{"id":"bgbl1-2003-59-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":59,"date":"2003-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/59#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_59.pdf#page=27","order":5,"title":"Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Post-Arbeitszeitverordnung 2003 - Post-AZV 2003)","law_date":"2003-12-09T00:00:00Z","page":2495,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003              2495\nVerordnung\nzur Regelung der Arbeitszeit für die bei der\nDeutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten\n(Post-Arbeitszeitverordnung 2003 – Post-AZV 2003)\nVom 9. Dezember 2003\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postperso-                                    §4\nnalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I\nGleitende Arbeitszeit\nS. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 Nr. 2 Buch-\nstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I            (1) Wird den Beamtinnen und Beamten gestattet,\nS. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-      Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen\nterium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der           Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf\nDeutschen Post AG und nach Anhörung der Bundesan-             die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen\nstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes-         zehn Stunden nicht überschreiten. Wird eine Kernarbeits-\npost:                                                         zeit festgelegt, soll diese montags bis donnerstags sechs\nStunden und freitags fünf Stunden ausschließlich der\n§1                               Ruhepausen nicht unterschreiten.\nAnwendung der Arbeitszeitverordnung                    (2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen\nArbeitszeit ist innerhalb eines festzulegenden Abrech-\nFür die bei der Deutschen Post AG beschäftigten\nnungszeitraums von längstens zwölf Kalendermonaten\nBeamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der\nauszugleichen. Ist ein voller Ausgleich im Abrechnungs-\nArbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts\nzeitraum nicht möglich, dürfen bis zu 40 Stunden in den\nanderes bestimmt ist.\nnächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.\nZum Zwecke des Arbeitszeitausgleichs kann die Kern-\n§2                               arbeitszeit bis zu einem ganzen Tag für jeden Kalender-\nRegelmäßige Arbeitszeit                      monat (Gleittag) in Anspruch genommen werden, soweit\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt    betriebliche Belange nicht entgegenstehen; dabei dürfen\n38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in           bis zu fünf Gleittage zusammengefasst werden. Wenn\nWechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit     keine betrieblichen Belange entgegenstehen, darf beim\nacht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist           Ausgleich nach Satz 3 zusätzlich ein Brückentag in\ndienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von             Anspruch genommen werden; Brückentage im Sinne die-\nSatz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Ver-          ser Verordnung sind der Freitag nach und der Montag vor\nhältnisse es erfordern.                                       einem gesetzlichen Wochenfeiertag.\n(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für          (3) Der Vorstand der Deutschen Post AG kann, wenn\njeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende         dies betrieblichen Belangen förderlich oder nach den\nArbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im Wechsel-           betrieblichen Verhältnissen zweckmäßig ist, bis zum\ndienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und             31. Dezember 2003 eine von Absatz 2 Satz 3 und 4\nBeamte mit fester Arbeitszeit – ohne Rücksicht darauf, ob     abweichende Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit zu-\nund wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leis-    lassen, jedoch nicht über 24 Tage im Abrechnungszeit-\nten müssen.                                                   raum hinaus.\n§3                                                            §5\nDienst an Heiligabend und Silvester                                        Ruhepausen\nFür Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieb-      (1) Die Arbeit ist bei durchgehender Arbeitszeit spätes-\nlichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt.     tens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von\nKann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht          mindestens 30 Minuten zu unterbrechen; bei einer\nerteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für       Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhe-\ndie geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu        pause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte\neiner anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um       von zunächst 30 Minuten und später weitere 15 Minuten\nden auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil         aufgeteilt werden kann. Der Vorstand der Deutschen Post\nnicht vermindert.                                             AG oder die von ihm hierzu bestimmte Organisationsein-","2496           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\nheit mit den Befugnissen einer Dienstbehörde im Sinne             sorgen haben, die oder der nicht von einer anderen im\ndes § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes kann                Haushalt lebenden Person versorgt werden kann,\nAusnahmen zulassen, wenn betriebliche Belange es              sofern zwingende betriebliche Belange nicht entgegen-\nzwingend erfordern. Bei geteilter Arbeitszeit soll die        stehen.\nRuhepause zwei Stunden nicht unterschreiten.\n(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit ange-                                    §7\nrechnet.                                                                                Erprobung\nneuer Arbeitszeitmodelle\n§ 6                                  Zur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an\nden Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post\nNachtdienst                            AG neue Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die\neine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen\n(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft\nEinteilung der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Vor-\ndurch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung\naussetzungen dafür auf Grund der geltenden Arbeitszeit-\nzu tragen. Nachtdienst ist eine Arbeitszeit zwischen\nregelungen für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und\n23 und 6 Uhr von mehr als zwei Stunden Dauer.\nArbeitnehmer der Deutschen Post AG vorliegen. Die\n(2) Wer auf Grund der Dienstgestaltung für einen regel-    Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf\nmäßigen Nachtdienst in Wechselschichten vorgesehen            höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit\nist oder Nachtdienst an mindestens 48 Tagen im Kalen-         nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung betragen. § 3\nderjahr zu leisten hat, ist auf Antrag vor Aufnahme der       Abs. 1 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung bleibt unberührt.\nTätigkeit und danach mindestens alle drei Jahre, nach         Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeit-\nVollendendung des 50. Lebensjahres jedes Jahr, arbeits-       raums von längstens 18 Monaten auszugleichen. Mit\nmedizinisch auf Nachtdiensttauglichkeit zu untersuchen.       dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Aus-\ngleichszeitraum.\n(3) Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag auf für sie\ngeeignete Arbeitsposten mit Tagesarbeit umzusetzen,                                         §8\nwenn\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. die weitere Verrichtung von Nachtdienst nach arbeits-\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nmedizinischer Beurteilung ihre Gesundheit gefährdet,\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Post-Arbeitszeitverordnung\n2. in ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das    1998 vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3145) außer Kraft.\nnicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person          (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt § 3 am 1. Ja-\nbetreut werden kann, oder                                 nuar 2007 in Kraft.\n3. sie eine schwerpflegebedürftige Angehörige oder               (3) § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer\neinen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu ver-         Kraft.\nBerlin, den 9. Dezember 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}