{"id":"bgbl1-2003-56-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":56,"date":"2003-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/56#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_56.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation (KuMaKV)","law_date":"2003-11-18T00:00:00Z","page":2300,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["2300           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003\nVerordnung\nzur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation\n(KuMaKV)\nVom 18. November 2003\nAuf Grund des § 20a Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhan-         3. bedeutende Kooperationen, Erwerb oder Veräuße-\ndelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes               rung von wesentlichen Beteiligungen sowie der Ab-\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) eingefügt worden ist,           schluss, die Änderung oder die Kündigung von Be-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                       herrschungs- und Gewinnabführungsverträgen und\nsonstigen bedeutenden Vertragsverhältnissen;\nTeil 1                               4. Übernahme-, Erwerbs- und Abfindungsangebote,\nsoweit nicht von Absatz 2 erfasst;\nAnwendungsbereich\n5. Kapital- und Finanzierungsmaßnahmen;\n§1                                  6. Liquiditätsprobleme, Überschuldung oder Verlustan-\nzeige nach § 92 des Aktiengesetzes;\nAnwendungsbereich\n7. bedeutende Erfindungen, Erteilung oder Verlust be-\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden               deutender Patente und Gewährung wichtiger Lizen-\nauf                                                                 zen;\n1. die Bestimmung von Umständen, die für die Bewer-             8. Rechtsstreitigkeiten und Kartellverfahren von beson-\ntung von Vermögenswerten im Sinne des § 20a Abs. 1              derer Bedeutung;\nSatz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erheblich        9. Veränderungen in personellen Schlüsselpositionen\nsind,                                                           des Unternehmens;\n2. die Feststellung des Vorliegens sonstiger Täu-             10. strategische Unternehmensentscheidungen, insbe-\nschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1              sondere der Rückzug aus oder die Aufnahme von\nNr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und                         neuen Kerngeschäftsfeldern oder die Neuausrich-\n3. die Bestimmung von Handlungen, die in keinem Fall                tung des Geschäfts.\neinen Verstoß gegen das Verbot der Kurs- und Markt-\npreismanipulation nach § 20a Abs. 1 Satz 1 des Wert-                                   §3\npapierhandelsgesetzes darstellen.                                     Sonstige Täuschungshandlungen\n(1) Eine sonstige Täuschungshandlung im Sinne von\n§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\nTeil 2\nist die Vorspiegelung falscher sowie die Entstellung oder\nBewertungserhebliche Umstände                      Unterdrückung wahrer Tatsachen oder sonstiger Um-\nund sonstige Täuschungshandlungen                    stände, soweit diese geeignet sind, den inländischen\nBörsen- oder Marktpreis eines der unter § 20a Abs. 1\n§2                                Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Ver-\nmögenswerte oder den Preis eines solchen Vermögens-\nBewertungserhebliche Umstände                     wertes an einem organisierten Markt in einem anderen\n(1) Bewertungserhebliche Umstände im Sinne von             Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-\n§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes       ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nsind Tatsachen und Werturteile, die geeignet sind, auf die    schen Wirtschaftsraum hoch- oder herunterzutreiben\nAnlageentscheidung eines vernünftigen Anlegers mit            oder beizubehalten.\ndurchschnittlicher Börsenkenntnis Einfluss zu nehmen.            (2) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des Ab-\n(2) Tatsachen, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Wert-      satzes 1 sind insbesondere Geschäfte oder einzelne\npapierhandelsgesetzes, sowie Entscheidungen und Kon-          Kauf- oder Verkaufaufträge über Vermögenswerte,\ntrollerwerbe, die gemäß § 10 oder § 35 des Wertpapierer-      1. bei denen Käufer und Verkäufer wirtschaftlich iden-\nwerbs- und Übernahmegesetzes zu veröffentlichen sind,             tisch sind, es sei denn, diese Geschäfte wurden nicht\nsind regelmäßig bewertungserhebliche Umstände im                  wissentlich zwischen identischen Vertragspartnern ab-\nSinne von Absatz 1.                                               geschlossen oder den anderen Marktteilnehmern im\nEinklang mit den gesetzlichen Regeln und den Markt-\n(3) Bewertungserhebliche Umstände im Sinne von\nbestimmungen angekündigt;\nAbsatz 1 können insbesondere sein:\n2. bei denen ein Kauf- und ein Verkaufauftrag zu im\n1. Änderungen in den Jahresabschlüssen und Zwi-\nWesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen von\nschenberichten und den hieraus üblicherweise\nverschiedenen Parteien, die sich abgesprochen\nabgeleiteten Unternehmenskennzahlen;\nhaben, erteilt wird, es sei denn, diese Geschäfte wur-\n2. Änderungen der Ausschüttungen, insbesondere                  den den anderen Marktteilnehmern im Einklang mit\nSonderausschüttungen, eine Dividendenänderung                den gesetzlichen Regeln und den Marktbestimmun-\noder die Aussetzung der Dividende;                           gen angekündigt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003            2301\n3. die den unzutreffenden Eindruck wirtschaftlich be-           (2) Sind mehrere Stabilisierungsmanager benannt, so\ngründeter Umsätze erwecken;                               müssen diese einen führenden Stabilisierungsmanager\n4. die geeignet sind, über Angebot und Nachfrage bei          bestimmen.\neinem Vermögenswert im Zeitpunkt der Feststellung\neines bestimmten Börsen- oder Marktpreises, der als                                   §6\nReferenzpreis für Vermögenswerte oder andere Pro-                        Stabilisierungsmaßnahmen\ndukte dient, zu täuschen.\n(1) Zulässige Stabilisierungsmaßnahmen im Rahmen\n(3) Als sonstige Täuschungshandlung im Sinne des            einer Wertpapieremission sind:\nAbsatzes 1 gilt auch\n1. der Kauf von Wertpapieren, die Gegenstand der Wert-\n1. das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung              papieremission sind, und die Abgabe von Kaufange-\nüber das Marktangebot bei einem Vermögenswert zu             boten bezüglich dieser Wertpapiere;\neiner nicht marktgerechten Preisbildung;\n2. der Kauf von Wertpapieren, die sich auf Wertpapiere,\n2. die Verbreitung von Gerüchten oder Empfehlungen               die Gegenstand der Wertpapieremission sind, bezie-\nbei Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts,            hen sowie\nohne dass dieser zugleich in adäquater Weise offen-\n3. der Kauf oder der Verkauf von Derivaten, die sich auf\nbart wird.\nWertpapiere, die Gegenstand der Wertpapieremission\nsind, beziehen.\nTeil 3                              (2) Die unter Absatz 1 genannten Stabilisierungsmaß-\nnahmen sind nicht zulässig, wenn der Stabilisierungsma-\nHandlungen, die in keinem                     nager oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im\nFall einen Verstoß gegen das                    Zusammenhang mit der Emission gegenüber dem Emit-\nVerbot der Kurs- und Marktpreismanipulation               tenten ein Recht zum Kauf oder zum Verkauf der Wertpa-\nnach § 20a Abs. 1 Satz 1 des                    piere hat, welches er während des Stabilisierungszeitrau-\nWertpapierhandelsgesetzes darstellen                  mes oder danach ausüben kann, sofern dieses Recht\nnicht zuvor im Börsenzulassungsprospekt oder in ande-\nAbschnitt 1                             rer handelsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht\nwurde.\nStabilisierungsmaßnahmen\n§7\n§4\nStabilisierungszeitraum\nAllgemeine Grundsätze\nStabilisierungsmaßnahmen dürfen nur in den folgen-\n(1) Stabilisierungsmaßnahmen, die den Anforderun-\nden Zeiträumen durchgeführt werden:\ngen der §§ 5 bis 11 genügen, verstoßen nicht gegen das\nVerbot der Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne          1. bei Aktien im Falle eines erstmaligen öffentlichen\ndes § 20a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes.           Angebotes ab Notierungsaufnahme und bis zu 30 Ka-\nlendertage danach oder, sofern schon vor Notierungs-\n(2) Stabilisierungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur\naufnahme ein Handel zugelassen ist, welcher den\nStützung des Börsen- oder Marktpreises im Rahmen\nRegeln, auch hinsichtlich Veröffentlichungs- und Mel-\neiner Wertpapieremission, um kurzfristig sinkende Kurs-\ndepflichten, des organisierten Marktes unterworfen\nbewegungen auszugleichen, welche typischerweise im\nist, ab Veröffentlichung des endgültigen Emissions-\nZusammenhang mit einer solchen Wertpapieremission\npreises und bis zu 30 Kalendertage danach sowie im\nauftreten.\nFalle einer Sekundärplatzierung ab Veröffentlichung\n(3) Wertpapieremissionen im Sinne des Absatzes 2              des endgültigen Emissionspreises und bis zu 30\nsind erstmalige öffentliche Angebote von Wertpapieren            Kalendertage nach der Zuteilung der Wertpapiere;\nund öffentliche Angebote bei einer Sekundärplatzierung\n2. für Wandel- und Optionsanleihen ab Bekanntgabe der\nvon Wertpapieren. Als Wertpapieremissionen gelten nicht\nendgültigen Bedingungen des Angebotes und bis zu\ndie öffentlichen Angebote von Wertpapieren im Wege\n30 Kalendertage nach Erhalt des Verkaufserlöses aus\neines freihändigen Verkaufs, der sich am Marktgesche-\nder Emission durch den Emittenten oder bis zu 60 Ka-\nhen orientiert, sowie sonstige öffentliche Kauf- oder\nlendertage nach der Zuteilung der Wertpapiere, wenn\nUmtauschangebote.\ndieser Zeitpunkt früher liegt;\n§5                               3. bei sonstigen Schuldverschreibungen ab Ankündi-\ngung des Angebotes und bis zu 30 Kalendertage nach\nStabilisierungsmanager                         Erhalt des Verkaufserlöses aus der Emission durch\n(1) Zur Stabilisierung des Börsen- oder Marktpreises           den Emittenten oder bis zu 60 Kalendertage nach der\nvon Wertpapieren sind nur Wertpapierdienstleistungsun-           Zuteilung der Wertpapiere, wenn dieser Zeitpunkt frü-\nternehmen im Sinne von § 2 Abs. 4 des Wertpapierhan-             her liegt.\ndelsgesetzes und Unternehmen mit Sitz in einem ande-\nrem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem                                       §8\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                                Beschränkungen\npäischen Wirtschaftsraum, die Wertpapierdienstleistun-\ngen erbringen, befugt, die an der Übernahme oder der            Stabilisierungsmaßnahmen sind nur im Rahmen fol-\nPlatzierung dieser Wertpapiere beteiligt sind und gegen-      gender Maßgaben zulässig:\nüber dem Publikum als Stabilisierungsmanager benannt          1. Stabilisierungsmaßnahmen bei Aktien dürfen unbe-\nwerden.                                                          schadet der Nummer 3 nur zur Stützung des Börsen-","2302          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003\noder Marktpreises unter Berücksichtigung der Markt-                                   § 10\nlage durchgeführt werden, und der Preis, zu dem die                            Dokumentation\nStabilisierungsmaßnahme durchgeführt wird (Stabili-\nsierungspreis), darf den Emissionspreis nicht über-          (1) Stabilisierungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn\nsteigen.                                                  die Stabilisierungsmanager die von ihnen durchgeführten\nStabilisierungsmaßnahmen intern als solche kennzeich-\n2. Stabilisierungsmaßnahmen dürfen bei Schuldver-\nnen und alle wesentlichen Informationen hierüber auf-\nschreibungen nur zur Stützung des Börsen- oder\nzeichnen. Sind mehrere Stabilisierungsmanager befugt,\nMarktpreises durchgeführt werden.\nhaben diese die Daten über alle von ihnen getätigten Sta-\n3. Zur Stabilisierung von Wandel- oder Optionsanleihen       bilisierungsmaßnahmen unverzüglich, spätestens am\ndarf auch eine Stützung des Börsen- oder Marktprei-       nächsten Bankarbeitstag, an den führenden Stabilisie-\nses der den Wandel- oder Optionsanleihen zugrunde         rungsmanager zur Dokumentation weiterzuleiten. Die Sta-\nliegenden Aktien unter Berücksichtigung der Markt-        bilisierungsmaßnahmen müssen nachvollziehbar doku-\nlage erfolgen. Die Stabilisierungsmaßnahmen dürfen        mentiert und für mindestens fünf Jahre nach Abschluss\nfür die den Wandel- oder Optionsanleihen zugrunde         der Stabilisierungsmaßnahme aufbewahrt werden.\nliegenden Aktien nicht zu einem Börsen- oder Markt-\n(2) Die Dokumentation muss mindestens folgende\npreis oberhalb desjenigen führen, der im Zeitpunkt der\nInformationen enthalten:\nVeröffentlichung der endgültigen Angebotsbedingun-\ngen der Wandel- oder Optionsanleihen galt.                1. die Benennung der beteiligten Stabilisierungsmana-\nger;\n4. Die in den Nummern 1 und 3 genannten Preisober-\ngrenzen sind um die Auswirkungen von Zins- und            2. die Bezeichnung der Wertpapiere oder der Derivate;\nDividendenberechtigungen, der Ausgabe von Berich-         3. die Stückzahl der Wertpapiere oder Derivate, die\ntigungsaktien und der Durchführung von Aktiensplits           Gegenstand der Stabilisierungsmaßnahme sind, so-\nzu bereinigen.                                                wie gegebenenfalls das Preislimit der Stabilisierungs-\nmaßnahme;\n§9                               4. das Datum und die Uhrzeit der Durchführung der Sta-\nBekanntgabe                                bilisierungsmaßnahme und\nvon Stabilisierungsmaßnahmen                     5. den Stabilisierungspreis.\n(1) Stabilisierungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn\nvor Beginn der Zeichnungsfrist in Verkaufs- oder Börsen-                                 § 11\nzulassungsprospekten sowie mittels einer Pressemittei-                             Anerkennung\nlung und der Bekanntgabe im Internet unter der Adresse                   ausländischer Stabilisierungsregeln\ndes Emittenten in einem deutlich gekennzeichneten\nAbschnitt auf mögliche Stabilisierungsmaßnahmen hin-            Zulässig sind auch im Ausland getätigte Stabilisie-\ngewiesen wird. Hinzuweisen ist auf                           rungsmaßnahmen, die den Anforderungen der §§ 5\nbis 10 genügen, oder solche, die im Rahmen der an den\n1. die Möglichkeit der Durchführung von Stabilisierungs-     betreffenden ausländischen Märkten bestehenden Re-\nmaßnahmen, dass hierzu keine Verpflichtung besteht        geln über zulässige Stabilisierungsmaßnahmen getätigt\nund dass Stabilisierungsmaßnahmen jederzeit been-         werden, sofern diese Regeln den Regeln dieser Verord-\ndet werden können;                                        nung gleichwertig sind.\n2. den Beginn und das Ende des Stabilisierungszeitrau-\nmes;\nAbschnitt 2\n3. die befugten Stabilisierungsmanager;\nSonstige Maßnahmen\n4. die Möglichkeit, dass Stabilisierungsmaßnahmen einen\nhöheren Marktpreis für das betroffene Wertpapier her-\n§ 12\nbeiführen können, als es ohne diese Maßnahmen der\nFall wäre, und                                                               Mehrzuteilungsoption\nund Greenshoe-Vereinbarung\n5. die Risiken, die die Stabilisierungsmaßnahmen mit\nsich bringen sowie andere Umstände der Stabilisie-           (1) Die Zuteilung einer größeren Anzahl an Wertpapie-\nrung, die für die Anlageentscheidung wesentlich sein      ren zum Emissionspreis als zum Zwecke des Angebotes\nkönnten.                                                  zur Verfügung stehen (Mehrzuteilung), stellt keinen Ver-\nstoß gegen das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipu-\n(2) Nach Ende des Stabilisierungszeitraums sind\nlation im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier-\ninnerhalb einer Woche folgende Informationen mittels\nhandelsgesetzes dar, sofern diese Mehrzuteilung durch\neiner Pressemitteilung und im Internet unter der Adresse\nAbschluss einer entsprechenden Vereinbarung abgesi-\ndes Emittenten oder in sonst geeigneter Weise bekannt\nchert ist, wonach das Wertpapierdienstleistungsunter-\nzu geben:\nnehmen vom Emittenten oder von abgebenden Aktionä-\n1. das Datum, an welchem der Stabilisierungszeitraum         ren weitere ausstattungsgleiche Wertpapiere während\nendete;                                                   oder nach dem Stabilisierungszeitraum zum Emissions-\n2. die Angabe, ob tatsächlich Stabilisierungsmaßnah-         preis erwerben kann (Greenshoe-Vereinbarung). Eine\nmen durchgeführt wurden;                                  Greenshoe-Vereinbarung ist nur zur Absicherung einer\nMehrzuteilung zulässig. Die Mehrzuteilung und die Absi-\n3. die Preisspanne, innerhalb derer Stabilisierungsmaß-      cherung durch eine Greenshoe-Vereinbarung dürfen\nnahmen durchgeführt wurden, und                           jeweils 15 Prozent des ursprünglichen Angebotes nicht\n4. das Datum der letzten Stabilisierungsmaßnahme.            überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003            2303\n(2) Ist den an der Wertpapieremission beteiligten Wert-                               § 13\npapierdienstleistungsunternehmen das Recht eingeräumt                        Erwerb eigener Aktien\nworden, eine Mehrzuteilung vorzunehmen (Mehrzutei-\nlungsoption) und eine Greenshoe-Vereinbarung abge-             Der Erwerb eigener Aktien stellt keinen Verstoß gegen\nschlossen worden, so ist darauf im Verkaufs- oder Bör-       das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation im\nsenzulassungsprospekt hinzuweisen. Hinzuweisen ist ins-      Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-\nbesondere auf die Existenz einer Mehrzuteilungsoption        setzes dar, soweit er in Einklang mit § 71 des Aktienge-\nund die Existenz einer Greenshoe-Vereinbarung sowie          setzes erfolgt.\nderen zulässigen Umfang und die Bedingungen, unter\ndenen sie ausgeführt werden können. Die Ausführung\neiner Greenshoe-Vereinbarung und die Ausübung der                                      Teil 4\nMehrzuteilungsoption sind unverzüglich und unter Angabe                       Schlussvorschriften\ndes Ausführungs- und Ausübungsdatums sowie der\nMenge und der Art der betroffenen Wertpapiere nach                                      § 14\nMaßgabe des § 9 Abs. 2 zu veröffentlichen.\nInkrafttreten\n(3) § 4 Abs. 3, die §§ 5, 7 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nund 11 gelten entsprechend.                                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. November 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}