{"id":"bgbl1-2003-57-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":57,"date":"2003-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/57#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_57.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und  Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)","law_date":"2003-11-26T00:00:00Z","page":2373,"pdf_page":17,"num_pages":65,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003                                          2373\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen von Düngemitteln,\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\n(Düngemittelverordnung – DüMV)1)2)\nVom 26. November 2003\nEs verordnen                                                          Anlage 1    Definition von Düngemitteltypen\n– auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des                Vorbemerkung für alle Düngemitteltypen\n§ 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. Novem-\nAbschnitt 1 M i n e r a l i s c h e E i n n ä h r s t o f f d ü n g e r ( a u c h\nber 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und                            mit weiteren Mindestgehalten für Se-\n§ 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Sep-                            kundärnährstoffe)\ntember 1994 (BGBl. I S. 2705) und § 3 und § 5 Abs. 1\n1.1       Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätz-\ndurch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000                                       lich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein\n(BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, das                                       dürfen\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\n1.2       Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht\nund Landwirtschaft sowie                                                                  zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeich-\n– auf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des                                        net sein dürfen\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. Sep-                           1.3       Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätz-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2705), der durch Artikel 57 der                                   lich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                                         dürfen\ngeändert worden ist, das Bundesministerium für                                  1.4       Vorgaben für Phosphatdünger, die nicht\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver-                                      zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeich-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-                                         net sein dürfen\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft:                                           1.5       Vorgaben für Kalidünger, die zusätzlich als\nEG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\n1.6       Vorgaben für Kalidünger, die nicht zusätzlich\nInhaltsverzeichnis                                                     als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dür-\nBegriffsbestimmungen                                                § 1                        fen\nZulassung von Düngemitteltypen                                      § 2              1.7       Kalkdünger\nAnforderungen an die Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,                            1.8       Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die\nKultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel                             § 3                        zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeich-\nnet sein dürfen\nKennzeichnung von Düngemitteln außer\nWirtschaftsdüngern                                                  § 4              1.9       Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die\nnicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL be-\nKennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen,                                       zeichnet sein dürfen\nKultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln                           § 5\nAbschnitt 2 M i n e r a l i s c h e M e h r n ä h r s t o f f d ü n g e r\nArt der Kennzeichnung                                               § 6\nVorbemerkungen\nToleranzen                                                          § 7\n2.1       Vorgaben für mineralische Mehrnährstoff-\nVerpackung                                                          § 8\ndünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMIT-\nOrdnungswidrigkeiten                                                § 9                        TEL bezeichnet sein dürfen\nÜbergangsvorschriften                                               § 10             2.2       Vorgaben für mineralische Mehrnährstoff-\nÄnderung abfallrechtlicher Vorschriften                             § 11                       dünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGE-\nMITTEL bezeichnet sein dürfen\nInkrafttreten                                                       § 12\nAbschnitt 3 O r g a n i s c h e u n d         organisch-minerali-\nsche Düngemittel\n1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/116/EWG des                Vorbemerkungen\nRates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. EG 1976 Nr. L 24 S. 21),                3.        Vorgaben für organische und organisch-\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 98/3/EG der Kommission vom                            mineralische Düngemittel\n15. Januar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften für Düngemittel an den tech-   Abschnitt 4 D ü n g e m i t t e l m i t S p u r e n n ä h r s t o f f e n\nnischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 18 S. 25).\n2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nVorbemerkungen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-                 4.1       Zugabe von Spurennährstoffen zu minerali-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                            schen Ein- und Mehrnährstoffdüngern\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr.              4.1.1     Vorgaben für die Zugabe von Spurennähr-\nL 217 S. 18), sind beachtet worden.                                                         stoffen zu mineralischen Ein- und Mehrnähr-","2374            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nstoffdüngern, die zusätzlich als EG-DÜNGE-           Tabelle 13   Komplexbildner für Düngemittel mit Spurennährstof-\nMITTEL bezeichnet sein dürfen                                     fen\n4.1.2      Vorgaben für die Zugabe von Spurennähr-                           Chelatbildner\nstoffen zu Düngemitteln, die nicht zusätzlich\nSonstige Komplexbildner\nals EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dür-\nfen\nAnlage 3     Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirt-\n4.2        Düngemittel, die als typenbestimmende                             schaftsdüngern\nBestandteile nur Spurennährstoffe enthalten\n1.    Vorgeschriebene Angaben\n4.2.1      Vorgaben für Düngemittel, die als typenbe-\n2.    Zulässige Angaben\nstimmenden Bestandteil nur einen Spu-\nrennährstoff enthalten und zusätzlich als\nAnlage 4     Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Boden-\nEG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmit-\nBordünger                                                         teln\nKobaltdünger                                         1.    Allgemeine Angaben\nKupferdünger                                         2.    Besondere Angaben für\nEisendünger                                                2.1.   Wirtschaftsdünger\nMangandünger                                               2.2.   Bodenhilfsstoffe\nMolybdändünger                                             2.3.   Kultursubstrate\nZinkdünger                                                 2.4.   Pflanzenhilfsmittel\n4.2.2      Vorgaben für Düngemittel, die als typenbe-\nstimmenden Bestandteil nur einen Spu-\nrennährstoff enthalten und nicht zusätzlich                                          §1\nals EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dür-\nfen                                                                      Begriffsbestimmungen\n4.2.3      Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdün-                  Im Sinne dieser Verordnung sind\nger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL\nbezeichnet sein dürfen                                1. Granulat: ein durch physikalische oder chemische\nBehandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln\n4.2.4      Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdün-\ntechnisch hergestelltes Aggregat;\nger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMIT-\nTEL bezeichnet sein dürfen                            2. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis\nAbschnitt 5 V o r g a b e n f ü r D ü n g e m i t t e l m i t e m p f o h -      auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse;\nlener besonderer Zweckbestimmung\n3. Siebdurchgang: der Feinheitsgrad, der zu einem\n5.         Vorgaben für Düngemittel mit empfohlener                  Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der ange-\nbesonderer Zweckbestimmung                                gebenen lichten Maschenweite führt; die dabei ange-\nAnlage 2    Tabellen                                                             gebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich\nanders bestimmt, Mindestsätze;\nTabelle 1   Grenzwerte für bestimmte Elemente in Düngemit-\nteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflan-            4. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben\nzenhilfsmitteln                                                      zum Anwendungszeitpunkt, zur Aufwandmenge, zu\nTabelle 2   Nitrifikationshemmstoffe                                             notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur\nAnwendungstechnik;\nTabelle 3   Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoff-\ndünger des Abschnittes 2 der Anlage 1                            5. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur\nTabelle 4   Phosphatlöslichkeiten                                                zweckmäßigen Art der Lagerung, zur möglichen Ent-\nTabelle 5   Siebdurchgänge\nmischung bei Stoffumschlag und Lagerung, zur Tem-\nperatur, zur Feuchtigkeit und zur Verhütung von\nTabelle 6   Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den                     Unfällen einschließlich einer Gewässergefährdung;\nPhosphatbestandteil in mineralischen Mehrnähr-\nstoffdüngern, die als EG-Düngemittel bezeichnet                  6. Aufbereitungshilfsmittel: Mittel zur Fällung, Konditio-\nsind                                                                 nierung, Hygienisierung, Granulierung oder Staubbin-\nTabelle 7   Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den                     dung sowie Trägersubstanzen, Hüllsubstanzen, For-\nPhosphatbestandteil in mineralischen Mehrnähr-                       mulierungshilfsstoffe, Farbstoffe;\nstoffdüngern, die nicht als EG-Düngemittel bezeich-\nnet sein dürfen                                                  7. Angaben über Gehalte oder Angaben über Gehaltsan-\nteile: auf die Frischmasse (Stoff) bezogene Angaben,\nTabelle 8   Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp „Ammoni-\numsulfat-Lösung [...]“                                               soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;\nTabelle 9   Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp „Kaliumdün-                8. Angaben in Prozent: auf die Masse (Masseprozent)\nger [...]“                                                           bezogene Angaben, soweit keine anderen Bezugs-\nTabelle 10  Ausgangsstoffe für den Düngemitteltyp „Kalkdünger                    größen genannt sind;\n[...]“ sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder          9. Angaben für Nährstoffgehalte: als Gesamtnährstoff-\nPflanzenhilfsmittel\ngehalt ausgedrückte Angaben, soweit keine anderen\nTabelle 11  Ausgangsstoffe für die Aufbereitung von Düngemit-                    Bezugsgrößen genannt sind;\nteln des Abschnittes 3 der Anlage 1 sowie für Boden-\nhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel           10. flüssige Düngemittel: Düngemittel mit einem Trocken-\nTabelle 12  Ausgangsstoffe zur Zugabe zu Düngemitteln des                        massegehalt bis zu 15 Prozent, es sei denn, durch\nAbschnittes 3 der Anlage 1 sowie für Bodenhilfsstof-                 eine wissenschaftlich anerkannte Methode wird der\nfe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel                         Aggregatzustand „flüssig“ festgestellt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003               2375\n11. spezifiziertes Risikomaterial: Stoffe im Sinne des An-   5. keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufberei-\nhangs XI Kapitel A Nr.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/         tungshilfsmittel verwendet werden und durch die Ver-\n2001 des Europäischen Parlaments und des Rates               wendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine\nvom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,             Erhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt,\nKontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler          6. keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen\nspongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147             Substanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/       Gesundheit von Menschen oder Haustieren bei sach-\n2002 der Kommission vom 21. August 2002 (ABl. EG             gerechter Anwendung gefährden.\nNr. L 225 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils gel-\ntenden Fassung.\n§3\n§2                                                   Anforderungen an\nWirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,\nZulassung von Düngemitteltypen                            Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel\nDie in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden          (1) Stoffe nach § 1 Nr. 2 und 3 bis 5 des Düngemittel-\nmit der Maßgabe zugelassen, dass                             gesetzes dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht\nwerden, wenn\n1. die Düngemittel hinsichtlich ihrer nicht typenbestim-\nmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung           1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit\ndie Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von              des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustie-\nMenschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädi-           ren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Natur-\ngen und den Naturhaushalt nicht gefährden,                    haushalt nicht gefährden,\n2. im Falle von Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGE-        2. zur Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden,\nMITTEL bezeichnet sind,                                       a) die auch bei wiederholter Anwendung für die\na) zu ihrer Herstellung nur solche Stoffe verwendet              Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von\nwerden,                                                       Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für\nden Naturhaushalt unbedenklich sind,\naa) die auch bei wiederholter Anwendung für die\nFruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit           b) die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder\nvon Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen                anwendungstechnischen Nutzen haben oder die\nund für den Naturhaushalt unbedenklich sind,              dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förde-\nrung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen,\nbb) die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder\nanwendungstechnischen Nutzen haben oder           3. zur Herstellung\ndie dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und           a) keine anderen organischen Ausgangsstoffe ver-\nFörderung der Fruchtbarkeit des Bodens die-              wendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 11\nnen,                                                     und 12 genannten,\nb) zu ihrer Herstellung                                       b) keine anderen mineralischen Produktionsrückstän-\nde verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 8\naa) keine anderen organischen Ausgangsstoffe\nbis 12 genannten,\nverwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen\n11 und 12 oder die bei einzelnen Düngemittel-         c) die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2\ntypen genannten,                                         Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt,\nbb) keine anderen mineralischen Produktionsrück-       4. sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8\nstände verwendet werden als die in Anlage 2           bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3\nTabellen 8 bis 12 oder die bei einzelnen Dünge-       einhalten; davon ausgenommen sind Klärschlämme\nmitteltypen genannten,                                und Bioabfälle,\ncc) die Summe der zugegebenen Stoffe nach An-          5. bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangs-\nlage 2 Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt,         stoffe diese die Anforderungen der Klärschlammver-\nordnung an die stoffliche Zusammensetzung und\nc) sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabel-           Behandlung und bei Verwendung von Bioabfällen als\nlen 8 bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1        Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Bioabfall-\nSpalte 3 nicht überschreiten; davon ausgenommen            verordnung an die stoffliche Zusammensetzung und\nsind Klärschlämme und Bioabfälle,                          Behandlung erfüllen,\n3. bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangs-            6. die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 genannten tierischen\nstoffe diese die Anforderungen der Klärschlammver-            Ausgangsstoffe nur unter den dort genannten Maßga-\nordnung an die stoffliche Zusammensetzung und                 ben verwendet werden,\nBehandlung erfüllen und bei Verwendung von Bio-\n7. in Bodenhilfsstoffen, ausgenommen solche, die dazu\nabfällen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen\nbestimmt sind, in geringen Mengen zur Aufbereitung\nder Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammen-\norganischen Materials eingesetzt zu werden, oder in\nsetzung und Behandlung erfüllen,\nPflanzenhilfsmitteln keine tierischen Stoffe nach Anla-\n4. die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 oder auch die bei          ge 2 Tabelle 11 Abschnitt b enthalten sind und in Kul-\neinzelnen Düngemitteltypen genannten tierischen Aus-          tursubstraten die Verwendung tierischer Stoffe nach\ngangsstoffe nur unter den dort genannten Maßgaben             Anlage 2 Tabelle 11 Abschnitt b nur als Zugabe und\nverwendet werden,                                             zum Zweck der Nährstoffanreicherung erfolgt,","2376           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n8. keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufberei-        Stickstoff               N         Natrium            Na\ntungshilfsmittel verwendet werden und durch die Ver-     Phosphat                 P2O5      Schwefel           S\nwendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine           Kaliumoxid               K2O       Bor                B\nErhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt,                 Calcium                  Ca        Eisen              Fe\n9. keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen        Calciumoxid              CaO       Kobalt             Co\nSubstanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die    Calciumcarbonat          CaCO3     Kupfer             Cu\nGesundheit von Menschen oder Haustieren bei sach-        Magnesium                Mg        Mangan             Mn\ngerechter Anwendung schädigen.                           Magnesiumoxid            MgO       Molybdän           Mo\nMagnesiumcarbonat        MgCO3     Zink               Zn.\n(2) Stoffe, die in der Trockenmasse einen Nährstoffge-\nhalt von mehr als                                            Zur vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflan-\nzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesi-\n1. 1,5 Prozent Stickstoff (N) mit einem in Calciumchlorid-   um kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben\nlösung löslichen Anteil von über 10 Prozent,             sein. Dabei müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet\n2. 0,5 Prozent Phosphat (P2O5) ,                             sein:\n3. 0,75 Prozent Kaliumoxid (K2O),                            P2O5 x 0,436 = P (Phosphor) CaCO3 x 0,4             = Ca\n4. 0,3 Prozent Schwefel (S) oder                             K2O x 0,83 = K (Kalium)           MgO       x 0,6   = Mg\nCaO x 0,715 = Ca                  MgCO3 x 0,288 = Mg.\n5. 10 Prozent basisch wirksame Bestandteile, bewertet\nals CaO,                                                    (5) Werden Düngemittel zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1\noder 2 des Düngemittelgesetzes genannten Zwecken in\nenthalten oder deren Anwendungsempfehlungen zu einer         den Verkehr gebracht, so genügt es zur Kennzeichnung,\nAufbringung von mehr als 50 kg N, 30 kg P2O5, 50 kg K2O      wenn die vorgesehene Zweckbestimmung eindeutig er-\noder 15 kg S je ha führen würden, dürfen nicht als Boden-    sichtlich ist und bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des\nhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den     Düngemittelgesetzes außerdem der Name oder die Firma\nVerkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für               und die Anschrift des Herstellers sowie des für das In-\n1. Gesteinsmehle, mit Ausnahme von Kalkstein, Kreide,        verkehrbringen im Inland Verantwortlichen, soweit dieser\nDolomit, Magnesit oder Phonolith,                        nicht selbst der Hersteller ist, und die das Düngemittel\n2. Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben        bestimmenden Bestandteile nach der jeweiligen Typenbe-\nBehandlung in geringen Mengen ausschließlich zur         schreibung der Anlage 1 Spalten 2 und 3 angegeben sind.\nAufbereitung organischen Materials zugegeben wer-        Weitere Angaben sind zulässig.\nden.\n§5\nWerden Kultursubstraten Stoffe zum Zwecke der Nähr-\nstoffanreicherung zugegeben, so müssen die zugegebe-                             Kennzeichnung von\nnen Stoffe einem nach Anlage 1 zugelassenen Düngemit-                 Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen,\nteltyp entsprechen.                                                  Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\n(1) Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate\n§4                             und Pflanzenhilfsmittel dürfen gewerbsmäßig nur in den\nKennzeichnung von                       Verkehr gebracht werden, wenn\nDüngemitteln außer Wirtschaftsdüngern               1. sie mit den in Anlage 4 aufgeführten Angaben nach\n(1) Düngemittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-           Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind,\nkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Ab-          2. alle weiteren Angaben von den in Anlage 4 aufgeführ-\nsätze 2 bis 6 und des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind.      ten deutlich abgesetzt sind und\nEntspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp mit\nmehreren typenbestimmenden Bestandteilen, darf es            3. Pflanzenhilfsmittel so gekennzeichnet sind, dass sie\nnicht unter Bezugnahme auf einen anderen Düngmitteltyp,          nicht mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des\nder nicht alle diese typenbestimmenden Bestandteile              Pflanzenschutzgesetzes verwechselt werden können.\nbeschreibt, gekennzeichnet werden.                              (2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 ist nicht erforder-\n(2) Düngemittel nach Absatz 1 müssen mit den in Anla-     lich im Falle der Abgabe von Wirtschaftsdüngern durch\nge 3 Nr. 1 aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Sie     einen landwirtschaftlichen Betrieb an landwirtschaftliche\ndürfen zusätzlich mit den in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten     Betriebe in unmittelbarer Nähe, wenn sie zum eigenen\nAngaben versehen sein.                                       Verbrauch abgegeben werden. Eine Kennzeichnung ist\nferner nicht erforderlich bei der Abgabe an Dritte zum\n(3) Düngemittel nach Absatz 1 dürfen nur dann zusätz-\neigenen Verbrauch, wenn die abgegebene Menge eine\nlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein, wenn dies\nTonne pro Jahr nicht überschreitet.\nnach Anlage 1 zulässig ist und andere als die in Anlage 3\nNr. 1 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Angaben nicht verwen-\n§6\ndet werden.\n(4) Zulässige Angaben nach Anlage 3 Nr. 2 dürfen nicht                       Art der Kennzeichnung\nin Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anla-           (1) Die Angaben zur Kennzeichnung nach § 4 Abs. 2\nge 3 Nr. 1 stehen. Handelsübliche Warenbezeichnungen         bis 5 und § 5 müssen in deutscher Sprache abgefasst und\ndürfen der Typenbezeichnung hinzugefügt sein; sie dürfen     deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich\nderen Aussagekraft nicht beeinträchtigen. Nährstoffe         verwendet sein. Angaben nach Anlage 3 Nr. 2.3 bis 2.6\nmüssen in Worten und in chemischen Symbolen angege-          sowie Kennzeichnungsangaben für andere Länder oder in\nben sein. Dabei müssen die nachstehenden chemischen          anderen Sprachen müssen von Angaben nach Anlage 3\nSymbole und Formeln verwendet sein:                          Nr. 1, 2.1 und 2.2 deutlich abgesetzt sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003                         2377\n(2) Beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packun-          hinaus überschritten werden, wenn keine Stoffe nach\ngen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Anga-           Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 verwendet sind.\nben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis\nselbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest         (2) Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-\nverbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger ange-            strate oder Pflanzenhilfsmittel werden für die nach § 5 in\nbracht sein. In anderen Fällen müssen die Angaben auf          Verbindung mit Anlage 4 anzugebenden Gehalte folgende\neiner Rechnung, einem Lieferschein oder einem Waren-           Toleranzen, bezogen auf die bei der amtlichen Überwa-\nbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein           chung festgestellten Werte, festgesetzt:\nStück der jeweiligen Partie beigefügt ist.\nAngegebener\n||\n(3) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als              Gehalt oder Wert       |                Toleranzen\n100 Kilogramm Inhalt genügt eine Kennzeichnung nach                                           |\nAbsatz 2 Satz 2.                                                 Stickstoff, Phosphat,        | für Kultursubstrate:\nKaliumoxid, Magnesium,       | bis 150 mg /l: 40 % des\n(4) Beim Hersteller unverpackt gelagerte Ware muss            Schwefel:                    | angegebenen Gehaltes,\ngekennzeichnet sein, sofern sie als Stoff nach § 1 Nr. 1 bis 5                                | über 150 mg/l: 25 % des\ndes Düngemittelgesetzes zur Abgabe bestimmt ist.                                              | angegebenen Gehaltes,\n(5) Werden Düngemittel, die einem zugelassenen Dün-\n|| für       Wirtschaftsdünger,\ngemitteltyp entsprechen, schriftlich angeboten, so genügt\nes, wenn in dem Angebot die Angabe der Typen-\n|| Pflanzenhilfsmittel:\nBodenhilfsstoffe oder\nbezeichnung nach Anlage 3 Nr. 1.1 – bei mineralischen\nMehrnährstoffdüngern in Verbindung damit auch die dort\n|| benen\njeweils 50 % des angege-\nGehaltes, jedoch\nvorgeschriebenen Angaben der Höhe der Gehalte – sowie\n| absolut\nnicht mehr als 1 %\ndie Angaben nach Anlage 3 Nr. 1.7 gemacht sind. Im Falle\nder Verwendung von Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 8              basisch wirksame                || 50Gehaltes,\n% des angegebenen\nbis 12 ist zusätzlich deren Angabe unter Verwendung der\ndort in Spalte 1 getroffenen Bezeichnungen einschließlich\nBestandteile:\n| mehr als 2 % absolut\njedoch nicht\ngegebenenfalls vorgegebener Ergänzungen der Kenn-                pH-Wert:                         | 0,4 Einheiten\nzeichnung nach Spalte 2 erforderlich.\nSalzgehalt:                      || 40Gehaltes,\n% des angegebenen\n(6) Werden Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kul-\ntursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel schriftlich angebo-                                          | mehr als 0,7 g Salz/l\njedoch nicht\nten, so genügt es, wenn die in Anlage 4 Nr. 1.1 und 1.3\naufgeführten Angaben sowie die in Anlage 4 Nr. 1.2 aufge-\norganische Substanz,\nbewertet als Glühverlust:\n|| 40Gehaltes,\n% des angegebenen\njedoch nicht\nführten Angaben, jedoch ohne Angaben über Stoffe nach\nAnlage 2 Tabellen 8 bis 12 Spalte 2 und ohne Hinweise zur                                           | mehr als 5% absolut\nsachgerechte Anwendung, gemacht sind.                          Die Toleranzen gelten nicht für festgesetzte oder in der\nKennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte.\n(7) Bei nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichneten Dün-\ngemitteln und bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten\noder Pflanzenhilfsmitteln, die zum Zwecke der Abgabe an                                     §8\nandere eingeführt werden und nicht nach den Vorschriften\ndieser Verordnung gekennzeichnet sind, genügt es, wenn                                  Verpackung\nsie unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle\nvor der Abgabe nach Maßgabe dieser Verordnung                     Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemitteltyp ent-\ngekennzeichnet werden. Bei als EG-DÜNGEMITTEL                  sprechen, dürfen in den Fällen, in denen es in Anlage 1 Spal-\nbezeichneten Düngemitteln, deren Kennzeichnung nicht           te 6 oder für einzelne Ausgangsstoffe nach den Tabellen der\nin deutscher Sprache abgefasst ist, gilt Satz 1 entspre-       Anlage 2 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packun-\nchend für die Kennzeichnung in deutscher Sprache.              gen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art gewerbs-\nmäßig in den Verkehr gebracht werden.\n§7\n§9\nToleranzen                                                Ordnungswidrigkeiten\n(1) Bei Düngemitteln, die einem zugelassenen Dünge-            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des\nmitteltyp entsprechen, werden für Abweichungen der             Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nangegebenen Gehalte an typenbestimmenden Bestand-              lässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 oder § 8 Dün-\nteilen, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sowie       gemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-\nan Nebenbestandteilen von den bei der amtlichen Über-          strate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt.\nwachung festgestellten Gehalten die in Anlage 1 genann-\nten Toleranzen festgesetzt. Sind für typenbestimmende             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des\nBestandteile, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten      Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nkeine Höchstgehalte festgesetzt, so dürfen bei Dünge-          sig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8 oder 9 oder\nmitteln der Anlage 1 Abschnitte 1, 2, 4 oder 5 die an-         Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff in den Verkehr\ngegebenen Gehalte über die festgesetzten Toleranzen            bringt.","2378            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n§ 10                                       „Abfälle a. n. g. – Pilzsubstrat-  Abgetragene\nÜbergangsvorschriften\n(02 01 99)       – rückstände     Substrate\naus der\n(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und                                                 Speisepilz-\nPflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen der Düngemit-                                                  herstellung.\ntelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                       Abtötung\n4. August 1999 (BGBl. I S. 1758), zuletzt geändert durch                                                  der Kulturen\ndie Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4646),                                                   durch\nentsprechen, dürfen noch bis zum 4. Dezember 2006                                                         Dämpfung.“\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.\nb) Nach der Tabellenzeile mit der Angabe in Spalte 1\n(2) Abweichend von § 2 Nr. 2 Buchstabe c gelten die               „biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfäl-\nGrenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 bis zum                  le (20 01 08)“ wird eine neue Tabellenzeile mit fol-\n4. Dezember 2008 nicht für die Düngemitteltypen „Koh-                genden Angaben in den jeweiligen Spalten einge-\nlensaurer Kalk“, „Branntkalk“ und „Mischkalk“.\nfügt:\n(3) Abweichend von § 2 Nr. 5 und § 3 Abs. 1 Nr. 8 dürfen\n„Speiseöle                      Bei Kantinen-\nDüngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflan-\nund -fette                      und Groß-\nzenhilfsmittel, denen zur Aufbereitung Polyacrylamide\nzugegeben worden sind, noch bis zum 4. Dezember 2013                   (20 01 25)                      küchenabfällen\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.                                                           kann eine Ver-\nwertung gemäß\nden Bestimmun-\n§ 11                                                                       gen dieser Ver-\nordnung nur er-\nÄnderung abfallrechtlicher Vorschriften                                                       folgen, sofern\nBestimmungen\n(1) Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998                                                  des Tierkörper-\n(BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-                                           beseitigungs-\nordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie                                                 gesetzes3) dem\nfolgt geändert:                                                                                        nicht entgegen-\nstehen.\n1. In § 2 Nr. 5 werden die Wörter „zugelassenen Dünge-                                                 Materialien\nmitteln der Abschnitte 1, 2, 3 und 4 der Anlage 1 der                                              dürfen nur in\nDüngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fas-                                                Anlagen zur an-\nsung“ durch die Wörter „zugelassenen Düngemitteln                                                  aeroben Be-\ndes Abschnittes 3, soweit sie nicht dem Abfallrecht                                                handlung einge-\nunterliegen, sowie der Abschnitte 1, 2 und 4 der Anlage 1                                          setzt werden.\nder Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden                                                 Materialien\nFassung“ ersetzt.                                                                                  dürfen, auch als\nBestandteil eines\nGemisches, nur\n2. In § 4 Abs. 9 Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Pro-\ndann auf Dauer-\nbenahmen“ ein Komma und das Wort „Probevorberei-\ngrünland aufge-\ntungen“ eingefügt.\nbracht werden,\nwenn sie zuvor\n3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                                                 einer Pasteuri-\nsierung (70 °C;\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bioabfällen“ die                                                mindestens\nWörter „oder Gemischen“ eingefügt.                                                             1 Stunde) unter-\nzogen wurden.“\nb) In Satz 8 werden vor dem Wort „Untersuchung“ die\nWörter „Probenahme, Probevorbereitung und“ ein-\n(2) Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992\ngefügt.\n(BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nc) Satz 9 wird gestrichen.                                ordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie\nfolgt geändert:\n4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil      1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „ , die den Qualitätsanforderungen des § 4\na) In Satz 6 werden die Wörter „mit anderen Stoffen“\nAbs. 3 Satz 1 entsprechen,“ gestrichen.\ndurch die Wörter „mit anderen geeigneten Stoffen\nnach Anlage 2 Tabellen 11 und 12 der Düngemittel-\n5. In Anhang 1 Nr. 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:            verordnung in der jeweils geltenden Fassung“\nersetzt.\na) Nach der Tabellenzeile mit der Angabe in Spalte 1\n„Abfälle aus der Forstwirtschaft (02 01 07)“ wird         b) Folgender Satz 7 wird angefügt:\neine neue Tabellenzeile mit folgenden Angaben in             „Klärschlammkomposte sind kompostierte Klär-\nden jeweiligen Spalten eingefügt:                            schlammgemische.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003              2379\n2. In § 4 Abs. 13 Satz 1 werden                                                         § 12\na) die Wörter „Gemischen unter Verwendung von                                   Inkrafttreten\nKlärschlamm“ durch die Wörter „Klärschlammkom-\nposten und Klärschlammgemischen“ und                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung\nb) die Wörter „das hergestellte Gemisch“ durch die        in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August\nWörter „den hergestellten Kompost oder das her-       1999 (BGBl. I S. 1758), zuletzt geändert durch die Verord-\ngestellte Gemisch“                                    nung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4646), außer\nersetzt.                                                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. November 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","2380          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nAnlage 1\n(zu §§ 2, 4 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1, § 8)\nDefinition von Düngemitteltypen\nDie Vorbemerkungen enthalten typenübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Dabei gelten die\nVorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemittel-\ntypen.\nVorbemerkungen für alle Düngemitteltypen\n1. Düngemittel, die einem Düngemitteltyp der Abschnitte 1.1, 1.3, 1.5, 1.8, 2.1, 4.1, 4.3.1, 4.4.1 entsprechen, dürfen\nnach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein.\n2. Für Düngemittel, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, gilt:\n2.1.    Gehalte an den folgenden Nährstoffen dürfen angegeben sein, sofern einer der nachstehenden Mindestge-\nhalte erreicht ist:\nMagnesium                                1,2 %\nMagnesiumoxid                            2%\nNatrium                                  2,2 %\nSchwefel                                 2 %.\nDabei müssen angegeben sein:\n– bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt,\n– bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des\nGesamtgehalts wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt.\n2.2.    Die Toleranzen betragen 1/4 des angegebenen Gehaltes, höchstens jedoch:\nMg                                        0,55 %\nMgO                                       0,9 %\nNa                                        0,67 %\nS                                         0,36 %.\n2.3.    Bei als Granulat in den Verkehr gebrachten Düngemitteln, für deren Ausgangsmaterial ein Feinheitskriterium\nfestgelegt ist, wird dieses Kriterium mit Hilfe einer geeigneten Analysemethode festgestellt.\n2.4.    Düngemittel mit Nitrifikationshemmstoffen müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung ge-\nkennzeichnet sein.\n3. Für Düngemittel, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, gilt:\n3.1.    Soweit die im Folgenden genannten Stoffe nicht als typenbestimmende Bestandteile im Rahmen der Typen-\ndefinition zu kennzeichnen sind, müssen deren Gehalte angegeben sein:\n3.1.1. für Stickstoff, Phosphor, ausgedrückt als P2O5, Kalium, ausgedrückt als K2O und Schwefel, wenn ihre\nGehalte in der Trockenmasse Werte nach § 3 Abs. 2 erreichen,\n3.1.2. für den Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn ein Gehalt, bewertet als CaO, von 10 %\nerreicht ist; dabei darf zusätzlich die Bezeichnung „Neutralisationswert“ in Klammern angefügt wer-\nden,\n3.1.3. für nachfolgende Nährstoffe, wenn folgende Werte erreicht werden:\nMagnesium (Mg)                           0,2 %\nNatrium (Na)                             0,2 %\nwasserlösliches Bor (B)                  0,01 %\nKupfer                                   0,01 %\nZink                                     0,01 %\nKobalt (Co)                              0,001 %.\n3.1.4. Der Gehalt an Selen ist anzugeben, sofern ein Gehalt von 5 mg Selen (Se)/kg TM erreicht ist, im Rah-\nmen der „Hinweise zur sachgerechten Anwendung“ ist auf notwendige Anwendungsgrenzen hinzu-\nweisen.\n3.2.    Für Angaben nach Nummer 3.1 betragen die Toleranzen 1/4, für Magnesium 1/2 des jeweils angegebenen\nWertes, höchstens jedoch für\nMagnesium (Mg)                            0,55 %\nNatrium (Na)                              0,67 %\nSchwefel (S)                              0,50 %\nbasisch wirksame Bestandteile (CaO)       2,0 %.\n3.3.    Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2, Düngemitteln auf der Grundlage von Gülle oder Klärschlämmen und\norganisch-mineralischen Düngemitteln des Abschnittes 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Tabelle 2\nzugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typenbestimmenden Stickstoffgehalt und dabei einen Anteil an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003                 2381\nAmmoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindes-\ntens 55 % haben und sie nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind.\n3.4.     Bei zugegebenen Nitrifikationshemmstoffen muss die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe\n„mit Nitrifikationshemmstoff [...]“ unter Angabe des Nitrifikationshemmstoffes ergänzt sein.\n3.5.     Düngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln\ndes Abschnittes 1 Nr. 7 – sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich ein Kalkdünger, der\neinem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.7 entspricht, zugegeben werden, wenn\n3.5.1. der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1\nSpalte 2 des Ausgangstyps beträgt und bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestge-\nhalte nach Spalte 2 eingehalten sind,\n3.5.2. ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird.\nDie Typenkennzeichnung ist um das Wort „mit“ und die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergän-\nzen.\n3.6.     Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffrei-\nsetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen\nTypendefinition vorgesehen ist. Für die Verwendung von Hüllsubstanzen gilt:\n3.6.1. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe darf Stickstoff der in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstofffor-\nmen 2 bis 10 sowie Phosphat mit den in Anlage 2 Tabelle 4 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3\numhüllt sein.\n3.6.2. Die Typenbezeichnung ist durch die Angabe „umhüllt“ (wenn mindestens 90 % des Produktes\numhüllt sind), „teilweise umhüllt“ (wenn mindestens 25 % des Produktes umhüllt sind), „mit umhüll-\ntem [...]“, „mit teilweise umhülltem [...]“ sowie der Angabe der umhüllten Nährstoffe zu ergänzen.\n3.6.3. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten\nNährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoff ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.\n3.7.     Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert,\nso müssen sie unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden\nAusgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 3.6 diesem nicht entgegensteht. Der\nZerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.\n3.8.     Düngemittel müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung und Hinweisen zur sachgerechten La-\ngerung nach § 1 Nr. 4 und 5 gekennzeichnet sein. Dabei ist insbesondere auf Anwendungs- und La-\ngerungserfordernisse der Düngemittel einzugehen, die sich aus der Verwendung von tierischen Stoffen, flüs-\nsigen Düngemitteln, Nitrifikationshemmstoffen, Ionenaustauschern oder Aufbereitungshilfsmitteln ergeben.\nBei der Verwendung von Nitrifikationshemmstoffen und Hüllsubstanzen müssen Angaben zur spezifischen\nWirkungsdauer dieser Düngemittel enthalten sein.\n3.9.     Nach Nummer 3.8. empfohlene Aufwandmengen dürfen einer sachgerechten Düngung nach guter fachli-\ncher Praxis im Sinne des § 1a des Düngemittelgesetzes nicht entgegenstehen.\n3.10.    Bei Verwendung von synthetischen organischen Ionenaustauschern sind die Anwendungshinweise wie folgt\nzu ergänzen: „Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des\ngebrauchten Trägermaterials ermöglichen“.\n4. Die Typenbezeichnung nach Spalte 1 der jeweiligen Typenbeschreibung ist im Falle der Nummer 2.1. oder 3.1. wie\nfolgt zu ergänzen:\n4.1.     Für Nährstoffe durch die Angabe „mit ...“ sowie die Bezeichnung der betreffenden Nährstoffe oder ihr chemi-\nsches Symbol, für Selen durch dessen Bezeichnung und mit dem vorangestellten Wort „auch“.\n4.2.     Angabe in folgender Reihenfolge: Stickstoff, Phosphat, Kalium, basisch wirksame Bestandteile, Calcium,\nMagnesium, Natrium, Schwefel, Kupfer, Zink, Bor, Kobalt, zuletzt Selen.\n4.3.     Die Höhe der Nährstoffgehalte darf in Klammern hinzugefügt werden. Die Angabe darf bei einer Kennzeich-\nnung als EG-DÜNGEMITTEL mit bis zu einer Kommastelle, in anderen Fällen mit bis zu zwei Kommastellen\nerfolgen.\n5. Bei flüssigen Düngemitteln darf der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben sein, wenn dieser mindestens\n5,7 % Ca erreicht und das Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung insbesondere als für\ndie Blattdüngung bestimmt gekennzeichnet ist. Die Toleranz für das angegebene Calcium beträgt 0,64 % Ca.\n6. Der Gehalt an Chlorid, bewertet als Cl, darf angegeben sein. Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn\nder Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. Die Toleranz für das angegebene Chlorid beträgt 0,2 % Cl.\n7. Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen\nanderen Aggregatzustand zu.\n8. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typenbezeichnung unter Berücksichtigung der Art der Herstellung nach Spalte 5\num das Wort „flüssig“, „Lösung“, „Suspension“ zu ergänzen.","2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nAbschnitt 1\nMineralische Einnährstoffdünger\n(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)\nAllgemeine Vorbemerkungen zum Abschnitt 1\n1. Muss in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlös-\nlichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder Nähr-\nstofflöslichkeit 1/10 des Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchs-\ntens aber 2 %.\n2. Ziffer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5 und\nsoweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen\nsind.\n3. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Tole-\nranz darf insgesamt nicht überschritten sein.","1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte          Typenbestimmende             Angaben zur Nährstoffbewertung;           Wesentliche Zusammensetzung;            Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                  weitere Erfordernisse                     Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1              2                             3                               4                                       5                                      6\nNatronsalpeter          15 % N           Nitratstickstoff               Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff; Natriumnitrat                       Bei ausschließlicher Verwendung\nToleranz:                                                                     von Natriumnitrat aus Caliche lautet die\n0,4 % N                                                                       Typenbezeichnung nach Spalte 1\n„Chilesalpeter“.\nKalksalpeter            fest:            Gesamtstickstoff               Stickstoff bewertet als Gesamtstick- Calciumnitrat, auch Ammoniumnitrat;      Die Gehalte an Nitratstickstoff und Ammo-\n15 % N                                          stoff oder als Nitrat- und Ammonium- Lösung:                                  niumstickstoff dürfen angegeben sein.\nLösung:                                         stickstoff;                          Auflösen von Kalksalpeter in Wasser      Lösung:\n8%N                                             Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff:                                           – Typenbezeichnung nach Spalte 1:\n– Fest:         1,5 % N,                                                         „Kalksalpeter-Lösung“.\n– Lösung:       1,0 % N                                                       – Auf den Anwendungsbereich\nToleranzen:                                                                      (Besprühen von Pflanzen, Blattdün-\n– Fest:         0,4 % N,                                                         gung, Herstellen von Nährlösungen,\n– Lösung:       0,6 % N                                                          düngende Bewässerung) kann\nhingewiesen sein.\nAmmoniumsulfat          20 % N           Ammoniumstickstoff             Stickstoff bewertet als Ammonium-         Ammoniumsulfat;                     Ohne Zugabe von Dicyandiamid darf das\nstickstoff,                               auch Zugabe von Dicyandiamid        Düngemittel als „Schwefelsaures Ammo-\nmit Dicyandiamid zusätzlich:   mit Dicyandiamid:                                                             niak“ bezeichnet sein.\nGesamtstickstoff,              – Stickstoff bewertet als Gesamt-                                             Bei Zugabe von Dicyandiamid ist das\nDicyandiamidstickstoff             stickstoff,                                                               Düngemittel als „Ammoniumsulfat mit\n– Mindestgehalte:                                                             Nitrifikationshemmstoff (Dicyandiamid)“\nAmmoniumstickstoff 18 % N,                                                zu bezeichnen.\nDicyandiamidstickstoff 1,5 % N\nToleranz:\n0,3 % N\nAmmoniumnitrat          20 % N           Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als Ammonium-         Ammoniumnitrat, auch Carbonate      Enthält das Düngemittel mehr als 28 %\nAmmoniumstickstoff,            und Nitratstickstoff, beide Stickstoff-   oder Sulfate des Calciums und       Stickstoff, darf es\nNitratstickstoff               formen ungefähr je zur Hälfte             Magnesiums                          – nur in geschlossenen Packungen\nToleranzen:                                                                      gewerbsmäßig an Anwender abgege-\n– bis 32 % N:         0,8 % N,                                                   ben werden,\n– über 32 % N:        0,6 % N                                                 – nur als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet\nsein, wenn es hinsichtlich seines\nMassenanteiles an verbrennlichen\nBestandteilen den in Anhang V Nr. 2.3\nAbs. 3 der Gefahrstoffverordnung für\ndie Untergruppen A I und A II festge-\nlegten Grenzwerten und den in An-\nhang V Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der\nGefahrstoffverordnung geregelten\n2383\nAnforderungen entspricht.","2384\n1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte          Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;            Wesentliche Zusammensetzung;                Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                      Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                  2                          3                                 4                                        5                                          6\nDas Düngemittel darf als „Kalkammon-\nsalpeter“ bezeichnet sein, wenn\n– neben Ammoniumnitrat nur Calcium-\ncarbonat (z. B. Kalkstein) oder Calci-\num- und Magnesiumcarbonat (z. B.\nDolomit) mit einem Mindestanteil von\n20 % enthalten sind,\n– diese Carbonate einen Reinheitsgrad\nvon mindestens 90 % haben.\nAmmoniumsulfatsalpeter   25 % N,          Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als Ammonium-    Ammoniumnitrat,                              – Bei der Zugabe von Dicyandiamid ist\nmit Dicyan-      Ammoniumstickstoff,            und Nitratstickstoff;                Ammoniumsulfat;                                das Düngemittel als „Ammoniumsul-\ndiamid:          Nitratstickstoff,              Mindestgehalt an Nitratstickstoff    auch Zugabe von Dicyandiamid                   fatsalpeter mit Nitrifikationshemmstoff\n24 % N           auch Dicyandiamidstickstoff    5 % N,                                                                              (Dicyandiamid)“ zu bezeichnen.\nbei Verwendung von Dicyan-diamid-\nstickstoff:\n– Stickstoff bewertet als Gesamt-\nstickstoff,\n– Mindestgehalt an\n= Nitratstickstoff 3 % N,\n= Dicyandiamidstickstoff 1,5 % N\nToleranz:\n0,8 % N\nHarnstoff                44 % N           Gesamtstickstoff als           Stickstoff bewertet als                   Carbamid\nCarbamidstickstoff             Gesamtstickstoff, ausgedrückt als\nCarbamidstickstoff;\nHöchstgehalt an Biuret 1,2 %\nToleranz:\n0,4 % N\nStickstoffdünger mit     18 % N           Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als Gesamtstick-      Auf chemischem Wege gewonnenes          In der Typenbezeichnung ist das Wort\nHarnstoffderivaten                        Ammoniumstickstoff,            stoff, davon mindestens 1/3 als Harn-     Erzeugnis, das                          „Harnstoffderivaten“ durch das jeweils\nNitratstickstoff,              stoffderivate nach Spalte 5;              a) Crotonylidendiharnstoff              verwendete Harnstoffderivat nach\nCarbamidstickstoff,            vom Formaldehydharnstoff min-             oder                                    Spalte 5 zu ersetzen.\nein Harnstoffderivat nach      destens 60 % heißwasserlöslich;           b) Isobutylidendiharnstoff              Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamid-\nSpalte 5,                      Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat-       oder                                    stickstoff muss der Gehalt angegeben\nbei Formaldehydharnstoff:      oder Carbamidstickstoff 3 % N             c) Formaldehydharnstoff                 sein, wenn er jeweils mindestens 1 %\nkaltwasser- und heißwasser-    Höchstgehalt an Biuret:                   und jeweils                             beträgt.\nlöslicher Stickstoff           (Carbamidstickstoff + Harnstoffderivat-   ein EG-Düngemittel dieses Abschnit-\nStickstoff) x 0,026                       tes, mit Ausnahme von Kalkstickstoff,\nToleranz:                                 Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammo-\nfür Gesamtstickstoff 0,5 % N              niumnitrat oder Kalkammonsalpeter,\nenthält.","1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte          Typenbestimmende               Angaben zur Nährstoffbewertung;         Wesentliche Zusammensetzung;              Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                    weitere Erfordernisse                   Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                 2                          3                                   4                                      5                                       6\nHarnstoffderivate       28 % N           Gesamtstickstoff;                 Stickstoff bewertet als Gesamtstick-   a) Crotonylidendiharnstoff            In der Typenbezeichnung ist das Wort\nnach Spalte 5 Buchstabe a :       stoff;                                 oder                                  „Harnstoffderivate“ durch das jeweils ver-\nCrontonylidendiharnstoff          nach Spalte 5 Buchstabe a              b) Isobutylidendiharnstoff            wendete Harnstoffderivat nach Spalte 5\nnach Spalte 5 Buchstabe b:        oder b:                                oder                                  zu ersetzen.\nIsobutylidendiharnstoff           – mindestens 25 % vom N in der         c) Formaldehydharnstoff               Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss\nnach Spalte 5 Buchstabe c:           jeweiligen Harnstoffform                                                  angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N\nFormaldehydharnstoff              – Höchstgehalt an Carbamidstickstoff                                         erreicht.\nkaltwasserlöslicher Stickstoff,      3%N                                                                       Bei Herstellung nach Spalte 5 Buch-\nheißwasserlöslicher Stickstoff    nach Spalte 5 Buchstabe c:                                                   stabe c:\n– Mindestgehalt an Formaldehyd-                                              Der Mindestgehalt nach Spalte 2 beträgt\nharnstoff 31 % N;                                                         36 % N.\n– Höchstgehalt an Carbamidstickstoff\n5%N\nToleranz:\n0,5 % N\nStickstoffdünger-       15 % N           Gesamtstickstoff,                 Stickstoff bewertet als Gesamtstick-   Auf chemischem Wege oder durch        Das Düngemittel darf mit dem Hinweis\nLösung                                   Carbamidstickstoff,               stoff oder als Carbamid-, Ammonium-    Lösen in Wasser gewonnenes, unter     „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn\nAmmoniumstickstoff,               oder Nitratstickstoff;                 Atmosphärendruck beständiges          der Gehalt an Biuret 0,2 % nicht über-\nNitratstickstoff                  Höchstgehalt an Biuret:                Erzeugnis,                            schreitet.\n– Gehalt an Carbamidstickstoff x       ohne Zusatz von Nährstoffen tie-      Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,\n0,026,                              rischen oder pflanzlichen Ursprungs   Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff,\n– für AHL 0,5 %                                                              sofern deren Gehalte mindestens 1 % N\nToleranz:                                                                    betragen.\n0,6 % N                                                                      Erfordernisse für eine Bezeichnung als\nAmmoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:\n– Mindestgehalt nach Spalte 2:\n26 % N\n– weitere Erfordernisse nach Spalte 4:\nungefähr die Hälfte des angegebenen\nGesamtstickstoffs als Carbamidstick-\nstoff.\n2385","2386\n1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte          Typenbestimmende               Angaben zur Nährstoffbewertung;         Wesentliche Zusammensetzung;                    Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                    weitere Erfordernisse                   Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                2                          3                                   4                                        5                                           6\nStickstoffdünger        18 % N           Gesamtstickstoff,                Stickstoff bewertet als Gesamtstick-    Auf chemischem Wege oder durch              In der Typenbezeichnung ist das Wort\n– flüssig – mit                          Ammoniumstickstoff,              stoff;                                  Lösen (Lösung) oder Suspendieren            „flüssig“ gemäß Herstellung nach Spalte 5\nFormaldehydharnstoff                     Nitratstickstoff,                mindestens 1/3 als Formaldehydharn-     (Suspension) in Wasser gewonnenes           durch die Worte „Lösung“ oder „Suspen-\nCarbamidstickstoff,              stoff, bei Suspension davon min-        Erzeugnis, das Formaldehydharnstoff         sion“ zu ersetzen.\nFormaldehydharnstoff             destens 60 % heißwasserlöslich;         und ein EG-Düngemittel nach                 Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,\nHöchstgehalt an Biuret:                 Abschnitt 1 Nr. 1, mit Ausnahme von         Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff,\n(Carbamidstickstoff + Formaldehyd-      Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstick-   sofern deren Gehalte mindestens 1 % N\nharnstoff) x 0,026                      stoff, Ammoniumnitrat oder Kalk-            betragen.\nToleranz:                               ammonsalpeter, enthält.                     Suspension:\n0,5 % N                                                                             Vom Formaldehydharnstoff ist zusätzlich\nder Gehalt an kaltwasserlöslichem und nur\nheißwasserlöslichem Stickstoff anzugeben.\nKalkstickstoff          18 % N           Gesamtstickstoff,                 Stickstoff bewertet als                Calciumcyanamid, Calciumoxid,               Bei einem Nitratstickstoffgehalt ab 1 % N\nfür nitrathaltigen Kalkstickstoff Gesamtstickstoff, mindestens 75 %      daneben auch Ammoniumsalze,                 lautet die Typenbezeichnung nach Spalte 1\nauch Nitratstickstoff             des angegebenen Stickstoffs als        Harnstoff;                                  „Nitrathaltiger Kalkstickstoff“.\nCyanamid gebunden;                     auch Zugabe von Nitrat\nbei Zugabe von Nitrat:\n– mindestens 75 % des angege-\nbenen Nicht-Nitratstickstoffs als\nCyanamid gebunden,\n– Gehalt an Nitratstickstoff:\n1 bis 3 % N\nToleranz:\n1,0 % N\nAmmoniumsulfat-         30 % N           Gesamtstickstoff,                Stickstoff bewertet als Gesamtstick-    Carbamid, Ammoniumsulfat                    Das Düngemittel darf mit dem Hinweis\nHarnstoff                                Carbamidstickstoff,              stoff, Schwefel bewertet als S;                                                     „biuretarm“ gekennzeichnet sein,\nAmmoniumstickstoff;              Mindestgehalt an Ammoniumstick-                                                     wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht über-\n5%S             wasserlöslicher                  stoff 4 % N,                                                                        schreitet.\nSchwefel                         Höchstgehalt an Biuret: 0,9 %\nToleranzen:\n0,5 % N,\n0,36 % S","1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte          Typenbestimmende             Angaben zur Nährstoffbewertung;       Wesentliche Zusammensetzung;             Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                  weitere Erfordernisse                 Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                 2                          3                                  4                                   5                                      6\nKalkmagnesiasalpeter    13 % N           Nitratstickstoff;              Stickstoff bewertet als Nitratstick- Calciumnitrat, Magnesiumnitrat\n5 % MgO         wasserlösliches                stoff;\nMagnesiumoxid                  Gehalt an Magnesium in Form wasser-\nlöslicher Salze ausgedrückt\nals Magnesiumoxid\nToleranzen:\n0,4 % N,\n0,9 % MgO\nStickstoff-Magnesia     19 % N           Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als Nitrat- und    Nitrate, Ammonium-, Magnesium-      Der Gehalt an wasserlöslichem\nNitratstickstoff; Ammonium-    Ammoniumstickstoff,                    verbindungen, Dolomit, Magnesium-   Magnesiumoxid darf angegeben sein.\nstickstoff,                    Magnesium bewertet als Gesamt-         carbonat oder Magnesiumsulfat       Bei ausschließlicher Verwendung von\n5 % MgO         Gesamt-Magnesiumoxid           Magnesiumoxid;                                                             Magnesiumsulfat:\nMindestgehalt an Nitratstickstoff                                          – Typenbezeichnung nach Spalte 1:\n6%N                                                                           Stickstoff-Magnesiumsulfat,\nToleranzen:                                                                – Magnesiumgehalt nach Spalte 2:\n0,8 % N,                                                                      Angabe als wasserlösliches\n0,9 % MgO                                                                     Magnesiumoxid.\nMagnesiumnitrat         fest:            Nitratstickstoff,              Stickstoff bewertet als Nitratstick-   Fest:                               Bei in Kristallform in Verkehr gebrachtem\n10 % N           wasserlösliches                stoff;                                 Magnesiumnitrat-Hexahydrat,         Magnesiumnitrat darf die Typenbezeich-\n14 % MgO         Magnesiumoxid                  Magnesium bewertet als                 als Lösung:                         nung nach Spalte 1 mit den Worten\nLösung:                                         wasserlösliches Magnesiumoxid;         Magnesiumnitrat;                    „in Kristallform“ ergänzt sein.\n6%N                                             Toleranzen:                            auf chemischem Wege oder            Als Lösung:\n9 % MgO                                         fest:      0,4 % N,                    durch Lösen in Wasser gewonnenes    – Typenbezeichnung nach Spalte 1:\n0,9 % MgO                   Erzeugnis                               Magnesiumnitrat-Lösung\nLösung: 0,6 % N,                                                           – Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:\n0,9 % MgO                                                           Mindest-pH: 4.\nCalciumnitrat-           8%N             Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als Gesamtstick-   Calciumnitrat;                      Nach der Typenbezeichnung kann eine\nSuspension              10 % Ca          Nitratstickstoff,              stoff oder als Nitrat- und Ammonium-   durch Suspendieren in Wasser        der folgenden Angaben stehen:\nwasserlösliches Calcium        stickstoff;                            gewonnenes Erzeugnis                – Für das Besprühen von Pflanzen.\nHöchstgehalt an Ammoniumstick-                                             – Zur Herstellung von Nährstoffsuspen-\nstoff 1,0 % N,                                                                sionen.\nCalcium bewertet als wasserlösliches                                       – Für die düngende Bewässerung.\nCa,\nToleranzen:\n0,4 % N,\n0,64 % Ca\n2387","2388\n1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung     Mindestgehalte         Typenbestimmende             Angaben zur Nährstoffbewertung;          Wesentliche Zusammensetzung;             Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                  weitere Erfordernisse                    Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                   2                         3                                  4                                      5                                      6\nAmmoniumsulfat           20 % N           Ammoniumstickstoff            Stickstoff bewertet als                   Ammoniumsulfat\nAmmoniumstickstoff\nToleranz:\n0,3 % N\nAmmoniumnitrat           20 % N           Gesamtstickstoff,             Stickstoff bewertet als Ammonium-         Ammoniumnitrat, auch Carbonate     Enthält das Düngemittel mehr als 28 %\nAmmoniumstickstoff,           und Nitratstickstoff, beide Stickstoff-   oder Sulfate des Calciums und      Stickstoff,\nNitratstickstoff              formen ungefähr je zur Hälfte;            Magnesiums;                        – darf es nur in geschlossenen Packun-\nToleranzen:                               auch Umhüllung                         gen gewerbsmäßig an Anwender abge-\nbis 32 % N:        0,8 % N,                                                      geben werden;\nüber 32 % N:       0,6 % N                                                   – muss es hinsichtlich seines Massenan-\nteiles an verbrennlichen Bestandteilen\nden in Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der\nGefahrstoffverordnung für die Unter-\ngruppen A I und A II festgelegten\nGrenzwerten und den in Anhang V\nNr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der Gefahrstoff-\nverordnung geregelten Anforderungen\nentsprechen.\nDas Düngemittel darf als „Kalkammon-\nsalpeter“ bezeichnet sein, wenn\n– neben Ammoniumnitrat nur Calcium-\ncarbonat (z. B. Kalkstein) oder Cal-\ncium- und Magnesiumcarbonat (z. B.\nDolomit) mit einem Mindestanteil von\n20 % enthalten sind,\n– diese Carbonate einen Reinheitsgrad\nvon mindestens 90 % haben.\nBei Umhüllung darf das Düngemittel nicht\nals Kalkammonsalpeter bezeichnet sein.\nAmmoniumsulfatsalpeter   24 % N           Gesamtstickstoff,             Stickstoff bewertet als Ammonium-         Ammoniumnitrat,                    Wird bei Zugabe von Magnesiumsulfat\nAmmoniumstickstoff,           und Nitratstickstoff;                     Ammoniumsulfat,                    und Natriumsalzen ein Magnesiumgehalt\nNitratstickstoff              Mindestgehalt an                          auch Zugabe von Magnesiumsulfat    von 3 % MgO und ein Natriumgehalt von\nNitratstickstoff 5 % N,                   mit Natriumsalzen;                 6 % Na erreicht, dann gilt:\nToleranzen:                               auch Umhüllung                     – Typenbezeichnung nach Spalte 1:\n0,8 % N,                                                                        Ammoniumsulfatsalpeter mit Magne-\n0,9 % MgO,                                                                      sium und Natrium\n0,67 % Na                                                                    – Mindestgehalt Stickstoff nach Spalte 2:\n14 % N\n– Mindestgehalt Nitratstickstoff nach\nSpalte 4:\n3 % N.","1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung     Mindestgehalte          Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;          Wesentliche Zusammensetzung;           Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                    Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                  2                          3                                 4                                       5                                  6\nAmmonsulfatsalpeter       22 % N           Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als Ammonium-       Ammoniumnitrat,                     Der Gehalt an wasserlöslichem\nmit Magnesium              2 % MgO         Ammoniumstickstoff,            und Nitratstickstoff,                   Ammoniumsulfat,                     Magnesiumoxid darf ab einem Gehalt\nNitratstickstoff,              Magnesium bewertet als Gesamt-          Magnesium-Calciumcarbonat,          von 1 % MgO angegeben sein.\nGesamtmagnesiumoxid            magnesiumoxid;                          Magnesiumcarbonat,\nMindestgehalt an                        Magnesiumsulfat\nNitratstickstoff 3 % N,\nToleranzen:\n0,8 % N,\n0,9 % MgO\nHarnstoff                 44 % N           Gesamtstickstoff als           Stickstoff bewertet als                 Carbamid;\nCarbamidstickstoff             Gesamtstickstoff, ausgedrückt als       auch Umhüllung\nCarbamidstickstoff;\nHöchstgehalt an Biuret 1,2 %,\nToleranz:\n0,4 % N\nHarnstoff mit Schwefel    30 % N           Gesamtstickstoff als           Stickstoff bewertet als                 Carbamid, elementarer Schwefel\n4%S             Carbamidstickstoff,            Gesamtstickstoff, ausgedrückt als\nSchwefel                       Carbamidstickstoff,\nSchwefel bewertet als S,\nHöchstgehalt an Biuret 1,2 %,\nToleranzen:\n0,4 % N,\n0,5 % S\nHarnstoff-                32 % N           Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als                 Isobutylidendiharnstoff,\nIsobutylidendiharnstoff                    Carbamidstickstoff             Gesamtstickstoff;                       Carbamid\nmindestens 70 % des angegebenen\nGesamtstickstoffs als Isobutylidendi-\nharnstoff\nToleranz:\n0,5 % N\nHarnstoff-                38 % N           Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als                 Formaldehydharnstoff, Carbamid\nFormaldehydharnstoff                       Carbamidstickstoff             Gesamtstickstoff;\nmindestens 60 % des angegebenen\nGesamtstickstoffs als Formaldehyd-\nharnstoff, davon mindestens 60 %\nheißwasserlöslich,\nToleranz:                                                                                                        2389\n0,5 % N","2390\n1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte          Typenbestimmende                Angaben zur Nährstoffbewertung;           Wesentliche Zusammensetzung;                  Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                     weitere Erfordernisse                     Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                  2                          3                                    4                                         5                                           6\nStickstoffdünger mit     18 % N           Gesamtstickstoff,                 Stickstoff bewertet als Gesamtstick-      Auf chemischem Wege gewonnenes            In der Typenbezeichnung ist das Wort\nHarnstoffderivaten                        Ammoniumstickstoff,               stoff, davon mindestens 1/3 als Harn-     Erzeugnis, das                            „Harnstoffderivaten“ durch das jeweils\nNitratstickstoff,                 stoffderivate nach Spalte 5 Buchsta-      a) Crotonylidendiharnstoff                verwendete Harnstoffderivat nach\nCarbamidstickstoff,               ben a bis c, 10 % als Harnstoffderivat    oder                                      Spalte 5 zu ersetzen.\nein oder mehrere Harnstoff-       nach Spalte 5 Buchstabe d                 b) Isobutylidendiharnstoff                Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamid-\nderivate nach Spalte 5,           vom Formaldehydharnstoff min-             oder                                      stickstoff muss der Gehalt angegeben\nbei Formaldehydharnstoff:         destens 60 % heißwasserlöslich;           c) Formaldehydharnstoff                   sein, wenn er jeweils mindestens 1% N\nkaltwasser- und heißwasser-       Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat-       oder                                      beträgt.\nlöslicher Stickstoff              stickstoff 3 % N, Carbamidstickstoff      d) Acetylendiharnstoff\n1,5 % N,                                  und jeweils ein Düngemittel nach Ab-\nHöchstgehalt an Biuret:                   schnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2, mit Ausnah-\n(Carbamidstickstoff + Harnstoffderivat-   me von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger\nStickstoff) x 0,026,                      Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder\nToleranz:                                 Kalkammonsalpeter, enthält.\n0,5 % N\nHarnstoffderivate        28 % N           Gesamtstickstoff,                 Stickstoff bewertet als Gesamt-           a) Crotonylidendiharnstoff                In der Typenbezeichnung ist das Wort\nNach Spalte 5 Buchstabe a :       stickstoff;                               oder                                      „Harnstoffderivate“ durch das jeweils\nCrotonylidendiharnstoff           nach Spalte 5 Buchstabe a, b              b) Isobutylidendiharnstoff                verwendete Harnstoffderivat nach\nNach Spalte 5 Buchstabe b:        oder d:                                   oder                                      Spalte 5 zu ersetzen.\nIsobutylidendiharnstoff           – mindestens 25 % vom N in der            c) Formaldehydharnstoff                   Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss\nNach Spalte 5 Buchstabe c:           jeweiliges Harnstoffform,              oder                                      angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N\nFormaldehydharnstoff              – Höchstgehalt an Carbamid-               d) Acetylendiharnstoff                    erreicht.\nkaltwasserlöslicher Stickstoff,      stickstoff 3 % N,                                                                Bei Herstellung nach Spalte 5 Buch-\nheißwasserlöslicher Stickstoff    nach Spalte 5 Buchstabe c:                                                          stabe c Mindestgehalt nach Spalte 2:\nNach Spalte 5 Buchstabe d:        – Mindestgehalt an Formaldehyd-                                                     36 % N.\nAcetylendiharnstoff                  harnstoff 31 % N,\n– Höchstgehalt an Carbamidstick-\nstoff 5 % N,\nnach Spalte 5 Buchstabe d:\nToleranz:\n0,5 % N\nKalksalpeter-Harnstoff   10 % N           Gesamtstickstoff,                 Stickstoff bewertet als Gesamtstick-      Carbamid, Calciumnitrat,                  Enthält das Düngemittel Calciumchlorid\nflüssig                                   Carbamidstickstoff,               stoff oder als Carbamid- und Nitrat-      Calciumchlorid;                           und entspricht dieses nicht der im Arznei-\nNitratstickstoff                  stickstoff;                               auf chemischem Wege oder durch            buch festgelegten Qualität, muss es mit\nmindestens 50 % des angegebenen           Lösen oder Suspendieren in Wasser         dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nicht\nGesamtstickstoffs als Nitratstickstoff,   gewonnenes Erzeugnis                      für Blattdüngung oder zum Benetzen von\nToleranz:                                                                           Früchten“.\n0,6 % N","1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung      Mindestgehalte         Typenbestimmende             Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;                Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                  weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                    2                         3                                 4                                     5                                          6\nOxamid                    28 % N           Gesamtstickstoff              Stickstoff bewertet als Gesamt-        Oxamid, auch Calciumsulfat und          Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der\nstickstoff;                            Ammonium- oder Calciumnitrat            an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg\nHöchstgehalt an Ammonium- oder                                                 nicht überschreiten.\nNitratstickstoff: 4 % N,                                                       Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und\nToleranz:                                                                      Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.\n0,5 % N\nAmmoniakgas               80 % N           Ammoniumstickstoff            Stickstoff bewertet als                Ammoniak                                Das Düngemittel muss mit einem Hinweis\nAmmoniumstickstoff;                                                            gekennzeichnet sein, dass es nicht zur\nToleranz:                                                                      Oberflächendüngung geeignet ist.\n0,6 % N\nAmmoniakwasser            10 % N           Ammoniumstickstoff            Stickstoff bewertet als\nAmmoniumstickstoff;                    ammoniakhaltiges Wasser                 Das Düngemittel muss mit einem Hinweis\nToleranz:                                                                      gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt\n0,6 % N                                                                        nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.\nAmmoniumsulfat-Lösung     8%N              Ammoniumstickstoff,           Stickstoff bewertet                    Ammoniumsulfat;                         Die Herkunft der eingesetzten Schwefel-\naus                       9%S              wasserlöslicher Schwefel      als Ammoniumstickstoff,                Ein Ausgangsstoff nach Anlage 2         säure ist anzugeben.\n[Bezeichnung                                                             Schwefel bewertet als S;               Tabelle 8 Spalte 1 nach dem dort        In der Typenbezeichnung ist der Klammer-\nnach Anlage 2 Tabelle 8                                                  Toleranzen:                            beschriebenen Herstellungsverfahren,    ausdruck durch die Bezeichnung nach\nSpalte 1]                                                                0,5 % N,                               nur unter Verwendung konzentrierter     Anlage 2 Tabelle 8 Spalte 1 zu ersetzen.\n0,5 % S                                Schwefelsäure in technischer Qualität   Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher\nHinweis zur sachgerechten Anwendung:\n„Nicht zur Blattdüngung geeignet!“\nEs gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1\nSpalten 2 und 3 jeweils × 0,5.\nBei Verwendung von gebrauchter\nAmmoniumsulfat-Lösung nach Anlage 2\nTabelle 8 Nummer 9:\n– Mindestgehalt nach Spalte 2\n– = 1,5 % N\n– = 2 % S,\n– es gelten die Grenzwerte nach Anlage 2\nTabelle 1 Spalte 2 und 3 jeweils x 0,25.\nAmmoniumsulfat-           30 % N           Gesamtstickstoff,             Stickstoff bewertet als Carbamid-   Carbamid, Ammoniumsulfat                   Das Düngemittel darf mit dem Hinweis\nHarnstoff                  5%S             Carbamidstickstoff,           und Ammoniumstickstoff;                                                        „biuretarm“ gekennzeichnet sein,\nAmmoniumstickstoff,           Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff                                            wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht über-\nwasserlöslicher Schwefel      4 % N,                                                                         schreitet.\nHöchstgehalt an Biuret: 0,9 %,\nToleranzen:\n0,5 % N,                                                                                                                     2391\n0,5 % S","2392\n1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;          Wesentliche Zusammensetzung;            Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                    Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                 2                         3                                 4                                       5                                     6\nStickstoff-            19 % N           Gesamtstickstoff,             Stickstoff bewertet als Nitrat- und      Nitrate, Ammoniumverbindungen,     Bei einem Natriumgehalt ab 6 % Na:\nMagnesiumsulfat         5 % MgO         Nitratstickstoff;             Ammoniumstickstoff,                      Magnesiumsulfat                    Mindestgehalte nach Spalte 2:\nAmmoniumstickstoff,           wasserlösliches Magnesiumoxid;                                              14 % N, 3 % MgO.\nwasserlösliches               Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N,\nMagnesiumoxid                 Toleranzen:\n0,8 % N,\n0,9 % MgO\nStickstoff -           10 % N           Gesamtstickstoff,             Stickstoff bewertet als                  Calciumnitrat, Carbamid,           Enthält das Düngemittel Calciumchlorid\nCalciumdünger                           Nitratstickstoff,             Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und auch Calciumchlorid                   und entspricht dieses nicht der im Arznei-\nCarbamidstickstoff            Carbamidstickstoff,                                                         buch festgelegten Qualität, muss es mit\nCalcium bewertet als Ca;                                                    dem Hinweis gekennzeichnet sein:\n10 % Ca          Calcium                       Mindestgehalt an Nitratstickstoff 2 % N,                                    „Nicht für Blattdüngung oder\nToleranzen:                                                                 zum Benetzen von Früchten“.\n0,4 % N,\n0,64 % Ca","1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte          Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;              Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                 2                          3                                4                                     5                                        6\nSuperphosphat          16 % P2O5        Neutral-                       Phosphat bewertet als neutralammon-   Monocalciumphosphat,                  bei Herstellung nach Spalte 5\nammoncitratlösliches           citratlösliches P2O5;                 Calciumsulfat;                        Buchstabe b:\nPhosphat,                      mindestens 93 % des angegebenen       Aufschließen gemahlenen               – Typenbezeichnung nach Spalte 1:\nwasserlösliches Phosphat       Gehalts an P2O5 wasserlöslich,        Rohphosphats mit                         konzentriertes Superphosphat\nToleranzen:                           a) Schwefelsäure                      – Mindestgehalt nach Spalte 2:\nneutralammoncitratlösliches P2O5:     b) Schwefelsäure und                     25 % P2O5\n0,8 % P2O5                               Phosphorsäure                      bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c:\nwasserlösliches P2O5:                 c) Phosphorsäure                      – Typenbezeichnung nach Spalte 1:\n0,9 % P2O5                                                                     Triple-Superphosphat\nwasserlösliches P2O5                                                        – Mindestgehalt nach Spalte 2:\nbei Triplesuperphosphat:                                                       38 % P2O5\n1,3 % P2O5                                                                  – Zusammensetzung nach Spalte 5:\nMonocalciumphosphat.\nGlühphosphat           25 % P2O5        Alkalisch-                     Phosphat bewertet als alkalisch-      Alkalicalciumphosphat,\nammoncitratlösliches           ammoncitratlösliches P2O5;            Calciumsilicat;\nPhosphat                       Siebdurchgang:                        thermisches Aufschließen unter\n96 % bei 0,63 mm,                     Einwirkung von Alkaliverbindungen\n75 % bei 0,16 mm                      und Kieselsäure auf Rohphosphat\nToleranz:\n0,8 % P2O5\nDicalciumphosphat      38 % P2O5        Alkalisch-                     Phosphat bewertet als alkalisch-      Dicalciumphosphatdihydrat;\nammoncitratlösliches           ammoncitratlösliches P2O5;            Fällen mineralischer Phosphate oder\nPhosphat                       Siebdurchgang:                        aus Knochen gelöster Phosphorsäure\n98 % bei 0,63 mm,\n90 % bei 0,16 mm\nToleranz:\n0,8 % P2O5\nThomasphosphat         10 % P2O5        In 2 %iger Zitronensäure       Phosphat bewertet als in 2 %iger      Calciumsilicophosphate;               Die Höhe des Phosphatgehaltes darf\nlösliches Phosphat             Zitronensäure lösliches P2O5;         Bearbeiten phosphathaltiger           in einer Spanne von 2 Gewichtsprozenten\nSiebdurchgang:                        Schlacke aus der Stahlgewinnung       angegeben sein.\n96 % bei 0,63 mm,\n75 % bei 0,16 mm\nToleranz:\nbei Angabe einer Zahl:\n1,0 % P2O5\n2393","2394\n1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;   Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                2                         3                                4                                     5                           6\nTeilaufgeschlossenes   20 % P2O5        Mineralsäurelösliches         Phosphat bewertet als mineralsäure-   Mono-, Tricalciumphosphat,\nRohphosphat                             Phosphat, wasserlösliches     lösliches P2O5;                       Calciumsulfat;\nPhosphat                       mindestens 40 % des angegebenen      Teilaufschließen gemahlenen\nGehalts an P2O5 wasserlöslich,        Rohphosphats mit Schwefel-\nSiebdurchgang:                        oder Phosphorsäure\n98 % bei 0,63 mm,\n90 % bei 0,16 mm\nToleranzen:\n0,8 % P2O5,\nwasserlösliches P2O5:\n0,9 % P2O5\nAluminium-             30 % P2O5        Mineralsäurelösliches         Phosphat bewertet als mineralsäure- Aluminium-Calciumphosphat;\nCalciumphosphat                         Phosphat,                     lösliches P2O5;                        thermisches Aufschließen\nalkalisch-ammoncitrat-        mindestens 75 % des angegebenen        von Rohphosphat\nlösliches Phosphat            Gehalts an P2O5 in alkalischem\nAmmoncitrat löslich,\nSiebdurchgang:\n98 % bei 0,63 mm,\n90 % bei 0,16 mm\nToleranz:\nmineralsäurelösliches P2O5:\n0,8 % P2O5,\nalkalisch-ammoncitratlösliches. P2O5:\n1/10 des Gehalts an Phosphat,\nhöchstens 2 Gewichtsprozente;\ndie für Phosphat festgesetzte Toleranz\ndarf insgesamt nicht überschritten\nwerden","1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;           Wesentliche Zusammensetzung;           Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                     Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                 2                         3                                 4                                       5                                   6\nWeicherdiges           25 % P2O5        Mineralsäurelösliches         Phosphat bewertet als mineral-            Tricalciumphosphat,                Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss\nRohphosphat                             Phosphat,                     säurelösliches P2O5;                      Calciumcarbonat;                   angegeben sein.\nin 2 %iger Ameisensäure       mindestens 55 % des angegebenen           Vermahlen weicherdigen\nlösliches Phosphat            Gehalts an P2O5 in 2 %iger Amei-          Rohphosphats\nsensäure löslich,\nSiebdurchgang:\n99 % bei 0,125 mm,\n90 % bei 0,063 mm\nToleranz:\nmineralsäurelösliches P2O5:\n0,8 % P2O5,\nameisensäurelösliches. P2O5:\n1/10 des Gehalts an Phosphat, höchs-\ntens 2 Gewichtsprozente,\ndie für Phosphat festgesetzte Toleranz\ndarf insgesamt nicht überschritten wer-\nden\n2395","2396\n1.4 Vorgaben für Phosphatdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;         Wesentliche Zusammensetzung;               Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                   Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                  2                         3                                4                                      5                                        6\nDicalciumphosphat mit    20 % P2O5        Alkalisch-ammoncitrat-        Phosphat bewertet als                  Dicalciumphosphat, Magnesium-          Der Gehalt an wasserlöslichem\nMagnesium                 6 % MgO         lösliches Phosphat            alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5;   phosphat;                              Magnesiumoxid darf angegeben sein.\nGesamt-Magnesiumoxid          Siebdurchgang:                         Fällen mineralischer Phosphate, auch\n98 % bei 0,63 mm,                      von aus Knochen gelöster Phosphor-\n90 % bei 0,16 mm,                      säure,\nToleranzen:                            Zugabe von\n0,8 % P2O5,                            – Magnesiumcarbonat\n0,9 % MgO                              – Magnesiumsulfat\nPhosphat mit Silicium    8 % P2O5         Mineralsäurelösliches         Phosphat bewertet als mineral-         Siliciumoxide, Natriumhydrogen-        Mindestgehalt an Silicat 20 %.\nPhosphat,                     säurelösliches Phosphat;               phosphate, Calciumphosphate,\nwasserlösliches Phosphat      50 % des angegebenen Gehalts an        Natriumsulfat, Natriumsilicat;\nP2O5 wasserlöslich,                    Aufschluss von Wasserglas mit\nToleranzen:                            Schwefel- und Phosphorsäure\n0,8 % P2O5,\nwasserlösliches P2O5: 0,9 % P2O5\nTeilaufgeschlossenes     16 % P2O5        Mineralsäurelösliches         Phosphat bewertet als mineralsäu-      Mono-, Tricalciumphosphat, Calcium- Ein Gehalt an wasserlöslichem\nRohphosphat mit           6 % MgO         Phosphat,                     relösliches P2O5;                      sulfat, Magnesiumsulfat;            Magnesiumoxid darf angegeben sein.\nMagnesium                                 wasserlösliches Phosphat,     mindestens 40 % des angegebenen        Teilaufschließen gemahlenen Roh-\nGesamt-Magnesiumoxid          Gehalts an P2O5 wasserlöslich,         phosphats mit Schwefel- oder Phos-\nSiebdurchgang:                         phorsäure,\n98 % bei 0,63 mm,                      Zugabe von Magnesiumsulfat oder\n90 % bei 0,16 mm                       Magnesiumoxid\nToleranzen:\nmineralsäurelösliches P2O5:\n0,8 % P2O5\nwasserlösliches P2O5:\n0,9 % P2O5,\n0,9 % MgO\nRohphosphat mit          23 % P2O5        Mineralsäurelösliches         Phosphat bewertet als mineral-         Mono-, Tricalciumphosphat,\nwasserlöslichem Anteil                    Phosphat,                     säurelösliches P2O5;                   Calciumsulfat;\nin 2 %iger Ameisensäure       mindestens 45 % des angegebenen        Teilaufschließen gemahlenen\nlösliches Phosphat,           Gehalts an P2O5 in 2 %iger amei-       Rohphosphats mit Schwefelsäure\nwasserlösliches Phosphat      sensäurelöslich,\nmindestens 20 % des angegebenen\nGehalts an P2O5 wasserlöslich,\nToleranzen:\nmineralsäurelösliches P2O5:\n0,8 % P2O5,\nwasserlösliches P2O5:\n0,9 % P2O5","1.4 Vorgaben für Phosphatdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;           Wesentliche Zusammensetzung;               Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                     Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                  2                         3                                 4                                       5                                        6\nRohphosphat gemahlen    23 % P2O5        Mineralsäurelösliches         Rohphosphat bewertet als                 Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat;   Siebdurchgang bei 0,16 mm muss\nPhosphat,                     mineralsäurelösliches Phosphat;          a) Vermahlen weicherdigen Rohphos-     angegeben sein.\nin 2 %iger Ameisensäure       mindestens 40 % des angegebenen              phats                              Bei Herstellung nach Spalte 5\nlösliches Phosphat            Gehalts an P2O5 in 2 %iger amei-         oder                                   Buchstabe b:\nsensäurelöslich,                         b) Verwenden von Aschen aus der        Die Typenbezeichnung nach Spalte 1\nSiebdurchgang:                               Verbrennung tierischer Stoffe      lautet „Phosphat aus Aschen tierischer\n98 % bei 0,315 mm,                           nach Anlage 2 Tabelle 12           Herkunft“.\n90 % bei 0,16 mm                             Nummer 13\nToleranzen:\nmineralsäurelösliches P2O5:\n0,8 % P2O5 ,\nameisensäurelösliches P2O5:\n1/10 des Gehalts an Phosphat,\nhöchstens 2 Gewichtsprozente;\ndie für Phosphat festgesetzte Toleranz\ndarf insgesamt nicht überschritten\nwerden\nWeicherdiges            16 % P2O5        Mineralsäurelösliches         Phosphat bewertet als mineral-           Tricalciumphosphat,                    Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss\nRohphosphat mit          6 % MgO         Phosphat,                     säurelösliches P2O5;                     Calciumcarbonat,                       angegeben sein.\nMagnesium                                in 2 %iger Ameisensäure       mindestens 55 % des angegebenen          Magnesiumsulfat;\nlösliches Phosphat,           Gehalts an P2O5 in 2 %iger amei-         Vermahlen weicherdigen\nGesamt-Magnesiumoxid          sensäurelöslich;                         Rohphosphats,\nSiebdurchgang:                           Zugabe von Magnesiumsulfat\n99 % bei 0,125 mm,\n90 % bei 0,063 mm\nToleranzen:\nmineralsäurelösliches P2O5:\n0,8 % P2O5,\nameisensäurelösliches P2O5:\n1/10 des Gehalts an Phosphat,\nhöchstens 2 Gewichtsprozente;\ndie für Phosphat festgesetzte Toleranz\ndarf insgesamt nicht überschritten\nwerden,\n0,9 % MgO\nPhosphatdünger-Lösung   20 % P2O5        Wasserlösliches Phosphat      Phosphat bewertet als                    Durch Mischen von Phosphorsäure        Das Düngemittel darf nur in geschlosse-\nwasserlösliches Phosphat;                mit Natronlauge gewonnenes             nen Behältern in den Verkehr gebracht\npH-Wert der Lösung:                      Erzeugnis                              werden.\n4,6 bis 5,2,\nToleranz:\n0,9 % P2O5                                                                                                                2397","2398\n1.5 Vorgaben für Kalidünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;           Wesentliche Zusammensetzung;                Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                     Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1              2                         3                                4                                        5                                        6\nKalirohsalz             10 % K2O         Wasserlösliches Kaliumoxid,   Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Kalirohsalz;                              Bei Zugabe von Kaliumchlorid:\n5 % MgO         wasserlösliches               Magnesium in Form wasser-              auch Zugabe von Kaliumchlorid             Typenbezeichnung nach Spalte 1:\nMagnesiumoxid                 löslicher Salze, ausgedrückt als                                                 Angereichertes Kalirohsalz\nMagnesiumoxid,                                                                   Mindestgehalte nach Spalte 2: 18 % K2O\nToleranzen:                                                                      Die Anforderungen für Magnesium in den\nKalirohsalz 1,5 % K2O,                                                           Spalten 2 bis 5 entfallen\nAngereichertes Kalirohsalz 1,0 % K2O,                                            Der Gehalt an wasserlöslichem Magne-\n0,9 % MgO                                                                        siumoxid darf angegeben sein, wenn er\nmindestens 5 % MgO beträgt.\nKaliumchlorid           37 % K2O         Wasserlösliches Kaliumoxid    Kali bewertet als wasserlösliches K2O    Kaliumchlorid;                          Bei Zugabe von Magnesiumsalzen:\nToleranzen:                              Aufbereiten von Kalirohsalzen,          – Spalte 1: Typenbezeichnung „Kali-\nfür Kaliumchlorid                        auch Zugabe von Magnesiumsalzen            umchlorid mit Magnesium“\nbis 55 %:        1,0 % K2O,                                                      – Spalte 2: 5 % MgO\nüber 55 %:       0,5 % K2O                                                       – Zusätzlich in Spalte 3:\nfür Kaliumchlorid mit Magnesium:                                                    wasserlösliches Magnesiumoxid\n1,5 % K2O,                                                                       – Zusätzlich in Spalte 4:\n0,9 % MgO                                                                           Magnesium in Form wasserlöslicher\nSalze, ausgedrückt als Magnesiumoxid.\nKaliumsulfat            47 % K2O         Wasserlösliches Kaliumoxid    Kalium bewertet als wasserlösliches      Kaliumsulfat;                           Bei Zugabe von Magnesiumsalzen:\nK2O;                                     auch Zugabe von Magnesiumsalzen         – Spalte 1: Typenbezeichnung „Kalium-\nGehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl,                                                 sulfat mit Magnesium“\nToleranzen                                                                       – Spalte 2: 22 % K2O, 8 % MgO\nfür Kaliumsulfat:   0,5 % K2O,                                                   – Zusätzlich in Spalte 3:\nfür Kaliumsulfat                                                                    wasserlösliches Magnesiumoxid\nmit Magnesium:      1,5 % K2O                                                    – Zusätzlich in Spalte 4:\n0,9 % MgO                                                                           Magnesium in Form wasserlöslicher\nSalze, ausgedrückt als Magnesium-\noxid.\nKieserit mit            8 % K2O          Wasserlösliches               Magnesium in Form wasserlöslicher        Magnesiumsulfatmonohydrat,\nKaliumsulfat            8 % MgO          Kaliumoxid,                   Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid,    Kaliumsulfat;\ninsgesamt        wasserlösliches               Kali bewertet als wasserlösliches K2O,   Aufbereiten von Kieserit unter Zugabe\n20 %             Magnesiumoxid                 Höchstgehalt an Chlorid 3 % Cl           von Kaliumsulfat\nToleranzen:\n1,0 % K2O,\n0,9 % MgO","1.6 Vorgaben für Kalidünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung      Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;            Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                    2                         3                                4                                      5                                    6\nKaliumsulfat umhüllt       35 % K2O         Wasserlösliches Kaliumoxid    Kalium bewertet als wasserlösliches   Kaliumsulfat\nK2O;\nGehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl,\nToleranz:\n0,5 % K2O\nKaliumdünger-Lösung        20 % K2O         Wasserlösliches Kaliumoxid    Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Kaliumhydroxid, Kaliumformiat;     Das Düngemittel darf nur in ge-\nToleranz:                              Lösen in Wasser                    schlossenen Behältern in Verkehr\n1,0 % K2O                                                                 gebracht werden.\nKaliumdünger aus           10 % K2O         Wasserlösliches Kaliumoxid    Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Kaliumsalze;                       In der Typenbezeichnung ist der Klammer-\n[Bezeichnung nach Anla-                                                   Toleranz:                              ein Ausgangsstoff nach Anlage 2    ausdruck durch die Bezeichnung nach\nge 2 Tabelle 9 Spalte 1]                                                  1,0 % K2O                              Tabelle 9 Spalte 1,                Anlage 2 Tabelle 9 Spalte 1 zu ersetzen.\nauch als Lösung                    Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2\nTabelle 9 Spalte 2 ist anzugeben.\nKalium-Sulfat-Lösung       6 % K2O          Wasserlösliches Kaliumoxid,   Kali bewertet als wasserlösliches K2O, Durch Mischen von Kaliumsulfat     Das Düngemittel darf nur in ge-\n6%S              wasserlöslicher Schwefel      Schwefel bewertet als S;               und Schwefelsäure gewonnenes       schlossenen Behältern in Verkehr\nToleranzen:                            Erzeugnis                          gebracht werden und muss mit\n1,0 % K2O,                                                                Hinweisen zur sachgerechten Anwen-\n0,5 % S                                                                   dung gekennzeichnet sein.\n2399","2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1.7 Kalkdünger\nVorbemerkungen\n1. Düngemitteln dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Kalkdüngern aus Aus-\ngangstoffen nach Anlage 2 Tabelle 10 Ziffern 8 bis 11, dürfen Düngemitteln\nnach Abschnitt 1, ausgenommen ammoniumhaltige Stickstoffdünger des\nAbschnittes 1.1 und Kalkdünger dieses Abschnittes, zugegeben sein, wenn\nmindestens ein Nährstoffgehalt von 3 % N, 3 % P2O5, 3 % K2O, 2 % S oder\n2 % Na erreicht wird. Kohlensaurem Kalk darf Azotobakter auf Torf zugege-\nben sein, wenn 1000 wirksame Azotobakterzellen je Gramm Endprodukt\nerreicht werden. Ferner darf Kohlensaurem Kalk maximal 30 % Brennraum-\nasche von unbehandeltem Waldholz zugegeben sein, wenn durch eine deutli-\nche Kennzeichnung auf die ausschließliche Rückführung auf forstliche Stand-\norte hingewiesen wird.\n1.1. Kalkdünger, die bereits aus einer solchen Kombination bestehen, dürfen\nnicht erneut zur Mischung verwendet sein.\n1.2. Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzie-\nren sich für das jeweilige Endprodukt um 1/3, soweit nicht ausschließlich\neine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.\n2. Bei Zugabe von Stoffen nach Ziffer 1 ist die Typenbezeichnung um das Wort\n„mit“ und den zugegebenen Stoff nach Ziffer 1 zu ergänzen.\n3. Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich\nder besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO\noder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Tei-\nles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3\nenthält.\n4. Ab einem Gehalt an MgCO3 von 15 % oder MgO von 7 % darf statt der\nMagnesiumangabe nach Vorbemerkung 3.1.3 die Typenbezeichnung um das\nvorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein; Kohlensaurer Kalk darf nach\nSatz 1 erster Teilsatz nur als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ bezeichnet sein.\n5. Zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Spalte 2 der Typenbeschreibung sind\ndie Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, anzuge-\nben. Hierbei darf in Klammern zusätzlich die Bezeichnung „Neutralisations-\nwert“ angefügt sein.\n6. Toleranzen:\n– Magnesium:                          1,0 % MgCO3 oder 1,0 % MgO\n– basisch wirksame Bestandteile: 3,0 %\n– Schwefel:                           0,5 %\n– bei zugegebenen Nährstoffen:        ein Viertel des angegebenen Gehaltes,\njedoch höchstens 1 % absolut","1.7 Vorgaben für Kalkdünger\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;         Wesentliche Zusammensetzung;            Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                   Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1               2                         3                                4                                       5                                    6\nKohlensaurer Kalk      75 % CaCO3       Calciumcarbonat               Kalk bewertet als CaCO3;               Calciumcarbonat, daneben auch        Das Düngemittel darf mit dem Hinweis\nSiebdurchgang:                         Magnesiumcarbonat;                  „leicht umsetzbar“ gekennzeichnet sein,\n97 % bei 3,15 mm,                      a) aus Kreide, Kalkstein, Dolomit   wenn die Reaktivität mindestens 80 %\n70 % bei 1,0 mm,                           natürlicher Lagerstätten        beträgt.\nReaktivität, bewertet nach Umsetzung   oder                                Bei der Zugabe von Azotobakter auf Torf:\nin verdünnter Salzsäure, mindestens    b) aus Meeresalgen,                 Das Düngemittel darf zusätzlich als\n30 %, ab einem Gehalt von              für a): auch Zugabe von Magnesit    AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es min-\n25 % MgCO3 mindestens 10 %,                                                destens 1000 wirksame Azotobacterzellen\nToleranz:                                                                  je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf\n3,0 % CaCO3                                                                Agarplatten, enthält.\nBei der Herstellung aus Meeresalgen :\n– das Düngemittel muss als „Kohlensau-\nrer Kalk aus Meeresalgen“ bezeichnet\nsein,\n– Mindestgehalt nach Spalte 2:\n65 % CaCO3.\nBei der Zugabe von Magnesit ist der zuge-\ngebene Mengenanteil anzugeben.\nBei der Zugabe von Holzasche:\n– Mindestgehalt nach Spalte 2:\n70 % CaCO3.\n– Das Düngemittel muss mit dem Hin-\nweis „Enthält Holzasche – ausschließ-\nlich zur Rückführung auf forstliche\nStandorte bestimmt“ gekennzeichnet\nsein.\nBranntkalk             65 % CaO         Calciumoxid                   Kalk bewertet als CaO;                 Calciumoxid, daneben auch           Das Düngemittel darf als „Branntkalk,\nBeim Inverkehrbringen dürfen           Magnesiumoxid;                      körnig“ oder „Magnesium-Branntkalk,\nnicht mehr als 9 % CaO als Carbonat    aus Kalkstein, Dolomit oder         körnig“ bezeichnet sein, wenn es zusätz-\nvorliegen,                             Kreide natürlicher Lagerstätten,    lich folgenden Anforderungen entspricht:\nSiebdurchgang:                         durch Brennen                       Siebdurchgang:\n97 % bei 6,3 mm                                                            bis zu 5 % bei 0,4 mm.\nToleranz:                                                                  Im Rahmen der Hinweise zur sachge-\n3,0 % CaO, davon bis zu 1,0 % MgO                                          rechten Anwendung der Hinweis: „Nicht\nzur Verwendung in der Forstwirtschaft\ngeeignet“.\n2401","2402\n1.7 Vorgaben für Kalkdünger\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;         Wesentliche Zusammensetzung;              Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                   Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                2                         3                                4                                      5                                       6\nMischkalk               55 % CaO         Calciumoxid                   Kalk bewertet als CaO;                 Calciumcarbonat, -hydroxid oder       Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für\nhöchstens 75 % des CaO als Carbonat    -oxid, daneben auch Magnesiumcar-     recarbonatisierten Branntkalk.\nSiebdurchgang:                         bonat, -hydroxid oder -oxid           Im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-\n97 % bei 4,0 mm,                       aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide    ten Anwendung der Hinweis: „Nicht zur\n50 % bei 0,8 mm                        natürlicher Lagerstätten;             Verwendung in der Forstwirtschaft geeig-\nToleranz:                              durch Mischen oder Brennen, auch      net“.\n3,0 % CaO                              teilweises Brennen\nHüttenkalk              42 % CaO         Calciumoxid                   Kalk bewertet als CaO;                 Silikate von Calcium und Magnesium;   Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buch-\nSiebdurchgang                          aus Hochofenschlacke                  stabe b muss das Düngemittel mit einem\na): 97 % bei 1,0 mm                                                          Hinweis auf eine stark verlangsamte\n80 % bei 0,315 mm                                                        Wirkung gekennzeichnet sein.\noder\nb): 97 % bei 3,15 mm\nToleranz:\n2,0 % CaO\nKonverterkalk           40 % CaO         Calciumoxid                   Kalk bewertet als CaO;                 Silikate und Oxide von Calcium und    Ausgangsstoffe und Art der Herstellung\nSiebdurchgang bei Herstellung nach     Magnesium aus der Herstellung unle-   nach Spalte 5 müssen angegeben sein.\nSpalte 5 Buchstabe                     gierter Stähle;\na) 97 % bei 1,0 mm                     a) Vermahlen von Konverterschlacke\n80 % bei 0,315 mm                   b) Absieben zerfallener Konverter-\nb) 97 % bei 3,15 mm                        schlacke\n40 % bei 0,315 mm                   c) Absieben zerfallener Pfannen-\nc) 97 % bei 3,15 mm                        schlacke\n50 % bei 0,315 mm\nbei Siebdurchgang nach Buchstabe b:\nLöslichkeit von Calcium und Magnesi-\num, bewertet nach Umsetzung in ver-\ndünnter Salzsäure, mindestens 30 %\nToleranz:\n2,0 % CaO\nKalkdünger aus          30 % CaO         Calciumoxid                   Kalk bewertet als CaO,                 Oxide, Hydroxide, Silicate            In der Typenbezeichnung ist der Klammer-\n[Bezeichnung nach       in der TM                                      Basisch wirksame Bestandteile,         oder Carbonate von Calcium            ausdruck durch die Bezeichnung nach\nAnlage 2 Tabelle 10                                                    bewertet als CaO;                      und Magnesium;                        Anlage 2 Tabelle 10 Spalte 1 zu ersetzen.\nSpalte 1]                                                              Reaktivität, bewertet nach Um-         aus nur einem Stoff nach Anlage 2\nsetzung in verdünnter Salzsäure,       Tabelle 10\nmindestens 30 %, ab einem Gehalt\nvon 25 % MgCO3 mindestens 10 %,\nToleranz:\n2,0 % CaO","1.8 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;              Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                 2                         3                                4                                     5                                      6\nCalciumchlorid-Lösung    8 % Ca          Calcium                       Calcium bewertet als                  Calciumchlorid\nwasserlösliches Ca;\nToleranz:\n0,64 % Ca\nMagnesiumsulfat         15 % MgO         Wasserlösliches               Magnesium bewertet als                a) Magnesiumsulfat                    Die Angabe des Schwefelgehalts ist\n11 % S           Magnesiumoxid,                wasserlösliches MgO,                     (7 Mole H2O)                       wahlfrei.\nwasserlöslicher Schwefel      Schwefel bewertet als                 b) Auflösen von Magnesiumsulfat in    Bei Herstellung nach Spalte 5 Buch-\nwasserlöslicher S;                       Wasser                             stabe b:\nToleranzen:                                                                 – Typenbezeichnung nach Spalte 1:\n0,9 % MgO ,                                                                    Magnesiumsulfatlösung\n0,36 % S,                                                                   – Mindestgehalte nach Spalte 2:\nohne Kennzeichnung                                                             5 % MgO, 4 % S.\nals EG-Düngemittel: 0,5 % S\nKieserit                24 % MgO         Wasserlösliches               Magnesium bewertet als                Magnesiumsulfat-Monohydrat            Die Angabe des Schwefelgehalts ist\n18 % S           Magnesiumoxid,                wasserlösliches MgO,                                                        wahlfrei.\nwasserlöslicher Schwefel      Schwefel bewertet als\nwasserlöslicher S;\nToleranzen:\n0,9 % MgO, 0,36 % S,\nohne Kennzeichnung\nals EG-Düngemittel: 0,5 % S\nMagnesiumhydroxid       60 % MgO         Gesamt-Magnesiumoxid          Magnesium bewertet als                Magnesiumhydroxid;                    Als Suspension:\nGesamt-Magnesiumoxid;                 auch Suspendieren                     – Typenbezeichnung nach Spalte 1:\nSiebdurchgang:                                                                 Magnesiumhydroxid-Suspension\n99 % bei 0,063 mm,                                                          – Mindestgehalte nach Spalte 2:\nToleranz:                                                                      24 % MgO.\n0,9 % MgO\nMagnesiumchlorid-        8 % Mg          Wasserlösliches Magnesium     Magnesium bewertet als                Magnesiumchlorid;\nLösung                  13 % MgO                                       wasserlösliches Mg;                   Auflösen von Magnesiumchlorid in\nHöchstgehalt an Calcium 2 % Ca,       Wasser\nToleranz:\n0,9 % MgO\nElementarer Schwefel    98 % S           Schwefel                      Schwefel bewertet als S;              Schwefel aus Natur- oder Industrie-\nToleranz:                             herkünften\n2403\n0,36 S","2404\n1.8 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;            Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                 2                         3                                4                                     5                                    6\nCalciumsulfat           14 % S,          Schwefel,                     Schwefel bewertet als S;              Calciumsulfat in verschiedenen      Die Angabe des Calciumgehalts ist\n18 % Ca          Calcium                       Calcium bewertet als Ca;              Hydrationsgraden aus Natur- oder    wahlfrei.\nSiebdurchgang:                        Industrieherkünften\n99 % bei 10 mm,\n80 % bei 2 mm\nToleranzen:\n0,64 % Ca,\n0,36 % S","1.9 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;            Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                 2                         3                                4                                     5                                    6\nMagnesit                70 % MgCO3       Magnesiumcarbonat             Magnesium bewertet als               Magnesiumcarbonat;\nMagnesiumcarbonat;                   mechanisches Aufbereiten von\nSiebdurchgang:                       Magnesit\n97 % bei 0,2 mm,\nAngabe der basisch wirksamen\nBestandteile in % CaCO3,\nReaktivität, bewertet nach Umsetzung\nin verdünnter Salzsäure, mindestens\n10 %,\nToleranz:\n2,0 % MgCO3\nMagnesiumoxid           70 % MgO         Magnesiumoxid                 Magnesium bewertet als                Magnesiumoxid\nMagnesiumoxid;                        Brennen von Magnesit\nSiebdurchgang:\n97 % bei 4,0 mm\nToleranz:\n0,9 % MgO\nCalciumchlorid          15 % Ca          Calcium                       Calcium bewertet als                  Calciumchlorid\nwasserlösliches Ca\nToleranz:\n0,64 Ca\nCalciumsulfat           14 % S,          Schwefel,                     Schwefel bewertet als S;              Calciumsulfat in verschiedenen      Die Angabe des Calciumgehalts ist\n18 % Ca          Calcium                       Calcium bewertet als Ca;              Hydrationsgraden aus Natur- oder    wahlfrei.\nSiebdurchgang:                        Industrieherkünften\n99 % bei 10 mm,\n80 % bei 2 mm\nToleranzen:\n0,64 % Ca,\n0,5 % S\nCalciumformiat          27 % Ca          Calcium                       Calcium bewertet als wasser-          Calciumformiat\nlösliches Ca\nKieserit mit            20 % MgO         Magnesiumoxid                 Magnesium bewertet als Magnesium-     Magnesiumsulfat-Monohydrat,         Bei Zugabe von Kaliumsulfat:\nMagnesiumcarbonat                                                      oxid;                                 Magnesiumcarbonat aus               – Typenbezeichnung nach Spalte 1:\nmindestens 60 % des angegebenen       kohlensaurem Magnesiumkalk;            Kieserit mit Kali und Magnesium-\nGehalts an MgO wasserlöslich          auch Zugabe von Kaliumsulfat           carbonat,\nToleranzen:                                                               – Mindestgehalte nach Spalte 2:\n0,9 % MgO,                                                                   8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 %\n2405\n1 % K 2O","2406\n1.9 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung          Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;                  Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                   2                         3                                4                                      5                                         6\n– weiterer typenbestimmender Bestand-\nteil nach Spalte 3:\nwasserlösliches Kaliumoxid,\n– weitere Erfordernisse nach Spalte 4:\nKalium bewertet als wasserlöslichen\nK2O, Höchstgehalt an Chlorid im zuge-\ngebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl\nMagnesiumdünger-         15 % MgO          Magnesiumoxid                 Magnesium bewertet als                Magnesiumoxid, -hydroxid oder\nSuspension                                                               Magnesiumoxid;                        Magnesiumsalze;\nToleranz:                             Suspendieren in Wasser\n0,9 % MgO\nMagnesiumsulfat mit      10 % MgO          Wasserlösliches               Magnesium bewertet als                Magnesiumsulfat (7 Mole H2O) unter        Zugabe von Spurennährstoffen gemäß\n[Spurennährstoff]         7%S              Magnesiumoxid,                wasserlösliches MgO,                  Zugabe von Spurennährstoffen              Abschnitt 4.1\nwasserlöslicher Schwefel      Schwefel bewertet als\nwasserlöslicher S;\nToleranzen:\n0,9 % MgO,\n0,5 % S\nElementarer Schwefel     fest:             Schwefel                      Schwefel bewertet als S;              Schwefel aus Natur- oder Industrie-\n80 % S                                          Siebdurchgang:                        herkünften\nflüssig:                                        97 % bei 0,1 mm,\n40 % S                                          Toleranz:\n0,5 S\nSchwefel-Magnesium-      6%S               Schwefel,                     Schwefel bewertet als S,              Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate\ndünger                   6 % MgO           Magnesiumoxid                 Magnesium bewertet als                oder Oxide von Calcium oder Magnesi-\nMagnesiumoxid;                        um aus Natur- und Industrieherkünften\nSiebdurchgang:\n97% bei 2 mm;\nToleranzen:\n0,64 % Ca,\n0,5 % S\nSchwefel-Calciumdünger   11 % S            Schwefel,                     Schwefel bewertet als S,              Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder\n25 % Ca           Calcium                       Calcium bewertet als Ca;              Carbonate von Calcium;\nSiebdurchgang:                        aus Sprühabsorptionsverfahren bei der\n97 % bei 1 mm,                        Monoverbrennung von Steinkohle\n80% bei 0,315 mm,\nToleranzen:\n0,64 % Ca,\n0,5 % S","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003 2407\nAbschnitt 2\nMineralische Mehrnährstoffdünger\nVorbemerkungen\n1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend\nihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.\n2. In den Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei Stickstoffformen auf\nAnlage 2 Tabelle 3, bei Phosphatlöslichkeiten auf Anlage 2 Tabelle 4.\n3. Ist die Angabe einer Phosphatart nach Anlage 2 Tabelle 6 oder 7 vorgeschrie-\nben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.\n4. Soweit Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet wird, ist bei\nDüngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, im Rahmen\nder Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksam-\nkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschrit-\nten ist.\n5. Toleranzen:\n5.1. Die Toleranz beträgt für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils\n1,1 % absolut, insgesamt bis zu 1,5 %, bei NPK-Düngern bis zu 1,9 %.\n5.2. Die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit beträgt 1/10 des\nGesamtgehaltes des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber 2 %.\n5.3. Die Summe der bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für die Nährstoffe\nfestgesetzten Toleranzen darf insgesamt nicht überschritten werden.\n5.4. Bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind,\nbeträgt die erlaubte Toleranz 25 % des angegebenen Gehaltes, jedoch\nhöchstens die unter 5.1 genannten absoluten Werte.","2408\n2.1 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte          Typenbestimmende                 Angaben zur Nährstoffbewertung;             Wesentliche Zusammensetzung;        Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                      weitere Erfordernisse                       Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                 2                          3                                     4                                         5                                6\nNP-Dünger              3%N              Stickstoff in den Stickstoff-      Für die Stickstoffformen 2 bis 8 müs-       Auf chemischem Wege oder durch\n5 % P2O5         formen:                            sen Gehalte angegeben sein, wenn sie        Mischen (fest), Lösen in Wasser\ninsgesamt        fest:           1 bis 5,           mindestens 1 % betragen,                    (Lösung) oder Suspendieren in Wasser\n18 %                             mit Harnstoff-     bei Zugabe von Harnstoffderivaten:          (Suspension) gewonnenes Erzeugnis\nfest:                            derivat:           mindestens 25 % des angegebenen             ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen\nbei Zugabe                       1 bis 4, 6 bis 8   Gesamtstickstoffs in den Stickstoff-        oder pflanzlichen Ursprungs;\nvon Harnstoff-   flüssig:        1 bis 4            formen 6 bis 8, dabei bei der Stick-        fest:\nderivaten:       Phosphat in den Phosphat-          stoffform 7 mindestens 60 %                 auch Zugabe von\n5%N              löslichkeiten:                     heißwasserlöslich,                          – Crotonylidendiharnstoff oder\nfür Phosphat:                               – Isobutylidendiharnstoff oder\nfest:           1 bis 8            Gehaltsangaben und weitere Erforder-        – Formaldehydharnstoff\nLösung:         1                  nisse nach Anlage 2 Tabelle 6,\nSuspension: 1 bis 3                fest:\nSiebdurchgänge nach Anlage 2\nTabelle 5\nNK-Dünger              3%N              Stickstoff in den Stickstoff-      Für die Stickstoffformen 2 bis 8 müs-       Auf chemischem Wege oder durch\n5 % K2O          formen:                            sen Gehalte angegeben sein, wenn sie        Mischen (fest), Lösen in Wasser\ninsgesamt        fest:           1 bis 5,           mindestens 1 % betragen,                    (Lösung) oder Suspendieren in Wasser\n18 %                             mit Harnstoff-     bei Zugabe von Harnstoffderivaten:          (Suspension) gewonnenes Erzeugnis\nfest:                            derivat:           mindestens 25 % des angegebenen             ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen\nbei Zugabe                       1 bis 4, 6 bis 8   Gesamtstickstoffs in den Stickstoff-        oder pflanzlichen Ursprungs,\nvon Harn-        flüssig:        1 bis 4            formen 6 bis 8, dabei bei der Stickstoff-   fest:\nstoffderivaten   wasserlösliches Kaliumoxid         form 7 mindestens 60 % heißwasser-          auch Zugabe von\n5%N                                                 löslich                                     – Crotonylidendiharnstoff oder\n– Isobutylidendiharnstoff oder\nals Lösung:                                                                                     – Formaldehydharnstoff\ninsgesamt\n15 %\nPK-Dünger              5 % P2O5         Phosphat in den                    Für Phosphat Gehaltsangaben und             Auf chemischem Wege oder durch\n5 % K2O          Phosphatlöslichkeiten:             weitere Erfordernisse nach Anlage 2         Mischen (fest), Lösen in Wasser\ninsgesamt        fest:         1 bis 8              Tabelle 6;                                  (Lösung) oder Suspendieren in Wasser\n18 %             Lösung:       1                    fest:                                       (Suspension) gewonnenes Erzeugnis\nSuspension: 1 bis 3                Siebdurchgang nach Anlage 2                 ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen\nwasserlösliches Kaliumoxid         Tabelle 5                                   oder pflanzlichen Ursprungs","2.1 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte          Typenbestimmende                 Angaben zur Nährstoffbewertung;             Wesentliche Zusammensetzung;        Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                      weitere Erfordernisse                       Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1               2                           3                                     4                                         5                                6\nNPK-Dünger             fest:            Stickstoff in den Stickstoff-      Für die Stickstoffformen 2 bis 8 müs-       Auf chemischem Wege oder durch\n3 % N, bei       formen:                            sen Gehalte angegeben sein, wenn sie        Mischen (fest), Lösen in Wasser\nZugabe von       fest:           1 bis 5            mindestens 1 % betragen,                    (Lösung) oder Suspendieren in Wasser\nHarnstoff-                       mit Harnstoff-     bei Zugabe von Harnstoffderivaten:          (Suspension) gewonnenes Erzeugnis\nderivaten:                       derivat:           mindestens 25 % des angegebenen             ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen\n5%N                              1 bis 4, 6 bis 8   Gesamtstickstoffs in den Stickstoff-        oder pflanzlichen Ursprungs;\n5 % P2O5         flüssig:        1 bis 4            formen 6 bis 8, dabei bei der Stickstoff-   fest:\n5 % K2O          Phosphat in den Phosphat-          form 7 mindestens 60 % heißwasser-          auch Zugabe von\ninsgesamt        löslichkeiten:                     löslich,                                    – Crotonylidendiharnstoff oder\n20 %             fest:           1 bis 8            für Phosphat:                               – Isobutylidendiharnstoff oder\nals Lösung:      Lösung:         1                  Gehaltsangaben und weitere Erforder-        – Formaldehydharnstoff\n2%N              Suspension: 1 bis 3                nisse nach Anlage 2 Tabelle 6,\n3 % P2O5                                            fest:\nwasserlösliches                    Siebdurchgänge nach Anlage 2\n3 % K2O          Kaliumoxid\ninsgesamt                                           Tabelle 5\n15 %\nals\nSuspension:\n3%N\n4 % P2O5\n4 % K2O\ninsgesamt\n20 %\n2409","2410\n2.2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte          Typenbestimmende             Angaben zur Nährstoffbewertung;           Wesentliche Zusammensetzung;              Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                  weitere Erfordernisse                     Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                2                          3                                  4                                       5                                       6\nNP-Dünger              fest:            Stickstoff in den               Für die Stickstoffformen 2 bis 10 müs-   Auf chemischem Wege oder durch\n3%N              Stickstoffformen:               sen Gehalte angegeben sein, wenn sie     Mischen (fest) oder durch Lösen\n5 % P2O5         fest:           1 bis 10        mindestens 1 % betragen,                 (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;\nals Lösung:      Lösung:         1 bis 4 und 7   für Phosphat Gehaltsangaben und          auch Umhüllung\n1%N              Phosphat in den                 weitere Erfordernisse nach Anlage 2\n1 % P2O5         Phosphatlöslichkeiten:          Tabelle 7\ninsgesamt 3 %    fest:           1 bis 3\nLösung:         1\nNK-Dünger              fest:            Stickstoff in den               Für die Stickstoffformen 2 bis 10 müs- Auf chemischem Wege oder durch          Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Sal-\n3%N              Stickstoffformen:               sen Gehalte angegeben sein, wenn sie Mischen (fest), Lösen (Lösung) gewon-     petersäure darf das Düngemittel nur in\n5 % K 2O         fest:           1 bis 10        mindestens 1 % betragen                nenes Erzeugnis;                        geschlossenen Behältern in den Verkehr\nals Lösung:      Lösung:         1 bis 4 und 7                                          auch Umhüllung                          gebracht werden.\n1%N              wasserlösliches Kaliumoxid\n1 % K 2O\ninsgesamt 3 %\nPK-Dünger              fest:          Phosphat in den                Für Phosphat Gehaltsangaben und             Auf chemischem Wege oder durch        Bei Verwendung von Aschen Spalte 5\n5 % P2O5       Phosphatlöslichkeiten 1 bis 10 weitere Erfordernisse nach Anlage 2         Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder   Buchstabe a oder b\n5 % K2O        wasserlösliches Kaliumoxid     Tabelle 7                                   Suspendieren (Suspension) gewonne-    – Ergänzung der Typenbezeichnung um\nals Suspension                                                                            nes Erzeugnis,                           das Worte „aus“ und den verwendeten\n5 % P2O5                                                                                  auch unter ausschließlicher Verwen-      Stoff nach Anlage 2 Tabelle 12 Spalte 1\n5 % K2O                                                                                   dung von Aschen                       – bei Verwendung von Aschen nach\na) aus der Verbrennung tierischer        Spalte 5 Buchstabe b:\nals Lösung:                                                                                  Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12       Mindestgehalt nach Spalte 2\n1 % P2O5                                                                                     Nummer 13                             fest:\n1 % K2O                                                                                   oder                                     3 % P2O5\ninsgesamt 3 %                                                                             b) aus der Verbrennung pflanzlicher      3% K2O\nStoffe nach Anlage 2 Tabelle 12    – keine Mischung von Stoffen nach\nNummer 14;                            Spalte 5 Buchstabe a mit Stoffen nach\nauch Umhüllung                           Spalte 5 Buchstabe b Granulierung.","2.2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte          Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;           Wesentliche Zusammensetzung;               Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                     Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1               2                          3                                4                                        5                                        6\nNPK-Dünger             fest:            Stickstoff in den              Bei den Stickstoffformen 2 bis 10 müs-   Auf chemischem Wege oder durch         Bei Einschließen in Kapseln ist das Dünge-\n3%N              Stickstoffformen:              sen Gehalte angegeben sein, wenn sie     Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder    mittel als „verkapselt“ zu bezeichnen.\n5 % P2O5         fest:           1 bis 10       mindestens 1 % betragen,                 Suspendieren (Suspension) gewonne-     Bei Verwendung von Trägermaterial ist die\n5 % K2O          Lösung:         1 bis 4, 7     für Phosphat:                            nes Erzeugnis;                         Typenbezeichnung um die Art des Träger-\nauf Träger-      Suspension: 1 bis 4            Gehaltsangaben und weitere Erforder-     fest:                                  materials zu ergänzen.\nmaterial:        Phosphat in den                nisse nach Anlage 2 Tabelle 7            auch Lösen von Düngesalzen in Was-     Bei Verwendung von Ionenaustauschern\n1%N              Phosphatlöslichkeiten:                                                  ser und Einschließen in Kapseln,       ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergän-\n1 % P2O5         fest:           1 bis 7, 10                                             auch unter Verwendung von Aschen       zen:\n1 % K2O          Lösung:         1                                                       a) aus der Verbrennung tierischer      „Das Düngemittel ist nur in Systemen zu\ninsgesamt 4 %    Suspension: 1, 5, 8                                                        Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12     verwenden, die eine getrennte Entsorgung\nNummer 13                           des gebrauchten Trägermaterials ermög-\nals Lösung:      wasserlösliches Kaliumoxid                                              oder                                   lichen“.\n1%N                                                                                      b) aus der Verbrennung pflanzlicher    Bei Verwendung von Aschen Spalte 5\n1 % P2O5                                                                                    Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12     Buchstabe a oder b\n1 % K2O                                                                                     Nummer 14;                          – Ergänzung der Typenbezeichnung um\ninsgesamt 4 %                                                                            auch Umhüllung,                            das Worte „unter Verwendung von“\nals                                                                                      auch Auftragen auf folgende Träger-        und den verwendeten Stoff nach Spal-\nSuspension:                                                                              materialien:                               te 5 Buchstabe a oder b\n3%N                                                                                      – Granulate auf der Basis von Ton      – Granulierung.\n4 % P2O5                                                                                    und Gips jeweils natürlicher Her-\n4 % K2O                                                                                     kunft\n– Ionenaustauscher auf der Basis von\nStyrol-Divinylbenzol- Copolymer\n2411","2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nAbschnitt 3\nOrganische und organisch-mineralische Düngemittel\nVorbemerkungen\n1. Unvermeidbare Fremdstoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm,\ndie für die Herstellung des Düngemittels oder den Zweck der Düngung uner-\nheblich sind, dürfen einen Anteil von 0,5 % und Steine über 5 mm Siebdurch-\ngang einen Anteil von 5 % an der Trockenmasse nicht überschreiten.\n2. Verunreinigungen, die zu Pflanzenschäden oder Verletzungen von Menschen\noder Tieren beitragen können, dürfen nicht enthalten sein.\n3. Kieselguren dürfen nur enthalten sein, soweit diese in Anlage 2 Tabelle 11\noder 12 genannt sind.\n4. Bei einem C : N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im Rahmen der Hinweise zur sach-\ngerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder\nim Substrat hinzuweisen.\n5. Düngemittel müssen so homogenisiert und ggf. zerkleinert sein, dass eine\nausreichende Verteilgenauigkeit gewährleistet ist.\n6. Düngemittel dürfen auch in flüssiger Form in den Verkehr gebracht werden.\n7. Düngemittel müssen zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 3 Nr. 1 mit\nfolgenden Angaben gekennzeichnet sein:\n7.1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung\nmit zusätzlichen Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkt-\neigenschaften und Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit der\nNährstoffe;\n7.2. mit dem Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn\ner insgesamt mehr als 15 %, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstick-\nstoff, oder mindestens 1 %, bezogen auf das Nettogewicht des Dünge-\nmittels, beträgt;\n7.3. mit dem Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust;\n7.4. mit den beim Herstellen verwendeten Stoffen nach Spalte 5; bei Stoffen\nnach den Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 unter Angabe der jeweils verwen-\ndeten Stoffe nach Spalte 1 einschließlich ggf. vorgegebener Ergänzun-\ngen der Kennzeichnung nach Spalte 1 und in absteigender Reihenfolge\nnach eingesetzten Mengenanteilen; bei Mengenanteilen über 50 % unter\nzusätzlicher Angabe des Prozentwertes,\n7.5. im Falle der Verwendung von Stoffen nach § 2 Nr. 3 mit dem Hinweis:\n„Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind Anwen-\ndungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften\n(AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten“.\n8. Die Typenbezeichnung darf mit den Wörtern „auf der Basis von Torf“ ergänzt\nsein, wenn im Produkt mehr als 90 % Torf enthalten sind.\n9. Die Toleranzen für N, P2O5 oder K2O betragen für angegebene Nährstoffe bis\nzu 50 % des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 % absolut, für\ndie organische Substanz bis zu 40 % des angegebenen Gehaltes, jedoch\nnicht mehr als 5 % absolut.","3. Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel\nTypenbezeichnung       Mindestgehalte     Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;                Besondere Bestimmungen\n(bezogen auf TM)       Bestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                    2                     3                                4                                     5                                         6\nOrganischer N-, P-, K-,   Einnährstoff- Gesamtstickstoff,             Stickstoff bewertet als               Aufbereiten von Stoffen nach Anlage 2   Für die Bezeichnung des Düngemittels\nNP-, NK-, PK- oder NPK-   dünger nach    Gesamtphosphat,              Gesamtstickstoff                      Tabelle 11;                             nach Spalte 1 ist die den enthaltenen\nDünger                    Spalte 1:      Gesamtkaliumoxid             Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5     auch Zugabe von Stoffen nach Anlage 2   Nährstoffen entsprechende Typenbe-\n3 % für den                                 Kali bewertet als Gesamt-K2O          Tabelle 12                              zeichnung zu wählen.\nNährstoff                                                                                                                 Bei Zugabe von Stoffen nach Tabelle 12\nZweinährstoff-                                                                                                            Buchstabe b:\nund Dreinähr-                                                                                                             – In der Typenbezeichnung nach Spalte 1\nstoffdünger                                                                                                                 ist das Wort „Organischer“ durch das\nnach Spalte 1:                                                                                                              Wort „Organisch-mineralischer“ zu\n1%N                                                                                                                         ersetzen.\n0,3 % P2O5                                                                                                                – Bei der Zugabe von Düngemitteln nach\noder                                                                                                                        Anlage 1 Abschnitt 1 oder 2 erhöhen\n0,5 % K2O                                                                                                                   sich die Mindestgehalte für die typenbe-\nstimmenden Nährstoffe auf jeweils 3 %.\n2413","2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nAbschnitt 4\nDüngemittel mit Spurennährstoffen\nVorbemerkungen\n1. Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form\nvor, so muss sein Gehalt in dem Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe\ndes wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten angegeben sein, und\nzwar in der Form „als Chelat von …“ oder „als Komplex von …“; bei der Anga-\nbe des Chelat- oder Komplexbildners nach Vorbemerkung 2 kann seine Kurz-\nbezeichnung verwendet sein.\n2. Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das\nMetall in einer der in Anlage 2 Tabelle 13 genannten Chelat- oder Komplexbin-\ndungsformen vorliegt.\n3. Bei Düngemitteln, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennähr-\nstoffe enthalten:\n3.1. Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig\nin den Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungszeit (Vegetations-\nstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit\nmuss hingewiesen sein; das Düngemittel muss mit dem Hinweis gekenn-\nzeichnet sein: „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene\nAufwandmenge nicht überschreiten.“\n3.2. Der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich muss angege-\nben sein.\n4. Toleranz für den einzelnen Spurennährstoff:\n20 % des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 Prozentpunkte.","4.1 Zugabe von Spurennährstoffen zu mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern\n4.1.1 Vorgaben für die Zugabe von Spurennährstoffen zu\nmineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung        Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;       Wesentliche Zusammensetzung;            Besondere Bestimmungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                 Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\n1                        2                       3                                4                                    5                                      6\nTypenbezeichnung für        Acker- und        Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen,   Spurennährstoffe bewertet als         wie in Abschnitt 1;                Das Düngemittel muss mindestens eines\nDüngemittel nach Ab-        Grünland          Mangan, Molybdän oder Zink    Gesamtgehalt oder wasserlöslicher     Zugeben von Spurennährstoffen      der in Spalte 3 genannten Spurennähr-\nschnitt 1 oder 2, ergänzt   0,01 % B                                        Gehalt                                                                   stoffe enthalten.\n– durch die Angabe „mit     0,002 % Co                                                                                                               Auf den Anwendungsbereich nach\nSpurennährstoff“          0,01 % Cu                                                                                                                Spalte 2 muss hingewiesen sein.\noder                        0,5 %   Fe                                                                                                               Gehalte an Spurennährstoffen müssen\n– durch die Angabe „mit“    0,1 %   Mn                                                                                                               angegeben sein, wenn ein Gehalt nach\nsowie durch den Namen     0,001 % Mo                                                                                                               Spalte 2 erreicht oder überschritten ist.\nder Spurennährstoffe      0,01 % Zn                                                                                                                Für Spurennährstoffe, die als natürliche\noder ihr chemisches                                                                                                                                Begleitstoffe der Düngemittel nach\nSymbol in der Reihen-     Gartenbau                                                                                                                Abschnitt 1 oder 2 vorliegen, ist die Anga-\nfolge der Spalte 2        oder Blatt-                                                                                                              be des Gehaltes wahlfrei.\ndüngung                                                                                                                  Bei der Angabe der Gehalte müssen ange-\n0,01 % B                                                                                                                 geben sein:\n0,002 % Co1)                                                                                                             – bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-\n0,002 % Cu                                                                                                                 stoffen der Gesamtgehalt und, wenn\n0,02 % Fe                                                                                                                  mindestens die Hälfte des Gesamt-\n0,01 % Mn                                                                                                                  gehaltes wasserlöslich ist, der\n0,001 % Mo                                                                                                                 wasserlösliche Gehalt,\n0,002 % Zn                                                                                                               – bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen\n________                                                                                                                   der wasserlösliche Gehalt.\n1)   Nicht im\nGartenbau.\n2415","2416\n4.1.2 Vorgaben für die Zugabe von Spurennährstoffen zu\nDüngemitteln, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung        Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;               Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nNährstofflöslichkeiten\n1                        2                       3                                4                                     5                                        6\nTypenbezeichnung für        Acker- und        Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen,   Spurennährstoffe bewertet als         Mineralische Ein- und Mehrnährstoff-   Das Düngemittel muss mindestens einen\nDüngemittel nach Ab-        Grünland          Mangan, Molybdän oder Zink    Gesamtgehalt oder wasserlöslicher     dünger des Abschnittes 1 oder 2;       der in Spalte 3 genannten Spurennähr-\nschnitt 1 oder 2, ergänzt   sowie Forst-                                    Gehalt                                Zugeben von Spurennährstoffen          stoffe enthalten.\n– durch die Angabe „mit     wirtschaft                                                                                                                   Gehalte an Spurennährstoffen müssen\nSpurennährstoff“          0,01 % B                                                                                                                     angegeben sein, wenn ein Gehalt nach\noder                        0,002 % Co                                                                                                                   Spalte 2 erreicht oder überschritten ist.\n– durch die Angabe „mit“    0,01 % Cu                                                                                                                    Bei der Angabe der Gehalte müssen ange-\nsowie durch den Namen     0,5 %   Fe                                                                                                                   geben sein:\nder Spurennährstoffe      0,1 %   Mn                                                                                                                   – bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-\noder ihr chemisches       0,001 % Mo                                                                                                                     stoffen der Gesamtgehalt und, wenn\nSymbol in der Reihen-     oder                                                                                                                           mindestens die Hälfte des Gesamt-\nfolge der Spalte 2        0,01 % Zn                                                                                                                      gehalts wasserlöslich ist, der\nwasserlösliche Gehalt,\nGartenbau                                                                                                                    – bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen\noder Blatt-                                                                                                                    der wasserlösliche Gehalt.\ndüngung                                                                                                                      Im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-\n0,01 % B                                                                                                                     ten Anwendung muss auf den Anwen-\n0,002 % Co1)                                                                                                                 dungsbereich nach Spalte 2 hingewiesen\n0,002 % Cu                                                                                                                   sein.\n0,02 % Fe\n0,01 % Mn\n0,001 % Mo\noder\n0,002 % Zn\n________\n1)   Nicht im\nGartenbau.\nTypenbezeichnung für        0,01 %       B    Bor, Eisen, Kupfer, Mangan,   Spurennährstoffe bewertet als         0rganische- und organisch-minerali-    Das Düngemittel muss mindestens eines\nDüngemittel nach Ab-        0,003 %      Cu   Molybdän oder Zink            Gesamtgehalt                          sche Düngemittel des Abschnittes 3;    der in Spalte 3 genannten Spurennähr-\nschnitt 3, ergänzt durch    0,01 %       Fe                                                                       Zugeben von Spurennährstoffen          stoffe enthalten.\ndie Angabe „mit Spuren-     0,01 %       Mn\nnährstoff“ oder ergänzt     0,001 %      Mo\ndurch die Angabe „mit“      oder\nsowie durch den Namen       0,002 %      Zn\nder Spurennährstoffe oder\nihr chemisches Symbol\nin der Reihenfolge der\nSpalte 2","4.2 Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten\n4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur\neinen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte          Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;         Wesentliche Zusammensetzung;             Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                   Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\n1              2                          3                                4                                      5                                      6\nBordünger\nCalciumborat             7%B             Bor                            Bor bewertet als Gesamtgehalt;         Calciumborat;\nSiebdurchgang:                         aus Colemanit oder Pandermit\n98 % bei 0,063 mm\nBorethanolamin           8%B             Wasserlösliches Bor            Bor bewertet als wasserlösliches Bor   Borethanolamin;\nUmsetzen von Borsäure mit Amino-\nethanol\nNatriumborat            10 % B           Wasserlösliches Bor            Bor bewertet als wasserlösliches Bor   Natriumborat\nBorsäure                14 % B           Wasserlösliches Bor            Bor bewertet als wasserlösliches Bor   Borsäure;\nUmsetzen von Boraten mit Säuren\nBordünger-Lösung         2%B             Wasserlösliches Bor            Bor bewertet als wasserlösliches Bor   Lösen von Borethanolamin, Natrium-   Die Zusammensetzung nach Spalte 5\nborat oder Borsäure in Wasser        muss angegeben sein.\nBordünger-Suspension     2%B             Wasserlösliches Bor            Bor bewertet als wasserlösliches Bor   Suspendieren von Borethanolamin,     Die Zusammensetzung nach Spalte 5\nNatriumborat oder Borsäure in Wasser muss angegeben sein.\nKobaltdünger\nKobaltchelat             2 % Co          Wasserlösliches Kobalt         Kobalt bewertet als wasserlösliches    Kobaltchelat                         Der Chelatbildner und der in Chelatform\nKobalt;                                                                     vorliegende Gehaltsanteil müssen ange-\nmindestens 80 % des angegebenen                                             geben sein.\nGehaltes an Kobalt in Chelatform\nKobaltsalz              19 % Co          Wasserlösliches Kobalt         Kobalt bewertet als wasserlösliches    Kobaltsalz                           Das Anion des Salzes muss angegeben\nKobalt                                                                      sein.\nKobaltdünger-Lösung      2 % Co          Wasserlösliches Kobalt         Kobalt bewertet als wasserlösliches    Lösen von Kobaltsalz oder einem      Das Anion des Salzes muss angegeben\nKobalt                                 Kobaltchelat in Wasser               sein.\nEin in Chelatform vorliegender Gehalts-\nanteil und der Chelatbildner müssen\nangegeben sein.\n2417","2418\n4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur\neinen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung     Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;              Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                         3                                4                                      5                                      6\nKupferdünger\nDüngemittel auf Kupfer-   5 % Cu           Kupfer                        Kupfer bewertet als Gesamtkupfer;     Mischen von Kupfersalz, Kupferoxid,   Der Gehalt an wasserlöslichem Kupfer\nbasis                                                                    Siebdurchgang:                        Kupferhydroxid oder einem Kupfer-     darf angegeben sein, wenn er mindestens\n98 % bei 0,063 mm                     chelat;                               ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht.\nauch Zugeben von unbedenklichem       Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsan-\nTrägerstoff                           teil und der Chelatbildner müssen angege-\nben sein.\nDie Zusammensetzung nach Spalte 5\nmuss angegeben sein.\nKupferchelat              9 % Cu           Wasserlösliches Kupfer        Kupfer bewertet als wasserlösliches   Kupferchelat                          Der Chelatbildner und der in Chelatform\nKupfer;                                                                     vorliegende Gehaltsanteil müssen ange-\nmindestens 80 % des angegebenen                                             geben sein.\nGehaltes an Kupfer in Chelatform\nKupfersalz                20 % Cu          Wasserlösliches Kupfer        Kupfer bewertet als wasserlösliches   Kupfersalz                            Das Anion des Salzes muss angegeben\nKupfer                                                                      sein.\nKupferhydroxid            45 % Cu          Kupfer                        Kupfer bewertet als Gesamtkupfer;     Kupferhydroxid\nSiebdurchgang:\n98 % bei 0,063 mm\nKupferoxid                70 % Cu          Kupfer                        Kupfer bewertet als Gesamtkupfer;     Kupferoxid\nSiebdurchgang:\n98 % bei 0,063 mm\nKupferoxichlorid          50 % Cu          Kupfer                        Kupfer bewertet als Gesamtkupfer;     Kupferoxichlorid\nSiebdurchgang:\n98 % bei 0,063 mm\nKupferoxichlorid-         17 % Cu          Kupfer                        Kupfer bewertet als Gesamtkupfer;     Suspendieren von Kupferoxichlorid\nSuspension                                                               Siebdurchgang:\n98 % bei 0,063 mm\nKupferdünger-Lösung       3 % Cu           Wasserlösliches Kupfer        Kupfer bewertet als wasserlösliches   Lösen von Kupfersalz oder einem       Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsan-\nKupfer                                Kupferchelat in Wasser                teil und der Chelatbildner sowie das Anion\ndes Salzes müssen angegeben sein.","4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur\neinen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte            Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;               Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nNährstofflöslichkeiten\n1                   2                         3                                4                                        5                                     6\nEisendünger\nEisenchelat              5 % Fe           Wasserlösliches Eisen            Eisen bewertet als wasserlösliches    Eisenchelat                            Der Chelatbildner und der in Chelatform\nEisen;                                                                       vorliegende Gehaltsanteil müssen ange-\nmindestens 80 % des angegebenen                                              geben sein.\nGehaltes an Eisen in Chelatform\nEisensalz                12 % Fe          Wasserlösliches Eisen            Eisen bewertet als wasserlösliches    Eisenmineralsalz                       Das Anion des Mineralsalzes muss ange-\nEisen                                                                        geben sein.\nEisendünger-Lösung       2 % Fe           Wasserlösliches Eisen            Eisen bewertet als wasserlösliches    Lösen von Eisensalz oder einem Eisen- Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsan-\nEisen                                 chelat in Wasser                      teil und der Chelatbildner sowie das Anion\ndes Salzes müssen angegeben sein.\nEisendünger-Suspension   5 % Fe           Eisen                            Eisen bewertet als Gesamteisen,       Eisensalze;\nmindestens 1 % Eisen wasserlöslich    Umsetzen von Eisensalzen mit Phos-\nphorsäure\nMangandünger\nManganchelat             5 % Mn           Wasserlösliches Mangan           Mangan bewertet als wasserlösliches   Manganchelat                           Der Chelatbildner und der in Chelatform\nMangan;                                                                      vorliegende Gehaltsanteil müssen ange-\nmindestens 80 % des angegebenen                                              geben sein.\nGehaltes an Mangan in Chelatform\nMangandünger             17 % Mn          Mangan                           Mangan bewertet als Gesamtmangan      Mischen von Mangansalz und             Der Gehalt an wasserlöslichem Mangan\nManganoxid                             darf angegeben sein, wenn er mindestens\nein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht.\nDie Zusammensetzung nach Spalte 5\nmuss angegeben sein.\nMangansalz               17 % Mn          Wasserlösliches Mangan           Mangan bewertet als wasserlösliches   Mangansalz (Mn II)                     Das Anion des Salzes muss angegeben\nMangan                                                                       sein.\nManganoxid               40 % Mn          Mangan                           Mangan bewertet als Gesamtmangan; Manganoxid\nSiebdurchgang:\n80 % bei 0,063 mm\nMangandünger-Lösung      3 % Mn           Wasserlösliches Mangan           Mangan bewertet als wasserlösliches   Lösen von Mangansalz oder einem        Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsan-\nMangan                                Manganchelat in Wasser                 teil und der Chelatbildner sowie das Anion\ndes Salzes müssen angegeben sein.\n2419","2420\n4.2.1 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur\neinen Spurennährstoff enthalten und zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte           Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;         Wesentliche Zusammensetzung;            Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                   Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nNährstofflöslichkeiten\n1                   2                        3                                4                                      5                                     6\nMolybdändünger\nMolybdändünger          35 % Mo          Wasserlösliches Molybdän        Molybdän bewertet als                 Mischen von Natriummolybdat und\nwasserlösliches Molybdän              Ammoniummolybdat\nNatriummolybdat         35 % Mo          Wasserlösliches Molybdän        Molybdän bewertet als                 Natriummolybdat\nwasserlösliches Molybdän\nAmmoniummolybdat        50 % Mo          Wasserlösliches Molybdän        Molybdän bewertet als                 Ammoniummolybdat\nwasserlösliches Molybdän\nMolybdändünger-Lösung   3 % Mo           Wasserlösliches Molybdän        Molybdän bewertet als                 Lösen von Natriummolybdat oder       Die Zusammensetzung nach Spalte 5\nwasserlösliches Molybdän              Ammoniummolybdat in Wasser           muss angegeben sein.\nZinkdünger\nZinkchelat              5 % Zn           Wasserlösliches Zink            Zink bewertet als wasserlösliches Zink Zinkchelat;                         Der Chelatbildner und der in Chelatform\nmindestens 80 % des angegebenen     vorliegende Gehaltsanteil müssen ange-\nGehaltes an Zn in Chelatform        geben sein.\nZinksalz                15 % Zn          Wasserlösliches Zink            Zink bewertet als wasserlösliches Zink Zinksalz                            Das Anion des Salzes muss angegeben\nsein.\nZinkdünger              30 % Zn          Zink                            Zink bewertet als Gesamtzink          Mischen von Zinksalz und Zinkoxid    Der Gehalt an wasserlöslichem Zink darf\nangegeben sein, wenn er mindestens ein\nViertel des Gesamtgehaltes ausmacht.\nDie Zusammensetzung nach Spalte 5\nmuss angegeben sein.\nZinkdünger-Lösung       3 % Zn           Wasserlösliches Zink            Zink bewertet als wasserlösliches Zink Lösen von Zinksalz oder einem       Ein in Chelatform vorliegender Gehaltsan-\nZinkchelat in Wasser                teil und der Chelatbildner sowie das Anion\ndes Salzes müssen angegeben sein.\nZinkoxid                70 % Zn          Zink                            Zink bewertet als Gesamtzink          Zinkoxid\nSiebdurchgang:\n80 % bei 0,063 mm","4.2.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur\neinen Spurennährstoff enthalten und nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte         Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;            Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nNährstofflöslichkeiten\n1                    2                      3                                4                                      5                                    6\nKupferhydroxid-         22 % Cu          Kupfer                        Kupfer bewertet als Gesamtkupfer;     Suspendieren von\nSuspension                                                             Siebdurchgang:                        Kupferhydroxid\n100 % kleiner 0,005 mm\nEisensalz               8 % Fe           Wasserlösliches Eisen         Eisen bewertet als wasserlösliches    Eisen (II) Salz, Gesteinsmehl oder   Das Anion des Mineralsalzes muss ange-\nEisen                                 Dolomit;                             geben sein.\nMischen von Eisen(II)-Salz mit\nGesteinsmehl oder Dolomit\n2421","2422\n4.2.3 Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung        Mindestgehalte          Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;             Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                       2                         3                                4                                     5                                       6\nSpurennährstoff-            Spurennähr-                                      Spurennährstoffe bewertet als         Mischen wasserlöslicher Salze oder   Der Düngemitteltyp muss je nach\nMischdünger                 stoffe                                           Gesamtgehalt oder als wasserlöslicher Chelate, auch Lösen in Wasser        Beschaffenheit als „Spurennährstoff-\n(Spurennährstoff-Misch-     a) ausschließ-                                   Gehalt                                                                     Mischdünger“ oder „Spurennährstoff-\ndünger-Lösung), ergänzt     lich in minerali-                                                                                                           Mischdünger-Lösung“ bezeichnet sein.\ndurch die Angabe „mit“      scher Form                                                                                                                  Das Düngemittel muss mindestens zwei\nsowie durch den Namen       0,2 % B             Bor,                                                                                                    der in Spalte 3 genannten Spurennähr-\nder Spurennährstoffe oder   0,02 % Co           Kobalt,                                                                                                 stoffe enthalten.\nihr chemisches Symbol       0,5 % Cu            Kupfer,                                                                                                 In Chelatform vorliegende Gehaltsanteile\nin der Reihenfolge der      2%       Fe         Eisen,                                                                                                  und die Chelatbildner müssen angegeben\nSpalte 2                    0,5 % Mn            Mangan,                                                                                                 sein.\n0,02 % Mo           Molybdän                                                                                                Bei der Angabe der Gehalte müssen\noder                oder                                                                                                    angegeben sein:\n0,5 % Zn            Zink                                                                                                    – bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-\nstoffen der Gesamtgehalt und, wenn\nb) in Chelat-                                                                                                                  mindestens die Hälfte des Gesamt-\noder Komplex-                                                                                                                  gehaltes wasserlöslich ist, der wasser-\nform                                                                                                                           lösliche Gehalt,\n0,2 % B                                                                                                                     – bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen\n0,02 % Co                                                                                                                      nur der wasserlösliche Gehalt.\n0,1 % Cu\n0,3 % Fe\n0,1 % Mn\noder\n0,1 % Zn\ninsgesamt:\nin fester\nForm 5 %,\nin Lösung 2 %","4.2.4 Vorgaben für Spurennährstoff-Mischdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte        Typenbestimmende            Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;                 Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                 weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                    2                     3                                4                                      5                                         6\nSpurennährstoff-        0,2 %    B       Bor,                         Spurennährstoffe bewertet als         Bor- und metallhaltige Stoffe, auch in   Das Düngemittel muss mindestens zwei\nMischdünger             1%       Fe      Eisen,                       Gesamtgehalt;                         Chelatform, in wasser- und nichtwas-     der in Spalte 3 genannten Spurennährstof-\n0,5 %    Cu      Kupfer,                      Siebdurchgang:                        serlöslicher Form                        fe enthalten.\n1%       Mn      Mangan,                      98 % bei 1,0 mm,                                                               In Chelatform vorliegende Gehaltsanteile\n0,01 %   Mo      Molybdän                     70 % bei 0,16 mm;                                                              und die Chelatbildner müssen angegeben\noder             oder                         bei Granulierung:                                                              sein.\n0,5 %    Zn      Zink                         Siebdurchgang des Granulats:                                                   Die Art des Ausgangsmaterials muss\n98 % bei 2,8 mm,                                                               angegeben sein.\n70 % bei 1,6 mm\n2423","2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nAbschnitt 5\nVorgaben für Düngemittel\nmit empfohlener besonderer Zweckbestimmung\nVorbemerkungen\n1. Ein Düngemittel darf mit einer nach diesem Abschnitt festgelegten Typen-\nbezeichnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Düngemittel\nkeinem Düngemitteltyp der Abschnitte 1 bis 4 entspricht.\n2. Toleranzen für N, P2O5, K2O:\nNährstoffgehalte bis   1%         25 % des in Prozent angegebenen Gehaltes,\nNährstoffgehalte über 1 bis 5 % 0,25 % (absolut),\nNährstoffgehalte über 5 %         5 % des in Prozent angegebenen Gehaltes.","5. Vorgaben für Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung\nTypenbezeichnung       Mindestgehalte          Typenbestimmende             Angaben zur Nährstoffbewertung;        Wesentliche Zusammensetzung;               Besondere Bestimmungen\nBestandteile;                  weitere Erfordernisse                  Art der Herstellung\nNährstoffformen und\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\n1                    2                          3                                 4                                     5                                        6\nN-, P-, K-, NP-, NK-, PK-   1 % N,           Stickstoff in den Stickstoff-   Bei den Stickstoffformen 2 bis 10     Auf chemischem oder physikalischem     Für die Bezeichnung des Düngemittels\noder NPK-Dünger             1 % P2O5         formen 1 bis 10,                müssen Gehalte angegeben sein,        Wege gewonnenes Erzeugnis aus          nach Spalte 1 ist die den enthaltenen\noder             Phosphat in den Phosphat-       wenn sie mindestens 1 % betragen,     aufbereiteten organischen Stoffen      Nährstoffen entsprechende Typenbe-\n1 % K2O          löslichkeiten 1 bis 10,         für Phosphat Gehaltsangaben und       nach Tabelle 11 Buchstabe a oder       zeichnung zu wählen.\nwasserlösliches Kaliumoxid      weitere Erfordernisse nach Anlage 2   mineralischen Stoffen;                 Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typen-\nTabelle 4;                            auch Zugabe von Wirtschaftsdüngern     bezeichnung nach Spalte 1 um die Wörter\nHöchstgehalt an Biuret: Gehalt an     oder Guano nach Tabelle 11 Buch-       „Lösung“ oder „Suspension“ zu ergänzen.\nCarbmidstickstoff x 0,026             stabe c,                               Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls\nauch umhüllt oder auf Trägermaterial   um das Wort „auf“ und um die Angabe\nverwendeter Trägermaterialien zu ergän-\nzen.\nDas Düngemittel muss mit dem Hinweis\n„zur Düngung von Rasen“ oder „zur Dün-\ngung von Zierpflanzen“ gekennzeichnet\nsein.\nAb einem Anteil von 5 % organischer Sub-\nstanz in der Trockenmasse ist der Gehalt\nan organischer Substanz anzugeben.\n2425","2426               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nAnlage 2\nTabellen\nTabelle 1\nGrenzwerte für bestimmte Elemente in Düngemitteln1),\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln\nKennzeichnung ab …                               Grenzwert2)\nmg/kg TM oder                               mg/kg TM oder\nandere angegebene Einheit                    andere angegebene Einheit\n1                                                2                                           3\n1 Arsen (As)                                                           20                                           40\n2 Blei (Pb)                                                           125                                          150\n3 Cadmium (Cd)                                                         1,0\nCadmium (Cd) für Düngemittel ab 5% P2O5                       20 mg/kg P2O5\n4 Chrom (ges.)                                                        300\n5 Chrom(VI) 3)                                                         1,5                                          2\n6 Nickel (Ni)                                                          40                                          80\n7 Quecksilber (Hg)                                                    0,50                                         1,0\n8 Thallium (Tl)                                                        0,5                                         1,0\n9 Kupfer4)                                                                                                         70\n10 Zink4)                                                                                                           1000\n1) Wirtschaftsdünger, Klärschlämme und Bioabfälle sind ausgenommen.\n2) Feuerraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind von den Grenzwerten nach Spalte 3 ausgenommen, wenn durch deutliche\nKennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.\n3) Gilt nur für Düngemittel, die aus Verbrennungsprozessen stammen.\n4) Düngemittel mit Spurennährstoffen des Abschnittes 4 sind von den Vorgaben unter Nummer 9 und 10 ausgenommen.\nTabelle 2\nNitrifikationshemmstoffe\nStoff                               Mindestgehalt in % bezogen auf                  Sonstige Bestimmungen\nden Gesamtgehalt an Ammonium-,\nCarbamid- und Cyanamidstickstoff\n1                                                2                                           3\n1   Dicyandiamid                                                                            10,0\n2   Gemisch aus Dicyandiamid und                    Dicyandiamid:                             7,7\nAmmoniumthiosulfat                              Ammoniumthiosulfat:                       4,8\n3   Gemisch aus Dicyandiamid und                                                              2,0  Gemisch im Verhältnis 15 : 1\n3-Methylpyrazol                                                                                Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger\ndarf 0,5 % nicht übersteigen\n4   Gemisch aus Dicyandiamid                                                                  2,0  Gemisch im Verhältnis 10 : 1\nund 1H-1,2,4-Triazol\n5   3,4-Dimethylpyrazolphosphat                                                               0,8\n6   Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol\nund 3-Methylpyrazol                                                                       0,2  Gemisch im Verhältnis 2 : 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003                2427\nTabelle 3\nStickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger\ndes Abschnittes 2 der Anlage 1\n1 Gesamtstickstoff\n2 Nitratstickstoff\n3 Ammoniumstickstoff\n4 Carbamidstickstoff\n5 Cyanamidstickstoff\n6 Crotonylidendiharnstoff\n7 Formaldehydharnstoff1)\n8 Isobutylidendiharnstoff\n9 Dicyandiamidstickstoff\n10 Acetylendiharnstoff\n1) Bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, darf für Formaldehydharnstoff\nauch die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.\nTabelle 4\nPhosphatlöslichkeiten\n(Angabe als P2O5 oder Phosphat)\n1 Wasserlösliches P2O5\n2 Neutral-ammoncitratlösliches P2O5\n3 Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5\n4 Mineralsäurelösliches P2O5, ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5\n5 Alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann)\n6 In 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5\n7 Mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an\nP2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich\n8 Mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an\nP2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich\n9 Mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an\nP2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an\nP2O5 wasserlösliches P2O5\n10 In 2%iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5\nTabelle 5\nSiebdurchgänge für den Phosphatbestandteil\nSiebdurchgang %                     bei … mm\nAluminiumcalciumphosphat                       90                               0,16\nGlühphosphat                                   75                               0,16\nTeilaufgeschlossenes Rohphosphat               90                               0,16\nThomasphosphat                                 75                               0,16\nWeicherdiges Rohphosphat                       90                               0,063","2428                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nTabelle 6\nGehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil\nin mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind\nMehrnährstoffdünger mit:        Der Typenbezeichnung            Angabe folgender             Mindestgehalt der        Nicht enthalten\nmüssen nachfolgende               Löslichkeiten                Löslichkeit             sein dürfen:\nAngaben angefügt sein:           (nach Tabelle 4)           (Gewichtsprozent)\n1                            2                             3                           4                       5\na) weniger                                                                  2                                     Thomasphosphat,\nals 2 % wasser-                                                                                              Glühphosphat,\nlöslichem P2O51)                                                                                             Aluminiumcalcium-\nb) 2 % und mehr                                                                                                   phosphat,\n1; 3\nwasserlöslichem                                                                                              teilaufgeschlossenes\nP2O51)                                                                                                       Rohphosphat,\nRohphosphat\nRohphosphat                      „mit Rohphosphat“                          1                         2,5         Thomasphosphat,\n3                           5         Glühphosphat,\n4                           2         Aluminiumcalcium-\nphosphat\nteilaufgeschlossenem             „mit teilaufgeschlossenem                  1                         2,5         Thomasphosphat,\nRohphosphat                      Rohphosphat“                               3                           5         Glühphosphat,\n4                           2         Aluminiumcalcium-\nphosphat\nAluminiumcalcium-                „mit Aluminiumcalcium-                    12)                          2         Thomasphosphat,\nphosphat                         phosphat“                                  7                         53)         Glühphosphat,\nteilaufgeschlossenes\nRohphosphat,\nRohphosphat\nGlühphosphat                     „mit Glühphosphat“                         5                                     andere Phosphatarten\nThomasphosphat                   „mit Thomasphosphat“                       6                                     andere Phosphatarten\nweicherdigem                     „mit weicherdigem                          8                                     andere Phosphatarten\nRohphosphat                      Rohphosphat“\n1) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.\n2) Enthält das Düngemittel ausschließlich Aluminiumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein.\n3) Nach Abzug der Wasserlöslichkeit.\nTabelle 7\nGehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil\nin mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen1)\nMehrnährstoffdünger mit:        Der Typenbezeichnung            Angabe folgender             Mindestgehalt der        Nicht enthalten\nmüssen nachfolgende               Löslichkeiten                Löslichkeit             sein dürfen:\nAngaben angefügt sein:           (nach Tabelle 4)           (Gewichtsprozent)\n1                            2                             3                           4                       5\na) weniger                                                                  2                                     Thomasphosphat,\nals 2 % wasser-                                                                                              Glühphosphat,\nlöslichem P2O5                                                                                               Aluminiumcalcium-\n1; 3                                   phosphat,\nb) 2 % und mehr\nteilaufgeschlossenes\nwasserlöslichem\nRohphosphat,\nP2O52)\nRohphosphat\nRohphosphat mit                  „mit Rohphosphat                           9                Löslichkeit 1 : 2 %  andere Phosphatarten\nwasserlöslichem                  mit wasserlöslichem\nAnteil                            Anteil“\nThomasphosphat,                  verwendete                                10                                     andere als in Spalte 1\nKonverterkalk mit                Phosphatarten                                                                    genannte Phosphatarten\nPhosphat,\ndaneben\nGlühphosphat, Mono-\ncalciumphosphat oder\nDicalciumphosphat\nDicalciumphosphat                „mit Dicalciumphosphat“                    5                                     andere Phosphatarten\n1) Für mineralische Mehrnährstoffdünger, die hinsichtlich des Phosphatbestandteils die Voraussetzungen für die Bezeichnung „EG-DÜNGEMITTEL“\nerfüllen, gilt Tabelle 6.\n2) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P O darf 2 % nicht überschreiten.\n2 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003                        2429\nTabelle 8\nAusgangsstoffe für den Düngemitteltyp „Ammoniumsulfat-Lösung [...]“\nAusgangsstoffe                                       Ergänzende Vorgaben und Hinweise\n1                                                            2\n1. aus der Abluftreinigung\n2. aus der Abgasreinigung\n3. aus der Behandlung organischer Stoffe\n4. aus der Abwasserbehandlung\n5. aus der Biotechnologie\n6. aus der Herstellung von Blausäure                           Leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM\n7. aus der Verarbeitung von Zuckerrüben\n8. aus der Herstellung von Caprolactam\n9. von gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen                      Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung\ngebrauchter Ammoniumsulfatlösungen\nTabelle 9\nAusgangsstoffe für den Düngemitteltyp „Kaliumdünger [...]“\nAusgangsstoffe                                       Ergänzende Vorgaben und Hinweise\n1                                                            2\n1. aus der Vinasseverarbeitung\n2. aus der Veresterung von Ölen und                            Von Ölen und Fetten pflanzlichen Ursprungs aus der\nFetten pflanzlichen Ursprungs                               Biodieselproduktion.\nGehalt an Methanol bis zu 2 %.\n3. aus der Umesterung oder Verseifung von                      1. Aus der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion,\nÖlen und Fetten tierischen Ursprungs\n2. aus der Biodieselproduktion,\n3. von Wollfett.\nGehalt an Methanol bis zu 2 %.\nSoweit\n– Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleisch-\nhygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen\nbeurteilt wurden,\n– Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach\n§ 3 Abs. 1 der Futtermittelherstellungsverordnung angezeigt\nhaben.\nTabelle 10\nAusgangsstoffe für den Düngemitteltyp „Kalkdünger [...]“\nsowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nBasisch wirksame Ausgangsstoffe                              Ergänzende Vorgaben und Hinweise\n1                                                            2\n1. aus der Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein          Siebdurchgang:\noder Dolomit                                               97 % bei 3,15 mm,\n70 % bei 1,0 mm.\n2. aus der Herstellung von Stickstoffdüngern                  Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff,\nUmwandlungskalk aus dem Oddaverfahren.\n3. aus der Herstellung von Atemkalk                           Nur Rückstände aus der Herstellung des Kalkes,\nkeine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen\nEinrichtungen.","2430           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nBasisch wirksame Ausgangsstoffe                                     Ergänzende Vorgaben und Hinweise\n1                                                                   2\n4. aus der Verarbeitung von Zuckerrüben (Carbokalk)                Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid aus Zuckerrüben-\nrohsaft gefällter Niederschlag.\n5. aus der Verwertung von Eierschalen                              Siebdurchgang:\n– 97 % bei 3,15 mm,\n– zusätzlich 70 % bei 1,0 mm oder\nmit sachgerechtem Hinweis auf verlangsamte Wirkung;\nHygienisierung unter Angabe des Hygienisierungsverfahrens.\n6. aus der Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser                Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung,\nSiebdurchgang:\n– 97 % bei 3,15 mm,\n– 70 % bei 1,0 mm,\nbei unvermahlener Form: sachgerechte Hinweise auf\nverringerte Wirkungsgeschwindigkeit,\nkeine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung.\n7. aus der Phosphatfällung in Klarablaufwasser                     Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen Kläranlagen,\nSiebdurchgang: 97 % bei 1 mm.\n8. aus der Verbrennung von Braunkohle                              Nur Brikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher\nVerbrennung von Braunkohle.\n9. aus der Entschwefelung von Abgasen aus der                      Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV),\nVerbrennung von Steinkohle                                      durch Trockenadditivverfahren (TAV),\ndurch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren.\n10. aus der Verbrennung von Papier                                  Nur Aschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen\naus der Papierherstellung,\nohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen.\n11. aus der Acetylenherstellung                                     Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.\n12. Asche aus der Verbrennung pflanzlicher Stoffe                   Nur Feuerraumaschen aus der Monoverbrennung von\nnaturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen,\nkeine Verwendung von Zyklonflugasche oder Feinstflugasche.\nTabelle 11\nAusgangsstoffe für die Aufbereitung von Düngemitteln des Abschnittes 3\nder Anlage 1 sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nAusgangsstoffe                                              Ergänzende Vorgaben und Hinweise\n1                                                                   2\na) Pflanzliche Stoffe\n1. Torf                                                            Angabe ob Hochmoor- oder Niedermoor-Torf mit Zersetzungsgrad.\n2. Holz oder Rinden, Stroh, Schilf, Reet, Hanf- und Flachs-        Naturbelassen, auch zerkleinert, auch fermentiert,\nschäben, Kokosfasern, Getreidespelzen, Bruchkorn                keine Aschen,\nder jeweils verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben.\n3. Pilzkultursubstrate                                             Abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung,\nAbtötung der Kulturen durch Dämpfung.\n4. Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion                 Aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.\n5. Fermentationsrückstände aus der Arzneimittelproduktion          Nur Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium\nchrysogenum,\nBehandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels,\nAngabe des verwendeten Behandlungsverfahrens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003                      2431\nAusgangsstoffe                                       Ergänzende Vorgaben und Hinweise\n1                                                              2\n6. Rizinusschrot                                             Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (keine akute orale\nToxizität bei Aufnahme von bis zu 2000 mg Rizinusschrot/kg\nKörpergewicht bei Ratten),\nin dauerhaft staubgebundener Form,\nSiebdurchgang:\n– bei 0,1 mm max 0,2 %,\n– bei 0,05 mm max. 0,05 %,\n– bei 0,01 mm max. 0,005 %,\ngewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur in geschlossenen Packun-\ngen,\nnur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Auf-\nnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden,\neine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz\nfür die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen,\nim Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und\nLagerung die Angaben: „Bei Lagerung und Ausbringung des\nDüngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die\nAufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Ver-\narbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch\nTiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei emp-\nfindlichen Personen möglich“.\n7. Rückstände von Arznei- und Gewürzpflanzen                 Der verarbeitete Stoff ist anzugeben.\n8. Pflanzliche Stoffe                                        Soweit naturbelassen und\n– aus Küchen und Kantinen,\n– aus der Garten- und Landschaftspflege,\n– aus der Zierpflanzenverarbeitung,\n– aus der Textilfaserherstellung oder\n– aus sonstigem Handel, Gewerbe und Industrie,\nstreufähig aufbereitete Pflanzen oder Pflanzenteile,\nder verarbeitete Stoff nach Spalte 2 ist in der Kennzeichnung\nzusätzlich anzugeben.\n9. Pflanzliche Stoffe aus der land- und forst-               Streufähig aufbereitete Pflanzen oder Pflanzenteile,\nwirtschaftlichen Produktion\nZuordnung zu dieser Position nur, soweit nicht in anderen\nPositionen der Tabelle 11 enthalten.\n10. Filtrationsrückstände                                     Nur aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln,\nauch in Verbindung mit folgenden Filtermaterialien:\nBleicherden, Kieselguren, Perlite, Cellite,\nbei Kieselguren:\n– im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten\nKieselguren,\n– im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung die\nAngaben: „Anwendung nur bei sofortiger Einarbeitung. Keine\noberflächige Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im\nFutterbau und keine Verwendung trockenen Materials“.\n11. Pflanzliches Abfisch- und Rechengut                       Bestandteile des Treibsels,\naus der Gewässerbewirtschaftung\n– jeweils soweit Ausgangsstoffe naturbelassen,\n– nach aerober oder anaerober Behandlung.\n12. Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren\n13. Trägermaterial aus Abgasreinigung                         Pflanzliches Trägermaterial aus der biologischen Abluftreinigung\nvon Ställen, Kläranlagen und Anlagen zur Behandlung von\nBioabfällen.\n14. Zellulosefasern und Pflanzenfasern                        Aus der Textilindustrie,\nohne chemische Behandlung.\n15. Schlempen aus der Herstellung technischer Alkohole\n16. Sonstige Stoffe                                           Algen, Huminsäuren.","2432           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nAusgangsstoffe                                        Ergänzende Vorgaben und Hinweise\n1                                                              2\nb) Tierische Stoffe\n20. Filtratabwasser aus der Methioninherstellung\n21. Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion            Aus der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln.\n22. Stoffe aus der Gelatineproduktion                          Aus der Herstellung lebensmitteltauglicher Gelatine:\n– Schlämme und Stanzabfälle aus der Aufbereitung von Haut\nund Knochen,\n– Schlämme aus der Phosphatfällung,\n– Gelatineschlämme.\n23. Knochenmehl, Fleischknochenmehl, Fleischmehl               Mit einem Fettgehalt bis zu 8 %,\nsoweit\n– Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygiene-\nrechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt\nwurden,\n– Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3\nAbs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt\nhaben,\n– Transport und Lagerung der Ausgangsstoffe und daraus\nhergestellter Mischungen nur in geschlossenen Packungen\noder Behältnissen,\nErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur\nsachgerechten Anwendung:\n„Keine Anwendung auf Grünland oder als Kopfdüngung im\nGemüse- oder Feldfutterbau,\nbei Anwendung unverzüglich einarbeiten“.\n24. Eiweißhydrolisat                                           Herstellung durch hydrolisieren tierischen Eiweißes,\nsoweit\n– Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygiene-\nrechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt\nwurden,\n– Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3\nAbs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt\nhaben.\n25. Horn, Borsten, Haaren, Haut                                Soweit\n– Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygiene-\nrechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt\nwurden,\n– Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3\nAbs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt\nhaben.\n26. Blut                                                       Soweit\n– das Blut von Tierkörpern stammt, die fleischhygienerechtlich\nals tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt wurden,\n– Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3\nAbs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt\nhaben.\n27. Magen- und Darminhalte, Panseninhalte                      Soweit Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleisch-\nhygienerechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt\nwurden,\nnach aerober oder anaerober Behandlung.\n28. Federn                                                     Aus dem Aufbereiten von Federn.\n29. Wolle                                                      Aus dem Aufbereiten von Wolle.\n30. Rückstände aus der Fischverarbeitung                       Produktionsrückstände, Fehlchargen und überlagerte Produkte,\nnach aerober oder anaerober Behandlung.\n31. Rückstände aus der Milchverarbeitung                       Produktionsrückstände, Fehlchargen und überlagerte Produkte,\nnach aerober oder anaerober Behandlung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003                         2433\nAusgangsstoffe                                         Ergänzende Vorgaben und Hinweise\n1                                                                2\nc) Andere Stoffe, auch Gemische von pflanzlichen und tierischen Stoffen\n40. Wirtschaftsdünger                                           Die Art des Wirtschaftsdüngers (Festmist, Gülle, Jauche,\nErnterückstand) und die Tierart sind anzugeben.\n41. Tierische Ausscheidungen aus nichtlandwirtschaftlicher      Die Art (Festmist, Gülle, Jauche) und die Tierart sind anzugeben.\nTierhaltung\n42. Guano                                                       Von Seevögeln oder von Fledermäusen,\ndie Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss\nangegeben sein.\n43. Bioabfall aus getrennter Sammlung                           Aus privaten Haushaltungen und Kleingewerbe mit gleichen Aus-\ngangsstoffen,\nnach aerober oder anaerober Behandlung.\n44. Mikroorganismen                                             Als Bodenimpfmittel,\nzur Aufbereitung von organischem Material,\ndie verwendeten Organismen sind anzugeben.\n45. Schlämme, Flotate und Fugate aus der                        Aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung von\nNahrungsmittelindustrie\n– Molkereiabwässern,\n– Abwässern der Obst, Gemüse- und Kartoffelprodukten,\n– Abwässern der Getränke-Produktion,\n– Abwässern der überwiegend pflanzlichen Nahrungs- und\nGenussmittelproduktion,\njeweils ausschließlich mit Stoffen aufbereitet, die der notwen-\ndigen Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung\ndienen,\nAngabe der verwerteten Schlämme und der bei deren Auf-\nbereitung zugegebenen Stoffe.\n46. Klärschlämme                                                Nur aus der Behandlung von Abwässern in kommunalen\nKläranlagen,\nMischungen von Klärschlämmen verschiedener Betreiber sowie\nunterschiedlicher regionaler Herkünfte sind auszuschließen,\nAufbereitung ausschließlich mit Stoffen, die einer notwendigen\nBehandlung dienen, bei Hygienisierung Angabe des Hygienisie-\nrungsverfahrens,\nAngabe der verwerteten Schlämme und der bei deren Aufberei-\ntung zugegebenen Stoffe,\nIndirekteinleitungen von Tierkörperbeseitigungsanstalten und\nSchlachtbetrieben nur, wenn spezifiziertes Risikomaterial nicht\nenthalten ist,\nkeine Rückführung von Rechen- und Sandfanggut,\nkeine Rückführung von Inhalten von Fettabscheidern im Klärwerk.\n47. Pflanzliche Rückstände aus der Lebens-, Genuss-             Produktionsabwässer aus Zuckerfabriken und Obst-, Gemüse-\nund Futtermittelherstellung                                 oder Kartoffeln verarbeitenden Betrieben, auch Kartoffelfrucht-\nwasser,\nMelasse aus der Zuckerrübenverarbeitung, Vinasse aus der\nMelasseverarbeitung oder aus der Hefeherstellung; ist Ammoniak-\nschlempe enthalten, darf der Stoff nur zu einem organisch-mine-\nralischen Düngemittel verarbeitet werden,\nSchlempe aus Brennereien,\nKartoffelschalen aus Schälbetrieben,\nnach aerober oder thermophiler anaerober Behandlung,\nsonstige Reststoffe aus der Lebens- oder Futtermittelherstellung\nsowie Tabak, Tabakgruß, Tabakrippen und Reststoffe von\nÖlsaaten.\n48. Überlagerte Lebens-, Genuss- und Futtermittel               Aus pflanzlicher Herkunft.\nHinweis:\nWenn Stoffe tierischer Herkunft enthalten sind, siehe Tabelle 12.","2434           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nTabelle 12\nAusgangsstoffe zur Zugabe zu Düngemitteln des Abschnittes 3\nder Anlage 1 sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nStoffe                                                   Ergänzende Vorgaben und Hinweise\n1                                                                      2\na) Organische Stoffe\n1. Küchen- und Kantinenabfälle mit Stoffen tierischer Herkunft      Nur zur anaeroben Behandlung.\n2. Überlagerte Lebens-, Genuss- und Futtermittel                    Stoffe ganz oder mit Anteilen tierischer Herkunft,\nnur zur anaeroben Behandlung.\nHinweis:\nBei Stoffen ausschließlich pflanzlicher Herkunft siehe Tabelle 11.\n3. Knochenmehl, Fleischknochenmehl, Fleischmehl                     Mit einem Fettgehalt > 8 %,\nnur zur anaeroben Behandlung,\nsoweit\n– Ausgangsstoffe von Tierkörpern stammen, die fleischhygiene-\nrechtlich als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt\nwurden,\n– Aufbereitung in Betrieben erfolgt, die ihre Tätigkeit nach § 3\nAbs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung angezeigt\nhaben,\n– Transport und Lagerung der Ausgangsstoffe und daraus her-\ngestellter Mischungen nur in geschlossenen Packungen oder\nBehältnissen,\nErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur\nsachgerechten Anwendung:\n„Keine Anwendung auf Grünland oder als Kopfdüngung im\nGemüse- oder Feldfutterbau,\nbei Anwendung unverzüglich einarbeiten“.\n4. Fett und Fettrückstände                                         Aus der Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- oder\nFuttermitteln,\naus der Herstellung von Biodiesel,\nInhalte von Fettabscheidern oder Flotate nur, wenn dieses Fett\nausschließlich aus der Lebens-, Genuss- oder Futtermittelher-\nstellung oder Verarbeitung stammt,\nnur zur anaeroben Behandlung.\n5. Glycerin                                                         Aus der Biodieselproduktion,\nnur zur anaeroben Behandlung.\n6. Alkohol                                                          Aus der Lebens- Genuss- oder Futtermittelherstellung,\nnur zur Zugabe bei der anaeroben Aufbereitung.\n7. Braunkohle\n8. Aktivkohle                                                       Aus der Biogasreinigung.\n9. Moorschlamm\n10. Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW)                            Nur Stoffe,\n– die nach DIN V 54900-1, DIN V 54900-2 und DIN V 54900-3,\nAusgabe Oktober 1998 (im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und\nKöln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München\narchivmäßig gesichert niedergelegt), zertifiziert wurden,\n– die aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurden,\n– deren sämtliche Bestandteile und das Endprodukt vollständig\nbiologisch abbaubar sind.\nb) Mineralische Stoffe\n11. Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 oder 2                     Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.\n12. Gesteinsmehle einschließlich Tonminerale                         Das verwendete Gesteinsmehl (Herkunftsgestein) ist anzugeben.\n13. Asche aus der Verbrennung tierischer Stoffe                      Nur Feuerraumaschen\n– aus der Monoverbrennung von Tierkörpermehl,\n– aus der Monoverbrennung von tierischen Fäkalien,\nkeine Verwendung von Zyklonflugasche oder Feinstflugasche.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003                             2435\nStoffe                                              Ergänzende Vorgaben und Hinweise\n1                                                                2\n14. Asche aus der Verbrennung pflanzlicher Stoffe                       Feuerraumaschen aus der Monoverbrennung von\nnaturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen,\nkeine Verwendung von Zyklonflugasche oder Feinstflugasche.\n15. Feuerlöschpulver (ABC-Pulver)                                       Die Hydrophobierung muss so beschaffen sein, dass durch eine\nhinreichende Wasserlöslichkeit die Pflanzenverfügbarkeit sicher-\ngestellt ist.\n16. Perlite                                                             Im Rahmen der aeroben Behandlung und nur zur Verbesserung\nder Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes,\nnur wenn Perlite keine Zuschlagstoffe enthält.\n17. Heilerde\n18. Rübenwasch- und -anhangerde, Kartoffelwasch- und\n-anhangerde\n19. Sand                                                                Nur zur Herstellung von Substraten und Bodenhilfsstoffen.\nc) Sonstige Zuschlagstoffe\n25. Stoffe zur Prozesssteuerung                                         Bis zu einem Anteil von 5 %,\nAngabe der verwendeten Stoffe und der eingesetzten Menge.\nTabelle 13\nKomplexbildner für Düngemittel mit Spurennährstoffen\n1                                                       2                                                   3\nChelatbildner\nDTPA                        Diäthylentriaminpentaessigsäure                                                      C14H23O10N3\nEDDCHA                      Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure                               C20H20O10N2\nEDDHA                       Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure                                         C18H20O6N2\nEDDHMA                      Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure                                C20H24O6N2\nEDTA                        Äthylendiamintetraessigsäure                                                         C10H16O8N2\nHEDTA                       Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure                                                 C10H18O7N2\nTMHBED1)                    Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure                       C21H26O6N2\noder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze\nSonstige Komplexbildner\nHEDPA1)                     Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure)                            C2H8O7P2\nLigninsulfonat\nZitronensäure1)\n1) Nicht bei Düngemitteln, die als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind.","2436              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nAnlage 3\n(zu §§ 4 und 6 Abs. 5)\nKennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern\n1. V o r g e s c h r i e b e n e A n g a b e n\n1.1. Typenbezeichnung nach Spalte 1 der Typenbeschreibungen in Anlage 1 in Verbindung mit der Angabe der Höhe\nder Gehalte der dort in Spalte 2 aufgeführten Bestandteile. Dabei gilt:\n1.1.1. Die Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der Typenbeschreibungen erfolgt in Prozent und in der\ndort vorgenommenen Reihenfolge mit bis zu einer Dezimalstelle, bei Düngemitteln des Abschnittes 3 mit\nbis zu zwei Dezimalstellen.\n1.1.2. Die Zahlenangaben dürfen nicht höher sein als die Zahlenangaben nach Nummer 1.2.\n1.1.3. Der Zahlenangabe darf keine weitere Angabe hinzugefügt werden.\n1.1.4. Die Angabe der Höhe der Gehalte an Spurennährstoffen entfällt.\n1.2. Art und Höhe der Gehalte der nach Spalte 3 der Typenbeschreibungen in Anlage 1 festgesetzten typenbestim-\nmenden Bestandteile, Nährstoffformen und zusätzlichen Stoffen nach den Vorbemerkungen 2 und 3. Dabei gilt:\n1.2.1. Angaben bis zu zwei Dezimalstellen sind zulässig, Angaben für Spurennährstoffe sind mit mindestens\nzwei, höchstens vier Dezimalstellen anzugeben.\n1.2.2. Bei flüssigen Düngemitteln ist eine zusätzliche Angabe der Gehalte in Gewicht zu Volumen (z. B. Gramm\nje Liter, Kilogramm je Kubikmeter) zulässig.\n1.2.3. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern erfolgen Angaben nach Maßgabe der Spalte 4 der Typen-\nbeschreibungen der Anlage 1.\n1.2.4. Gehalte müssen in Gewichtsprozenten, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, angegeben\nsein.\n1.3. Für nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnete Düngemittel zusätzlich:\n1.3.1. Die verwendeten Aufbereitungshilfsmittel sind nach dem Zweck ihrer Zugabe, insbesondere als Hüllsub-\nstanz, zur Staubbindung, Konditionierung, Fällung, Färbung anzugeben. Überschreitet ein Aufberei-\ntungshilfsmittel einen Anteil von 0,5 %, ist zusätzlich das verwendete Mittel anzugeben (z. B. „unter Ver-\nwendung von Schwefel als Hüllsubstanz“ oder „Vinasse zur Staubbindung“).\n1.3.2. Stoffe und deren Gehalte ab den in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 2 genannten Werten.\n1.4. Bei festen Düngemitteln das Nettogewicht. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlosse-\nnen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in unmittel-\nbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung.\n1.5. Bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht. Es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.\n1.6. Bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht.\n1.7. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen sowie bei Dünge-\nmitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der\nInverkehrbringer ist.\n1.8. Nach Anlage 1 vorgeschriebene weitere Angaben.\n2. Z u l ä s s i g e A n g a b e n\n2.1. Nach Anlage 1 zulässige weitere Angaben,\n2.2. handelsübliche Warenbezeichnungen,\n2.3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben,\n2.4. Marken,\n2.5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter Nummer 1.2 fallen,\n2.6. sonstige Angaben und Hinweise.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003              2437\nAnlage 4\n(zu § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 6)\nKennzeichnung von Wirtschaftsdüngern,\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\n1. A l l g e m e i n e A n g a b e n\n1.1. Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2. Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, bei Verwendung von Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 8\nbis 12 unter Angabe der dort jeweils getroffenen Bezeichnungen nach Spalte 1 einschließlich gegebenenfalls\nvorgegebener Ergänzungen der Kennzeichnung nach Spalte 2; gegebenenfalls erforderliche Hinweise zum\nTransport sowie zur sachgerechten Lagerung und Anwendung.\n1.3. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.\n1.4. Bei festen Stoffen Angabe des Nettogewichtes, des Bruttogewichtes oder des Volumens. Bei flüssigen Stoffen\nAngabe des Nettogewichtes oder des Volumens, bei Angabe des Bruttogewichtes in unmittelbarem Zusam-\nmenhang damit das Gewicht der Verpackung.\n1.5. Gehalte für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1 ab den in Spalte 2 genannten Werten, Bor, Kupfer und Zinkgehalte ab\neinem Gehalt von 0,01 % sowie Kobalt ab einem Gehalt von 10 mg/kg, jeweils bezogen auf die Frischmasse und\nein Gehalt an Selen, sofern 5 mg Selen (Se) /kg/TM erreicht ist. Bei Erreichen vorstehender Borgehalte ist die\nKennzeichnung zusätzlich mit den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“ zu ergänzen.\n1.6. Die verwendeten Aufbereitungshilfsmittel nach ihrem Zweck (z. B. Hüllsubstanz, Staubbindung, Konditionie-\nrung, Fällung, Färbung); ab 0,5 % Mengenanteil zusätzlich der verwendete Stoff (z. B. „unter Verwendung von\nSchwefel als Hüllsubstanz“, „Vinasse zur Staubbindung“).\n2. B e s o n d e r e A n g a b e n f ü r\n2.1. Wirtschaftsdünger\n2.1.1. Bei tierischen Fäkalien Angabe der Tierart,\n2.1.2. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 oder K2O,\n2.1.3. basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5 % in der Trockenmasse überschritten\nsind.\n2.2. Bodenhilfsstoffe\n2.2.1. Wirkungsbereich (z. B. Erhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität\noder als Kompoststarter zur Aufbereitung organischen Materials),\n2.2.2. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O, wenn jeweils 0,1 % in der Trockenmasse überschritten wer-\nden, ein Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5 % in der Trocken-\nmasse überschritten wird,\n2.2.3. basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5 % in der Trockenmasse überschritten\nwerden.\n2.3. Kultursubstrate\n2.3.1. pH-Wert (CaCl2),\n2.3.2. Salzgehalt in g KCl/Liter,\n2.3.3. pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe für N, P2O5 und K2O in mg/l unter Angabe der Methode, ein Gehalt an\norganischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5 % in der Trockenmasse überschritten\nwird.\n2.4. Pflanzenhilfsmittel\n2.4.1. Angaben zum Wirkungsbereich,\n2.4.2. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O, wenn jeweils 0,1 % in der Trockenmasse überschritten wer-\nden, ein Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5 % in der Trocken-\nmasse überschritten wird,\n2.4.3. basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5 % in der Trockenmasse überschritten\nwerden."]}