{"id":"bgbl1-2003-60-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":60,"date":"2003-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/60#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_60.pdf#page=25","order":3,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung","law_date":"2003-12-11T00:00:00Z","page":2541,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003             2541\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung\nVom 11. Dezember 2003\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibe-        4. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\namtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der               „(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeimeis-\ndurch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998             teranwärterinnen im BGS, die Bewerber als Polizei-\n(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die          meisteranwärter im BGS eingestellt.“\nBundesregierung:\n5. § 14 wird nach der Angabe „Abschnitt 3 Gehobener\nDienst“ eingefügt.\nArtikel 1\nBundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung                    6. Die Überschrift zu § 22 wird wie folgt gefasst:\nDie Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der                                         „§ 22\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003                                Übernahme von Beamtinnen\n(BGBl. I S. 143) wird wie folgt geändert:                                    und Beamten aus Laufbahnen\naußerhalb des Polizeivollzugsdienstes“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n7. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden die\na) Die Angabe „§ 14 Einstellung in den Vorberei-             Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ durch die\ntungsdienst“ wird nach der Angabe „Abschnitt 3           Wörter „Bewerberinnen oder Bewerber“ ersetzt.\nGehobener Dienst“ eingefügt.\nb) Die Angaben zu den §§ 15a, 16a und 18a werden          8. In § 27 Abs. 1 werden am Ende der Nummer 5 der\ngestrichen.                                              Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach Num-\nmer 5 folgende Nummer 6 angefügt:\nc) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\n„6. Anstellung während der Probezeit:\n„§ 22 Übernahme von Beamtinnen und Beamten\naus Laufbahnen außerhalb des Polizeivoll-              § 10 Abs. 6 Satz 3.“\nzugsdienstes“.\n9. § 30 wird wie folgt geändert:\n2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„(2) Das Bundesministerium des Innern erlässt\nAusbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3 Abs. 2                    „Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgän-\nSatz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes), die sich                   gen ist festzustellen.“\nim Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung                     bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nhalten müssen.“\n„Für den gehobenen Dienst wird die Lehr-\ngangsgestaltung durch die Fachhochschule\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                                        des Bundes für öffentliche Verwaltung gere-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Polizeibeamtin-                 gelt, für den höheren Dienst durch das Bun-\nnen“ durch das Wort „Polizeivollzugsbeamtinnen“                  desministerium des Innern.“\nersetzt.                                                     cc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Aufstieg“\nb) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem                    durch das Wort „Praxisaufstieg“ ersetzt.\nWort „Besoldungsgruppe“ der Buchstabe „A“ ein-           b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt.                                                      gefügt:","2542        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\n„Die während der Einführungszeit erbrachten Leis-           „Das Bundesministerium des Innern kann das\ntungsnachweise sind zu berücksichtigen.“                    Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bun-\nc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                           despersonalausschusses selbst regeln und durch-\nführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:              wiederholt werden.“\n„Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgän-\ngen ist festzustellen.“                          10. § 31 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende\n„Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\nSätze angefügt:\nbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach\n„Für den gehobenen Dienst wird die Lehr-             den §§ 16a und 18a zugelassen sind, sind die bis\ngangsgestaltung durch die Grenzschutz-               zum 25. Oktober 2002 geltenden Vorschriften weiter\nschule geregelt, für den höheren Dienst durch        anzuwenden.\"\ndas Bundesministerium des Innern. Das Bun-\ndesministerium des Innern erlässt für die Ein-\nführung und die Lehrgänge zum begrenzten\nPraxisaufstieg in den gehobenen und in den                               Artikel 2\nhöheren Polizeivollzugsdienst im BGS Rah-\nmenpläne.“                                                             Inkrafttreten\nd) In Absatz 9 werden nach Satz 1 folgende Sätze          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\neingefügt:                                           Kraft.\nBerlin, den 11. Dezember 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}