{"id":"bgbl1-2003-57-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":57,"date":"2003-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/57#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_57.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung","law_date":"2003-11-25T00:00:00Z","page":2360,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung\nVom 25. November 2003\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Auslands-\numzugskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4159) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Auslandsumzugskostenverordnung in der seit dem\n1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Mai\n1991 (BGBl. I S. 1072),\n2. die am 1. Juli 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 30. Mai 1997 (BGBl. I\nS. 1325),\n3. die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember 1998\n(BGBl. I S. 3898),\n4. die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Dezember 1999\n(BGBl. I S. 2409),\n5. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 4159).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 14 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682),\nzu 2. des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Bundesumzugs-\nkostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 in\nVerbindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), die\ndurch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I\nS. 2682) neu gefasst worden sind,\nzu 3. des § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugs-\nkostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682),\nzu 4. des § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesumzugs-\nkostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682),\nzu 5. des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I\nS. 2682).\nBerlin, den 25. November 2003\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003             2361\nVerordnung\nüber die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen\n(Auslandsumzugskostenverordnung – AUV)\n§1                                 (5) Der Antrag auf die Umzugskostenvergütung muss\nAllgemeines                           die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen enthalten.\nJede Änderung, die die Höhe der Umzugskosten-\n(1) Die Umzugskostenvergütung bemisst sich bei Aus-        vergütung beeinflusst, hat der Berechtigte unverzüglich\nlandsumzügen                                                 anzuzeigen. Die Pauschvergütung (§ 10), der Beitrag zum\n1. nach der Dienststellung, der Besoldungsgruppe, die        Beschaffen von klimabedingter Bekleidung (§ 11), der Aus-\nfür den Dienstposten des Berechtigten im Sinne des       stattungsbeitrag (§ 12) und der Einrichtungsbeitrag (§ 13)\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes         sind dem Berechtigten unter dem Vorbehalt zu gewähren,\nvorgesehen ist, und dem Familienstand des Berech-        dass er zu viel erhaltene Beträge zurückzuzahlen hat,\ntigten am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,    wenn er den Umzug anders als zunächst angegeben\ndurchführt. Entsprechendes gilt für Rabatte, Geld- und\n2. nach der Zahl der Personen im Sinne des § 6 Abs. 3\nSachzuwendungen sowie für unentgeltliche Leistungen.\ndes Bundesumzugskostengesetzes und\n3. nach der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des\n§2\nBundesumzugskostengesetzes, wenn diese spätes-\ntens ein Jahr nach dem Tage des Dienstantritts am                         Beförderungsauslagen\nneuen Dienstort bezogen worden ist. Dem Tag des             (1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des\nDienstantritts steht der Tag nach Eintritt des maß-      Umzugsgutes (Beförderungsauslagen) von der bis-\ngeblichen Ereignisses gemäß § 19 Abs. 1 und 2 gleich.    herigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im\nAuf einen vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag      übrigen Einzugsgebiet werden erstattet. Zu den Beför-\nkann die Wohnung auch dann berücksichtigt werden,        derungsauslagen gehören auch die Kosten für das Ein-\nwenn sie wegen Wohnungsmangels oder aus anderen          und Auspacken, Montage- und Installationsarbeiten für\nvon der obersten Dienstbehörde als zwingend              die üblichen Haushaltsgeräte, Zwischenlagerung im\nanerkannten Gründen erst später bezogen worden ist.      Sinne des Absatzes 6, Transportversicherung sowie\nAn die Stelle des Tages des Dienstantritts am neuen          durch den Transport bedingte Gebühren und Abgaben.\nDienstort tritt der Tag der Zusage der Umzugskosten-\n(2) Für den Berechtigten und eine andere auch am\nvergütung, wenn er später liegt. Die oberste Dienst-\nneuen Dienstort mit ihm in häuslicher Gemeinschaft\nbehörde kann in besonderen Fällen eine Dienststellung\nlebende Person im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundes-\nzugrunde legen, die der Berechtigte erst nach dem Tage\numzugskostengesetzes werden die Beförderungsaus-\ndes Dienstantritts am neuen Dienstort erlangt. Bei Um-\nlagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 130 cbm erstat-\nzügen vom Ausland in das Inland und bei Umzügen aus\ntet. Für jede weitere auch am neuen Dienstort mit dem\nAnlass des Ausscheidens aus dem Dienst (§ 19) sind\nBerechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Person\nabweichend von Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage\nerhöht sich das erstattungsfähige Volumen um je 10 cbm.\nder Beendigung des Dienstes am bisherigen Dienstort\nBei Leitern von Auslandsvertretungen und deren Stän-\nund die Familienverhältnisse an dem Tage maßgebend,\ndigen Vertretern kann in begründeten Einzelfällen die\nfür den zuletzt Auslandsdienstbezüge gewährt worden\noberste Dienstbehörde Ausnahmen genehmigen. Beim\nsind. Die innerhalb eines Zeitraums von 40 Wochen nach\nUmzug können außerdem höchstens zwei Personen-\ndem Einladen des Umzugsgutes geborenen Kinder wer-\nkraftfahrzeuge berücksichtigt werden. Diese bleiben bei\nden berücksichtigt.\nder Berechnung des Volumens nach Satz 1 und 2 außer\n(2) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach             Betracht.\nBesoldungsgruppen bemisst, ist maßgebend\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann das erstattungs-\n1. bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die       fähige Beförderungsvolumen einschränken, wenn dem\nEingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn,                 Berechtigten eine voll oder teilweise ausgestattete\n2. bei Berechtigten im Ruhestand, früheren Berechtigten      Dienstwohnung zugewiesen wird. Besteht die Residenz\nund ihren Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe des       des Leiters einer Auslandsvertretung aus einem\nletzten Dienstpostens des Berechtigten.                  Repräsentationsteil und einem gesonderten privaten\nWohnungsteil, so gilt nur letzterer als Wohnung im Sinne\n(3) Soweit für die Umzugskostenvergütung ein voraus-\ndes Satzes 1.\ngegangener Umzug von Bedeutung ist, wird ein für\ndiesen Umzug entstandener Anspruch auf Umzugs-                  (4) § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt\nkostenvergütung berücksichtigt, selbst wenn er wegen         mit folgenden Abweichungen:\nAblaufs der Frist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundes-        1. Kosten für die Mitnahme eines zweiten Personen-\numzugskostengesetzes erloschen ist.                              kraftfahrzeugs mit bis zu 1,8 l Hubraum und einem\n(4) Die im Bundesumzugskostengesetz und in dieser              Volumen von höchstens 11 cbm werden nur berück-\nVerordnung aufgeführten Bestandteile der Umzugs-                 sichtigt, wenn zum Haushalt mehr als eine Person\nkostenvergütung werden nur dann um einen Kaufkraft-              gehört. Innerhalb Europas mit Ausnahme der Russi-\nausgleich (§§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes)             schen Föderation, der Ukraine, Weißrusslands,\nverändert, wenn es ausdrücklich bestimmt ist.                    Maltas, Zyperns und Islands werden bis zur Höhe der","2362            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nBeförderungsauslagen die Kosten für die Selbstüber-       Einrichtungsgegenstände innerhalb der Frist des § 2\nführung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs nach         Abs. 4 Nr. 2 den Lieferauftrag erteilt, um mit diesen\nden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes            Einrichtungsgegenständen eine nicht ausgestattete\nerstattet. Zolleingangsabgaben werden nur erstattet,      Wohnung am neuen Dienstort beziehen zu können,\nsoweit die Mitnahme eines zweiten Personenkraft-          werden die Beförderungsauslagen ebenfalls erstattet.\nfahrzeugs notwendig ist.                                  Dies gilt auch für Heiratsgut nach § 15 Abs. 1.\n2. Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im                  (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Mitnahme\nAusland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungs-          des Umzugsgutes an den neuen Dienstort aus klima-\ngegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die der       tischen, sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen\nBerechtigte innerhalb von drei Monaten nach dem           Gründen nicht zumutbar ist oder wenn während der\nBezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt         Dauer der Verwendung an diesem Ort keine Möglichkeit\nhat; Absatz 5 bleibt unberührt.                           besteht, eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das\nUmzugsgut untergebracht werden kann.\n3. Die notwendigen Transportkosten für bis zu zwei\nHaustiere werden berücksichtigt, soweit sie in der           (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei einem Umzug\nWohnung gehalten werden. Kosten, die über die             vom Inland in das Ausland auf Grund der Beschränkung\nTransportkosten hinausgehen, werden nicht berück-         des Transportvolumens in § 2 ein Teil des Umzugsgutes\nsichtigt. Dies gilt insbesondere für Transportbehält-     nicht mitgeführt werden kann, mit der Maßgabe, dass\nnisse, Impfungen, Tierheime, Quarantäne und Ähn-          dieses Umzugsgut erst wieder bei dem nächsten Umzug\nliches.                                                   in das Inland hinzugezogen werden kann.\n(5) Der Umzug ist so sparsam wie möglich durch-\n§4\nzuführen. Wird das Umzugsgut getrennt versandt, ohne\ndass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür als                                   Reisekosten\nzwingend anerkennt, werden höchstens die Beför-                  (1) Die Auslagen für die Umzugsreise von der bis-\nderungsauslagen erstattet, die bei ungetrenntem               herigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im\nVersand von der bisherigen zu einer Wohnung am neuen          übrigen Einzugsgebiet werden unter Berücksichtigung\nDienstort oder im übrigen Einzugsgebiet entstanden            der notwendigen Reisedauer wie folgt erstattet:\nwären. Wird bei einem Umzug vom Ausland in das Inland\ndas Umzugsgut nach einem anderen inländischen Ort als         1. Der Berechtigte erhält Reisekostenvergütung nach § 7\ndem neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet be-                 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes mit der\nfördert, werden höchstens die Beförderungsauslagen                Maßgabe, dass an die Stelle der Tage des Einladens\nerstattet, die bei der Beförderung an den neuen Dienstort         und des Ausladens des Umzugsgutes die Tage der\nentstanden wären.                                                 Abreise vom bisherigen Wohn- oder Dienstort und der\nAnkunft am neuen Dienstort treten. Wird die Umzugs-\n(6) Die notwendigen Auslagen für das Zwischenlagern            reise mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt,\ndes Umzugsgutes einschließlich der Lagerversicherung              kann die oberste Dienstbehörde triftige Gründe im\nzwischen dem Tage der Räumung der bisherigen                      Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreise-\nWohnung und dem Tage des Bezuges der neuen                        kostengesetzes anerkennen.\nWohnung werden erstattet, soweit der Berechtigte diese\nnicht zu vertreten hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der    2. Für die zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehören-\nBerechtigte vorübergehend keine angemessene Leer-                 den Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden\nraumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann.                     das Tage-, Übernachtungs- und Schiffstagegeld\nsowie die Fahr- und Nebenkosten in dem Umfang\n(7) Zur Ermittlung des Umfangs des Umzugsgutes                 erstattet wie bei der Umzugsreise des Berechtigten.\nkann der Dienstherr eine amtliche Vermessung fordern.             Für Hausangestellte werden die Kosten höchstens\nwie bei einer Umzugsreise eines Beamten der Besol-\n§3                                   dungsgruppe A 6 erstattet; bei Flugreisen sind die\nKosten der niedrigsten Flugklasse erstattungsfähig.\nLagern\nBei gemeinsamer Reise der zur häuslichen Gemein-\nund Unterstellen von Umzugsgut\nschaft des Umziehenden gehörenden Personen mit\n(1) Übernimmt der Dienstherr ganz oder teilweise die           dem Berechtigten können für sie die Fahrkosten für\nAusstattung der neuen Wohnung, werden dem Berech-                 einen Umweg erstattet werden, der für den Berechtig-\ntigten die notwendigen Auslagen für das Verpacken,                ten dienstlich angeordnet war, wenn das Verbleiben\nVersichern und Unterstellen des aus der bisherigen                am bisherigen Dienstort unzumutbar ist; das Gleiche\nWohnung nicht mitgenommenen Umzugsgutes erstattet.                gilt, wenn und soweit Mietzuschuss eingespart wird.\nDaneben werden die notwendigen Auslagen für das               3. Die notwendigen Auslagen für das Befördern des\nBefördern zum Unterstellort, höchstens jedoch bis zum             Reisegepäcks werden erstattet, höchstens jedoch die\nSitz der obersten Dienstbehörde, oder bis zu einem                Auslagen für\nanderen Ort im Inland mit unentgeltlicher Unterstell-\nmöglichkeit erstattet. Wird das Umzugsgut bei einem               a) 200 kg Reisegepäck für den Berechtigten,\nspäteren Umzug, für den Umzugskostenvergütung                     b) 100 kg für seinen Ehegatten und\nzugesagt worden ist, in eine nicht oder nur teilweise aus-\ngestattete Wohnung wieder herangezogen, werden die                c) je 50 kg Reisegepäck für die anderen in Nummer 2\ndadurch entstandenen Beförderungsauslagen erstattet.                  bezeichneten Personen.\nHat der Berechtigte nach einer Auslandsverwendung mit             Bei Flugreisen werden Auslagen bis zur Höhe der\nausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden                  Beförderungskosten für unbegleitetes Luftgepäck im\nUmzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung für                    Rahmen der Gewichtsgrenzen des Satzes 1 erstattet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003               2363\nNach vorheriger Zustimmung durch die oberste              Wohnung und für eine Reise einer Person zur bisherigen\nDienstbehörde können die Auslagen für begleitetes         Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des\nLuftgepäck bis zu 50 vom Hundert der Gewichts-            Umzugs werden mit der Maßgabe erstattet, dass Tage-\ngrenzen des Satzes 1 erstattet werden, wenn die           und Übernachtungsgeld für höchstens vier Reise- und\nMitnahme als begleitetes Luftgepäck aus Sicherheits-      vier Aufenthaltstage und die Fahrkosten bis zur Höhe der\ngründen notwendig ist oder wenn die Auslösung in          billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse\neinem zumutbaren Zeitraum nicht gewährleistet ist.        eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels\nDas übrige Reisegepäck kann in den Gewichts-              gezahlt werden. Ehepartnern sowie zusammenlebenden\ngrenzen des Satzes 1 als Luftfracht oder auf dem          Berechtigten mit jeweils eigener Zusage der Umzugs-\nLand-/Seeweg versandt werden.                             kostenvergütung, die am neuen Dienstort wieder eine\n(2) Reisekosten werden erstattet:                          gemeinsame Wohnung suchen oder einrichten, werden\ndie Auslagen für nur eine Wohnungsbesichtigungsreise\n1. den Leitern einer Auslandsvertretung und funktionell      und gegebenenfalls für eine Vorbereitungsreise erstattet.\nselbständiger Delegationen des Auswärtigen Amtes\nfür höchstens zwei Hausangestellte,                          (5) Vom Tage des Einladens des Umzugsgutes bis zum\nTage des Bezugs der Wohnung, bei Abordnungen vom\n2. den übrigen Berechtigten für eine Hausangestellte.        Tage nach Beendigung der Hin- bzw. Rückreise werden,\nDie oberste Dienstbehörde kann auch den übrigen           mit Ausnahme der Zeit, für die Auslagen der Umzugsreise\nBerechtigten die Reisekosten für zwei Haus-               erstattet werden, notwendige und nachgewiesene Mehr-\nangestellte erstatten, wenn dafür besondere Gründe        auslagen für Unterkunft am alten und neuen Wohnort auf\nvorliegen und der Berechtigte innerhalb von drei          Antrag erstattet, soweit sie einen Eigenanteil in Höhe von\nMonaten nach dem Bezug der endgültigen Wohnung            28 vom Hundert der für die Berechnung des Miet-\nam neuen Dienstort einen entsprechenden Antrag            zuschusses nach § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes\ngestellt hat. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1      maßgeblichen Bezüge übersteigen.\nkönnen auch Reisekosten für neu eingestellte\nHausangestellte erstattet werden, wenn sie innerhalb         (6) Zum Ausgleich von notwendigen Mehrauslagen für\neines Jahres nach dem Bezug der neuen Wohnung             Verpflegung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten\neingetroffen sind; § 14 Abs. 6 Satz 5 des Bundes-         Personen während des in Absatz 5 genannten Zeitraums\numzugskostengesetzes gilt entsprechend. Scheidet          wird ohne Vorlage von Einzelnachweisen ein Zuschuss\neine Hausangestellte, für die Reisekosten erstattet       gezahlt, und zwar für die ersten 14 Tage des Aufenthalts\nworden sind, aus triftigen Gründen aus dem Arbeits-       – am ausländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe von\nverhältnis aus, kann die oberste Dienstbehörde im            75 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach § 3 der\nRahmen der nach Satz 1 zugelassenen Zahl von                 Auslandsreisekostenverordnung,\nHausangestellten innerhalb der Frist nach § 14 Abs. 6\nSatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes entstan-            – am inländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe von\ndene Reisekosten für eine Ersatzkraft erstatten.             75 vom Hundert des Inlandstagegeldes nach § 9 des\nFür Hausangestellte, die im Ausland aus triftigen            Bundesreisekostengesetzes.\nGründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden,            Vom 15. Tage an wird der Zuschuss auf 50 vom Hundert\nkönnen Fahrkosten, auch wenn sie nach Ablauf der          des Auslandstage- bzw. des Inlandstagegeldes er-\nFrist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugs-           mäßigt. Ist die vorübergehende Unterkunft mit einer\nkostengesetzes entstanden sind, erstattet werden,         Kochgelegenheit ausgestattet, wird die Hälfte der nach\nsoweit die Hausangestellten gegen den Berechtigten        Satz 1 und 2 maßgeblichen Beträge gezahlt. Handelt es\neinen Rechtsanspruch darauf haben und die Fahr-           sich bei der vorübergehenden Unterkunft um eine\nkosten nicht höher sind als für die Fahrt vom Dienstort   Wohnung mit ausgestatteter Küche oder halten sich die\nzum Sitz der obersten Dienstbehörde.                      in Satz 1 genannten Personen bei Verwandten auf, steht\n(3) Verbindet der Berechtigte seine Umzugsreise mit        kein Zuschuss zu.\neinem Urlaub, werden ihm die Auslagen für die Reise zum         (7) Die Zahlungen nach den Absätzen 5 und 6 werden\nneuen Dienstort bis zu der Höhe erstattet, in der sie        nicht für die Tage geleistet, an denen der Berechtigte Hei-\nentstanden wären, wenn er unmittelbar vom bisherigen         maturlaub oder Urlaub an einem anderen als dem bisheri-\nzum neuen Dienstort gereist wäre. Wird der Berechtigte       gen oder neuen Wohn- oder Dienstort hat oder Auslands-\nim Anschluss an einen Heimaturlaub an einen anderen          trennungsgeld oder Leistungen nach der Richtlinie über\nDienstort versetzt oder abgeordnet, erhält er                die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundes-\n1. für die Reise vom bisherigen Dienstort zu dem Sitz der    beamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haus-\nfür ihn zuständigen Dienststelle im Inland (Heimat-       haltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom\nurlaubsreise) und für die Reise von dort zum neuen        Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins\nDienstort Reisekostenvergütung wie bei einer              Inland erhält.\nUmzugsreise,\n2. Erstattung der Auslagen für die Versicherung des                                        §5\nReisegepäcks für die Dauer des Heimaturlaubs,                                 Mietentschädigung\nlängstens jedoch für die Zeit von der Abreise vom\nbisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen                (1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem\nDienstort.                                                Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst\nwerden kann, längstens jedoch für sechs Monate, für\nDie Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nr. 2 bezeich-  eine Wohnung im Ausland längstens für neun Monate,\nneten Personen entsprechend.                                 erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft\n(4) Die Auslagen für die Reise einer Person an den         am neuen Dienstort gezahlt werden muss. Mietent-\nneuen Dienstort zum Suchen oder Besichtigen einer            schädigung darf nicht für eine Zeit gewährt werden, für","2364           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\ndie der Berechtigte Leistungen nach der Richtlinie über      Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet.\ndie Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundes-           Hierzu gehören auch Kosten für Garantieerklärungen und\nbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haus-     Bürgschaften. Notwendige Sicherheitsleistungen (Kau-\nhaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom            tionen), die die Dienstbezüge des Berechtigten im Aus-\nInland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins           land für einen Monat – ohne Mietzuschuss und ohne\nInland erhält. Aufwendungen, durch die Mietentschädi-        Kaufkraftausgleich – überschreiten, werden erstattet;\ngung eingespart wird, und notwendige Auslagen für das        daraus entstehende Rückzahlungsansprüche sind an\nWeitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertrags-          den Dienstherrn abzutreten. Wird die Sicherheitsleistung\ndauer werden erstattet. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für    oder ein Teil derselben vom Vermieter berechtigterweise\ndie Miete einer Garage.                                      in Anspruch genommen, ist der Berechtigte zur Rück-\n(2) Miete für die endgültige Wohnung am neuen Wohn-       zahlung an den Dienstherrn verpflichtet.\nort, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit            (2) Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 9\ngezahlt werden muss, während der der Berechtigte die         Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung;\nWohnung noch nicht benutzen kann, wird längstens für         beim Auszug aus einer Wohnung im Ausland anfallende\ndrei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die  notwendige und nachgewiesene Gutachter- sowie ver-\nbisherige Wohnung oder für eine vorübergehend be-            gleichbare Kosten werden erstattet.\nzogene Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden\nmuss.                                                                                     §7\n(3) Für eine Wohnung oder eine Garage, die ander-                                  Beiträge\nweitig vermietet oder benutzt werden, wird keine Miet-                  zum Beschaffen technischer Geräte\nentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 gezahlt. Miete          Müssen beim Bezug der neuen Wohnung im Ausland\nfür die bisherige Wohnung im Ausland kann auch ohne          auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Klimageräte,\nAnmietung einer neuen Wohnung für die Zeit erstattet         Luftbe- und -entfeuchter, Luftreiniger, Warmwasser-\nwerden, für die der Berechtigte keine Leistungen nach        geräte, Wasseraufbereiter, Notstromerzeuger oder\nder Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädi-     andere technische Geräte, die nicht zum Hausrat\ngung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster       gehören, beschafft werden, werden die angemessenen\ndoppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und              Auslagen für die notwendige Zahl von Geräten zu 90 vom\nAbordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und           Hundert, die notwendigen Auslagen für ihren Einbau und\nvom Ausland ins Inland erhält. Die oberste Dienstbehörde     die bauliche Herrichtung der Räume in voller Höhe er-\nkann den im Ausland aus dem Dienst ausgeschiedenen           stattet. Beim Auszug hat der Berechtigte die Geräte dem\nBerechtigten Mietentschädigung nach Absatz 1 auch            Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Ihm werden dann\ndann zahlen, wenn sie die Wohnung noch benutzen und          weitere 5 vom Hundert der Auslagen für die Anschaffung\nkeine neue Wohnung gemietet haben. Auf die Mietent-          der Geräte erstattet.\nschädigung nach Satz 3 sind 18 vom Hundert der\nSumme aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag                                           §8\nder Stufe 1, der Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen\nAuslagen für\nsowie der Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des\numzugsbedingten zusätzlichen Unterricht\nReformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)\nanzurechnen, auf die Mietentschädigung nach Satz 2              Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten\njedoch nur für die Zeit, für die die Kosten der Unterkunft   zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6\nanderweitig vergütet werden.                                 Abs. 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) wer-\nden bis zu 80 vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendi-\n(4) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die\ngung des Umzugs maßgebenden Endgrundgehalts der\nEigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit\nBesoldungsgruppe A 12 nach Anlage IV des Bundesbe-\nder Maßgabe, dass Mietentschädigung längstens für ein\nsoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis\nJahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese\nzu 50 vom Hundert des Betrages voll und darüber hinaus\nFrist in besonders begründeten Ausnahmefällen um\nzu drei Vierteln. Die oberste Dienstbehörde kann von die-\nlängstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der\nser Vorschrift abweichen, soweit deren Anwendung in\nMiete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung.\nbesonders gelagerten Einzelfällen infolge mehrfacher\nEntsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue\nAuslandsverwendungen zu einer unzumutbaren Härte\nWohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentums-\nführen würde.\nwohnung wird Mietentschädigung nicht gezahlt.\n(5) Die oberste Dienstbehörde kann die Fristen in den                                  §9\nAbsätzen 1 und 2 bei einer Mietentschädigung für eine                                 Beiträge\nWohnung im Ausland um höchstens ein Jahr verlängern,                    zum Instandsetzen von Wohnungen\nwenn dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse\nerforderlich ist.                                               (1) Kann eine angemessene Wohnung am neuen\nDienstort im Ausland auf Grund der besonderen\nWohnungssituation nur erlangt werden, wenn sie mit\n§6\nzusätzlichem Aufwand bewohnbar gemacht wird,\nAuslagen                            werden die notwendigen Auslagen hierfür bis zum\nzur Erlangung einer Wohnung                    vierundzwanzigfachen Monatsbetrag des Trennungsgel-\n(1) Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im          des nach der Trennungsgeldverordnung erstattet.\nAusland werden die notwendigen und nachgewiesenen               (2) Voraussetzung für den Beitrag ist die vorherige\nMietvertragsabschluss-, Makler-, beim Ein- und Auszug        schriftliche Anerkennung der Notwendigkeit der Ausla-\nanfallenden Gutachter- sowie vergleichbaren Kosten zur       gen durch die oberste Dienstbehörde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003            2365\n(3) Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 12      norm, wird ein weiterer Zuschlag von 10 vom Hundert\nAbs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung.              des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach\nAnlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt.\n§ 10                                (8) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschver-\nPauschvergütung                          gütungen zu, wird nur eine davon gezahlt; sind die\nfür sonstige Umzugsauslagen                     Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, wird die höhe-\nre gezahlt.\n(1) Der Berechtigte, der an den neuen Dienstort oder in\ndas Einzugsgebiet der neuen Dienststätte umzieht und\neine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostenge-                                        § 11\nsetzes) einrichtet, erhält bei Umzügen innerhalb der Euro-                             Beitrag zum\npäischen Union für sonstige Umzugsauslagen für sich                     Beschaffen klimabedingter Kleidung\nund die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden\n(1) Bei der ersten Verwendung an einem Auslands-\nPersonen eine Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 und 2\ndienstort mit einem vom mitteleuropäischen erheblich\ndes Bundesumzugskostengesetzes. Dieser Betrag er-\nabweichenden Klima wird ein Beitrag zum Beschaffen\nhöht sich wie folgt:\nklimabedingter Kleidung in folgender Höhe gezahlt:\n1. für Ledige um 380 Euro,\nFür den Berechtigten und seinen mitumziehenden Ehe-\n2. für Verheiratete und ihnen nach § 10 Abs. 2 des            gatten an Dienstorten mit extrem niedrigen Temperaturen\nBundesumzugskostengesetzes Gleichgestellte um             jeweils 20 vom Hundert, an Dienstorten mit extrem hohen\n760 Euro,                                                 Temperaturen jeweils 10 vom Hundert des Endgrund-\n3. für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 100 Euro.        gehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des\nBundesbesoldungsgesetzes, für jedes mit an den Dienst-\nBei allen sonstigen Umzügen erhält der Berechtigte, der       ort mit extrem niedrigen Temperaturen umziehende Kind\nan den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet der          50 vom Hundert des Beitrags für den Berechtigten. Wird\nneuen Dienststätte umzieht und eine Wohnung (§ 10             klimabedingte Kleidung von Amts wegen bereitgestellt,\nAbs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) einrichtet,            ist der Beitrag um 25 vom Hundert zu kürzen.\ndas Zweifache des Betrages nach § 10 Abs. 1 und 2 des\nBundesumzugskostengesetzes.                                      (2) Bei einer neuen Verwendung an einem solchen\nAuslandsdienstort wird ein neuer Beitrag gezahlt, wenn\n(2) Ein zur häuslichen Gemeinschaft gehörendes Kind,\nfür das der Berechtigte Auslandskinderzuschlag erhält,        1. der Berechtigte während der letzten drei Jahre vor der\nwird auch dann berücksichtigt, wenn es keine Umzugs-              neuen Verwendung nicht an einem solchen Dienstort\nreise durchführt. Bleibt das Kind im Inland, berechnet            Auslandsdienstbezüge oder entsprechende Bezüge\nsich der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des Bun-            einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation\ndesumzugskostengesetzes.                                          erhalten hat,\n(3) Bei einem Umzug am Wohnort oder in seiner Um-          2. am neuen Dienstort entgegengesetzte Klimaverhält-\ngebung beträgt die Pauschvergütung 60 vom Hun-                    nisse herrschen oder\ndert der Sätze nach den Absätzen 1 und 2.                     3. der Berechtigte bei den vorausgegangenen Umzügen\n(4) Bei einem Umzug vom Ausland in das Inland be-              innerhalb der letzten drei Jahre ermäßigte Beiträge\nträgt die Pauschvergütung 80 vom Hundert der Sätze                nach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes\nnach den Absätzen 1 und 2.                                        oder nach § 17 erhalten hat und beim neuen Umzug\nkeine Gründe für eine Ermäßigung vorliegen; in\n(5) Ein Berechtigter, der die Voraussetzungen des\ndiesem Fall sind die bei den vorausgegangenen Um-\nAbsatzes 1 nicht erfüllt oder eine mit den notwendigen\nzügen gezahlten Beiträge anzurechnen.\nMöbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen aus-\ngestattete Wohnung bezieht, erhält eine Pauschver-               (3) Herrschen an ein und demselben Dienstort sowohl\ngütung in Höhe des Zweifachen der Sätze nach § 10             extrem hohe als auch extrem niedrige Temperaturen,\nAbs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes. Ist nur ein Teil       werden beide Beiträge gewährt, sofern sich die Verwen-\nder Räume, die keine Empfangsräume sind, ausge-               dung über beide Zeiträume erstreckt.\nstattet, wird die Pauschvergütung nach Satz 1 anteilig           (4) Der Bundesminister des Auswärtigen bestimmt im\nerhöht.                                                       Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung\n(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im Sinne       die Auslandsdienstorte, für die ein Beitrag zum\nder §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 des          Beschaffen von klimabedingter Kleidung gezahlt wird.\nBundesumzugskostengesetzes an einen anderen Wohn-                (5) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.\nort vorausgegangen, wird ein Zuschlag in Höhe von\n50 vom Hundert der Pauschvergütung nach den Ab-\n§ 12\nsätzen 1 bis 5 gezahlt, wenn auch beim vorausgegan-\ngenen Umzug eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3                                Ausstattungsbeitrag\ndes Bundesumzugskostengesetzes vorhanden war.                    (1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält der\n(7) Besteht am neuen Wohnort eine andere Strom-            verheiratete Berechtigte einen Ausstattungsbeitrag in\nspannung oder Frequenz (Hertzzahl) als am bisherigen          Höhe des Zweifachen des ihm am neuen Dienstort\nWohnort und ist die neue Wohnung nicht mit einer der          zustehenden Auslandszuschlags nach Stufe 5, höchs-\nalten Wohnung entsprechenden Stromversorgung oder             tens jedoch der Besoldungsgruppe B 3. Für den nicht\nnicht mit den notwendigen elektrischen Geräten aus-           verheirateten Berechtigten und den Berechtigten, dessen\ngestattet, wird ein Zuschlag zur Pauschvergütung in           Ehegatte nicht an den neuen Dienstort umzieht, ver-\nHöhe von 13 vom Hundert, existiert eine andere Fernseh-       ringert sich der Beitrag nach Satz 1 um 20 vom Hundert.","2366           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nFür jedes Kind, für das ihm Auslandskinderzuschlag              (3) Ständige Vertreter des Leiters einer Auslands-\nzusteht, erhält er zusätzlich das Zweifache des              vertretung oder einer funktionell selbständigen Dele-\nErhöhungsbetrages der Stufe 5 des Auslandskinder-            gation des Auswärtigen Amtes sowie Leiter von Außen-\nzuschlags. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere        stellen einer Auslandsvertretung erhalten bei ihrer ersten\nVerpflichtungen der dienstlichen Repräsentation aner-        Ernennung einen Einrichtungsbeitrag in Höhe von\nkannt hat, erhöht sich der Beitrag um 20 vom Hundert der     50 vom Hundert des Bemessungssatzes nach Absatz 1.\nBeträge nach Satz 1 oder 2; dies gilt nicht für Empfänger    Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bezieht der Berech-\neines Einrichtungsbeitrags nach § 13.                        tigte eine Leerraumwohnung, erhöht sich dieser Beitrag\n(2) Ein Berechtigter, der am neuen Wohnort keine           um 50 vom Hundert des Beitrags nach Satz 1. Ist die\nWohnung einrichtet oder eine mit den notwendigen             Wohnung teilweise ausgestattet, ist der Erhöhungsbetrag\nMöbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen aus-              anteilig niedriger.\ngestattete Wohnung bezieht, erhält einen Ausstattungs-          (4) Bei einer weiteren Ernennung zum Leiter, zum\nbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Sätze nach            Ständigen Vertreter oder zum Leiter einer Außenstelle\nAbsatz 1; ist nur ein Teil der Räume einer Dienstwohnung,    wird ein neuer Einrichtungsbeitrag nach den Absätzen\ndie keine Empfangsräume sind, ausgestattet, wird der         1 bis 3 unter Anrechnung früher gezahlter Einrichtungs-\nAusstattungsbeitrag nach Satz 1 anteilig erhöht.             beiträge gezahlt. Dem Berechtigten sind jedoch min-\n(3) Bei einer neuen Verwendung im Ausland wird ein         destens 20 vom Hundert des neuen Einrichtungsbeitrags\nneuer Ausstattungsbeitrag gezahlt, wenn der Berechtigte      zu belassen.\n1. während der letzten drei Jahre vor der neuen Ver-            (5) Berechtigten, die während einer Auslandsverwen-\nwendung keine Dienstbezüge im Ausland oder                dung zum Leiter einer Auslandsvertretung oder zum\nentsprechende Bezüge einer zwischen- oder über-           Leiter einer funktionell selbständigen Delegation des\nstaatlichen Organisation erhalten hat oder                Auswärtigen Amtes ernannt werden, wird der Ein-\n2. bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der                richtungsbeitrag nur gezahlt, wenn ihnen aus Anlass der\nletzten drei Jahre keinen oder ermäßigte Beiträge         Ernennung eine Umzugskostenvergütung zugesagt\nnach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes           worden ist.\noder nach § 17 erhalten hat; in diesem Fall sind die bei     (6) Berechtigte an Dienstorten der Europäischen\nden vorausgegangenen Umzügen gezahlten Beiträge           Union sind verpflichtet, die zweckentsprechende\nanzurechnen.                                              Verwendung des aus Anlass des Umzugs an diesen\nHat der Berechtigte in den letzten drei Jahren vor der       Dienstort gewährten Einrichtungsbeitrags mittels einer\nneuen Verwendung vorübergehend Leistungen im Sinne           Aufstellung ihrer Ausgaben nachzuweisen. Die dazu-\ndes Satzes 1 Nr. 1 erhalten, bleiben diese Zeiten bei der    gehörenden Belege sind für die Dauer des Verbleibs an\nBerechnung der Dreijahresfrist außer Betracht. Ein           diesem Dienstort aufzubewahren und der obersten\nBerechtigter, dem bereits anlässlich einer Verwendung in     Dienstbehörde auf Verlangen vorzulegen.\neinem Land der Europäischen Union ein Ausstattungs-\n(7) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.\nbeitrag gewährt wurde, erhält bei einem erneuten Umzug\nin ein Land der Europäischen Union keinen weiteren\nAusstattungsbeitrag.                                                                      § 14\n(4) Ein Berechtigter, der eine Gemeinschaftsunterkunft\nUmzugskostenvergütung in Sonderfällen\nbezieht, erhält keinen Ausstattungsbeitrag.\n(5) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.                            (1) Für einen Umzug am ausländischen Dienstort kann\nbei erheblicher Gefährdung der Gesundheit oder der\n§ 13                            Sicherheit des Bediensteten oder der mit ihm in häus-\nlicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2)\nEinrichtungsbeitrag                       oder aus anderen zwingenden Gründen, die sich aus den\n(1) Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer              besonderen Bedürfnissen des Auslandsdienstes und den\nAuslandsvertretung oder zum Leiter einer funktionell         besonderen Verhältnissen im Ausland ergeben, Umzugs-\nselbständigen Delegation des Auswärtigen Amtes erhält        kostenvergütung zugesagt werden. In diesen Fällen wer-\nder Berechtigte, der am neuen Dienstort eine ausgestat-      den neben den Beförderungsauslagen (§ 2) die Auslagen\ntete Dienstwohnung bezieht oder eine möblierte               zur Erlangung einer angemessenen Wohnung nach § 6\nWohnung mietet, einen Einrichtungsbeitrag in Höhe der        Abs. 1 sowie die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 3\nDienstbezüge im Ausland eines Ledigen seiner Besol-          gezahlt. Soweit erforderlich, können auch Beiträge\ndungsgruppe nach der Stufe 1 des Auslandszuschlags,          gemäß § 7 gezahlt werden. Bei Umzügen aus gesund-\nbei aufsteigenden Gehältern (Bundesbesoldungsord-            heitlichen Gründen muss die Notwendigkeit amts- oder\nnung A) einheitlich nach der Stufe 6. Mietzuschuss und       vertrauensärztlich bescheinigt sein. Die Umzugskosten-\nKaufkraftausgleich werden nicht berücksichtigt. Für          vergütung ist so rechtzeitig zu beantragen, dass über sie\nzusätzliche Einrichtung im Zusammenhang mit der              vor Beginn des geplanten Umzugs entschieden werden\nAnwesenheit des Ehegatten am Dienstort erhöht sich der       kann.\nEinrichtungsbeitrag um 10 vom Hundert.                          (2) Ein Berechtigter mit Wohnung im Sinne des § 10\n(2) Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung,          Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, dem die\nerhöhen sich die Beiträge nach Absatz 1 für die              Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3\nEinrichtung der Empfangsräume und der privaten Wohn-         Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-\nund Esszimmer jeweils um 50 vom Hundert des Bemes-           umzugskostengesetzes oder in den Fällen des § 19\nsungssatzes nach Absatz 1. Ist die Wohnung teilweise         Abs. 1 und 2 zugesagt wurde, erhält für den Umzug in\nausgestattet, ist der Erhöhungsbetrag anteilig niedriger.    eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003              2367\nder Dienstherr die neue Wohnung vorher schriftlich als           mieden werden können, insbesondere hat er Aufträge\nvorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die           an den Spediteur, Passagebuchungen und die Anmie-\nendgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als              tung einer neuen Wohnung unverzüglich rückgängig\nvorläufige Wohnung anerkannt werden.                             zu machen.\n3. § 11 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes findet\n§ 15                                 Anwendung.\nUmzugsbeihilfen                         4. Andere notwendige Auslagen, die dem Berechtigten\n(1) Heiratet ein Berechtigter mit Dienstbezügen, nach-        in Erwartung des Umzugs entstanden sind, und\ndem er den Dienst am neuen ausländischen Dienstort               Schäden, die als unmittelbare Folge des Widerrufs der\nangetreten hat und ihm die Umzugskostenvergütung                 Zusage der Umzugskostenvergütung entstanden\nzugesagt worden ist, können ihm die 50 Euro überstei-            sind, können ihm nach billigem Ermessen erstattet\ngenden notwendigen Fahrkosten seines Verlobten oder              werden. Auslagen für Gegenstände dürfen nur erstat-\nEhegatten und dessen Kinder, die durch die Reise in die          tet werden, wenn der Berechtigte die Gegenstände\nhäusliche Gemeinschaft des Berechtigten aufgenommen              dem Dienstherrn zur Verfügung stellt.\nwerden, bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allge-     Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als widerru-\nmein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden        fen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung Umzugs-\nBeförderungsmittels vom inländischen Wohnort des Ver-        kostenvergütung für einen anderen Umzug zugesagt\nlobten oder Ehegatten zum Dienstort erstattet werden,        worden ist.\nhöchstens jedoch für eine Reise vom letzten inländischen        (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Berechtigte\nan den ausländischen Dienstort. Die notwendigen Ausla-       stirbt, bevor er an den neuen Dienstort umgezogen ist.\ngen für das Befördern des Heiratsgutes an den ausländi-\nschen Dienstort können bis zur Höhe der Auslagen                (3) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem\nerstattet werden, die entstanden wären, wenn das Hei-        Widerruf der Zusage eine Umzugskostenvergütung für\nratsgut vom letzten inländischen an den ausländischen        einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt, sind die\nDienstort befördert worden wäre. § 3 ist entsprechend        Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den §§ 11\nanwendbar.                                                   bis 13, die der Berechtigte auf Grund der ersten Zusage\nerhalten hat, auf die ihm nach der neuen Zusage zuste-\n(2) Bei dauerhafter Trennung im Ausland findet            henden Beträge anzurechnen. Die Anrechnung unter-\nAbsatz 1 sinngemäß Anwendung für die Erstattung der          bleibt, soweit der Berechtigte die Pauschvergütung und\nnotwendigen Fahrkosten und die Beförderungsauslagen          die Beiträge bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der\nfür das Umzugsgut von Personen im Sinne des § 6 Abs. 3       ersten Zusage bestimmungsgemäß verbraucht hat und\ndes Bundesumzugskostengesetzes, die in häuslicher            die daraus angeschafften Gegenstände am neuen\nGemeinschaft mit dem Berechtigten leben, vom auslän-         Dienstort nicht verwendbar sind. Die nicht verwendbaren\ndischen Wohnort zum Ort ihrer Wahl, höchstens bis zur        Gegenstände hat der Berechtigte dem Dienstherrn zur\nHöhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländi-    Verfügung zu stellen.\nschen Dienstort. Dasselbe gilt auch bei Rückkehr ins\nInland der in § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengeset-           (4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus\nzes genannten Kinder zur Aufnahme einer Berufsausbil-        Gründen widerrufen, die der Berechtigte zu vertreten hat,\ndung oder eines Studiums oder zur Ableistung des             hat er abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die schon\nGrundwehr- oder Zivildienstes. Mehrkosten für das            erhaltene Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen.\ngetrennte Versenden von Umzugsgut (§ 2 Abs. 5) werden\nnicht erstattet, wenn innerhalb von drei Monaten die Ver-                                § 17\nsetzung in das Inland erfolgt.                                                Umzugskostenvergütung\nbei einer Auslandsverwendung\n§ 16                                             von weniger als zwei Jahren\nErstattung der Auslagen für                      (1) Steht von vornherein fest, dass ein Berechtigter für\nUmzugsvorbereitungen bei Widerruf                  weniger als zwei Jahre in das Ausland oder im Ausland\nder Zusage der Umzugskostenvergütung                 versetzt, abgeordnet oder kommandiert wird, wird ihm\nfür den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung\n(1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann ganz        höchstens in folgendem Umfang gezahlt:\noder teilweise widerrufen werden, wenn mit einer baldigen\nweiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rech-      1. bei einer Auslandsverwendung von bis zu acht Mona-\nnen ist oder der Umzug aus besonderen Gründen nicht              ten, bei der Auslandsdienstbezüge nach § 58 des\ndurchgeführt werden soll. In diesem Fall gilt Folgendes:         Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden,\n1. Der Berechtigte hat, wenn ihm nicht innerhalb von             a) Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),\nsechs Monaten eine Umzugskostenvergütung für                 b) Erstattung der notwendigen Auslagen für das Bei-\neinen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt wird,                behalten der bisherigen Wohnung im Inland, und\ndie Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den             zwar in voller Höhe, wenn diese auf Grund der\n§§ 11 bis 13 zurückzuzahlen, soweit er sie bis zur               dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im\nBekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht bestim-               Übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die\nmungsgemäß verbraucht hat; die aus der Pauschver-                die Wohnung auf Grund der dienstlichen Maßnah-\ngütung und den Beiträgen beschafften Gegenstände                 me nicht mehr nutzen, oder der notwendigen Aus-\nhat er dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen.                 lagen für das Unterstellen des Umzugsgutes,\n2. Der Berechtigte hat alle Möglichkeiten auszunutzen,           c) Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu\ndurch die Auslagen für Umzugsvorbereitungen ver-                 100 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen","2368          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nGemeinschaft gehörende Person, die an der             diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6\nUmzugsreise teilnimmt,                                Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes für die Zah-\nd) Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein       lung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem\nam bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelas-       Tage, an dem dem Berechtigten die Verlängerung seiner\nsenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das         Verwendung bekannt gegeben wird.\nPersonenkraftfahrzeug noch die Garage anderwei-          (3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1\ntig genutzt werden,                                   Nr. 1 Buchstabe b sowie Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b kön-\ne) Mietentschädigung (§ 5),                              nen für eine Beförderung des Umzugsgutes an den aus-\nländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der Kosten\nf) Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer ange-\nerstattet werden, die durch eine Einlagerung im Inland\nmessenen Wohnung im Ausland (§ 6),\nentstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe der\ng) 20 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10          Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Bei\nAbs. 1 bis 5 sowie 10 vom Hundert des Ausstat-        unentgeltlicher Unterstellmöglichkeit an einem anderen\ntungsbeitrags (§ 12),                                 Ort im Inland können anstelle der Erstattung der Ausla-\nh) 20 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen kli-       gen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie Absatz 1 Nr. 2\nmabedingter Kleidung (§ 11) mit der Maßgabe,          Buchstabe b die Beförderungsauslagen nach § 3 Abs. 1\ndass der Beitrag für den Berechtigten selbst bis      Satz 3 und 4 erstattet werden.\nzur Hälfte des Betrages nach § 11 gezahlt wird,          (4) Liegt bei einer Auslandsverwendung die Mitnahme\n2. bei einer Auslandsverwendung von mehr als acht           des Personenkraftfahrzeugs im dienstlichen Interesse,\nMonaten                                                  kann die oberste Dienstbehörde hierzu die Zusage der\nÜbernahme der Beförderungsauslagen zulassen.\na) Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),\nb) Erstattung der notwendigen Auslagen für das Bei-         (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die oberste\nbehalten der bisherigen Wohnung im Inland, und        Dienstbehörde festgestellt hat, dass der Umzug im\nzwar in voller Höhe, wenn diese auf Grund der         dienstlichen Interesse liegt.\ndienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im             (6) Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen\nÜbrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die      besonderer dienstlicher Gründe (u. a. Sicherheitsaspekte,\ndie Wohnung auf Grund der dienstlichen Maßnah-        fiskalische Erwägungen) im Einzelfall die Zusage der\nme nicht mehr nutzen oder der notwendigen Aus-        Umzugskostenvergütung nach Absatz 1 nur auf die Per-\nlagen für das Unterstellen des Umzugsgutes,           son des Berechtigten beschränken.\nc) Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu\n200 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen\nGemeinschaft gehörende Person, die an der                                          § 18\nUmzugsreise teilnimmt,\nAuslagen für\nd) Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein                  die Rückführung von Berechtigten\nam bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelas-                     und deren Angehörigen sowie\nsenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das                von Umzugsgut aus Gefährdungsgründen\nPersonenkraftfahrzeug noch die Garage anderwei-\ntig genutzt werden,                                      (1) Ist an einem ausländischen Dienstort Leben,\nGesundheit oder Eigentum des Berechtigten und seiner\ne) Mietentschädigung (§ 5),                              Angehörigen erheblich gefährdet, kann die oberste\nf) Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer ange-     Dienstbehörde Umzugskostenvergütung für die Rück-\nmessenen Wohnung im Ausland (§ 6),                    führung oder den Umzug des Berechtigten sowie der zu\nseiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen\ng) 40 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 2) oder die Rückführung von Umzugsgut in\nAbs. 1 bis 5 sowie des Ausstattungsbeitrags (§ 12),\ndas Inland oder nach einem ausländischen Ort zusagen.\nh) 40 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen kli-       Die Umzugskostenvergütung darf jedoch nur soweit den\nmabedingter Kleidung (§ 11) mit der Maßgabe,          Umständen nach notwendig zugesagt werden. Entspre-\ndass der Beitrag für den Berechtigten selbst in vol-  chendes gilt für die Rückkehr zum Dienstort.\nler Höhe nach § 11 gezahlt wird.\n(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt – unter\n3. Zahlungen nach Nummer 1 Buchstabe b und d sowie          Berücksichtigung von Regelungen, die im gleichen\nNummer 2 Buchstabe b und d werden nicht für die          Zusammenhang nach § 12 Abs. 8 der Auslandstren-\nTage gewährt, an denen der Berechtigte Leistungen        nungsgeldverordnung getroffen wurden – in sinngemäßer\nnach der Richtlinie über die Gewährung einer Auf-        Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung die Teile\nwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen             der Umzugskostenvergütung im Einzelfall, wenn aus\ndienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung       Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnli-\nbei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins          cher Verhältnisse im Ausland andere als in den §§ 3\nAusland, im Ausland und vom Ausland ins Inland           oder 4 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichnete\nerhält. Zahlungen nach Nummer 1 Buchstabe g und h        dienstliche Maßnahmen erforderlich sind. Werden für\nund Nummer 2 Buchstabe g und h werden für den            einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung\nHin- und Rückumzug nur einmal gewährt.                   befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt\n(2) Dauert eine Verwendung im Ausland länger als          das Auswärtige Amt die Teile der Umzugskostenvergü-\nnach Absatz 1 vorgesehen, kann die für die längere Zeit     tung für alle an diesem Dienstort tätigen und von der\nzustehende Umzugskostenvergütung gezahlt werden. In         Maßnahme betroffenen Berechtigten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003            2369\n(3) § 10 Abs. 5 gilt entsprechend, wenn außer dem          gewährte Betrag auf die nach Absatz 1 oder 2 zustehen-\nReisegepäck Teile des Hausrats zurückgeführt werden          de Umzugskostenvergütung anzurechnen.\nmüssen und sich die Zusage der Umzugskostenvergü-\n(4) Scheiden Berechtigte aus von ihnen zu vertreten-\ntung hierauf erstreckt.\nden Gründen im Ausland aus dem Dienst aus und ziehen\nsie spätestens sechs Monate danach in das Inland um,\n§ 19                              können ihnen und den in Absatz 2 bezeichneten Perso-\nUmzugskostenvergütung                        nen für diesen Umzug die Beförderungsauslagen und\nbeim Ausscheiden aus dem Dienst                   Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der all-\n(1) Berechtigten mit Dienstort im Ausland, die in den      gemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehren-\nRuhestand treten oder ihr zeitlich befristetes Dienstver-    den Beförderungsmittels gezahlt werden, höchstens die\nhältnis im Ausland beenden, ist Umzugskostenvergütung        Auslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der obers-\nfür einen Umzug nach einem Ort ihrer Wahl im Inland          ten Dienstbehörde entstanden wären.\nzuzusagen. Umzugskostenvergütung wird nur gezahlt,\nwenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach dem Aus-                                        § 20\nscheiden durchgeführt wird. Die oberste Dienstbehörde\nkann in begründeten Ausnahmefällen diese Frist um ein                                  Härtefälle\nJahr verlängern.                                                Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit\n(2) Absatz 1 gilt nach dem Tode eines Berechtigten,        dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundes-\ndessen letzter Dienstort im Ausland liegt, entsprechend      minister der Finanzen in besonderen Ausnahmefällen den\nfür die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen. Sind      Bemessungssatz nach § 10 erhöhen, wenn sich dienst-\nsolche Personen nicht vorhanden oder ziehen sie nicht in     ortbezogen aus der Anwendung dieser Vorschrift unzu-\ndas Inland um, können den Erben die notwendigen Aus-         mutbare Härten ergeben.\nlagen für das Befördern beweglicher Nachlassgegen-\nstände nach einem Ort im Inland erstattet werden, wenn                                    § 21\ndie Auslagen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist\nentstanden sind. Für Hausangestellte gilt § 4 Abs. 2 ent-                       Übergangsvorschrift\nsprechend.                                                      Für Umzüge aus Anlass von Versetzungen, Abordnun-\n(3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1        gen und Kommandierungen mit Dienstantritt vor dem\nUmzüge im Ausland durchgeführt werden, können die            1. Januar 2002 sind die §§ 10, 12 und 13 in der bis zum\nnotwendigen Umzugsauslagen erstattet werden, höchs-          31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden.\ntens jedoch die Auslagen, die durch einen Umzug an den\nSitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären. Wird\n§ 22\nspäter, jedoch noch innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein\nUmzug in das Inland durchgeführt, ist der nach Satz 1                      (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}