n3      DE\n1. Mitteilung der Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlen zum Europäischen Parlament bezüglich\nEU-Bürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Artikel 13,\nRichtlinie 93/109EG des Rates) 2. Name(n): 3. Vornamen 4. Geburtsname 5. Geschlecht\n6. Staatsangehörigkeit 7. Geburtsdatum 8. Geburtsort 9. Gebietskörperschaft oder Wahlkreis des\nHerkunftsmitgliedstaates, wo der Wähler zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war 10. ist als aktiv\nWahlberechtiger eingetragen für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 in (nur Mitgliedstaat)\n4      EL\n1. ü\u001a/  \u0013\u00181\u0018 0\u0016\u0016!.3\u0012\" 12\n0\u001b\n\u0016\u001a\u001b) \u001b.2\u0010\n\u0016 \u0016\u001a. 2\u001a\" 0\u001b\n\u0016\u0011\" 2 # ü .) 2 #\" \n\u001320\" 2\u0018\" ò\n&1\u0018\"  #\n\u001b.2 \u001a\u001b *\n10 \u0011\n. \u001b!\u00102 \" µ\u0011\n\" 2 #  \u0013 # /0\n0\u0013\n.\u001a #\u0012\u001b \u001a (ñ!\u0019! 13, \u0005/\u0018\u0016\u0013. 93/109/ü 2 # \b#µ\u0015 #\n\u0013 #)\n2. ü+\n#µ x 3. \u0005\n)µ.2. 4. \u0006.2!\u001a\u001b) 5. -*\n6. \u0018\u001b )2\u00182. 7. þµ0! µ\u0018\n\u0013. \u0016\u0011\n\n\u00181\u0018\" 8. ) \"\n\u0016\u0011\n\n\u00181\u0018\" 9. û\u0012µ \"-\u001b \u001a\n)2\u00182. \u0012 0!\u001a3\u0011!0\u001a. 12\n0\u001b\n\u0016\u001a\u001b) \u001b.2\u0010\n\u0016 2\u0018\"  \u0013.\" \u00122.\n0\u0016\u00160\u0016!.µµ\u0011\n\"\n20\n0#2.\u0013. 12 \u001b!\u00102 \" µ\u0011\n\" \u001b.2.\u0016&\u0016\u0012\" 10. \u0011$0\u001a 0\u0016\u0016!.30\u0013 &\" %\u00183 3)! \" \u0016\u001a. 2\u001a\" 0\u001b\n\u0016\u0011\" 2 # ü#!&.'\u001b #\n\u001a\n\u0015 #\n\u0013 # 2004 12\u0018(o)/ (1\u0018µ0\u001a+1.20 µ)\n2            !\u00102 \" µ\u0011\n\")\n5      EN\n1. Notification of entry into the electoral roll for European Parliament elections of EU citizens residing in a\nMember State of which they are not nationals (Article 13 of Council Directive 93/109/EC) 2. Surname(s)\n3. Given names 4. Maiden name 5. Sex 6. Nationality 7. Date of Birth 8. Place of Birth 9. Locality or\nconstituency in his home Member State on the electoral roll of which his name was last entered 10. is\nregistered as a voter for the 2004 European Parliament elections in (indicate Member State only)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                 2569\n6      FR\n1. Notification de l’inscription dans les listes électorales pour les élections au Parlement européen pour les\ncitoyens UE résidant dans un État membre dont ils ne sont pas ressortissants (Article 13 de la Directive\n93/109/CE du Conseil) 2. Nom(s) 3. Prénoms 4. Nom de jeune fille 5. Sexe 6. Nationalité 7. Date de\nnaissance 8. Lieu de naissance 9. Localité ou circonscription dans l’État membre d’origine où il a été\ninscrit en dernier lieu 10. est inscrit(e) comme électeur pour les élections au Parlement européen en 2004\nen (indiquer l’État membre seulement)\n7      GL\n1. Faisnéis ar chlárú ar an clár toghchánach maidir le toghcháin don Pharliamint na hEorpa de shaoránaigh\nAE ina gconaí i Bhallstát eile (Airteagal 13, Treorach don Comhairle 93/109/CE) 2. Sloinne\n3. Réamhainn(neacha) 4. Sloinne Ch\u001aile 5. Gnéas 6. Náisiúntacht 7. Dáta breithe 8. Áit bhreithe\n9. Ionad nó ceantar toghlach in a bhfuil a ainm cláraithe ar an clár toghchánach is deanaí 10. a bhfuil\nchláraithe mar toghdóir don toghchán i gcóir Pharlaimint na hEorpa sa bhliain 2004 sa(n) (i) / (chur in iúl ach\nan Ballstát)\n8      IT\n1. Notifica dell’iscrizione nelle liste elettorali per le elezioni al Parlamento europeo di cittadini comunitari che\nrisiedono in uno Stato membro di cui non sono cittadini (Articolo 13, Direttiva 93/109/CE del Consiglio)\n2. Cognome(i) 3. Nome próprio 4. Cognome da nubile 5. Sesso 6. Cittadinanza 7. Data di nascita\n8. Luogo di nascita 9. La collettività locale o circoscrizione dello Stato membro di origine nelle cui liste\nelettorali è stato iscritto da ultimo 10. è iscritto in qualità di elettore alle elezioni del Parlamento europeo del\n2004 in/ (indicare lo Stato membro)\n9      NL\n1. Toezending van de gegevens betreffende de inschrijving van EU burgers die verblijven in een Lidstaat\nwaarvan zij geen onderdaan zijn op de kiezerslijst voor de Europese verkiezingen (Artikel 13, Richtlijn\n93/109/EG van de Raad) 2. Naam(en) 3. Voornamen 4. Meisjesnaam 5. Geslacht 6. Nationaliteit\n7. Geboortedatum 8. Geboorteplaats 9. Plaats of kieskring in de Lidstaat van herkomst waar de\nbetrokkene de laatste maal was ingeschreven op de kiezerslijst 10. is ingeschreven als kiezer voor de\nverkiezingen voor het Europese Parlement van 2004 in/(vermeldt enkel de Lidstaat)\n10     PT\n1. Notificação da inscrição nos cadernos eleitorais das eleições para o Parlamento europeu de cidadãos da\nUE residentes num Estado-membro de que não tenham a nacionalidade (Artigo 13°, Directiva 93/109/CE do\nConselho) 2. Apelido 3. Nomes 4. Apelido de solteira 5. Sexo 6. Nacionalidade 7. Data de\nnascimento 8. Local de nascimento 9. Cadernos eleitorais da autarquia local ou círculo eleitoral no\nEstado-membro de origem em que tenha estado inscrito em último lugar 10. está inscrito como eleitor\ncomunitário nas eleições para o Parlamento Europeu de 2004 em/( indicar o Estado-membro)\n11     FI\n1. Ilmoitus sellaisten unionin kansalaisten, jotka ovat toisen jäsenvaltion kansalaisia, merkitsemisestä\nvaaliluetteloon Euroopan parlamentin vaaleja varten (13 artikla, Neuvoston direktiivi 93/109/EY)\n2. Sukunimi (-nimet) 3. Etunimet 4. Tyttönimi 5. Sukupuoli 6. Kansalaisuus 7. Syntymäaika\n8. Syntymäpaikka 9. Se vaalipiiri tai äänestysalue kotivaltiossa jonka vaaliluetteloon hänet on viimeksi\nmerkitty 10. on rekisteröity äänioikeutetuksi Euroopan parlamentin vuoden 2004 vaaleihin/ (ainoastaan\nJäsenvaltio ilmoitettava)\n12     SV\n1. Meddelande om upptagande av unionsmedborgare, som är medborgare i andra medlemstater, i\nröstlängden vid Europaparlamentsvalet (Artikel 13, Rådets direktiv 93/109/EG) 2. Efternamn. 3. Förnamn\n4. Flicknamn 5. Kön 6. Nationalitet 7. Födelsedatum. 8. Födelseort. 9. Den valkrets eller det område i\nhemstaten där väljaren senast var upptagen i en röstlängd 10. har upptagits i röstlängden som väljare vid\n2004 Europaparlamentsvalet. (endast Medlemsstaten meddelas).\n13     CS\n1. Oznámení o zápisu do seznamu voliþ$ pro volby do EP pro obþany z jiných þlenských stát$ EU (þl. 13\nsm rnice rady 93/106/RE) 2. P\níjmení 3. Jméno(-a) 4. Rodné p\níjmení 5. Pohlaví 6. Státní p\níslušnost\n7. Datum narození 8. Místo narození 9. Místo nebo volební okrsek v þlenském stát voliþe, kde byl voliþ\nnaposledy zapsán v seznamu voliþ$ 10. je zapsán jako voliþ pro volby do Evropského parlamentu v roce\n2004 v (uve\u0007te pouze þlenský stát)","2570            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\n14      ET\n1. Teade liikmesriigis elavate, kuid selle riigi kodakondsuseta EL kodanike Euroopa Parlamendi valimiste\nvalijate nimekirja kandmise kohta (nÕukogu direktiivi 93/109/EÛ artikkel 13) 2. Perekonnanimi(nimed)\n3. Eesnimed 4. Perekonnanimi enne abiellumist 5. Sugu 6. Kodakondsus 7. Sünniaeg 8. Sünnikoht\n9. Päritoluliikmesriigi kohaliku omavalitsuse üksus või valimisringkond, mille valijate nimekirja ta oli viimati\nkantud 10. on kantud valijana Euroopa Parlamendi 2004. a. valijate nimekirja (näidata ainult liikmesriik)\n15      LV\n1. Pazinojums par es pilsonu kuri nedz¯vo sav dzimtaj valst¯, ierakst¯šanu EP vlšanu sarakstos\n(padomes direkt¯vas 93/109/EC 13 pants) 2. Uzvrds(-i) 3. Vrds(-i) 4. Pirmslaul¯bas uzvrds\n5. Dzimums 6. Pilson¯ba 7. Dzimšanas datums 8. Dzimšanas vieta 9. Vieta vai vlšanu apgabals\nvltja dzimtaj dal¯bvalst¯, kura vlšanu sarakstos vltja vrds ir bijis ierakst¯ts pdjoreiz 10. ir\nre§istrts(-a) k vltjs 2004.gada Eiropas Parlamenta vlšanm (nord¯t tikai Dal¯bvalsti)\n16      LT\n1. Pranešimas apie ES pilieþiÐ ³rašym\u0005 ³ Europos Parlamento rink¡jÐ s\u0005rašus valstyb¡je nar¡je kurioje jie\ngyvena, bet n¡ra jos pilieþiai (Tarybos direktyva 93/109/EC, 13 straipsnis) 2. Pavard¡ 3. Vardas\n4. Ankstesn¡ pavard¡ 5. Lytis 6. Pilietyb¡ 7. Gimimo data 8. Gimimo vieta 9. Apylink¡ arba rinkimÐ\napygarda rink¡jo kilm¡s valstyb¡je nar¡je, ³ kurios rink¡jÐ s\u0005raš\u0005 jis paskutin³ kart\u0005 buvo ³rašytas\n10. Asmuo yra ³rašytas ³ 2004 m. Europos Parlamento rink¡jÐ s\u0005raš\u0005 valstyb¡je (nurodyti tik valstyb nar )\n17      HU\n1. Értesítés a választói névjegyzékben való szereplés vonatkozásában, azon személyek tekintetében akik\nmás EU tagország állampolgárai (A 93/109/CE Bizottsági irányelv 13 cikkelye értelmében) 2. Családnév\n3. Utónév 4. Leánykori neve 5. Neme 6. Állampolgársága 7. Születés ideje 8. Születés helye\n9. Helység vagy választókörzet abban a tagországban, ahol fent nevezettet utoljára felvették a választói\nnévjegyzékbe 10. fent nevezett személy választóként szerepel a 2004. évi Európai Parlamenti\nválasztásokon (csak a tagország megjelölése)\n18      MT\n1. Avvi\\ ta’ d]ul fir-re[istru elettorali g]all-elezzjonijiet tal-Parlament Ewropew ta’ `ittadini ta’ l-Unjoni Ewropeja\nli jg]ixu fi Stat Membru li ma jkunx dak tan-nazzjonalita‘ tag]hom (Artiklu 13 tad-Direttiva 93/109/KE tal-\nKunsill). 2. Kunjom. 3. Ismijiet. 4. Kunjom ta’ xebba. 5. Sess. 6. Nazzjonalita‘. 7. Data tat-twelid.\n8. Post tat-twelid. 9. Lokalita‘ jew kostitwenza fl-Istat Membru ta’ ori[ini tal-votant/votanta li fir-re[istru\nelettorali tieg]u deher l-a]]ar ismu/isimha. 10. huwa/hija re[istrat/re[istrata b]ala votant/votanta g]all-\nelezzjonijiet ta’ l-2004 tal-Parlament Ewropew fi (ikteb biss l-isem ta’ l-Istat Membru)\n19      PL\n1. Zawiadomienie o wpisie do rejestru wyborców w wyborach do Parlamentu Europejskiego obywateli Unii\nEuropejskiej b d\u0005cych obywatelami innych pa\u0014stw czáonkowskich ( artykuá 13 Dyrektywy Rady 93/109/WE)\n2. Nazwisko(a) 3. Imiona 4. Nazwisko panie\u0014skie 5. Páeü 6. Obywatelstwo 7. Data urodzenia\n8. Miejsce urodzenia 9. Miejscowo\nü lub okr g w pa\u0014stwie czáonkowskim, gdzie wyborca byá ostatnio\nwpisany do rejestru wyborców 10. jest wpisany jako wyborca w wyborach do Parlamentu Europejskiego w\nroku 2004 w / (prosz podaü tylko pa\u0014stwo czáonkowskie)\n20      SK\n1. Oznámenie o zápise do zoznamu voliþov pre vo\u0010by do Európskeho parlamentu pre obþanov z ostatných\nþlenských štátov EÚ (þl. 13 smernice rady 93/109/RE) 2.Priezvisko(-á) 3. Meno(á) 4. Rodné priezvisko\n5. Pohlavie 6. Štátna príslušnos\" 7. Dátum narodenia 8. Miesto narodenia 9. Miesto alebo volebný\nobvod v þlenskom štáte voliþa, kde bol voliþ naposledy zapísaný v zozname voliþov 10. Je zapísaný ako\nvoliþ pre vo\u0010by do Európskeho parlamentu v roku 2004 v (uvies\" iba þlenský štát)\n21      SL\n1. Uradno obvestilo o vpisu državljanov EU v volilni imenik za volitve v EP (13. þlen Direktive Sveta\n93/109/ES) 2. Priimek 3. Ime (imena) 4. Dekliško ime 5. Spol 6. Državljanstvo 7. Datum rojstva\n8. Kraj rojstva       9. Okoliš ali volilna enota v državi þlanici volivca, kjer je bil(a) volivec (volivka) nazadnje\nvpisan(a) v volilni imenik 10. je registriran(a) kot volivec (volivka) za volitve v Evropski parlament 2004 v\n(navedite samo državo þlanico)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                                          2571\nAnlage 2C\n(zu § 17b Abs. 2)\nBitte\nAnlage 2C\n- füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,                                                                               (zu § 17b Abs. 2)\n- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),\n- das Zutreffende ankreuzen X bzw. ausfüllen.\n(1)\nAn die\nGemeindebehörde\nAntrag für Unionsbürger, nicht\nim Wählerverzeichnis geführt\nzu werden\n(2) Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) nicht im Wählerverzeichnis\ngeführt zu werden.\nFamilienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen\n(3)\nTag    Monat         Jahr           Geburtsort\nGeburtsdatum\nAusweisnummer\n(4) Ich bin im Besitz eines\nausgestellt am                       von (ausstellende Behörde)\ngültigen\nIdentitätsausweises\nzuletzt verlängert am                von (ausstellende Behörde)\nReisepasses\nIch besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union\n(5)\nMeine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) ist in der Bundesrepublik Deutschland\n(6)\nMir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament\n(7)\ngilt. Um erneut an einer Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutsch-\nland teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen neuen Antrag auf Eintragung\nin das Wählerverzeichnis stellen.\nOrt, Datum                                                                     Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)","2572            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nWird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.                                                                                Rückseite\nMuster für amtliche Vermerke\n1.    Zuständigkeit der Gemeindebehörde               ja                 nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben\nan die Gemeindebehörde:\nGemeindebehörde\nBegründung\nOrt, Datum                                  Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde\ni. A.\nAntragseingang am (Datum)                   21. Tag vor der Wahl (Datum)         Antragseingang\n2.\n=                                        verspätet             rechtzeitig\n3.   Status als Unionsbürger nachgewiesen                                                 nein                  ja\n4.   Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.\nBezeichnung des Wahlbezirks\nStreichung aus dem bereits erstellten Wählerverzeichnis\noder\nNichtaufnahme in das Wählerverzeichnis\nZurückweisung (siehe Anlage)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                    2573\nnoch Anlage 2C\n(zu § 17b Abs. 2)\nnoch Anlage 2C\n(zu § 17b Abs. 2)\nMerkblatt\nzu dem Antrag für Unionsbürger,\nnicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden\nDer Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine\nWohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder\neiner späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.\n(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der\nUnionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen\ndie für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.\nFür Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO).\n(2) Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden\nUnionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik\nDeutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik\nDeutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen\nWahlen vom Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Ge-\nmeinde schriftlich auf förmlichen Antrag (amtliches Formular) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt\nzu werden.\nFür jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der An-\ntrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zustän-\ndigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.\n(4) Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.\n(5) Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.\n(7) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens\nunkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen\nund abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.","Anlage 3              2574\n1)2)\nWahlbenachrichtigung\nAnlage   3\nWahlbenachrichtigung                                                          4)                                                 (zu§§18\n(zu    18Abs.\nAbs.1)1)\nFreimachungsvermerk\n-–Seite\nSeite1 1_ –\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament         3)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nWahltag: Sonntag, ................................\nWahlzeit: 8.00 Uhr bis .......... Uhr\nSehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,\nSie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum\nwählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit und halten Sie Ihren Personalaus-\nweis - Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis - oder Reisepass bereit.\nWenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl\nwählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung für die Erteilung eines Wahl-\nscheins ist, dass einer der im rückseitigen Wahlscheinantrag genannten Gründe vorliegt (Hinweis zu\nRückseite Nr. 2: der 34. Tag vor der Wahl ist der ...........................).                                 Wenn unzustellbar, zurück!\nWahlscheinanträge - die auch mündlich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können - werden                  Bei Umzug Anschriftenberichtigungskarte!\nnur bis zum ..........................., 18.00 Uhr oder bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch     5)\nHerrn/Frau\nbis zum Wahltage 15.00 Uhr entgegengenommen.\nWahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich über-\nbracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer für einen anderen\nWahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige\nUnrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.\n6)   Stadt Bonn                            Wahlraum:                    Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr.:\nDie Oberbürgermeisterin               Schulgebäude Agnesstraße 1          316/00345\n53225 Bonn\n1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist           4) Der Freimachungsvermerk \"Deutsche Post - Entgelt bezahlt - Annahmestelle (Post-\nein Vordruck für den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.                         leitzahl und Ort)\" entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist\n2) Bei Versendung als Infopost-Standard mit der Deutschen Post AG gelten                  links neben dem Entgeltstempelabdruck der Zusatz \"Entgelt bezahlt\" anzubringen.\ndie AGB Briefdienst Inland und die Bestimmungen aus der speziellen Leis-               Für die Einlieferung als Infopost gelten folgende Mindestmengen:\ntungsbeschreibung \"Infopost und Kataloge national\". Die wichtigsten Punkte             a) mindestens 4.000 Sendungen nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge\nsind nachfolgend auszugsweise aufgeführt:                                                 geordnet oder\na) Infopost-Standard-Sendungen müssen automationsgerecht, d.h. ma-                     b) mindestens 250 Sendungen für dieselbe Leitregion (Übereinstimmung der ersten\nschinenfähig und maschinenlesbar sein. Im Vorfeld sollten die Sendun-                  beiden Stellen der Postleitzahl) nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihen-\ngen mit dem Automationsbeauftragten (ABB) des jeweils zuständigen                      folge geordnet oder\nBriefzentrums (BZ) der Deutschen Post AG abgestimmt werden.                         c) mindestens 50 Sendungen für den Leitbereich (Sequenz von Postleitzahlen) der\nSeite 2 zeigt die Gestaltung maschinenfähiger Sendungen.                               Einlieferungsstelle nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet,\nb) Infopost-Standardsendungen müssen grundsätzlich inhaltsgleich sein.                    z.B. Leitbereich Bonn mit der Postleitzahl-Sequenz 53000 bis 53359.\nZulässige Abweichungen in Bezug auf die Inhaltsgleichheit sind z.B.:                Entgeltermäßigungen für Vorleistungen ergeben sich aus den AGB Briefdienst Inland\nl zusätzliche Angaben zum Absender,                                                 der Deutschen Post AG. Auskünfte erteilen die Vertriebsmanager der Deutschen\nl bis zu 10 unterschiedliche Ordnungsbezeichnungen (Ziffern oder Buch-              Post AG.\nstaben) pro Seite.                                                             5) Anschrift: Sie muss maschinenlesbar sein. Die Nummer im Wählerverzeichnis und\nNähere Auskünfte erteilen die Großannahmestellen des jeweiligen BZ der              die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden, dürfen\nDeutschen Post AG.                                                                  dann aber als Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht\nc) Mindestmaß:                       Länge 14 cm, Breite 9 cm                          weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach\nHöchstmaß:                        Länge 23,5 cm, Breite 12,5 cm                     unten als die Zeile des Namens des Empfängers. Auskünfte erteilen die Auto-\nHöchstgewicht:                    20 g                                              mationsbeauftragten Brief (ABB) des jeweils zuständigen Briefzentrums der\nMindestflächengewicht (Karten): bis zum Format C6:            150 g/m²              Deutschen Post AG. Bei Bedarf testen sie die Sendungen praxisnah im zuständigen\nbis zum Format DIN lang:    170 g/m²              Briefzentrum.\nbis zum Höchstmaß:          200 g/m².          6) Neben dem Absender können angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks,\nWahlraum und Nummer im Wählerverzeichnis (Abschluss möglichst oberhalb der\n3) Muster der Wahlbenachrichtigung kann auch - soweit möglich - für zeit-                 letzten Zeile der Anschrift). Eine Versendung als Infopost- Standard bleibt möglich,\ngleiche Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden.                                 sofern diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.","Maschinenfähige Gestaltung der Aufschriftseite\neiner Infopost-Standard-Sendung mit senkrechtem Trennungsstrich\n74 mm\n5 mm mind.                          5 mm mind.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\n- Wahlbenachrichtigung -                                                               - Freimachungszone -           40 mm\nMindestbreite Trennungsstrich                                      Mindesthöhe Trennungsstrich\n- Text -                                                                      - Lesezone -\n1,2 mm                                                             50mm\n- Codierzone -                                     15 mm\n150 mm\nFreimachungszone: Die Freimachungszone befindet sich in der rechten oberen Ecke der Aufschriftseite. Sie ist ab dem rechten\nRand 74 mm lang und 40 mm breit. Diese Zone ist ausschließlich für die Freimachung und für postalische\nStempelabdrucke vorgesehen. Postwertzeichen und Stempelabdrucke dürfen nicht außerhalb der Freima-\nAnlage 3\nchungszone angebracht werden.\nLesezone:         In der Lesezone steht die Anschrift. Ihr Abstand vom oberen Rand der Sendung beträgt 40 mm, vom unteren                                                         Anlage     3\nRand 15 mm.                                                                                                                                             (zu §§ 18\n(zu    18 Abs.\nAbs. 1)1)\n–- Seite\nSeite 22 –_   2575\nCodierzone:       Die Codierzone befindet sich am unteren Rand der Sendung. Sie ist ab dem rechten Rand 150 mm lang und 15\nmm breit. Die Codierzone muss frei von jeglichen Angaben sowie Unebenheiten sein.","2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 4\n(zu § 18 Abs.  Anlage2)4\nRückseite der Wahlbenachrichtigung *)                                                             (zu § 18 Abs. 2 )\nWahlscheinantrag                                        Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unter-\n(Bei Postversand in f r a n k i e r t e m               schreiben und absenden, wenn Sie n i c h t\nUmschlag absenden)                                      in Ihrem Wahlraum, sondern in einem an-\nderen Wahlbezirk Ihres/r Kreises / kreis-\nAn die\nGemeindebehörde                                        freien Stadt oder wenn Sie durch Briefwahl\nwählen wollen.\nWer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch\nVorlage einer s c h r i f t l i c h e n Vollmacht\nnachweisen, dass er dazu berechtigt ist.\nZutreffendes bitte ankreuzen X         oder in Druckschrift ausfüllen.\nAntrag auf Erteilung eines Wahlscheins\nDatum\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am\nIch beantrage die Erteilung eines Wahlscheins- für\nFamilienname, Vornamen                                                     Geburtsdatum\nWohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nEs wird versichert, dass einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die\nErteilung eines Wahlscheins gegeben ist:\n1. Abwesenheit am Wahltag aus wichtigem Grund;\n34. Tag vor der Wahl\n2. Verlegung der Wohnung ab dem                                                                       in einen\nanderen Wahlbezirk\n- innerhalb der Gemeinde,\n- ausserhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das\nWählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist;\n3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliche Beeinträchtigung oder\nein sonstiger körperlicher Zustand, so dass der Wahlraum nicht oder nur\nunter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.\nDer Wahlschein - und die Briefwahlunterlagen 1)\n- soll/en an meine obige Anschrift geschickt werden.\n- soll/en an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\nVor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat\n2)\n- wird/werden abgeholt.\nOrt, Datum                                                 Unterschrift\n1)  Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen.\n2) Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkran-\nkung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und diese Unter-\nlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden\nkönnen.\n*) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                                              2577\nAnlage 5\n(zu § 19 Abs. 1)\nAnlage 5\nBekanntmachung                                                                 (zu § 19 Abs. 1)\nüber das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis\nund die Erteilung von Wahlscheinen\nDatum\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am\n1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der\nGemeinde\n20. Tag vor der Wahl                             16. Tag vor der Wahl\nwird in der Zeit vom                                                        bis\n1)\nwährend der allgemeinen Öffnungszeiten\nOrt der Einsichtnahme 2)\nfür Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder\nVollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein\nWahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis einge-\ntragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit\noder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht\nhinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs.\n5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.\nDas Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten-\n3)\nsichtgerät möglich.\nWählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.\n2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag\n16. Tag vor der Wahl\nvor der Wahl, spätestens am                                                         bis                              Uhr, bei der Gemeindebehörde\nDienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.\nEinspruch einlegen.\nDer Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.                                                 21. Tag vor der Wahl\n3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum\neine Wahlbenachrichtigung.\nWer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen\ndas Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.\nWahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen\nWahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.\n4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreisfreien Stadt\nName\ndurch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises/dieser kreisfreien Stadt\noder\ndurch Briefwahl\nteilnehmen.\n5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag\n5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbe-\nzirkes aufhält,                                         34. Tag vor der Wahl\nb) wenn er seine Wohnung ab dem                                                                  in einen anderen Wahlbezirk\n- innerhalb der Gemeinde\n- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen\nWohnung nicht beantragt worden ist,\nverlegt,\nc) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträch-\ntigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht\nzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;","2578                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\n5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wähler-\nverzeichnis\nbei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der\n21. Tag vor der Wahl\nEuropawahlordnung bis zum\noder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung\n16. Tag vor der Wahl\nbis zum                                      versäumt hat,\nb) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach\n§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlord-\nnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,\nc) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Ab-\nschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.\nWahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum                                                          ,\n2. Tag vor der Wahl\n, 18.00 Uhr       , bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.\nIm Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht\nzumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt\nwerden.\nVersichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann\nihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.\nNicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)\nangegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,\nstellen.\nWer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,\ndass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer\nanderen Person bedienen.\nDer Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.\n6.     Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will,\nso erhält er mit dem Wahlschein zugleich\n-    einen amtlichen Stimmzettel,\n-    einen amtlichen blauen Wahlumschlag,\n-    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief-\numschlag und\n- ein Merkblatt für die Briefwahl.\nDiese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich\nausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer\nplötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen\nwird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt\noder amtlich überbracht werden können.\nBei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an\n4)\ndie angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis .......... Uhr eingeht.\nDer Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versen-\ndungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben\nwerden.\nOrt, Datum                                                                                       Die Gemeindebehörde\n1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.\n2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die Ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.\n3) Nicht Zutreffendes streichen.\n4) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                                                  2579\nAnlage 6\n(zu § 19 Abs. 2)\nAnlage 6\n(zu § 19 Abs. 2 )\nBekanntmachung\nfür Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament\nDatum\nAm                                  findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik\nDeutschland statt.\nDeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr inne-\nhaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.\nFür ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie\n1.1 seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung\ninnehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein\nunmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet)\noder\n1.2 a) in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder\n1)\nb) in anderen Gebieten leben und am Wahltag seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland\nnicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind,\nund vor ihrem Fortzug nach dem 23. Mai 1949 aus der Bundesrepublik Deutschland 1) mindestens drei\nMonate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewohnt oder sich dort sonst gewöhnlich auf-\ngehalten haben;\n2.      in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur\nauf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung\nabgesandt werden.\n20. Tag vor der Wahl\nEinem Antrag, der erst am                                             oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht,\nkann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung).\nAntragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei\n- den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,\n- dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 BONN,\nGERMANY\n- den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland\nangefordert werden.\nWeitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-\n2)\nland.\nOrt, Datum                                                                                      Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und\nDienststunden\n1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).\n2) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im\nbetreffenden Staat angefügt werden.","2580         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 6A\n(zu § 19 Abs. 3)\nAnlage 6A\n(zu § 19 Abs. 3)\nBekanntmachung\nfür Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten\nzur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland\nDatum\nAm                          findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik\nDeutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag\n1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (einschl. beigetretener\nStaaten) besitzen,\n2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,\n3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union (einschl. beigetretener Staaten) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit\ndieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in\nden genannten Gebieten angerechnet),\n4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. beige-\ntretener Staaten), dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parla-\nment ausgeschlossen sind,\n5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung\nerfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekannt-\nmachung abgesandt werden.\n21. Tag vor der Wahl\nEinem Antrag, der erst nach dem                          bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann\nnicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).\nSind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 in ein Wählerverzeichnis der Bun-\ndesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung\nerfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt\nnicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeinde-\nbehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt\nfür alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das\nWählerverzeichnis stellen.\nSind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland\neingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in\ndas Wählerverzeichnis stellen.\nNach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.\nAntragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bun-\ndesrepublik Deutschland angefordert werden.\nFür Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag\n1.        das 18. Lebensjahr vollendet haben,\n2.        die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten)\nbesitzen,\n3.        weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. bei-\ngetretener Staaten), dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.\nMit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an\nEides statt abzugeben über das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.\nOrt, Datum                                                             Bezeichnung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                                       2581\nAnlage 7\nAnlage (zu     § 23\n7 (zu    Abs. 1)\n§ 23Abs.  1)\nGemeinde                                                                                    Wahlbezirk\nKreis\nLand\nBeurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses\nDatum\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am\nDie im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den\nVorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraus-\nsetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht\nausgeschlossen.\nDatum der Bekanntmachung\nDas Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom\nDatum                              Datum\nin der Zeit vom                                    bis\nfür die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.\n1)\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die\nDatum\nWahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am\n1)\nortsüblich bekannt gemacht worden.\nAnzahl\nDas Wählerverzeichnis umfasst                                                            Blätter.\nBerichtigt gemäß                  Berichtigt gemäß\nKenn-                                                                                  § 46 Abs. 2 Satz 2 der § 46 Abs. 2 Satz 3 der\nbuchstabe                                                                                   Europawahlordnung 2) Europawahlordnung 3)\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis\nA1            ohne Sperrvermerk \"W\" (Wahlschein)                        Personen                      Personen                          Personen\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis\nA2            mit Sperrvermerk \"W\" (Wahlschein)                         Personen                      Personen                          Personen\nIm Wählerverzeichnis insgesamt\nA1+A2               eingetragen                                               Personen                      Personen                          Personen\nOrt                               Ort\nDatum                             Datum\nDer Wahlvorsteher                 Der Wahlvorsteher\nOrt, Datum                                                                                  Die Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\n1)    Nicht Zutreffendes streichen.\n2)    Nur ausfüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.\n3)    Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltag an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.","2582            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 8\n(zu   § 25)8\nAnlage\n(zu § 25)\nVerlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!\nWahlschein                                                                          Datum\n1)\n(Zu den Ziffern bis finden Sie\nHinweise in den Erläuterungen)\n4)\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am\nNur gültig für den Kreis / die kreisfreie Stadt                                                            Wahlschein-Nr.\nWählerverzeichnis-Nr.\nFrau / Herr\noder vorgesehener Wahlbezirk\n1)\noder Wahlschein gem. § 24 Abs. 2 EuWO.\ngeboren am\n2)                       Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort\nwohnhaft in\nkann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Kreis / der kreisfreien Stadt teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises - Unionsbürger eines Identitätsausweises -\noder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Kreises / der\noben genannten kreisfreien Stadt\noder\n2. durch Briefwahl.\nOrt, Datum                                                                    Die Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\n(Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheins beauftragten Bediensteten der Gemeinde / kann bei automatischer\nErstellung des Wahlscheins entfallen)\nAchtung!\nBitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben.\nDann den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.\n3)\nVersicherung an Eides statt zur Briefwahl\nIch versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter / Stadtwahlleiter / der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde-\nbehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson 4) gemäß dem erklärten Willen des\nWählers - gekennzeichnet habe.\nOrt, Datum\n4)\nUnterschrift des Wählers                                    - oder -                           Unterschrift der Hilfsperson\nVor- und Familienname                                                                              Vor- und Familienname\nWeitere Angaben in Blockschrift!\nVor- und Familienname\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl, Wohnort\nErläuterungen\n4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind,\n1) Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen.                                         den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die\n2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.                      Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die \"Versicherung an Eides statt zur\n3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird                 Briefwahl\" zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse\nhingewiesen.                                                                                 verpflichtet, die sie durch die Hilfestellung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. Nicht\nZutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003             2583\nVorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl                                             Anlage\nAnlage99\n(DIN C6) blau                                                     (zu §§ 27\n(zu     27 Abs.\nAbs. 33 und\nund §§ 38\n38 Abs.\nAbs. 33))\nWahlumschlag\nfür die Briefwahl\nIn diesen Wahlumschlag\nnur den S t i m m z e t t e l einlegen,\nsodann den Wahlumschlag z u k l e b e n.\nRückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl\nNur den Stimmzettel einlegen\nund\nden Wahlumschlag zukleben.\nSodann\nϑ den verschlossenen Wahlumschlag und\nϑ= den Wahlschein mit der unterschriebenen\nVersicherung an Eides statt zur Briefwahl\nin den r o t e n Wahlbriefumschlag einlegen.","2584     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nVorderseite des Wahlbriefumschlags 1)                                                                                                           Anlage\nAnlage 10  10\n(etwa 12 x 17,6 cm) rot                                                                                           (zu\n(zu §\n§ 27\n27 Abs.\nAbs. 3  3 und\nund §§ 3838 Abs.\nAbs. 4)\n4)\nAusgabestelle (Gemeindebehörde, Ort)\nUnentgeltlich\nim Bereich\nder\nDeutschen\nWahlschein-Nr.                  Wahlbezirk                 2)                                                                           Post AG\nWahlbrief\n3)\nAn\n4)\n.....................................................\n5)\n.....................................................\n6)\n.....................................................\nRückseite des Wahlbriefumschlags\nIn diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen\n1. den Wahlschein\nund\n2. den verschlossenen blauen Wahlumschlag\nmit dem darin befindlichen Stimmzettel.\nSodann den Wahlbriefumschlag zukleben.\n1) Es ist die Maschinenfähigkeit zu beachten (insbesonder Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem jeweils zuständigen\nAutomationsbeauftragten Brief (ABB) der Deutschen Post AG abgestimmt werden.\n2) Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen angegeben werden.\n3) Die Anschrift ist maschinenlesbar aufzubringen.\n4) Anstelle der Punktierung ist der Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Abs. 2 EuWO einzusetzen.\n5) Anstelle der Punktierung ist die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.\n6) Anstelle der Punktierung sind Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                             2585\nVorderseite des Merkblatts zur Briefwahl                                      Anlage 11\n(zu § 27   Abs.11\nAnlage   3)\nSehr geehrte Wählerin,                                                                                  (zu § 27 Abs. 3)\nSehr geehrter Wähler,\nanbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum                   Europäischen Parlament in dem/der auf dem Wahl-\nschein bezeichneten Kreis/kreisfreien Stadt:\n1. den Wahlschein,                                                     3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,\n2. den amtlichen weißen Stimmzettel,                                   4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.\nSie können an der Wahl teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises - Unionsbürger:\nIhres Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen\nWahlbezirk des/der auf dem Wahlschein bezeichneten Kreises/kreisfreien Stadt\noder\n2. gegen Einsendung des Wahlscheins an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene\nStelle durch Briefwahl.\nNach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persön-\nlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis\nverfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheits-\nstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nBitte nachstehende \"Wichtige Hinweise für Briefwähler\" und umseitigen \"Wegweiser für die Briefwahl\"\ngenau beachten.\nWichtige Hinweise für Briefwähler\n1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheins die \"Ver-\nsicherung an Eides statt zur Briefwahl\" mit der Unterschrift versehen ist.\n2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbrief-\numschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.\n3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den\nStimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss\ndas 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die \"Versicherung an Eides statt zur Briefwahl\" zu unter-\nzeichnen. Außerdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei\nder Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat.\n4. Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis ....... Uhr *) bei dem auf dem Wahl-\nbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.\nInnerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl\n(Donnerstag, den .................... 20..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG\neingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform, z.B. Post\nExpress Brief oder Einschreiben, gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt durch\nPostwertzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden.\nAußerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines\nPostamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des\ninternationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im\nEinlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das\nBestimmungsland \"ALLEMAGNE\" oder \"GERMANY\" angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat,\nden Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu\nlassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der\nPost abzugeben.\n5. Wahlbriefe, die am Wahltag nach ......... Uhr *) bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht\nmehr berücksichtigt.\n*) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.","2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 11\n(zu § 27 Abs. 3)\nnoch Anlage 11\nRückseite des Merkblatts zur Briefwahl                                                                                (zu § 27 Abs. 3)\nWegweiser für die Briefwahl\nStim\nSie h                               mze\naben                         ttel\n1 St i\nmme\n쒆  x\n1.        Stimmzettel persönlich ankreuzen.\nSie haben eine Stimme.\nStim\nSie h                               mze\naben                       ttel\n2.\n1 Sti\nStimmzettel in blauen Wahlumschlag                                                                                                              mme\nlegen und zukleben.                                                                                                                                   쒆  x\nWah\nfü r die          ls     chei\nzum\nEuro l\nWah                         n\n„Versicherung an Eides statt zur                                                                   päis\n3.\n----                         chen\n---- -----                               Parla\n---- ----                                 me n\nt\n---- ----\nBriefwahl“ auf dem Wahlschein mit Ort,                                                               Acht\n---- ----\n---           --\n----------\n---- --\n----\nDatum und Unterschrift versehen.                                               Vers\nich e\nr un g\nu   ng!\nzur B an Eide\nriefw                 s st a\nahl                 tt\nWahlschein zusammen mit blauem Wahl-\n4.\nWah\nfür d             lsch\numschlag in den roten Wahlbriefumschlag                                        zu   m Eu\nie W\nahl              ein\nropä\nisch\nen P\nstecken.                                                                                     ----\n----\n----\n-\n----------\na  rlam\nent\n---- ----\n---- -\n-\nAusgabestelle ...........................................                    Unentgeltlich\nim Bereich der\nRoten Wahlbriefumschlag zukleben,                             .....................................................................        Deutschen Post AG\nunfrankiert zur Deutschen Post AG geben\n5.        (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland:\nfrankiert) oder in der darauf angegebenen\nStelle abgeben.\nWahlbrief\nAn die\nGemeindebehörde\nBeachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist!","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                                       2587\nAnlage 12\n(zu § 32 Abs. 1)\nAnlage 12\n(zu § 32 Abs. 1)\nSämtliche Angaben bitte in\nMaschinen- oder Druckschrift\nAn den                                                                                                   Ausfertigung Nr.\nLandeswahlleiter\nListe für ein Land\nName der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung1)\nder/des\nDatum\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am\n1. Auf Grund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und\n2)\nErsatzbewerber für das Land                                                                                                     vorgeschlagen:\nLfd.            Familienname                                                  Geburtsdatum                 Anschrift (Hauptwohnung)\nBeruf oder Stand                                           - Straße, Hausnummer\nNr.                Vornamen                                                      Geburtsort                  - Postleitzahl, Wohnort\n1.   ................ .......                                               .............................. ...............\nErsatz-\nbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            .............................. ...............\nwerber\n2.   ................ .......                                               .............................. ...............\nErsatz-\nbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            .............................. ...............\nwerber\n3.   ................ .......                                               .............................. ...............\nErsatz-\nbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            .............................. ...............\nwerber\nusw.","2588          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 12\n(zu § 32 Abs. 1)\nnoch Anlage 12\n2. Vertrauensperson für die Liste ist:                                                                                                        (zu § 32 Abs. 1)\nFamilienname, Vorname\nStraße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf\nStellvertretende Vertrauensperson ist:\nFamilienname, Vorname\nStraße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf\n3. Der Liste sind                             Anlagen beigefügt, und zwar\nZustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahl-\ngesetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitglied-\na)\nstaat der Europäischen Union 3) zur Wahl bewerben,\nBescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2\nb)                      Nr. 1a Europawahlgesetz),\nBescheinigungen für Unionsbürger aus ihren Herkunftsmitgliedstaaten 3), dass sie dort nicht von\nder Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht bekannt ist (§ 11\nc)\nAbs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),\n3)\nBescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger                                             , dass sie in der\nBundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausge-\nd)\nschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),\n3)\nVersicherungen an Eides statt von Unionsbürgern                             gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlge-\ne)                     setz,\n4)\nUnterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner                                             ,\nf)\ng) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung\n(§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),\n4)\nh) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten                                           ,\ni)     eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der\nMitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den\nNamen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 4) 5) ,\n6)\nj)     eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände                           .\nOrt, Datum\n5) 6)\nUnterschriften des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung\nName                                                     Name                                               Name\nFunktion                                                 Funktion                                           Funktion\n1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen\nund die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.\n2) Bundesland angeben.\n3) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.\n4) Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren\nletzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.\n5) Die Liste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stell-\nvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisa-\ntion, so muss die Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land unterzeichnet sein.\n6) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen\nbeteiligten Vorstände beibringt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                             2589\nAnlage 13\n(zu § 32 Abs. 1)\nAnlage 13\n(zu § 32 Abs. 1)\nSämtliche Angaben bitte in\nMaschinen- oder Druckschrift\nBundeswahlleiter\nStatistisches Bundesamt                                                                                    Ausfertigung Nr.\n65180 Wiesbaden\noder\nBundeswahlleiter\nStatistisches Bundesamt\nGustav-Stresemann-Ring 11\n65189 Wiesbaden\nGemeinsame Liste für alle Länder\nName der Partei und Anschrift sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 1)\nder/des\nDatum\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am\n1. Auf Grund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber und\nErsatzbewerber für alle Länder vorgeschlagen:\nFamilienname                                              Geburtsdatum                     Anschrift (Hauptwohnung)\nLfd.\nVornamen                       Beruf oder Stand                                         - Straße, Hausnummer\nNr.                                                                         Geburtsort                     - Postleitzahl, Wohnort, Land\n1.   ................ .......                                          .............................. ...............\nErsatz-\nbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       .............................. ...............\nwerber\n2.   ................ .......                                          .............................. ...............\nErsatz-\nbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       .............................. ...............\nwerber\n3.   ................ .......                                          .............................. ...............\nErsatz-\nbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       .............................. ...............\nwerber\nusw.","2590          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 13\n(zu § 32 Abs. 1)\nnoch Anlage 13\n2. Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist:                                                                          (zu § 32 Abs. 1)\nFamilienname, Vorname\nStraße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf\nStellvertretende Vertrauensperson ist:\nFamilienname, Vorname\nStraße, Hausummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf\n3. Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind                                        Anlagen beigefügt, und zwar\nZustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlge-\nsetz) mit den Versicherungen an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat\na)                                                          2)\nder Europäischen Union zur Wahl bewerben,\nBescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2\nb)                     Nr. 1a Europawahlgesetz),\n2)\nBescheinigungen für Unionsbürger aus ihren Herkunftsmitgliedstaaten , dass sie dort nicht von\nder Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht bekannt ist (§ 11\nc)\nAbs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),\nBescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für Unionsbürger 2) , dass sie in der Bun-\ndesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit\nd)\nausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),\n2)\nVersicherungen an Eides statt von Unionsbürgern                           gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlge-\ne)                     setz,\n3)\nUnterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner                                           ,\nf)\ng) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung\n(§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),\n3)\nh) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten                                         ,\ni)     eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der\nMitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben, mit den\nNamen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 3) 4) ,\nj)     eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 5).\nOrt, Datum\nUnterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung 4) 5)\nName                                                     Name                                             Name\nFunktion                                                 Funktion                                         Funktion\n1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen\nund die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.\n2) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.\n3) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder\neinem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten\nsind.\n4) Die gemeinsame Liste für alle Länder muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vor-\nsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundes-\nverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet\noder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten\nVorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union [siehe auch Fußnote 2)] unterzeichnet sein.\n5) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen\nVorstände aus den beteiligten Ländern beibringt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                                                  2591\nAnlage 14\n(zu § 32 Abs. 3)\nAnlage 14\n(zu § 32 Abs. 3)\nFormblatt für eine Unterstützungsunterschrift\nEine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unter-\nschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften\nsind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wer\nmehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetz-\nbuches strafbar.\nAusgegeben\nOrt, Datum                                                           (Dienstsiegel der Dienststelle Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter 1)\n- des Landeswahlleiters\n- des Bundeswahlleiters)\nUnterstützungsunterschrift\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung\nfür die Wahl der Abgeordneten zum                                            Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland\n1)\nfür das Land                                                                   / für alle Länder.\n(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\n2)\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl, Wohnort\n3) 4)\nIch bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.\nOrt, Datum                                                                                           Persönliche und handschriftliche Unterschrift\n(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)\n5)\nBescheinigung des Wahlrechts\n6)\nDer/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nDer/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine\nWohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. 6)\nEr/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des\nEuropawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land                                                                                            wahlberechtigt.\nOrt, Datum                                                                                              Die Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\n1) Nicht Zutreffendes streichen.\n2) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu\nbezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren.\n3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.\n4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden wahlberechtigten Deutschen ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben\nentsprechend Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch\nAbgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.\n5) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte\nBescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.\n6) Zutreffendes ankreuzen.","2592          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 14\n(zu § 32 Abs. 3)\nnoch Anlage 14\n(zu § 32 Abs. 3)\n1) 2) 3)\nBescheinigung des Wahlrechts\nfür die Wahl zum                               Europäischen Parlament\nHerr/Frau\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nAnschrift (Hauptwohnung) 4)\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl, Wohnort, Land\n5)\nist Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst\ngewöhnlich aufhält. 5)\nEr/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des\nEuropawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land                                                                             wahlberechtigt.\nOrt, Datum                                                                                       Die Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\n1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung.\n2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte\nBescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.\n3) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und\nAbgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an\nEides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.\n4) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu\nbezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Wahlgebiet gemeldet waren.\n5) Zutreffendes ankreuzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                                            2593\nAnlage 14A\n(zu § 32 Abs. 3)\nAnlage 14A\nVersicherung an Eides statt                                                              (zu § 32 Abs.3)\nzum Nachweis der Wahlberechtigung\neines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde\n(Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)\nFamilienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen\n(1)\nGeburtsdatum    Tag       Monat          Jahr     Geburtsort\n(2)\nAusweisnummer\n(3) Ich bin im Besitz eines\nausgestellt am                               von (ausstellende Behörde)\ngültigen Identitätsausweises\nzuletzt verlängert am                        von (ausstellende Behörde)\nReisepasses\n(4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere\nich an Eides statt:\n- Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union\n(5)\n- Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland\n(6)\n- Vor meinem Fortzug war ich im Herkunfts-Mitgliedstaat im (Wähler-) Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/\n(7)       folgenden Wahlkreises) eingetragen\n- Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)              nach (Ort, Staat)\n(8) - Ich bin im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.\n(9) - Ich habe in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nseit mindestens 3 Monaten eine Wohnung inne oder halte mich dort sonst gewöhnlich auf.\n(10) - Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.\nMir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung\nan Eides statt falsch abgibt.\nOrt, Datum                                                                            Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)","2594          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 15\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)\nAnlage 15\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)\nZustimmungserklärung\n1)\nvon Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum                                   Geburtsort\nBeruf oder Stand\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl, Wohnort, Land\n2)\nIch stimme meiner Benennung als Bewerber/in - und - Ersatzbewerber/in in dem Wahlvorschlag der\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 3)\nzur Wahl zum                               Europäischen Parlament für das Land\n2)\n/ für alle Länder zu.\nIch versichere, dass ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in\noder als Ersatzbewerber/in gegeben habe. 2)\nIch habe außerdem meiner Benennung als Bewerber/in in dem Wahlvorschlag der\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 2) 3)\n2)\nfür das Land                                                                                                                                            zugestimmt.\nAuf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt nach §§ 156, 163 des Strafgesetz-\nbuches hingewiesen, versichere ich an Eides statt, dass ich mich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Union 4) zur Wahl bewerbe.\nOrt, Datum                                                                                             Persönliche und handschriftliche Unterschrift\n1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen; Unionsbürger [siehe auch Fußnote 4)] müssen zusätzlich die Versicherung an Eides statt nach\nAnlage 16B einreichen.\n2) Nicht Zutreffendes streichen.\n3) Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag [vgl. auch Fußnote 1)] bei Anlagen 12 und 13.\n4) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                                                 2595\nAnlage 16\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)\nAnlage 16\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)\nBescheinigung\nder Wählbarkeit für Deutsche\nzur Wahlbewerbung in der Bundesrepublik Deutschland\nDatum\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am\nHerr/Frau\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum                             Geburtsort\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl, Wohnort\nist am Wahltag Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von der Wählbarkeit\nausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes).\nOrt, Datum                                                                                   Die Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\nIch bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. *)\nOrt, Datum                                                                                   Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers\n*) Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.","2596          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 16A\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)\nAnlage 16A\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)\nBescheinigung\nder Wohnung / des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes\nsowie\ndes Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger *)\nDatum\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am\nHerr/Frau\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nStaatsangehörigkeit\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl, Wohnort\nist in der Bundesrepublik Deutschland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 des\nEuropawahlgesetzes) und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt.\nOrt, Datum                                                           Die Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\n*) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                                         2597\nAnlage 16B\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)\nAnlage 16B\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b )\nVersicherung an Eides statt\neines Unionsbürgers *)\ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes\n- Erstausfertigung -\nFamilienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen\n(1)\nGeburtsdatum        Tag     Monat           Jahr   Geburtsort\n(2)\nAusweisnummer\n(3) Ich bin im Besitz eines\nausgestellt am                           von (ausstellende Behörde)\ngültigen Identitätsausweises\nzuletzt verlängert am                    von (ausstellende Behörde)\nReisepasses\n(4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere\nich an Eides statt:\n- Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union *)\n(5)\n- Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland\n(6)\n- Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat *) im Wählerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/\n(7)   folgenden Wahlkreises) eingetragen\n- Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmel-         nach (Ort, Staat)\ndung)\n(8) - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union *) zur Wahl zum Europäischen\nParlament.\nMir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung an\nEides statt falsch abgibt.\n(9) Ort, Datum                                                                 Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)\n*) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.","2598      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 16B\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)\nAnlage 16B\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b )\nVersicherung an Eides statt\neines Unionsbürgers *)\ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes\n- Zweitausfertigung -\nFamilienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen\n(1)\nGeburtsdatum        Tag     Monat           Jahr   Geburtsort\n(2)\nAusweisnummer\n(3) Ich bin im Besitz eines\nausgestellt am                           von (ausstellende Behörde)\ngültigen Identitätsausweises\nzuletzt verlängert am                    von (ausstellende Behörde)\nReisepasses\n(4) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere\nich an Eides statt:\n- Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union *)\n(5)\n- Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland\n(6)\n- Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat *) im Wählerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/\n(7)   folgenden Wahlkreises) eingetragen\n- Ich bin fortgezogen am (Datum der Abmel-         nach (Ort, Staat)\ndung)\n(8) - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union *) zur Wahl zum Europäischen\nParlament.\nMir ist bekannt, dass sich nach §§ 156, 163 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer eine Versicherung an\nEides statt falsch abgibt.\n(9) Ort, Datum                                                                 Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)\n*) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                          2599\nRückseite der Zweitausfertigung\n(Bitte hier Anschrift der vom Herkunftsmitgliedstaat\ndes Antragstellers benannten Stelle einsetzen)\nVom Antragsteller nicht auszufüllen.\nWird von dem Beauftragten des Bundes- oder\nLandeswahlleiters ausgefüllt und übersandt.\nBetr.: Bewerbung eines Unionsbürgers *) zur Wahl zum Europäischen Parlament\nin der Bundesrepublik Deutschland\nDer umseitig genannte Unionsbürger *) bewirbt sich zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik\nDeutschland.\nName und Anschrift des Bundes- oder Landeswahlleiters\nBundesrepublik Deutschland\nOrt, Datum                                                       Unterschrift des Beauftragten des Bundes- oder Landeswahlleiters\ni.A.\n*) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.","2600           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 16C\n(zu § 78a)\nAnlage 16C\n(zu § 78a)\nBescheinigung\nüber den Nichtausschluss von der Wählbarkeit\nfür Deutsche\nzur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Wahl zum\nEuropäischen Parlament\nHerr/Frau\nFamilienname\nVornamen\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer\nPostleitzahl, Wohnort\nist nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes).\nOrt, Datum\nDas Bundesministerium des Innern\n(Dienstsiegel)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                                                      2601\nAnlage 17\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nOrt, Datum                                                                                                                                                     Anlage 17\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nSämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.\nFelder bitte ausfüllen oder       X ankreuzen.\nNiederschrift\n1)\nüber die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber\nfür die Liste der\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung\nName des Landes\nfür die Wahl zum                                       Europäischen Parlament für das Land\neinberufende Stelle/n der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung\nDatum                                                                        Form der Einladung\nhatte am                                                                       durch\n2)\neine Mitgliederversammlung in dem Land\n(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein einzelnes Land ist eine Ver-\nsammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten\nMitglieder.)\n2)\ndie Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europa-\nwahlgesetzes für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber gewählt worden sind.)\n2)\ndie Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen\npolitischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes\ngewählt worden sind.)\nDatum\nauf den                                                                         ,                                 Uhr,\nAnschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort\nnach\n2)\nzum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste\n2)\nzum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der Bewerberliste\neinberufen.                       Zahl\n1) 3)\nErschienen waren                                                       stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.\nVor- und Familienname\nDie Versammlung wurde geleitet von:\nVor- und Familienname\nDie Versammlung bestellte zum Schriftführer:\nVor- und Familienname\nDie Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern\nder Niederschrift:                                                                         Vor- und Familienname\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1.        dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung                                                    1) im Lande in\nDatum                                       Datum\nder Zeit vom                                                   bis\n2)\nfür die besondere Vertreterversammlung\n2)\nfür die allgemeine Vertreterversammlung\ngewählt worden sind;","2602        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 17\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nnoch Anlage 17\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\n2)  dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,\n2.              festgestellt worden ist;\n2)\ndass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die\nVollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat,\nangezweifelt wird;\n2)                                                                          1)\n3.              dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung\n1)\n2)  dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung                    geltenden\nBestimmungen\n2)\ndass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss\n4)\nals Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer\n4.      dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer\nauf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatz-\nbewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat;\n5.      dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;\n6.      dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit\nvorzustellen.\nDie Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise\ndurchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber -\n1. Nr.                                                                                                          einzeln\n2. Nr.                                                                                                          gemeinsam\nmit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel ver-\nwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer\nvermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimm-\nzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die\ngewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahl-\ngänge ergaben, dass für die Liste für das Land                                                                      folgende\n5)\nBewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind:\nLfd.             Familienname                                        Geburtsdatum        Anschrift (Hauptwohnung)\nBeruf oder Stand                       - Straße, Hausnummer\nNr.                Vornamen                                           Geburtsort         - Postleitzahl, Wohnort\n1.   ................ .......                                     .............................. ...............\nErsatz-\nbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  .............................. ...............\nwerber\n2.   ................ .......                                     .............................. ...............\nErsatz-\nbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  .............................. ...............\nwerber\nusw.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                                                2603\nnoch Anlage 17\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nnoch Anlage 17\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden\n2)\nnicht erhoben.\n2)\nerhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften\nNr.                    Nr.\ngefertigt, die als Anlage/n                               bis              beigefügt sind.\nDie Versammlung beauftragte\nFamiliennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3\nSatz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind.\nDer Leiter der Versammlung                                                              Der Schriftführer\nVor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift                 Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift\nu n d handschriftliche Unterschrift                                                      u n d handschriftliche Unterschrift\nAls Mitunterzeichner\nVor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift                 Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift\nu n d handschriftliche Unterschrift                                                      u n d handschriftliche Unterschrift\n1.                                                                                        2.\n1)    Nicht Zutreffendes bitte streichen.\n2)    Zutreffendes bitte ankreuzen.\n3)    Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.\n4)    Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.\n5)    Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.","2604         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 18\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nOrt, Datum                                                                                                                                     Anlage 18\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nSämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.\nFelder bitte ausfüllen oder X ankreuzen.\nNiederschrift\n1)\nüber die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber\nfür die gemeinsame Liste der\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/ Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung\nfür die Wahl zum                         Europäischen Parlament für alle Länder\neinberufende Stelle/n der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung\nDatum                                                           Form der Einladung\nhatte am                                                                 durch\n2)\neine Mitgliederversammlung im Wahlgebiet\n(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder ist eine Ver-\nsammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammmentritts im Wahlgebiet zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigten\nMitglieder.)\n2)\ndie Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europa-\nwahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder gewählt\nworden sind.)\n2)\ndie Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen\npolitischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen im Wahlgebiet nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des\nEuropawahlgesetzes gewählt worden sind.)\nDatum\nauf den                                                                  ,                            Uhr,\nAnschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort\nnach\n2)\nzum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder\n2)    zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle\nLänder\neinberufen.\nZahl\n1) 3)\nErschienen waren                                   stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.\nVor- und Familienname\nDie Versammlung wurde geleitet von:\nVor- und Familienname\nDie Versammlung bestellte zum Schriftführer:\nVor- und Familienname\nDie Versammlung bestellte zu Mitunterzeichnern\nder Niederschrift:                                                            Vor- und Familienname\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1)\n1.        dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung                                       im Wahlge-\nDatum                              Datum\nbiet in der Zeit vom                                             bis\n2)\nfür die besondere Vertreterversammlung\n2)\nfür die allgemeine Vertreterversammlung\ngewählt worden sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                          2605\nnoch Anlage 18\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nnoch Anlage 18\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\n2.          2)  dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,\nfestgestellt worden ist;\n2)\ndass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die\nVollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat,\nangezweifelt wird;\n2)                                                                          1)\n3.              dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung\n1)\n2)  dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung                   geltenden\nBestimmungen\n2)\ndass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss\n4)\nals Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer\n4.      dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer\nauf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatz-\nbewerber/s und die Reihenfolge zu vermerken hat;\n5.      dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;\n6.      dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit\nvorzustellen.\nDie Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Ersatzbewerber wurden in der Weise\ndurchgeführt, dass über die Bewerber - und sodann über die Ersatzbewerber -\n1. Nr.                                                                                                         einzeln\n2. Nr.                                                                                                         gemeinsam\nmit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel\nverwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer\nvermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimm-\nzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die\ngewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahl-\ngänge ergaben, dass für die gemeinsame Liste für alle Länder folgende Bewerber in der nachstehenden Reihen-\n5)\nfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind:\nLfd.             Familienname                                        Geburtsdatum        Anschrift (Hauptwohnung)\nBeruf oder Stand                       - Straße, Hausnummer\nNr.                Vornamen                                           Geburtsort         - Postleitzahl, Wohnort\n1.   ................ .......                                     .............................. ...............\nErsatz-\nbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  .............................. ...............\nwerber\n2.   ................ .......                                     .............................. ...............\nErsatz-\nbe- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  .............................. ...............\nwerber\nusw.","2606           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 18\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nnoch Anlage 18\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden\n2)\nnicht erhoben.\n2)\nerhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften\nNr.                    Nr.\ngefertigt, die als Anlage/n                               bis              beigefügt sind.\nDie Versammlung beauftragte\nFamiliennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3\nSatz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet worden sind.\nDer Leiter der Versammlung                                                              Der Schriftführer\nVor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift                 Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift\nu n d handschriftliche Unterschrift                                                      u n d handschriftliche Unterschrift\nAls Mitunterzeichner\nVor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift                 Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift\nu n d handschriftliche Unterschrift                                                     u n d handschriftliche Unterschrift\n1.                                                                                        2.\n1)    Nicht Zutreffendes bitte streichen.\n2)    Zutreffendes bitte ankreuzen.\n3)    Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.\n4)    Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.\n5)    Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003         2607\nAnlage 19\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)","2608        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 20\n(zu § 34 Abs. 6 und 8)\nAnlage 20\nNiederschrift                                    (zu § 34 Abs. 6 und 8)\nüber die Sitzung des Landeswahlausschusses/Bundeswahlausschusses\nzur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge\nOrt, Datum\nDatum\nI. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Europäischen Parlament am\nName des Landes\nfür das Land                                                                                                           /für alle Länder\nund zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Wahlausschuss zu-\nsammen.\nEs waren erschienen:\nFamilienname, Vornamen                                           Wohnort                              Funktion\nals Vorsitzende/r / als stell-\n1.                                                                                                         vertretende/r Vorsitzende/r\n2.                                                                                                         als Beisitzer/in\n3.                                                                                                         als Beisitzer/in\n4.                                                                                                         als Beisitzer/in\n5.                                                                                                         als Beisitzer/in\n6.                                                                                                         als Beisitzer/in\n7.                                                                                                         als Beisitzer/in\n8.                                                                                                         als Beisitzer/in *)\n9.                                                                                                         als Beisitzer/in *)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer/in\nund\nals Hilfskräfte.\nAls Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge waren erschienen:\nBezeichnung des Wahlvorschlags\n1. Für\nVor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort\nBezeichnung des Wahlvorschlags\n2. Für\nVor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort\nusw.\nUhrzeit\nII. Der/Die Vorsitzende eröffnete um                                        die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/die\nSchriftführer/in auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-\ngenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies.\nIII. Der/Die Vorsitzende legte dem Wahlausschuss folgende Wahlvorschläge vor:\neingegangen am                     Uhr\n1.\neingegangen am                     Uhr\n2.\nusw.\nEr/Sie berichtete über das Ergebnis seiner/ihrer Vorprüfung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                   2609\nnoch Anlage 20\n(zu § 34 Abs. 6 und 8)\nnoch Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8 )\nIV. Anhand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Wahlvor-\nschlag/folgende Wahlvorschläge verspätet eingegangen ist/sind:\neingegangen am                     Uhr\n1.\neingegangen am                     Uhr\n2.\nusw.\nDie Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n gehört.\nDer Wahlausschuss wies sodann diese/n Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluss zurück.\nV. Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Man-\ngels angeben):\nZu den festgestellten Mängeln des Wahlvorschlags/der Wahlvorschläge wurde/n die Vertrauensperson/en\ndes/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge gehört.\nVI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen:\n1.\n2.\nusw.\nVII. Bei der Prüfung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen ergaben sich für den/die Be-\nwerber/Ersatzbewerber:\nVor- und Familienname\n1.                                                 des Wahlvorschlags\nVor- und Familienname\n2.                                                 des Wahlvorschlags\nusw.\nfolgende Mängel:\nzu 1.\nzu 2.\nusw.\nZu den festgestellten Mängeln wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/\nWahlvorschläge gehört.\nVIII. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, folgende Bewerber und Ersatzbewerber\naus dem/den nachstehenden Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen zu streichen:\nVor- und Familienname\nzu 1.                                              aus dem Wahlvorschlag\nVor- und Familienname\nzu 2.                                              aus dem Wahlvorschlag\nusw.\nIX. Der Name/Die Kurzbezeichnung/Das Kennwort/Die Anfügung des/der Wahlvorschlagsberechtigten\ngibt zu Verwechslungen im Land mit dem Wahlvorschlag des Wahlvorschlagsberechtigten\nAnlass.\nDie Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge wurde/n dazu gehört.","2610        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 20\nnoch Anlage 20(zu\n(zu§§34\n34 Abs.\nAbs. 66 und\nund8)8)\nX.    Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem Wahlvorschlag\nfolgende Unterscheidungsbezeichnung beizufügen:\nXI. Der Wahlausschuss beschloss sodann, folgende Wahlvorschläge zuzulassen:\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung\n1.\nZahl\nmit                        Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage\nNr.                       zur Niederschrift ersichtlich sind.\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung\n2.\nZahl\nmit                        Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage\nNr.                       zur Niederschrift ersichtlich sind.\nusw.\nXII. Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmen-\nmehrheit./ Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nDie Sitzung war öffentlich.\nXIII. Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im An-\nschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen\nRechtsbehelf hin.\nXIV. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter, den Beisitzern und\ndem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\nDer Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter                                                                     Der Schriftführer\nDie Beisitzer\n1.                                                                                                        2.\n3.                                                                                                        4.\n5.                                                                                                        6.\n*)                                                                                        *)\n7.                                                                                                        8.\n*) Nur auszufüllen in der Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                                                            2611\nAnlage 21\n(zu § 36 Abs. 1)\nAnlage 21\n(zu § 36 Abs. 1)\nErklärung\nüber den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen\nBundeswahlleiter\nStatistisches Bundesamt\n65180 Wiesbaden\nAls Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung\nder\nDatum\nerklären wir zur Wahl des Europäischen Parlaments am                                                                   gemäß § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des\nEuropawahlgesetzes den Ausschluss von der Verbindung dieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben\ngenannten Wahlvorschlagsberechtigten:\nBezeichnung der Liste für das Land                                                                     Land\n1.\n2.\n3.\nusw.\nEine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land\ndass wir als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste des genannten Wahlvor-\nschlagsberechtigten in diesem Land benannt sind, liegt bei/wird nachgereicht.\nOrt, Datum\nVor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der                    Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf der\nVertrauensperson *)                                                                              stellvertretenden Vertrauensperson *)\n*) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen a u ß e r d e m in handschriftlicher Unterschrift.","2612      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 22\n(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)\nAnlage 22\n(zu § 27 Abs.3 und § 38 Abs. 1)\nStimmzettel\nfür die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments\nDatum\nam\nim Land Hessen\nSie haben 1 Stimme\nX\nBitte hier\nankreuzen\nXYZ     ...................................................................... Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder -\n1     1.\n2.\nHans Bauer, MdB, Essen (NW)\nDr. Fritz Becker, Geschäftsführer, Hamburg (HH)\n6. Fritz Lange, Rektor, Kiel (SH)\n7. Heike Köhler, Ingenieurin, Berlin (BE)\n3. Norbert Geier, Studienrat, Frankfurt/O. (BB)                                                     8. Heinz Römer, Angestellter, Bremen (HB)\n4. Andreas Huber, Schriftsetzer, München (BY)                                                       9. Karl Schreiber, Kfz-Meister, Koblenz (RP)\n5. Ursula Hartmann, Hausfrau, Hannover (NI)                                                        10. Rudolf Winter, Werkmeister, St. Wendel (SL)\nABC     ..................................................................     Partei - Liste für das Land Hessen -\n2     1.\n2.\nRolf Adam, Redakteur, Frankfurt/M.\nJuliane Bartsch, Hausfrau, Offenbach\n6. Erhard Kaiser, Schlosser, Dillenburg\n7. Albrecht Reiter, Studienrat, Marburg\n3. Dr. Daniel Beyer, MdB, Kassel                                                                    8. Gundula Sommer, Sekretärin, Hanau\n4. Brunhilde Henkel, Heimleiterin, Bad Wildungen                                                    9. Hartmut Schulz, Rektor, Fritzlar\n5. Burghard Hoffmann, Techniker, Eschwege                                                          10. Roland Vogt, Beamter, Bad Homburg v. d. Höhe\nDEF     ...................................................................... Partei - Gemeinsame Liste für alle Länder -\n3     1.\n2.\nDr. Hans Ackermann, Chemiker, Leipzig (SN)\nErika Bachus, Med.-techn. Assistentin,Hamburg (HH)\n6. Harald Linde, Studienrat, Flensburg (SH)\n7. Peter May, Schlosser, Stuttgart (BW)\n3. Luise Engels, Hebamme, Frankfurt/M. (HE)                                                         8. Marianne Meister, Bibliothekarin, Erfurt (TH)\n4. Paul Hofer, Beamter, München (BY)                                                                9. Eduard Scholz, Winzer, Bad Kreuznach (RP)\n5. Max Krause, Tankwart, Hannover (NI)                                                             10. Franz Wiese, Steuerberater, Saarbrücken (SL)\nNNO     ...................................................................... Partei - Liste für das Land Hessen -\n4     1.\n2.\nAlbert Bär, Kaufmann, Frankfurt/M.\nDr. Gustav Bartsch, Arzt, Arolsen\n6. Richard Rumpf, Musiker, Kassel\n7. Susanne Sturm, Lehrerin, Offenbach\n3. Herbert Deichmann, Kaufmann, Gersfeld                                                            8. Winfried Weber, techn. Zeichner, Marburg\n4. Paul Fischer, Gewerkschaftssekretär, Darmstadt                                                   9. Bruno Wolf, Landwirt, Hattersheim\n5. Veronika Kraft, Sozialarbeiterin, Fulda                                                         10. Bernhard Zimmer, Beamter, Wiesbaden\nWählervereinigung Vereintes Europa - Gemeinsame Liste für alle Länder -\n5     1.\n2.\nDr. Heinz Eckert, Rechtsanwalt, Köln (NW)\nAlfred Frisch, Geschäftsführer, Hamburg (HH)\n6. Sascha Rösler, Fischer, Magdeburg (ST)\n7. Dr. Irmgard Schön, Ärztin, Mannheim (BW)\n3. Brigitta Hausmann, Chemikerin, Frankfurt/M. (HE)                                                 8. Willi Wendland, Facharbeiter, Bremerhaven (HB)\n4. Konstantin Kramer, Soldat, Rostock (MV)                                                          9. Emil Weiss, Kaufmann, Mainz (RP)\n5. Ludwig Mehl, Lehrer, Göttingen (NI)                                                             10. Gerda Klug, Angestellte, Saarbrücken (SL)\nBW = Baden-Württemberg, BY = Bayern, BE = Berlin, BB = Brandenburg, HB = Bremen, HH = Hamburg, HE = Hessen, MV = Mecklenburg-\nVorpommern, NI = Niedersachsen, NW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz, SL = Saarland, SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt,\nSH = Schleswig-Holstein, TH = Thüringen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                       2613\nAnlage 23\n(zu § 41 Abs. 1)\nAnlage 23\nDatum\nWahlbekanntmachung                                                       (zu § 41 Abs. 1)\n1. Am                                        findet in der Bundesrepublik Deutschland die\nWahl zum Europäischen Parlament\nstatt.                                                                                 1)\nDie Wahl dauert von ....... Uhr bis ....... Uhr.\n2)\n2. Die Gemeinde bildet einen Wahlbezirk.\nBezeichnung des Wahlraums\nDer Wahlraum wird in                                                                            eingerichtet.\nZahl\nDie Gemeinde 3) ist in folgende                                      Wahlbezirke eingeteilt:\nWahl-\nBezeichnung des Wahlbezirks                            Bezeichnung des Wahlraums\nbezirk Nr.\n1.1        Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P                   Realschule in der Hauptstraße\n2.2        Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P                  Saal der Gastwirtschaft \"Zum Löwen\"\n3.3        Teilort N.                                           Grundschule des Teilorts N.\nZahl\n4)                                                                           5)\nDie Gemeinde            ist in                              allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.\nIn den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit\nDatum                                   Datum\nvom                                        bis                              zugestellt worden sind, sind der\nWahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.\nDer Briefwahlvorstand / Die Briefwahlvorstände tritt / treten zur Ermittlung des Briefwahler-\nUhrzeit                              Ort und Raum\ngebnisses um                                   Uhr in\nOrt und Raum\nzusammen.\n3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen\nWählerverzeichnis er eingetragen ist.\nDie Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis -\nUnionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.\nDie Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.\nGewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahl-\nraums einen Stimmzettel ausgehändigt.\nJeder Wähler hat eine Stimme.\nDer Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei\nund ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung\nund ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge\nund rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die\nKennzeichnung.","2614                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nDer Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,\ndass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes\nKreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag\nsie gelten soll.\nDer Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem be-\nsonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine\nStimmabgabe nicht erkennbar ist.\n4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und\nFeststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, so-\nweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.\n5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien\nStadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,\na) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt\noder\nb) durch Briefwahl\nteilnehmen.\nWer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen\nStimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag be-\nschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag)\nund dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag an-\n6)\ngegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis ......... Uhr ein-\ngeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.\n6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das\ngilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des\nEuropawahlgesetzes).\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das\nErgebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft;\nder Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).\nOrt, Datum                                                                           Die Gemeindebehörde\n1)    Die vom Bundeswahlleiter oder abweichend vom Landeswahlleiter festgesetzte Wahlzeit ist einzusetzen.\n2)    Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.\n3)    Für Gemeinden, die in einige wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.\n4)    Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.\n5)   Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.\n6)    Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003          2615\nAnlage 24\n(zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)","2616       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 25\n(zu § 65 Abs. 1)\nAnlage 25\nGemeinde                                                                                           (zu § 65 Abs. 1)\n1)\nAllgemeiner Wahlbezirk\nKreis                                                         1)\nSonderwahlbezirk\nLand                                                          1)\nWahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand\nWahlbezirk\n(Name oder Nummer)                                         Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite\nvon allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu\nunterschreiben.\nWahlniederschrift\nüber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses\nder Wahl im Wahlbezirk\nder Wahl zum Europäischen Parlament\nDatum\nam\n1.  Wahlvorstand\nZu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:\nFamilienname                                 Vorname                          Funktion\n1.                                                                                als Wahlvorsteher/in\nals stellvertretende/r\n2.                                                                                Wahlvorsteher /in\n3.                                                                                als Schriftführer/in\n4.                                                                                als Beisitzer/in\n5.                                                                                als Beisitzer/in\n6.                                                                                als Beisitzer/in\n7.                                                                                als Beisitzer/in\n8.                                                                                als Beisitzer/in\n9.                                                                                als Beisitzer/in\nAn Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die\nWahlvorsteher/in folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n zu/m Mitglied/ern des\nWahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines\nAmtes und zur Verschwiegenheit über die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ge-\nwordenen Angelegenheiten hin:\nFamilienname                                 Vorname                          Uhrzeit\n1.\n2.\n3.\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                 Vorname                          Aufgabe\n1.\n2.\n3.\n2.  Wahlhandlung\n2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie die übrigen Mitglieder des Wahlvor-\nstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über\ndie ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie belehrte sie über\nihre Aufgaben.\nAbdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahl-\nraum vor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                               2617\nnoch Anlage 25\n-2-                                            (zu § 65 Abs. 1)\n2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand                                             noch Anlage 25\n(zu § 65 Abs. 1)\nbefand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne\n1)\nversiegelt.\n1)\nverschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung.\n2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlzellen oder\nTische mit Sichtblenden aufgestellt oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren,\nhergerichtet.\nZahl der Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden:\nZahl der Nebenräume:\nVom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den\nNebenräumen überblickt werden.\n2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um                                              Uhr                        Minuten begonnen.\n1)\n2.5           Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war\nnicht zu berichtigen.\n1)\nVor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der/die Wahlvorsteher/in das Wählerverzeichnis nach dem\nVerzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er/sie bei den Namen der nachträglich mit\nWahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk \"Wahl-\nschein\" oder den Buchstaben \"W\" eintrug. Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte auch die Zahlen der\nAbschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm/ihr abgezeichnet.\n1)\nDer/Die Wahlvorsteher/in berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige\nAbschlussbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte\nerteilten Wahlscheine.\n1)\n2.6           Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.\n1)\nSoweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49\nAbs. 6 und 7 und des § 52 Europawahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als\nNr.                             Nr.\nAnlagen Nr.                                   bis                          beigefügt.\n1)\n2.7          Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.\n1)\nDer Wahlvorstand wurde vom                                                           unterrichtet, dass folgende/r Wahlschein/e\nfür ungültig erklärt worden ist/sind:\nVor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.\n2)\n2.8 Im Wahlbezirk befindet sich\nBezeichnung\n1)\ndas kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim\nBezeichnung\n1)\ndas Kloster\nBezeichnung\n1)\ndie sozialtherapeutische Anstalt\nBezeichnung\n1)  die Justizvollzugsanstalt\nfür das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die\npersonelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne/n\nAnstalt/en (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertre-\nters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlage/n Nr.                          Nr.               bis    Nr.          beigefügten beson-\nderen Niederschrift/en ersichtlich.\nDer bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Ein-\nrichtung/en und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich\nbei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von\nihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler\nhatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen.\nNach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahl-\nvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der/die Wahlvor-\nsteher/in oder sein/ihr/ihre Stellvertreter/in den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahl-\nvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene\nWahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die ver-\nschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlzeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes.","2618       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 25\n-3-                                            (zu § 65 Abs. 1)\nnoch Anlage 25\n(zu § 65 Abs. 1)\n2.9   Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter\n2.8 beschrieben 3) .\n2.10 Um ........ Uhr gab der/die Wahlvorsteher/in den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die\nim Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum\nwurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann\nwurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.\nUm                   Uhr                Minuten erklärte der/die Wahlvorsteher/in die Wahl für geschlossen.\nVom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt.\n3.    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n3.1   Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluss an die Stimm-\nabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des/der Wahlvorstehers/in des/der stellvertretenden\nWahlvorstehers/in vorgenommen.\nZunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen - und mit dem Inhalt der\n3)\nWahlurne/n des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt . Der/Die Wahlvorsteher/in\nüberzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.\n3.2   a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.\nDie Zählung ergab                                       Stimmzettel\n(= Wähler     B    ).\nAn entsprechender Stelle in Abschnitt 4 eintragen.\nb) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                       Vermerke.\nc) Mit Wahlschein haben gewählt                            Personen =     B1 .\nb) + c) zusammen                                        Personen.\n1)\nDie Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein.\n1)                                                                       3)\nDie Gesamtzahl b) + c) war um                      größer - kleiner     als die Zahl der Stimmzettel.\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden\nGründen:\n3.3   Der/Die Schriftführer/in übertrug aus der (ggf. berichtigten) Bescheinigung über den Abschluss des Wähler-\nverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben             A1+A2         der Wahl-\nniederschrift.\n3.4   Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der Wahlvorstehers/in folgende Stimmzettelstapel\nund behielten sie unter Aufsicht:\n3.4.1 a) mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die\neinzelnen Wahlvorschläge,\nb) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, sowie 3)\nc) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvor-\nstand Beschluss zu fassen war. 3)\nDer Stapel zu c) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung ge-\nnommen. 3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                    2619\nnoch Anlage 25\n-4-                                        (zu § 65 Abs. 1)\nnoch Anlage 25\n(zu § 65 Abs. 1)\n3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel\nin der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem/der Wahl-\nvorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der\nStimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen\nWahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder\nseinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu c) bei.\nNunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die\nihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in\n3)\nsagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist .\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) 3) - ge-\nbildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Wahl-\nvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmen-\nzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.\n3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:\n1)\nUnstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.\n1)\nDa sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel\nnacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.\n3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem\nStapel zu c) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die\nEntscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die\nStimme abgegeben worden war. Er/Sie vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen\nWahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel\nmit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als\nZwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen 3) .\n3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen\njeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer\nüberprüften die Zusammenzählung.\n3.5   Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten\na) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,\nb) die ungekennzeichneten Stimmzettel,\nc) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten,\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nNr.\nDie in c) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern\nNr.\n3)\nbis                    beigefügt     .\n3.6   Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand\nals das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt\ngegeben.\n4.    Wahlergebnis\n4)\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben\nA1        Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk\n\"W\" (Wahlschein) 5)\nA2         Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk\n\"W\" (Wahlschein) 5)\nA1+A2         Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahl-\nberechtigte 5)\nB\nWähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)]\nB1\ndarunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)]","2620     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 25\n-5-                          (zu § 65 Abs. 1)\nnoch Anlage 25\n(zu § 65 Abs. 1)\n6)\nErgebnis der Wahl im Wahlbezirk\nZS I  ZS II           Insgesamt\nC           Ungültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag\nD 1            1.\nD 2            2.\nD 3            3.\nWahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit\nusw.           Kurzbezeichnung und Kennwort\nD         Gültige Stimmen insgesamt\n5.  Abschluss der Wahlergebnisfeststellung\n5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeich-\n3)\nnen:\n3)\nDer Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:\n5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes\nVor- und Familienname\n7)\nbeantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen            , weil\nAngabe der Gründe\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift\nenthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde\n1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\n1)              8)\nberichtigt\nund vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.\n9)\n5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung               übertragen und auf\n2)\nschnellstem Wege telefonisch - durch                      Angabe der Übermittlung\nan                                                                                                     übermittelt.\n5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des\nWahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die Wahlvorsteher/in\nund der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend.\n5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                                                                2621\nnoch Anlage 25\n-6-                                                                 (zu § 65 Abs. 1)\nnoch Anlage 25\n(zu § 65 Abs. 1)\n5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unter-\nschrieben.\nOrt, Datum\nDer Wahlvorsteher                                                                                 Der Stellvertreter\nDer Schriftführer\nDie übrigen Beisitzer\n1.                                                                                                 2.\n3.                                                                                                 4.\n5.                                                                                                 6.\n5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes\nVor- und Familienname\n3)\nverweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil\nAngabe der Gründe\n5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlnieder-\nschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:\na) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,\n3)\nb) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln ,\n3)\nc) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie\nd) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.\nDie Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks\nund der Inhaltsangabe versehen.\n5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am                                                                           ,                   Uhr, übergeben\n- diese Wahlniederschrift mit Anlagen,\n- die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,\n- das Wählerverzeichnis,\n- die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie\n- alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unter-\nlagen.\nDer Wahlvorsteher\nVom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen\nam                                                          ,                      Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.\nUnterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde\nAchtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit\nden weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\n1)   Zutreffendes ankreuzen.\n2)   Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen.\n3)   Nicht Zutreffendes streichen.\n4)   Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuch-\nstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n5)   Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben A1             ,  A2 und       A1 + A2    sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses zu\nentnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).\n6)   Summe C + D muss mit B übereinstimmen.\n7)   Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.\n8)   Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.\n9)   Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.","Anlage 26  Anlage 26\n2622\nGemeinde\n(zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6,§ 69 Abs. 1 und 4,\n(zu § 65§ 70Abs.Abs. 13,\nund§4 68\nund §Abs.\n71 Abs.6,\n1) §\n69 Abs. 1 und 4,\n1)\nKreis\nZusammenstellung der endgültigen Ergebnisse                                                                                                              § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1)\nKreisfreie Stadt                                                      der Wahl zum Europäischen Parlament\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nDatum\nLand                                                                                           am\nWahlberechtigte                                  Wähler                                      Abgegebene Stimmen\nStatistische Gemeindekennziffer            Bezeichnung der mit der          Laut Wählerverzeichnis\ninsgesamt\n(sechsstellig ohne Länderkennziffer)    Zusammenstellung des endgültigen      ohne Sperr-     mit Sperr-    nach § 24                                darunter mit\n(A 1 + A 2 +   insgesamt                   ungültig        gültig   Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wahlvorschläge\njeweils in der Zeile der        Wahlergebnisses betrauten Stelle      vermerk \"W\"    vermerk \"W\"   Abs. 2 EuWO                               Wahlschein\nA 3)\nGemeindesumme               und Gliederung des Wahlergebnisses    (Wahlschein)   (Wahlschein)\nA1             A2             A3             A             B             B1           C              D         D1              D2             D3             usw.\nMustereintragungen\n1. Beispiel gilt für die Gemeindebehörde und den Kreis- sowie Stadtwahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, so gilt die Mustereintragung ohne Bildung von Zwischensummen entsprechend; ebenso\nwenn für die Gemeinden kein Briefwahlvorstand gebildet worden ist.\nGemeinde A:\n1 24 080                          Wahlbezirke (Sonderwahlbezirke sind zusätzlich mit \"Sb\" zu kennzeichnen)\nNr. 1 Schule                       1000           200        10         1210        900             10        100        800         500       200      100          -\nNr. 2 Kindergarten                  800           100         -          900        700             -          50        650         400       200        50         -\nZwischensumme                      1800           300        10         2110       1600            10         150       1450         900       400      150          -\nBriefwahlergebnis\nBriefwahlvorstand                           -             -              -             -                                                                                                                 -\nNr. 1                                                                                               200            200          20            180          90             70             20\nNr. 2                                      -             -               -            -            100             100         10              90         60             20             10               -\nZwischensumme                              -             -               -            -            300             300         30             270        150             90             30               -\nInsgesamt                                1800           300             10          2110          1900             310        180            1720       1050            490            180               -\n2. Beispiel gilt für: - Die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde.\n- Den Kreiswahlleiter.\nDiese Eintragungen sind den Eintragungen nach dem 1. Beispiel anzufügen.\n1 24 081                               Briefwahlergebnis\n1 24 082                               für die Gemeinden\n1 24 083                               B, C und D\nBriefwahlvorstand\nNr. 1                                      -              -              -             -            100            100          10              90         60             20             10              -\nNr. 2                                    -          -           -           -           200         200         20        180        120         40          20            -\nInsgesamt                                -          -           -           -           300         300         30        270        180         60          30            -\nDer Kreis-/Stadtwahlleiter stellt das endgültige Wahlergebnis des Kreises/der kreisfreien Stadt im Anschluss an die Zusammenstellung nach den Beispielen 1. und 2. wie folgt\nzusammen:\nKreis E\n1 24                                   Wahlergebnis\nder Wahlbezirke                         50500           5400           100         56000          43000            100        900            42100     31000           9000            2100              -\nBriefwahlergebnis                          -              -              -             -           5100            5100       100            5000       3000           1500            500               -\nInsgesamt                               50500           5400           100         56000          48100            5200      1000            47100     34000          10500            2600              -\n2)\nUnterschriften\n1) Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist - auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - unbedingt einzuhalten. 2) Hier die Unterschrift des Vertreters der Gemeindebehörde oder Unterschriften der Mitglieder des Wahlausschusses\nund des Schriftführers.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                 2623\nAnlage 27\n(zu § 68 Abs. 5)\nAnlage 27\nBriefwahlvorstand-Nr.                                                                            (zu § 68 Abs. 5)\n1)\nGemeinde/n\nKreis 1)                                                    Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite\nvon allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu\nLand                                                        unterschreiben.\nWahlniederschrift\nüber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl\nder Wahl zum Europäischen Parlament\nDatum\n1. Wahlvorstand\nam\nZu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Brief-\nwahl vom Briefwahlvorstand erschienen:\nFamilienname                                 Vorname                        Funktion\n1.                                                                               als Wahlvorsteher/in\nals stellvertretende/r\n2.                                                                               Wahlvorsteher/in\n3.                                                                               als Schriftführer/in\n4.                                                                               als Beisitzer/in\n5.                                                                               als Beisitzer/in\n6.                                                                               als Beisitzer/in\n7.                                                                               als Beisitzer/in\n8.                                                                               als Beisitzer/in\n9.                                                                               als Beisitzer/in\nAn Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die\nWahlvorsteher/in folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n zu/m Mitglied/ern des\nWahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines\nAmtes und zur Verschwiegenheit über die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ge-\nwordenen Angelegenheiten hin:\nFamilienname                                 Vorname                        Uhrzeit\n1.\n2.\n3.\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                 Vorname                        Aufgabe\n1.\n2.\n3.\n2. Zulassung der Wahlbriefe\n2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie die übrigen Mitglieder des Wahlvor-\nstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über\ndie ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie belehrte sie über\nihre Aufgaben.\nAbdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im Wahl-\nraum vor.","2624        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 27\n-2-                                              (zu § 68 Abs. 5)\nnoch Anlage 27\n(zu § 68 Abs. 5)\n2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war.\nSodann wurde die Wahlurne\n2)\nversiegelt.\n2)\nverschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung.\nzuständige Stelle\n2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom\nZahl\n-               Wahlbriefe übergeben worden sind und eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig er-\n3)\nklärt worden sind, übergeben worden ist,\nZahl                                                                                               Zahl\n- und                    Verzeichnis/Verzeichnisse - der für ungültig erklärten Wahlscheine - sowie\nNachtrag/Nachträge - zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen - übergeben worden ist - sind -. Die darin\naufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlussfassung vor-\n3)\ngelegt (siehe Nr. 2.6 der Wahlniederschrift) .\n2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den\nWahlschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem/der Wahlvorsteher/in. Nachdem weder der\nWahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die\nWahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt.\n2.5 Ein Beauftragter des/der\nüberbrachte um                           Uhr weitere                            Wahlbriefe, die am Wahltag bei der\n4)\nauf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren .\n3)                                3)\n2.6 Es wurden - keine - insgesamt                                - Wahlbriefe beanstandet.\nDavon wurden durch Beschluss zurückgewiesen\nWahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,\nWahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,\nWahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,\nWahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche An-\nzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahl-\nscheine enthalten hat,\nWahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides\nstatt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,\nWahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,\nWahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahl-\ngeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Ge-\ngenstand enthalten hat.\nZusammen:                            Wahlbriefe.\nSie wurden samt Inhalt ausgesondert,\nmit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,\nwieder verschlossen,\nfortlaufend nummeriert und\nder Wahlniederschrift beigefügt.\nNach besonderer Beschlussfassung wurden                                Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4\nbehandelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift\nbeigefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                     2625\nnoch Anlage 27\n-3-                                        (zu § 68 Abs. 5)\nnoch Anlage 27\n3.    Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses                                            (zu § 68 Abs. 5)\n3.1   Nachdem alle bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlum-\nschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um\nUhr geöffnet.\nDie Wahlumschläge wurden entnommen. Der/Die Wahlvorsteher/in überzeugte sich, dass die Wahlurne leer\nwar.\n3.2   a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.\nDie Zählung ergab                                               Wahlumschläge\n(= Wähler      B     ; zugleich    B1     ).\nb) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.\nDie Zählung ergab                                               Wahlscheine.\n2)\nDie Zahl der Wahlumschläge und der Wahlscheine stimmte überein.\n2)\nDie Zahl der Wahlumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein.\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus fol-\ngenden Gründen:\n3.3   Der/Die Schriftführer/in übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlnieder-\nschrift.\n3.4   Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der Wahlvorstehers/in die Wahlumschläge, nahmen\ndie Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:\n3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen für die\neinzelnen Wahlvorschläge,\n3)\nb) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln ,\nc) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie 3)\nd) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später\nvom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. 3)\nDer Stapel zu c) und d) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung\ngenommen. 3)\n3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel\nin der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem/der Wahl-\nvorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der\nStimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahl-\nvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder sein-\n3)\nem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.\nNunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und\nden leeren Wahlumschlägen, die ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben\n3)\nwurden. Der/Die Wahlvorsteher/in sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist .\n3)\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die zu a) - und b) -\ngebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen\nWahlvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die so ermittelten\nStimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.\n3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:\n2)\nUnstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.\n2)\nDa sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel\nnacheinander erneut.\nDanach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.\n3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten\nStimmzetteln abgegeben worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung mündlich bekannt\nund sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war.\nEr/Sie vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für\ngültig oder ob sie für ungültig erklärt worden war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.\nDie so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer\nin Abschnitt 4 eingetragen 3) .","2626      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 27\n-4-                              (zu § 68 Abs. 5)\nnoch Anlage 27\n(zu § 68 Abs. 5)\n3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen sowie der gültigen Stimmen\njeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer über-\nprüften die Zusammenzählung.\n3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten\na) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,\n3)\nb) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel ,\nc) die Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und\n3)\ndie Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln ,\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in c) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern\nNr.                         Nr.                                  3)\nbis                           beigefügt.\n3.6   Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand\nals das Briefwahlergebnis festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.\n4.    Wahlergebnis\n5)\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben\nB     = Wähler insgesamt (zugleich                  B1 )\n6)\nErgebnis der Briefwahl\nZS I    ZS II       Insgesamt\nC      Ungültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag\nD 1       1.\nD 2       2.\nD 3       3.\nusw.      Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit\nKurzbezeichnung und Kennwort\nD     Gültige Stimmen insgesamt\n5.    Abschluss der Wahlergebnisfeststellung\n5.1   Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu ver-\n3)\nzeichnen:\n3)\nDer Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                  2627\nnoch Anlage 27\n-5-                                                (zu § 68 Abs. 5)\nnoch Anlage 27\n(zu § 68 Abs. 5)\n5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes\nVor- und Familienname\n7)\nbeantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung                     der Stimmen, weil\nAngabe der Gründe\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift\nenthaltene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde\n2) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt.\n2)             8)\nberichtigt\nund vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.\n9)\n5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung                       übertragen und auf\nAngabe der Übermittlung\n3)\nschnellstem Wege telefonisch - durch\n3)\nan die zuständige Gemeinde/den Kreis-/Stadtwahlleiter                   übermittelt.\n5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Fest-\nstellung des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die\nWahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend.\n5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffent-\nlich.\n5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unter-\nschrieben.\nOrt , Datum\nDer Wahlvorsteher                                                         Der Stellvertreter\nDer Schriftführer\nDie übrigen Beisitzer\n1.                                                                       2.\n3.                                                                       4.\n5.                                                                       6.\n5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes\nVor- und Familienname\n3)\nverweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil\nAngabe der Gründe","2628     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 27\n-6-                                                                 (zu § 68 Abs. 5)\nnoch Anlage 27\n(zu § 68 Abs. 5)\n5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlnieder-\nschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:\na) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,\n3)\nb)      ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln ,\n3)\nc)      ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie\nd)      ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.\nDie Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe ver-\nsehen.\n5.9 Dem Beauftragten des/der\nwurden am                                             ,             Uhr, übergeben\n-    diese Wahlniederschrift mit Anlagen,\n-    die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,\n-    das/die Verzeichnis/se der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, dass\n3)\nWahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind ,\n-    die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie\n-    alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der\nzur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.\nDer Wahlvorsteher\nVom Beauftragten des/der                                                                            wurde die Wahlniederschrift mit allen darin ver-\nzeichneten Anlagen am                                                                              ,                           Uhr, auf Vollständigkeit über-\nprüft und übernommen.\nUnterschrift des Beauftragten\nAchtung:            Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die\nPakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\n1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene der Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder eines Kreises eingesetzt ist.\n2) Zutreffendes ankreuzen.\n3) Nicht Zutreffendes streichen.\n4) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugestellt wurden.\n5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Briefwahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben\nKennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n6) Summe C + D muss mit B übereinstimmen.\n7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.\n8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.\n9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                            2629\nAnlage 28\n(zu § 69 Abs. 4)\nKreis 1)                                                                                                             Anlage 28\n(zu § 69 Abs. 4)\nKreisfreie Stadt1)\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses                                                   1)\nzur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses\nder Wahl zum Europäischen Parlament\nDatum\nam\nDatum\n1.       Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am\n1)\nim Kreis/in der kreisfreien Stadt\nDatum\ntrat heute, am                                                                     nach ordnungsgemäßer Ladung\n1)\nder Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschuss              zusammen.\nEs waren erschienen:\nFamilienname, Vorname                              Wohnort                      Funktion\nals Vorsitzende/r / als stell-\n1.                                                                                      vertretende/r Vorsitzende/r\n2.                                                                                      als Beisitzer/in\n3.                                                                                      als Beisitzer/in\n4.                                                                                      als Beisitzer/in\n5.                                                                                      als Beisitzer/in\n6.                                                                                      als Beisitzer/in\n7.                                                                                      als Beisitzer/in\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer/in sowie\nund\nals Hilfskräfte\nDer/Die Vorsitzende eröffnete um                           Uhr die Sitzung damit, dass er/sie die Beisitzer und den/\ndie Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwieg-\nenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er/Sie\nstellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der\nEuropawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden sind.\nZahl\n2.       Dem Kreis-/Stadtwahlausschuss lagen die insgesamt                       Wahlniederschriften der Wahlvorstände für\nZahl\ninsgesamt                      Wahlbezirke\nZahl                                        Zahl\n(davon                          Wahlvorstände für                           allgemeine Wahlbezirke,\nZahl                                        Zahl\nWahlvorstände für                            Sonderwahlbezirke,\nZahl            Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Kreis/in der kreis-\nfreien Stadt) 1)\nund die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Gemeinden zur\n1)\nEinsichtnahme vor .\n2.1 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss stellte fest, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1)\nBeanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:","2630      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 28\n(zu § 69 Abs. 4)\nnoch Anlage 28\n(zu § 69 Abs. 4)\n2)\nDer Kreis-/Stadtwahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen          :\n2.2 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift\nnähere Bezeichnung\n- des Wahlvorstandes\nnähere Bezeichnung\n- des Briefwahlvorstandes\n2)\nvor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en          .\n2.3 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss beschloss abweichend von den Entscheidungen\n- des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk\nnähere Bezeichnung\n- des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen\nnähere Bezeichnung\nund vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en sowie auf der Rückseite der betreffen-\n2)\nden Stimmzettel .\n2)\nNicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken          :\n3.  Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab\n1)\nfolgendes Gesamtergebnis für den Kreis/die kreisfreie Stadt :\nKennbuchstabe         3)\nA       Wahlberechtigte\nB       Wähler\nC       Ungültige Stimmen\nD       Gültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/\nName und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung             Stimmen\nD 1           1.\nD 2           2.\nD 3           3.\nD 4           4.\nusw. (laut Stimmzettel)\n4.  Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zu-\nsammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen\nvom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                   2631\nnoch Anlage 28\n(zu § 69 Abs. 4)\nnoch Anlage 28\n(zu § 69 Abs. 4)\n1)\n5.   Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der kreisfreien Stadt    bekannt.\nDie Sitzung war öffentlich.\nVorstehende Niederschrift wurde von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer ge-\nnehmigt und wie folgt unterschrieben:\nOrt, Datum\nDer Kreiswahlleiter                                          Der Schriftführer\nDie Beisitzer\n1.                                                          2.\n3.                                                          4.\n5.                                                          6.\n1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.\n2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.\n3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.","2632        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 29\n(zu § 70 Abs. 4)\nLand                                                                                                     Anlage 29\n(zu § 70 Abs. 4)\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Landeswahlausschusses\nzur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses\nder Wahl zum Europäischen Parlament\nDatum\nam\nDatum\n1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am\nim Land\nDatum\ntrat heute, am                     , nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuss zusammen.\nEs waren erschienen:\nFamilienname, Vorname                  Wohnort                             Funktion\n1.                                                                              als Vorsitzende/r / als stell-\nvertretende/r Vorsitzende/r\n2.                                                                              als Beisitzer/in\n3.                                                                              als Beisitzer/in\n4.                                                                              als Beisitzer/in\n5.                                                                              als Beisitzer/in\n6.                                                                              als Beisitzer/in\n7.                                                                              als Beisitzer/in\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer/in sowie\nund\nals Hilfskräfte\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der\nEuropawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.\nZahl\n2.  Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt                        Wahlniederschriften der Kreis- und Stadt-\nwahlausschüsse und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen und kreis-\nfreien Städten zur Einsichtnahme vor.\n2.1 Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu\n1)\nfolgenden - keinen Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:\n2)\nDer Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen      :","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                               2633\nnoch Anlage 29\n(zu § 70 Abs. 4)\nnoch Anlage 29\n(zu § 70 Abs. 4)\n2)\n2.2 Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen                          in der Wahlniederschrift\nnähere Bezeichnung\n- des Wahlvorstandes\nnähere Bezeichnung\n- des Briefwahlvorstandes\nnähere Bezeichnung\n- des Kreis-/Stadtwahlausschusses\nvor und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en.\n3.  Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte ergab folgendes Gesamtergebnis\nfür das Land:\n3)\nKennbuchstabe\nA                  Wahlberechtigte\nB                  Wähler\nC                  Ungültige Stimmen\nD                  Gültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/\nName und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung         Stimmen\nD1                 1.\nD2                 2.\nD3                 3.\nD4                 4.\nusw. (laut Stimmzettel)\n4.  Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte\nZusammenstellung nach dem Muster der Anlage 26 nach Kreisen und kreisfreien Städten vom\nLandeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.\n5.  Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt.\nDie Sitzung war öffentlich.\nVorstehende Niederschrift wurde von dem Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt\nund wie folgt unterschrieben:\nOrt, Datum\nDer Landeswahlleiter                                                          Der Schriftführer\nDie Beisitzer\n1.                                                                          2.\n3.                                                                          4.\n5.                                                                          6.\n1)    Nicht Zutreffendes streichen.\n2)    Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.\n3)    Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.","2634       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nAnlage 30\n(zu § 71 Abs. 4)\nAnlage 30\n(zu § 71 Abs. 4)\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Bundeswahlausschusses\nzur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet\nder Wahl zum Europäischen Parlament\nDatum\nam\nDatum\n1.   Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament am\nim Wahlgebiet\nDatum\ntrat heute, am                      , nach ordnungsgemäßer Ladung der Bundeswahlausschuss zusammen.\nEs waren erschienen:\nFamilienname, Vorname                        Wohnort                          Funktion\n1.                                                                                 als Vorsitzende/r / als stell-\nvertretende/r Vorsitzende/r\n2.                                                                                 als Beisitzer/in\n3.                                                                                 als Beisitzer/in\n4.                                                                                 als Beisitzer/in\n5.                                                                                 als Beisitzer/in\n6.                                                                                 als Beisitzer/in\n7.                                                                                 als Beisitzer/in\n8.                                                                                 als Beisitzer/in\n9.                                                                                 als Beisitzer/in\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer/in sowie\nund\nals Hilfskräfte\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der\nEuropawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.\nZahl\n2. Dem Bundeswahlausschuss lagen die insgesamt                             Wahlniederschriften der Landeswahlaus-\nNr.                  Nr.\nschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und die als Anlagen Nr.                     bis\nbeigefügten Zusammenstellungen der Ergebnisse nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern zur Einsicht-\nnahme vor.\n2.1 Der Bundeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der Landeswahlausschüsse zu folgenden -\n1)\nkeinen Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:\n2)\nDer Bundeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen        :\n2)\n2.2 Der Bundeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen           in der Wahlniederschrift\nnähere Bezeichnung\ndes Landeswahlausschusses\nvor und vermerkte dies auf den/den betreffenden Wahlniederschrift/en.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003                                    2635\nnoch Anlage 30\n(zu § 71 Abs. 4)\nnoch Anlage 30\n(zu § 71 Abs. 4)\n3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Länder ergab folgendes Gesamtergebnis für das Wahlgebiet:\nKennbuchstabe 3)\nA                      Wahlberechtigte\nB                      Wähler\nC                      Ungültige Stimmen\nD                      Gültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/                                                    Vom Hundert der\nName und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung                          Stimmen     gültigen Stimmen\nD1          1.\nD2          2.\nD3          3.\nD4          4.\nusw.\n3.2 Danach stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass nach § 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes folgende\nWahlvorschläge (Listen für einzelne Länder sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen für alle Länder)\nan der Verteilung der Sitze teilnehmen\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung\nund folgende Wahlvorschläge bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung\n3.3 Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuss nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 5 des Europawahlgesetzes\n- die Zahl der auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallenden Sitze\nund\n- die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Listenverbindung entfallenden Sitze.\nNr.         Nr.\n4. Der Bundeswahlausschuss stellte abschließend fest, dass die in den Anlagen Nr.                                    bis\nzu dieser Niederschrift aufgeführten Bewerber gewählt sind.","2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnoch Anlage 30\n(zu § 71 Abs. 4)"]}