{"id":"bgbl1-2003-59-7","kind":"bgbl1","year":2003,"number":59,"date":"2003-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/59#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_59.pdf#page=31","order":7,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung","law_date":"2003-12-09T00:00:00Z","page":2499,"pdf_page":31,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003                    2499\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung*)\nVom 9. Dezember 2003\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 10 und Abs. 5 Satz 2,                    von drei Werktagen von der in dem Hinweis\ndes § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3                      genannten Stelle übermittelt wird. Hat der Her-\nBuchstabe d, f und i, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbin-                    steller keine Niederlassung im Gebiet der Euro-\ndung mit Abs. 2, und des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Futter-                        päischen Gemeinschaft, geht die Pflicht nach\nmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                           Satz 2 auf den Einführer über.“\n25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1                    c) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.\ndurch Artikel 188 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bun-\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und                     3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 4 aufgeho-\nLandwirtschaft:                                                            ben.\n4. § 23 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„§ 23\nÄnderung der Futtermittelverordnung\nHöchstgehalte an unerwünschten Stoffen\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605,                          (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Fut-\n2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung                     termitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten\nvom 5. September 2003 (BGBl. I S. 1902), wird wie folgt                    Höchstgehalte nicht überschreiten.\ngeändert:                                                                     (2) Ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem\nunerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3\n1. § 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nfestgesetzten Höchstgehalt überschreitet, darf\n„5. die Bezugsnummer der Partie,“.                                  nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen\noder einem anderen Futtermittel gemischt werden.\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                         Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „oder“                    unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3\ngestrichen.                                                    festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeig-\nneten Behandlung zur Verminderung oder Entfer-\nb) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-                   nung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekonta-\nfügt:                                                          mination) des unerwünschten Stoffes unterzogen,\n„(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines                darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behand-\nMischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu                   lung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchst-\n15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des                      gehalt nicht überschreiten.“\njeweiligen Einzelfuttermittels abweichen, sofern\nauf dem Etikett oder dem Begleitpapier folgen-              5. § 24 wird wie folgt geändert:\nder Hinweis angebracht ist: „Die genaue Angabe\nder Gewichtshundertteile der in diesem Futter-                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich                  „(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an\nbei: … (Name oder Firma, Anschrift oder Firmen-                    einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1\nsitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse,                      festgesetzt dürfen nur in Verkehr gebracht wer-\nunter denen die Angabe erhältlich ist)“. Der Her-                  den, wenn angegeben ist:\nsteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,\n1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der\ndass die in Satz 1 genannte Information dem\nHinweis: „Futtermittel mit überhöhtem Gehalt\nVerwender auf dessen Verlangen innerhalb\nan ... (Bezeichnung des unerwünschten Stof-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                     fes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu\nRichtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates                  verwenden“;\nvom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des\nRates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der         2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination\nRichtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. EG Nr. L 63 S. 23);                  der Hinweis: „Futtermittel mit überhöhtem\nRichtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Ände-                Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünsch-\nrung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und                  ten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekon-\ndes Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh-\nrung (ABl. EG Nr. L 151 S. 38).                                                 tamination durch einen anerkannten Betrieb\nDiese Verordnung dient darüber hinaus auch der Umsetzung der                    bestimmt“.“\nRichtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung           b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Anlage 5“\n(ABl. EG Nr. L 140 S. 10).                                                  jeweils die Angabe „Spalte 3“ eingefügt.","2500          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\n6. § 28 wird wie folgt geändert:                                c) In Absatz 5 wird die Angabe „den Absätzen 1\nund 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1,\na) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                       Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2“ ersetzt.\n„3. Mischfuttermittel unter Verwendung von\nVormischungen mit Leistungsförderern oder\nZusatzstoffen zur Verhütung der Histomo-         8. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:\nniasis oder der Kokzidiose“.                                                   „§ 29b\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                           Besondere Anforderungen\nfügt:                                                                 an Dekontaminationsverfahren\n„(1a) Betriebe, die Futtermittel dekontaminie-           Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG\nren, müssen von der zuständigen Behörde aner-            des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nkannt worden sein.“                                      7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierer-\nnährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekon-\n7. § 29 wird wie folgt geändert:                                taminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind\ndiese von den in § 28 Abs. 1a genannten Betrieben\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         anzuwenden.“\n„(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach\n§ 28, ausgenommen die in § 28 Abs. 1a genann-         9. In § 30 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nten Betriebe, werden auf Antrag für die jeweils          gefügt:\nbeabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebs-\nort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine                „(1a) Herstellerbetriebe, die Grünfutter oder\nPrüfung im Betrieb ergeben hat, dass                     Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung\neines Futtermittels unter direkter Einwirkung der\n1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spal-          Verbrennungsgase trocknen, müssen von der\nte 2 erfüllt sind und                                zuständigen Behörde registriert sein.“\n2. sichergestellt ist, dass die sich aus den\nBestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3       10. § 31 wird wie folgt geändert:\nergebenden Pflichten erfüllt werden.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsa-\nchen die Annahme rechtfertigen, dass                            „(1) Registrierungsbedürftige Betriebe, aus-\ngenommen solche nach § 30 Abs. 1a, werden\n1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuver-\nauf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit\nlässigkeit oder\nim Sinne des § 30 von der für den Betriebsort\n2. der für die Herstellung und Qualitätssiche-               zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus\nrung im Betrieb jeweils Verantwortliche die              dem Antrag ergibt, dass\nerforderliche Zuverlässigkeit oder Sach-\n1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spal-\nkenntnis\nte 2 erfüllt sind und\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit\n2. sichergestellt ist, dass die sich aus den\nnach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige\nBestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3\nnicht, der wiederholt oder gröblich gegen le-\nergebenden Pflichten erfüllt werden.\nbensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrecht-\nliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis               Die Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsa-\nder erforderlichen Sachkenntnis des für die Her-             chen die Annahme rechtfertigen, dass\nstellung und Qualitätssicherung jeweils Verant-\nwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für              1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuver-\ndie beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kennt-                 lässigkeit oder\nnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts,\nder Verfahrenstechnik und der Tierernährung.“                2. der für die Herstellung und Qualitätssiche-\nrung im Betrieb jeweils Verantwortliche die\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                    erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkennt-\nfügt:                                                            nis\n„(1a) Anerkennungsbedürftige Betriebe nach                nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit\n§ 28 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsich-             nach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige\ntigte Tätigkeit von der für den Betriebsort                  nicht, der wiederholt oder gröblich gegen le-\nzuständigen Behörde anerkannt, wenn sie der                  bensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrecht-\nBehörde durch ein Gutachten eines vereidigten                liche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis\nSachverständigen nachgewiesen haben, dass                    der erforderlichen Sachkenntnis des für die Her-\ndie angewendeten Dekontaminationsverfahren                   stellung und Qualitätssicherung jeweils Verant-\ngeeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontami-              wortlichen wird erbracht durch den Nachweis für\nnieren, dass sie den Vorschriften des Futtermit-             die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kennt-\ntelrechts entsprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt            nisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts,\nentsprechend.“                                               der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003              2501\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                  zubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie\nfügt:                                                         oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu\ndokumentieren und\n„(1a) Registrierungsbedürftige Betriebe nach\n§ 30 Abs. 1a werden auf Antrag für die beabsich-          4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzu-\ntigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zu-               fertigen und mindestens zwei Jahre aufzube-\nständigen Behörde registriert, sofern sich aus                wahren.“\ndem Antrag ergibt, dass\n1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind     12. In § 32 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\nund\n„(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn\n2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 31c            eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nergebenden Pflichten erfüllt werden.                  oder Satz 2 oder Abs. 1a nicht gegeben war. Sie ist\nDie Registrierung ist zu versagen, wenn Tatsa-            zu widerrufen, wenn\nchen die Annahme rechtfertigen, dass                      1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach\n1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuver-               § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a\nlässigkeit oder                                           weggefallen ist,\n2. der für die Herstellung und Qualitätssiche-            2. eine der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflich-\nrung im Betrieb jeweils Verantwortliche die               ten nicht erfüllt wird oder\nerforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkennt-\n3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach\nnis\n§ 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit              § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt ver-\nnach Satz 2 besitzt insbesondere derjenige                    letzt.\nnicht, der wiederholt oder gröblich gegen le-\nbensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrecht-        Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach\nliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis            § 29a entsprechend.\nder erforderlichen Sachkenntnis des für die Her-             (2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn\nstellung und Qualitätssicherung jeweils Verant-           eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für           oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2\ndie beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kennt-          nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn\nnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts,\nder Verfahrenstechnik und der Tierernährung.“             1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach\n§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „den Absätzen 1                    Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 weggefallen ist,\nund 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1,\nAbsatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2“ ersetzt.             2. eine der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 1a\nSatz 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt\nwird oder\n11. Nach § 31b wird folgender § 31c eingefügt:\n3. der Betrieb seine Buchführungspflichten nach\n„§ 31c\n§ 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder, so-\nBesondere                                 weit ihm solche obliegen, nach § 34 Abs. 1 oder 2\nPflichten für Trocknungsbetriebe                      gröblich oder wiederholt verletzt.\nHerstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a müssen                Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach\ndurch eine prozessbegleitende Dokumentation                   § 31a entsprechend.“\nnachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe\nin das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass\ndas Trockengut nach Beendigung des Trocknungs-           12a. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:\nverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten                                       „§ 33a\nHöchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbe-\nsondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, ein-                          Besondere Anzeigepflicht\nhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbrin-\nWer gewerbsmäßig andere als in § 30 Abs. 1a\ngen und Verfüttern nach § 3 des Futtermittelgeset-\ngenannte Produkte zum Zwecke der Herstellung\nzes erfüllt. Hierzu sind insbesondere\neines Futtermittels unter direkter Einwirkung der\n1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen               Verbrennungsgase trocknet, hat dies vor Beginn\nAbständen auf die je nach verwendetem Brenn-              des Betriebes der nach Landesrecht für den Her-\nmaterial potenziellen Einträge an unerwünsch-             stellungs- oder Betriebsort zuständigen Behörde\nten Stoffen zu überprüfen,                                anzuzeigen. In der Anzeige sind die Betriebsstätte,\ndie Art des Betriebes und der Trocknung, das\n2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu\nBrennmaterial, das zur Befeuerung der Trocknungs-\ndokumentieren und mindestens zwei Jahre auf-\nanlage verwendet werden soll, und die Art und\nzubewahren,\nMenge der Futtermittel, die voraussichtlich jährlich\n3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei           getrocknet werden, anzugeben. Änderungen dieser\nfortlaufender Produktion, aus jeder Tagespro-             Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüg-\nduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr auf-            lich anzuzeigen.“","2502          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\n13. § 35 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           5b. Zusatzstoffe, Vormischungen oder\n„Vorbehaltlich der in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Futter-                      Mischfuttermittel herstellt, Zusatzstoffe\nmittelgesetzes geregelten Fälle ist die Einfuhr von                      oder Vormischungen behandelt oder\nFuttermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen,                         Grünfutter oder Lebensmittelreste trock-\ndie nur von anerkannten oder registrierten Betrie-                       net,\nben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus                      5b. entgegen § 33a Satz 1 oder 3 eine\neinem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, nur über                   Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder\nZollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen                        nicht vollständig erstattet,“.\n(Eingangsstellen) zulässig.“\n15. Dem § 37 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-\n14. § 36 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(6) Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1a, die\naa) In Nummer 3 wird das Komma durch das                am 17. Dezember 2003 bereits Grünfutter oder Le-\nWort „oder\" ersetzt.                                bensmittelreste zum Zwecke der Herstellung von\nbb) Nummer 3a wird gestrichen.                          Futtermitteln unter direkter Einwirkung der Verbren-\nnungsgase trocknen, gelten als vorläufig registriert.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie vorläufige Registrierung erlischt,\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1\nNr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2b, 3       1. wenn sie die Registrierung nicht bis zum 1. Juni\nSatz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2, 4, 5               2004 beantragt haben und\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 2         2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt\nin Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3         der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über\nSatz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5              den Antrag.\nSatz 2“ ersetzt.\nDer Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nEingang bei der zuständigen Behörde zu beschei-\neingefügt:\nden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch\n„2a. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 ein Futter-        später beschieden werden, wenn die zuständige\nmittel mischt,“.                              Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibrin-\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                    gung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die\nnach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft.\n„3. ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1,\nauch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a            (7) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für\noder 2 dort genannte Futtermittel, Zu-         Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum\nsatzstoffe oder Vormischungen behan-           16. Dezember 2003 geltenden Fassung entspre-\ndelt oder Futtermittel dekontaminiert,“.       chen, dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 in den Ver-\nkehr gebracht und verwendet werden. Futtermittel\ndd) Nach Nummer 5 werden folgende Num-                  für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum\nmern 5a und 5b eingefügt:                          16. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen,\n„5a. ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1 in         dürfen noch bis zum 1. Juli 2004 erstmals in den\nVerbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2         Verkehr gebracht und verwendet werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003                 2503\n16. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 5\n(zu den §§ 23, 24 und 26)\nUnerwünschte Stoffe\nVorbemerkung\nDie aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88 v. H. Trockenmasse. Die\nGehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilo-\ngramm angegeben.\nDie Nummer 27 ist bis zum 29. Februar 2004 anzuwenden. Die Nummer 27a ist ab dem 1. März 2004 anzuwenden.\nHöchstgehalt\nUnerwünschter Stoff                                    Futtermittel\n(siehe Vorbemerkung)\n1                                                   2                                 3\n1. Arsen                                 Einzelfuttermittel, ausgenommen:                                  2\n– Grünmehl, Luzerngrünmehl und Kleegrünmehl sowie                 4\ngetrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete\nmelassierte Zuckerrübenschnitzel\n– Phosphate und Einzelfuttermittel aus der Verarbei-            10\ntung von Fischen oder anderen Meerestieren\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                  2\n– Alleinfuttermittel für Fische                                   4\nErgänzungsfuttermittel, ausgenommen:                              4\n– Mineralfuttermittel                                           12\n2. Blei                                  Einzelfuttermittel, ausgenommen:                                10\n– Grünfutter                                                    40\n– Phosphate                                                     30\n– Hefen                                                           5\nAlleinfuttermittel                                                5\nErgänzungsfuttermittel, ausgenommen:                            10\n– Mineralfuttermittel                                           30\n3. Fluor                                 Einzelfuttermittel, ausgenommen:                               150\n– Einzelfuttermittel tierischer Herkunft                       500\n– Phosphate                                                  2 000\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                               150\n– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen\n= laktierend                                                30\n= sonstige                                                  50\n– Alleinfuttermittel für Schweine                              100\n– Alleinfuttermittel für Geflügel                              350\n– Alleinfuttermittel für Küken                                 250\nMineralfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen            2 000\nAndere Ergänzungsfuttermittel                                  1251)\n4. Quecksilber                           Einzelfuttermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen:              0,1\n– Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von Fischen             0,5\noder anderen Meerestieren\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                  0,1\n– Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen                         0,4\nErgänzungsfuttermittel, ausgenommen:                              0,2\n– Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen","2504          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\nHöchstgehalt\nUnerwünschter Stoff                                 Futtermittel\n(siehe Vorbemerkung)\n1                                                2                                     3\n5. Nitrit                               Fischmehl                                                           60\n(berechnet als\nNatriumnitrit)\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                    15\n– Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel und Zier-     (berechnet als\nfische                                                     Natriumnitrit)\n6. Cadmium                              Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs                             1\nEinzelfuttermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen                  2\nEinzelfuttermittel für Heimtiere\nPhosphate                                                           10\nAlleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,                     1\nausgenommen Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und\nZiegenlämmer\nAndere Alleinfuttermittel, ausgenommen Allein-                        0,5\nfuttermittel für Heimtiere\nMineralfuttermittel                                                   5\nAndere Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und                  0,5\nZiegen\n7. Aflatoxin B1                         Einzelfuttermittel, ausgenommen:                                      0,05\n– Erdnüsse, Kokosnusskerne, Palmkerne, Baumwoll-                      0,02\nsaat, Babassusamen, Maiskörner und die Erzeugnis-\nse ihrer Verarbeitung\nAlleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,                     0,05\nausgenommen:\n– Alleinfuttermittel für Milchvieh                                    0,005\n– Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer                            0,01\nAlleinfuttermittel für Schweine und Geflügel                          0,02\n(ausgenommen Jungtiere)\nAndere Alleinfuttermittel                                             0,01\nErgänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen                  0,05\n(ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh,\nKälber und Lämmer)\nErgänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel                      0,03\n(ausgenommen Jungtiere)\nAndere Ergänzungsfuttermittel                                         0,005\n8. Blausäure                            Einzelfuttermittel, ausgenommen:                                    50\n– Leinsamen                                                       250\n– Leinkuchen, Leinextraktionsschrot                               350\n– Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder Mandeln               100\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                    50\n– Alleinfuttermittel für Küken                                      10\n9. Freies Gossypol                      Einzelfuttermittel, ausgenommen:                                    20\n– Baumwollsaatkuchen, Baumwollsaatextraktionsschrot             1 200\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                    20\n– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen                500\n– Alleinfuttermittel für Geflügel                                 100\n(ausgenommen Legegeflügel) und Kälber\n– Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine                     60\n(ausgenommen Ferkel)\n10. Theobromin                           Alleinfuttermittel, ausgenommen:                                  300\n– Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder                     700","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003                        2505\nHöchstgehalt\nUnerwünschter Stoff                                       Futtermittel\n(siehe Vorbemerkung)\n1                                                     2                                   3\n11. Senföl, flüchtig, berechnet als Allyliso- Einzelfuttermittel, ausgenommen:                                  100\nthiocyanat\n– Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot                            4 000\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                 150\n– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen             1 000\n(ausgenommen Jungtiere)\n– Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen Ferkel)           500\nund Geflügel\n12. Vinylthiooxazolidon (Vinyloxazolidinthion) Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen:                  1 000\n– Alleinfuttermittel für Legegeflügel                            500\n13. Mutterkorn (Claviceps purpurea)            Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten         1 000\n14. Unkrautsamen und Früchte, die Alkaloide, Alle Futtermittel                                                3 000\nGlukoside oder andere giftige Stoffe ent-\nhalten, darunter\na) Lolium temulentum L.,                                                                                  1 000\nb) Lolium remotum Schrank,                                                                                1 000\nc) Datura stramonium L.                                                                                   1 000\n15. Rizinus – Ricinus communis L.              Alle Futtermittel                                                 10\n(berechnet als\nRizinusschalen)\n16. Crotalaria spp.                            Alle Futtermittel                                                100\n17. Aldrin         einzeln oder insgesamt,         Alle Futtermittel, ausgenommen:                             0,01\n                                                                                     \n                                                                                     \n                                                                                     \n18. Dieldrin       berechnet als Dieldrin          – Fette                                                     0,2\n19. Camphechlor (Toxaphen)                     Alle Futtermittel                                                   0,1\n20. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans- Alle Futtermittel, ausgenommen:                                            0,02\nIsomeren und aus Oxychlordan, berechnet – Fette                                                                0,05\nals Chlordan)\n21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE- Alle Futtermittel, ausgenommen:                                             0,05\nIsomeren, berechnet als DDT)\n– Fette                                                             0,5\n22. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta- Alle Futtermittel, ausgenommen                                          0,1\nIsomeren und aus Endosulfansulfat, be- – Mais                                                                  0,2\nund daraus hergestellte Erzeugnisse\nrechnet als Endosulfan)\n– Ölsaaten und daraus hergestellte Erzeugnisse                      0,5\n– Alleinfuttermittel für Fische                                     0,005\n23. Endrin (Summe aus Endrin und delta- Alle Futtermittel, ausgenommen:                                            0,01\nKetoendrin, berechnet als Endrin)\n– Fette                                                             0,05\n24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Alle Futtermittel, ausgenommen:                                           0,01\nHeptachlorepoxid, berechnet als Hepta- –                                                                       0,2\nFette\nchlor)\n25. Hexachlorbenzol (HCB)                      Alle Futtermittel, ausgenommen:                                     0,01\n– Fette                                                             0,2\n26. Hexachlorcyclohexan (HCH)\n26.1. alpha-Isomere                        Alle Futtermittel, ausgenommen:                                     0,02\n– Fette                                                             0,2\n26.2. beta-Isomere                         Mischfuttermittel, ausgenommen:                                     0,01\n– Mischfuttermittel für Milchvieh                                   0,005\nEinzelfuttermittel, ausgenommen:                                    0,01\n– Fette                                                             0,1\n26.3. gamma-Isomere                        Alle Futtermittel, ausgenommen:                                     0,2\n– Fette                                                             2,0","2506          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\nHöchstgehalt\nUnerwünschter Stoff                                        Futtermittel\n(siehe Vorbemerkung)\n1                                                      2                                       3\n27. Dioxin (Summe aus polychlorierten Di-          Sämtliche Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, ein-              0,75\nbenzo-para-dioxinen (PCDD) und poly-           schließlich pflanzliche Öle und Nebenerzeugnisse\nchlorierten Dibenzofuranen (PCDF), aus-\nMineralstoffe im Sinne des Anhangs der Richt-                          1,0\ngedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ)       linie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den\nder Weltgesundheitsorganisation (WHO)\nVerkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen\nunter Verwendung der WHO-TEF (1997 3))\nPCDD/F 2)                                      Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett                   2,0\nSonstige Erzeugnisse von Landtieren, einschließlich                    0,75\nMilch und Milcherzeugnisse, sowie Eier und Eiererzeug-\nnisse\nFischöl                                                                6,0\nFisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Neben-               1,25\nerzeugnisse, ausgenommen Fischöl 4)\nMischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für                   0,75\nPelztiere, Heimtiere und Fische\nMischfuttermittel für Fische                                           2,25\nMischfuttermittel für Heimtiere                                        2,25\n27a. Dioxin (Summe aus polychlorierten Di-         Sämtliche Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, ein-              0,75\nbenzo-para-dioxinen (PCDD) und poly-         schließlich pflanzliche Öle und Nebenerzeugnisse\nchlorierten Dibenzofuranen (PCDF),           Mineralstoffe im Sinne des Anhangs der Richtlinie                      1,0\nausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten\n96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Ver-\n(TEQ) der Weltgesundheitsorganisation        kehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen\n(WHO) unter Verwendung der WHO-TEF\n(19973)) PCDD/F2)                            Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett                   2,0\nSonstige Erzeugnisse von Landtieren, einschließlich Milch              0,75\nund Milcherzeugnisse, sowie Eier und Eiererzeugnisse\nFischöl                                                                6,0\nFisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Neben-               1,25\nerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-\nHydrolysate, die mehr als 20% Fett enthalten 4)\nFischprotein-Hydrolysate mit mehr als 20% Fett                         2,25\nMischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für                   0,75\nPelztiere, Heimtiere und Fische\nMischfuttermittel für Fische                                           2,25\nMischfuttermittel für Heimtiere                                        2,25\n28. Aprikose – Prunus armeniaca L.\n                                                         \n29. Bittermandel – Prunus dulcis (Mill.) D. A.                                                              \nWebb var. amara (DC.) Focke (= Prunus a-                                                                \nmygdalus Batsch var. amara (DC.) Focke)                                                                 \n                                                         \n30. Buchecker, ungeschält – Fagus silvatica L.                                                              \n                                                         \n31. Leindotter – Camelina sativa (L.) Crantz                                                                \n                                                              Saaten und\n32. Mowrah, Bassia, Madhuca – Madhuca                                                                            Früchte und\nlongifolia (L.) Macbr. (= Bassia longifolia L.                                                               aus deren Ver-\n= Illipe malabrorum Engl.) Madhuca in-                                                                       arbeitung\ndica Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.) =                                                                     gewonnene\nIllipe latifolia (Roscb.) F. Mueller)                                                                   \n                                                              Erzeugnisse\n33. Purgierstrauch – Jatropha curcas L.                                                                          der nebenste-\n    Alle Futtermittel                                         henden Pflan-\n34. Purgierölbaum – Croton tiglium L.                                                                            zenarten dür-\n35. Indischer Braunsenf – Brassica juncea                                                                        fen in Futter-\n                                                         \n(L.) Czern. und Coss. Ssp. integrifolia                                                                      mitteln nur in\n(West.) Thell.                                                                                               nicht bestimm-\n                                                              barer Menge\n36. Sareptasenf – Brassica juncea (L.) Cern.\n                                                              vorhanden\nund Coss. ssp. juncea                                                                                        sein.\n37. Chinesischer Gelbsenf – Brassica juncea                                                                 \n                                                         \n(L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var.                                                                  \nlutea Batalin                                                                                           \n38. Schwarzer Senf – Brassica nigra (L.) Koch                                                               \n                                                         \n39. Abessinischer (äthiopischer) Senf – Bras-                                                               \nsica carinata A. Braun                                                                                  ","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003                                        2507\n1) Gehalt an Fluor je 1% Phosphor.\n2) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizie-\nrungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.\n3) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:\nSchlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997, nach: \"Van\nden Berg und andere, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective,\n106 (12), 775-792“.\n4) Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, ist von der Höchst-\ngrenze ausgenommen. Für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere verwendet wird, gilt ein Höchstwert von 4,0 ng\nWHO-PCDD/F-TEQ/kg. Die Erzeugnisse, verarbeitete tierische Proteine, die aus diesen Tieren (Pelz-, Heim-, Zoo- und Zirkustieren) gewonnen wer-\nden, können nicht in die Lebensmittelkette gelangen, und ihre Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder\ngezüchtet werden, ist verboten.“","2508            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\n17. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a angefügt:\n„Anlage 7a\n(zu § 31 Abs. 1a)\nAnforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 30 Abs. 1a\n1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen\nBetriebe nach § 30 Abs. 1a müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaf-\nfen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte\nLagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygieni-\nschen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.\n2. Anforderungen an die Trocknungsanlage\nDie zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass\na) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie\nmöglich ausgeschlossen wird,\nb) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins\nunerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und\nc) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.\n3. Anforderungen an die Trocknung\nDurch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stof-\nfe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsver-\nfahrens die nach Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Vor-\naussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 3 des Futtermittelgesetzes erfüllt. Während der\nTrocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags\nunerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.\nDie Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in\ndas Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.\n4. Ausnahmen\nDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a\nund nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Anlagen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz\nbefeuert werden und die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2, 5.4.1.2.3 in Verbindung mit Num-\nmer 5.4.1.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der jeweils geltenden Fassung\neinhalten.\nDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b\nund c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vor-\nliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Geneh-\nmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1\nBuchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse\nund Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003               2509\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nschaft kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der ab dem Inkrafttreten\ndieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Dezember 2003\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}