{"id":"bgbl1-2003-57-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":57,"date":"2003-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/57#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_57.pdf#page=82","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften","law_date":"2003-11-26T00:00:00Z","page":2438,"pdf_page":82,"num_pages":6,"content":["2438               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nVierte Verordnung\nzur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften*)\nVom 26. November 2003\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                  Nr. 28 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                             S. 3082) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n– des § 3 Abs. 1 Nr. 1, des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nBuchstabe a bis d und des § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\nvom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einverneh-\nund Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung\nmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Ar-\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I\nbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\nS. 971, 1527, 3512), von denen § 4 Satz 1 und § 30\nAbs. 1 durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden                                            Artikel 1\nsind,\nÄnderung der Pflanzenbeschauverordnung\n– des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in\nDie Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998\nBekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),\n(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 186 Nr. 6\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juni 2003\nBuchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 799), wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit\nArtikel 72 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I\n1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nS. 3322) sowie mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und                                                „§ 1a\ndem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I                                       Anzeigepflichten\nS. 4206) im Einvernehmen mit den Bundesministerien\nfür Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz                    (1) Wer im Rahmen seines beruflichen oder ge-\nund Reaktorsicherheit,                                                werblichen Umgangs mit Pflanzen, Pflanzenerzeug-\nnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial Kenntnis\n– des § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b des Pflanzenschutz-                  erhält vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftre-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        tens eines Schadorganismus,\n14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung\nmit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                      1. der in Anhang I Teil A Kapitel I oder in Anhang II\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-                       Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates\ntionserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im                     vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft                     der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und\nund Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-                     Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen\ncherheit,                                                                 und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1),\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\n– des § 33a Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes in der                         Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998                               (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), in der jeweils geltenden\n(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 4 § 1                     Fassung aufgeführt ist,\n2. der in Anhang I Teil A Kapitel II, in Anhang I Teil B, in\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/82/EG der          Anhang II Teil A Kapitel II oder in Anhang II Teil B\nKommission vom 11. September 2003 zur Änderung der Richtlinie             der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden\n91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Standardsätze für besondere\nGefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel (ABl. EU        Fassung aufgeführt ist und dessen Vorkommen im\nNr. L 228 S.11).                                                          jeweiligen Land noch nicht bekannt war,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003              2439\n3. der weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtli-      Pflanzenschutzübereinkommens entsprechen, es sei\nnie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkom-         denn, die pflanzengesundheitlichen Vorschriften des\nmen im jeweiligen Land bislang nicht bekannt war         Drittlandes sehen ein anderes Dokument vor.\noder\n(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nur zur\n4. für den die Europäische Kommission oder der Rat           Begleitung der nach Absatz 1 untersuchten Pflanzen,\nder Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfah-           Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ver-\nren des Artikels 19 der Richtlinie 2000/29/EG in der     wendet werden; die Verwendung für andere Sendun-\njeweils geltenden Fassung besondere Bekämp-              gen ist unzulässig.“\nfungsmaßnahmen erlassen hat,\nist verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des\n5. In § 13f Abs. 3 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die\nStandortes der Pflanzen oder des Lagerortes der\nAngabe „Anlage 1 und 2“ ersetzt.\nPflanzenerzeugnisse oder des hölzernen Verpa-\nckungsmaterials der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n(2) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentli-     6. Der Überschrift\nche oder private Untersuchungsstellen, die Untersu-\n„Vierter Abschnitt\nchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder höl-\nRegistrierung“\nzernem Verpackungsmaterial durchführen, verpflich-\ntet, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den           werden ein Komma und die Worte „Kennzeichnung\nVerdacht des Auftretens eines Schadorganismus                und Behandlung von Holz“ angefügt.\nnach Absatz 1 erhalten.\n(3) Die Biologische Bundesanstalt für Land- und\nForstwirtschaft macht die Liste der Schadorganismen       7. Nach § 13o werden folgende §§ 13p bis 13r eingefügt:\nnach Absatz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt.                                        „§ 13p\nAnforderungen an Holz für Verpackungen\n2. Der Überschrift\n(1) Wer Holz für Verpackungen nach den Anforde-\n„Zweiter Abschnitt                        rungen des gemäß dem Internationalen Pflanzen-\nEinfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr“             schutzübereinkommen erstellten Internationalen\nwerden ein Komma und das Wort „Ausfuhr“ angefügt.            Standards für hölzernes Verpackungsmaterial ge-\nkennzeichnet in Verkehr bringen will, bedarf der Ge-\nnehmigung durch die zuständige Behörde.\n3. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die\nAngabe „Anlage 1 und 2“ ersetzt.                                (2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn\neine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass\ndie im Betrieb verwendeten Hölzer den Anforderun-\n4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:\ngen des in Satz 1 genannten Standards entsprechen\n„§ 12                              und sichergestellt ist, dass diese Anforderungen auch\nkünftig eingehalten werden. § 12 Abs. 2 gilt entspre-\nAusfuhruntersuchung\nchend.\n(1) Die zuständige Behörde untersucht auf An-\n(3) Soweit es zur Einhaltung dieser Anforderungen\ntrag vor der Ausfuhr Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse\nerforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nach-\nund sonstige Gegenstände einschließlich ihres Ver-\nträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu\npackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Be-\nwiderrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre\nförderungsmittels auf Befall mit Schadorganismen,\nErteilung nachträglich weggefallen ist. Sie kann befris-\nsoweit die pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschrif-\ntet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen,\nten oder eine Einfuhrgenehmigung eines Drittlandes\ninsbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbrei-\neine solche Untersuchung vorsehen.\ntung von Schadorganismen, erforderlich ist.\n(2) Die zuständige Behörde kann eine Untersu-\n(4) Die zuständige Behörde untersucht mindestens\nchung nach Absatz 1 verweigern, wenn der Antrag-\neinmal jährlich, ob die Voraussetzungen noch vorlie-\nsteller die zu untersuchenden Pflanzen, Pflanzener-\ngen. Darüber hinaus ist die Untersuchung erneut\nzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich\ndurchzuführen, wenn dies nach den Umständen, ins-\nihrer Verpackung nicht so darlegt, dass die Untersu-\nbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung\nchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann.\nvon Schadorganismen, erforderlich ist.\n(3) Die zuständige Behörde stellt nur dann ein\n§ 13q\nPflanzengesundheitszeugnis aus, wenn in den Unter-\nsuchungen nach Absatz 1 kein Befall mit Schadorga-                               Registrierung\nnismen festgestellt worden ist und die Pflanzen, Pflan-\n(1) Wer nach den Anforderungen des in § 13p\nzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ein-\nAbs. 1 genannten Standards Holz für Zwecke der Ver-\nschließlich ihrer Verpackung zum Zeitpunkt der Unter-\npackung behandeln und dieses in Verkehr bringen\nsuchung den pflanzengesundheitlichen Einfuhrvor-\nwill, muss von der zuständigen Behörde registriert\nschriften des Drittlandes, in das nach dem Antrag die\nworden sein (Registrierung).\nAusfuhr erfolgen soll, entsprechen. Das Zeugnis muss\nunter Verwendung eines Formulars nach Anlage 9                  (2) Die Aufnahme in das Register unter Erteilung\nzumindest den Anforderungen des Internationalen              einer Registriernummer durch die zuständige Behör-","2440          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des               (2) Die Angaben müssen von einem regelmäßigen\nBetriebes ergeben hat, dass das Holz nach den Anfor-         Rechteck umschlossen sein. Das Symbol nach\nderungen des in § 13p Abs. 1 genannten Standards             Absatz 1 Nr. 5 muss sich links von den übrigen Anga-\nbehandelt wird oder von Dritten behandelt wurde und          ben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt\neine Person benannt worden ist, die über die Maßnah-         sein.\nmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelager-             (3) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss\nten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann.\nDie Aufnahme in das Register ersetzt eine Genehmi-           1. lesbar,\ngung nach § 13p Abs. 1. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.       2. dauerhaft und nicht entfernbar und\n(3) Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden       3. an mindestens zwei gut sichtbaren Stellen des Ver-\nist, hat Aufzeichnungen über die Art und Weise der               packungsmaterials angebracht sein.\nBehandlung der Hölzer, insbesondere über die Dauer\nDas Verwenden von roter oder oranger Farbe für die\nder Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen\nKennzeichnung ist unzulässig.“\nBehandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe,\ndie Menge, die Dauer und, soweit zutreffend, den ver-\nwendeten physikalischen Druck, zu führen. Wurde die       8. § 15 wird wie folgt geändert:\nBehandlung von Dritten durchgeführt, sind die Auf-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzeichnungen von diesen beizubringen und im regis-                aa) Vor Nummer 1 ist folgende Nummer 01 einzu-\ntrierten Betrieb aufzubewahren.                                       fügen:\n(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten                „01. entgegen § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 das\nBetrieben fest, dass die Voraussetzungen für die                           Auftreten oder den Verdacht des Auf-\nRegistrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen                         tretens eines Schadorganismus nicht\noder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht                         anzeigt,“.\nerfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur\nBehebung der festgestellten Mängel an. Mit dem                   bb) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b\nRuhen der Registrierung entfällt auch das Recht zur                   eingefügt:\nKennzeichnung gemäß § 13p Abs. 1.                                     „3b. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5\nSatz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis\n§ 13r\noder einen Pflanzenpass verwendet,“.\nKennzeichnung\ncc) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende\n(1) Die Kennzeichnung nach § 13p Abs. 1 muss                       durch ein Komma ersetzt.\nentsprechend dem Muster in Anlage 10 erfolgen und                dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern\nfolgende Angaben enthalten:                                           7a und 7b eingefügt:\n1. die Angabe „DE“,                                                   „7a. ohne Genehmigung nach § 13p Abs. 1\n2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung                             Holz in Verkehr bringt,\nder für die Genehmigung nach § 13p Abs. 1 zu-                      7b. ohne Registrierung nach § 13q Abs. 1\nständigen Behörde,                                                     Holz in Verkehr bringt oder“.\n3. die Registriernummer des Betriebes, der das ver-          b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nwendete Holz für Verpackungen nach § 13q Abs. 1\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1\nhergestellt oder behandelt hat,\nNr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes\n4. die durch den Internationalen Standard für hölzer-            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer voll-\nnes Verpackungsmaterial festgelegte Buchstaben-              ziehbaren Anordnung nach § 13g Abs. 1 oder\nkombination für die verwendete Behandlungsme-                Abs. 2 zuwiderhandelt.“\nthode,\n5. das nach Anhang II des Internationalen Standards       9. In Anlage 6 Teil IV Abschnitt B wird in Nummer 2.1.1\nfür hölzernes Verpackungsmaterial festgelegte            die Angabe in Spalte 3 wie folgt gefasst:\nSymbol.                                                   „GR, P (Azoren)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003                    2441\n10. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 9 angefügt:\n„Anlage 9 (zu § 12)\n1 Name und Adresse des Absenders                       2\nPFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS\nNr. EG/D/        /\n3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers          4   Pflanzenschutzdienst von\nan Pflanzenschutzdienst(e) von\n5   Ursprungsort\n6 Angegebenes Transportmittel\n7 Angegebener Grenzübertrittsort\n8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke;                          9  Angegebene Menge\nName des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen\n10  Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegen-\nstände\n– nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet worden sind,\n– als frei von benannten Quarantäneschadorganismen des Bestimmungslandes und als übereinstimmend mit den beste-\nhenden Pflanzenschutzvorschriften des Bestimmungslandes, einschließlich derjenigen für geregelte Nicht-Quarantä-\nne-Schadorganismen, angesehen werden\n– und als praktisch frei von anderen Schadorganismen betrachtet werden.\n11  Zusätzliche Erklärung\nENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG                     Ort der Ausstellung:\n12  Behandlung\nDatum:\n13  Chemikalie (Wirkstoff)     14 Dauer und Temperatur\n15  Konzentration                  16 Datum\n17  Sonstige Angaben                                    Name und Unterschrift des            Dienstsiegel\namtlichen Beauftragten\n“","2442           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n11. Nach Anlage 9 wird folgende Anlage 10 angefügt:\n„Anlage 10\n(zu § 13r)\nKennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13r\nBuchstabenkombination der zuständigen Behörde\nnach § 13r Abs. 1 Nr. 2\nRegistriernummer nach § 13r Abs. 1 Nr. 3\nBehandlungsmethode\nnach § 13r Abs. 1 Nr. 4\nSymbol nach § 13r Abs. 1 Nr. 5“.\nArtikel 2                                   in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, für\ndie das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nÄnderung                                     Lebensmittelsicherheit das Vorliegen der Zu-\nder Pflanzenschutzmittelverordnung                          teilungskriterien der Anhänge IV und V der Richt-\nDie Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung                  linie 91/414/EWG für das jeweilige Pflanzenschutz-\nder Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I                       mittel festgestellt hat.“\nS. 2161), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes\nvom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt         2.  § 2 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz er-\nsetzt:\n1.   § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Der Sachverständigenausschuss nach § 33a\na) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen                  Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes besteht aus\nBundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Bio-             17 Mitgliedern aus den Fachbereichen Pflanzen-\nlogische Bundesanstalt)“ durch die Worte „dem                 schutz, Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz,\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-                   Umwelt- und Naturschutz.“\nmittelsicherheit (Bundesamt)“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch die\nb) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische Bun-              Worte „längstens drei“ ersetzt.\ndesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt“ er-\nsetzt.\n3.  § 7 wird wie folgt geändert:\n1a. § 1d wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         aa) In Satz 1 werden die Worte „außer Kleingerä-\nten“ gestrichen.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nbb) In Satz 3 werden die Worte „Spritz- oder\n„(2) Auf den Behältnissen und abgabefertigen                     Sprühgestänge mit Gebläseunterstützung“\nPackungen von Pflanzenschutzmitteln sind zu-                        durch die Worte „Spritz- oder Sprühgestänge\nsätzlich zu den in § 20 Abs. 1 bis 3 des Pflanzen-                  mit oder ohne Gebläseunterstützung“ er-\nschutzgesetzes festgelegten Angaben diejenigen                      setzt.\nStandardsätze für besondere Gefahren und\nSicherheitshinweise der Anhänge IV und V der                  cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\nRichtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli                        „Ausgenommen von der Prüfpflicht sind alle\n1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-                        Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person\nschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), eingefügt                   getragen werden können.“\ndurch die Richtlinie 2003/82/EG der Kommission\nvom 11. September 2003 (ABl. EU Nr. L 228 S. 11),         b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003                          2443\n„Eine Prüfpflicht besteht nicht für Pflanzen-                                               Artikel 3\nschutzgeräte, die bereits in einem anderen Mit-                    Artikel 2 Abs. 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder                   der Pflanzenbeschauverordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I\nder Europäischen Freihandelszone nach der                       S. 799) wird aufgehoben.\nEuropäischen Norm EN 13790 geprüft worden\nsind, wenn diese Prüfung nicht länger als zwei\nArtikel 4\nJahre zurückliegt.“\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nrung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzen-\n4. Im Dritten Abschnitt wird vor § 8 folgende Vorschrift              beschauverordnung und den Wortlaut der Pflanzen-\neingefügt:                                                         schutzmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\n„§ 7c                                     Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\nÜbergangsvorschrift\nDie Amtszeit der am 4. Dezember 2003 berufe-                                                Artikel 5\nnen Mitglieder des Sachverständigenausschusses                        Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nnach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes endet                 Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 tritt mit\nam 31. Dezember 2003.“                                             Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. November 2003\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}