{"id":"bgbl1-2003-61-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":61,"date":"2003-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/61#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_61.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts","law_date":"2003-12-13T00:00:00Z","page":2547,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003              2547\nGesetz\nzur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen\ndes Bundesverfassungsgerichts\nVom 13. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58a wie\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                folgt gefasst:\n„§ 58a Auskunft über Nichtabgabe und Nichterset-\nzung von Sorgeerklärungen“.\nArtikel 1\n2. § 58a wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Einführungs-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                                            „§ 58a\nDem Artikel 224 § 2 des Einführungsgesetzes zum                          Auskunft über Nichtabgabe und\nBürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-                     Nichtersetzung von Sorgeerklärungen\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,                   (1) Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes      Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wor-\nvom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert wor-           den und ist keine Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2\nden ist, werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:              Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\n„(3) Haben nicht miteinander verheiratete Eltern länge-      Gesetzbuche ersetzt worden, kann die Mutter von dem\nre Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterli-       nach § 87c Abs. 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt\nche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem        unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburts-\n1. Juli 1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag       ortes des Kindes oder des Jugendlichen sowie des\neines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Eltern-        Namens, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit\nteils nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz-        der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber\nbuchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche               eine schriftliche Auskunft verlangen.\nSorge dem Kindeswohl dient. Ein gemeinsames Tragen                 (2) Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach Ab-\nder elterlichen Verantwortung über längere Zeit liegt in        satz 1 wird bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zustän-\nder Regel vor, wenn die Eltern mindestens sechs Monate          digen Jugendamt ein Register über abgegebene und\nohne Unterbrechung mit dem Kind zusammengelebt                  ersetzte Sorgeerklärungen geführt.“\nhaben.\n(4) Der Antrag ist erst nach Abgabe einer Sorgeerklä-     3. § 87c Abs. 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nrung des Antragstellers nach § 1626b Abs. 1 und 3,              „Die Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen\n§§ 1626c und 1626d des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu-             Gesetzbuchs und die Mitteilung nach Artikel 224 § 2\nlässig. Im Übrigen finden die für Verfahren in anderen          Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nFamiliensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozess-        Gesetzbuche sind an das für den Geburtsort des Kin-\nordnung geltenden Vorschriften einschließlich § 23b Abs. 1      des zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-           Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige\nchende Anwendung.                                               Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugend-\n(5) Das Familiengericht teilt die rechtskräftige Erset-      amt auf Ersuchen mit, ob eine Mitteilung nach § 1626d\nzung nach Absatz 3 unter Angabe des Geburtsdatums               Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine Mit-\nund des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens,               teilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungs-\nden das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt             gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorliegt.“\ngeführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten\n4. § 98 wird wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum\nZwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nBuches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.“                      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Ent-\nArtikel 2                                 wicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im\nRahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch\nÄnderung des                                 laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durch-\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                          zuführen.“\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom            5. In § 99 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a ein-\n8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert            gefügt:\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I            „(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über\nS. 1239), wird wie folgt geändert:                              Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge","2548          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2003\nnicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorge-       (3) In § 14 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom\nerklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorge-        5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch\nerklärung ersetzt worden ist.“                              Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345)\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „Vor-\n6. In § 101 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:              mundschaftsgericht und“ die Wörter „im Bürgerlichen Ge-\nsetzbuch und Lebenspartnerschaftsgesetz“ gestrichen\na) Die Angabe „2002“ wird durch die Angabe „2005“           und nach Nummer 15 folgende Nummer 15a eingefügt:\nersetzt.\n„15a. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel 224\nb) Der abschließende Punkt wird durch ein Komma                     § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-\nersetzt und folgende Wörter werden angefügt:                     chen Gesetzbuche;“.\n„die Erhebungen nach Absatz 6a beginnend\n2004.“                                                                               Artikel 4\nÄnderung\ndes Bundeskindergeldgesetzes\nArtikel 3                               Dem § 20 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-\nAnpassung anderer Rechtsvorschriften                    sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I\nS. 6), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom\n(1) In § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in         23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002               ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Arti-      „(3) In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe\nkel 4 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412)        des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „Angabe“              zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember\ndie Wörter „des Geburtsdatums und“ eingefügt.                   1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, ist statt\n(2) § 49a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Angele-          des § 3 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung des\ngenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bun-       Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidie-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröf-        rungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-        1993 (BGBl. I S. 2353) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieses\nkel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)         Gesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fas-\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                    sung anzuwenden.“\n„9. Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672                                       Artikel 5\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 224 § 2\nAbs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen                                     Inkrafttreten\nGesetzbuche),“.                                               Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt"]}