{"id":"bgbl1-2003-56-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":56,"date":"2003-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/56#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_56.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV)","law_date":"2003-11-13T00:00:00Z","page":2296,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["2296          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003\nVerordnung\nzu Art, Inhalt und Umfang von\nAufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung\n(Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV)\nVom 13. November 2003\nAuf Grund des § 90 Abs. 3 Satz 5 der Abgabenordnung       Absatzes 1 beachtet hat, sind die Markt- und Wettbe-\nvom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), der durch Artikel 9      werbsverhältnisse darzustellen, die für die Tätigkeiten\nNr. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ein-    des Steuerpflichtigen und die vereinbarten Bedingungen\ngefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der       von Bedeutung sind. Der Steuerpflichtige hat für seine\nFinanzen:                                                    Aufzeichnungen entsprechend der von ihm gewählten\nMethode Vergleichsdaten heranzuziehen, soweit solche\n§1                                Daten im Zeitpunkt der Vereinbarung der Geschäftsbe-\nziehung bei ihm oder bei ihm nahe stehenden Personen\nGrundsätze der Aufzeichnungspflicht\nvorhanden sind oder soweit er sich diese mit zumutba-\n(1) Aus den nach § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung           rem Aufwand aus ihm frei zugänglichen Quellen beschaf-\nzu erstellenden Aufzeichnungen muss ersichtlich sein,        fen kann. Zu den zu verwendenden und erforderlichen-\nwelchen Sachverhalt der Steuerpflichtige im Rahmen sei-      falls für die Erstellung der Aufzeichnungen zu beschaffen-\nner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des         den Informationen gehören insbesondere Daten aus ver-\nAußensteuergesetzes mit nahe stehenden Personen im           gleichbaren Geschäften zwischen fremden Dritten sowie\nSinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes verwirk-        aus vergleichbaren Geschäften, die der Steuerpflichtige\nlicht hat und ob und inwieweit er diesen Geschäftsbezie-     oder eine ihm nahe stehende Person mit fremden Dritten\nhungen Bedingungen einschließlich von Preisen zu Grun-       abgeschlossen hat, zum Beispiel Preise und Geschäfts-\nde gelegt hat, die erkennen lassen, dass er den Grund-       bedingungen, Kostenaufteilungen, Gewinnaufschläge,\nsatz des Fremdverhaltens (Fremdvergleichsgrundsatz)          Bruttospannen, Nettospannen, Gewinnaufteilungen. Zu-\nbeachtet hat (Aufzeichnungen). Die Aufzeichnungen            sätzlich sind Aufzeichnungen über innerbetriebliche\nmüssen das ernsthafte Bemühen des Steuerpflichtigen          Daten zu erstellen, die eine Plausibilitätskontrolle der\nbelegen, seine Geschäftsbeziehungen zu nahe stehen-          vom Steuerpflichtigen vereinbarten Verrechnungspreise\nden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichs-            ermöglichen, wie zum Beispiel Prognoserechnungen und\ngrundsatzes zu gestalten. Die Aufzeichnungspflicht be-       Daten zur Absatz-, Gewinn- und Kostenplanung.\nzieht sich auch auf Geschäftsbeziehungen, die keinen\nLeistungsaustausch zum Gegenstand haben, wie Ver-                                          §2\neinbarungen über Arbeitnehmerentsendungen und Pool-\nvereinbarungen (zum Beispiel Umlageverträge). Aufzeich-                                Art, Inhalt\nnungen, die im Wesentlichen unverwertbar sind (§ 162                      und Umfang der Aufzeichnungen\nAbs. 3 und 4 der Abgabenordnung), sind als nicht erstellt       (1) Aufzeichnungen können schriftlich oder elektro-\nzu behandeln.                                                nisch erstellt werden. Sie sind in sachgerechter Ordnung\n(2) Soweit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 90 Abs. 3    zu führen und aufzubewahren. Die Aufzeichnungen müs-\nSatz 1 der Abgabenordnung aufzuzeichnen ist, welcher         sen es einem sachverständigen Dritten ermöglichen,\nSachverhalt verwirklicht wurde, sind Aufzeichnungen          innerhalb einer angemessenen Frist festzustellen, welche\nüber die Art, den Umfang und die Abwicklung sowie über       Sachverhalte der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit\ndie wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingun-         seinen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Perso-\ngen der Geschäftsbeziehungen erforderlich.                   nen verwirklicht hat und ob und inwieweit er dabei den\nFremdvergleichsgrundsatz beachtet hat.\n(3) Soweit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 90 Abs. 3\nSatz 2 der Abgabenordnung aufzuzeichnen ist, ob und             (2) Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Auf-\ninwieweit der Steuerpflichtige bei seinen Geschäftsbe-       zeichnungen bestimmen sich nach den Umständen des\nziehungen den Fremdvergleichsgrundsatz im Sinne des          Einzelfalles, insbesondere nach der vom Steuerpflichti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003               2297\ngen angewandten Verrechnungspreismethode. Der Steu-                                        §3\nerpflichtige hat aufzuzeichnen, weshalb er die ange-\nZeitnahe\nwandte Methode hinsichtlich der Art seiner Geschäfte\nErstellung von Aufzeichnungen\nund der sonstigen Verhältnisse für geeignet hält. Er ist\nbei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen\nnicht verpflichtet, Aufzeichnungen für mehr als eine\ngeeignete Methode zu erstellen.                                 (1) Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäfts-\nvorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abgaben-\n(3) Aufzeichnungen sind grundsätzlich geschäftsvor-\nordnung sind zeitnah erstellt, wenn sie im engen zeitli-\nfallbezogen zu erstellen. Geschäftsvorfälle, die gemes-\nchen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall gefertigt\nsen an Funktionen und Risiken wirtschaftlich vergleich-\nwurden. Sie gelten als noch zeitnah erstellt, wenn sie\nbar sind, können für die Erstellung von Aufzeichnungen\ninnerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirt-\nzu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Grup-\nschaftsjahres gefertigt werden, in dem sich der Ge-\npenbildung nach vorher festgelegten und nachvollzieh-\nschäftsvorfall ereignet hat.\nbaren Regeln vorgenommen wurde und wenn die\nGeschäftsvorfälle gleichartig oder gleichwertig sind oder       (2) Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind ins-\ndie Zusammenfassung auch bei Geschäften zwischen             besondere anzusehen Vermögensübertragungen im\nfremden Dritten üblich ist. Eine Zusammenfassung ist         Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen, wesentliche\nauch zulässig bei ursächlich zusammenhängenden               Funktions- und Risikoänderungen im Unternehmen,\nGeschäftsvorfällen und bei Teilleistungen im Rahmen          Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die\neines Gesamtgeschäfts, wenn es für die Prüfung der           Verrechnungspreisbildung erheblichen Änderung der Ge-\nAngemessenheit weniger auf den einzelnen Geschäfts-          schäftsstrategie sowie der Abschluss und die Änderung\nvorfall, sondern mehr auf die Beurteilung des Gesamtge-      langfristiger Verträge von besonderem Gewicht, die sich\nschäfts ankommt. Werden Aufzeichnungen für Gruppen           erheblich auf die Höhe der Einkünfte aus den Geschäfts-\nvon Geschäftsvorfällen erstellt, sind die Regeln für deren   beziehungen mit Nahestehenden auswirken.\nAbwicklung und die Kriterien für die Gruppenbildung dar-\nzustellen. Bestehen für eine Gruppe verbundener Unter-\n§4\nnehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz genügende\ninnerbetriebliche Verrechnungspreisrichtlinien, die für die                            Allgemein\neinzelnen Unternehmen eine oder mehrere geeignete                            erforderliche Aufzeichnungen\nMethoden vorgeben, können die Richtlinien als Bestand-\nteil der Aufzeichnungen verwendet werden. Soweit sol-           Der Steuerpflichtige hat nach Maßgabe der §§ 1 bis 3\nche Richtlinien die Preisermittlung regeln und tatsächlich   folgende Aufzeichnungen, soweit sie für die Prüfung von\nbefolgt werden, kann auf geschäftsvorfallbezogene Ein-       Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der\nzelaufzeichnungen verzichtet werden.                         Abgabenordnung von Bedeutung sind, zu erstellen:\n1. Allgemeine Informationen über Beteiligungsverhält-\n(4) Ergibt sich bei Dauersachverhalten eine Änderung\nnisse, Geschäftsbetrieb und Organisationsaufbau:\nder Umstände, die für die Angemessenheit vereinbarter\nPreise von wesentlicher Bedeutung ist, hat der Steuer-           a) Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen\npflichtige auch nach dem Geschäftsabschluss Informa-                 dem Steuerpflichtigen und nahe stehenden Perso-\ntionen zu sammeln und aufzuzeichnen, die der Finanzbe-               nen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Außen-\nhörde die Prüfung ermöglichen, ob und ab welchem Zeit-               steuergesetzes, mit denen er unmittelbar oder\npunkt fremde Dritte eine Anpassung der Geschäftsbedin-               über Zwischenpersonen Geschäftsbeziehungen\ngungen vereinbart hätten. Dies gilt insbesondere, wenn in            unterhält, zu Beginn des Prüfungszeitraums sowie\neinem Geschäftsbereich steuerliche Verluste erkennbar                deren Veränderung bis zu dessen Ende,\nwerden, die ein fremder Dritter nicht hingenommen hätte,\noder wenn Preisanpassungen zu Lasten des Steuer-                 b) Darstellung der sonstigen Umstände, die das\npflichtigen vorgenommen werden.                                      „Nahestehen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des\nAußensteuergesetzes begründen können,\n(5) Aufzeichnungen sind grundsätzlich in deutscher\nSprache zu erstellen. Die Finanzbehörde kann auf Antrag          c) Darstellung der organisatorischen und operativen\ndes Steuerpflichtigen Ausnahmen hiervon zulassen. Der                Konzernstruktur sowie deren Veränderungen, ein-\nAntrag kann vor der Anfertigung der Aufzeichnungen                   schließlich Betriebsstätten und Beteiligungen an\ngestellt werden, er ist aber spätestens unverzüglich nach            Personengesellschaften,\nAnforderung der Aufzeichnungen durch die Finanzbehör-            d) Beschreibung der Tätigkeitsbereiche des Steuer-\nde zu stellen. Erforderliche Übersetzungen von Verträgen             pflichtigen, zum Beispiel Dienstleistungen, Herstel-\nund ähnlichen Dokumenten im Sinne der §§ 4 und 5                     lung oder Vertrieb von Wirtschaftsgütern, For-\ngehören zu den Aufzeichnungen. § 87 Abs. 2 der Abga-                 schung und Entwicklung;\nbenordnung bleibt unberührt.\n2. Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen:\n(6) Aufzeichnungen sollen regelmäßig nur für Zwecke\nder Durchführung einer Außenprüfung angefordert wer-             a) Darstellung der Geschäftsbeziehungen mit nahe\nden. Die Anforderung soll die Geschäftsbereiche und die              stehenden Personen, Übersicht über Art und\nGeschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen bezeich-                  Umfang dieser Geschäftsbeziehungen (zum Bei-\nnen, die Gegenstand der Prüfung sein sollen. Die Anfor-              spiel Wareneinkauf, Dienstleistung, Darlehens-\nderung soll auch Art und Umfang der angeforderten Auf-               verhältnisse und andere Nutzungsüberlassungen,\nzeichnungen angeben. Die Anforderung kann zusammen                   Umlagen) und Übersicht über die den Geschäfts-\nmit der Prüfungsanordnung erfolgen und jederzeit nach-               beziehungen zu Grunde liegenden Verträge und\ngeholt, ergänzt oder geändert werden.                                ihre Veränderung,","2298            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003\nb) Zusammenstellung (Liste) der wesentlichen im-               tungserbringenden Unternehmens, über die Zuord-\nmateriellen Wirtschaftsgüter, die dem Steuer-              nung von Nutzungsrechten;\npflichtigen gehören und die er im Rahmen seiner\nGeschäftsbeziehungen zu Nahestehenden nutzt            3. Informationen über Verrechnungspreiszusagen oder\noder zur Nutzung überlässt;                                -vereinbarungen ausländischer Steuerverwaltungen\ngegenüber beziehungsweise mit dem Steuerpflichti-\n3. Funktions- und Risikoanalyse:                                   gen und über beantragte oder abgeschlossene Ver-\nständigungs- oder Schiedsstellenverfahren anderer\na) Informationen über die jeweils vom Steuerpflichti-          Staaten, die Geschäftsbeziehungen des Steuerpflich-\ngen und den nahe stehenden Personen im Rahmen              tigen mit Nahestehenden berühren;\nder Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktio-\nnen und übernommenen Risiken sowie deren Ver-          4. Aufzeichnungen über Preisanpassungen beim Steu-\nänderungen, über die eingesetzten wesentlichen             erpflichtigen, auch wenn diese die Folge von Verrech-\nWirtschaftsgüter, über die vereinbarten Vertrags-          nungspreiskorrekturen oder Vorwegauskünften aus-\nbedingungen, über gewählte Geschäftsstrategien             ländischer Finanzbehörden bei dem Steuerpflichtigen\nsowie über die bedeutsamen Markt- und Wettbe-              nahe stehenden Personen sind;\nwerbsverhältnisse,\n5. Aufzeichnungen über die Ursachen von Verlusten und\nb) Beschreibung der Wertschöpfungskette und Dar-               über Vorkehrungen des Steuerpflichtigen oder ihm\nstellung des Wertschöpfungsbeitrags des Steuer-            Nahestehender zur Beseitigung der Verlustsituation,\npflichtigen im Verhältnis zu den nahe stehenden            wenn der Steuerpflichtige in mehr als drei aufeinander\nPersonen, mit denen Geschäftsbeziehungen be-               folgenden Wirtschaftsjahren aus Geschäftsbeziehun-\nstehen;                                                    gen mit Nahestehenden einen steuerlichen Verlust\n4. Verrechnungspreisanalyse:                                       ausweist.\na) Darstellung der angewandten Verrechnungspreis-\nmethode,                                                                           §6\nb) Begründung der Geeignetheit der angewandten\nAnwendungsregelungen für\nMethode,\nkleinere Unternehmen und Steuerpflichtige\nc) Unterlagen über die Berechnungen bei der Anwen-                     mit anderen als Gewinneinkünften\ndung der gewählten Verrechnungspreismethode,\n(1) Bei Steuerpflichtigen, die aus Geschäftsbeziehun-\nd) Aufbereitung der zum Vergleich herangezogenen           gen mit Nahestehenden andere als Gewinneinkünfte\nPreise beziehungsweise Finanzdaten unabhängi-          beziehen, und bei kleineren Unternehmen gelten die in\nger Unternehmen sowie Unterlagen über vorge-           § 90 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Abgabenordnung und in die-\nnommene Anpassungsrechnungen.                          ser Verordnung bezeichneten Aufzeichnungspflichten als\ndurch die Erteilung von Auskünften, die den Anforderun-\n§5                                gen des § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechen, und durch die\nVorlage vorhandener Unterlagen auf Anforderung des\nErforderliche                          Finanzamts als erfüllt, wenn die in § 90 Abs. 3 Satz 8\nAufzeichnungen in besonderen Fällen                  und 9 der Abgabenordnung genannten Fristen eingehal-\nten werden.\nSoweit besondere Umstände der in Satz 2 genannten\nArt für die vom Steuerpflichtigen vereinbarten Geschäfts-         (2) Kleinere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1\nbeziehungen von Bedeutung sind oder er sich im Hinblick        sind Unternehmen, bei denen jeweils im laufenden Wirt-\nauf von ihm vereinbarte Geschäftsbedingungen zur               schaftsjahr weder die Summe der Entgelte für die Liefe-\nBegründung der Fremdüblichkeit auf besondere Umstän-           rung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen\nde beruft, sind Aufzeichnungen über diese Umstände             mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2\nnach Maßgabe der §§ 1 bis 3 zu erstellen. Dazu können          des Außensteuergesetzes 5 Millionen Euro übersteigt\nnach den Verhältnissen des Einzelfalles folgende Auf-          noch die Summe der Vergütungen für andere Leistungen\nzeichnungen gehören:                                           als die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäfts-\n1. Informationen über die Änderung von Geschäfts-              beziehungen mit solchen Nahestehenden mehr als\nstrategien (zum Beispiel Marktanteilsstrategien, Wahl      500 000 Euro beträgt. Werden die genannten Beträge in\nvon Vertriebswegen, Management-Strategien) und             einem Wirtschaftsjahr überschritten, ist Absatz 1 ab dem\nüber andere Sonderumstände wie Maßnahmen zum               darauf folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr anzuwen-\nVorteilsausgleich, soweit sie die Bestimmung der Ver-      den. Unterschreitet ein Unternehmen, das nicht nach\nrechnungspreise des Steuerpflichtigen beeinflussen         Absatz 1 begünstigt ist, die genannten Beträge in einem\nkönnen;                                                    Wirtschaftsjahr, ist es im darauf folgenden Wirtschafts-\njahr als Unternehmen im Sinne des Satzes 1 zu behan-\n2. bei Umlagen die Verträge, gegebenenfalls in Verbin-         deln.\ndung mit Anhängen, Anlagen und Zusatzverein-\nbarungen, Unterlagen über die Anwendung des Auf-             (3) Zusammenhängende inländische Unternehmen im\nteilungsschlüssels und über den erwarteten Nutzen          Sinne der §§ 13, 18 und 19 der Betriebsprüfungsordnung\nfür alle Beteiligten sowie mindestens Unterlagen über      vom 15. März 2000 (BStBl I S. 368) in der jeweils gelten-\nArt und Umfang der Rechnungskontrolle, über die            den Fassung und inländische Betriebsstätten nahe\nAnpassung an veränderte Verhältnisse, über die             stehender Personen sind für die Prüfung der Betrags-\nZugriffsberechtigung auf die Unterlagen des leis-          grenzen nach Absatz 2 zusammenzurechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003             2299\n§7                              oder soweit Aufwendungen mit steuerlicher Wirkung auf-\nEntsprechende Anwendung bei                     zuteilen sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Gewinner-\nBetriebsstätten und Personengesellschaften              mittlung von Personengesellschaften, an denen der\nSteuerpflichtige beteiligt ist, soweit dabei Geschäfts-\nDie §§ 1 bis 6 gelten entsprechend für Steuerpflichtige,  beziehungen im Sinne des § 1 des Außensteuergesetzes\ndie für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen         zu prüfen sind.\nihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländi-\nscher Betriebsstätte aufzuteilen oder den Gewinn der                                      §8\ninländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unter-\nnehmens zu ermitteln haben, soweit aufgrund der Über-                               Inkrafttreten\nführung von Wirtschaftsgütern oder der Erbringung von           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2003\nDienstleistungen steuerlich ein Gewinn anzusetzen ist        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. November 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}