{"id":"bgbl1-2003-60-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":60,"date":"2003-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/60#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_60.pdf#page=10","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung","law_date":"2003-12-10T00:00:00Z","page":2526,"pdf_page":10,"num_pages":15,"content":["2526          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\nErste Verordnung zur Änderung der\nBinnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung\nVom 10. Dezember 2003\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-              3. an Personen,\nnungswesen verordnet\na) deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 des Binnen-                offensichtlich ausgeschlossen ist,\nschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-               b) über deren für die zu befahrende Binnenschiff-\nkanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),                      fahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 5 in Verbindung mit                ausreichende Befähigung sich das Unterneh-\n§ 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben-                     men vergewissert und eine Einweisung nach\ngesetzes in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-                    Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt hat.\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I               Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober          der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für\n2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bun-           einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit:                     aufzubewahren und dem Wasser- und Schifffahrtsamt\nauf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nArtikel 1                                (3) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann dem\nUnternehmen die Ausstellung von Charterbeschei-\nDie Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung          nigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme\nvom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert           rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit\ndurch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2002            nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt\n(BGBl. I S. 4580), wird wie folgt geändert:                     in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt\noder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des\n1. In § 2 Abs. 2 werden der Nummer 7 ein Komma ange-            Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten\nfügt und folgende Nummer 8 eingefügt:                        des Wasser- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung\neiner Einweisung im Rahmen der Überwachung nach\n„8. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:                       § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes\nAnlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung        verweigert hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach\nvom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I      Satz 1 zu beachten.\nS. 159), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver-         (4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevoll-\nordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I                  mächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weite-\nS. 4580)“.                                              rer Verantwortlicher für dessen Pflichten.\n(5) Der Sportbootführer muss die in der Charter-\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                  bescheinigung eingetragenen Beschränkungen be-\n„§ 9                              achten.“\nCharterbescheinigung                    3. In § 11 Nr. 1 werden die Buchstaben j und k durch fol-\ngende Buchstaben j bis l ersetzt:\n(1) In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a\nund c genügt anstelle der dort genannten Fahrerlaub-         „j) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheini-\nnisse und Befähigungszeugnisse die amtlich aner-                 gung ausstellt,\nkannte Bescheinigung des zuverlässigen Unterneh-             k) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte\nmens über die ausreichende Befähigung des Mieters                Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs\noder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charter-               Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht recht-\nbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach                 zeitig aushändigt oder\nMaßgabe der Absätze 2, 4 und 5.\nl) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1\n(2) Das zuverlässige Unternehmen darf eine Char-              zuwiderhandelt.“\nterbescheinigung nur ausstellen:\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\n1. zur Fahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen nach den\nAnlagen 5 und 6,                                         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n2. für Sportboote, die über fest eingebaute Schlaf-\nplätze verfügen und die Anforderungen nach An-                  „(2) Anlage 6 ist ab dem 1. Mai 2007 nicht mehr\nlage 7 erfüllen,                                             anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003                                                                      2527\n5. Die Anlagen 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 4\n(zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b)\nCharterbescheinigung und Einweisung\nI. Allgemeines\nDie Charterbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten. Sie bewirkt als amtlich aner-\nkannte Bescheinigung über die Befähigung lediglich, dass das Führen eines gemieteten Sportbootes auch ohne\nvorgeschriebenes Befähigungszeugnis zugelassen ist, wenn und solange die Beschränkungen, unter denen sie\nausgestellt ist, eingehalten werden.\nII. Charterbescheinigung\nDiese Charterbescheinigung ist nach erfolgter Einweisung (Abschnitt III) gültig\n1. für\nFrau\nHerrn ............................................................................................................................................................\n(Vor- und Familienname)\nausgewiesen durch:                    n Personalausweis                     Nr. .....................................................................................\nn Reisepass\nKfz-Führerschein:                     n ja                n nein\nStaatsangehörigkeit:                 ...................................................................................................................................\n2. zum Führen des vermieteten Sportbootes mit dem\nKennzeichen:\nauf der Binnenschifffahrtsstraße:\n........................................................................................................................................................................\nvon ...............................................................................................................................................................\nbis .................................................................................................................................................................\nvom ................................................................            bis .................................................................................\n3. mit folgenden Beschränkungen:\nFahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.\nZusätzliche Beschränkungen für Kummerower See, Schweriner See, Plauer See und Müritz sind nach der\nausgehändigten Anlage 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000\n(BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2526) zu\nbeachten.\nUnternehmen:\n.............................................................................................................................................................................\n(Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift)\nIII. Einweisung\nDie Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen ist\nund über besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes verfügt. Ihre Dauer beträgt in Abhängigkeit von Fahrtgebiet\nund Vorkenntnissen des Einzuweisenden mindestens drei Stunden.\nA. Wasserstraßenbezogenes Verkehrsverhalten\n1. Theoretischer Teil\n1.1      Verantwortlichkeit des Sportbootführers                                                                                                                   n\n1.2      Fahrtgebiet und seine Besonderheiten, z. B. geschützte Wehre bei hohen Wasserständen                                                                      n","2528        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\n1.3   Verkehrsregeln\n1.3.1 Allgemeine Vorschriften                                                                n\n1.3.2 Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahrzeugen,\ninsbesondere Rücksichtnahme auf muskelbetriebene Fahrzeuge                           n\n1.4   Bezeichnung\n1.4.1 Verkehrszeichen                                                                        n\n1.4.2 Betonnung (Kardinalzeichen, soweit erforderlich)                                       n\n1.4.3 Bezeichnung von Brückendurchfahrten                                                    n\n1.4.4 Signallichter zur Schleuseneinfahrt und -ausfahrt (soweit erforderlich)                n\n1.4.5 Schallzeichen                                                                          n\n1.5   Verhalten beim Begegnen, insbesondere an Engstellen, Brücken, Einmündungen, Ausfahrten       n\n1.6   Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen                                                   n\n1.7   Vermeidung von Sog und Wellenschlag                                                          n\n1.8   Verhalten beim Schleusen, Besonderheiten bei Selbstbedienungsschleusen (soweit erforderlich) n\n1.9   Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet\n1.9.1 „Goldene Regeln“                                                                       n\n1.9.2 umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen                        n\n1.10 Zuständige Behörden                                                                           n\n2. Praktischer Teil\n2.1   Motor starten und stoppen                                                                    n\n2.2   An- und Ablegen                                                                              n\n2.3   Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen                                                 n\n2.4   Festmachen, Ankern                                                                           n\n2.5   Wenden auf engem Raum                                                                        n\n2.6   Mann-über-Bord-Manöver                                                                       n\n2.7   Verhalten bei\n2.7.1 Begegnungen                                                                            n\n2.7.2 Grundberührungen                                                                       n\n2.7.3 Ausfall der Maschinenanlage                                                            n\n2.7.4 Motorbrand                                                                             n\n2.7.5 Manövrierunfähigkeit                                                                   n\n2.7.6 Schleusungen                                                                           n\n2.8   Anlegen von Rettungswesten                                                                   n\nB. Fahrzeug\n1. Steuerstand\n1.1   Alle Schalter und Instrumente erläutern                                                      n\n1.2   Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen                                            n\n1.3   Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen                                        n\n1.4   Lenzpumpe erläutern                                                                          n\n1.5   Zugang zu Schiffsschraube und Stopfbuchse erläutern                                          n\n2. Oberdeck\n2.1   Maschine, Heizung, Auspuff                                                                   n\n2.2   Gefährlichkeit der drehenden Schiffsschraube                                                 n\n2.3   Anker                                                                                        n\n2.4   Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung                             n\n2.5   Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten                      n\n2.6   Anschluss für landseitige Stromversorgung                                                    n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003                                                                                        2529\n3. Innenbereich\n3.1       Elektrische Einrichtungen                                                                                                                                                  n\n3.2       Gasbetriebene Einrichtungen                                                                                                                                                n\n3.3       Bilgenkontrolle                                                                                                                                                            n\n3.4       Feuerlöscher                                                                                                                                                               n\n3.5       Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage                                                                                                                                 n\nIV. Erklärung\nDer Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt\nwurden.\n................................................................................................ .........................................................................................................\nUnterschrift Einweiser                                                                           Unterschrift(en) Sportbootführer","2530          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\nAnlage 5\n(zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)\nBinnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen\nLfd.\nWasserstraße             von (km)                      bis (km)                Beschränkungen\nNr.\n1       Peene                2,50 (Malchin)               a) 34,9 (Demmin)          Kummerower See:\nb) 104,60 (Peenestrom)    Fahrverbot ab Windstärke 4\nfür Inhaber des        Beaufort\nSportbootführer-\nscheins-See oder\neines gleichgestellten\nBefähigungszeugnis-\nses\n2       Müritz-Elde-Wasser-\nstraße (MEW)\n2.1     Stör-Wasserstraße    0,0 (Einmündung in die       19,88 (Einmündung in den\nMEW)                         Schweriner See)\n2.2     Stör-Wasserstraße    19,88                        44,70 (Hohen Viecheln)    1. Durchfahrt nur in der\nbezeichneten Fahrrinne\n2. Fahrverbot ab Windstärke 4\nBeaufort\n3. Alle Personen müssen\nRettungswesten tragen\n2.3     MEW                  0,95 (Schleuse Dömitz)       121 (Beginn Plauer See)\n2.4     MEW – Plauer See     121 (Beginn Plauer See)      126 (Lenz)                1. Durchfahrt nur in der\nbezeichneten Fahrrinne\n2. Fahrverbot ab Windstärke 4\nBeaufort\n3. Alle Personen müssen\nRettungswesten tragen\n4. Telefonischer Abruf über\nBefahrbarkeit beim Unter-\nnehmen vor der Einfahrt\n(Wind, Wetter)\n5. Telefonische Meldung\nbeim Unternehmen nach\nder Durchfahrt\n2.5     MEW                  126 (Lenz)                   152,50 (Klink an der      1. Durchfahrt nur in der\nMüritz)                      bezeichneten Fahrrinne\n2. Fahrverbot ab Windstärke 4\nBeaufort\n3. Alle Personen müssen\nRettungswesten tragen\n2.6     MEW                  152,50 (Klink an der         167 (Ausfahrt Hafendorf   1. Fahrt nur entlang der Fahr-\nMüritz)                      Claassee)                    rinnenbezeichnung des\nwestlichen Ufers\n2. Fahrverbot ab Windstärke 4\nBeaufort\n3. Alle Personen müssen\nRettungswesten tragen\n4. Telefonischer Abruf über\nBefahrbarkeit beim Unter-\nnehmen vor der Einfahrt\n(Wind, Wetter)\n5. Telefonische Meldung\nbeim Unternehmen am\nZielort oder bei Fahrtunter-\nbrechung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003      2531\nLfd.\nWasserstraße             von (km)                        bis (km)             Beschränkungen\nNr.\n2.7   MEW                  167 (Ausfahrt Hafendorf       180 (Buchholz)\nClaassee)\n3     Müritz-Havel-        0,0                           31,8\nWasserstraße (MHW)\nmit Haupt- und\nNebenstrecken\ngemäß § 24.01\nBuchstabe b der\nBinnenschifffahrts-\nstraßen-Ordnung\n4     Obere Havel-         15,9 (Schleuse Zehdenick) 94,4 (Hafen Neustrelitz)\nWasserstraße (OHW)\nmit den zu diesem\nAbschnitt gehören-\nden Haupt- und\nNebenstrecken\ngemäß § 24.01\nBuchstabe a der\nBinnenschifffahrts-\nstraßen-Ordnung\n5     Dahme-Wasserstraße 10,3                            26,04\nmit den zu diesem\nAbschnitt gehören-\nden Haupt- und\nNebenstrecken\ngemäß § 21.01\nBuchstabe e der\nBinnenschifffahrts-\nstraßen-Ordnung\n6     Spree-Oder-Wasser-\nstraße (SOW)\n6.1   Neuhauser Speise-                       Gesamtstrecke\nkanal\n6.2   Drahendorfer Spree                      Gesamtstrecke\n7     Saar                 87,6                          dt.-franz. Grenze","2532           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\nAnlage 6\n(zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)\nBinnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen\nLfd.\nWasserstraße                         von (km)                           bis (km)\nNr.\n1       Obere Havel-Wasserstraße (OHW) Mzk 43,95 (Schleuse Liebenwalde)        15,9 (Schleuse Zehdenick)\nmit den zu diesem Abschnitt gehö-\nrenden Haupt- und Nebenstrecken\ngemäß § 24.01 Buchstabe a der\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nnung\n2       Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)\n2.1     Finowkanal                        89,3 (Schleuse Liepe)                57,37 (Zerpenschleuse)\n2.2     Werbelliner Gewässer              4                                    19,8\n3       Rüdersdorfer Gewässer mit den zu 0                                     3,78 (Schleuse Woltersdorf)\ndiesem Abschnitt gehörenden\nHaupt- und Nebenstrecken gemäß\n§ 21.01 Buchstabe d der Binnen-\nschifffahrtsstraßen-Ordnung\n4       Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)\n4.1     Gosener Kanal                                                   Gesamtstrecke\n4.2     Seddinsee                                                       Gesamtstrecke\n5       Saale                             89,2 (Schleuse Trotha)               115,22 (Rischmühlenschleuse)\n6       Lahn                              70                                   137,07 (Hafen Lahnstein)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2533\nAnlage 7\n(zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)\nAnforderungen an Fahrzeuge,\ndie mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen\n1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung\n2. Länge < 15 m\n3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine\nausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Unter-\nmotorisierung nicht eintreten darf\n4. Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen\n5. Ausrüstung:\na) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord\nb) 1 Handfeuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vor-\ngeschrieben ist\nc) zulassungsfreie Signalmittel\nd) Rettungsring mit Sicherheitsleine\ne) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandskasten\nf) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1\ng) amtliche Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Bin-\nnenschifffahrtsstraßen\nh) Merkblatt „Verhalten in Schleusen“ nach dem Muster des Anhangs 2;\nbei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung\ni) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) – nur\nsoweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben","2534          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\nAnhang 1\n(zu Anlage 7)\nAufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften\nBezeichnung der Fahrrinne\nLinke Seite (stromab)                                   Spaltung                           Rechte Seite (stromab)\nBezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen\nLinke Seite (stromab)                                   Spaltung                           Rechte Seite (stromab)\nBezeichnung von gefährlichen Stellen\nund Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweiterungen\nan Nordseite             an Ostseite               an Südseite              an Westseite      an allen Seiten\nvorbeifahren             vorbeifahren              vorbeifahren             vorbeifahren      vorbeifahren\nmöglich\nWichtige Verkehrszeichen\n1. Verbot der Durchfahrt\nTafel                           Lichter                               Flaggen\ngilt nicht für Fahrzeuge\n< 20 m Länge, die nicht\nmit einer Antriebs-\nmaschine ausgerüstet\nsind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003        2535\n2. Beschränkte Fahrverbote\nfür Fahrzeuge                     für Sportboote                      außerhalb der\nmit in Tätigkeit                                                      angezeigten\ngesetzter                                                             Begrenzung\nMaschine\n3. Verhalten während der Fahrt\nAnhalten                          Pfeilrichtung                  Geschwindigkeits-              Sog- und\neinschlagen                    beschränkung in km/h           Wellenschlag\nvermeiden\nSchallsignal                      Abstand (in m)                     Wenden                     Ende eines\ngeben                             einhalten                          verboten                   Ge- oder\nVerbots\nNicht frei fahrende               Hinweis auf                        Wasserski-                 Kitesurf-\nFähre                             ein Wehr                           strecke                    strecke","2536            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\nBrückendurchfahrt:                                     Brückendurchfahrt:\n1 in beiden Richtungen                                 1 nur innerhalb der Begrenzung erlaubt\n2 in dieser Richtung befahrbar,                        2 innerhalb der Begrenzung empfohlen\nGegenrichtung gesperrt\n4. Verhalten beim Stillliegen\nStillliegen                          Ankern                           Festmachen                    Liegeplatz\nverboten                             verboten                         verboten                      für alle\nStillliegen                          Ankern erlaubt                   Festmachen                    Liegeplatz\nerlaubt                                                               erlaubt                       für alle, nicht\nSchubschiff-\nfahrt\n5. Schleusenein- und -ausfahrt\nEinfahrt oder Ausfahrt verboten\nEinfahrt noch verboten\nEinfahrt oder Ausfahrt erlaubt                                         Ausfahrt erlaubt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2537\nWichtige Schallsignale\n1 langer Ton: „Achtung“                                                                  !\n•\n1 kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“\n••\n2 kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“\n•••\n3 kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“\n••••\n4 kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“\nFolge sehr kurzer Töne: „Gefahr eines Zusammenstoßes“\n•\n1 langer Ton, 1 kurzer Ton: „Ich wende über Steuerbord”\n••\n1 langer Ton, 2 kurze Töne: „Ich wende über Backbord”\nMerke: Fahrzeuge mit blauem Funkellicht haben immer Vorrang\nAusweichregeln\nEs weichen aus – grundsätzlich nach Steuerbord –\n✓ Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen\n✓ Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten\n✓ Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf – fast – entgegengesetztem Kollisionskurs:\nBegegnung Backbord – Backbord\n✓ Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs:\ndas backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen","2538          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\nAnhang 2\n(zu Anlage 7)\nMerkblatt über das Verhalten in Schleusen\nAllgemeines\nEin besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn\nman sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall wäh-\nrend des Schleusens Rettungsweste tragen.\nGrundregeln\n• Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: – noch – keine\nEinfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spä-\ntestens dort, wo das Haltezeichen steht.\n• Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen\nvorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.\n• In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust.\nWerden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z. B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst\nein.\nFahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt\n• Überholen verboten.\n• Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.\n• Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.\n• Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an\ndie Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.\n• Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendi-\ngung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.\n• So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser\neinfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.\n• Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.\n• Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutz-\nvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.\n• Fender verwenden.\n• Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.\n• Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne\nbesondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.\n✓ Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!\nVerhalten in der Schleusenkammer – Praxis\nAufwärtsschleusen\nFahren Sie langsam ein.\nLassen Sie ein Mitglied der Crew auf\nder Seite der Leiter oder an der\nBöschung vor der Schleuse ausstei-\ngen.\nDer Schiffsführer wirft die Leinen, die\nPerson an Land legt die Leinen um die\nPoller und gibt die Enden wieder zum\nBoot zurück.\nBei Selbstbedienungsschleusen nach\nHinweisen der Anzeigetafel vorgehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003 2539\nJeweils eine Person an Bord nimmt die\nvordere und die hintere Leine und holt\nsie beim Ansteigen des Bootes laufend\ndichter. Halten Sie das Boot eng an der\nKammerwand.\nNach Erlaubnis zur Ausfahrt oder Hin-\nweis auf Anzeigetafel Leinen einholen;\ndarauf achten, dass keine Leine ins\nWasser fällt und in die Schiffsschraube\ngerät. Langsam und vorsichtig ausfah-\nren.\nAbwärtsschleusen\nVorne und hinten am Boot jeweils eine\nLeine an einem Ende auf einer Klampe\nbelegen.\nFahren Sie langsam ein. Stoppen Sie\ndas Boot mit dem Motor.\nLegen Sie die Leinen jeweils um einen\nPoller und nehmen Sie die Enden auf\ndas Boot zurück.\nBei Selbstbedienungsschleusen nach\nHinweisen der Anzeigetafel vorgehen.\nJeweils eine Person bedient eine\nLeine. Während des Absinkens Leine\nlocker laufen lassen. Abstand zum\nDrempel und zu den Schleusentoren\nhalten.\nNach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen\neinholen; darauf achten, dass keine\nLeine ins Wasser fällt und in die\nSchiffsschraube gerät. Langsam und\nvorsichtig ausfahren.\nWenn Sie eine Leine mit der Hand füh-\nren, legen Sie ihr Ende immer um eine\nKlampe an Bord, um das Boot auch bei\nstarker Belastung noch halten zu kön-\nnen – Verletzungsgefahr: Quetschun-\ngen –.“","2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.\nBerlin, den 10. Dezember 2003\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}