{"id":"bgbl1-2003-59-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":59,"date":"2003-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/59#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_59.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG)","law_date":"2003-12-10T00:00:00Z","page":2471,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003                 2471\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des\nEntschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften\n(Entschädigungsrechtsänderungsgesetz – EntschRÄndG)\nVom 10. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              2. § 3 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nDer Punkt am Ende von Absatz 1 Satz 1 wird durch ein\nSemikolon ersetzt. Danach wird der folgende Halb-\nInhaltsübersicht                                         Artikel    satz eingefügt:\nÄnderung des Entschädigungsgesetzes                       1         „sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädi-\ngen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungs-\nÄnderung des Ausgleichsleistungsgesetzes                  1a        art des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schä-\nÄnderung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes          2         digung.“\nÄnderung des Vermögensgesetzes                            3      3. § 4 wird wie folgt geändert:\nGesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nRepublik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus\nEnteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz –                        aa) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „im Verhält-\nDDR-ErfG)                                                 4                  nis 2 zu 1“ durch die Wörter „im Verhältnis 1\nzu 1“ ersetzt.\nGesetz zur beschleunigten Abwicklung\neiniger Altforderungen                                    5             bb) Es wird folgender Satz angefügt:\n(weggefallen)                                             6                  „Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche\nÄnderung der Grundstücksverkehrsordnung                   7                  Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsan-\nteil vor Überführung des Unternehmens in\nÄnderung rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen          8                  Volkseigentum staatlich verwaltet oder in\nÄnderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes             9                  Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil\nanhand der letzten Bilanz oder sonstigen\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung der                                       beweiskräftigen Unterlagen für den letzten\nVerbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen                      Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen;\nund der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen              9a\ndieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum                                         zum Zeitpunkt der Schädigung des Unterneh-\nBürgerlichen Gesetzbuche                                  9b                 mens herauszurechnen. Für die übrigen\nGesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang               10\nanhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräf-\nBekanntmachungserlaubnis                                 11                  tigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor\nÜberführung des Unternehmens in Volksei-\nInkrafttreten                                            12\ngentum. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittel-\nten Werte sind zusammenzurechnen.“\nb) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines\nÄnderung des Entschädigungsgesetzes                             Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern\neinschließlich mitarbeitender Familienmitglieder\nDas Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994                      nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf\n(BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch                Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrund-\n§ 14 Abs. 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001                         lage mit dem siebenfachen Einheitswert des\n(BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geändert:                             Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Ab-\n1. In § 1 Abs. 1 werden nach Satz 4 die folgenden Sätze                 satz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden\neingefügt:                                                          Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1\nund 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.“\n„Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschä-\ndigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt,             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndie ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat                     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird.\nDer Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich                        „Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a\n1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschä-                      Satz 2 des Vermögensgesetzes übernomme-\ndigung festgesetzt.“                                                     nen Schulden zu mindern.“","2472           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:                         fonds, so hat der zur Abführung Verpflichtete dem\nEntschädigungsfonds unverzüglich den Abschluss\n„Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzli-\ndes Vertrages mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht\ncher Vorschriften oder vertraglicher Vereinba-\nunterliegen auch die Entgelte für die Nutzung ehe-\nrung statt der Rückgabe einzelner Vermögens-\nmals volkseigener Grundstücke durch die Inhaber\nwerte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgeset-\ndinglicher Nutzungsrechte.“\nzes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf\nZahlung des Verkehrswerts zu, gelten die\nSätze 1 und 2 entsprechend.“\n4. In § 5 Abs. 2 werden vor dem Wort „Entschädigungs-                                  Artikel 1a\nansprüche“ folgende Wörter eingefügt:                                               Änderung\n„Bis zum 31. Dezember 2003 festgesetzte“.                            des Ausgleichsleistungsgesetzes\n5. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    In § 6 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes vom\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), das zuletzt\n„Dies gilt nicht, wenn die Gegenleistung oder die Ent-     durch Artikel 3 § 60 des Gesetzes vom 16. Februar 2001\nschädigung an den Verfügungsberechtigten oder in           (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, werden nach den\nden Fällen des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsrechtlichen       Wörtern „des Vermögensgesetzes“ die Wörter „und des\nRehabilitierungsgesetzes die Ausgleichsleistung an         § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes“ einge-\nden Entschädigungsfonds schon herausgegeben                fügt.\nwurde oder noch herauszugeben ist.“\n6. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 2\naa) Nach den Wörtern „der 1,3fache“ werden die                               Änderung des\nWörter „vor der Schädigung zuletzt festge-               NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes\nstellte“ eingefügt.\nDas NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27. Sep-\nbb) (weggefallen)                                      tember 1994 (BGBl. I S. 2624, 2632), geändert durch Arti-\nb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                       kel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I\nS. 1823), wird wie folgt geändert:\nNach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne\ndes Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten            a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:\noder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Mit-\n„Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem\nerben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964\nVermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrs-\nund 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369\nwert oder eine entsprechende Beteiligung an\ndes Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-\neinem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10\nschen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27\ndes Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Ver-\nS. 465) finden keine Anwendung;“.\nkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs\nc) Nummer 11 wird wie folgt geändert:                            abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1\nSatz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädi-\nDas Semikolon am Ende von Nummer 11 wird                     gung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Resti-\ndurch einen Punkt ersetzt. Danach wird der folgen-           tution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des\nde Halbsatz angefügt:                                        anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung\n„Für Veräußerungen, die nach dem 17. Dezember                einer entsprechenden Beteiligung an einem Unter-\n2003 beurkundet wurden, mindestens der im Zeit-              nehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädi-\npunkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß § 68             gung für das Unternehmen keine gesonderte Ent-\ndes Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;“.                      schädigung für das Betriebsgrundstück gewährt,\nwenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                    Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-             wird.“\nfügt:                                                     b) Nach dem ersten Halbsatz des bisherigen Satzes 3\n„Für nach diesem Gesetz getroffene Entscheidun-              wird folgender Halbsatz eingefügt:\ngen gilt § 32 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes            „in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädi-\nnicht.“                                                      gungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Ein-\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Amt oder                heitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen;“.\nLandesamt“ durch die Wörter „Amt, Landesamt\nc) Es werden folgende Sätze angefügt:\noder Bundesamt“ ersetzt.\n„Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat\nc) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nvor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Ent-\n„(3) Besteht nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht          schädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt\nzur Abführung des Verkaufserlöses oder des Ent-              monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit\ngelts für die Nutzung an den Entschädigungs-                 der Entschädigung festgesetzt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003              2473\n2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „die Oberfinanzdirek-      5. § 18a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ntion (Bundesvermögensverwaltung) Berlin“ ersetzt\n„§ 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entspre-\ndurch die Wörter „das Bundesamt zur Regelung offe-\nchend, dass die Behörde auch Sicherungshypothe-\nner Vermögensfragen“.\nken in Höhe der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisen-\nden Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge\nsich nach der ursprünglichen Rangfolge der einzelnen\nArtikel 3                              untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt\nder Schädigung richtet; daran können sich Siche-\nÄnderung des Vermögensgesetzes\nrungshypotheken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und\nDas Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma-              § 7a Abs. 2 anschließen.“\nchung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), zuletzt\n6. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-\ngeändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 25. No-\ngefügt:\nvember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:\n„(3) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-\n0. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\ngensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über\nDer Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und fol-           die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses\ngender Halbsatz angefügt:                                     Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist.\nAuf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde\n„diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch\nkann das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-\ngegenüber dem Bundesamt zur Regelung offener Ver-\ngensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein\nmögensfragen.“\nVerwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember\n1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsich-\ntigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum\n„(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die            30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt\neinen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a               werden kann.\nbis d begründen, können von den Berechtigten nach\nbestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht                  (4) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-\nmehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über            gensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebots-\ndie Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsak-             verfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentli-\nten bleiben unberührt.“                                       chung des Aufgebots im Bundesanzeiger.“\n2. (weggefallen)                                              7. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n3. In § 7 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                „(7) Kann über einen Antrag nicht entschieden\ngefügt:                                                       werden, weil die Person, der die Entscheidung zu-\nzustellen wäre, nicht ermittelt werden kann, führt\n„Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädi-\ndie Behörde ein Aufgebotsverfahren entsprechend\ngungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungs-\n§ 332a Abs. 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes\nbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer\ndurch. Mit Ablauf der von der Behörde bezeichneten\nAnteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche\nAufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.“\nGebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für verei-\nnigungsbedingte Sonderaufgaben ist.“                       8. Dem § 41 wird der folgende Absatz 4 angefügt:\n4. § 7a wird wie folgt geändert:                                     „(4) In Widerspruchsverfahren, die am 1. Januar\n2004 anhängig sind oder danach anhängig werden,\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ntritt das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-\n„Ein Anspruch nach Satz 1 entsteht nicht, wenn            fragen an die Stelle der ansonsten zuständigen Wider-\nder Kaufpreis von einem ehemaligen volkseigenen           spruchsbehörde oder des Widerspruchsausschus-\nBetrieb oder einer sozialistischen Genossenschaft         ses, wenn vermögensrechtliche Ansprüche geltend\ngeleistet wurde.“                                         gemacht werden, auf die dieses Gesetz gemäß § 1\nAbs. 6 entsprechend anzuwenden ist.“\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird der den Satz abschließende\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender\nTeilsatz angefügt:\nArtikel 4\n„dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft verfü-\ngungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittel-                               Gesetz\nbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-                   zur Regelung in der Deutschen\nrechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundes-                Demokratischen Republik nicht erfüllter\nanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben             Entschädigungsansprüche aus Enteignung\nist und den zurückzuübertragenden Vermögens-           (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz – DDR-EErfG)\nwert unentgeltlich erlangt hat.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                                    §1\n„(4) Die Absätze 1 bis 3c sind auf Rückübertra-\nAnspruch auf nachträgliche\ngungsansprüche nach § 6 nur dann anzuwenden,\nErfüllung eines Entschädigungsanspruchs\nwenn nicht bereits nach § 8 der Unternehmens-\nrückgabeverordnung oder § 6 Abs. 6a Satz 1 Halb-         (1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum\nsatz 2 Rückzahlungen festzusetzen sind.“               Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen","2474            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\nDemokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen                                          §3\nBestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser\ngegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den                        Währungsumstellung\nenteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmun-                 Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik\ngen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar          begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deut-\nerhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor           sche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzu-\ndem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder           stellen. Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des\nist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermö-         Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26\ngenswert nachweislich eine Gegenleistung an den                S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom\nStaatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik           15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12\nentrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den         Abs. 2 der in Absatz 1 Satz 4 genannten Verordnung ab\nEntschädigungsfonds.                                           dem 17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr\n(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigun-        zu verzinsen. Entsprechendes gilt für die in Mark der\ngen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen        Deutschen Demokratischen Republik begründeten nach\nauf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher          § 2 aus der Entschädigung zu erfüllenden Forderungen.\nGrundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst\nfreigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesell-                                       §4\nschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigne-\nten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen                             Zuständigkeit\nFällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteili-\ngungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die             Über Ansprüche nach den §§ 1 und 2 entscheiden die\nim Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländi-               für die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständi-\nschen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unterneh-           gen Behörden. Zuständig ist das Amt, Staatliche Amt\nmensträger eingeräumt worden waren.                            oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,\nin dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder Gebäu-\n(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren      de belegen ist oder das enteignete Unternehmen seinen\nDeutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt            Sitz hatte. Ist ein vermögensrechtliches Verfahren bei\nworden, so bemisst sich die Entschädigung                      einem Amt anhängig oder anhängig gewesen, so bleibt\ndieses zuständig. Die Landesregierungen werden\n1. bei Grundstücken und Gebäuden nach dem                      ermächtigt, anstelle der nach Satz 1 und 2 zuständigen\n1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestell-      Behörde durch Rechtsverordnung einer anderen Landes-\nten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfs-       behörde die Aufgaben nach diesem Gesetz zu übertra-\nwertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädi-        gen.\ngungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I\nS. 2624),\n§5\n2. bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im\nHauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zu-                                 Antragsfrist\nletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswer-\ntes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Ent-              Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni\nschädigungsgesetzes,                                       2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach\ndem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestands-\n3. bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Ver-          kräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser\nbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,        Vorschrift.\n4. bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des\nEntschädigungsgesetzes.                                                                 §6\nVerfahren\n§2\nDie Abschnitte V und VI des Vermögensgesetzes gel-\nRechte                              ten entsprechend. § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes\nan enteigneten Grundstücken                     findet keine Anwendung. Für Widerspruchsverfahren gilt\n§ 26 Abs. 3 des Vermögensgesetzes entsprechend.\nGläubiger von Rechten an einem Grundstück oder\nGebäude, die bei Inanspruchnahme im Grundbuch ein-\ngetragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger haben                                           §7\nAnspruch auf Erfüllung ihrer dem dinglichen Recht                       Ausschluss doppelter Entschädigung\nzugrunde liegenden Forderung aus der zu zahlenden Ent-\nschädigung, soweit sie noch keinen Ausgleich erhalten             Hat der Berechtigte für den Verlust des enteigneten\nhaben; die Gewährung von Ausgleichsforderungen nach            Vermögenswerts oder für die Entziehung des Entschädi-\n§ 40 des D-Markbilanzgesetzes gilt insoweit nicht als          gungsanspruchs eine Leistung nach dem Gesetz zur\nAusgleich. Übersteigt die Summe der geltend gemachten          Regelung offener Vermögensfragen, dem Entschädi-\nForderungen den Entschädigungsbetrag, so sind die              gungsgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz vom\nLeistungen für die Forderungen entsprechend zu kürzen.         27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) oder Leistungen\n§ 3 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes             nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten oder steht\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) gilt entspre-         ihm eine solche Leistung zu, so scheiden Ansprüche\nchend.                                                         nach diesem Gesetz aus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003              2475\nArtikel 5                                                     Artikel 8\nGesetz                                                      Änderung\nzur beschleunigten                              rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen\nAbwicklung einiger Altforderungen\n(1) Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröf-\n§1                               fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nAufhebung der Entschuldung                     Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3714), wird wie folgt geändert:\nDie Entschuldung nach dem Gesetz über die Ent-\nschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in        1. § 38 wird wie folgt geändert:\nLandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom\n17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Repu-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Ober-\nblik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar           finanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“ durch\n2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen,                die Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener\ndie nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes                  Vermögensfragen“ ersetzt.\nfortbestehen.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n§2                               2. § 40 wird wie folgt geändert:\nFälligkeit                              a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Oberfinanz-\ndirektion (Bundesvermögensabteilung)“ durch die\nDie am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung                Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener Ver-\nnach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen                  mögensfragen“ ersetzt.\nForderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten\nZeitpunkt fällig.                                                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Ober-\nfinanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“ durch\ndie Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener\n§3\nVermögensfragen“ ersetzt.\nAbschlag und Härteregelung\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Oberfinanz-\nDie in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um               direktion (Bundesvermögensabteilung)“ durch die\neinen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härte-             Wörter „Das Bundesamt zur Regelung offener Ver-\nfällen kann Stundung vereinbart werden.                              mögensfragen“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Ober-\n§4                                      finanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“ durch\nWegfall der                                 die Wörter „des Bundesamtes zur Regelung offe-\nEntschuldung zu früherem Zeitpunkt                         ner Vermögensfragen“ ersetzt.\nDer Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu            3. § 43 a wird wie folgt geändert:\neinem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 38 Abs. 2\nzuständige Oberfinanzdirektion (Bundesvermögens-\nabteilung)“ durch die Wörter „das Bundesamt zur\nArtikel 6                                  Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.\n(weggefallen)                             b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „zuständige\nOberfinanzdirektion (Bundesvermögensabteilung)“\ndurch die Wörter „das Bundesamt zur Regelung\noffener Vermögensfragen“ ersetzt.\nArtikel 7\n4. § 44 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\nder Grundstücksverkehrsordnung                         In Absatz 4 werden die Wörter „Oberfinanzdirektion\nDie Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der              Frankfurt (Main), Bundesvermögens- und Bauabtei-\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I                     lung,“ durch die Wörter „dem Bundesamt zur Rege-\nS. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 25 des             lung offener Vermögensfragen“ ersetzt.\nGesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie        (2) Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bun-\nfolgt geändert:                                               desrückerstattungsgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl. I\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Amt und Lan-        S. 420), geändert durch die Verordnung vom 27. Dezem-\ndesamt“ durch die Wörter „Amt, Landesamt und Bun-         ber 1965 (BGBl. I S. 2176), wird wie folgt geändert:\ndesamt“ ersetzt.\nIn § 7 werden die Wörter „die Sondervermögens- und\n2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „durch        Bauverwaltung beim Landesfinanzamt Berlin, 1 Berlin 12,\ndas Amt“ die Wörter „,Landesamt oder Bundesamt“           Fasanenstraße 87“ durch die Wörter „das Bundesamt zur\neingefügt.                                                Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.","2476            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003\n(3) Das Bundesgesetz zur Einführung des Bundesge-                                    Artikel 9a\nsetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen\nGeldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleich-                                  Änderung\ngestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz –                       des Gesetzes zur Regelung\nBRüG) im Saarland vom 12. Januar 1967 (BGBl. I S. 133),                     der Verbindlichkeiten national-\ngeändert durch Artikel 9 § 6 des Gesetzes vom 17. De-                   sozialistischer Einrichtungen und der\nzember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert:               Rechtsverhältnisse an deren Vermögen\nIn Nummer 24 werden in § 44 Abs. 4 die Wörter „der               § 17 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten\nOberfinanzdirektion Frankfurt (Main), Bundesvermögens-         nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsver-\nund Bauabteilung“ durch die Wörter „dem Bundesamt              hältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I\nzur Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.                 S. 79), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt gefasst:\n„§ 17\nArtikel 9                                                   Anmeldestelle\nÄnderung des                              Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund\nAllgemeinen Kriegsfolgengesetzes                    zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der\nFinanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde\nDas Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundes-         oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.“\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 91 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nS. 2304), wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 9b\nÄnderung des Einführungs-\n1. § 27 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n„§ 27                             Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nAnmeldestellen                       machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 66 der Verord-\n(1) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz           nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert\nvom Bund zu erfüllenden Ansprüche sind                     worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. das Bundesministerium der Finanzen oder eine            1. In Satz 1 werden die Wörter „Präsidenten der Ober-\nvon ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt               finanzdirektion festgestellt, in dessen Bezirk das\nseines Geschäftsbereichs, soweit es sich um               Gebäude liegt“ durch die Wörter „Bundesamtes zur\nAnsprüche gegen den Bund, das Deutsche Reich,             Regelung offener Vermögensfragen festgestellt“\ndas ehemalige Land Preußen oder das Unterneh-             ersetzt.\nmen Reichsautobahnen handelt,\n2. In Satz 4 werden die Wörter „den Präsidenten der\nOberfinanzdirektion“ durch die Wörter „das Bundes-\n2. das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich\namt zur Regelung offener Vermögensfragen“ ersetzt.\num Ansprüche gegen die bisherigen Sonderver-\nmögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche\nReichsbahn handelt,\nArtikel 10\n3. die Bundesanstalt für Post und Telekommunika-\ntion Deutsche Bundespost oder die von ihr be-             Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nstimmten Behörden, soweit es sich um Ansprüche\ngegen die Deutsche Bundespost oder die Deut-             Die auf Artikel 8 Abs. 2 beruhenden Teile der Ersten\nsche Reichspost handelt.                               Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstat-\ntungsgesetzes können auf Grund der Ermächtigung des\n(2) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz von       Bundesrückerstattungsgesetzes durch Rechtsverord-\nanderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsträgern        nung geändert werden.\nzu erfüllenden Ansprüche sind die zuständigen\nDienststellen dieser Anspruchsschuldner.\n(3) Anmeldestellen für die Ansprüche ausländi-\nArtikel 11\nscher Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger                           Bekanntmachungserlaubnis\nStaatenloser und nach ausländischem Recht errichte-\nter juristischer Personen ist das Bundesministerium          Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nder Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende              den Wortlaut des Entschädigungsgesetzes, des Aus-\nBehörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.“            gleichsleistungsgesetzes und des NS-Verfolgtenent-\nschädigungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\n2. Die §§ 30 bis 67 werden aufgehoben.                         Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003       2477\nDas Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den                              Artikel 12\nWortlaut des Vermögensgesetzes, der Grundstücksver-\nkehrsordnung und des Investitionsvorranggesetzes in\nInkrafttreten\nder vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsung neu bekannt zu machen.                                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}