{"id":"bgbl1-2003-6-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":6,"date":"2003-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der BHV1-Verordnung","law_date":"2003-02-03T00:00:00Z","page":159,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 159\nBekanntmachung\nder Neufassung der BHV1-Verordnung\nVom 3. Februar 2003\nAuf Grund des Artikels 6 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vieh-\nverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom\n12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) wird nachstehend der Wortlaut der BHV1-\nVerordnung in der seit dem 20. Dezember 2002 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3345),\n2. den am 20. Dezember 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2, §§ 23\nund 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506).\nBonn, den 3. Februar 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","160              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003\nVerordnung\nzum Schutz der Rinder vor einer Infektion\nmit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1\n(BHV1-Verordnung)\nAbschnitt 1                                  braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im\nBundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als\nBegriffsbestimmungen\nBHV1-frei gilt;\n§1                              2. BHV1-freies Rind:\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                    ein Zucht- oder Nutzrind, das\n1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infek-          a) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt oder\ntion, wenn diese                                             b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-           aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-\ngennachweis) oder                                               des geimpft worden sind (Grundimmunisierung\nb) durch klinische und serologische Untersuchung                    und eine weitere Impfung im Abstand von drei\n(Antikörpernachweis)                                            bis sechs Monaten) oder die Reagenten ge-\nimpft worden sind (Grundimmunisierung und\nfestgestellt worden ist;\neine weitere Impfung im Abstand von drei bis\n2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn                      sechs Monaten) und\ndas Ergebnis der klinischen oder serologischen Unter-\nbb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den\nsuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürch-\nAngaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft\nten lässt.\nworden sind sowie die nicht geimpften und die\nIm Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die                mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpften,\nmit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind,              ausgenommen Reagenten, über neun Monate\ngilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 nur, wenn Antikör-              alten Tiere regelmäßig im Abstand von längs-\nper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen                     tens zwölf Monaten blut- oder milchserolo-\nworden sind. Verdacht auf BHV1-Infektion liegt im Falle                 gisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper\neiner serologischen Untersuchung von Rindern nach                       gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 unter-\nSatz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersuchung               sucht worden sind und\nAntikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nach-\ncc) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist,\ngewiesen worden sind und die Rinder nachweislich recht-\n14 Tage vor einem eventuellen Verbringen\nmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren\nserologisch mit negativem Ergebnis auf Anti-\nHerstellung Virusstämme verwendet wurden, die keine\nkörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1\nDeletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infek-\ntion im Bestand auf Grund weitergehender Untersuchun-                   untersucht worden ist, oder\ngen nicht zu befürchten ist.                                     c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                             aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-\n1. BHV1-freier Rinderbestand:                                           des geimpft worden sind (Grundimmunisierung\nund eine weitere Impfung im Abstand von drei\nBestand mit Zucht- oder Nutzrindern eines Betriebes,                bis sechs Monaten), keine auf eine BHV1-In-\nder                                                                 fektion hinweisenden klinischen Erscheinungen\na) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder                    zeigen und\nb) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit-            bb) das Rind für die Dauer von mindestens 30 Ta-\ngliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der             gen in einem von den übrigen Ställen getrennt\nEuropäischen Gemeinschaft, die auf Grund des                    liegenden Isolierstall abgesondert gehalten\nArtikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates                 worden ist und alle in der Absonderung befind-\nvom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrecht-                lichen Rinder bei einer zweimaligen Untersu-\nlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han-                 chung im Abstand von mindestens 21 Tagen\ndelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG                  mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen\nNr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung             das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht\nerlassen und vom Bundesministerium für Ver-                     worden sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003                  161\n3. Reagent:                                                  seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der\nein Zucht- oder Nutzrind, bei dem durch serologische      Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange\nUntersuchungsverfahren Antikörper gegen das gE-           der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die\nGlykoprotein des BHV1 oder bei dem durch virologi-        Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den\nsche Untersuchungsverfahren das BHV1 oder Antigen         Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden.\ndes BHV1 nachgewiesen worden sind.                           (2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die\nUntersuchung aller Rinder eines Bestandes oder ihres\nAbschnitt 2                             Zuständigkeitsgebietes einschließlich der Entnahme von\nBlutproben anordnen.\nSchutzmaßregeln gegen\ndie BHV1-Infektion\n§3\nUnterabschnitt 1                                           Verbringen von Rindern\nAllgemeine Schutzmaßregeln                        (1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur\nverbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden,\nwenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen\n§2\nund von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem\nImpfungen                             Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Satz 1 gilt nicht\nfür Rinder, die\n(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit\nImpfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung            1. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand\neingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist oder der sich\n1. Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion\nnicht in einem Sanierungsverfahren befindet, sofern\ndes Glykoprotein-E-Gens aufweisen (negativer gE-\nalle Rinder des aufnehmenden Bestandes regelmäßig\nMarker) und die nicht zur Bildung von gE-Antikörpern\nentsprechend den Empfehlungen des Impfstoffher-\nim geimpften Rind führen, oder\nstellers geimpft worden sind,\n2. Virusstämme verwendet worden sind, die keine Dele-\n2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung ver-\ntion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen die\nbracht werden,\nRinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung\nabgegeben werden.                                         3. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von              4. unmittelbar ausgeführt oder nach einem anderen Mit-\nAbsatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland ver-            gliedstaat verbracht werden oder\nbracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine        5. aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand\nImpfung mit einem anderen Impfstoff verlangt.                    eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in\n(3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder         Stallhaltung gemästet und anschließend zur Schlach-\neines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen             tung abgegeben werden.\ndie BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus Gründen der          (2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-\nSeuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei das       Infektionen für das gesamte Inland oder einen Teil des\nVerbringen der geimpften Rinder aus dem Bestand oder         Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen\ndem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung ab-              Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in\nhängig machen.                                               der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das\n(4) (weggefallen)                                          Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\nund Landwirtschaft diese Entscheidung im Bundesanzei-\n(5) (weggefallen)\nger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des\nbetroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die\n§ 2a                             den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In\nUntersuchungen                           diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch\neine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatz-\n(1) Der Besitzer hat, soweit sein Rinderbestand nicht      erklärung ergänzt sein.\nbereits nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHV1-frei ist, alle Zucht- und\nNutzrinder im Alter von über neun Monaten im Abstand            (3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands\nvon längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der       durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft\nzuständigen Behörde,                                         nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion\n1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine          und hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nBHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milch-     Ernährung und Landwirtschaft diese Entscheidung im\nserologisch auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-      Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinder-\nInfektion,                                                bestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht\n2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen nach      werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch     genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung nach\nauf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus        Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschrie-\nder BHV1-Infektion                                        bene Zusatzerklärung ergänzt sein.\nuntersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten. Die     (4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom\nzuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von          Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt\nSatz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des             werden, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.","162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003\n(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen             sind, dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen\ninnerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von              Standort nicht entfernt werden.\nAbsatz 1 Satz 1 zulassen, sofern Belange der Seuchen-            (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar zur\nbekämpfung nicht entgegenstehen.                              Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grundimmu-\nnisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren,\n§4                                oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Emp-\nWeitergehende                           fehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene\nBefugnisse der zuständigen Behörde                 Weiden verbracht werden, wobei Kontakte zu Rindern\nanderer Besitzer zu verhindern sind.\n(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von\nRindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2\nerfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchen-                                    Titel 2\nbekämpfung erforderlich ist.\nNach amtlicher Feststellung\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung\nder BHV1-Infektion oder\nund flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von\ndes Verdachts der BHV1-Infektion\nsonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmi-\ngung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                                                      §6\nSperre\nUnterabschnitt 2                            (1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern\nBesondere Schutzmaßregeln                      amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der\nsonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften\nTitel 1                             der Sperre:\n1. Der Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an sonsti-\nVor amtlicher Feststellung\ngen Standorten abzusondern.\nder BHV1-Infektion oder\ndes Verdachts der BHV1-Infektion                          2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen\n§5                                     Standort entfernt oder in das Gehöft oder an den\nsonstigen Standort verbracht werden.\nSchutzmaßregeln\n3. Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder des\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-          Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt werden,\nbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem            die aus einer Besamungsstation stammen, die zum\nsonstigen Standort gelten vor der amtlichen Feststellung           Zeitpunkt der Samengewinnung frei von einer BHV1-\nfolgende Schutzmaßregeln:                                          Infektion ist.\n1. Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an        4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit Geneh-\nihren sonstigen Standorten abzusondern.                        migung der zuständigen Behörde entfernt werden.\n2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen         5. Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene\nStandort noch aus dem Gehöft oder von dem sonsti-              Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten\ngen Standort verbracht werden.                                 unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder besei-\n3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich           tigen zu lassen.\nRinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der            6. Der Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge\nRinder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,         und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchen-\nWartung und Pflege der Rinder betrauten Personen,              kranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge\nvon Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag              in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge\noder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen                 und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe\nBehörde von einer anderen Person betreten werden,              nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\nund zwar jeweils nur in bestandseigener Schutz-                reinigen und zu desinfizieren.\nkleidung oder in Einwegschutzkleidung.\n7. Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der Ställe\n4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben unver-                 Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Des-\nzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die           infektion des Schuhwerks anzubringen, die nach\nSchutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen             näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit\nund zu desinfizieren.                                          einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein\n5. Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder, ab-            müssen.\ngestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene           8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich\nKälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den                 Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rin-\nBeseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie             der, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,\nvor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen             Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen,\noder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen                 von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag\nkönnen.                                                        oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen\n6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung             Behörde von einer anderen Person betreten werden,\nund flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegen-                und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutz-\nstände, mit denen Rinder in Berührung gekommen                 kleidung oder in Einwegschutzkleidung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003                163\n9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben unver-           1. von denen die Seuche eingeschleppt oder\nzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die      2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt\nSchutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen\nund zu desinfizieren.                                     worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der behörd-\nlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Ent-\n10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des Gehöfts          nahme von Blutproben zur Untersuchung auf eine BHV1-\nihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren.           Infektion sowie für diesen Bestand die Impfung anordnen.\n(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts         (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts\ndes Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach                des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach Ab-\nAbsatz 1 anordnen.                                             satz 1 anordnen.\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbringen der\nRinder nur genehmigt werden                                                                § 10\n1. zur unmittelbaren Schlachtung oder                                          Reinigung und Desinfektion\n2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2               (1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdäch-\nAbs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Mast-            tigen Rinder hat der Besitzer unverzüglich nach näherer\nbestand oder zur sonstigen Nutzung in einen nicht          Anweisung des beamteten Tierarztes\nBHV1-freien Bestand oder in einen nicht in der Sanie-      1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder\nrung befindlichen Bestand, wenn sichergestellt ist,            verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen\ndass die Rinder aus diesem Bestand nur zur unmittel-           und zu desinfizieren sowie eine Schadnagerbekämp-\nbaren Schlachtung verbracht werden.                            fung durchzuführen,\n(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vor-     2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers\nheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder             sein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen\nnoch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung                diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen\nentsprechend den Empfehlungen des Impfstoffher-                    und zu desinfizieren.\nstellers) auf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht          (2) Der Besitzer hat Futter und Einstreu, die Träger des\nmit Rindern anderer Bestände Kontakt haben können,             Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder zu-\nverbracht werden.                                              sammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend\n(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder      darf der Besitzer Futter auch einem Behandlungsverfah-\nabgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nach-           ren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers ge-\ngeburten für Untersuchungen benötigt werden.                   währleistet ist, unterwerfen. Der Besitzer hat den Dung an\neinem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen, nach\n§7                               näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfi-\nzieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige\nTötung                             Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen Stand-\norten der Rinder hat der Besitzer nach näherer Anweisung\nIst der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der\ndes beamteten Tierarztes zu desinfizieren oder min-\nBHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen\ndestens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den\nStandort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behör-\nSätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere\nde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdäch-\nLagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchen-\ntigen Rinder anordnen.\nbekämpfung nicht entgegenstehen.\n§8\n§ 11\nSperrbezirk\nAusstellungen, Märkte\nIst der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in\nWird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten\neinem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich\nund Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1-\nfestgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in\nInfektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen-\neinem von ihr bestimmten, für die Seuchenbekämpfung\noder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige\nerforderlichen Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen\nBehörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen\nStandort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärzt-\ntreffen.\nliche Untersuchung von Rinderbeständen, einschließlich\nder Entnahme von Proben zur Untersuchung auf eine\nBHV1-Infektion, sowie die Impfung von Rindern im Sperr-                              Abschnitt 3\nbezirk anordnen. Die zuständige Behörde kann ferner\nAufhebung der Schutzmaßregeln\nanordnen, dass Rinder nur mit Genehmigung aus dem\nSperrbezirk verbracht werden dürfen.\n§ 12\n§9                                            Aufhebung der Schutzmaßregeln\nAnsteckungsverdacht                           (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nwenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht\n(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort    auf BHV1-Infektion beseitigt ist.\nder Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, so\nstellt die zuständige Behörde epizootiologische Nach-             (2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn\nforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte         1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet\noder sonstigen Standorte,                                          oder entfernt worden sind oder","164              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003\n2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder     1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1,\nentfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestan-          § 2a Abs. 2 oder §§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 oder 9 Abs. 1\ndes keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klini-          Satz 2 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11,\nschen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage             oder\nnach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei        2. einer\nim Abstand von mindestens vier Wochen bei allen über\nneun Monate alten Rindern entnommene Blutproben               a) mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1\nmit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-               Satz 3, § 3 Abs. 5 oder\nGlykoprotein des BHV1 untersucht worden sind oder             b) mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2, § 6\n3. die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf eine           Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 5\nBHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinun-            verbundenen vollziehbaren Auflage\ngen zeigen, alle Rinder des Bestandes gegen eine\nBHV1-Infektion geimpft worden sind (Grundimmuni-          zuwiderhandelt.\nsierung) und innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nkeine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klini-         Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nschen Erscheinungen zeigen und                            lässig\n4. die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchgeführt            1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,\nund vom beamteten Tierarzt abgenommen worden\nsind.                                                       1a. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein\nNutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n(3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als besei-          untersuchen lässt,\ntigt, wenn\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3\n1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder                 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,\ngetötet oder entfernt worden sind und die übrigen\nRinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion          3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht oder\nhinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und                 nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,\na) frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenver-        3a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein\ndächtigen Rinder eine serologische Untersuchung              Rind nicht absondert,\naller über neun Monate alten weiblichen Rinder auf      3b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind verbringt,\nAntikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1\n4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen\nmit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist\nStall oder Standort betritt,\noder\n5. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5,\nb) geimpft worden sind (Grundimmunisierung) und\n8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen der\nfrühestens 30 Tage nach der letzten Impfung mit\nSchutzkleidung, die Reinigung, die Desinfektion\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen das\noder die Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,\ngE-Glykoprotein des BHV1 untersucht worden sind\noder                                                    6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein\nKalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig\n2. alle Rinder des Bestandes geimpft worden sind\naufbewahrt,\n(Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Tagen\nnach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion              7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten\nhinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen.                    Gegenstand entfernt,\n8. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein\nRind entfernt oder verbringt,\nAbschnitt 4\n9. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt,\nOrdnungswidrigkeiten\n10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder\neine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt\n§ 13\nund nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder\nOrdnungswidrigkeiten\n11. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-           das Verbrennen, das Packen, die Desinfektion oder\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich             das Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssi-\noder fahrlässig                                                      gem Stallabgang zuwiderhandelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003                                     165\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)\nVoraussetzungen,\nunter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt\nAbschnitt I                                   3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur von Bullen, die\nVon einer BHV1-Infektion freier                                     frei von einer BHV1-Infektion sind, gedeckt werden\nRinderbestand (Basisuntersuchung)                                       oder mit Samen von Bullen besamt werden, der aus\neiner BHV1-freien Besamungsstation stammt. In Be-\nstände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, dürfen\n1. Im Rinderbestand müssen                                                    nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, ein-\na) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen                     gestellt werden. Zur künstlichen Besamung darf nur\nErscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeu-                    Samen von Bullen verwendet werden, die serologisch\nten, und                                                              mit negativem Ergebnis auf das gE-Glykoprotein des\nb) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über neun                     BHV1 untersucht worden sind.\nMonate alten weiblichen Rinder sowie aller Zucht-                4. Bei Rinderbeständen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-\nbullen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen                      ordnung landesrechtlich im Hinblick auf die BHV1-\nTiere im Abstand von fünf bis sieben Monaten,                         Infektion als unverdächtig anerkannt worden sind, gel-\naa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infek-                    ten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3 als erfüllt.\ntion geimpft worden sind, blut- oder milchsero-\nlogisch1) keine Antikörper gegen das Virus der\nA b s c h n i t t II\nBHV1-Infektion oder\nbb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1                                  Aufrechterhaltung\nNr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch                            der BHV1-Freiheit eines Rinder-\nkeine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein                        bestandes (Kontrolluntersuchungen)\ndes Virus der BHV1-Infektion\nDie BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten,\nfestgestellt worden sein oder der Bestand nach-                  wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:\nweislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von\neiner BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden sein                 1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen\nund                                                                   Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten.\nc) in den letzten sechs Monaten der Verdacht oder der                2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation\nAusbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen                       müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blut-\nKenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur                      serologische Kontrolluntersuchungen mit negativem\nBHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt wor-                     Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein\nden sein.                                                             des BHV1 im Abstand von maximal zwölf Monaten\ndurchgeführt worden sein2).\nDie serologische Untersuchung nach Buchstabe b\nmuss in einem Untersuchungsgang durchgeführt wer-                    3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Num-\nden.                                                                      mer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status,\nbis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung der\n2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu                          Reagenten durchgeführte zweimalige blutserologische\nRindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von                       Untersuchung aller Rinder im Abstand von mindestens\neiner BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für die                  zwei Monaten keine Reagenten festgestellt worden\nTeilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, Tier-                      sind. Eine blutserologische Untersuchung bei Kühen\nschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für                          kann durch eine Einzelmilchprobe ersetzt werden.\nderen Transport und die Beschickung von Gemein-\nschaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik.                4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden,\ndie frei von einer BHV1-Infektion sind.\n1) Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden durch      5. Abschnitt I Nr. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.\n– zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf\nbis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu fünf\n2) Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht geimpf-\nTieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder\nten Kühen ersetzt werden durch\n– drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten,\nsofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von         – eine Einzelmilchprobe, die Einzelmilchproben können von bis zu fünf\ndenen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige           Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder\nblutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weibli-     – zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-\nchen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur       ten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von\nZucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe ist          denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist\nauf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere        auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere\nBestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.          Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.","166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rindes\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)\n..................................................................................................................................\ndes ........................................................................................................................\nin .......................................................... Kreis ......................................................\nLand ......................................................................................................................\nist (sind) nach\nY § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a1),\nY § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1)\n(Untersuchung mit negativem Ergebnis am ................................................)\noder\nY § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c1)\nder BHV1-Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils\ngeltenden Fassung frei von einer BHV1-Infektion.\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1) ......................\nwurde/wurden alle1) mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein\nVirusstamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens\naufweist.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der\nAusstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn\ndie genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen\nsind.\nStempel der\nzuständigen Behörde\n.......................................................\n(Unterschrift)\n1) Zutreffendes bitte ankreuzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003                                           167\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes\nDer Bestand (Die Bestände)1)\ndes (der) ................................................................................................................\nin .......................................................... Kreis ......................................................\nLand ......................................................................................................................\nist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung vom 25. November 1997\n(BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung frei von einer BHV1-Infektion.\nDie letzte serologische Untersuchung des Bestandes ........................................1)\nerfolgte am ............................................... .\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate2)/6 Monate2)/12 Monate2)\nnach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Be-\nstand ....................................................1) am .................................................... .\nSie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des\nBestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.\nStempel der\nzuständigen Behörde\n.......................................................\n(Unterschrift)\n1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.\n2) Nichtzutreffendes streichen."]}