{"id":"bgbl1-2003-6-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":6,"date":"2003-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/6#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_6.pdf#page=13","order":4,"title":"Neufassung der Vergabeverordnung","law_date":"2003-02-11T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":13,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 169\nBekanntmachung\nder Neufassung der Vergabeverordnung\nVom 11. Februar 2003\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabe-\nverordnung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 168) wird nachstehend der Wortlaut\nder Vergabeverordnung in der ab dem 15. Februar 2003 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Februar 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 9. Januar 2001\n(BGBl. I S. 110),\n2. den am 22. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom\n16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876),\n3. die am 1. Dezember 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 7. November\n2002 (BGBl. I S. 4338),\n4. die am 15. Februar 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Februar 2003\n(BGBl. I S. 168).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.   des § 97 Abs. 6 und des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August\n1998 (BGBl. I S. 2546),\nzu 3.   des § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nund 4. der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I\nS. 2546).\nBerlin, den 11. Februar 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement","170                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003\nVerordnung\nüber die Vergabe öffentlicher Aufträge\n(Vergabeverordnung – VgV)*)\nAbschnitt 1                                   3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge:\n200 000 Euro,\nVergabebestimmungen\n4. für Bauaufträge: 5 Millionen Euro,\n§1                                      5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienst-\nZweck der Verordnung                                     leistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert,\nDie Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das                      6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei\nbei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Ver-                       Dienstleistungsaufträgen gilt,\nfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei                  7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million\nder Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffent-                         Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren\nliche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in § 2                      addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes\ngeregelten Beträge ohne Umsatzsteuer erreichen oder                            aller Lose und\nübersteigen (Schwellenwerte).\n8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2\noder 3: 80 000 Euro oder bei Losen unterhalb von\n§2\n80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert\nSchwellenwerte                                      des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sekto-\nrenbereich.\nDer Schwellenwert beträgt:\n1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der\n§3\nTrinkwasser- oder Energieversorgung oder im Ver-\nkehrsbereich: 400 000 Euro,                                                          Schätzung der Auftragswerte\n2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten                       (1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der\noder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer                       geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leis-\nBundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwick-                    tung auszugehen.\nlungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des An-\n(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in\nhangs I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die\nder Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der\nKoordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher\nAnwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.\nDienstleistungsaufträge vom 18. Juni 1992 (ABl. EG\nNr. L 209 S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG                   (3) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer\nvom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S.1): 130 000                 Laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie bei Dienstleistungs-\nEuro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferauf-                aufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamt-\nträgen nur für Waren, die im Anhang II der Richtlinie                 preis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftrags-\n93/36/EWG des Rates über die Koordinierung der Ver-                   wertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages\nfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vom                    zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit\n14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S.1), geändert durch                 von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert ein-\ndie Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG                 schließlich des geschätzten Restwertes zugrunde zu\nNr. L 328 S. 1), aufgeführt sind,                                     legen. Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht abseh-\nbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monat-\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des          lichen Zahlung multipliziert mit 48.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur\nÄnderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über           (4) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen\ndie Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleis-\ntungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) und der Richt- über Lieferungen oder Dienstleistungen ist bei der Schät-\nlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ände-       zung des Auftragswertes entweder der tatsächliche\nrung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe     Gesamtauftragswert entsprechender Aufträge für ähn-\ndurch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrs-\nversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. EG Nr. L 101 S. 1)   liche Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den\nin deutsches Recht.                                                     vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003                          171\ngenen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussicht-          1. Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit\nliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der               von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine freihän-\nauf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden             dige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zuläs-\nzwölf Monate oder der geschätzte Gesamtwert während               sig.\nder auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden     2. Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Ver-\nzwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages,             gabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des\nsoweit diese länger als zwölf Monate ist, zugrunde zu             § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuläs-\nlegen.                                                            sig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag\n(5) Bestehen die zu vergebenden Aufträge aus                   bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit\nmehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag           ausläuft und anschließend im Wettbewerb vergeben\nvergeben wird, müssen bei der Schätzung alle Lose                 wird. Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht\nberücksichtigt werden. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für      überschreiten. Der Umfang und die vorgesehenen\nLose über gleichartige Lieferungen.                               Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach\nAbschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffentlich\n(6) Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen           bekannt zu machen.*)\noder Dienstleistungen Optionsrechte vor, so ist der vor-\naussichtliche Vertragswert auf Grund des größtmöglichen                                          §5\nAuftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu\nschätzen.                                                              Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen\n(7) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bau-             Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB haben\nleistungen ist außer dem Auftragswert der Bauaufträge         bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen\nder geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen,       einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wett-\ndie für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind    bewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden,\nund vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.           sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienst-\nleistungen führen sollen, die Verdingungsordnung für frei-\n(8) Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der         berufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekannt-\nGrundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen       machung vom 26. August 2002 (BAnz. Nr. 203a vom\nZeitraum geplanten Aufträge berechnet. Eine Rahmenver-        30. Oktober 2002) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienst-\neinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren       leistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren\nUnternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge        Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben\nfestgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeit-        werden kann. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektoren-\nraumes vergeben werden sollen, insbesondere über den          bereich keine Anwendung.\nin Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in\nAussicht genommene Menge.                                                                        §6\n(9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienst-                             Vergabe von Bauleistungen\nleistungsauftrag führen sollen, ist dessen Wert zu\nAuftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB haben\nschätzen, bei allen übrigen Auslobungsverfahren die\nbei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen\nSumme der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer.\ndie Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der\n(10) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des          Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A)\nAuftragswertes ist der Tag der Absendung der Bekannt-         in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September\nmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die           2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Oktober 2002) anzuwen-\nsonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.                    den; für die in § 98 Nr. 6 GWB genannten Auftraggeber gilt\ndies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese\n§4                                Auftraggeber Bezug nehmen. Baukonzessionen sind\nBauaufträge, bei denen die Gegenleistung für die Bau-\nVergabe von                            arbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung\nLiefer- und Dienstleistungsaufträgen               der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zah-\n(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes        lung eines Preises besteht. Satz 1 findet auf Aufträge im\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend GWB)             Sektorenbereich keine Anwendung.\nhaben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungs-\naufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungs-                                             §7\nverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die                           Aufträge im Sektorenbereich\nBestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der\nVerdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fas-            (1) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber,\nsung der Bekanntmachung vom 17. September 2002                die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe b oder\n(BAnz. Nr. 216a vom 20. November 2002) anzuwenden,            Nr. 4 Buchstabe c ausüben, haben bei der Vergabe von\nwenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist. Satz 1    Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:\nfindet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung.       1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie\nAuslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen\n(2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB gilt Absatz 1\nsollen, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des\nhinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen\nTeiles A der Verdingungsordnung für Leistungen\nund für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen\n(VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;\nführen sollen.\n(3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennah-           *) Redaktionshinweis:\n§ 4 Abs. 3 tritt gemäß Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung\nverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt          der Vergabeverordnung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4338) am\nAbsatz 1 mit folgenden Maßgaben:                                 31. Dezember 2014 außer Kraft.","172                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003\n2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des                    c) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der\n3. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertrags-              Öffentlichkeit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder\nordnung für Bauleistungen (VOB/A).                                  sonstigen Schienenverkehr, im öffentlichen Perso-\n(2) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber,              nenverkehr auch mit Kraftomnibussen und Ober-\ndie eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buch-               leitungsbussen, mit Seilbahnen sowie mit automa-\nstabe a ausüben, und die in § 98 Nr. 4 GWB genannten                    tischen Systemen. Im Verkehrsbereich ist ein Netz\nAuftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen die                    auch vorhanden, wenn die Verkehrsleistungen auf\nfolgenden Bestimmungen anzuwenden:                                      Grund einer behördlichen Auflage erbracht werden;\ndazu gehören die Festlegung der Strecken, Trans-\n1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie               portkapazitäten oder Fahrpläne.\nAuslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen\nsollen, die Bestimmungen des 4. Abschnittes des\n§9\nTeiles A der Verdingungsordnung für Leistungen\n(VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;                      Ausnahmen im Sektorenbereich\n2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des                   (1) Die Tätigkeit des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 GWB\n4. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertrags-      gilt nicht als eine Tätigkeit\nordnung für Bauleistungen (VOB/A).                          1. im Sinne des § 8 Nr. 1, sofern die Gewinnung von Trink-\nwasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als\n§8                                   der Trinkwasserversorgung der Öffentlichkeit erforder-\nTätigkeit im Sektorenbereich                        lich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur von\nseinem Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrunde-\nTätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Ener-           legung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich\ngieversorgung oder im Verkehrsbereich (Sektorenbereich)             des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert\nsind die im Folgenden genannten Tätigkeiten:                        seiner gesamten Trinkwassergewinnung ausmacht;\n1. Trinkwasserversorgung:                                       2. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Strom\ndie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Ver-      für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Ver-\nsorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der              sorgung der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung\nGewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trink-         von Strom an das öffentliche Netz nur von seinem\nwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit Trinkwas-          Eigenverbrauch abhängt und unter Zugrundelegung\nser; dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung     des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des\nund Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorha-              laufenden Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert seiner\nben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung               gesamten Energieerzeugung ausmacht;\nund der Entwässerung im Zusammenhang steht, sofern          3. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Gas\ndie zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge             sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen\nmehr als 20 vom Hundert der mit dem Vorhaben oder               Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz\nBewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfü-              nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu\ngung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht;                     nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der letz-\n2. Elektrizitäts- und Gasversorgung:                                ten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres\nnicht mehr als 20 vom Hundert des Umsatzes des\ndie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur\nbetreffenden Auftraggebers ausgemacht hat;\nVersorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit\nder Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von        4. im Sinne des § 8 Nr. 3, sofern die Erzeugung von\nStrom oder der Gewinnung von Gas sowie die Ver-                 Wärme sich zwangsläufig aus der Ausübung einer\nsorgung dieser Netze mit Strom oder Gas durch Unter-            anderen Tätigkeit ergibt, die Lieferung an das öffent-\nnehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Energiewirt-                 liche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirt-\nschaftsgesetzes;                                                schaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des\n3. Wärmeversorgung:                                                 Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufen-\nden Jahres nicht mehr als 20 vom Hundert des Umsat-\ndie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur           zes des Auftraggebers ausgemacht hat.\nVersorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit\nder Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von           (2) § 7 gilt nicht für Aufträge, die anderen Zwecken als\nWärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme;          der Durchführung der in § 8 genannten Tätigkeiten dienen.\n4. Verkehrsbereich:                                                (3) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zur Durchführung der in\n§ 8 genannten Tätigkeiten außerhalb des Gebietes, in dem\na) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Ge-          der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nbietes zum Zwecke der Versorgung von Beför-             gilt, vergeben werden, wenn sie nicht mit der tatsäch-\nderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen         lichen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage innerhalb\ndurch Flughafenunternehmer, die eine Genehmi-           dieses Gebietes verbunden sind. Die betreffenden Auf-\ngung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-           traggeber teilen der Kommission der Europäischen\nZulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-          Gemeinschaften auf deren Anfrage alle Tätigkeiten mit,\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610) erhal-       die nach ihrer Auffassung unter Satz 1 fallen. Eine Kopie\nten haben oder einer solchen bedürfen;                  des Schreibens an die Kommission übersenden sie unauf-\nb) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten              gefordert dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nGebietes zum Zwecke der Versorgung von Beför-           Technologie*).\nderungsunternehmen im See- oder Binnenschiff-           *) Redaktionshinweis:\nverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsend-                Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I\neinrichtungen;                                             S. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003                   173\n(4) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der               Einfluss ausüben kann, insbesondere auf Grund der\nWeiterveräußerung oder Weitervermietung an Dritte ver-               Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder\ngeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein              der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Es wird\nbesonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf                   vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt\noder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt                 wird, wenn der Auftraggeber\nund dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben,\n1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unter-\ndiese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betref-\nnehmens besitzt oder\nfende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten. Die\nbetreffenden Auftraggeber teilen der Kommission der                  2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unter-\nEuropäischen Gemeinschaften auf deren Anfrage alle                       nehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder\nArten von Erzeugnissen mit, die nach ihrer Auffassung                3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,\nunter Satz 1 fallen. Eine Kopie des Schreibens an die                    Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens\nKommission übersenden sie unaufgefordert dem Bundes-\nbestellen kann.\nministerium für Wirtschaft und Technologie*).\nVerbundene Unternehmen sind auch diejenigen, die einen\n(5) § 7 gilt nicht für Aufträge, die\nbeherrschenden Einfluss im Sinne des Satzes 3 auf den\n1. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 1 die Beschaffung von                Auftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der\nWasser oder                                                      Auftraggeber einem beherrschenden Einfluss eines ande-\n2. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 2 und 3 die Beschaffung              ren Unternehmens unterliegen.\nvon Energie oder von Brennstoffen zum Zwecke der\nEnergieerzeugung                                                                               § 11\nzum Gegenstand haben.                                                       Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz\n(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 4 GWB genannten Auftraggeber,\n§ 10                              die nach dem Bundesberggesetz eine Berechtigung zur\nFreistellung verbundener Unternehmen                       Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder\nanderen Festbrennstoffen erhalten haben, haben bei der\n(1) § 7 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,                   Vergabe von Aufträgen zum Zwecke der Durchführung der\n1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes                   zuvor bezeichneten Tätigkeiten den Grundsatz der Nicht-\nUnternehmen vergibt,                                             diskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftrags-\nvergabe zu beachten. Insbesondere haben sie Unterneh-\n2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auf-\nmen, die ein Interesse an einem solchen Auftrag haben kön-\ntraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne\nnen, ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen\ndes § 8 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber\nund bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien zugrunde\noder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser\nzu legen. Auf Aufträge, die die Beschaffung von Energie\nAuftraggeber verbunden ist,\noder Brennstoffen zur Energieerzeugung zum Gegenstand\nsofern mindestens 80 vom Hundert des von diesem                      haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.\nUnternehmen während der letzten drei Jahre in der\nEuropäischen Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen                  (2) Die in Absatz 1 genannten Auftraggeber erteilen der\nUmsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung                 Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter den\ndieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen                  von dieser festgelegten Bedingungen Auskunft über die\nUnternehmen stammen. Satz 1 gilt auch, sofern das                    Vergabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge.\nUnternehmen noch keine drei Jahre besteht, wenn zu\nerwarten ist, dass in den ersten drei Jahren seines Beste-                                         § 12\nhens mindestens 80 vom Hundert erreicht werden.                                             Drittlandsklausel\nWerden die gleichen oder gleichartigen Dienstleistungen\nAuftraggeber, die eine der in § 8 genannten Tätigkeiten\nvon mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen\nausüben, können bei Lieferaufträgen Angebote zurück-\nUnternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in der\nweisen, bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 vom\nEuropäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, der sich\nHundert des Gesamtwertes aus Ländern stammt, die\nfür diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienst-\nnicht Vertragsparteien des Abkommens über den Euro-\nleistungen ergibt. Die Auftraggeber teilen der Kommission\npäischen Wirtschaftsraum sind und mit denen auch keine\nder Europäischen Gemeinschaften auf deren Verlangen\nsonstigen Vereinbarungen über gegenseitigen Markt-\nden Namen der Unternehmen, die Art und den Wert des\nzugang bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft\njeweiligen Dienstleistungsauftrages und alle Angaben mit,\nund Technologie*) gibt im Bundesanzeiger bekannt, mit\nwelche die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nwelchen Ländern und auf welchen Sektoren solche Ver-\nten zur Prüfung für erforderlich hält.\neinbarungen bestehen. Sind zwei oder mehrere Waren-\n(2) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absat-               angebote nach den Zuschlagskriterien des § 25b Nr. 1\nzes 1 ist ein Unternehmen, das als Mutter- oder Tochter-             Abs. 1 oder § 11 SKR Nr. 1 Abs. 1 VOL/A gleichwertig, so\nunternehmen im Sinne des § 290 Abs. 1 des Handels-                   ist das Angebot zu bevorzugen, das nicht nach Satz 1\ngesetzbuches gilt, ohne dass es auf die Rechtsform und               zurückgewiesen werden kann. Die Preise sind als gleich-\nden Sitz ankommt. Im Fall von Auftraggebern, auf die                 wertig anzusehen, wenn sie um nicht mehr als 3 vom\n§ 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches nicht zutrifft, sind            Hundert voneinander abweichen. Die Bevorzugung unter-\nverbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftrag-              bleibt, sofern sie den Auftraggeber zum Erwerb von Aus-\ngeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden                rüstungen zwingen würde, die andere technische Merk-\n*)\nmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und\nRedaktionshinweis:\nAuf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I dadurch zu Inkompatibilität oder technischen Schwierig-\nS. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.      keiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßi-","174                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003\ngen Kosten führen würden. Software, die in der Ausstat-                 b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes\ntung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, gilt als                    Unternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen\nWare im Sinne dieses Absatzes.                                               zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftrag-\ngeber und zum Bieter oder Bewerber hat,\n§ 13\nes sei denn, dass dadurch für die Personen kein Inter-\nInformationspflicht                            essenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht\nDer Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote               auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren aus-\nnicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des                  wirken.\nBieters, dessen Angebot angenommen werden soll und                     (2) Als voreingenommen gelten auch die Personen,\nüber den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung                deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1\nihres Angebotes. Er sendet diese Information in Textform\nNr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der\nspätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss\nEhegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte\nan die Bieter ab. Die Frist beginnt am Tag nach der Absen-\ngerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister,\ndung der Information durch den Auftraggeber. Auf den\nEhegatten und Lebenspartner der Geschwister und Ge-\nTag des Zugangs der Information beim Bieter kommt es\nschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister\nnicht an. Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne\nder Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.\ndass die Information erteilt worden und die Frist abgelau-\nfen ist, nicht geschlossen werden. Ein dennoch ab-\ngeschlossener Vertrag ist nichtig.\nAbschnitt 2\n§ 14\nNachprüfungsbestimmungen\nBekanntmachungen\nBei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen\n§ 17\nGemeinschaften nach diesen Bestimmungen sollen\ndie Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen                                  Angabe der Vergabekammer\nVokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common\nDie Auftraggeber geben in der Vergabebekanntma-\nProcurement Vocabulary – CPV) zur Beschreibung des\nchung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der\nAuftragsgegenstandes verwenden. Das Bundesministe-\nVergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. Soweit\nrium für Wirtschaft und Technologie*) gibt das CPV im\neine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 GWB besteht, kann\nBundesanzeiger bekannt.\ndiese zusätzlich genannt werden.\n§ 15\nElektronische Angebotsabgabe                                                    § 18\nSoweit die Bestimmungen, auf die die §§ 4 bis 7 verwei-                      Zuständigkeit der Vergabekammern\nsen, keine Regelungen über die elektronische Angebotsab-               (1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die\ngabe enthalten, können die Auftraggeber zulassen, dass die           Nachprüfung der Vergabeverfahren des Bundes und von\nAbgabe der Angebote in anderer Form als schriftlich per              Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, sofern\nPost oder direkt erfolgen kann, sofern sie sicherstellen, dass       der Bund die Beteiligung verwaltet oder die sonstige\ndie Vertraulichkeit der Angebote gewahrt ist. Digitale Ange-         Finanzierung überwiegend gewährt hat oder der Bund\nbote sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur           über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die\nnach dem Signaturgesetz zu versehen und zu verschlüsseln;            Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht\ndie Verschlüsselung ist bis zum Ablauf der für die Einrei-           berufenen Organs überwiegend bestimmt hat. Erfolgt die\nchung der Angebote festgelegten Frist aufrechtzuerhalten.            Beteiligung, sonstige Finanzierung oder Aufsicht über die\nLeitung oder Bestimmung der Mitglieder der Geschäfts-\n§ 16\nführung oder des zur Aufsicht berufenen Organs durch\nAusgeschlossene Personen                         mehrere Stellen und davon überwiegend durch den Bund,\n(1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftrag-             so ist die Vergabekammer des Bundes die zuständige\ngebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines              Vergabekammer, es sei denn, die Beteiligten haben sich\nBeauftragten eines Auftraggebers dürfen bei Entschei-                auf die Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer ge-\ndungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber              einigt.\nals voreingenommen geltende natürliche Personen nicht                  (2) Übt der Bund auf Auftraggeber im Sinne des § 98\nmitwirken, soweit sie in diesem Verfahren                            Nr. 4 GWB einzeln einen beherrschenden Einfluss aus, ist\n1. Bieter oder Bewerber sind,                                        die Vergabekammer des Bundes zuständig. Wird der\nbeherrschende Einfluss gemeinsam mit einem anderen\n2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unter-\nAuftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB ausgeübt, ist die\nstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in dem\nVergabekammer des Bundes zuständig, sofern der Anteil\nVergabeverfahren vertreten,\ndes Bundes überwiegt. Ein beherrschender Einfluss wird\n3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt                   angenommen, wenn die Stelle unmittelbar oder mittelbar\nbeschäftigt oder bei ihm als Mitglied des Vorstan-           die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftrag-\ndes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig          gebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen\nsind oder                                                    des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt\n*)\noder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,\nRedaktionshinweis:\nAuf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestel-\nS. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.      len kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003                                  175\n(3) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die                                                    § 20\nNachprüfung von Vergabeverfahren von Auftraggebern im                                             Schlichtungsverfahren\nSinne des § 98 Nr. 5 GWB, sofern der Bund die Mittel allein\noder überwiegend bewilligt hat.                                               (1) Jeder Beteiligte an einem Vergabeverfahren von Auf-\ntraggebern im Sinne von § 98 GWB, die im Sektoren-\n(4) Ist bei Auftraggebern nach § 98 Nr. 6 GWB die Stelle,\nbereich tätig sind, oder jeder, dem im Zusammenhang mit\ndie unter § 98 Nr. 1 bis 3 GWB fällt, nach den Absätzen 1\neinem solchen Vergabeverfahren durch einen Rechtsver-\nbis 3 dem Bund zuzuordnen, ist die Vergabekammer des\nstoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,\nBundes zuständig.\nkann ein nach den Absätzen 2 bis 7 geregeltes Schlich-\n(5) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer                        tungsverfahren in Anspruch nehmen.\nOrganleihe für den Bund durchgeführt, ist die Vergabe-\n(2) Der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren ist an das\nkammer des Bundes zuständig.\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) zu\n(6) Werden die Vergabeverfahren im Rahmen einer                        richten, das den Antrag unverzüglich an die Kommission\nAuftragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die                      der Europäischen Gemeinschaften weiterleitet.\nVergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.\n(3) Betrifft nach Auffassung der Kommission die Strei-\n(7) Ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1                      tigkeit die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrech-\nbis 5 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die                      tes, informiert sie den Auftraggeber und bittet ihn, an dem\nVergabekammer des jeweiligen Landes zuständig.                             Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Schlichtungs-\n(8) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der                 verfahren wird nicht durchgeführt, falls der Auftraggeber\nVergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers                             dem Schlichtungsverfahren nicht beitritt. Der Antragsteller\nbestimmt.                                                                  wird darüber informiert.\n§ 19                                      (4) Tritt der Auftraggeber dem Schlichtungsverfahren\nbei, schlägt die Kommission einen unabhängigen Schlich-\nBescheinigungsverfahren                               ter vor. Jede Partei des Schlichtungsverfahrens erklärt, ob\n(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB, die im Sekto-                  sie den Schlichter akzeptiert, und benennt einen weiteren\nrenbereich tätig sind, können ihre Vergabeverfahren und                    Schlichter. Die Schlichter können bis zu zwei Personen als\nVergabepraktiken regelmäßig von einem Prüfer untersu-                      Sachverständige zu ihrer Beratung hinzuziehen. Die am\nchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten,                    Schlichtungsverfahren Beteiligten können die vorgesehe-\ndass diese Verfahren und Praktiken mit den §§ 97 bis 101                   nen Sachverständigen ablehnen.\nGWB und den nach §§ 7 bis 16 anzuwendenden Vergabe-\n(5) Jeder am Schlichtungsverfahren Beteiligte erhält die\nbestimmungen übereinstimmen.\nMöglichkeit, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die\n(2) Für das Bescheinigungsverfahren gilt die Euro-                     Schlichter bemühen sich, möglichst rasch eine Einigung\npäische Norm EN 45503*).                                                   zwischen den Beteiligten herbeizuführen.\n(3) Akkreditierungsstelle für die Prüfer ist das Bundes-                  (6) Der Antragsteller und der Auftraggeber können\namt für Wirtschaft**).                                                     jederzeit das Schlichtungsverfahren beenden. Beide kom-\n(4) Die Prüfer sind unabhängig und müssen die Voraus-                  men für ihre eigenen Kosten auf; die Kosten des Ver-\nsetzungen der Europäischen Norm EN 45503 erfüllen.                         fahrens sind hälftig zu tragen.\n(5) Die Prüfer berichten den Auftraggebern schriftlich                    (7) Wird ein Antrag auf Nachprüfung nach § 107 GWB\nüber die Ergebnisse ihrer nach der Europäischen Norm                       gestellt und hat bereits ein Beteiligter am Vergabeverfahren\ndurchgeführten Prüfung.                                                    ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, so hat der Auftragge-\nber die am Schlichtungsverfahren beteiligten Schlichter\n(6) Auftraggeber, die eine Bescheinigung erhalten\nunverzüglich darüber zu informieren. Die Schlichter bieten\nhaben, können im Rahmen ihrer zu veröffentlichenden\ndem Betroffenen an, dem Schlichtungsverfahren beizutreten.\nBekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Ge-\nDie Schlichter können, falls sie es für angemessen erachten,\nmeinschaften folgende Erklärung abgeben:\nentscheiden, das Schlichtungsverfahren zu beenden.\n„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/ EWG\ndes Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der                                                          § 21\nRechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung                               Korrekturmechanismus der Kommission\nder Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe\ndurch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und                       (1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Vergabe-\nVerkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor                       verfahrens vor Abschluss des Vertrages eine Mitteilung\n(ABl. EG Nr. L 76 S. 14) eine Bescheinigung darüber erhal-                 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass\nten, dass seine Vergabeverfahren und -praktiken am …                       sie der Auffassung ist, dass ein klarer und eindeutiger\nmit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe                        Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich der\nund den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des                   öffentlichen Aufträge vorliegt, der zu beseitigen ist, teilt\nGemeinschaftsrechts übereinstimmen.“                                       das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*)\ndies dem Auftraggeber mit.\n(7) Auftraggeber können auch das von einem anderen\nStaat eingerichtete Bescheinigungssystem, das der                             (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von\nEuropäischen Norm EN 45503 entspricht, nutzen.                             14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem\n*) Die Europäische Norm EN 45503 ist veröffentlicht als DIN EN 45503 des\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) zur\nDIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin.                       Weitergabe an die Kommission eine Stellungnahme zu\n**) Redaktionshinweis:                                                     übermitteln, die insbesondere folgende Angaben enthält:\nAuf Grund des Gesetzes über die Zusammenlegung des Bundesamtes\nfür Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt vom 21. Dezember 2000          *) Redaktionshinweis:\n(BGBl. I S. 1956, 1957) jetzt Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-    Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I\ntrolle.                                                                   S. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.","176                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003\n1. die Bestätigung, dass der Verstoß beseitigt wurde,                Technologie*) unaufgefordert bis zum 31. Januar eines\noder                                                             jeden Jahres, erstmals bis 31. Januar 2001, über die\n2. eine Begründung, warum der Verstoß nicht beseitigt                Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und\nwurde, gegebenenfalls dass das Vergabeverfahren                  deren Ergebnisse.\nbereits Gegenstand von Nachprüfungsverfahren nach\ndem Vierten Teil des GWB ist, oder\n3. Angabe, dass das Vergabeverfahren ausgesetzt                                              Abschnitt 3\nwurde.\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\n(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nach-\nprüfungsverfahrens nach dem Vierten Teil des GWB oder\nwurde es ausgesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*)                                           § 23\nzur Weiterleitung an die Kommission unverzüglich über\nden Ausgang des Verfahrens zu informieren.                                          Übergangsbestimmungen\nBereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem\n§ 22\nRecht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens\nStatistik                            galt, beendet.\nDie Vergabekammern und die Oberlandesgerichte\ninformieren das Bundesministerium für Wirtschaft und\n*)\n§ 24\nRedaktionshinweis:\nAuf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.                   (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}