{"id":"bgbl1-2003-60-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":60,"date":"2003-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verkehrsstatistik","law_date":"2003-12-12T00:00:00Z","page":2518,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2518          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\nGesetz\nzur Neuregelung des Rechts der Verkehrsstatistik\nVom 12. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 § 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   § 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik\n§ 20 Schieneninfrastrukturstatistik\n§ 21 Schienenverkehrsunfallstatistik\nArtikel 1\n§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz\nÄnderung des Verkehrsstatistikgesetzes\n§ 23 Berichtszeitraum\nDas Verkehrsstatistikgesetz vom 17. Dezember 1999\n§ 24 Anschriftenübermittlung\n(BGBl. I S. 2452), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), wird wie folgt                                     Abschnitt 6\ngeändert:                                                                         Durchführungsbestimmungen\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        § 25 Hilfsmerkmale\n§ 26 Auskunftspflicht\n„Gesetz\nüber die Statistik der See- und Binnenschifffahrt,          § 27 Durchführung\ndes Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs                 § 28 Übermittlungsregelung\nsowie des Schienenverkehrs und des                    § 29 Veröffentlichung\ngewerblichen Straßen-Personenverkehrs\n(Verkehrsstatistikgesetz – VerkStatG)“.                § 30 Verordnungsermächtigung\n§ 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                         Ordnungswidrigkeiten“.\n„Inhaltsübersicht\nAbschnitt 1                       3. Die Überschrift des 1. Abschnitts wird wie folgt ge-\nAllgemeine Vorschrift\nfasst:\n§ 1 Anordnung als Bundesstatistik                                                      „Abschnitt 1\nAbschnitt 2                                           Allgemeine Vorschrift“.\nStatistik der See- und Binnenschifffahrt          4. § 1 wird wie folgt geändert:\n§ 2 Erhebungsbereich                                           a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\n§ 3 Schifffahrtsstatistik                                          „Zur Beurteilung der Struktur und der Entwick-\n§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt                    lung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des\nGüterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des\n§ 5 Anschriftenübermittlung\nSchienenverkehrs und des gewerblichen Stra-\nAbschnitt 3                              ßen-Personenverkehrs werden statistische Erhe-\nStatistik des Güterkraftverkehrs                     bungen über“.\n§ 6 Erhebungsbereich                                           b) Nach Nummer 4 werden ein Komma und folgen-\n§ 7 Güterkraftverkehrsstatistik                                    de Nummern 5 bis 12 eingefügt:\n§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs                   „5. den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik),\n§ 9 Kennzeichenübermittlung                                          6. die Unternehmen der Luftfahrt (Unterneh-\n§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen                                mensstatistik der Luftfahrt),\nAbschnitt 4                                7. den Personennahverkehr mit Eisenbahnen,\nStraßenbahnen und Omnibussen und den\nStatistik des Luftverkehrs\nPersonenfernverkehr mit Omnibussen (Per-\n§ 11 Erhebungsbereich                                                   sonenverkehrsstatistik),\n§ 12 Luftverkehrsstatistik                                           8. den Schienen-Personenfernverkehr (Schie-\n§ 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt                                nen-Personenfernverkehrsstatistik),\n§ 14 Berichtszeitraum                                                9. den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güter-\n§ 15 Anschriftenübermittlung                                            verkehrsstatistik),\nAbschnitt 5                              10. die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastruk-\nStatistik des Schienenverkehrs und des\nturstatistik),\ngewerblichen Straßen-Personenverkehrs                     11. die Schienenverkehrsunfälle (Schienenver-\n§ 16 Erhebungsbereich                                                   kehrsunfallstatistik),\n§ 17 Personenverkehrsstatistik                                     12. die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003               2519\n5. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt ge-            (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen\nfasst:                                                       Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150 000\nFluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhe-\n„Abschnitt 2                          bungsmerkmale:\nStatistik der See- und Binnenschifffahrt“.            1. Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeu-\n6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              gen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          2. Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,\n3. Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht-\n„1. die natürlichen Personen und die juristischen\nund Postgüter.\nPersonen des öffentlichen und privaten\nRechts, welche die Häfen verwalten,“.                   (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr\nund zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr er-\nb) Die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 1 und 2“ wird durch          fasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts\ndie Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.           und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten\n7. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt ge-         und Luftfahrzeugmustern.\nfasst:                                                                                 § 13\n„Abschnitt 3                                    Unternehmensstatistik der Luftfahrt\nStatistik des Güterkraftverkehrs“.                   (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich fol-\ngende Erhebungsmerkmale:\n8. Nach Abschnitt 3 werden folgende Abschnitte 4\nund 5 eingefügt:                                             1. wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der\nwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,\n„Abschnitt 4\n2. Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luft-\nStatistik des Luftverkehrs                       fahrzeugmuster und Startgewicht,\n§ 11                              3. Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stel-\nlung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,\nErhebungsbereich\n4. Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den ge-\nwerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf                (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1\nFlugplätzen.                                                 bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des\nBerichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Ab-\n(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unter-       satz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst.\nnehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter-\nund Personenbeförderung betreiben.                                                     § 14\nBerichtszeitraum\n§ 12\nBerichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach\nLuftverkehrsstatistik                      § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen          vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorange-\nLuftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als             gangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.\n150 000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und                                     § 15\nLandung laufend folgende Erhebungsmerkmale:\nAnschriftenübermittlung\n1. für das Luftfahrzeug:\nFür die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6\nHalter, Muster und Kennzeichen sowie angebote-           übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf\nne Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,                     Landesebene zuständigen Behörden auf Anforde-\nrung dem Statistischen Bundesamt Namen und An-\n2. für den Flug:                                             schriften von Luftverkehr betreibenden Unterneh-\nFlugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,                  men.\n3. für die Fluggäste:                                                               Abschnitt 5\nStatistik des Schienenverkehrs und\na) Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der\ndes gewerblichen Straßen-Personenverkehrs\ndurchreisenden Fluggäste,\n§ 16\nb) Streckenherkunfts-, Streckenziel- und End-\nzielflugplätze der ein- oder aussteigenden                                Erhebungsbereich\nFluggäste,                                               (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt\n4. für die Fracht- und Postgüter:                            bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauf-\ntragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr\na) Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen              mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienen-\nsowie der durchgehenden Fracht- und Post-             nahverkehr) oder Personennah- oder Personenfern-\ngüter,                                                verkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei\nb) Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder           1. Unternehmen, die mindestens 250 000 Fahrgäste\nausgeladenen Fracht- und Postgüter.                       im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 1,","2520          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\n2. höchstens 2 500 Unternehmen, die weniger als                   e) Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie\n250 000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach                   Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen-\n§ 17 Abs. 2,                                                      und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrs-\nmittels,\n3. allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3.\nf) im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien-\nOb die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 er-                     und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahr-\nreicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der                  gäste und die Beförderungsleistung nach\nErhebung nach Satz 1 Nr. 3.                                           Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung\n(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt                  und das Beförderungsangebot nach In- und\nbei Unternehmen, die Schienen-Personenfernver-                        Ausland,\nkehr betreiben.                                                   g) Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im\nGelegenheitsfernverkehr,\n(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt\nbei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländi-                h) Beförderungsleistung im Schienen- und Lini-\nschen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs be-                      ennahverkehr nach Ländern,\ntreiben, und zwar bei\ni) Fahrleistung im Schienen- und Liniennahver-\n1. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungs-                     kehr nach Kreisen.\nleistung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilo-\nmetern insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer              (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit\nim kombinierten Verkehr erbracht haben, nach              § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1\n§ 19 Abs. 1 und 3,                                        Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerk-\nmale.\n2. Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungs-\nleistung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilo-            (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit\nmetern insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer           § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in\nim kombinierten Verkehr erbracht haben, nach              Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und\n§ 19 Abs. 2 und 3.                                        zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale:\n1. Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Ver-\n(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden\nkehrsmittels und nach Ländern,\ndurchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstre-\ncken des öffentlichen Verkehrs betreiben.                     2. Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Ver-\nkehrsmittels,\n(5) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchge-\nführt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des              3. Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge\nöffentlichen Verkehrs betreiben.                                  nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platz-\nkapazität der Omnibusse nach Einsatzarten,\n§ 17\n4. Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmit-\nPersonenverkehrsstatistik                          tels und nach Einsatzarten.\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit             (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2\n§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungs-          Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand\nmerkmale:                                                     vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die\n1. vierteljährlich:                                           Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfal-\nlen in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhe-\nZahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im            bung nach Absatz 3 durchgeführt wird.\nSchienennahverkehr nach Art des Verkehrsmit-\n§ 18\ntels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit\nOmnibussen;                                                       Schienen-Personenfernverkehrsstatistik\n2. jährlich:                                                     (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit\n§ 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:\na) Land des Unternehmenssitzes und Eigen-\ntumsverhältnisse am Unternehmen,                      1. vierteljährlich:\nb) Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahr-            Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;\nleistung und Beförderungsangebot im Schie-\n2. jährlich:\nnen- und Liniennahverkehr nach Art des Ver-\nkehrsmittels und im Gelegenheitsnahverkehr,               a) Land des Unternehmenssitzes und Eigen-\ntumsverhältnisse am Unternehmen,\nc) Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr\nnach Art des Verkehrsmittels und nach Art des             b) Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung\nAusbildungsverkehrs,                                          nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleis-\ntung in Zugkilometern und Beförderungsange-\nd) direkte Beförderungseinnahmen und Einnah-                      bot nach In- und Ausland,\nmen aus den Beförderungen im Ausbildungs-\nverkehr, die im Schienen- und Liniennahver-               c) Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr\nkehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr                   nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat\nerfolgen,                                                     des Ausstiegs;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003                2521\n3. fünfjährlich:                                                (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit\n§ 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende\na) Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeu-          Erhebungsmerkmale:\nge nach Art der Fahrzeuge,\n1. Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art\nb) Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,                   der Fahrzeuge,\nc) Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteige-           2. Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart.\nregion nach der NUTS-2-Regionalgliederung                (4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2\nvon Anhang I der Verordnung (EG) Nr.                  Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden\n1059/2003 des Europäischen Parlaments und             nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjah-\ndes Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaf-            res erfasst.\nfung einer gemeinsamen Klassifikation der\nGebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.                                  § 20\nEU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nsung.                                                               Schieneninfrastrukturstatistik\nDie Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit\n(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2             § 16 Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:\nBuchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden\nnach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjah-             1. jährlich:\nres erfasst.\nLänge der im Berichtsjahr in Betrieb genomme-\n§ 19                                  nen neu gebauten oder reaktivierten Strecken so-\nwie der stillgelegten Strecken nach Art der Be-\nSchienen-Güterverkehrsstatistik                      triebsordnung, Gleise oder Spuren und nach Län-\ndern;\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit\n§ 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerk-            2. fünfjährlich:\nmale:                                                            a) Zahl der Streckenübergänge nach Art der\nÜbergänge und Ländern,\n1. monatlich:\nb) Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Halte-\na) beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr)                  punkte des Schienen-Personenverkehrs nach\nnach Menge, Beförderungsleistung, Güterart                    Art der Betriebsordnung der Strecken und\nund Kreis der Be- und Entladung,                              Ländern,\nb) beförderte Güter im kombinierten Verkehr                  c) Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-\nnach Menge, Beförderungsleistung, Art der                     Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967\nLadeeinheit und Kreis der Be- und Entladung,                  (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch\nArtikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002\nc) beförderte Ladeeinheiten des kombinierten                     (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fas-\nVerkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie                  sung nach Art der kreuzenden Straßen und\nKreis der Be- und Entladung;                                  Wege, Art der Sicherung, nach Ortslage und\nLändern,\n2. jährlich:\nd) Länge des Streckenbestandes nach der Spur-\na) beförderte Güter nach Menge, Beförderungs-                    breite, Art des Bahnkörpers, zulässiger Ge-\nleistung und Art der Beförderung (Ganzzug,                    schwindigkeit des Zugverkehrs und Art der\nWaggonladung),                                                verkehrlichen Nutzung,\nb) beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförde-               e) Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestan-\nrungsleistung, Gefahrgutklassen und Haupt-                    des nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizie-\nverkehrsverbindungen,                                         rung, Gleise und Spuren und nach Ländern.\nc) Fahrleistung in Zugkilometern,                        Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand\nvom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.\nd) Land des Unternehmenssitzes und Eigen-\ntumsverhältnisse am Unternehmen.                                                 § 21\nSchienenverkehrsunfallstatistik\n(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit\n§ 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungs-          Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit\nmerkmale:                                                    § 16 Abs. 4 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf\nSchienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an\n1. beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und            denen mindestens ein bewegtes – beim Zusammen-\nim kombinierten Verkehr jeweils nach Menge,              prall auch haltendes – Schienenfahrzeug im Fahrbe-\nBeförderungsleistung und Hauptverkehrsverbin-            trieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale:\ndungen,\n1. Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachscha-\n2. Land des Unternehmenssitzes und Eigentums-                    den und Zahl der Verunglückten nach Art des\nverhältnisse am Unternehmen.                                 Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart;","2522         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\nZahl der Verunglückten auch nach der Verlet-                (2) Die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Ver-\nzungsschwere und mit Todesfolge (Getötete),              kehrs im Inland betreibenden Unternehmen übermit-\nnach dem Personenkreis und nach der Art der              teln den statistischen Ämtern der Länder und dem\nVerkehrsbeteiligung,                                     Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zustän-\ndigkeitsbereich für die Durchführung der Erhebun-\n2. Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Gü-          gen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der\nter nach Unfällen mit Personen- oder Sachscha-           Unternehmen, die auf dem öffentlichen Schienen-\nden; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch         netz der Schieneninfrastrukturbetreiber Personen-\nnach der Unfallart.                                      verkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen oder\nSchienen-Güterverkehr durchführen; von den Unter-\nZusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch\nnehmen mit Sitz im Ausland übermitteln sie Namen\nBrand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstent-\nund Anschriften der die Verkehre durchführenden\nzündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen.\ninländischen Betriebe dieser Unternehmen.“\n§ 22                          9. Der bisherige 4. Abschnitt wird Abschnitt 6. Die bis-\nStatistik der                        herigen §§ 11 bis 17 werden die §§ 25 bis 31.\nVerkehrsströme im Eisenbahnnetz               10. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-\nDie Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit            fasst:\n§ 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im                              „Abschnitt 6\nPersonen- und im Güterverkehr nach Netzabschnit-\nten.                                                                     Durchführungsbestimmungen“.\n§ 23                         11. Der neue § 25 wird wie folgt geändert:\nBerichtszeitraum                        a) Im Eingangssatz wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 4“\ndurch die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ ersetzt.\n(1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1\nNr. 7 bis 12 ist für die                                     b) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 4“\ndurch die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ ersetzt\n1. monatlichen Erhebungen der dem Zeitpunkt der                  und das Wort „Telekommunikationsanschluss-\nErhebungen vorangegangene Kalendermonat,                     nummern“ durch die Wörter „Rufnummer oder\nsonstige Kennungen von Telekommunikationsan-\n2. vierteljährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt\nschlüssen“ ersetzt.\nder Erhebung vorangegangene Kalenderquartal,\nc) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 1 Nr. 1, 3\n3. jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem              und 4“ durch die Angabe „§ 1 Nr. 1, 3 bis 5“ und\nZeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Ka-                  die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2“ durch die\nlenderjahr oder das vorangegangene Geschäfts-                Angabe „§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halb-\njahr.                                                        satz“ ersetzt.\n(2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erst-            d) In Nummer 3 wird die Zahl „12“ durch die Zahl\nmals für das Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme                „26“ ersetzt.\nder Erhebung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbin-\ndung mit § 17 Abs. 3, die erstmals für das Jahr 2004         e) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2“ durch die\ndurchgeführt wird.                                               Angabe „§ 1 Nr. 2 und 6 bis 12“ ersetzt.\n§ 24                         12. Der neue § 26 wird wie folgt gefasst:\nAnschriftenübermittlung                                               „§ 26\n(1) Die Genehmigungsbehörden nach § 11 des                                    Auskunftspflicht\nPersonenbeförderungsgesetzes und die für die\nEisenbahnen des Bundes und für die übrigen Eisen-               (1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsicht-\nbahnunternehmen zuständigen Genehmigungsbe-                  lich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den\nhörden des Bundes und der Länder übermitteln den             §§ 3, 4, 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunfts-\nstatistischen Ämtern der Länder und dem Statisti-            pflicht. Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind freiwillig.\nschen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeits-\n(2) Auskunftspflichtig sind:\nbereich für die Durchführung der Erhebungen nach\n§ 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unter-            1. für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 die Frachtführer,\nnehmen, denen eine Genehmigung zur Personen-                     Verfrachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3\nbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder                  Nr. 3 auch die Absender und Empfänger oder je-\nOmnibussen oder zum Schienen-Güterverkehr erteilt                weils deren örtlich bevollmächtigter Vertreter,\noder entzogen oder denen die Betriebsführung über-\ntragen worden ist oder denen eine Genehmigung für            2. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 6 die\nden Betrieb einer Schieneninfrastruktur des öffentli-            Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Lei-\nchen Verkehrs erteilt oder entzogen worden ist,                  tung beziehungsweise die für die Geschäftsfüh-\nsowie die Art der Genehmigung und den Termin des                 rung verantwortlichen Personen der Unterneh-\nAblaufs einer befristeten Genehmigung.                           men,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003                2523\n3. für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 der Fahrzeughal-                  lichen Verkehrs durchführen; die Auskunfts-\nter oder unmittelbare Fahrzeugbesitzer; der Fahr-                 pflicht ist erfüllt, wenn sie die Angaben an die\nzeughalter und mittelbare Fahrzeugbesitzer im                     Unternehmen weitergeleitet haben, die Schie-\nSinne des § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                      neninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im\nsind verpflichtet, Namen, Anschrift, Rufnummer,                   Inland betreiben,\nsonstige Kennungen von Telekommunikationsan-\nschlüssen des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers             9. für die Erhebung nach § 1 Nr. 12 die Inhaberinnen\nanzugeben,                                                    oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs-\nweise die für die Geschäftsführung verantwortli-\n4. für die Erhebung nach § 1 Nr. 5                               chen Personen der Unternehmen, die Schienen-\ninfrastruktur der öffentlichen Eisenbahnen im\nInland betreiben.\na) die in- und ausländischen Luftverkehrsunter-\nnehmen, die auf deutschen Flugplätzen lan-            Werden inländische Verkehre von Unternehmen durch-\nden oder starten, oder jeweils deren bevoll-          geführt, die ihren Sitz im Ausland haben, so sind für\nmächtigte örtliche Vertreter,                         die Erhebungen nach § 1 Nr. 7, 8, 9 und 11 die für die\nAbwicklung der Verkehre im Inland verantwortlichen\nb) die Führer der Luftfahrzeuge, wenn Luftfahrt-          Personen auskunftspflichtig.\nunternehmen nicht bestehen oder diese auf\ndem Flugplatz keine ständige Vertretung un-              (3) Die natürlichen Personen und juristischen Per-\nterhalten,                                            sonen des öffentlichen und privaten Rechts, welche\ndie Häfen und Flugplätze verwalten, sowie für den\n5. für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 8 die Inha-         Bereich des Durchgangsverkehrs in der Binnen-\nberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung            schifffahrt die Grenzzollstellen und die Wasser- und\nbeziehungsweise die für die Geschäftsführung              Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind verpflichtet,\nverantwortlichen Personen der Unternehmen, die\nals Betriebsführer oder beauftragte Beförderer            1. die Auskunftspflichtigen auf die Auskunftspflicht\nöffentliche Personenbeförderung mit Eisenbah-                 für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 5 hinzuwei-\nnen, Straßenbahnen oder Omnibussen durchfüh-                  sen,\nren,\n2. ihnen die Erhebungsunterlagen zur Verfügung zu\nstellen,\n6. für die Erhebung nach § 1 Nr. 9 die Inhaberinnen\noder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs-         3. ihnen anzubieten, ihre Angaben an die statisti-\nweise die für die Geschäftsführung verantwortli-              schen Ämter der Länder und an das Statistische\nchen Personen der Unternehmen, die als Fracht-                Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbe-\nführer oder als ausführendes Schienenverkehrs-                reich zu übermitteln.\nunternehmen Güterverkehr auf dem inländischen\nSchienennetz des öffentlichen Verkehrs durch-             Sind die Auskunftspflichtigen für die in Satz 1 ge-\nführen,                                                   nannten Stellen nicht oder nur mit einem unverhält-\nnismäßig großen Aufwand erreichbar, so können die\n7. für die Erhebung nach § 1 Nr. 10 die Inhaberinnen         statistischen Ämter der Länder und das Statistische\noder Inhaber oder die für die Leitung beziehungs-         Bundesamt die Betreiber der in den Häfen vorhande-\nweise die für die Geschäftsführung verantwortli-          nen Umschlagseinrichtungen oder der Einrichtungen\nchen Personen der Unternehmen, die Schienen-              zur Personenabfertigung sowie die Betreiber der auf\ninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland         den Flugplätzen vorhandenen Einrichtungen zur Per-\nbetreiben,                                                sonen- oder Güterabfertigung zu den in Satz 1 ge-\nnannten Aufgaben verpflichten. Die in den Sätzen 1\n8. für die Erhebung nach § 1 Nr. 11                          und 2 genannten Stellen können von den dort ge-\nnannten Pflichten entbunden werden, falls das\na) die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die         jeweils für die Erhebung zuständige statistische Amt\nLeitung beziehungsweise die für die Ge-               mit den Auskunftspflichtigen eine Sonderregelung\nschäftsführung verantwortlichen Personen der          über die Datenübermittlung vereinbart hat.\nUnternehmen, die Schieneninfrastruktur des\nöffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,               (4) Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer\nForm, soweit dies für die beteiligte Stelle zumutbar\nist.“\nb) für das Erhebungsmerkmal Zahl der Verun-\nglückten mit Todesfolge (Getötete) die Inhabe-    13. Der neue § 27 wird wie folgt gefasst:\nrinnen oder Inhaber oder die für die Leitung\nbeziehungsweise die für die Geschäftsführung                                       „§ 27\nverantwortlichen Personen der Unternehmen,\ndie als Betriebsführer oder beauftragte Beför-                               Durchführung\nderer öffentliche Personenbeförderung mit Ei-\nsenbahnen oder Straßenbahnen beziehungs-                 (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung\nweise als Frachtführer oder als ausführendes          mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik,\nSchienenverkehrsunternehmen Güterverkehr              Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit\nauf dem inländischen Schienennetz des öffent-         § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt),","2524           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003\nnach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 (Luftverkehrs-            Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und\nstatistik), nach § 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13               des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung\n(Unternehmensstatistik der Luftfahrt), nach § 1 Nr. 8           einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinhei-\nin Verbindung mit § 18 (Schienen-Personenfernver-               ten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in\nkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 19          der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebiets-\n(Schienen-Güterverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 10 in           einheiten der NUTS-Ebene 2 veröffentlicht werden,\nVerbindung mit § 20 (Schieneninfrastrukturstatistik),           auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der\nnach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenver-            Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht\nkehrsunfallstatistik) und nach § 1 Nr. 12 in Verbin-            veröffentlicht wird.\ndung mit § 22 (Statistik der Verkehrsströme im Eisen-\n(6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12\nbahnnetz) werden vom Statistischen Bundesamt\ndürfen nach Netzabschnitten gegliedert veröffent-\ndurchgeführt.\nlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthal-\n(2) Die Stichprobenziehung für die Erhebung nach             ten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unter-\n§ 1 Nr. 3 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchge-                nehmen nicht veröffentlicht wird.“\nführt. Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach\n16. Im neuen § 30 werden die Angabe „§§ 3 und 11 Nr. 1\n§ 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrs-\nbis 3“ durch die Angabe „§§ 3 und 25 Nr. 1 bis 3“, die\nstatistik) obliegt für Fahrten im Werkverkehr dem\nAngabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 26“ sowie die\nKraftfahrt-Bundesamt, im gewerblichen Güterkraft-\nAngabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.\nverkehr dem Bundesamt für Güterverkehr.\n17. Im neuen § 31 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1\n(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit            und Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 26\n§ 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs)              Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.\nwird vom Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt.\n(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden\nhinsichtlich der methodischen Fragen im Benehmen                                       Artikel 2\nmit dem Statistischen Bundesamt durchgeführt.\nNeufassung\n(5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden                         des Verkehrsstatistikgesetzes\nim Kraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Gü-\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nterverkehr in Organisationseinheiten durchgeführt,\nnungswesen kann den Wortlaut des Verkehrsstatistikge-\ndie räumlich, organisatorisch und personell von ande-\nsetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-\nren Aufgabenbereichen der Bundesämter getrennt\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nsind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen\nPersonen müssen Amtsträger oder für den öffentli-\nchen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen\ndie aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse                                        Artikel 3\nüber Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben                                   Änderung\nverwenden.                                                                    des Gesetzes über die\n(6) Die Auswahl der Unternehmen zur Erhebung                    Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes\nnach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1          § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines\nNr. 2 (Personenverkehrsstatistik) wird nach einem         Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt\nmathematisch-statistischen Auswahlverfahren vom           Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten\nStatistischen Bundesamt durchgeführt. Die für die         bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nAuswahl erforderlichen Einzelangaben übermitteln          Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452), wird\ndie statistischen Ämter der Länder dem Statistischen      wie folgt geändert:\nBundesamt.“\n1. In Buchstabe a wird das Wort „und“ gestrichen.\n14. Im neuen § 28 wird in Absatz 1 Satz 1 die Angabe\n„§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 12“ ersetzt.        2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n15. Dem neuen § 29 werden folgende Absätze 3 bis 6                „b) auf dem Gebiet des Straßenverkehrs nach den\nangefügt:                                                           Abschnitten 3 und 6 des Verkehrsstatistikgeset-\nzes und auf Grund des Artikels 5 der Verordnung\n„(3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach               (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998\n§ 1 Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5              über die statistische Erfassung des Güterkraftver-\ndürfen nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröf-                 kehrs (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) sowie des Artikels 2\nfentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben ent-                und des Abschnitts D des Anhangs der Verord-\nhalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen                      nung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom\nUnternehmen nicht veröffentlicht wird.                              30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Sta-\ntistik des Güterkraftverkehrs (ABl. EG 2003 Nr. L 1\n(4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7\nS. 45) und“.\nund 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröf-\nfentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben ent-      3. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c ange-\nhalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen                fügt:\nUnternehmen nicht veröffentlicht wird.\n„c) auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigen-\n(5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8                   wesens (§ 11 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständi-\ndürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG)                     gengesetzes),“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2003                 2525\nArtikel 4                                 c) das Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                          Personenbeförderung im Straßenverkehr in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1980 (BGBl. I\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.                 S. 865), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer              19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555);\nKraft:                                                             d) § 24 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-\na) das Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober             zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),\n1967 (BGBl. I S. 1053), zuletzt geändert durch Arti-               das zuletzt durch Artikel 235 der Verordnung vom\nkel 290 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I               25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-\nS. 2785);                                                          den ist;\nb) die Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik           e) die Verordnung über eine Eisenbahnstatistik vom\nvom 30. Oktober 1967 (BGBl. I S. 1056), zuletzt geän-              8. August 1965 (BGBl. I S. 749), zuletzt geändert\ndert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1991                     durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember\n(BGBl. I S. 2177);                                                 1986 (BGBl. I S. 2555).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}