{"id":"bgbl1-2003-58-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":58,"date":"2003-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG)","law_date":"2003-12-01T00:00:00Z","page":2446,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["2446          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003\nGesetz\nzur Reform des Zulassungs- und\nPrüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens\n(Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz – WPRefG)\nVom 1. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               f) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    eingefügt:\n„Verkürzte Prüfung nach Anrechnung\nArtikel 1                                  gleichwertiger Prüfungsleistungen,\nRechtsverordnung                           § 13b“.\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung\ng) Die Angaben „Vorverfahren § 14b“ und „Delega-\n(702-1)\ntionsermächtigung § 14c“ werden gestrichen.\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),             h) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst:\nzuletzt geändert durch Artikel 96 der Verordnung vom                „Gemeinsame Berufsausübung,\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt ge-             Außen- und Scheinsozietät                  § 44b“.\nändert:\ni) Die Angabe „Verjährung § 51a“ wird gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                j) Die Angabe „Übermittlung personenbezogener\na) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:                    Daten an die Wirtschaftsprüferkammer § 61a“\nwird gestrichen.\n„Prüfungsstelle, Rechtsschutz              § 5“.\nk) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:\n„Verbindliche Auskunft                     § 6“.            „Pflicht zum Erscheinen vor der\nWirtschaftsprüferkammer, Auskunfts-\nc) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe                  und Vorlagepflichten                        § 62“.\neingefügt:\nl) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe\n„Anerkannte Hochschulausbildungsgänge,\neingefügt:\nRechtsverordnung                          § 8a“.\nd) Die Angabe „Delegationsermächtigung § 11a“ wird              „Zwangsgeld bei Verletzung\ngestrichen.                                                 von Mitwirkungspflichten                   § 62a“.\ne) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:                m) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe\neingefügt:\n„Prüfungskommission und Gliederung\nder Prüfung                               § 12“.            „Untersagungsverfügung, Verfahren          § 68a“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003              2447\nn) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst:                „Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Be-\nstellung eine berufliche Niederlassung begründen\n„Akteneinsicht                            § 82b“.\nund eine solche unterhalten.“\no) Nach der Angabe zu § 83b wird folgende Angabe\neingefügt:                                             4. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„Wiederaufnahme des berufs-                                                         „§ 5\ngerichtlichen Verfahrens                  § 83c“.                      Prüfungsstelle, Rechtsschutz\np) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe                  (1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfül-\neingefügt:                                                lung der ihr nach dem Zweiten und Achten Teil dieses\n„Unterrichtung der Staatsanwaltschaft                     Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulas-\nund der Wirtschaftsprüferkammer           § 84a“.         sungs- und staatliche Prüfungsverfahren eine „Prü-\nfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei\nq) Nach der Angabe zu § 121 werden folgende An-               der Wirtschaftsprüferkammer“ (Prüfungsstelle) ein.\ngaben eingefügt:\n(2) Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Ver-\n„6. Das vorläufige Untersagungsverfahren             waltungseinheit bei der Wirtschaftsprüferkammer.\nVoraussetzung des Verfahrens             § 121a“.         Die Prüfungsstelle wird von einer Person geleitet,\nwelche die Befähigung zum Richteramt haben muss\nr) Die Angabe zu § 131 wird durch die Angabe                  (Leitung der Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle ist\n„(weggefallen) § 131“ ersetzt.                            bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht\ns) Die Angaben „Prüfung § 131a“, „Bestellung                  gebunden.\n§ 131b“, „Delegationsermächtigung § 131c“,                   (3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung\n„Rechtsverordnung § 131d“, „Zulassung zur Eig-            ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der Wirt-\nnungsprüfung als vereidigter Buchprüfer § 131i“,          schaftsprüferkammer einbeziehen.\n„Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer\n(4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgaben-\n§ 131j“ und „Delegationsermächtigung § 131n“\nkommission, die Prüfungskommission und die Wi-\nwerden gestrichen.\nderspruchskommission.\nt) Die Angabe zum Achten Teil wird wie folgt ge-                 (5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die\nfasst:                                                    im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfah-\n„Achter Teil                         rens erlassen worden sind, entscheidet die Wider-\nEignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer“.             spruchskommission.“\nu) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:\n5. § 6 wird wie folgt gefasst:\n„Übergangsregelung für § 14a              § 135“.                                   „§ 6\nv) Die Angabe „Anpassung der Höhe der Gebühren                                 Verbindliche Auskunft\n§ 137a“ wird gestrichen.\nAuf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbind-\nw) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:                liche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraus-\n„Übergangsregelung zur Behandlung                         setzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die\nschwebender Anträge und Verfahren                         Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für\nim Rahmen des Zuständigkeitswechsels                      die Anrechung von Prüfungsleistungen.“\nzum 1. Januar 2004                        § 139“.\n6. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9\nx) Die Angabe zu § 139a wird wie folgt gefasst:               ersetzt:\n„Übergangsregelung zur Behandlung                                                   „§ 7\nschwebender Anträge und Verfahren\nim Rahmen des Zulassungs- und                                       Antrag auf Zulassung zur Prüfung\nPrüfungsverfahrens nach den bis zum                          Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schrift-\n31. Dezember 2003 geltenden                               licher Form an die Prüfungsstelle zu richten.\n§§ 131 bis 131d, 131i und 131j           § 139a“.\n§8\ny) Die Angabe zu § 139b wird wie folgt gefasst:\nVoraussetzungen für die Zulassung\n„Übergangsregelung für den bis zum                                             (Vorbildung)\n31. Dezember 2003 geltenden § 51a       § 139b“.            (1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abge-\nschlossenen Hochschulausbildung voraus.\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                               (2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen\n„(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen         Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn\n(Berufsangehörige) sind Personen, die als solche              die Bewerbenden\nöffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den            1. sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Be-\nNachweis der persönlichen und fachlichen Eignung                  schäftigte bei Berufsangehörigen, einer Wirt-\nim Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren                  schaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buch-\nvoraus.“                                                          prüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer\nBuchprüfungsgesellschaft, einem genossen-\n3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         schaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungs-","2448          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003\nstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder           zeit der Hochschulausbildung weniger als acht\neiner überörtlichen Prüfungseinrichtung für Kör-          Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf vier Jahre;\nperschaften und Anstalten des öffentlichen                eine darüber hinausgehende Tätigkeit wird nicht\nRechts bewährt haben;                                     gefordert. Die Tätigkeit muss nach Abschluss der\nHochschulausbildung erbracht werden; Absatz 6\n2. mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter\nSatz 2 bleibt unberührt.\nBuchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als\nSteuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt                  (2) Von ihrer gesamten Tätigkeit müssen die Be-\nhaben.                                                    werbenden wenigstens während der Dauer zweier\nJahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilge-\n(3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb\nnommen und bei der Abfassung der Prüfungsberich-\ndes Geltungsbereiches dieses Gesetzes abge-\nte mitgewirkt haben (Prüfungstätigkeit). Sie sollen\nschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleich-\nwährend dieser Zeit insbesondere an gesetzlich vor-\nwertig sein.\ngeschriebenen Abschlussprüfungen teilgenommen\n§ 8a                              und an der Abfassung der Prüfungsberichte hierüber\nAnerkannte Hochschulausbildungsgänge,                 mitgewirkt haben. Die Prüfungstätigkeit muss\nRechtsverordnung                          1. im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 1 nach dem fünften\n(1) Hochschulausbildungsgänge,                                 Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden;\n1. die alle Wissensgebiete nach § 5 der Prüfungs-             2. im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 2 während oder nach\nordnung für Wirtschaftsprüfer umfassen,                       der beruflichen Tätigkeit als vereidigter Buchprü-\nfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuer-\n2. die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatli-\nberater oder Steuerberaterin abgeleistet werden.\nchen Prüfung abschließen und\nDas Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn\n3. in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für\ndie Bewerbenden nachweislich in fremden Unter-\ndie ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in\nnehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach\nInhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirt-\nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt\nschaftsprüfungsexamen entsprechen,\nhaben. Als fremd gilt ein Unternehmen, mit dem die\nkönnen auf Antrag der Hochschule von der in der               Bewerbenden weder in einem Leitungs- noch in\nRechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle              einem Anstellungsverhältnis stehen oder gestanden\nals zur Ausbildung von Berufsangehörigen beson-               haben.\nders geeignet anerkannt werden.\n(3) Die Prüfungstätigkeit muss in Mitarbeit bei Be-\n(2) Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach              rufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesell-\nAbsatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die ent-             schaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten\nsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungs-                 Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft,\nexamen. Die Leistungsnachweise sind der Prüfungs-             einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer\nstelle vorzulegen.                                            Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverban-\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und               des oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für\nArbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-                Körperschaften und Anstalten des öffentlichen\nstimmung des Bundesrates die für die Anerkennung              Rechts, in denen ein Berufsangehöriger tätig ist, aus-\nzuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es            geübt worden sein.\nferner                                                           (4) Der Nachweis der Tätigkeit wie auch der Prü-\n1. die Voraussetzungen der Anerkennung näher                  fungstätigkeit entfällt für Bewerbende, die seit min-\nbestimmen, insbesondere das Verfahren zur Fest-           destens 15 Jahren den Beruf als Steuerberater oder\nstellung, ob Wissensgebiete des Hochschulaus-             Steuerberaterin oder als vereidigter Buchprüfer oder\nbildungsgangs denen nach § 5 der Prüfungsord-             vereidigte Buchprüferin ausgeübt haben; dabei sind\nnung für Wirtschaftsprüfer entsprechen,                   bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuer-\nbevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte anzu-\n2. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, ins-              rechnen.\nbesondere die dem Antrag beizufügenden Unter-\nlagen, und die Bekanntmachung der Anerken-                   (5) Eine Revisorentätigkeit in größeren Unterneh-\nnung regeln sowie                                         men oder eine Tätigkeit als Steuerberater oder Steu-\nerberaterin oder in einem Prüfungsverband nach\n3. die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung             § 26 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes oder eine mit\nzur Prüfung nach § 9 Abs. 6 Satz 2, insbesondere          der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende\ndie dem Antrag beizufügenden Unterlagen, be-              Tätigkeit bei der Wirtschaftprüferkammer oder bei\nstimmen.                                                  einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 4 Nr. 4\n§9                               kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die\nTätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. Das-\nVoraussetzungen für die Zulassung\nselbe gilt für prüfende Personen im öffentlichen\n(Prüfungstätigkeit)\nDienst, sofern sie nachweislich selbstständig Prüfun-\n(1) Die Zulassung setzt eine für die Ausübung des          gen von größeren Betrieben durchgeführt haben.\nBerufes genügende praktische Ausbildung (Tätig-               Eine Tätigkeit im Ausland ist auf die Tätigkeit nach\nkeit) voraus. Bewerbende mit abgeschlossener                  Absatz 1 anzurechnen, wenn sie bei einer Person, die\nHochschulausbildung haben eine wenigstens drei-               in dem ausländischen Staat als sachverständiger\njährige Tätigkeit bei einer in § 8 Abs. 2 Nr. 1 genann-       Prüfer ermächtigt oder bestellt ist, abgeleistet wurde\nten Stelle nachzuweisen. Beträgt die Regelstudien-            und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003               2449\noder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im           für Wirtschaftsprüfer und den §§ 11 und 12 der Prü-\nWesentlichen entsprechen.                                     fungsordnung für die Eignungsprüfung nach dem\n(6) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, die im         Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung; nach\nRahmen eines nach § 8a anerkannten Hochschul-                 Ablauf der Frist nach Satz 2 besteht kein Anspruch\nausbildungsgangs nachgewiesen wird, kann bis zu               mehr auf deren Durchführung.“\neiner Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit\nnach Absatz 1 angerechnet werden. Zudem kann die          12. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:\nZulassung zur Prüfung abweichend von Absatz 1                                          „§ 13b\nbereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.“\nVerkürzte Prüfung\nnach Anrechnung gleichwertiger\n7. § 10a wird wie folgt geändert:\nPrüfungsleistungen, Rechtsverordnung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-\nPrüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hoch-\nsungsausschuß“ durch die Wörter „die Prüfungs-\nschulausbildung erbracht werden, werden ange-\nstelle“ ersetzt.\nrechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „des Zulassungs-             und Umfang mit den in § 5 der Prüfungsordnung für\nausschusses“ durch die Wörter „der Prüfungs-              Wirtschaftsprüfer aufgeführten Anforderungen der\nstelle“ ersetzt.                                          Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschafts-\nlehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im\n8. § 11 wird wie folgt gefasst:                                  Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle fest-\n„§ 11                              gestellt wird. Bei der Prüfung in verkürzter Form ent-\nfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem\nRücknahme und Widerruf der Zulassung                   entsprechenden Prüfungsgebiet. Das Bundesminis-\nWerden vor vollendeter Prüfung Tatsachen im                terium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,\nSinne des § 10 Abs. 1 bekannt, so hat die Prüfungs-           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nstelle die Zulassung zurückzunehmen oder zu wider-            desrates die inhaltlichen und formalen Vorausset-\nrufen; bei Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 2 kann            zungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und\nsie dies.“                                                    das Verfahren festzulegen.“\n9. § 11a wird aufgehoben.                                    13. Die §§ 14 und 14a werden wie folgt gefasst:\n„§ 14\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\nEinzelheiten des Prüfungsverfahrens\na) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungsaus-\nschuß“ durch das Wort „Prüfungskommission“                   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nersetzt.                                                  regelt durch Rechtsverordnung\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           1. die Einrichtung der Prüfungskommission, der\nAufgabenkommission und der Widerspruchs-\n„(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommis-              kommission, in denen jeweils eine Person, die\nsion abgelegt.“                                               eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere\noberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat,\n11. § 13a wird wie folgt gefasst:                                     die Zusammensetzung und die Berufung ihrer\n„§ 13a                                  Mitglieder;\nVerkürzte Prüfung                         2. die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung,\nfür vereidigte Buchprüfer                         der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbe-\nsondere die dem Antrag auf Zulassung zur\n(1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buch-                 Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prü-\nprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form                 fungsgebiete;\nablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt\nfür vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprü-             3. die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt\nferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen               und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungser-\nsind, die schriftliche und mündliche Prüfung im Steu-             gebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der\nerrecht, in Angewandter Betriebswirtschaftslehre                  Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergeb-\nund Volkswirtschaftslehre, für vereidigte Buchprüfer              nisses.\nund vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte             Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung\noder Rechtsanwältinnen sind, im Wirtschaftsrecht, in          des Bundesrates.\nAngewandter Betriebswirtschaftslehre und Volks-\n§ 14a\nwirtschaftslehre.\n(2) Anträge auf Zulassung zur verkürzten Prüfung,                    Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr\ndie nicht für eine Wiederholungsprüfung gestellt wer-            Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und\nden, müssen bis spätestens 31. Dezember 2007                  für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren\nformgerecht eingereicht werden. Die Prüfungen                 an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirt-\nmüssen bis spätestens 31. Dezember 2009 abgelegt              schaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebüh-\nsein. Dieselbe Frist gilt für die den Prüfungen nach-         ren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen.\nfolgenden Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprü-              Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirt-\nfungen nach den §§ 20 und 21 der Prüfungsordnung              schaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).“","2450          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003\n14. Die §§ 14b und 14c werden aufgehoben.                        b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n15. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:\n„1. Gesellschafter ausschließlich Berufs-\n„Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen wurde, hat                        angehörige, Wirtschaftsprüfungsgesell-\nvor der Bestellung den Nachweis der insgesamt drei-                       schaften, welche die Voraussetzungen\njährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der                    dieses Absatzes erfüllen, oder Personen\nPrüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.“                           nach Nummer 1a sind;“.\n16. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\neingefügt:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„1a. Gesellschafter vereidigte Buchprüfer\n„2. solange die vorläufige Deckungszusage auf                            oder vereidigte Buchprüferinnen, Steu-\nden Antrag zum Abschluss einer Berufshaft-                          erberater oder Steuerberaterinnen,\npflichtversicherung nicht vorliegt, es sei                          Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte\ndenn, es besteht eine ausschließliche Anstel-                       oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit\nlung nach § 43a Abs. 1;“.                                           denen eine gemeinsame Berufsaus-\nb) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen Strich-                           übung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist,\npunkt ersetzt.                                                           oder Personen sind, deren Tätigkeit als\nVorstandsmitglied, Geschäftsführer oder\nc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nGeschäftsführerin, Partner oder Partne-\nfügt:\nrin oder persönlich haftender Gesell-\n„4. wenn entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 unmittel-                            schafter oder persönlich haftende Ge-\nbar nach der Bestellung keine berufliche Nie-                       sellschafterin nach Absatz 2 oder 3 ge-\nderlassung zum Berufsregister angegeben                             nehmigt worden ist, und mindestens die\nwird.“                                                              Hälfte der Anzahl der in dieser Nummer\ngenannten Personen in der Gesellschaft\n17. § 20 wird wie folgt geändert:                                               tätig ist;“.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                               eingefügt:\n„4. nicht die vorgeschriebene Berufshaft-                     „3a. bei Kapitalgesellschaften, Kommandit-\npflichtversicherung (§ 44b Abs. 4, § 54)                       gesellschaften und Kommanditgesell-\nunterhält oder die vorgeschriebene                             schaften auf Aktien denjenigen Perso-\nBerufshaftpflichtversicherung innerhalb                        nen nach Nummer 1a, die nicht in der\nder letzten fünf Jahre wiederholt mit                          Gesellschaft tätig sind, weniger als ein\nnennenswerter Dauer nicht aufrecht-                            Viertel der Anteile am Nennkapital oder\nerhalten hat und diese Unterlassung                            der im Handelsregister eingetragenen\nauch zukünftig zu besorgen ist;“.                              Einlagen der Kommanditisten gehören\n(einfache Minderheitenbeteiligung);“.\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen\nStrichpunkt ersetzt.\n20. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 20“\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                  gestrichen.\nangefügt:\n„6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3      21. § 36a wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 1 nicht unterhält.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „oberste Landes-\nb) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.\nbehörde oder die“ gestrichen.\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Entfällt die aufschiebende Wirkung einer\nAnfechtungsklage, sind § 116 Abs. 2 bis 4, § 117                „(3) Es übermitteln\nAbs. 2 und § 121 entsprechend anzuwenden. Die                1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und\nAnfechtungsklage gegen einen Widerruf aus den                    Behörden Daten über natürliche und juris-\nGründen des Absatzes 2 Nr. 4 hat keine aufschie-                 tische Personen, die aus Sicht der übermit-\nbende Wirkung.“                                                  telnden Stelle für die Zulassung zur oder die\nDurchführung der Prüfung, die Bestellung\n18. § 23 wird wie folgt geändert:                                       oder Wiederbestellung, die Anerkennung als\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Ertei-\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „nach § 20“ ge-\nlung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28\nstrichen.\nAbs. 2 oder 3 oder die Rücknahme oder den\nb) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.                                 Widerruf dieser Entscheidungen erforderlich\nsind, der für die Entscheidung zuständigen\n19. § 28 wird wie folgt geändert:                                       Stelle,\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 43a               2. Gerichte und Behörden Daten über natürliche\nAbs. 4 Nr. 1“ gestrichen.                                        und juristische Personen, die aus Sicht der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003              2451\nübermittelnden Stelle zur Einleitung eines       25. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nRügeverfahrens führen können, an die Wirt-           a) Nach dem Wort „unverzüglich“ wird das Wort\nschaftsprüferkammer,                                     „schriftlich“ eingefügt.\nsoweit hierdurch schutzwürdige Interessen der\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nBetroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das\nöffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse            „§ 62a gilt entsprechend.“\nder Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unter-\nbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungs-      26. § 43a wird wie folgt geändert:\nregelungen entgegenstehen; dies gilt nicht für das\na) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wer-\nSteuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung\nden die Wörter „Geschäftsführer oder persönlich\nund die Verschwiegenheitspflicht nach § 64.“\nhaftende Gesellschafter“ durch die Wörter „ge-\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „oder die oberste               schäftsführende Personen, persönlich haftende\nLandesbehörde“ gestrichen.                                   oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsge-\nsetz verbundene Personen“ ersetzt.\n22. § 37 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 2,\n„Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitglieder-                3, 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 4 Nr. 2, 3, 4,\nverzeichnis veröffentlichen; die Daten hierfür sind              5 und 8“ ersetzt.\ndem Berufsregister zu entnehmen.“\n27. § 44b wird wie folgt geändert:\n23. § 38 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 44b\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nGemeinsame Berufsausübung,\n„c) Datum der Begründung der beruflichen                            Außen- und Scheinsozietät“.\nNiederlassung, deren Anschrift und ihre\nVeränderungen unter Angabe des                 b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nDatums,“.                                          „Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind,\nbb) In Buchstabe d werden die Wörter „und ihre               darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche\nVeränderungen,“ durch die Wörter „und ihre              Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen\nVeränderungen unter Angabe des Datums,“                 richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten,\nersetzt.                                                die zugleich Notare sind, nach den Bestimmun-\ngen und Anforderungen des notariellen Berufs-\ncc) In Buchstabe e werden die Wörter „und alle               rechts.“\nVeränderungen,“ durch die Wörter „und alle\nVeränderungen unter Angabe des Datums;              c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndies gilt entsprechend im Falle der Kund-               „Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nmachung einer Sozietät, auch wenn die Vor-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\naussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 nicht\nvorliegen,“ ersetzt.                                       „(4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in\ndd) In Buchstabe g werden die Wörter „sowie alle             Sozietäten mit Personen im Sinne von Absatz 1\nVeränderungen,“ durch die Wörter „sowie                 Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder\nalle Veränderungen unter Angabe des                     als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buch-\nDatums; dies gilt entsprechend im Falle der             prüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsge-\nKundmachung einer Partnerschaft, auch                   sellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft aner-\nwenn die Voraussetzungen nach § 1 des                   kannt sind, nur dann ausüben, wenn sie der Wirt-\nPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht               schaftsprüferkammer bei Aufnahme einer sol-\nvorliegen,“ ersetzt.                                    chen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei\ngesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der\nee) In Buchstabe h werden die Wörter „und alle               nach § 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz\nVeränderungen,“ durch die Wörter „und alle              für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur\nVeränderungen unter Angabe des Datums,“                 Verfügung steht.“\nersetzt.\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie alle Ver-\nänderungen zu Buchstaben a, c, d, e, f und g.“                  „(6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung\ndurch die Wörter „sowie alle Veränderungen zu                im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, sind die\nden Buchstaben a, c, d, e, f und g unter Angabe              Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend\ndes Datums.“ ersetzt.                                        anzuwenden.“\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie alle Ver-\n28. § 51a wird aufgehoben.\nänderungen zu Buchstaben a bis c.“ durch die\nWörter „sowie alle Veränderungen zu den Buch-\nstaben a bis c unter Angabe des Datums.“             29. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                    „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundes-\n24. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Wider-          ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die\nspruchs“ durch die Wörter „der Klage“ ersetzt.               näheren Vorschriften über den Abschluss, die Auf-","2452          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003\nrechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haft-      33. Dem § 57h Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\npflichtversicherung sowie über die Haftungsaus-\nschlüsse durch Versicherungsvertrag. Die Rechtsver-          „Wird einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und\nordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-              Giroverbandes der Auftrag zur Durchführung einer\nrates.“                                                      Qualitätskontrolle erteilt, so muss die für die Quali-\ntätskontrolle nach § 57a Abs. 3 Satz 5 verantwort-\nliche berufsangehörige Person der Leiter oder die\n30. § 55 wird wie folgt gefasst:                                 Leiterin der Prüfungsstelle des Sparkassen- und\n„§ 55                             Giroverbandes sein und nach § 57a Abs. 3 Satz 2\nGebührenordnung                          registriert sein.“\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit kann durch Rechtsverordnung im Einverneh-         34. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „des\nmen mit dem Bundesministerium der Justiz eine                Vorstandes,“ die Wörter „nach dem Partnerschafts-\nGebührenordnung für gesetzlich vorgeschriebene               gesellschaftsgesetz verbundene Personen,“ einge-\nPrüfungen erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf              fügt.\nnicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Wirt-\nschaftsprüferkammer und die Arbeitsgemeinschaft          35. Dem § 59 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nfür das wirtschaftliche Prüfungswesen sind vorher zu\nhören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des                „(4) Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirates\nAngemessenen nicht übersteigen und hat sich ins-             und, soweit sie nicht Mitglied der Wirtschaftsprüfer-\nbesondere nach                                               kammer sind, der Arbeitsgemeinschaft für das wirt-\nschaftliche Prüfungswesen haben das Recht, zur\n1. Zeitaufwand,\nfachlichen Beratung an den Sitzungen des Beirates\n2. Wert des Objekts und                                      teilzunehmen. Weichen Beiratsbeschlüsse von ihren\n3. Art der Aufgabe                                           fachlichen, mehrheitlich gefassten Voten ab, so sind\ndiese Voten sowie der Grund der Abweichung im\nzu richten.                                                  Sitzungsprotokoll festzuhalten und dem Bundes-\n(2) Der Berufsangehörige, der eine Gebührenfor-           ministerium für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen. Für\nderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwie-         die Berater gilt § 64 Abs. 1 entsprechend.“\ngenheit verpflichtet wie der beauftragte Berufsange-\nhörige. Die Abtretung von Gebührenforderungen            36. § 59a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\noder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht\nals Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin zuge-         a) In Satz 1 werden die Wörter „Vor Beginn des\nlassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die For-           Kalenderjahres“ durch die Wörter „Jeweils in der\nderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Voll-          ersten Sitzung einer Amtsperiode“ ersetzt.\nstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der\nBerufsangehörige hat die ausdrückliche schriftliche          b) In Satz 3 werden die Wörter „des Jahres“ durch\nEinwilligung des Auftraggebers eingeholt.“                       die Wörter „der Amtsperiode“ ersetzt.\n31. § 57 wird wie folgt geändert:                            37. § 60 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         a) In Satz 1 wird das Wort „Satzung“ durch das Wort\naa) In Nummer 15 wird der Punkt durch einen                  „Organisationssatzung“ ersetzt und es wird der\nStrichpunkt ersetzt.                                    Klammerzusatz „(Organisationssatzung)“ gestri-\nchen.\nbb) Nach Nummer 15 werden folgende Num-\nmern 16 und 17 angefügt:                            b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums\nfür Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter\n„16. eine selbstständige Prüfungsstelle ein-\n„Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“\nzurichten und zu unterhalten;\nersetzt.\n17. die ihr als Bundesberufskammer gesetz-\nlich eingeräumten Befugnisse im Rah-\nmen der Geldwäschebekämpfung wahr-        38. § 61 wird wie folgt geändert:\nzunehmen.“                                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundesmi-                  „(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge\nnisterium für Wirtschaft“ und „Bundesministerium             nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten.\nfür Wirtschaft und Technologie“ jeweils durch die            Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen\nWörter „Bundesministerium für Wirtschaft und                 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung\nArbeit“ ersetzt.                                             des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nArbeit. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat\n32. Dem § 57a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                   der Wirtschaftsprüferkammer.“\n„Sind als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBerufsangehörige, welche die Voraussetzung von\nSatz 3 nicht erfüllen, in eigener Praxis und in sons-            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „insbeson-\ntiger Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle                dere“ die Wörter „im Zulassungs-, Prüfungs-\nin eigener Praxis durchführen.“                                       und Widerspruchsverfahren,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003              2453\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       scheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3 beigetrie-\n„Die Gebührenordnung und deren Änderun-              ben.“\ngen bedürfen der Genehmigung des Bundes-\n42. § 63 wird wie folgt geändert:\nministeriums für Wirtschaft und Arbeit.“\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Rüge kann mit einer Geldbuße von bis zu\n„Beiträge und Gebühren werden nach Maßgabe\n10 000 Euro verbunden werden. § 61 Abs. 3 Satz 3\nder Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs-\ngilt entsprechend.“\ngesetzes beigetrieben.“\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „für die Ein-\n39. § 61a wird aufgehoben.                                           leitung berufsgerichtlicher Verfahren zuständigen\nStelle“ durch das Wort „Staatsanwaltschaft“ er-\nsetzt.\n40. § 62 wird wie folgt gefasst:\n„§ 62                          43. § 64 wird wie folgt geändert:\nPflicht zum Erscheinen                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvor der Wirtschaftsprüferkammer,                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Beirates\nAuskunfts- und Vorlagepflichten                             und“ durch die Wörter „des Beirates, der\nPersönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkam-                    Abteilungen und“ ersetzt.\nmer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „und für Dienst-\nder Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen, wenn                        angehörige“ durch die Wörter „für Mitglieder,\nsie zur Anhörung geladen werden. Auf Verlangen                         die im Verfahren nach § 62 zur Anhörung\nhaben sie dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne                       geladen werden, im Rahmen einer Aufsichts-\ndes § 59a, dem Beirat oder einem beauftragten Mit-                     und Beschwerdesache sowie eines Wider-\nglied des Vorstandes, einer Abteilung oder des Beira-                  rufsverfahrens um Auskunft gebeten werden\ntes oder beauftragten Angestellten der Wirtschafts-                    oder an einer nichtöffentlichen Verhandlung\nprüferkammer Auskunft zu geben und ihre Handak-                        nach § 99 teilgenommen haben, sowie für\nten vorzulegen, es sei denn, dass sie dadurch ihre                     Angestellte und sonstige Beauftragte“ er-\nVerpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen wür-                      setzt.\nden. Auf das Recht zur Auskunftsverweigerung ist\nhinzuweisen.“                                                b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Zur Durchführung von Ermittlungen in Auf-\n41. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:                        sichts- und Beschwerdesachen sowie in Wider-\nrufsverfahren sind die in Absatz 1 genannten\n„§ 62a                                  ehren- und hauptamtlich für die Wirtschaftsprüfer-\nZwangsgeld bei                               kammer tätigen Personen berechtigt, Nichtkam-\nVerletzung von Mitwirkungspflichten                     merangehörige um Auskunft zu bitten; diese sind\nnicht zur Auskunft verpflichtet.“\n(1) Um Berufsangehörige zur Erfüllung ihrer\nPflichten nach § 62 anzuhalten, kann die Wirtschafts-\n44. In § 65 Abs. 1 werden die Wörter „Deutsche Indus-\nprüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein\ntrie- und Handelstag“ durch die Wörter „Deutsche\nZwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld\nIndustrie- und Handelskammertag“ ersetzt.\ndarf 1 000 Euro nicht übersteigen.\n(2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich ange-      45. § 68 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndroht werden. Die Androhung und die Festsetzung\n„(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind\ndes Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.\n1. Warnung,\n(3) Gegen die Androhung und gegen die Fest-\nsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines                2. Verweis,\nMonats nach der Zustellung die Entscheidung des              3. Geldbuße bis zu 100 000 Euro,\nKammergerichts beantragt werden. Der Antrag ist\n4. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die\nbei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzurei-\nDauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu\nchen. Erachtet die Wirtschaftsprüferkammer den\nwerden,\nAntrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen;\nanderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den             5. Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren,\nAntrag unverzüglich dem Kammergericht vorzule-               6. Ausschließung aus dem Beruf.“\ngen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über\ndie Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die            46. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:\nGegenerklärung wird von der Wirtschaftsprüferkam-\nmer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem                                      „§ 68a\nVerfahren nicht beteiligt. Der Beschluss des Kam-                       Untersagungsverfügung, Verfahren\nmergerichts kann nicht angefochten werden.                      (1) Wird gegen Berufsangehörige eine berufsge-\n(4) Das Zwangsgeld fließt der Wirtschaftsprüfer-          richtliche Maßnahme wegen einer Pflichtverletzung,\nkammer zu. Es wird auf Grund einer von ihr erteilten,        die im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme\nmit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehe-         noch nicht abgeschlossen ist, verhängt, so kann das\nnen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbe-               Gericht neben der Verhängung der Maßnahme die","2454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003\nAufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens                  Das berufsgerichtliche Verfahren kann nur ausge-\nuntersagen. Im Falle einer im Zeitpunkt der Verhän-            setzt werden, wenn\ngung der Maßnahme bereits abgeschlossenen                      1. in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren\nPflichtverletzung kann das Gericht die künftige Vor-               ein Sachverhalt aufzuklären oder eine Rechtsfrage\nnahme einer gleichgearteten Pflichtverletzung unter-               zu entscheiden ist, ohne deren Beurteilung eine\nsagen, wenn gegen die Betroffenen wegen einer                      Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren\nsolchen Pflichtverletzung bereits zuvor eine berufs-               nicht möglich ist oder\ngerichtliche Maßnahme verhängt, ihnen eine Rüge\nerteilt oder sie von der Wirtschaftsprüferkammer               2. der rechtskräftige Abschluss eines anderen\nüber die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens belehrt                gesetzlich geregelten Verfahrens, in dem über\nworden waren.                                                      einen Sachverhalt oder eine Rechtsfrage zu\nentscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-\n(2) Handeln die Betroffenen der Untersagung wis-                scheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von\nsentlich zuwider, so ist gegen sie wegen einer jeden               Bedeutung ist, innerhalb von sechs Monaten zu\nZuwiderhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft                  erwarten ist.\nvon dem Berufsgericht des ersten Rechtszuges\ndurch Beschluss ein Ordnungsgeld zu verhängen.                                           § 83c\nDas einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von                                     Wiederaufnahme\n100 000 Euro nicht übersteigen. Dem Beschluss                            des berufsgerichtlichen Verfahrens\nmuss eine entsprechende Androhung vorausgehen,\ndie, wenn sie in dem die Untersagung aussprechen-                 Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abge-\nden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag der Staats-         schlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist zu-\nanwaltschaft von dem Berufsgericht des ersten                  lässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf\nRechtszuges erlassen wird.                                     denen die Verurteilung oder der Freispruch im be-\nrufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellun-\n(3) Die nach Absatz 2 zu erlassenden Entscheidun-           gen in einem strafgerichtlichen Verfahren wegen\ngen können ohne mündliche Verhandlung ergehen.                 desselben Verhaltens widersprechen. Den Antrag auf\nVor der Entscheidung ist rechtliches Gehör zu                  Wiederaufnahme des Verfahrens können die Staats-\ngewähren.                                                      anwaltschaft oder die betroffenen Berufsangehöri-\n(4) Gegen den Beschluss, durch den das Gericht              gen binnen eines Monats nach Rechtskraft des\nein Ordnungsgeld verhängt oder androht, ist die                Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.“\nsofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat\nkeine aufschiebende Wirkung. Gegen den                     52. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:\nBeschluss, durch den das Gericht es ablehnt, ein                                         „§ 84a\nOrdnungsgeld zu verhängen oder anzudrohen, steht\nder Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde                         Unterrichtung der Staatsanwaltschaft\nzu.“                                                                      und der Wirtschaftsprüferkammer\n(1) Erhalten Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte\n47. § 70 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     oder Behörden Kenntnis von Tatsachen, die den Ver-\ndacht begründen, dass ein Mitglied, das der Berufs-\n„Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine\ngerichtsbarkeit unterliegt,\nMaßnahme gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 recht-\nfertigt, verjährt in fünf Jahren.“                             1. eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maß-\nnahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 rechtfertigende\n48. In § 80 werden die Wörter „bei den Gerichten“ gestri-              Pflichtverletzung oder\nchen.                                                          2. eine Straftat im Zusammenhang mit der Berufs-\nausübung\n49. § 82b wird wie folgt geändert:                                 begangen hat, teilen sie die Tatsachen der nach § 84\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Wirt-             zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich mit.\nschaftsprüfers“ gestrichen.                                Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beige-\nfügt werden. § 57e Abs. 5 und § 63 Abs. 4 Satz 3 blei-\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wirtschaftsprü-            ben unberührt.\nfer ist befugt,“ durch die Wörter „Der Vorstand der\nWirtschaftsprüferkammer, von ihm beauftragte                  (2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von\nPersonen und Berufsangehörige, die einer Verlet-           Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften, eine\nzung ihrer Pflichten beschuldigt werden, sind              berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1\nbefugt,“ ersetzt.                                          rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Mitglieds\nder Wirtschaftsprüferkammer begründen, das der\nBerufsgerichtsbarkeit unterliegt, teilt sie die Tatsa-\n50. § 83 Abs. 1 und 4 wird aufgehoben und die bisheri-\nchen der Wirtschaftsprüferkammer mit und gibt ihr\ngen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1\nvor der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfah-\nund 2.\nrens Gelegenheit zur Stellungnahme.“\n51. § 83b wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n53. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 83b\n„(1) Will sich ein der Berufsgerichtsbarkeit unter-\nAussetzung                             liegendes Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer von\ndes berufsgerichtlichen Verfahrens                 dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, muss","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003              2455\ndieses bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das                 prüfer oder vereidigten Buchprüferinnen im Vor-\nberufsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten.              stand, unter den geschäftsführenden, den nach\nWegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld                   dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbunde-\nangedroht oder festgesetzt worden ist oder das der                nen Personen oder unter den persönlich haften-\nVorstand der Wirtschaftsprüferkammer gerügt hat,                  den Personen der Gesellschaft übersteigt, ist der\nkann der Antrag nicht gestellt werden.“                           Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs-\ngesellschaft zu stellen. Die Anerkennung als\n54. § 99 wird wie folgt geändert:                                     Buchprüfungsgesellschaft ist zurückzunehmen\noder zu widerrufen, wenn bei Vorliegen der Vor-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               aussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 ein Antrag\n„(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.            auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesell-\nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf                   schaft unterbleibt.“\nAntrag der betroffenen Berufsangehörigen muss\ndie Öffentlichkeit hergestellt werden. Ferner ist\n59. Die §§ 131 bis 131d werden aufgehoben.\ndie Hauptverhandlung immer dann öffentlich,\nwenn die vorgeworfene Pflichtverletzung im\nZusammenhang mit der Durchführung einer Prü-          60. In der Überschrift zum Achten Teil werden die Wörter\nfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs steht.             „oder vereidigter Buchprüfer“ gestrichen.\nIn den Fällen einer öffentlichen Verhandlung nach\nSatz 2 oder 3 sind die Vorschriften des Gerichts-\nverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinn-     61. § 131g Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ngemäß anzuwenden.“                                           „(3) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung ent-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-              scheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich\nministeriums für Wirtschaft und Technologie“              einzureichen. Die §§ 13 bis 13b finden entsprechen-\ndurch die Wörter „Bundesministeriums für Wirt-            de Anwendung.“\nschaft und Arbeit“ ersetzt.\n62. § 131h wird wie folgt geändert:\n55. § 111 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n56. Im Dritten Abschnitt des Fünften Teils werden nach                   „(1) Bewerbende, die zugelassen worden sind,\n§ 121 folgende Überschrift und die folgende Vor-                  legen die Eignungsprüfung vor der Prüfungskom-\nschrift eingefügt:                                                mission ab.“\n„6. Das vorläufige Untersagungsverfahren               b) Absatz 4 wird aufgehoben.\n§ 121a\nVoraussetzung des Verfahrens                 63. Die §§ 131i und 131j werden aufgehoben.\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-\nhanden, dass den betroffenen Berufsangehörigen            64. In § 131k Satz 1 werden die Wörter „und auf die\ndie Aufrechterhaltung oder Vornahme eines pflicht-            Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131j\nwidrigen Verhaltens untersagt werden wird, so kann            bestanden haben, als vereidigter Buchprüfer“ gestri-\ngegen sie durch Beschluss eine vorläufige Unter-              chen.\nsagung ausgesprochen werden.\n(2) Für das weitere Verfahren gelten § 111 Abs. 2      65. § 131l wird wie folgt gefasst:\nbis § 120a sinngemäß.“\n„§ 131l\n57. In § 126 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 68                            Rechtsverordnung\nAbs. 1 Nr. 4)“ durch den Klammerzusatz „(§ 68 Abs. 1\nNr. 6)“ ersetzt.                                                 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die\n58. § 130 wird wie folgt geändert:                                Prüfung nach § 131h Bestimmungen zu erlassen\nüber die Zusammensetzung der Prüfungskommissi-\na) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „Bestimmun-              on und die Berufung ihrer Mitglieder, die Einzelheiten\ngen des“ das Wort „Dritten,“ eingefügt.                   der Prüfung, der Prüfungsgebiete und des Prüfungs-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           verfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichne-\nten Angelegenheiten, den Erlass von Prüfungsleis-\n„(2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden\ntungen sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung\n§ 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des\nvon Bewerbenden, welche die Voraussetzungen des\nDritten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten\nArtikels 3 Buchstabe b der Richtlinie (§ 131g Abs. 2\nAbschnitts des Zweiten Teils und des Dritten Teils\nSatz 1) erfüllen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht\nentsprechende Anwendung. Sobald die Zahl der\nder Zustimmung des Bundesrates.“\nVorstandsmitglieder, der geschäftsführenden, der\nnach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ver-\nbundenen Personen oder der persönlich haften-         66. In § 131m werden die Wörter „oder vereidigter Buch-\nden Personen der Gesellschaft, die Berufs-                prüfer“ und „oder vereidigten Buchprüfers“ gestri-\nangehörige sind, die Zahl der vereidigten Buch-           chen.","2456          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003\n67. § 131n wird aufgehoben.                                      bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht fortzu-\nführen; dies gilt nicht für Zulassungsverfahren, deren\n68. § 133 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                         Anträge bis zum 31. Dezember 2003 gestellt worden\nsind, über die aber erst nach dem 31. Dezember\n„(3) § 132 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.“\n2003 entschieden wird, und für Prüfungen nach\nAbsatz 2 Satz 3.\n69. § 134 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\n(4) Die Vereinbarung zwischen dem Land Nord-\n70. § 134a Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.                         rhein-Westfalen und der Wirtschaftsprüferkammer\nüber die Verlagerung der von der obersten Landes-\n71. § 135 wird wie folgt gefasst:                                wirtschaftsbehörde bei der Durchführung der Zulas-\nsungs- und Prüfungsverfahren für Wirtschaftsprüfer\n„§ 135\nund vereidigte Buchprüfer wahrzunehmenden Auf-\nÜbergangsregelung für § 14a                     gaben auf die Berufskammer vom 5. Juli 2001 bleibt\n§ 14a ist in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fas-         unberührt.\nsung anzuwenden, sofern der erste Prüfungsab-                                          § 139a\nschnitt oder eine Ergänzungsprüfung nach Inkraft-\ntreten des Gesetzes zur Reform des Zulassungs-                        Übergangsregelung zur Behandlung\nund Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungs-                schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen\nexamens abgelegt wird.“                                             des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens\nnach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden\n72. Dem § 136 wird folgender Absatz 3 angefügt:                              §§ 131 bis 131d, 131i und 131j\n„(3) § 57a Abs. 3 Satz 6 gilt für Berufsangehörige,          (1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung als verei-\ndie vor dem 1. Januar 2003 registriert wurden, ab            digter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin nach\ndem 1. Januar 2006.“                                         den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131\nbis 131d und auf Zulassung zur Eignungsprüfung\n73. § 137 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden\n§§ 131i und 131j, die nicht für eine Wiederholungs-\n„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit             prüfung gestellt werden, müssen bis spätestens\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschrif-           31. Dezember 2004 formgerecht eingereicht werden;\nten über die Regelung der Ausbildung des Berufs-             sie sind nach dem bis zum 31. Dezember 2003 gel-\nnachwuchses zu erlassen; die Rechtsverordnung                tenden Recht zu behandeln. Die Zuständigkeiten\nbedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“                nach § 139 bleiben hiervon unberührt; für Zulas-\nsungs- und Prüfungsverfahren, die ab 1. Januar 2004\n74. § 137a wird aufgehoben.                                      beginnen, gelten die Zuständigkeiten nach § 5 ent-\nsprechend.\n75. Die §§ 139 bis 139b werden wie folgt gefasst:\n(2) Die dem Zulassungsverfahren gemäß Absatz 1\n„§ 139                               nachfolgenden Prüfungen sind nach dem bis zum\nÜbergangsregelung                          31. Dezember 2003 geltenden Recht durchzuführen.\nzur Behandlung schwebender                          (3) Die Prüfungen müssen bis spätestens\nAnträge und Verfahren im Rahmen des                  31. Dezember 2006 abgelegt sein. Dieselbe Frist gilt\nZuständigkeitswechsels zum 1. Januar 2004               für die den Prüfungen nachfolgenden Rücktritts-\n(1) Zulassungs- und Prüfungsverfahren, die am             folge- und Wiederholungsprüfungen nach den bis\n31. Dezember 2003 nicht abgeschlossen sind, sind             zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 20 und 21 der\nnach der Aufgabenübertragung am 1. Januar 2004               Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und nach den\nvon der Wirtschaftsprüferkammer fortzuführen; hier-          bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 11 und 12\nfür stellen die bisher zuständigen obersten Landes-          der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung nach\nbehörden die erforderlichen Angaben und Unter-               dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung; nach\nlagen rechtzeitig zur Verfügung.                             Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf\nderen Durchführung.\n(2) Laufende schriftliche und mündliche Prüfun-\ngen, die am 31. Dezember 2003 nicht abgeschlos-                 (4) Hat eine Person die Prüfung als vereidigter\nsen sind, verbleiben bis zum Prüfungsverfahrensab-           Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin abgelegt,\nschluss in der bisherigen Zuständigkeit der obersten         eine Bestellung aber noch nicht erhalten, so muss\nLandesbehörden. Die bisherigen Organisationsein-             die Bestellung bis spätestens ein Jahr nach Prü-\nheiten, insbesondere die Prüfungsausschüsse, blei-           fungsablegung beantragt werden. In Härtefällen\nben bis zum Prüfungsverfahrensabschluss beste-               kann die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag Aus-\nhen. Satz 1 gilt nicht für nachfolgende Ergänzungs-          nahmen gewähren.\nund Rücktrittsfolgeprüfungen nach den §§ 18 und 20\n§ 139b\nder Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und nach\n§ 11 der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung                      Übergangsregelung für den bis zum\nnach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung;                    31. Dezember 2003 geltenden § 51a\ndiese werden von der Wirtschaftsprüferkammer                    (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195\ndurchgeführt.                                                des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am\n(3) Prüfungsverfahren nach Absatz 1 sowie Prü-            1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjähr-\nfungen nach Absatz 2 Satz 1 sind inhaltlich nach dem         ten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenser-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003               2457\nsatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprü-                 stimmungserklärungen der Auftraggebenden und\nfer bestehenden Vertragsverhältnis Anwendung.                     der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte\n(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195               beizufügen; die Bewerbenden können die Kenn-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar                   zeichnung des geprüften Gegenstandes in den\n2004 an berechnet. Läuft jedoch die bis zu diesem                 Berichten beseitigen. Sind die Auftraggebenden\nTag geltende Verjährungsfrist des § 51a früher als die            nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungs-\nregelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürger-               berichte beziehen, so sind außerdem deren\nlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit dem              Zustimmungserklärungen beizufügen. Bei Prü-\nAblauf der bis zu diesem Tag geltenden Verjährungs-               fungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsver-\nfrist des § 51a vollendet.“                                       bände sind Zustimmungserklärungen des Prü-\nfungsverbandes und des geprüften Unterneh-\nmens beizufügen. Werden Prüfungsberichte ohne\n76. In § 57c Abs. 1 Satz 2, § 57f Abs. 1 Satz 3 und § 66\nKennzeichnung des geprüften Gegenstandes\nSatz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technolo-\nvorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragneh-\ngie“ jeweils durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“\nmenden erklären, dass ihnen gegenüber die Zu-\nersetzt.\nstimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist.\nEine Bescheinigung nach dieser Norm hat die\nausstellende Stelle genau zu bezeichnen; die Be-\nArtikel 2\nscheinigung ist von dieser auszustellen. Beschei-\nÄnderung der                                 nigungen oder eidesstattliche Versicherungen\nPrüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer                        von Bewerbenden, die nicht in eigener Praxis\n(702-1-1)                                  tätig sind, reichen nicht aus. Gleiches gilt für den\nNachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirt-\nDie Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im                 schaftsprüferordnung.“\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995             2. § 3 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 233), wird wie folgt geändert:                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 3\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                           Prüfungskommission, Prüfungstermine“.\na) Der bisherige Normtext wird zum neuen Absatz 1              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund wie folgt geändert:                                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Prüfungs-\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1                       ausschuß“ durch die Wörter „Der Prüfungs-\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 4“                        kommission“ ersetzt.\nersetzt.                                                bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                              aaa) Die Wörter „Betriebswirtschaft und\n„4. ein Nachweis der Regelstudienzeit der                          Volkswirtschaft“ werden durch die Wör-\nabsolvierten Hochschulausbildung;“.                            ter „Angewandter Betriebswirtschafts-\ncc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                    lehre und Volkswirtschaftslehre“ ersetzt.\n„5. falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4                 bbb) Die Wörter „des Ausschusses“ werden\nder Wirtschaftsprüferordnung entfällt,                          durch die Wörter „der Kommission“ er-\neine Bescheinigung über die Prüfungstä-                         setzt.\ntigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirtschafts-         c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nprüferordnung;“.\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Ausschuß“\ndd) Nummer 8 wird aufgehoben.                                durch die Wörter „Die Kommission“ ersetzt.\nee) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                      e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„9. eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in           aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungs-\nverkürzter Form (§§ 13 bis 13b der Wirt-                 ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-\nschaftsprüferordnung) abgelegt werden                    fungskommission“ ersetzt.\nsoll.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „durch Hand-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                     schlag“ gestrichen.\n„(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Nr. 5,           f) In Absatz 5 werden die Wörter „des Prüfungsaus-\naus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit,                schusses“ durch die Wörter „der Prüfungskom-\ninsbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfun-               mission“ ersetzt.\ngen und die Mitwirkung bei der Abfassung der\nPrüfungsberichte, hervorgeht, ist in Urschrift oder       g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nbeglaubigter Abschrift beizufügen. Die Prüfungs-                „(6) Die „Prüfungsstelle für das Wirtschafts-\nstelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prü-             prüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkam-\nfungsberichten verlangen. Werden Prüfungsbe-                 mer“ (Prüfungsstelle) führt den Geschäftsbetrieb\nrichte verlangt, haben die Bewerbenden zu erklä-             der Prüfungskommission, bestimmt die Themen\nren, dass sie diese selbstständig oder im Wesent-            für den Vortrag in der mündlichen Prüfung auf\nlichen selbstständig angefertigt haben, und Zu-              Vorschlag eines Mitglieds der Prüfungskommis-","2458          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003\nsion, entscheidet, welches Mitglied der Prüfungs-                      Komma die Wörter „Bericht über die\nkommission in welcher Prüfung tätig werden soll                        Beziehungen zu verbundenen Unter-\nund trifft alle Entscheidungen, soweit nicht die                       nehmen,“ eingefügt.\nAufgaben-, die Prüfungs- oder die Widerspruchs-                  bbb) In Buchstabe c werden die Wörter\nkommission zuständig sind. Sie kann zur Bewer-                          „Bericht über die Beziehung zu verbun-\ntung der Aufsichtsarbeiten auch Mitglieder der                          denen Unternehmen“ durch die Wörter\nPrüfungskommission bestimmen, die nicht an der                          „International anerkannte Rechnungs-\nmündlichen Prüfung teilnehmen.“                                         legungsgrundsätze“ ersetzt.\nh) In Absatz 7 werden die Wörter „Der Prüfungs-                     ccc) In Buchstabe d werden die Wörter\nausschuß“ durch die Wörter „Die Prüfungskom-                           „Grundzüge der Sonderrechnungsle-\nmission“ ersetzt.                                                      gungsvorschriften für bestimmte Unter-\ni) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:                        nehmensformen“ durch die Wörter\n„(8) Es sollen mindestens zwei bundesweite                          „Rechnungslegung in besonderen Fäl-\nPrüfungstermine im Kalenderjahr angeboten wer-                         len“ ersetzt.\nden.“                                                            ddd) Nach Buchstabe d wird folgender\nBuchstabe e eingefügt:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                              „e) Jahresabschlussanalyse;“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          eee) Nach Buchstabe e werden die Wörter\n„§ 4                                           „einschließlich der rechtlichen Vor-\nschriften;“ gestrichen.\nBerufung der Mitglieder\nder Prüfungskommission“.                        cc) Punkt A 2. wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                    aaa) In der Überschrift wird das Wort „Ab-\nschlußprüfungen“ durch das Wort „Prü-\n„Die Mitglieder der Prüfungskommission werden\nfung“ ersetzt.\nauf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprü-\nferkammer, welcher der Zustimmung des Bun-                       bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\ndesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf,                       „a) Prüfung der Rechnungslegung:\nvom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der                               rechtliche Vorschriften, Prüfungs-\nRegel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die                            auftrag, Prüfungsgrundsätze, Prü-\noberste Landesbehörden vertretenden Personen                                fungstechnik, Prüfungsbericht und\nsind vom Beirat nach Benennung durch die ober-                              Bestätigungsvermerk,“.\nsten Landesbehörden, die untereinander abstim-\nmen können, welche Personen welchen Landes                       ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\njeweils benannt werden, zu bestellen. Mitglieder                        „b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene\nder Prüfungskommission sind in ausreichender                                 Prüfungen, insbesondere: aktien-\nZahl zu berufen.“                                                            rechtliche Sonderprüfungen, Prü-\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „von der obersten                              fung von Risikofrüherkennungs-\nLandesbehörde“ durch die Wörter „dem Vorstand                                systemen, Geschäftsführungsprü-\nvon den obersten Landesbehörden“ ersetzt.                                    fungen,“.\nddd) Nach Buchstabe b wird folgender\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nBuchstabe c angefügt:\n„(3) Vorschläge für die Vertreter der Wirtschaft\n„c) andere betriebswirtschaftliche Prü-\nsind dem Vorstand auf Anforderung von dem\nfungen, insbesondere: Due-Dili-\nDeutschen Industrie- und Handelskammertag\ngence Prüfungen, Kreditwürdig-\neinzureichen.“\nkeitsprüfungen, Unterschlagungs-\ne) Absatz 4 wird aufgehoben.                                                   prüfungen, Wirtschaftlichkeitsprü-\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                           fungen, Prüfung von Sanierungs-\nkonzepten;“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die oberste Lan-\ndesbehörde“ durch die Wörter „Der Vor-                  dd) Punkt A 3. wird wie folgt gefasst:\nstand“ ersetzt.                                             „3. Grundzüge und Prüfung der Informati-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort                     onstechnologie;“.\n„Er“ ersetzt.                                           ee) Nach Punkt A 3. werden folgende Punkte 4\nund 5 angefügt:\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                        „4. Bewertung von Unternehmen und Unter-\na) Abschnitt A wird wie folgt geändert:                                 nehmensanteilen;\naa) In der Überschrift werden nach den Wörtern                   5.  Berufsrecht.“\n„Wirtschaftliches Prüfungswesen“ ein Komma           b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „Unternehmensbewertung\nund Berufsrecht“ eingefügt.                             aa) In der Überschrift werden die Wörter\n„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft“ durch\nbb) Punkt A 1. wird wie folgt geändert:                          die Wörter „Angewandte Betriebswirt-\naaa) In Buchstabe b werden nach dem                         schaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003              2459\nbb) Punkt B 1. wird wie folgt geändert:                           ddd) Nach Buchstabe c wird folgender\nBuchstabe d angefügt:\naaa) In der Überschrift wird das Wort\n„Betriebswirtschaft“ durch die Wörter                         „d) Umwandlungssteuerrecht;“.\n„Angewandte Betriebswirtschaftslehre“\nbb) In Punkt D 3. wird das Wort „Außensteuer-\nersetzt.\nrechts“ durch die Wörter „Internationalen\nbbb) Die Buchstaben a bis d werden wie                        Steuerrechts“ ersetzt.\nfolgt gefasst:\n„a) Kosten- und Leistungsrechnung,          5. § 7 wird wie folgt gefasst:\nb) Planungs- und Kontrollinstrumente,                                     „§ 7\nc) Unternehmensführung und Unter-                                Verkürzte Prüfung\nnehmensorganisation,                          Wer die Prüfung in verkürzter Form (§§ 13 bis 13b\nd) Unternehmensfinanzierung        und        der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen will, muss\nInvestitionsrechnung;“.                    seinem Zulassungsantrag eine entsprechende Erklä-\nrung beifügen.“\nccc) Der Buchstabe e wird aufgehoben.\ncc) In der Überschrift zu Punkt B 2. wird das Wort    6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„Volkswirtschaft“ durch das Wort „Volkswirt-\nschaftslehre“ ersetzt.                               a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Abschnitt C wird wie folgt geändert:                         „Behinderten Menschen kann die Frist verlängert\nwerden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von\naa) Punkt C 1. wird wie folgt gefasst:                       Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Ver-\n„1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts,                   hältnisse behinderter Menschen berücksichtigen,\ninsbesondere Recht der Schuldverhält-                sollen von der Prüfungsstelle zugelassen wer-\nnisse und Sachenrecht;“.                             den.“\nbb) In Punkt C 2. werden die Wörter „unter               b) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nbesonderer Berücksichtigung des Rechts der               aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Prü-\nPersonenhandelsgesellschaften“ durch die                      fungswesen“ ein Komma und die Wörter\nWörter „(insbesondere Handelsstand und                        „Unternehmensbewertung und Berufsrecht“\n-geschäfte)“ ersetzt.                                         eingefügt.\ncc) Punkt C 3. wird wie folgt gefasst:                       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Betriebs-\n„3. Gesellschaftsrecht       (Personengesell-                 wirtschaft, Volkswirtschaft“ durch die Wörter\nschaften und Kapitalgesellschaften,                       „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volks-\nRecht der verbundenen Unternehmen)                        wirtschaftslehre“ ersetzt.\nund Grundzüge des Kapitalmarkt-\nrechts;“.                                     7. Nach § 8 werden folgende Vorschriften eingefügt:\ndd) In Punkt C 4. wird das Wort „Genossen-                                         „§ 8a\nschaftsrecht“ durch das Wort „Umwand-\nlungsrecht“ ersetzt.                                                  Aufgabenkommission\nee) In Punkt C 5. werden die Wörter „Grundzüge              (1) Für das Bestimmen der Prüfungsaufgaben in\ndes Wechsel- und Scheckrechts“ durch die             der schriftlichen Prüfung und für die Entscheidung\nWörter „Grundzüge des Insolvenzrechts“               über die zugelassenen Hilfsmittel wird bei der Prü-\nersetzt.                                             fungsstelle eine Aufgabenkommission eingerichtet.\nDie Kommission gibt sich bei Bedarf eine eigene\nff) In Punkt C 6. werden die Wörter „Grundzüge           Geschäftsordnung.\ndes Wettbewerbsrechts;“ durch die Wörter\n„Grundzüge des Europarechts.“ ersetzt.                  (2) Der Aufgabenkommission gehören als Mitglie-\nder eine Person, die eine oberste Landesbehörde\ngg) Die Punkte C 7. bis C 12. werden aufgeho-            vertritt, als vorsitzendes Mitglied, die Leitung der\nben.                                                 Prüfungsstelle, eine die Wirtschaft vertretende Per-\nd) Abschnitt D wird wie folgt geändert:                     son, ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt,\ndas auch Mitglied des wirtschaftsprüfenden Berufs-\naa) Punkt D 2. wird wie folgt geändert:                  standes sein kann, zwei an Hochschulen Betriebs-\naaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:             wirtschaft lehrende Mitglieder, zwei Berufsangehöri-\nge und eine die Finanzverwaltung vertretende Per-\n„a) Einkommen-, Körperschaft-        und\nson an.\nGewerbesteuer“.\n(3) Die Aufgabenkommission entscheidet mit\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Ver-\nZweidrittelmehrheit.\nmögensteuer,“ und „Gewerbesteuer,“\ngestrichen.                                       (4) § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 4 gelten entspre-\nchend, jedoch werden die Mitglieder der Aufgaben-\nccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nkommission in der Regel für die Dauer von drei Jah-\n„c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,“.        ren berufen.","2460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003\n§ 8b                                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWiderspruchskommission                              aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Vorsitzer\nFür Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirt-                          des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter\nschaftsprüferordnung wird bei der Prüfungsstelle                         „der Prüfungsstelle“ ersetzt.\neine Widerspruchskommission eingerichtet, die per-                 bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Vorsitzer\nsonell mit der Aufgabenkommission nach § 8a Abs. 2                       des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter\nidentisch ist. Die Kommission entscheidet mit Stim-                      „Die Prüfungsstelle“ ersetzt.\nmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die\nStimme des vorsitzenden Mitglieds. § 8a Abs. 4 gilt            b) In Absatz 3 wird der Punkt durch einen Strich-\nentsprechend.“                                                     punkt ersetzt und es wird folgender Halbsatz\nangefügt:\n8. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „der obersten Lan-                 „§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschafts-\ndesbehörde“ durch die Wörter „der Prüfungsstelle“                  prüferordnung bleiben unberührt.“\nersetzt.\n14. Die §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:\n9. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 21\na) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 1 be-\nrufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses“                               Wiederholung der Prüfung\ndurch die Wörter „Mitgliedern der Prüfungskom-\n(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden;\nmission“ ersetzt.\n§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschaftsprü-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „des Prüfungsaus-               ferordnung bleiben unberührt. Für die Wiederholung\nschusses“ durch die Wörter „der Prüfungskom-              der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.\nmission“ ersetzt.\n(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung ge-\nstellt, sind nur die in § 2 Nr. 1, 3, 6, 7 und 9 genannten\n10. In § 12 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Wirtschaft-\nUnterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt\nliches Prüfungswesen“ ein Komma und die Wörter\nnicht für Anträge nach dem 1. Januar 2004, wenn die\n„Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ einge-\nZulassung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.\nfügt.\n§ 22\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                                             Mitteilung des Prüfungsergebnisses\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das\naa) Nach den Wörtern „Wirtschaftliches Prü-                Prüfungsergebnis mit, auf Wunsch mit Angabe der\nfungswesen“ werden ein Komma und die                 Prüfungsgesamtnote. Bei Angabe der Prüfungsge-\nWörter „Unternehmensbewertung und Berufs-             samtnote ist gegebenenfalls das Ablegen einer\nrecht“ eingefügt.                                    Ergänzungsprüfung mit anzugeben.“\nbb) Die Wörter „Betriebswirtschaft, Volkswirt-\nschaft“ werden durch die Wörter „Ange-           15. In der Überschrift zu den §§ 13 und 19 sowie in den\nwandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirt-           Wortlauten der §§ 13, 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und 2,\nschaftslehre“ ersetzt.                               § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1\nb) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.                            und 4 werden die Wörter „der Prüfungsausschuß“,\n„vom Prüfungsausschuß“ und „des Prüfungsaus-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  schusses“ durch die Wörter „die Prüfungskommissi-\n„Wird die Prüfung nach § 13b der Wirtschaftsprü-          on“, „von der Prüfungskommission“ und „der Prü-\nferordnung verkürzt abgelegt, verkürzt sich die           fungskommission“ ersetzt.\nDauer der mündlichen Prüfung nach Satz 1 um\nden Zeitumfang des jeweils entfallenen Prüfungs-\ngebietes.“                                                                        Artikel 3\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                   Änderung der Prüfungsordnung für\n„(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.          die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer\nDie Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprü-              oder als vereidigter Buchprüfer nach dem\nfungsexamen befassten Personen gestatten, bei                Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung\nder mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie kann für                                    (702-1-7)\ntechnische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirt-\nschaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher          Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-\nPersonen oder neben solchen Personen können           schaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem\nauch andere Personen zugezogen werden.“               Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März\n1991 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 9 des\n12. Im § 18 Abs. 3 letzter Halbsatz werden die Wörter         Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird\n„der Vorsitzer des Prüfungsauschusses.“ durch die         wie folgt geändert:\nWörter „die Prüfungsstelle.“ ersetzt.\n1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter\n13. § 20 wird wie folgt geändert:                                  „oder als vereidigter Buchprüfer“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003             2461\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                          dere Handelsstand und -geschäfte)“\n„(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprü-                           eingefügt.\nfung ist an die „Prüfungsstelle für das Wirtschafts-                   bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer“                              „3. Gesellschaftsrecht (Personenge-\n(Prüfungsstelle) zu richten.“                                                    sellschaften und Kapitalgesell-\nschaften, Recht der verbundenen\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                     Unternehmen);“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             ccc) Nach Nummer 3 werden folgende Num-\n„§ 2                                            mern 4 und 5 angefügt:\nPrüfungskommission, Prüfungstermine“.                               „4. Umwandlungsrecht;\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          5. Grundzüge des Europarechts;“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Prüfungs-                bb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:\nausschuß“ durch die Wörter „Der Prüfungs-                     aaa) In Nummer 4 werden der Punkt durch\nkommission“ ersetzt.                                               einen Strichpunkt und das Wort\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                             „Außensteuerrechts“ durch die Wörter\n„Internationalen Steuerrechts“ ersetzt.\ncc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3, und es wer-\nden die Wörter „des Ausschusses“ durch die                    bbb) Nach Nummer 4 wird folgende Num-\nWörter „der Kommission“ ersetzt.                                    mer 5 angefügt:\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                         „5. Umwandlungssteuerrecht.“\n„(2) § 3 Abs. 3 bis 8 der Prüfungsordnung für          b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsprüfer gilt entsprechend.“                         aa) In Abschnitt A Nr. 2 werden nach dem Wort\nd) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.                              „Kapitalgesellschaften“ die Wörter „und Per-\nsonenhandelsgesellschaften im Sinne des\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                           § 264a des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        bb) Abschnitt C wird wie folgt geändert:\n„§ 3                                       aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Vermögen-\nsteuer,“ gestrichen.\nBerufung der\nMitglieder der Prüfungskommission“.                         bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                             „3. Grundzüge des Kapitalmarktrechts.“\n„Die Mitglieder der Prüfungskommission werden                      ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.\nauf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprü-          c) In Absatz 3 werden die Wörter „und Buchstabe C\nferkammer, welcher der Zustimmung des Bun-                    Nr. 4 (Besonderheiten bei der Prüfung von Kredit-\ndesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf,             instituten und Versicherungsunternehmen)“ ge-\nvom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der                 strichen.\nRegel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die\noberste Landesbehörden vertretenden Personen           6. § 5 wird aufgehoben.\nsind vom Beirat nach Benennung durch die obers-\nten Landesbehörden, die untereinander abstim-\n7. § 6 wird wie folgt gefasst:\nmen können, welche Personen welchen Landes\njeweils benannt werden, zu bestellen. Mitglieder                                    „§ 6\nder Prüfungskommission sind in ausreichender                                 Verkürzte Prüfung\nZahl zu berufen.“\nWer die Prüfung in verkürzter Form (§§ 13 bis 13b\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „von der obersten            der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen will, muss\nLandesbehörde“ durch die Wörter „dem Vorstand             seinem Zulassungsantrag eine entsprechende Erklä-\nvon den obersten Landesbehörden“ ersetzt.                 rung beifügen.“\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       8. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „Die oberste Landes-\nbehörde“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die oberste Lan-         ersetzt.\ndesbehörde“ durch die Wörter „Der Vor-\nstand“ ersetzt.\n9. § 8 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                      „Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind dem\nArbeitsgebiet der Wirtschaftsprüfung zu entneh-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              men; die zuständigen Kommissionen sind die\naa) Abschnitt A wird wie folgt geändert:                      nach den §§ 8a und 8b der Prüfungsordnung für\naaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort                    Wirtschaftsprüfer.“\n„Handelsrechts“ die Wörter „(insbeson-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:","2462          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003\n„(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis              bb) Die Angabe „gemäß § 2 Abs. 3“ wird gestri-\nsechs Stunden zur Verfügung. Behinderten Men-                     chen.\nschen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen\nDritter, die die besonderen Verhältnisse behinder-            aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungs-\nter Menschen berücksichtigen, sollen von der                      ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-\nPrüfungsstelle zugelassen werden. Es sind zu                      fungskommission“ ersetzt.\nbearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des                 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nWirtschaftsrechts (§ 4 Abs. 1 Buchstabe A) und\n„Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person\ndes Steuerrechts I (§ 4 Abs. 1 Buchstabe B), und\ndas Prüfungsergebnis mit.“\nzwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die\nAufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt\n12. § 11 wird wie folgt geändert:\nwerden.“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „obersten\nLandesbehörde“ durch das Wort „Prüfungsstelle“                aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Vorsitzer\nersetzt.                                                          des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter\n„der Prüfungsstelle“ ersetzt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Vorsitzer\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungs-\ndes Prüfungsausschusses“ durch die Wörter\nausschusses“ durch die Wörter „der Prü-\n„Die Prüfungsstelle“ ersetzt.\nfungskommission“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden der Punkt durch einen Strich-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „des Prüfungs-\npunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nausschusses“ durch die Wörter „der Prü-\nfungskommission“ ersetzt.                                „§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschafts-\nprüferordnung bleiben unberührt.“\ncc) Satz 5 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „des Prüfungsausschusses“        13. § 12 wird wie folgt gefasst:\nwerden durch die Wörter „der Prüfungs-\n„§ 12\nkommission“ ersetzt.\nWiederholung der Prüfung\nbbb) Die Wörter „vom Vorsitzer“ werden\ndurch die Wörter „von der Prüfungs-              (1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden;\nstelle“ ersetzt.                              § 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschaftsprü-\nferordnung bleiben unberührt. Für die Wiederholung\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                 der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.\na) In Absatz 2 werden die Wörter „des Prüfungsaus-              (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung\nschusses“ durch die Wörter „der Prüfungskom-              gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8\nmission“ ersetzt.                                         genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen;\ndies gilt nicht für Anträge nach dem 1. Januar 2004,\nb) In Absatz 3 werden der Strichpunkt durch einen            wenn die Zulassung bereits vor dem 1. Januar 2004\nPunkt ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen.         erfolgte.“\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder § 5\nAbs. 2 Satz 2“ gestrichen.                            14. § 13 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prü-\nfungsausschuß“ durch die Wörter „die Prüfungs-\n„(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.\nkommission“ ersetzt.\nDie Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprü-\nfungsexamen befassten Personen gestatten, bei             b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prü-\nder mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie kann für                fungsausschuß“ durch die Wörter „die Prüfungs-\ntechnische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirt-             kommission“ ersetzt.\nschaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher\nPersonen oder neben solchen Personen können\nauch andere Personen zugezogen werden.“                                         Artikel 4\ne) In Absatz 7 werden die Wörter „den Prüfungsaus-                              Änderung der\nschuß“ durch die Wörter „die Prüfungskommis-                    Verordnung über die Gestaltung des\nsion“ ersetzt.                                               Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten\nBuchprüfer, vorläufig bestellten Personen\nf) In Absatz 8 werden die Wörter „des Prüfungsaus-            (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der Wirtschafts-\nschusses“ jeweils durch die Wörter „der Prü-           prüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesellschaften\nfungskommission“ ersetzt.                                        und Buchprüfungsgesellschaften\n(702-1-3)\n11. § 10 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Gestaltung der Siegels der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, vorläufig\naa) Die Wörter „Der Prüfungsausschuß“ werden          bestellten Personen (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der\ndurch die Wörter „Die Prüfungskommission“        Wirtschaftsprüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesell-\nersetzt.                                         schaften und Buchprüfungsgesellschaften in der im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003             2463\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-3,           Buchprüferinnen, von Wirtschaftsprüfer-Sozii oder\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch             einer Wirtschafts- bzw. Buchprüfungsgesellschaft\n§ 10 der Verordnung vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 904),          nicht den Bestimmungen dieser Verordnung ent-\nwird wie folgt geändert:                                         spricht und innerhalb einer angemessenen Frist keine\ndieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-\n1. In der Überschrift wird die Angabe „vorläufig bestell-        versicherung abgeschlossen worden ist.“\nten Personen (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der Wirt-\nschaftsprüferordnung),“ gestrichen.                       4. Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n„§ 7a\n2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.\nNachweisverfahren\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     (1) Berufsangehörige sowie vereidigte Buchprüfer\nund vereidigte Buchprüferinnen, die ihren Beruf in\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nSozietäten mit Personen ausüben, die selbst nicht als\n„Wird für die Zweigniederlassung einer Wirtschafts-       Berufsangehörige oder vereidigte Buchprüfer oder\nprüfungsgesellschaft ein abweichender Firmen-             vereidigte Buchprüferinnen bestellt sind, müssen der\nkern verwendet, enthält der äußere Kreis des              Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen\nSiegels der Zweigniederlassung in Umschrift im            Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamt-\noberen Teil die Firma der Zweigniederlassung, im          schuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 der\nunteren Teil die Angabe des Ortes der Zweignie-           Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebene Versiche-\nderlassung sowie danach oder darunter einen               rungsschutz für jeden Versicherungsfall uneinge-\nZusatz, der die Worte „Zweigniederlassung der“            schränkt zur Verfügung steht (§ 44b Abs. 4 der Wirt-\nsowie die Firma der Wirtschaftsprüfungsgesell-            schaftsprüferordnung).\nschaft enthält. Der innere Kreis des Siegels enthält\n(2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch eine\ndas Wort „Siegel“.“\nBestätigung der Versicherung oder durch eine beglau-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                  bigte Abschrift des Versicherungsscheins zu erbrin-\ngen.\n4. § 3 wird aufgehoben.                                             (3) § 6 gilt entsprechend.“\n5. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 (Anlage 2) wird aufgehoben.\nArtikel 6\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs\nArtikel 5\n(4100-1)\nÄnderung der Wirtschaftsprüfer-\nBerufshaftpflichtversicherungsverordnung                  § 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-\n(702-1-8)\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 69\nDie Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungs-      der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\nverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3820),          geändert worden ist, wird aufgehoben.\ngeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Oktober\n2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\n1. § 1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 Änderung des Einführungs-\n„Darüber hinaus hat der Versicherte die Beendigung,                  gesetzes zum Handelsgesetzbuche\nKündigung sowie jede Änderung des Versicherungs-                                      (4101-1)\nvertrages, die den nach § 54 oder § 44b Abs. 4 der\nNach dem Achtzehnten Abschnitt des Einführungsge-\nWirtschaftsprüferordnung vorgeschriebenen Versi-\nsetzes zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesge-\ncherungsschutz beeinträchtigt, der Wirtschaftsprüfer-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent-\nkammer unverzüglich mitzuteilen.“\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3\nAbs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681)\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen       geändert worden ist, wird folgender Abschnitt angefügt:\nobersten Landesbehörde“ durch das Wort „Wirt-\nschaftsprüferkammer“ ersetzt.                                                 „Neunzehnter Abschnitt\nÜbergangsvorschrift zum Wirtschafts-\n3. § 7 wird wie folgt gefasst:                                             prüfungsexamens-Reformgesetz\n„§ 7                                                      Artikel 55\nÜberwachungspflicht                        (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des\nder Wirtschaftsprüferkammer                 Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar\nDie Wirtschaftsprüferkammer hat unverzüglich           2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche\nberufsrechtliche Maßnahmen nach dem Dritten               nach § 323 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.\nAbschnitt des Zweiten Teils der Wirtschaftsprüferord-        (2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des\nnung zu prüfen, wenn sie Kenntnis darüber erlangt,        Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an\ndass die Berufshaftpflichtversicherung Berufsange-        berechnet. Läuft jedoch die Verjährungsfrist nach dem\nhöriger oder vereidigter Buchprüfer oder vereidigter      bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 323 Abs. 5 des","2464         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2003\nHandelsgesetzbuchs früher als die Verjährungsfrist nach        die Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten\n§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Ver-         dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-\njährung mit Ablauf der in § 323 Abs. 5 des Handelsge-          setzblatt bekannt machen.\nsetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden\nFassung bestimmten Verjährungsfrist vollendet.“\nArtikel 10\nArtikel 8\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf den Artikeln 2 bis 5 beruhenden Teile der dort           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleich-\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der             zeitig treten die Verordnung zur Durchführung von Arti-\njeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-          kel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 16. Juni 1986\nordnung geändert oder aufgehoben werden.                       (BGBl. I S. 904), geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233), und die Prüfungs-\nordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer\nArtikel 9                              nach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom\n13. März 1991 (BGBl. I S. 679), geändert durch Artikel 3\nNeufassung der Wirtschaftsprüferordnung                  der Verordnung vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233),\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann         außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}