{"id":"bgbl1-2003-59-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":59,"date":"2003-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/59#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_59.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten","law_date":"2003-12-10T00:00:00Z","page":2478,"pdf_page":10,"num_pages":16,"content":["2478              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\nGesetz\nzur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung\nund Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten*)\nVom 10. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          e) Nach der Angabe „§ 89a“ wird die Angabe „§ 89b\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                 Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sa-\nnierungsmaßnahmen; Bekanntmachung von Ver-\nfügungen der Aufsichtsbehörde“ eingefügt.\nArtikel 1                                  f) Die Angabe zu § 123 wird in „Sicherungsvermö-\nÄnderung                                        gensfähigkeit“ geändert.\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes\ng) Die Angabe zu § 139 wird in „Falsche Erklärun-\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der                           gen über Deckungsrückstellungen und Siche-\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I                               rungsvermögen“ geändert.\nS. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nh) Die Angabe zu § 145 wird in „(weggefallen)“ ge-\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778), wird wie folgt geändert:\nändert.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „ , 89a\na) Die Zwischenüberschrift vor § 65 und die Anga-                    und 93“ durch die Angabe „und 89a“ ersetzt.\nben zu den §§ 66, 67, 70, 72, 77, 79 und 81b\nwerden wie folgt gefasst:\n3. § 1a wird wie folgt geändert:\n„2. Besondere Vorschriften über die Deckungs-\nrückstellung und das Sicherungsvermögen                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 66      Sicherungsvermögen                                         aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Angaben\n„93,“ und „104,“ gestrichen.\n§ 67      Sicherungsvermögen bei Rückversiche-\nrung                                                       bb) Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 70      Treuhänder für das Sicherungsvermögen                           „§ 2 und § 104 gelten entsprechend.“\n§ 72      Sicherstellung des Sicherungsvermö-                    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngens\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tatsachen“\n§ 77      Entnahme aus dem Sicherungsvermö-                               die Wörter „im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1\ngen                                                             Nr. 1“ eingefügt.\n§ 79      Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76                         bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan; Sa-                           „In diesen Fällen kann die Aufsichtsbehörde\nnierungsplan“.                                                  ferner Befugnisse, die Organen des Unter-\nb) Nach der Angabe „§ 77“ wird eingefügt:                                     nehmens nach Gesetz oder Satzung zuste-\nhen, ganz oder teilweise auf einen Sonder-\n„§ 77a Behandlung von Versicherungsforderun-\nbeauftragten übertragen, der zur Wahrneh-\ngen\nmung dieser Befugnisse geeignet ist; im\n§ 77b Erlöschen bestimmter Versicherungsver-                              Übrigen gilt § 81 Abs. 2a Satz 2 bis 5.“\nträge“.\nc) Die Angabe zu § 79 wird in „Anwendungsbereich                  4. § 6 wird wie folgt geändert:\nder §§ 70 bis 76“ geändert.\na) In Absatz 1 werden hinter den Wörtern „(EWR-\nd) Nach der Angabe „§ 88“ wird die Angabe „§ 88a                         Abkommen)“ die Wörter „(Mitglied- und Ver-\nUnterrichtung der Gläubiger“ eingefügt.                              tragsstaaten)“ eingefügt.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/17/EG des           b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Behörde“\nRates und des Europäischen Parlaments vom 19. März 2001 über die              die Wörter „oder einem elektronischen Informa-\nSanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. EG               tionsmedium“ eingefügt.\nNr. L 110 S. 28), der Richtlinie 2001/24/EG des Rates und des Europäi-\nschen Parlaments vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liqui-\ndation von Kreditinstituten (ABl. EG Nr. L 125 S. 15), der Richtlinie\n2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom               5. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 32b\n5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1)       Abs. 4 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates\nund der Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des         vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts-\nRates vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG des\nRates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für      und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und\nSchadenversicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 77 S. 17).                 Ausübung der Direktversicherung (Lebensversiche-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003            2479\nrung) (ABl. EG Nr. L 63 S. 1)“ durch die Angabe „Arti-   12. § 13b wird wie folgt geändert:\nkel 59 Abs. 4 der Richtlinie 2002/83/EG des Euro-            a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Mitglied-\npäischen Parlaments und des Rates vom 5. Novem-                 staats oder Vertragsstaats“ durch die Wörter\nber 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG                     „Mitglied- oder Vertragsstaats“ und die Wörter\nNr. L 345 S. 1) (Richtlinie über Lebensversicherun-             „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch die\ngen)“ ersetzt.                                                  Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.\n6. Dem § 10a Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:             b) Dem Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4\n„Lebensversicherungen und Pensionskassen, soweit                angefügt:\nsie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung               „Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a\nerbringen, haben außerdem die Versorgungsanwär-                 einen finanziellen Sanierungsplan von dem\nter und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich                Unternehmen gefordert, steht dies der Ausstel-\nVersicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der An-                  lung einer Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 2 ent-\nlage Teil D Abschnitt III zu informieren.“                      gegen, solange die Rechte der Versicherungs-\nnehmer gefährdet sind.“\n7. § 11b wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Mitgliedstaats\na) In Satz 1 werden die Wörter „Bestimmungen zur                oder Vertragsstaats“ durch die Wörter „Mitglied-\nÜberschußbeteiligung“ durch das Wort „Versi-                oder Vertragsstaats“ ersetzt.\ncherungsbedingungen“ ersetzt.\nb) Satz 3 wird gestrichen.                               13. § 13c wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Mitglied-\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                   staats oder Vertragsstaats“ durch die Wörter\nIn Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „von höchstens              „Mitglied- oder Vertragsstaats“ ersetzt.\n3,5 vom Hundert“ gestrichen.                                 b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Komma nach den Wör-\ntern „Risiken hat“ gestrichen.\n9. § 12b wird wie folgt geändert:                               c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            „Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die                einen finanziellen Sanierungsplan von dem Un-\nWörter „oder aus einem solchen Vertrag                 ternehmen gefordert, steht dies der Ausstellung\nnoch Ansprüche gegen das Unternehmen                   einer Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 3 entgegen,\nbesitzt“ eingefügt.                                    solange die Rechte der Versicherungsnehmer\ngefährdet sind.“\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht        14. § 14 wird wie folgt geändert:\nbestellt werden, wer bereits bei zehn Versi-\na) In Absatz 1a werden die Wörter „der Europäi-\ncherungsunternehmen oder Pensionsfonds\nschen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-\nals Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar\ntragsstaat des EWR-Abkommens“ durch die\ntätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine\nWörter „Mitglied- oder Vertragsstaats“ ersetzt,\nhöhere Zahl von Mandaten zulassen.“\ndie Wörter „Mitgliedstaaten oder Vertragsstaa-\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3                 ten“ durch die Wörter „Mitglied- oder Vertrags-\nSatz 1 und Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3             staaten“ und die Wörter „Mitgliedstaats oder\nSatz 1 und 3 und Absatz 4“ ersetzt.                         Vertragsstaats“ durch die Wörter „Mitglied- oder\nVertragsstaats“.\n10. In § 12f wird die Angabe „die §§ 12 Abs. 1 bis 4, 12b        b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 311 des Bürger-\nund 12c“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 bis 4 und                lichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „§ 311b\ndie §§ 12b und 12c“ ersetzt.                                    Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.\n11. § 13 wird wie folgt geändert:                            15. § 53c wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1a wird folgender Satz 9 angefügt:             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Beendigung eines nicht auf eine bestimmte                 „(1) Versicherungsunternehmen sind verpflich-\nZeit befristeten Funktionsausgliederungsvertrags            tet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbar-\nist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzei-              keit der Verträge stets über freie unbelastete Ei-\ngen.“                                                       genmittel mindestens in Höhe der geforderten\nb) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Mitglied-             Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der               dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. Ein\nanderen Vertragsstaaten des EWR-Abkom-                      Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gilt\nmens“ durch die Wörter „Mitglied- und Vertrags-             als Garantiefonds.“\nstaaten“ und die Wörter „Mitgliedstaaten der             b) In Absatz 2a wird Satz 2 aufgehoben.\nEuropäischen Gemeinschaft und den anderen\nVertragsstaaten des EWR-Abkommens“ durch                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Mitglied- und Vertragsstaaten“ er-              aa) In Satz 1 wird das Wort „insbesondere“ ge-\nsetzt.                                                           strichen.","2480      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\nbb) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                              d) bei Lebensversicherungsunterneh-\nmen nach Maßgabe der auf Grund\n„1. a) bei Aktiengesellschaften das einge-                            des Absatzes 2 erlassenen Vorschrif-\nzahlte Grundkapital abzüglich des                            ten der Wert von in den Beitrag ein-\nBetrages der eigenen Aktien;                                 gerechneten Abschlusskosten, so-\nb) bei Versicherungsvereinen auf Ge-                              weit sie bei der Deckungsrückstel-\ngenseitigkeit der eingezahlte Grün-                          lung nicht berücksichtigt worden\ndungsstock;                                                  sind.“\ngg) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nc) bei öffentlich-rechtlichen Versiche-\nrungsunternehmen die dem einge-                     „Mittel gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b\nzahlten Grundkapital bei Aktienge-                  können den Eigenmitteln nur bis zu einer\nsellschaften entsprechenden Pos-                    Höchstgrenze von 50 vom Hundert des je-\nten;“.                                              weils niedrigeren Betrages der Eigenmittel\nund der geforderten Solvabilitätsspanne zu-\ncc) In Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort „Ge-                     gerechnet werden.“\nwinnvortrag“ die Wörter „sich nach Abzug\nder auszuschüttenden Dividenden ergeben-               hh) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1\nde“ eingefügt.                                               bis 6“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 5“ ersetzt\nund vor dem Wort „Verlustvortrag“ werden\ndd) In Satz 1 werden die bisherigen Nummern 4                    die Wörter „um die auszuschüttende Divi-\nund 5 aufgehoben.                                            dende erhöhte“ eingefügt.\nee) Satz 1 Nr. 6 erhält die neue Nummer 4 und           d) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt gefasst:                                    „(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechts-\nkapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen\n„4. bei Lebensversicherungsunternehmen\nVerbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigen-\ndie Rückstellung für Beitragsrückerstat-\nmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit\ntung, sofern sie zur Deckung von Verlus-\ner 25 vom Hundert der Eigenmittel nach Ab-\nten verwendet werden darf und soweit\nsatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 50 vom Hundert der\nsie nicht auf festgelegte Überschussan-\ngeforderten Solvabilitätsspanne nicht über-\nteile entfällt;“.\nsteigt; die Aufsichtsbehörde kann die Zurech-\nff) In Satz 1 wird nach der neuen Nummer 4 fol-            nung eines höheren Betrages, der jedoch 50 vom\ngende Nummer 5 eingefügt:                              Hundert der Eigenmittel nicht übersteigen darf,\nzulassen, wenn die Leistung des Genussrechts-\n„5. auf Antrag und mit Zustimmung der Auf-             kapitals oder die Eingehung der nachrangigen\nsichtsbehörde                                     Verbindlichkeiten zur Erfüllung eines Solvabili-\ntätsplanes oder eines Finanzierungsplanes (§ 81b)\na) die Hälfte des nicht eingezahlten\nerfolgt.“\nTeils des Grundkapitals, des Grün-\ndungsstocks oder der bei öffentlich-\n16. § 54 wird wie folgt geändert:\nrechtlichen Versicherungsunterneh-\nmen dem Grundkapital bei Aktien-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngesellschaften entsprechenden Pos-                „(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens\nten, wenn der eingezahlte Teil 25             (§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen\nvom Hundert des Grundkapitals,                gemäß Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind\ndes Gründungsstocks oder der bei              unter Berücksichtigung der Art der betriebenen\nöffentlich-rechtlichen Versicherungs-         Versicherungsgeschäfte sowie der Unterneh-\nunternehmen dem Grundkapital bei              mensstruktur so anzulegen, dass möglichst\nAktiengesellschaften entsprechen-             große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeiti-\nden Posten erreicht;                          ger Liquidität des Versicherungsunternehmens\nb) bei Versicherungsvereinen auf Ge-              unter Wahrung angemessener Mischung und\ngenseitigkeit und nach dem Grund-             Streuung erreicht wird.“\nsatz der Gegenseitigkeit arbeiten-         b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\nden öffentlich-rechtlichen Versiche-\n„8. in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Ar-\nrungsunternehmen, wenn sie nicht\ntikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie\ndie Lebensversicherung oder die\nSchadenversicherung oder Artikel 23 oder\nKrankenversicherung betreiben, die\nArtikel 24 der Richtlinie über Lebensversi-\nHälfte der Differenz zwischen den\ncherungen zulässig sind.“\nnach der Satzung in einem Ge-\nschäftsjahr zulässigen Nachschüs-          c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Dritten\nsen und den tatsächlich geforderten           Richtlinie Lebensversicherung“ durch die An-\nNachschüssen;                                 gaben „oder Artikel 23 und Artikel 24 der Richt-\nlinie über Lebensversicherungen“ ersetzt.\nc) die stillen Nettoreserven, die sich aus\nder Bewertung der Aktiva ergeben,          d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nsoweit diese Reserven nicht Aus-                  „(5) Der Umfang des sonstigen gebundenen\nnahmecharakter haben;                         Vermögens muss mindestens der Summe aus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003            2481\nden Bilanzwerten der versicherungstechnischen                 b) für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstat-\nRückstellungen und der aus Versicherungsver-                      tung,\nhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und\nRechnungsabgrenzungsposten entsprechen, die                   c) für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden\nnicht zum Mindestumfang des Sicherungsver-                        Versicherungsverträgen,\nmögens (§ 66 Abs. 1a) gehören. Bilanzwerte sind          4. der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige\ndie Bruttobeträge für das gesamte Versiche-                   Beitragsrückerstattung, die auf bereits festge-\nrungsgeschäft abzüglich der darauf entfallenden               legte, aber noch nicht zugeteilte Überschussan-\nTeile für das in Rückdeckung gegebene Versi-                  teile entfallen,\ncherungsgeschäft. Bei der Berechnung des Min-\ndestumfangs des sonstigen gebundenen Ver-                5. der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlos-\nmögens können Beträge bis zur Höhe von 50 Pro-                senen Versicherungsgeschäft gegenüber Versi-\nzent der um die Wertberichtigung geminderten,                 cherungsnehmern sowie\nin den letzten drei Monaten fällig gewordenen\n6. der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein\nBeitragsforderungen aus dem selbst abgeschlos-\nVersicherungsunternehmen zu erstatten hat,\nsenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz blei-\nwenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 1\nben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus\nAbs. 4 genanntes Geschäft nicht zustande ge-\nRückversicherungsverhältnissen bleiben bei der\nkommen ist oder aufgehoben wurde,\nErmittlung des Mindestumfangs des sonstigen\ngebundenen Vermögens außer Betracht, soweit              entsprechen. Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1\nihnen aus demselben Rückversicherungsverhält-            sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlosse-\nnis Forderungen gegenüberstehen.“                         ne Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für\ndas in Rückdeckung gegebene Versicherungsge-\n17. In § 54b Abs. 1 werden die Wörter „des Deckungs-             schäft.\nstocks“ durch die Wörter „des Sicherungsvermö-\ngens“ ersetzt.                                                   (2) Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den\nMindestumfang nach Absatz 1a, hat der Vorstand\n18. Die Zwischenüberschrift vor § 65 wird wie folgt ge-          den fehlenden Betrag unverzüglich dem Siche-\nfasst:                                                       rungsvermögen zuzuführen.\n„2. Besondere Vorschriften über die Deckungs-                  (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass\nrückstellung und das Sicherungsvermögen“.                dem Sicherungsvermögen über den Mindestum-\nfang nach Absatz 1a hinaus Beträge zugeführt wer-\n19. § 65 wird wie folgt geändert:                                 den, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versi-\na) In Absatz 3 werden die Wörter „Mitgliedstaats             cherten geboten erscheint. Eine Zuführung kann\nder Europäischen Gemeinschaft oder eines                 insbesondere unter Berücksichtigung der niedrige-\nanderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens“                ren Zeitwerte der Vermögensgegenstände des\ndurch die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaats“         Sicherungsvermögens geboten sein.\nersetzt.                                                     (3a) Unbelastete Grundstücke und grundstücks-\nb) Nach § 65 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange-             gleiche Rechte sind für das Sicherungsvermögen\nfügt:                                                    mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert\nhöher als der Verkehrswert, so ist der Verkehrswert\n„(4) Für Unfallversicherungen der in § 11d ge-\nanzusetzen. Die Aufsichtsbehörde kann eine ange-\nnannten Art sowie für Rentenleistungen aus den\nmessene Erhöhung des Wertansatzes zulassen,\nin § 11e genannten Versicherungen gelten die\nwenn und soweit durch Sachverständigengutach-\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend.“\nten nachgewiesen ist, dass der Verkehrswert den\nBilanzwert um mindestens 100 Prozent überschrei-\n20. § 66 wird wie folgt gefasst:\ntet. Für belastete Grundstücke und grundstücks-\n„§ 66                                gleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert\nSicherungsvermögen                          im Einzelfall fest. Die angesetzten Werte sind der\nAufsichtsbehörde im Rahmen der Meldungen ge-\n(1) Der Vorstand des Unternehmens hat schon               mäß § 54d mitzuteilen.\nim Laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher\nHöhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vor-                  (3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussicht-             zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsun-\nlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Ab-                 ternehmens und zur Wahrung der Belange der Ver-\nsatz 1a entspricht. Die Aufsichtsbehörde kann hier-           sicherten für den in § 55a Abs. 1 Nr. 1 für Zwecke\nüber nähere Anordnung treffen.                               der internen Rechnungslegung näher bezeichneten\n(1a) Der Umfang des Sicherungsvermögens muss               Inhalt des Jahresabschlusses des Versicherungs-\nmindestens der Summe aus den Bilanzwerten                    unternehmens durch Rechtsverordnung nähere\nBestimmungen über die Zuordnung der Kapitalan-\n1. der Beitragsüberträge,                                     lagen im Sinne des § 341b Abs. 2 Satz 1 des Han-\n2. der Deckungsrückstellung,                                 delsgesetzbuchs zum Anlage- oder Umlaufvermö-\ngen treffen und hierzu die Vorlage einer nach den\n3. der Rückstellung                                          Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auf-\na) für noch nicht abgewickelte Versicherungs-            gestellten Liquiditätsrechnung verlangen. Soweit\nfälle und Rückkäufe,                                 dies für Zwecke der Versicherungsaufsicht erforder-","2482           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\nlich ist, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1       21. § 67 wird wie folgt gefasst:\nergänzende Angaben zur Liquiditätsrechnung ver-\n„§ 67\nlangt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechts-\nverordnung auf die Bundesanstalt übertragen wer-                  Sicherungsvermögen bei Rückversicherung\nden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit             In den Fällen des § 66 Abs. 6a Satz 2 hat das Un-\nden Aufsichtsbehörden der Länder. Die Rechtsver-             ternehmen die anteiligen Werte des Sicherungsver-\nordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 sind im Einver-            mögens gemäß § 66 auch für den in Rückdeckung\nnehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu               gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu ver-\nerlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des              walten.“\nBundesrates.\n(4) Die Zuführung zum Sicherungsvermögen darf         22. § 70 wird wie folgt geändert:\nnur so weit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbestimmter Versicherungen eine besondere Sicher-\n„Treuhänder für das Sicherungsvermögen“.\nheit aus den eingenommenen Versicherungsentgel-\nten gestellt werden muss.                                    b) Die Wörter „des Deckungsstocks“ werden durch\ndie Wörter „des Sicherungsvermögens“ ersetzt.\n(5) Das Sicherungsvermögen ist gesondert von\njedem anderen Vermögen zu verwalten und am Sitz          23. § 72 wird wie folgt gefasst:\ndes Unternehmens aufzubewahren. Die Art der Auf-\nbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.                                        „§ 72\nSie kann genehmigen, dass die Werte des Siche-                     Sicherstellung des Sicherungsvermögens\nrungsvermögens an einem anderen Orte aufbe-\n(1) Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustel-\nwahrt werden.\nlen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders dar-\nüber verfügt werden kann; das Nähere bestimmt die\n(6) Die Bestände des Sicherungsvermögens sind\nAufsichtsbehörde.\nin ein Vermögensverzeichnis einzeln einzutragen.\nDie Vorschriften über das Sicherungsvermögen gel-               (2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände\nten für alle Vermögensgegenstände, die im Vermö-             des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des\ngensverzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf              Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf\nNutzungen, die die zum Sicherungsvermögen ge-                die Bestände nur herausgeben, soweit es dieses\nhörenden Vermögensgegenstände gewähren, ge-                  Gesetz gestattet; § 31 Abs. 2 und 3 des Hypothe-\nhören auch ohne Eintragung in das Vermögensver-              kenbankgesetzes gilt entsprechend.\nzeichnis zum Sicherungsvermögen. Forderungen\n(3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur\naus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen\nschriftlich zustimmen; soll ein Gegenstand im Ver-\nVersicherungsscheine des Unternehmens, soweit\nmögensverzeichnis gelöscht werden, so genügt, dass\nsie zu den Beständen des Sicherungsvermögens\nder Treuhänder neben oder unter den Löschungs-\ngehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme nach-\nvermerk seinen Namen schreibt.“\ngewiesen zu werden. Bei Forderungen, die durch\neine Grundstücksbelastung gesichert und in Teilbe-\nträgen zurückzuzahlen sind, ist das Vermögensver-        24. In § 73 werden die Wörter „die eingestellte De-\nzeichnis nach näherer Bestimmung der Aufsichts-              ckungsrückstellung“ durch die Wörter „das Siche-\nbehörde zu berichtigen; dasselbe gilt für Grund-             rungsvermögen“ ersetzt.\nstücksbelastungen, die keine persönliche Forde-\nrung sichern. Am Schluss eines jeden Geschäfts-          25. In § 74 werden die Wörter „den Deckungsstock“\njahrs ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift der in         durch die Wörter „das Sicherungsvermögen“\ndessen Laufe vorgenommenen Eintragungen vor-                 ersetzt.\nzulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der\nAbschrift zu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde          26. § 77 wird wie folgt gefasst:\nhat die Abschrift aufzubewahren.\n„§ 77\n(6a) Die Anteile der Rückversicherer an den ver-                Entnahme aus dem Sicherungsvermögen\nsicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen des\n(1) Dem Sicherungsvermögen dürfen außer den\nselbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäftes\nMitteln, die zur Vornahme und Änderung der Kapi-\ngehören auch ohne Eintragung in das Vermögens-\ntalanlagen erforderlich sind, nur die Beträge ent-\nverzeichnis zum Sicherungsvermögen. Dies gilt\nnommen werden, die durch Eintritt oder Regulie-\nnicht für die Lebensversicherung, die Krankenversi-\nrung des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder\ncherung der in § 12 genannten Art, die private Pfle-\ndadurch frei werden, dass sonst ein Versicherungs-\ngepflichtversicherung nach § 12f und die in § 65\nverhältnis beendigt oder der Geschäftsplan geän-\nAbs. 4 bezeichneten Versicherungen.\ndert wird.\n(7) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kön-                (2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-\nnen selbständige Abteilungen des Sicherungsver-              ziehung darf über die Bestände des Sicherungsver-\nmögens gebildet werden. Was für das Sicherungs-              mögens nur so weit verfügt werden, wie für den An-\nvermögen und die Ansprüche daran vorgeschrieben              spruch, zu dessen Gunsten verfügt wird, die Zufüh-\nist, gilt dann entsprechend für jede selbständige            rung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben (§ 66\nAbteilung.“                                                  Abs. 1 bis 4, 6a) und tatsächlich erfolgt ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003              2483\n27. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:                       „(2a) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1\nund 2 nicht vor und rechtfertigen Tatsachen die An-\n„§ 77a\nnahme, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen\nBehandlung                             aus den Versicherungen gefährdet ist, hat das Un-\nvon Versicherungsforderungen                    ternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde\n(1) Bei Befriedigung aus den Werten des Siche-           einen Plan zur Verbesserung seiner Finanzverhält-\nrungsvermögens (§ 66 Abs. 6 und 6a) haben                   nisse (finanzieller Sanierungsplan) vorzulegen. Aus\ndem Plan muss hervorgehen, wie das Unternehmen\n1. die Forderungen der Versicherten, Versicherungs-         die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen für die\nnehmer, Begünstigten oder geschädigten Drit-            nahe Zukunft sicherstellen will. Der Sanierungsplan\nten, die einen Direktanspruch gegen das Versi-          muss mindestens Angaben für die nächsten drei\ncherungsunternehmen haben, und                          Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:\n2. Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Ver-              a) Schätzungen der Verwaltungskosten, insbeson-\nsicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insol-               dere laufende allgemeine Ausgaben und Provi-\nvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist                   sionen;\noder aufgehoben wurde,\nb) eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge\nin Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen ge-\nund Aufwendungen für das Direktversicherungs-\nmäß § 66 Abs. 1a Vorrang vor den Forderungen aller\ngeschäft sowie die übernommenen und übertra-\nübrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestän-\ngenen Rückversicherungsgeschäfte;\nde des Sicherungsvermögens nur so weit zu be-\nrücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Siche-         c) eine Bilanzprognose;\nrungsvermögen vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1 bis\nd) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Ver-\n4, 6a).\nsicherungsverbindlichkeiten und die geforderte\n(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 be-                Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;\nvorrechtigten Forderungen denselben Rang.“\ne) die Rückversicherungspolitik insgesamt.\n28. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:                  Das Recht der Aufsichtsbehörde, weitere Angaben\nzu verlangen, bleibt unberührt. Ergibt die Prüfung\n„§ 77b\ndes Sanierungsplanes, dass die Rechte der Versi-\nErlöschen                             cherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finan-\nbestimmter Versicherungsverträge                   zielle Lage des Unternehmens verschlechtert, kann\nDie Lebensversicherungen, Krankenversicherun-            die Aufsichtsbehörde, um die Erfüllung der Solvabi-\ngen der in § 12 genannten Art, die privaten Pflege-         litätsanforderungen durch das Unternehmen in\npflichtversicherungen nach § 12f und die in § 65            naher Zukunft sicherzustellen, von diesem verlan-\nAbs. 4 bezeichneten Versicherungen erlöschen durch          gen, einen höheren Betrag an Eigenmitteln bereitzu-\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die An-              stellen, als nach der gemäß § 53c Abs. 2 erlassenen\nspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeit-            Verordnung gefordert wird. Grundlage für die Be-\npunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfal-         stimmung der höheren geforderten Solvabilitäts-\nlenden Anteil an dem Mindestumfang des Siche-               spanne ist der vorgelegte finanzielle Sanierungs-\nrungsvermögens nach § 66 Abs. 1a fordern. § 77a             plan.\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.“                    (2b) Zur Wahrung der Belange der Versicherten\nkann die Aufsichtsbehörde verlangen, alle für die\n29. § 78 wird wie folgt geändert:                               Eigenmittel in Frage kommenden Bestandteile ab-\nzuwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 77“ durch\nEnde des letzten Geschäftsjahrs erheblich geändert\ndie Angabe „§§ 77a und 77b“ ersetzt.\nhat.\nb) In Absatz 2 und 4 wird jeweils das Wort „De-\nckungsstocks“ durch das Wort „Sicherungsver-                (2c) Hat sich die Art oder die Qualität von Rück-\nmögens“ ersetzt.                                        versicherungsverträgen seit dem letzten Geschäfts-\njahr erheblich geändert oder kommt es im Rahmen\nc) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Deckungs-              von Rückversicherungsverträge zu keinem oder nur\nstock“ durch das Wort „Sicherungsvermögen“              zu einem unwesentlichen Risikotransfer, kann die\nersetzt.                                                Aufsichtsbehörde die nach der Verordnung gemäß\n§ 53c Abs. 2 bestimmte Verringerung der geforder-\n30. § 79 wird wie folgt gefasst:                                ten Solvabilitätsspanne auf Grund der Rückversi-\n„§ 79                              cherung einschränken, um diesen Umstand ange-\nmessen zu berücksichtigen.“\nAnwendungsbereich der §§ 70 bis 76\nDie §§ 70 bis 76 gelten nur für Lebensversiche-      32. § 83 wird wie folgt geändert:\nrungen, für Krankenversicherungen der in § 12 ge-\nnannten Art und die private Pflegepflichtversiche-          a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nrung nach § 12f.“                                                „4. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach\nden Nummern 2 und 3 Personen zu beteili-\n31. In § 81b werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a                    gen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319\nbis 2c eingefügt:                                                    des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprü-","2484           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\nfern bestimmt werden können, oder solche                zuständige Gericht, das maßgebliche Recht und\nPersonen mit der Durchführung von Prüfun-               der bestellte Insolvenzverwalter anzugeben.\ngen nach den Nummern 2 und 3 zu beauf-\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit vom\ntragen; für diese Personen gilt die Bestim-\nInsolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter\nmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs\nAuskünfte über den Stand des Verfahrens ver-\nfür Abschlussprüfer sinngemäß,“.\nlangen. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hinzugezoge-                Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder\nnen“ durch die Wörter „beteiligten oder beauf-               Vertragsstaates auf deren Verlangen über den\ntragten“ ersetzt.                                            Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.\nc) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „§ 104                       (5) Stellt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf\nAbs. 1a Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 104                 Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das\nAbs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.                         Vermögen der Niederlassung eines Versiche-\nrungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne\ndes § 105 Abs. 1 Satz 1, so unterrichtet sie un-\n33. Nach § 87 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nverzüglich die Aufsichtsbehörden der Mitglied-\nfügt:\noder Vertragsstaaten, in denen das Versiche-\n„(2a) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das               rungsunternehmen auch eine Niederlassung\nInsolvenzverfahren eröffnet ist. Der Widerruf der Er-            hat. Die beteiligten Personen und Stellen bemü-\nlaubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfah-                 hen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.“\nrens erforderlichen Rechtshandlungen des Versi-\ncherungsunternehmens nicht entgegen.“                    35. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:\n„§ 88a\n34. § 88 wird wie folgt geändert:\nUnterrichtung der Gläubiger\na) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a\nund 1b eingefügt:                                           (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubi-\ngern ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen\n„(1a) Zuständig für die Eröffnung eines Insol-        Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und\nvenzverfahrens über das Vermögen eines Versi-            der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\ncherungsunternehmens sind im Bereich des Euro-           den Europäischen Wirtschaftsraum mit den Worten\npäischen Wirtschaftsraumes allein die jeweiligen         „Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer\nBehörden des Herkunftsstaates. Wird in einem             Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist.\nMitglied- oder Vertragsstaat ein Insolvenzverfah-        Das Formblatt wird vom Bundesministerium der\nren über das Vermögen eines Versicherungsun-             Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält\nternehmens eröffnet, so wird das Verfahren ohne          insbesondere folgende Angaben:\nRücksicht auf die Voraussetzungen des § 343\nAbs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.                   1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Fol-\ngen deren Versäumung hat;\n(1b) Sekundärinsolvenzverfahren oder sons-\ntige Partikularverfahren bezüglich der Versiche-         2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und\nrungsunternehmen, die ihren Sitz in einem ande-              Erläuterung einer Forderung zuständig ist;\nren Mitglied- oder Vertragstaat haben, sind nicht        3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben\nzulässig. Dies gilt nicht hinsichtlich Niederlas-            sind;\nsungen von Versicherungsunternehmen eines\nDrittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 und 2 so-         4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forde-\nwie in den Fällen des § 110d.“                               rung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte\nGläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderun-\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „einem                   gen anmelden müssen;\nMonat“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.\n5. die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfah-\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5                 rens auf die Versicherungsverträge;\nangefügt:\n6. den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsverträge\n„(3) Das Insolvenzgericht hat der Aufsichts-              oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr ent-\nbehörde den Eröffnungsbeschluss unverzüglich                 falten und\nzu übermitteln, die unverzüglich die Aufsichtsbe-\n7. die Rechte und Pflichten der Versicherten in Be-\nhörden der anderen Mitglied- und Vertragsstaa-\nzug auf den betreffenden Vertrag bzw. das ent-\nten unterrichtet. Erhält die Aufsichtsbehörde eine\nsprechende Geschäft.\nentsprechende Mitteilung der Aufsichtsbehör-\nden eines Mitglied- oder Vertragsstaates, kann              (2) Ist ein bekannter Gläubiger mit gewöhnlichem\nsie diese Entscheidung bekannt machen. Unbe-             Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen\nschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorge-          Mitglied- oder Vertragsstaat Inhaber einer Forde-\nsehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzge-              rung als Versicherungsnehmer, Versicherter, Begüns-\nricht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im            tigter oder geschädigter Dritter mit Direktanspruch\nAmtsblatt der Europäischen Union zu veröffent-           gegen den Versicherer, so ist er in einer Amtsspra-\nlichen. In den Bekanntmachungen gemäß § 30               che des Mitglied- oder Vertragsstaates zu unterrich-\nder Insolvenzordnung und der Veröffentlichung            ten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder\nim Amtsblatt der Europäischen Union sind das             seinen Wohnsitz oder Sitz hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003              2485\n(3) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt,                im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs, auf\nWohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder           Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsver-\nVertragsstaat können ihre Forderung in einer Amts-           einbarungen sowie auf dingliche Rechte Dritter die\nsprache dieses anderen Staates anmelden. In die-             §§ 336, 337, 338, 340 und 351 Abs. 2 der Insolvenz-\nsem Fall muss die Anmeldung in deutscher Sprache             ordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses\nmit den Worten „Anmeldung und Erläuterung einer              Gesetz nichts anderes bestimmt.\nForderung“ überschrieben sein.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn und\n(4) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger re-          soweit ausschließlich die Rechte von Anteilseignern,\ngelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des            Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versiche-\nInsolvenzverfahrens zu unterrichten.“                        rungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften\nbeeinträchtigt sein können. Die Bekanntmachung\nund Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 sind\n36. § 89 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nentbehrlich bei kleineren Vereinen (§ 53) und Unter-\n„(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2              nehmen, die nicht grenzüberschreitend tätig sind;\nkönnen auf eine selbständige Abteilung des Siche-            dies gilt nicht, wenn die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\nrungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.“             versicherung betrieben wird.“\n37. § 89a wird wie folgt geändert:                           39. Dem § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nNach den Wörtern „in Verbindung mit“ wird die An-               „(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1\ngabe „ § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3,“ eingefügt.                 und 2 können in einem elektronischen Informations-\nmedium erfolgen.“\n38. Nach § 89a wird folgender § 89b eingefügt:\n40. Dem § 103a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„§ 89b\n„§ 103 Abs. 3 gilt entsprechend.“\nUnterrichtung\nder Aufsichtsbehörden über\n41. In § 104 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 32b\nSanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung\nAbs. 4 der Richtlinie 79/267/EWG“ durch die Anga-\nvon Verfügungen der Aufsichtsbehörde\nbe „Artikel 59 Abs. 4 der Richtlinie über Lebensver-\n(1) Vor Erlass einer Verfügungsbeschränkung nach          sicherungen“ ersetzt.\n§ 81b Abs. 4 unterrichtet die Aufsichtsbehörde die\nAufsichtsbehörden aller Mitglied- und Vertragsstaa-      42. In § 104a Abs. 2 Nr. 5 wird nach dem Wort „sind“ ein\nten; sie unterrichtet sie auch über die konkreten Wir-       Komma eingefügt.\nkungen ihrer Maßnahme. Dies gilt auch bei Maß-\nnahmen auf Grund § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a, § 87\nAbs. 4 Satz 2, §§ 87a und 89, auch in Verbindung         43. In § 104c Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1\nmit §§ 104h, 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2, 3, § 111b            Nr. 1a und 2“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 1\nAbs. 4, 5 und § 113, die Sanierungsmaßnahmen                 Nr. 1a und 2, Satz 2“ ersetzt.\n(Absatz 3) darstellen; ist in diesen Fällen die vorheri-\nge Unterrichtung nicht möglich, sind die Aufsichts-      44. § 105 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbehörden unmittelbar nach Erlass der Maßnahme\na) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 6 der Richtlinie\nzu unterrichten.\n79/267/EWG“ durch die Angabe „Artikel 4 der\n(2) Maßnahmen nach den in Absatz 1 genannten                  Richtlinie über Lebensversicherungen“ ersetzt.\nVorschriften, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt wer-         b) In Satz 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Eu-\nden können, sind zusätzlich ohne den ihrer Begrün-               ropäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat\ndung dienenden Teil im Amtsblatt der Europäischen                des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nGemeinschaften bekannt zu machen. In der Be-                     schaftsraum“ durch die Wörter „Mitglied- oder\nkanntmachung ist die Stelle, bei der die Begrün-                 Vertragsstaat“ ersetzt.\ndung vorgehalten wird, und das anwendbare Recht\nanzugeben. Die Bekanntmachung ist nicht Wirk-\nsamkeitsvoraussetzung der Maßnahme.                      45. In § 110 Abs. 2 werden die Wörter „Der Deckungs-\nstock“ durch die Wörter „Das Sicherungsvermö-\n(3) Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absät-               gen“ ersetzt.\nze 1 und 2 sind alle Maßnahmen, mit denen die\nfinanzielle Lage des Versicherungsunternehmens\n46. § 110a wird wie folgt geändert:\ngesichert oder wiederhergestellt werden soll, und\ndie die bestehenden Rechte von Dritten beeinträch-           a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der\ntigen. Dazu zählen unter anderem auch Maßnah-                    Europäischen Gemeinschaft oder einem ande-\nmen, die die Aussetzung der Zahlung, die Ausset-                 ren Vertragsstaat des Abkommens über den\nzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kür-                  Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wör-\nzung der Forderungen erlauben. In Ansehung der                   ter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.\nSanierungsmaßnahmen sind auf Verträge zur Nut-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Ge-\ngenstands, auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhält-               aa) In Satz 1 wird die Angabe „die in Artikel 10\nnisse, auf Aufrechnungen, auf Pensionsgeschäfte                       Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie","2486           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\n73/239/EWG oder Richtlinie 79/267/EWG                    Wörter „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch\njeweils in der Fassung von Artikel 32 der                die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ und\nDritten Richtlinie Schadenversicherung oder              die Wörter „Mitgliedstaaten oder Vertragsstaa-\nDritten Richtlinie Lebensversicherung“                   ten“ durch die Wörter „Mitglied- oder Vertrags-\ndurch die Angabe „die in Artikel 10 Abs. 2,              staaten“ ersetzt.\nAbs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG\nin der Fassung von Artikel 32 der Dritten       49. In § 111d werden die Wörter „Mitgliedstaat oder\nRichtlinie Schadenversicherung oder die in           Vertragsstaat“ durch die Wörter „Mitglied- oder Ver-\nArtikel 40 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der            tragsstaat“ und die Wörter „der Europäischen\nRichtlinie über Lebensversicherungen“ er-            Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat\nsetzt.                                               des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nbb) In Satz 4 wird das Wort „beabsichtigten“              schaftsraum“ durch die Wörter „einem Mitglied-\ndurch das Wort „beabsichtigter“ ersetzt.             oder Vertragsstaat“ ersetzt und nach Satz 4 folgen-\nder Satz 5 angefügt:\nc) In Absatz 2a wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1\noder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 90/619/            „Fordert die gemäß Satz 1 für die Genehmigung zu-\nEWG des Rates vom 8. November 1990 zur Ko-                ständige Aufsichtsbehörde von der Bundesanstalt\nordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-               die in § 14 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 genannte Bescheini-\nschriften für die Direktversicherung (Lebensver-          gung an, gelten § 13b Abs. 2 Satz 4 und § 13c Abs. 2\nsicherung) und zur Erleichterung der tatsächli-           Satz 5 entsprechend.“\nchen Ausübung des freien Dienstleistungsver-\nkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/          49a. In § 112 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-\n267/EWG (ABl. EG Nr. L 330 S. 50), zuletzt geän-          ben.\ndert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richtlinie\nLebensversicherung,“ durch die Angabe „Arti-         50. § 113 wird wie folgt geändert:\nkel 42 Abs. 1 oder Artikel 43 der Richtlinie über\nLebensversicherungen“ ersetzt.                            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              aa) In Nummer 1 werden hinter dem Semikolon\ndie Wörter „Pensionspläne sind die im Rah-\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „und 13d                           men des Geschäftsplanes ausgestalteten\nNr. 7,“ durch die Angabe „ , § 12f, mit Aus-                  Bedingungen zur planmäßigen Leistungser-\nnahme der Verweisung auf § 12 Abs. 2 und                      bringung im Versorgungsfall;“ eingefügt.\n3, und § 13d Nr. 7,“ ersetzt.\nbb) In Nummer 7, 8 und 9 wird jeweils das Wort\nbb) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe                        „Versicherungsnehmer“ durch das Wort „Ver-\n„§§ 89a und 93“ durch die Angabe „§ 89a“                      sicherten“ ersetzt.\nersetzt.\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\ncc) In Nummer 4 wird der letzte Punkt durch ein                    eingefügt:\nKomma ersetzt.\n„4a. § 11a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass je-\ndd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5                                weils § 116 Abs. 1 an die Stelle des § 65\nangefügt:                                                          Abs. 1 tritt;“.\n„5. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichts-             dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a\ngesetzes.“                                               eingefügt:\n„8a. § 81b Abs. 4 mit der Maßgabe, dass\n47. In § 111b Abs. 4 wird die Angabe „Artikel 24 Abs. 1,\n§ 115 Abs. 2 an die Stelle des § 54\nAbs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt-\nAbs. 3 tritt;“.\nlinie 79/267/EWG“ durch die Angabe „Artikel 37\nAbs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nder Richtlinie über Lebensversicherungen“ ersetzt.\n„(3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 4, § 9, §§ 13a bis 13c, § 14 Abs. 1a, §§ 53,\n48. § 111c wird wie folgt geändert:                                    53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               §§ 54b und 54c, §§ 64, 65, 66 Abs. 7, § 85 Satz 2,\n§ 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4\n„(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichts-              Satz 2, §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b,\nbehörden derjenigen Mitglied- oder Vertrags-                  §§ 111 bis 111g sowie §§ 122, 123.“\nstaaten, in denen das Unternehmen eine Nieder-\nlassung unterhält oder im Dienstleistungsver-\n51. § 115 wird wie folgt geändert:\nkehr tätig ist, ersuchen, hinsichtlich der in ihrem\nStaatsgebiet belegenen Vermögenswerte Verfü-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngungsbeschränkungen anzuordnen, die den Maß-\n„(1) Pensionsfonds haben unter Berücksichti-\nnahmen gemäß § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2\ngung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungs-\nSatz 2 oder Abs. 4 entsprechen.“\nvermögen anzulegen. Die Bestände eines Siche-\nb) In Absatz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter                    rungsvermögens und des sonstigen gebunde-\n„Mitgliedstaats oder Vertragsstaats“ durch                    nen Vermögens (gebundenes Vermögen) sind in\ndie Wörter „Mitglieds- oder Vertragsstaats“, die              einer der Art und Dauer der zu erbringenden Al-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003                   2487\ntersversorgung entsprechenden Weise unter Be-                 § 73, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2\nrücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen                oder 3, falsch abgibt.“\nPensionsplans so anzulegen, dass möglichst\ngroße Sicherheit und Rentabilität bei ausreichen-     55. § 140 wird wie folgt geändert:\nder Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung\nangemessener Mischung und Streuung insge-                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“\nsamt erreicht wird.“                                          durch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Artikels 21 der Dritten Richtlinie Lebensver-\n„(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Stra-\nsicherung“ durch die Angabe „Artikels 23 der\nfe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-\nRichtlinie über Lebensversicherungen“ ersetzt.\nstrafe.“\n52. § 117 wird wie folgt gefasst:\n56. In § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die\n„§ 117                               Bestände des Deckungsstocks, des übrigen ver-\nbundenen Vermögens“ durch die Wörter „der Be-\nPensionsfonds mit Sitz im Ausland;\nstände des Sicherungsvermögens, des gebunde-\nZusammenarbeit der Aufsichtsbehörden\nnen Vermögens“ ersetzt.\n(1) Für Pensionsfonds mit Sitz im Ausland, die die\nAnforderungen des § 112 Abs. 1 erfüllen, gelten fol-      57. § 145 wird aufgehoben.\ngende Vorschriften entsprechend:\n1. §§ 105 bis 110, falls es sich um Pensionsfonds         58. In § 156a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „81b Abs. 1\neines Drittstaates handelt,                               und 2“ durch die Angabe „81b Abs. 1 bis 2c“ er-\n2. § 110d, falls es sich um Pensionsfonds mit Sitz in         setzt.\neinem Mitglied- oder Vertragsstaat handelt. § 8\nAbs. 4 ist nicht anzuwenden.                          59. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nIm Übrigen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts          a) In der Überschrift des Teils A wird der Doppel-\nentsprechend.                                                     punkt durch einen Punkt ersetzt.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             b) Teil C Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nVerwaltungsabkommen mit einem Mitglied- oder\nVertragsstaat jeweils zu vereinbaren, dass in Anleh-              „b) das anzulegende Sicherungsvermögen und\nnung an die für Lebensversicherungsunternehmen                         das anzulegende sonstige gebundene Ver-\ngeltenden Bestimmungen der Richtlinie über Le-                         mögen nicht mehr als jeweils 20 vom Hun-\nbensversicherungen die Finanzaufsicht in alleiniger                    dert der Verpflichtungen in einer bestimmten\nZuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusam-                       Währung betrifft oder“.\nmenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen                c) In Teil D Abschnitt I Nr. 3 werden die Wörter „Kran-\nMitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen wird.“                kenversicherungen nach § 12a“ durch die Wör-\nter „substitutiven Krankheitskostenversicherun-\n53. § 123 wird wie folgt gefasst:                                     gen“ ersetzt.\n„§ 123                               d) Teil D Abschnitt III wird wie folgt neu gefasst:\nSicherungsvermögensfähigkeit                          „Gegenüber Versorgungsanwärtern und Versor-\ngungsempfängern müssen mindestens die nach-\nDie am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis                  folgend aufgeführten Informationen erteilt wer-\nzu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vor-                   den; die Informationen müssen ausführlich und\nschriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen                   aussagekräftig sein:\nsowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Auf-\nsichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte können                    1. Bei Beginn des Versorgungsverhältnisses\nim gebundenen Vermögen verbleiben, im Siche-                          a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des\nrungsvermögen jedoch nur, soweit sie bereits dem                         Anbieters und der etwaigen Niederlas-\nDeckungsstock zugeführt und in das Deckungs-                             sung, über die der Vertrag abgeschlossen\nstockverzeichnis eingetragen waren.“                                     werden soll;\nb) die Vertragsbedingungen einschließlich der\n54. § 139 wird wie folgt geändert:\nTarifbestimmungen, soweit sie für das\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               Versorgungsverhältnis gelten, sowie die\nAngabe des auf den Vertrag anwendbaren\n„Falsche Erklärungen über Deckungs-\nRechts;\nrückstellungen und Sicherungsvermögen“.\nc) Angaben zur Laufzeit;\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nd) allgemeine Angaben über die für diese Ver-\n„(2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder,\nsorgungsart geltende Steuerregelung.\nder zur Überwachung eines Sicherungsvermö-\ngens bestellt ist, oder als Stellvertreter eines sol-         2. Während der Laufzeit des Versorgungsverhält-\nchen Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach                     nisses","2488           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\na) Änderungen von Namen, Anschrift, Rechts-         entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen,\nform und Sitz des Anbieters und der et-          wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage\nwaigen Niederlassung, über die der Ver-          sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeit-\ntrag abgeschlossen wurde;                        punkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsun-\nfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechts-\nb) jährlich, erstmals bei Beginn des Versor-\nvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit\ngungsverhältnisses\noder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzver-\naa) die voraussichtliche Höhe der den            fahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antrags-\nVersorgungsanwärtern zustehenden            pflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenz-\nLeistungen;                                 verfahren über das Vermögen eines Instituts findet im\nFalle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder\nbb) die Anlagemöglichkeiten und die\nunter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im\nStruktur des Anlagenportfolios sowie\nFalle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der\nInformationen über das Risikopoten-\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über\ntial und die Kosten der Vermögens-\ndas Vermögen des Instituts kann nur von der Bundes-\nverwaltung und sonstige mit der An-\nanstalt gestellt werden. Im Falle der drohenden Zah-\nlage verbundene Kosten, sofern der\nlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag\nVersorgungsanwärter das Anlagerisi-\njedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann\nko trägt;\nstellen, wenn Maßnahmen nach § 46 oder § 46a nicht\ncc) die Information nach § 115 Abs. 4;           erfolgversprechend erscheinen. Vor der Bestellung\ndes Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die\nc) auf Anfrage den Jahresabschluss und den\nBundesanstalt zu hören. Der Bundesanstalt ist der\nLagebericht des vorhergegangenen Ge-\nEröffnungsbeschluss besonders zuzustellen.“\nschäftsjahrs.“\n5. Nach § 46c werden folgende §§ 46d bis 46f eingefügt:\nArtikel 2\nÄnderung des Kreditwesengesetzes                                                 „§ 46d\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                         Unterrichtung der anderen Staaten\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zu-                        des Europäischen Wirtschaftsraums\nletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Okto-                       über Sanierungsmaßnahmen\nber 2003 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert:\n(1) Vor Erlass einer Sanierungsmaßnahme, insbe-\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 46c folgende             sondere einer Maßnahme nach § 46 oder § 46a Abs. 1\nAngaben eingefügt:                                            Satz 1 Nr. 1 bis 3, gegenüber einem Einlagenkreditin-\nstitut oder E-Geld-Institut unterrichtet die Bundesan-\n„§ 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Euro-            stalt die zuständigen Behörden der anderen Staaten\npäischen Wirtschaftsraums über Sanierungs-           des Europäischen Wirtschaftsraums. Ist dies nicht\nmaßnahmen                                            möglich, sind die zuständigen Behörden unmittelbar\n§ 46e    Insolvenzverfahren in den Staaten des Euro-          nach Erlass der Maßnahme zu unterrichten. Das Glei-\npäischen Wirtschaftsraums                            che gilt, soweit gegenüber einer Zweigstelle eines\nUnternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb\n§ 46f    Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzver-         der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Maß-\nfahren“.                                             nahmen nach § 46 oder § 46a Abs. 1 ergriffen werden.\nIn diesem Falle unterrichtet die Bundesanstalt die zu-\n2. In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 8 folgende Num-                ständigen Behörden der anderen Staaten des Euro-\nmer 8a eingefügt:                                             päischen Wirtschaftsraums, in denen das Unterneh-\nmen weitere Zweigstellen errichtet hat.\n„8a. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungs-\ngemäßen Organe, eine Entscheidung über seine               (2) Sanierungsmaßnahmen, die die Rechte von Drit-\nAuflösung herbeizuführen;“.                             ten in einem Aufnahmestaat beeinträchtigen und ge-\ngen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, sind\n3. In § 35 Abs. 2 Nr. 4 werden vor den Wörtern „Gefahr            ohne den ihrer Begründung dienenden Teil in der\nfür die Erfüllung“ die Wörter „über das Institut ein          Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen\nInsolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sonst“            Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums unver-\neingefügt.                                                    züglich im Amtsblatt der Europäischen Union und in\nmindestens zwei überregionalen Zeitungen der Auf-\nnahmestaaten bekannt zu machen. In der Bekannt-\n4. § 46b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nmachung sind die Stelle, bei der die Begründung vor-\n„(1) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Über-    gehalten wird, der Gegenstand und die Rechtsgrund-\nschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei           lage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen ein-\neinem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrie-           schließlich des Zeitpunkts ihres Fristablaufs, die An-\nbenen Institut der Inhaber dies der Bundesanstalt un-         schrift der Bundesanstalt als über einen Widerspruch\nter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüg-             entscheidende Behörde und die Anschrift des zustän-\nlich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten          digen Verwaltungsgerichts anzugeben. Die Bekannt-\nPersonen haben eine solche Anzeige unter Beifügung            machung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003              2489\n(3) Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1               (3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat\nund 2 sind Maßnahmen nach § 46 oder § 46a Abs. 1             den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu\nsowie nach § 6 Abs. 3, mit denen die finanzielle Lage        übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behör-\neines Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts ge-      den der anderen Aufnahmestaaten des Europäischen\nsichert oder wiederhergestellt werden soll und die die       Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unter-\nbestehenden Rechte von Dritten in einem Aufnahme-            richtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzord-\nstaat des Europäischen Wirtschaftsraums beeinträch-          nung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insol-\ntigen könnten, einschließlich der Maßnahmen, die             venzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise\neine Aussetzung der Zahlungen erlauben oder der              im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindes-\nWirksamkeit der Sanierungsmaßnahmen von Auf-                 tens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahme-\nsichtsbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums             staaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene\nunterstützend dienen. Sanierungsmaßnahmen sind als           Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistun-\nsolche zu bezeichnen. In Ansehung der Sanierungs-            gen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt\nmaßnahmen sind auf Verträge zur Nutzung oder zum             nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.\nErwerb eines unbeweglichen Gegenstands, auf Arbeits-\n(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenz-\nverträge und Arbeitsverhältnisse, auf Aufrechnungen,\ngericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über\nauf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Han-\nden Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist\ndelsgesetzbuchs, auf Schuldumwandlungsverträge\nverpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen\nund Aufrechnungsvereinbarungen sowie auf dingliche\nStaates des Europäischen Wirtschaftsraums auf de-\nRechte Dritter die §§ 336, 337, 338, 340 und 351\nren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfah-\nAbs. 2 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwen-\nrens zu informieren.\nden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\n(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröff-\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,\nnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen\nwenn und soweit ausschließlich die Rechte von an der\nder Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außer-\ninternen Betriebsstruktur beteiligten Personen sowie\nhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unter-\nvon Geschäftsführern und Aktionären eines Einlagen-\nrichtet es unverzüglich die zuständigen Behörden der\nkreditinstituts oder E-Geld-Instituts in einer dieser\nStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in de-\nEigenschaften beeinträchtigt sein können. Bei Einla-\nnen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat\ngenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten, die nicht\noder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat\ngrenzüberschreitend tätig sind, ist die Unterrichtung\nsich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach\nund Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2\n§ 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stel-\nentbehrlich.\nlen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.\n(5) Die Bundesanstalt unterstützt Sanierungsmaß-\n§ 46f\nnahmen der Behörden des Herkunftsmitgliedstaates\nbei einem Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut                             Unterrichtung\nmit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen                       der Gläubiger im Insolvenzverfahren\nWirtschaftsraums. Hält sie die Durchführung von\nSanierungsmaßnahmen bei einem Einlagenkreditinsti-              (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubi-\ntut oder E-Geld-Institut mit Sitz in einem anderen           gern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums für notwen-          ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amts-\ndig, so setzt sie die zuständigen Behörden dieses            sprachen der Staaten des Europäischen Wirtschafts-\nStaates hiervon in Kenntnis.                                 raums mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung\nund Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!“\n§ 46e                               überschrieben ist. Das Formblatt wird vom Bundesmi-\nnisterium der Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht\nInsolvenzverfahren in den                     und enthält insbesondere folgende Angaben:\nStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums\n1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen\n(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzver-           deren Versäumung hat;\nfahrens über das Vermögen eines Einlagenkreditinsti-\ntuts oder E-Geld-Instituts sind im Bereich des Euro-         2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und\npäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Be-              Erläuterung einer Forderung zuständig ist;\nhörden oder Gerichte des Herkunftsstaates. Ist ein\n3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;\nanderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\nHerkunftsstaat eines Einlagenkreditinstituts oder E-         4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung\nGeld-Instituts und wird dort ein Insolvenzverfahren              für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubi-\nüber das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird             ger hat und inwieweit diese ihre Forderungen an-\ndas Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzun-               melden müssen.\ngen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung aner-\nkannt.                                                          (2) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohn-\nsitz oder Sitz in einem anderen Staat des Europäi-\n(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der In-         schen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in\nsolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach         der oder einer der Amtssprachen dieses Staates an-\n§ 354 der Insolvenzordnung bezüglich der Einlagen-           melden. Die Anmeldung muss in deutscher Sprache\nkreditinstitute oder E-Geld-Institute, die ihren Sitz in     mit den Worten „Anmeldung und Erläuterung einer\neinem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-            Forderung“ überschrieben sein. Der Gläubiger hat auf\nraums haben, sind nicht zulässig.                            Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung und der","2490           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\nErläuterung vorzulegen, die von einer hierzu in dem           a) In Absatz 1 Satz 3 wird vor dem Wort „Sturm-,“\nStaat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist.            das Wort „Kredit-,“ eingefügt.\n(3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regel-        b) aa) In Absatz 2 werden als neue Sätze 1 und 2\nmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des In-                     eingefügt:\nsolvenzverfahrens zu unterrichten.“\n“Der Beitragsindex errechnet sich anhand\nder gebuchten oder verdienten Bruttobei-\nträge. Maßgebend ist der jeweils höhere\nArtikel 3                                        Betrag.“\nÄnderung des\nbb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Für den\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nBeitragsindex“ durch das Wort „Es“ ersetzt.\n§ 15 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\ncc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „36,6 Mil-\nvom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch\nlionen Deutsche Mark“ durch die Angabe\nArtikel 137 der Verordnung vom 25. November 2003\n„50 Millionen Euro“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nfasst:                                                               dd) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „im letz-\nten Geschäftsjahr“ durch die Wörter „für die\n„(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen\nletzten drei Geschäftsjahre“ ersetzt.\n1. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Satz 2,\n§ 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes             c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\noder einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2               fügt:\ndes Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntma-                      „(2a) Für die in der Anlage zum Versicherungs-\nchung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3             aufsichtsgesetz in Teil A genannten Versiche-\ndes Kreditwesengesetzes, durch eine auf Grund des                rungssparten Nr. 11 bis 13 werden die Beiträge\n§ 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2               um 50 vom Hundert erhöht. Die Zuweisung der\nauch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Abs. 3               Beiträge zu diesen Versicherungssparten kann\noder 4 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prü-                 mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand\nfung,                                                            statistischer Verfahren vorgenommen werden.“\n2. durch eine auf Grund des § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4          d) aa) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3\ndes Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prü-                        eingefügt:\nfung,\n„Die Zuweisung der nach den Sätzen 1 und 2\n3. auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Kreditwesenge-                     zu ermittelnden Bruttozahlungen für Versi-\nsetzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für                   cherungsfälle, Bruttorückstellungen für noch\ndie Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b                     nicht abgewickelte Versicherungsfälle und\nAbs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes                         Erträge aus Regressen zu den in der Anlage\nübermittelten Daten oder                                               zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A\n4. durch eine auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3                    genannten Versicherungssparten Nr. 11 bis 13\noder 4, auch in Verbindung mit Abs. 5a, jeweils auch in                kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde\nVerbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 1a Abs. 1 Satz 2,                  anhand statistischer Verfahren vorgenom-\n§ 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113                   men werden.“\nAbs. 1 oder § 159 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf-            bb) Im neuen Satz 4 wird nach den Wörtern „Der\nsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,                                   verbleibende Betrag“ ein Komma und der\nsind in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 von dem                          folgende Text eingefügt:\nbetroffenen Unternehmen, in den Fällen der Nummer 3                        „der für die im vorstehenden Satz genannten\nvon dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unterneh-                       Versicherungssparten um 50 vom Hundert\nmen der Bundesanstalt gesondert zu erstatten und ihr auf                   erhöht wird,“.\nVerlangen vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 1 ge-\nhören auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von               cc) Im neuen Satz 5 wird der Betrag „25,62 Mil-\nder Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die                         lionen Deutsche Mark“ durch den Betrag\nim Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt                          „35 Millionen Euro“ ersetzt.\ntätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Ein-           dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nsatz eigener Mitarbeiter.“\n„Absatz 2 Satz 6 und 7 ist anzuwenden.“\ne) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2 Satz 3\nArtikel 4                                  und des Absatzes 3 Satz 4“ durch die Angabe\nÄnderung                                    „des Absatzes 2 Satz 5 und des Absatzes 3\nder Kapitalausstattungs-Verordnung                        Satz 5“ ersetzt.\nDie Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezem-              f) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6\nber 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Ver-          angefügt:\nordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616), wird wie folgt             „(5) Die Summe der Bruttozahlungen für Versi-\ngeändert:                                                            cherungsfälle, die in die Berechnung des Scha-\ndenindexes eingeht, entspricht bei der in der An-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     lage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003               2491\nNr. 18 genannten Versicherungssparte den Kos-             c) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 4 des Ge-\nten, die dem Versicherungsunternehmen aus der                 setzes)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 4 des Versi-\nerbrachten Beistandsleistung erwachsen.                       cherungsaufsichtsgesetzes)“ ersetzt.\n(6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berechne-        d) In Absatz 3 Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestri-\nte geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die           chen und das Semikolon durch einen Punkt er-\ngeforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so              setzt.\nentspricht die geforderte Solvabilitätsspanne min-        e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die ge-\nforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit                „Diese sind nach Absatz 1 Buchstabe a zu be-\ndem Quotienten aus dem Betrag der versiche-                   rechnen.“\nrungstechnischen Rückstellungen für noch nicht            f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nabgewickelte Versicherungsfälle am Ende des\n„Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungs-\nletzten Geschäftsjahres und dem Betrag dieser\neinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Ver-\nRückstellungen zu Beginn des letzten Geschäfts-\nsicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die\njahres vervielfacht wird. Die Rückversicherung\nSolvabilitätsspanne nach Absatz 1 Buchstabe a,\nbleibt bei der Berechnung der versicherungstech-\nsoweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko\nnischen Rückstellungen jeweils unberücksichtigt.\nübernimmt.“\nDer Quotient darf höchstens mit 1 angesetzt wer-\nden.“                                                     g) Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                       Buchstabe a 1 vom Hundert.“\n„(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel ge-            h) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:\nmäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des               „Trägt das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko\nVersicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet                  und sind die Verwaltungskosten nicht für einen\nwerden, beträgt mindestens 2 Millionen Euro.                      Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, gilt\n(2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhöht                 Absatz 2 Satz 3.“\nsich auf 3 Millionen Euro, wenn Risiken gedeckt wer-\nden, die zu einer in der Anlage zum Versicherungs-         5. In § 5 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Ab-\naufsichtsgesetz in Teil A Nr. 10 bis 15 genannten Ver-        sätze 1 und 2 ersetzt:\nsicherungssparten gehören.\n„(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 3 Mil-\n(3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit          lionen Euro.\nermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds                (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit\num 25 vom Hundert.                                            ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds\n(4) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,          um 25 vom Hundert.“\nderen jährliche Beiträge in drei aufeinander folgen-\nden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht           6. § 6 wird wie folgt geändert:\nüberschritten haben, beträgt der Garantiefonds                a) Absatz 1 wird gestrichen; der bisherige Absatz 2\nabweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3                wird zu Absatz 1.\nmindestens 600 000 Euro. Werden die in Absatz 2\ngenannten Risiken gedeckt, beträgt der Mindest-               b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und er-\ngarantiefonds abweichend von Absatz 2 in Verbin-                  hält folgende neue Fassung:\ndung mit Absatz 3 900 000 Euro.“                                     „(2) Die Eigenmittel gemäß Absatz 1 können auf\nAntrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehör-\n3. In § 3 werden die Angabe „§ 156a Abs. 1 Buchstabe b               de auf die geforderte Solvabilitätsspanne ange-\ndes Gesetzes“ durch die Angabe „§ 156a Abs. 1 Satz 1              rechnet werden. Diese Eigenmittel und die in § 53c\nNr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und der                 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes ge-\nBetrag „3,66 Millionen Deutsche Mark“ durch den                   nannten Eigenmittel werden nicht auf den Garan-\nBetrag „1,9 Millionen Euro“ ersetzt.                              tiefonds angerechnet.“\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                               7. In § 7 wird der Betrag „500 000 ECU“ durch den Be-\ntrag „5 Millionen Euro“ ersetzt.\na) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-\ngefügt:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Trägt das Unternehmen kein Anlagerisiko und ist\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1, 1a, 3\nder im Beitrag eingerechnete Verwaltungskosten-\nund 6“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1, 1a, 2, 3\nzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als\nund 6“ ersetzt.\nfünf Jahren festgelegt, entspricht die Solvabili-\ntätsspanne einem Betrag von 25 vom Hundert der            b) In Absatz 3 wird die Angabe „ECU“ durch die An-\nentsprechenden, diesen Verträgen zurechenba-                  gabe „Euro“ ersetzt.\nren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten\nGeschäftsjahr.“                                        9. § 8a Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Im letzten Satz des Absatzes 2 wird nach dem                  „(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt der\nWort „gilt“ das Wort „zusätzlich“ eingefügt.              Garantiefonds mindestens 3 Millionen Euro.","2492           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\n(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit                                Artikel 6\nermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds\nÜbergangsbestimmungen\num 25 vom Hundert.\n(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechts-                                   §1\nform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,          Unternehmen, die am 21. März 2002 Versicherungs-\nderen jährliche Beiträge in drei aufeinander folgen-     geschäfte in Deutschland betrieben haben, haben die\nden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht         geänderten Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und\nüberschritten haben, entfällt ein Mindestbetrag des      der Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum\nGarantiefonds.“                                          1. März 2007 zu erfüllen. Diese Frist verlängert sich für\nPensions- und Sterbekassen bis zum 31. Dezember\n10. § 8b wird aufgehoben.                                     2007.\n§2\n11. § 10 wird aufgehoben.\nDie Aufsichtsbehörde kann einem Unternehmen, das\nam 21. März 2002 Versicherungsgeschäfte in Deutsch-\nArtikel 4a                          land betrieben hat und das am 1. März 2007 die geforder-\nÄnderung des Gesetzes                        te Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine\nüber die Kreditanstalt für Wiederaufbau              Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn das\nUnternehmen einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1\nDas Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in      vorgelegt hat. Pensions- und Sterbekassen kann diese\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969              Fristverlängerung gewährt werden, wenn die geforderte\n(BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-    Solvabilitätsspanne am 31. Dezember 2007 noch nicht\nsetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie        voll erreicht ist.\nfolgt geändert:\n§3\n1. § 7 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                      § 54 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der\n„3. sieben Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt        Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der nicht\nwerden;“.                                            zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens gehört,\nerst ab dem 31. Dezember 2008 bei der Berechnung des\n2. § 7a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                        Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens zu be-\nrücksichtigen ist.\n„(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein\nMittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundes-                                    §4\nminister für Wirtschaft und Arbeit als Vorsitzendem,         Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden\ndem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter        Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2006\ndes Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesre-          über die risikoadäquate Eigenmittelausstattung der Ver-\ngierung für den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat      sicherungsunternehmen und den Stand ihres Kapitalan-\nzu benennenden Vertretern, vier weiteren vom Bun-         lagemanagements. Dabei nimmt sie zur Angemessenheit\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellten       der einschlägigen gesetzlichen Regelungen Stellung und\nMitgliedern und jeweils einem vom Bundesministeri-        macht unter Berücksichtigung der dann bestehenden\num der Finanzen sowie einem vom Bundesministeri-          oder in Vorbereitung befindlichen Regelungen des Euro-\num für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit          päischen Gemeinschaftsrechts Vorschläge zu deren Ver-\nbestellten Mitglied.“                                     besserung.\nArtikel 5\nArtikel 7\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nInkrafttreten\nDie auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten\nKapitalausstattungs-Verordnung können auf Grund des              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\n§ 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Rechts-        nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12b, 13c, 15, 31\nverordnung geändert werden.                                   und 58 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2493\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}