{"id":"bgbl1-2003-57-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":57,"date":"2003-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes (BLE-ÖLG-Kostenverordnung - BLEÖLGKostV)","law_date":"2003-11-19T00:00:00Z","page":2358,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2358          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003\nVerordnung\nüber Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes\n(BLE-ÖLG-Kostenverordnung – BLEÖLGKostV)\nVom 19. November 2003\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Öko-Landbauge-                                                 §4\nsetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung                        Rücknahme, Widerruf, Widerspruch\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes-                 (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflich-\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-                tigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbei-\nwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                  tung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurück-\nder Finanzen:                                                         genommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als\nwegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amts-\nhandlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden\n§1                                        Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwal-\ntungskostengesetzes erhoben.\nErhebung von Kosten\n(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung                 eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für\nerhebt für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 des Öko-                    die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr er-\nLandbaugesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach                   hoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb\ndieser Verordnung.                                                    keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-\noder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens-\ngesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Wider-\n§2\nspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenent-\nGebühren                                       scheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom\nHundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch\n(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die\nnach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor\nGebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Ge-\nderen Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr\nbührenverzeichnis.\nhöchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.\n(2) Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außer-\ngewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die nach                                                  §5\nMaßgabe des Absatzes 1 berechnete Gebühr um bis zu\nÜbergangsregelung\n50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem\njeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbe-                     Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser\ntrages erhöht werden. Der Kostenschuldner ist vor der                 Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten\nVornahme der Amtshandlung zu hören, wenn mit einer                    nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben\nsolchen Erhöhung zu rechnen ist.                                      werden, soweit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung die Erhebung der Kosten in einem unanfecht-\nbaren Bescheid vorbehalten hat.\n§3\nAuslagen                                                                      §6\nVom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2                                        Inkrafttreten\nbis 7 des Verwaltungskostengesetzes aufgeführten Aus-                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nlagen erhoben.                                                        Kraft.\nBonn, den 19. November 2003\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c hu t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003   2359\nAnlage\n(zu § 2)\nVerzeichnis\nder Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes\nGebühren-\nGebührenverzeichnis               Gebühr in Euro\nnummer\n1         Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach\nArtikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91\n1.1       Erteilung der Zulassung                         1 350 bis 8 720\nBei der Bemessung der Gebühr können bestehende\nAkkreditierungen berücksichtigt werden.\n1.2       Änderung oder Verlängerung der Zulassung         50 bis 4 380\n2         Genehmigung zur Vermarktung von Erzeug-\nnissen mit Hinweis auf den ökologischen\nLandbau, die aus einem Drittland in die EU\neingeführt werden, nach Artikel 11 Abs. 6 der\nVerordnung (EWG) Nr. 2092/91\n2.1       Erteilung der Genehmigung                        55 bis 2 990\n2.2       Änderung oder Verlängerung der Genehmigung        22 bis 880\n2.3       Ausstellung der Originalbescheinigung für Ein-        22\nfuhren aus Drittländern nach Artikel 4 Abs. 9\nBuchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001\n2.4       Ausstellung von Zweit/Mehrfachbescheinigun-           11\ngen von der Originalbescheinigung nach Arti-\nkel 4 Abs. 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG)\nNr. 1788/2001 je Exemplar\n3         Zulassung der Verwendung einer Zutat land-\nwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 3 der\nVerordnung (EWG) Nr. 207/93\n3.1       Erteilung der Zulassung                           40 bis 390\n3.2       Änderung oder Verlängerung der Zulassung          20 bis 210"]}