{"id":"bgbl1-2003-57-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":57,"date":"2003-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/57#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_57.pdf#page=14","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See","law_date":"2003-11-25T00:00:00Z","page":2370,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["2370          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zu den\nInternationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 25. November 2003\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des See-    4. Der durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Sep-\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              tember 1998 (BGBl. I S. 2906) eingefügte § 8a wird\nvom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) verordnet das Bun-          § 8b und wird wie folgt geändert:\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:\na) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Wörter „deren\nBaumuster vom Bundesamt für Seeschifffahrt und\nHydrographie zugelassen ist“ jeweils durch die\nArtikel 1\nWörter „die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und\nÄnderung der Verordnung                             Hydrographie zugelassen sind“ ersetzt.\nzu den Internationalen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nRegeln von 1972 zur Verhütung\nvon Zusammenstößen auf See                               „(2) Für die Baumusterzulassung, die Wirksam-\nkeit und die Instandsetzung der Lichter, Signal-\nDie Verordnung zu den Internationalen Regeln von\nkörper und Schallsignalanlagen gilt Abschnitt D\n1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom\nNr. 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz in\n13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Arti-\nder jeweils geltenden Fassung.“\nkel 2 der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I\nS. 2906), wird wie folgt geändert:\n5. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 werden die Wörter „18. Vollversammlung der            a) Regel 3 wird wie folgt geändert:\nInternationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in\nLondon vom 4. November 1993“ durch die Wörter                   aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„22. Vollversammlung der Internationalen Seeschiff-                  „a) Der Ausdruck „Fahrzeug“ bezeichnet alle\nfahrts-Organisation (IMO) in London vom 29. Novem-                        Wasserfahrzeuge einschließlich nicht was-\nber 2001“ ersetzt.                                                        serverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffekt-\nfahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                        Beförderungsmittel auf dem Wasser ver-\nwendet werden oder verwendet werden\n„(2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Ab-\nkönnen.“\nsatz 1 Nr. 1 gelten auch die Seeschifffahrtsstraßen-\nOrdnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                   bb) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m\n22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193),                   angefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom                  „m) Der Ausdruck „Bodeneffektfahrzeug (BEF)“\n24. September 2002 (BGBl. I S. 3733), und die Verord-                     bezeichnet ein in verschiedenen Betriebs-\nnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Ems-                          weisen einsetzbares Fahrzeug, das in sei-\nmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),                             ner Hauptbetriebsweise unter Ausnut-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                       zung des Bodeneffektes in nächster Nähe\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3781), in ihrer jeweils                     zur Oberfläche fliegt.“\ngeltenden Fassung sowie die Schifffahrtsordnung\nEmsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländi-             b) Regel 8 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nschen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die                   „a) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusam-\nSchifffahrtsordnung in der Emsmündung, BGBl.                         menstoßes muss in Übereinstimmung mit den\n2001 II S. 1049) in der jeweils für die Bundesrepublik               Regeln dieses Teiles erfolgen und, wenn es die\nDeutschland geltenden Fassung. Soweit diese abwei-                   Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig\nchende Vorschriften enthalten, gehen diese den Inter-                und so ausgeführt werden, wie gute See-\nnationalen Regeln als Sondervorschriften im Sinne                    mannschaft es erfordert.“\nder Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln\nvor.“                                                        c) Der Regel 18 wird nach Buchstabe e folgender\nBuchstabe f angefügt:\n3. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“         „f) i)   Ein Bodeneffektfahrzeug muss sich bei\ndurch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ ersetzt.                      Start, Landung und oberflächennahem Flug","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003                     2371\nvon allen Fahrzeugen gut klar halten und                      hältnis zur Breite des Fahrzeugs angebracht\nvermeiden, deren Manöver zu behindern;                        werden als unter Abschnitt 2 Buchstabe a\nii) ein Bodeneffektfahrzeug, das auf der Was-                      Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf der\nseroberfläche betrieben wird, muss die                        Basiswinkel des gleichschenkligen Dreiecks,\nRegeln dieses Teiles für Maschinenfahr-                       das durch die Seitenlichter und das Topplicht\nzeuge erfüllen.“                                              gebildet wird, in Vorderansicht nicht weniger\nals 27 Grad betragen.\nd) Regel 23 wird wie folgt geändert:\nb)   Bei Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von\naa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c\n50 und mehr Meter Länge kann der in Ab-\neingefügt:\nschnitt 2 Buchstabe a Ziffer ii vorgeschriebe-\n„c) Nur bei Start, Landung und oberflächen-                        ne senkrechte Abstand zwischen Fockmast-\nnahem Flug muss ein Bodeneffektfahr-                         und Hauptmastlicht von 4,5 Metern verändert\nzeug zusätzlich zu den unter Buchstabe a                     werden, sofern ein solcher Abstand nicht\nvorgeschriebenen Lichtern ein leistungs-                     unter dem durch die folgende Formel ermit-\nstarkes rotes Rundumlicht als Funkellicht                    telten Wert liegt:\nführen.“\n(a+17ψ)C\nbb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.                                   y = —————————— +2\n1000\ne) Regel 31 wird wie folgt gefasst:\n„Regel 31 Wasserflugzeuge                                                Dabei gilt: y ist die Höhe des Hauptmast-\nKann ein Wasserflugzeug oder ein Bodeneffekt-                                            lichtes über dem Fockmastlicht\nfahrzeug keine Lichter oder Signalkörper führen,                                         in Metern;\nderen Eigenschaften oder Anordnung den Regeln\na ist die Höhe des Fockmastlich-\ndieses Teils entsprechen, so muss es Lichter und\ntes über der Wasseroberfläche\nSignalkörper führen, deren Eigenschaften und\nunter Betriebsbedingungen in\nAnordnung diesen so weit wie möglich vergleich-\nMetern;\nbar sind.“\nf) Regel 33 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                                          ψ ist der Trimm unter Betriebsbe-\ndingungen in Grad;\n„a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge\nmuss mit einer Pfeife, ein Fahrzeug von 20 und                                  C ist der waagerechte Abstand\nmehr Meter Länge zusätzlich zur Pfeife mit                                         der Topplichter in Metern.“\neiner Glocke und ein Fahrzeug von 100 und\nmehr Meter Länge zusätzlich mit einem Gong                i) Anlage III wird wie folgt geändert:\nversehen sein, der nach Ton und Klang nicht\naa) Abschnitt 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-\nmit der Glocke verwechselt werden kann. Die\nfasst:\nPfeife, die Glocke und der Gong müssen den\nAnforderungen der Anlage III entsprechen. Die                    „a) Frequenzen und Reichweite\nGlocke oder der Gong oder beide dürfen\ndurch eine andere Einrichtung mit entsprechen-                   Die Grundfrequenz des Signals muss im\nden Schalleigenschaften ersetzt werden, sofern                   Bereich von 70–700 Hz liegen. Die Reichweite\ndie Abgabe der vorgeschriebenen Signale auch                     eines Pfeifensignals muss aus denjenigen Fre-\nvon Hand jederzeit möglich ist.“                                 quenzen bestimmt werden, welche die Grund-\nfrequenz oder eine oder mehrere höhere Fre-\ng) Regel 35 wird wie folgt geändert:\nquenzen einschließen können, die im Bereich\naa) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i                        von 180–700 Hz (+/- 1 v. H.) für ein Schiff von 20\neingefügt:                                                       und mehr Meter Länge oder von 180–2100 Hz\n„i) Ein Fahrzeug mit einer Länge von 12 und                      (+/- 1 v. H.) für ein Schiff von weniger als\nmehr, aber weniger als 20 Meter muss die                     20 Meter Länge liegen und die unter Buch-\nunter den Buchstaben g und h vorgeschrie-                    stabe c angegebenen Schalldruckpegel errei-\nbenen Glockensignale nicht geben. Es muss                    chen.“\ndann allerdings mindestens alle 2 Minuten\nbb) Abschnitt 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nein anderes kräftiges Schallsignal geben.“\nbb) Die bisherigen Buchstaben i und j werden die                       „c) Intensität und Reichweite des Schallsig-\nBuchstaben j und k.                                                    nals\nh) Anlage I Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:                          Eine Pfeife auf einem Schiff muss in Richtung\n„13. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge*)                                   der maximalen Intensität und in 1 Meter Ab-\nstand von der Pfeife in mindestens einem Terz-\na) Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeits-                           band des Frequenzbereichs von 180–700 Hz\nfahrzeugs kann in niedrigerer Höhe im Ver-                        (+/- 1 v. H.) bei Schiffen von 20 und mehr Meter\nLänge oder von 180–2100 Hz (+/- 1 v. H.) bei\nSchiffen von weniger als 20 Meter Länge min-\n*) Es wird auf den Internationalen Code für die Sicherheit von        destens einen Schalldruckpegel von dem\nHochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 1994 und auf den\nInternationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwin-          zugehörigen Zahlenwert der folgenden Tabelle\ndigkeitsfahrzeugen von 2000 verwiesen.                             erreichen.","2372     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nTerzbandpegel                                  cc) Abschnitt 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-\nin 1 Meter                                      fasst:\nSchiffslänge                             Reichweite\nAbstand in dB,\nin Meter                              in Seemeilen                 „b) Konstruktion\nbezogen auf\n2 x 10–5 N/m 2                                    Glocken und Gongs müssen aus korrosions-\nfestem Material hergestellt werden und einen\n200 und mehr               143                   2\nklaren Ton abgeben. Der Durchmesser des\nmindestens 75,             138                  1,5                    Glockenmundes muss für Schiffe von 20 und\naber weniger                                                           mehr Meter Länge mindestens 30 Zentimeter\nals 200                                                                betragen. Wo es möglich ist, soll ein mecha-\nmindestens 20,             130                   1                     nisch angetriebener Glockenklöppel verwen-\naber weniger                                                           det werden, um eine konstante Kraft sicherzu-\nals 75                                                                 stellen, doch muss in jedem Fall auch Hand-\nweniger als 20            1201)                 0,5                    betrieb möglich sein. Die Klöppelmasse darf\n1152)                                        nicht weniger als 3 v. H. der Glockenmasse\n1113)                                        betragen.“\n1)  Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des\nBereichs von 180–450 Hz liegen.                                                     Artikel 2\n2)  Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des                                     Inkrafttreten\nBereichs von 400–800 Hz liegen.\n3)  Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nBereichs von 800–2100 Hz liegen.“                        Kraft.\nBerlin, den 25. November 2003\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}