{"id":"bgbl1-2003-56-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":56,"date":"2003-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/56#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_56.pdf#page=62","order":6,"title":"Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen","law_date":"2003-11-25T00:00:00Z","page":2346,"pdf_page":62,"num_pages":6,"content":["2346           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003\nVerordnung\nzur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung\nvon Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen\nVom 25. November 2003\nEs verordnen                                                                            §2\ndie Bundesregierung auf Grund                                         Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen\n– des § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Wohn-             (1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grund-\nraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001             flächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung\n(BGBl. I S. 2376),                                        gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die\nGrundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemein-\n– des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes          schaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Sep-\n(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen\ntember 2001 (BGBl. I S. 2404),\nvon\n– des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a des Wohn-          1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach\ngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                allen Seiten geschlossenen Räumen sowie\nvom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474)\n2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,\nund\nwenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem\ndas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und       Wohnheim gehören.\nJugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für             (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen\nWirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Ver-         folgender Räume:\nkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesminis-\nterium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Grund         1. Zubehörräume, insbesondere:\ndes § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der          a) Kellerräume,\nBekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970)\nb) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der\nin Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-\nWohnung,\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem\nOrganisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I                 c) Waschküchen,\nS. 4206):                                                         d) Bodenräume,\ne) Trockenräume,\nInhaltsübersicht\nf) Heizungsräume und\nArtikel 1 Wohnflächenverordnung\ng) Garagen,\nArtikel 2 Betriebskostenverordnung\n2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden\nArtikel 3 Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung              Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder\nArtikel 4 Änderung der Neubaumietenverordnung                     genügen, sowie\nArtikel 5 Änderung der Heimmindestbauverordnung               3. Geschäftsräume.\nArtikel 5a Änderung der Wohngeldverordnung\n§3\nArtikel 6 Inkrafttreten\nErmittlung der Grundfläche\n(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwi-\nschen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vor-\nArtikel 1                           derkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei\nVerordnung                            fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Ab-\nschluss zu Grunde zu legen.\nzur Berechnung der Wohnfläche\n(Wohnflächenverordnung – WoFlV)                       (2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich\neinzubeziehen die Grundflächen von\n§1                               1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fens-\nterumrahmungen,\nAnwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche\n2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,\n(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die              3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz-\nWohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Ver-           und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,\nordnung anzuwenden.\n4. freiliegenden Installationen,\n(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2\nzur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu            5. Einbaumöbeln und\nermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.        6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003            2347\n(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer                                 Artikel 2\nBetracht die Grundflächen von\nVerordnung\n1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, frei-                   über die Aufstellung von Betriebskosten\nstehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe                    (Betriebskostenverordnung – BetrKV)\nvon mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grund-\nfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,\n§1\n2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppen-\nBetriebskosten\nabsätze,\n(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentü-\n3. Türnischen und\nmer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder\n4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum          Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestim-\nFußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden              mungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebenge-\nherunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.      bäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks lau-\nfend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigen-\n(4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig\ntümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag\ngestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung\nangesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung\nzu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bau-\neines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, ange-\nzeichnung ermittelt, muss diese\nsetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf\n1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfrei-           nicht angesetzt werden.\nstellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bau-\n(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:\nordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein\nbauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich         1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erfor-\nist, für ein solches geeignet sein und                         derlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten\nder Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich\n2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bautei-\ngeleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die ge-\nlen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.\nsetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresab-\nIst die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt              schlusses und die Kosten für die Geschäftsführung\nworden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung                  (Verwaltungskosten),\ngebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung             2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhal-\nim fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer                 tung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufge-\nberichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.                        wendet werden müssen, um die durch Abnutzung,\nAlterung und Witterungseinwirkung entstehenden\n§4                                   baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu\nAnrechnung der Grundflächen                        beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskos-\nten).\nDie Grundflächen\n1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe                                         §2\nvon mindestens zwei Metern sind vollständig,                            Aufstellung der Betriebskosten\n2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe               Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:\nvon mindestens einem Meter und weniger als zwei\nMetern sind zur Hälfte,                                      1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,\n3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und                hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;\nähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen             2. die Kosten der Wasserversorgung,\nsind zur Hälfte,\nhierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,\n4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen                  die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder\nsind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch            anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Was-\nzur Hälfte                                                      serzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung ein-\nschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten\nanzurechnen.\nder Berechnung und Aufteilung, die Kosten der War-\ntung von Wassermengenreglern, die Kosten des Be-\n§5                                    triebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage\nÜberleitungsvorschrift                          und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich\nder Aufbereitungsstoffe;\nIst die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach\nder Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der             3. die Kosten der Entwässerung,\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178),              hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom                 Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils                 einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und\ngeltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei die-              die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspum-\nser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen            pe;\nnach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an\n4. die Kosten\ndem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neube-\nrechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die               a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ein-\nVorschriften dieser Verordnung anzuwenden.                              schließlich der Abgasanlage,","2348         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003\nhierzu gehören die Kosten der verbrauchten                   hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von\nBrennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des              Wasserablagerungen und Verbrennungsrück-\nBetriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Über-              ständen im Innern der Geräte sowie die Kosten\nwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßi-                der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereit-\ngen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und                   schaft und Betriebssicherheit und der damit\nBetriebssicherheit einschließlich der Einstellung            zusammenhängenden Einstellung durch eine\ndurch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage               Fachkraft;\nund des Betriebsraums, die Kosten der Messun-\n6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwas-\ngen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,\nserversorgungsanlagen\ndie Kosten der Anmietung oder anderer Arten der\nGebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur               a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend\nVerbrauchserfassung sowie die Kosten der Ver-                Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Num-\nwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfas-               mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt\nsung einschließlich der Kosten der Eichung sowie             sind,\nder Kosten der Berechnung und Aufteilung\noder\noder\nb) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von\nb) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungs-            Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c\nanlage,                                                      und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht\nhierzu gehören die Kosten der verbrauchten                   dort bereits berücksichtigt sind,\nBrennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des\noder\nBetriebsstroms und die Kosten der Überwachung\nsowie die Kosten der Reinigung der Anlage und            c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warm-\ndes Betriebsraums                                            wasserversorgungsanlagen entsprechend Num-\noder                                                            mer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2,\nsoweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;\nc) der eigenständig gewerblichen Lieferung von\nWärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchsta-         7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lasten-\nbens a,                                                  aufzugs,\nhierzu gehören das Entgelt für die Wärmeliefe-           hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die\nrung und die Kosten des Betriebs der zugehöri-           Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Über-\ngen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a                 wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen\noder                                                        Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebs-\nsicherheit einschließlich der Einstellung durch eine\nd) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen            Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anla-\nund Gaseinzelfeuerstätten,                               ge;\nhierzu gehören die Kosten der Beseitigung von         8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseiti-\nWasserablagerungen und Verbrennungsrück-                 gung,\nständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßi-\ngen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Be-             zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für\ntriebssicherheit und der damit zusammenhän-              die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden\ngenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie            Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öf-\ndie Kosten der Messungen nach dem Bundes-                fentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbesei-\nImmissionsschutzgesetz;                                  tigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu\nentrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender\n5. die Kosten\nnicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Be-\na) des Betriebs der zentralen Warmwasserversor-             triebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müll-\ngungsanlage,                                             absauganlagen sowie des Betriebs von Müllmen-\nhierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung           generfassungsanlagen einschließlich der Kosten der\nentsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort             Berechnung und Aufteilung;\nbereits berücksichtigt sind, und die Kosten der       9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbe-\nWassererwärmung entsprechend Nummer 4                    kämpfung,\nBuchstabe a\nzu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die\noder\nKosten für die Säuberung der von den Bewohnern\nb) der eigenständig gewerblichen Lieferung von              gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge,\nWarmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des                Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen,\nBuchstabens a,                                           Fahrkorb des Aufzugs;\nhierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des     10. die Kosten der Gartenpflege,\nWarmwassers und die Kosten des Betriebs der\nzugehörigen Hausanlagen entsprechend Num-                hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch\nmer 4 Buchstabe a                                        angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung\nvon Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spiel-\noder                                                        plätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und\nc) der Reinigung und Wartung von Warmwasser-                der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die\ngeräten,                                                 dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003            2349\n11. die Kosten der Beleuchtung,                                                        Artikel 3\nhierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außen-                             Änderung der\nbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Be-                      Zweiten Berechnungsverordnung\nwohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie               Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung\nZugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Wasch-       der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I\nküchen;                                                   S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\n12. die Kosten der Schornsteinreinigung,                      vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt\ngeändert:\nhierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßge-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits\nals Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksich-             a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:\ntigt sind;                                                       „§ 43 (weggefallen)“.\n13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,            b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:\nhierzu gehören namentlich die Kosten der Versiche-               „§ 44 (weggefallen)“.\nrung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser-              c) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\nsowie sonstige Elementarschäden, der Glasversi-\n„Anlage 3 (weggefallen)“.\ncherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäu-\nde, den Öltank und den Aufzug;                            2. § 11 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\n14. die Kosten für den Hauswart,                                    „(6) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen,\ndie den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig\nhierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und         erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer\nalle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder          verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie\nErbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit              oder Wasser bewirken.“\ngewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, In-       3. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nstandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen\noder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten               „(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge\nvom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten                verändern sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar\nfür Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10              eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den\nund 16 nicht angesetzt werden;                               Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen\nBundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für\n15. die Kosten                                                   Deutschland für den der Veränderung vorausgehen-\nden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucher-\na) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,            preisindex für Deutschland für den der letzten Verän-\nhierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms             derung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder\nund die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer            verringert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2005\nBetriebsbereitschaft einschließlich der Einstel-         ist die Erhöhung oder Verringerung des Verbraucher-\nlung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsent-          preisindexes für Deutschland maßgeblich, die im\ngelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende             Oktober 2004 gegenüber dem Oktober 2001 eingetre-\nAntennenanlage sowie die Gebühren, die nach              ten ist.“\ndem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweiter-          4. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „dieser Verord-\nsendung entstehen,                                       nung beigefügte Anlage 3 ‚Aufstellung der Betriebs-\nkosten‘ “ durch die Wörter „Betriebskostenverordnung\noder\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347)“\nb) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz             ersetzt.\nverbundenen privaten Verteilanlage,                   5. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nhierzu gehören die Kosten entsprechend Buch-             a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grund-             aa) In Nummer 1 werden die Wörter „jedoch nicht\ngebühren für Breitbandkabelanschlüsse;                            die Hypothekengewinnabgabe,“ gestrichen.\n16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die                bb) In Nummer 3 wird das Wort „Müllabfuhr“ durch\nWäschepflege,                                                         das Wort „Müllbeseitigung“ ersetzt.\nhierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die            b) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Hausreinigung“\nKosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der                 durch das Wort „Gebäudereinigung“ ersetzt.\nEinrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Be-         6. § 42 wird wie folgt gefasst:\ntriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die\n„§ 42\nKosten der Wasserversorgung entsprechend Num-\nmer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt                               Wohnfläche\nsind;                                                           Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003\n17. sonstige Betriebskosten,                                     nach dieser Verordnung berechnet worden, bleibt es\nbei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 ge-\nhierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die          nannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bau-\nvon den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.                 liche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen","2350           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003\nwerden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche                     öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs\nerforderlich machen, sind die Vorschriften der Wohn-              von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllab-\nflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I                  sauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengen-\nS. 2346) anzuwenden.“                                             erfassungsanlagen einschließlich der Kosten der\n7. Die §§ 43 und 44 werden aufgehoben.                               Berechnung und Aufteilung.“\n8. Die Anlage 3 wird aufgehoben.                                 c) In Absatz 2 wird das Wort „Müllabfuhr“ durch das\nWort „Müllbeseitigung“ ersetzt.\nArtikel 4                           5. § 24 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                a) In der Überschrift werden die Wörter „maschineller\nder Neubaumietenverordnung                              Aufzüge“ durch die Wörter „von Aufzügen“ ersetzt.\nDie Neubaumietenverordnung in der Fassung der                  b) In Absatz 1 werden die Wörter „durch einen Fach-\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I                         mann“ durch die Wörter „durch eine Fachkraft“ er-\nS. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes              setzt.\nvom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt\ngeändert:                                                     6. § 24a wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 24a\na) Die Angabe zu § 22a wird wie folgt gefasst:\nUmlegung der Kosten\n„§ 22a Umlegung der Kosten der Müllbeseitigung“.\ndes Betriebs der mit einem Breitband-\nb) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:                         kabelnetz verbundenen privaten Verteil-\n„§ 24 Umlegung der Kosten des Betriebs von Auf-               anlage und der Gemeinschafts-Antennenanlage\nzügen“.\n(1) Zu den Kosten des Betriebs der mit einem Breit-\nc) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:                bandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage\n„§ 24a Umlegung der Kosten des Betriebs der mit           gehören die Kosten des Betriebsstroms und die\neinem Breitbandkabelnetz verbundenen             Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbe-\nprivaten Verteilanlage und der Gemein-           reitschaft einschließlich der Einstellung durch eine\nschafts-Antennenanlage“.                         Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur\nWirtschaftseinheit gehörende Verteilanlage sowie die\nd) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                 Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die\n„§ 25 Umlegung der Betriebs- und Instandhal-              Kabelweitersendung entstehen. Satz 1 gilt entspre-\ntungskosten der Einrichtungen für die              chend für die Kosten des Betriebs der Gemein-\nWäschepflege“.                                     schafts-Antennenanlage. Zu den Betriebskosten im\ne) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst:                Sinne des Satzes 1 gehören ferner die laufenden\nmonatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelan-\n„§ 25b (weggefallen)“.                                    schlüsse.\nf) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 dürfen\n„§ 33 (weggefallen)“.                                     nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt wer-\n2. § 1 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                     den, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern\nein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist. Die\na) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nKosten nach Absatz 1 Satz 3 dürfen nur zu gleichen\n„a) des Wohnungsbindungsgesetzes ab 1. Januar             Teilen auf die Wohnungen umgelegt werden, die mit\n2002 in der jeweils geltenden Fassung,“.             Zustimmung des Nutzungsberechtigten angeschlos-\nb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                        sen worden sind.“\n„b) der Zweiten Berechnungsverordnung ab               7. § 25 wird wie folgt geändert:\n1. Januar 2002 in der jeweils geltenden Fas-\nsung und“.                                           a) In der Überschrift werden die Wörter „für maschi-\nnelle Wascheinrichtungen“ durch die Wörter „der\n3. In § 21 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Kosten ihrer\nEinrichtungen für die Wäschepflege“ ersetzt.\nVerwendung einschließlich“ die Wörter „der Kosten\nder Eichung sowie“ und nach den Wörtern „Kosten               b) In Absatz 1 werden die Wörter „maschineller\nder Berechnung und Aufteilung,“ die Wörter „die                   Wascheinrichtungen“ durch die Wörter „der Ein-\nKosten der Wartung von Wassermengenreglern,“ ein-                 richtungen für die Wäschepflege“ und die Wörter\ngefügt.                                                           „der maschinellen Einrichtung“ durch die Wörter\n4. § 22a wird wie folgt geändert:                                    „der Einrichtungen“ ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Müllabfuhr“              c) In Absatz 2 werden die Wörter „für maschinelle\ndurch das Wort „Müllbeseitigung“ ersetzt.                     Wascheinrichtungen“ durch die Wörter „der Ein-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               richtungen für die Wäschepflege“ ersetzt.\n„(1) Zu den Kosten der Müllbeseitigung gehö-        8. § 25b wird aufgehoben.\nren namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichten-\nden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht          9. § 34 Abs. 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003                    2351\nArtikel 5                                    Zweiten Berechnungsverordnung“ durch die Angabe\n„§ 2 Abs. 3 der Wohnflächenverordnung“ ersetzt.\nÄnderung der Heimmindestbauverordnung\n2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n§ 14 Abs. 2 der Heimmindestbauverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I                   a) In Nummer 1 wird die Angabe “der Nummer 4\nS. 550) wird wie folgt gefasst:                                          Buchstabe a, b und d sowie der Nummer 5 Buch-\nstabe a und c der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der\n„(2) Für die Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1                  Zweiten Berechnungsverordnung“ durch die Anga-\ngelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom                    be „des § 2 Nr. 4 Buchstabe a, b und d sowie Nr. 5\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend.                        Buchstabe a und c der Betriebskostenverordnung“\nBeheizbare und unbeheizbare Wintergärten, Schwimm-                       ersetzt.\nbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene\nRäume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terras-                  b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „der Num-\nsen werden nicht angerechnet.“                                           mer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b\nder Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berech-\nnungsverordnung“ durch die Angabe „des § 2 Nr. 4\nBuchstabe c und Nr. 5 Buchstabe b der Betriebs-\nArtikel 5a\nkostenverordnung“ ersetzt.\nÄnderung der Wohngeldverordnung\nDie Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722) wird\nArtikel 6\nwie folgt geändert:                                                                        Inkrafttreten\n1. In § 1a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 der            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. November 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}