{"id":"bgbl1-2003-56-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":56,"date":"2003-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)","law_date":"2003-11-04T00:00:00Z","page":2286,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*)\nVom 4. November 2003\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5               2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime Dange-\nsowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3                      rous Goods Code in der amtlichen deutschen Über-\nund 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fas-                         setzung, bekannt gegeben durch die Bekanntma-\nsung der Bekanntmachung vom 29. September 1998                              chung vom 16. Juni 2003 (VkBl. 2003 S. 390);\n(BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Arti-\n3. bezeichnet „BC-Code“ die Richtlinien für die sichere\nkel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nBehandlung von Schüttladungen bei der Beförde-\n(BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch\nrung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nmachung vom 30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a\nS. 3082) geändert worden sind, in Verbindung mit\nvom 6. Dezember 1990), zuletzt geändert durch Be-\nArtikel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nkanntmachung vom 19. Dezember 2000 (BAnz. 2001\nS. 3082) sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes\nS. 5342);\nüber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der                       4. ist „IBC-Code“ der Internationale Code für den Bau\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes                      und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung\nvom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden                        gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz.\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau-                      Nr. 125a vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch\nund Wohnungswesen nach Anhörung von Sachverstän-                            die Bekanntmachung über Änderungen des Interna-\ndigen:                                                                      tionalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von\nSchiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien\nals Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a\n§1                                         vom 14. Mai 1998);\n5. ist „BCH-Code“ der Code für den Bau und die Aus-\nGeltungsbereich\nrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-                      Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom\nlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung gefähr-                   9. August 1983), zuletzt geändert durch die Bekannt-\nlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnenge-                      machung über Änderungen des Codes für den\nwässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der                         Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförde-\nGefahrgutverordnung Binnenschifffahrt unberührt.                            rung gefährlicher Chemikalien als Massengut vom\n26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998);\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\ngefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die                  6. ist „IGC-Code“ der Internationale Code für den Bau\nSchiffsausrüstung bestimmt sind.                                            und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung\nverflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\nvom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Be-\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr oder\nkanntmachung über Änderungen des Internationalen\nausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe der Vertei-\nCodes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen\ndigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere Schiffe, die\nzur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut\nim Auftrag der Bundeswehr oder der ausländischen\nvom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai\nStreitkräfte eingesetzt werden, wenn die Verladung der\n1998);\ngefährlichen Güter unter Überwachung nach § 6 Abs. 3\nerfolgt.                                                                 7. ist „GC-Code“ der Code für den Bau und die Ausrüs-\ntung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase\nals Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983),\n§2\nzuletzt geändert durch die Bekanntmachung über\nBegriffsbestimmungen                                  Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüs-\ntung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase\n(1) Im Sinne dieser Verordnung\nals Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a\n1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale Über-                     vom 14. Mai 1998);\neinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen                     8. sind „CTU-Packrichtlinien“ die Richtlinien der Inter-\nLebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geän-                  nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der\ndert nach Maßgabe der 16. SOLAS-Änderungsver-                         Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der\nordnung vom 9. September 2003 (BGBl. 2003 II                          Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für\nS. 1341);                                                             Europa (UN ECE) für das Packen von Beförderungs-\neinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekanntma-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie\n2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni        chung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999 S. 164);\n2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs-\nund Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung     9.  ist „EmS-Leitfaden“ der Leitfaden für Unfallmaßnah-\nder Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10).            men für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003               2287\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2003               gel 16 Abs. 3 und, sofern anwendbar, des Kapitels VII\n(VkBl. 2003 S. 370);                                         Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vor-\n10. ist „MFAG“ der Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-        schriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes;\nMaßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in        4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschiffen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar                die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3 und\n2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);                      des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Übereinkommens\n11. ist „INF-Code“ der Internationale Code für die sichere        sowie die Vorschriften des IGC-Codes oder des GC-\nBeförderung von verpackten bestrahlten Kernbrenn-            Codes;\nstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen         5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten Kern-\n(BAnz. 2000 S. 23 322);                                      brennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfäl-\n12. ist „Basler Übereinkommen“ das Basler Überein-                len zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Vor-\nkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der              schriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D des\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Ab-           SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des\nfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703).          INF-Codes.\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter          (2) Für Seeschiffe ist eine Eignungsbescheinigung\nnach dem SOLAS-Übereinkommen Kapitel II-2 Regel 19\n1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen\nerforderlich, wenn sie gefährliche Güter laden. Das\nBegriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des\nLöschen gefährlicher Güter aus Laderäumen, für die\nIMDG-Codes fallen,\nkeine Eignungsbescheinigung vorliegt, darf nur erfolgen,\n2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im        wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen\nBC-Code als gefährliche Güter klassifiziert sind, oder     Anlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.\n3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen           (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen die von\nund                                                        außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf\na) denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist              dem Seeweg einkommenden gefährlichen Güter auf See-\noder                                                  schiffe weiterverladen werden, wenn das maßgebende\nRecht des ursprünglichen Ladehafens eingehalten und\nb) die in den Kapiteln 17 oder 18 des IBC-Codes auf-       die Bestimmungen des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-\ngeführt sind und denen dort eine UN-Nummer             Übereinkommens erfüllt sind. Die nach Landesrecht\noder eine Verschmutzungskategorie zugeordnet          zuständige Behörde ist mindestens 24 Stunden vor der\nist oder                                              Verladung zu unterrichten. Diese kann den Nachweis\nc) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.        einer dem BC-Code vergleichbaren Sicherheit verlangen.\n(3) Im Sinne dieser Verordnung ist                             (4) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des\n1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags als      Basler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten\nVerfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Güter         dieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen wer-\nmit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz oder            den. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert wer-\nteilweise gecharterten Seeschiff durchführt;               den, wenn die Anforderungen gemäß Kapitel 7.8 des\nIMDG-Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes erfüllt\n2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Per-        sind.\nson, die vom Eigentümer die Verantwortung für den\nBetrieb des Schiffes übernommen und die durch                 (5) Beförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2 des\nÜbernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat,             IMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern dürfen\nalle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verant-      zur Beförderung nur übergeben werden, wenn die CTU-\nwortlichkeiten zu übernehmen.                              Packrichtlinien beachtet wurden.\n(6) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits-\n§3                               gruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit anderen\nZulassung zur Beförderung                     Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur mit\nvorheriger Genehmigung der in § 5 Abs. 1 oder der in § 6\n(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf See-       Abs. 1 und 2 genannten zuständigen Behörden gelöscht\nschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur über-       werden.\ngeben und mit Seeschiffen nur befördert werden, wenn\ndie folgenden auf die einzelne Beförderung zutreffenden          (7) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334,\nVorschriften eingehalten sind:                                0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn\n1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter       der nach § 6 Abs. 2 zuständigen Behörde spätestens\nForm die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und       72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Dokumente\ndes Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens           in Kopie vorliegen:\nsowie die Vorschriften des IMDG-Codes;\n1. das Beförderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1,\n2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form\nals Massengut die Vorschriften des Kapitels II-2           2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des\nRegel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-              Herstellungslandes über die Zulassung der Klassi-\nÜbereinkommens sowie die Vorschriften des BC-                  fizierung der Feuerwerkskörper nach Kapitel 2.1\nCodes;                                                         Nr. 2.1.3.2 des IMDG-Codes und\n3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in        3. bei Beförderung in Beförderungseinheiten, das CTU-\nTankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Re-            Packzertifikat oder die entsprechende Packliste, in","2288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003\ndem die verladenen Versandstücke mit folgenden               (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-\nAngaben aufgeführt sind:                                  dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG\naufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet\na) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper (Ge-\nsein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in\ngenstandsgruppe),\n§ 3 Abs. 1 genannten Regelungen oder nach den für das\nb) Kaliber in Millimeter oder Zoll,                       gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben\nbesondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff\nc) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,\nentsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss sich\nd) Anzahl der Gegenstände je Versandstück,                jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden.\ne) Art und Anzahl der Versandstücke je Container,            (8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei\nder Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem\nf) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoff-\ndamit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,\nmasse),\nsind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in den\ng) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adres-       Bundeshäfen und auf Seeschifffahrtsstraßen die nach\nse des Empfängers der Ladung oder des Beauf-          Bundesrecht zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizei-\ntragten des Empfängers in Deutschland.                behörden, unverzüglich zu unterrichten.\nBei Beförderung in Beförderungseinheiten muss die                 (9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter\nIdentifikationsnummer der jeweiligen Beförderungsein-          Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem\nheit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt sein.         Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung alle\nIst die Sprache der Dokumente nicht Deutsch oder Eng-          erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Wer\nlisch, ist eine deutsche oder englische Übersetzung bei-       gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt oder\nzufügen.                                                       empfängt, muss den zuständigen Behörden der See-\nhäfen und dem Havariekommando, Sonderstelle des\n§4                               Bundes und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum,\nAm Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, auf Verlangen eine\nAllgemeine Sicherheitspflichten,                 Rufnummer angeben, über die alle vorliegenden Informa-\nÜberwachung, Ausrüstung, Schulung                   tionen über die Eigenschaften des gefährlichen Gutes\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit See-      und Maßnahmen zur Unfallbekämpfung und Schadens-\nschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der         beseitigung erhältlich sind.\nvorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen               (10) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bun-\nzu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Ein-        desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\ntritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie mög-          über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8,\nlich zu halten.                                                soweit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare\n(2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-     Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben.\ndern, ist es verboten, an Deck im Bereich der Ladung, in          (11) Auf jedem Tankschiff, das gefährliche Güter be-\nden Laderäumen und in Pumpenräumen und Kofferdäm-              fördert, muss der Schiffsführer und der für die Ladung\nmen zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu gebrau-         verantwortliche Offizier auf Verlangen der zuständigen\nchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an geeigne-        Behörde den nach dem Internationalen Übereinkommen\nten Stellen anzuschlagen.                                      von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung\nvon Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von\n(3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-\nSeeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert nach\nsigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase befördern\nMaßgabe der Verordnung vom 24. März 2003 (BGBl. 2003 II\noder die nach der Beförderung dieser Güter nicht entgast\nS. 232), geforderten besonderen Sachkundenachweis\nsind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung sowie in\nvorlegen. Auf jedem sonstigen Seeschiff, das die Bun-\nPumpenräumen und Kofferdämmen nur stationäre strom-\ndesflagge führt und gefährliche Güter befördert, müssen\nversorgte explosionsgeschützte Geräte und Installatio-\nder Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche\nnen oder elektrische Geräte mit eigener Stromquelle in\nOffizier auf Verlangen den zuständigen Behörden eine\neiner explosionsgeschützten Bauart verwendet werden.\nSchulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der\nDurch betriebliche und gerätetechnische Maßnahmen\nGefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der\nmüssen Funkenbildung und heiße Oberflächen ausge-\nBekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648),\nschlossen werden.\ndie zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom\n(4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank-          11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) geändert worden\nschiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempera-          ist, vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als\nturregelung abgelassen werden.                                 fünf Jahre zurückliegt.\n(5) Alle an Bord befindlichen Personen müssen dar-             (12) Landpersonal, das Aufgaben nach Kapitel 1.3\nüber unterrichtet werden, dass sich gefährliche Güter an       Nr. 1.3.1.2 des IMDG-Codes eigenverantwortlich ausübt,\nBord befinden. Insbesondere ist in geeigneter Form             ist gemäß den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG-\nbekannt zu geben, wo sie gestaut sind, welche Gefahren         Codes zu schulen. Landpersonal, das unter Aufsicht\nvon ihnen ausgehen können und welches Verhalten bei            beauftragter Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 der\nUnregelmäßigkeiten erforderlich ist.                           Gefahrgutbeauftragtenverordnung an der Beförderung\ngefährlicher Güter nach dieser Verordnung beteiligt ist,\n(6) Die Ladung muss während der Beförderung regel-\nmuss im Umfang seiner Beteiligung unterwiesen werden.\nmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Überwa-\nchung sind den Umständen des Einzelfalls anzupassen               (13) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften für\nund in das Schiffstagebuch einzutragen.                        Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbringen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003               2289\nBereitstellung und den Umschlag gefährlicher Güter blei-      liegt, sind für die Durchführung dieser Verordnung\nben unberührt.                                                zuständig für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheits-\nvorschriften in den Häfen gemäß § 4 Abs. 13 und für die\n§5                               Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefähr-\nliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies\nAusnahmen                             einer zuständigen Behörde übertragen ist.\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-\nnen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und              (3) Neben den zuständigen Behörden der Länder sind\nSchifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, auf An-       für die Durchführung dieser Verordnung auch Dienst-\ntrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antrag-     stellen, die das Bundesministerium der Verteidigung\nsteller Abweichungen von dieser Verordnung zulassen,          bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß § 9\nsoweit dies nach Kapitel 7.9 des IMDG-Codes oder nach         Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bei der\nKapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes oder nach Kapitel 1           Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag der\nNr. 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Die Ausnahmeent-          Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte einschließ-\nscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr,           lich der Festlegung von Stau- und Trennvorschriften.\nBau- und Wohnungswesen mitzuteilen.                              (4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Ex-\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn           plosiv- und Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-Heimerz-\nheim, ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut\ndig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klas-\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder\nse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen sind,\ndie Einhaltung einer Vorschrift unzumutbar ist und\neine zuständige Behörde tätig werden muss.\n2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die\nnach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-            (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen.         fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-\nEntsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem        dig für die Prüfung und Zulassung der Baumuster von\nStand der Technik, so muss die Zulassung der Aus-        Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweg-\nnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als     lichen Tanks sowie für die Anerkennung von Sachver-\nvertretbar angesehen werden.                             ständigen für Prüfungen an IBC und ortsbeweglichen\nTanks sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer\n(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen        zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großver-\nist vom Antragsteller grundsätzlich ein Gutachten von         packungen und ortsbewegliche Tanks Aufgaben über-\nSachverständigen vorzulegen. In den Fällen des Absat-         tragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im\nzes 2 Nr. 2 Satz 2 müssen in diesem Gutachten auch die        IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1 – ausge-\nverbleibenden Gefahren dargestellt werden. Außerdem           nommen Güter, die militärisch genutzt werden –, der\nmuss begründet werden, weshalb die Zulassung der              Klassen 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2 und 7 – in Bezug auf Prü-\nAusnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren           fung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung\nals vertretbar angesehen wird. Die zuständige Behörde         zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitäts-\nkann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des            sicherung und -überwachung von Versandstücken – und\nAntragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem             der Klasse 9 – ausgenommen Meeresschadstoffe –\nAntragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.             sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behör-\n(4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese             de tätig werden muss.\nschriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den\n(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für\nFall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvor-\ndie Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im\nkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von\nIMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 3 eine\nder Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus-\nzuständige Behörde tätig werden muss.\nnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden.\n(7) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die\n§6                               Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn\nZuständigkeiten                         1. zu Fragen der toxikologischen Bewertung im IMDG-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-           Code für gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8\nnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung             sowie nach MFAG eine zuständige Behörde tätig wer-\nin allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Abs. 1        den muss oder\ngenannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben          2. im IMDG-Code für gentechnisch veränderte Mikro-\nübertragen worden sind und nachfolgend keine aus-                 Organismen und Organismen der Klassen 6.2 und 9\ndrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen            eine zuständige Behörde tätig werden muss.\nist.\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in             (8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung\nderen Gebiet                                                  dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für\nansteckungsgefährliche Güter der Klasse 6.2 eine zu-\n1. der Umschlagshafen,                                        ständige Behörde tätig werden muss.\n2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des         (9) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die\nGeltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden,       Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im\noder                                                     IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 – mit Aus-\n3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen       nahme der in Absatz 5 genannten Fälle – eine zuständige\nnicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört,      Behörde tätig werden muss.","2290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003\n(10) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung           chung vom 14. Februar 1996 (BAnz. Nr. 85a vom 7. Mai\ndieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für            1996) gesichert wird. Der Schiffsführer darf mit einem\nMeeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig wer-          Seeschiff nur auslaufen, wenn die Ladungsstauung und\nden muss.                                                     -sicherung abgeschlossen ist.\n(11) Die See-Berufsgenossenschaft ist für die Durch-          (4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großver-\nführung dieser Verordnung zuständig für Eignungsbe-           packungen, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks\nscheinigungen nach den in § 3 Abs. 1 genannten Vor-           und Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die\nschriften.                                                    sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beför-\nderung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen\n(12) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung\nwerden.\nund -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Sachverstän-\ndigen sind für die Durchführung dieser Verordnung                (5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien, die\nzuständig für                                                 dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, nur\n1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks             übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17\nund Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)           des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufge-\nnach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1   führten Mindestanforderungen eingehalten sind.\nund 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Kapi-       (6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem\ntel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und       IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur überneh-\n6.7.5.12.7 des IMDG-Codes;                                men, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des\n2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von orts-        IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten\nbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren          Mindestanforderungen eingehalten sind.\nElementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9,\n6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung                                    §8\nmit Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10,                 Unterlagen für die Beförderung\n6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2                   gefährlicher Güter mit Seeschiffen\ndes IMDG-Codes;\n(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende An-\n3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und         forderungen zu erfüllen:\nGascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach\nKapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10,       1. Wer verpackte gefährliche Güter herstellt oder ver-\n6.7.3.15.10 und 6.7.4.14.11 des IMDG-Codes und                treibt, hat für die Beförderung ein Beförderungsdoku-\nment zu erstellen. Das Beförderungsdokument muss\n4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige und wie-             die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes geforder-\nderkehrende Prüfung von Tanks der Straßentank-                ten Angaben, den Namen und die Anschrift der aus-\nfahrzeuge für lange Seereisen nach Kapitel 6.8                stellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der\nNr. 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 des IMDG-Codes.                   eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers\noder Betriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber\n§7                                   wahrnimmt, enthalten.\nVerladung gefährlicher Güter                   2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dür-\n(1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter            fen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem\nsind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung der           Beförderungsdokument zusammen aufgeführt wer-\nBeladung Beauftragten Stauanweisungen festzulegen.                den, wenn für diese Güter nach Kapitel 3.2, 3.3, 3.4\nDer Schiffsführer und der Beauftragte haben die Voraus-           oder 7.2 des IMDG-Codes das Stauen in einem Lade-\nsetzungen des § 3, die Stau- und Trennvorschriften der            raum oder einer Beförderungseinheit zugelassen ist.\nKapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschrän-       3. Werden verpackte gefährliche Güter in Beförderungs-\nkungen der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des           einheiten gepackt oder geladen, ist von den für das\nSOLAS-Übereinkommens zu beachten.                                 Packen oder Laden Verantwortlichen die in Kapitel 5.4\n(2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den                    Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung\nUmschlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stau-           (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder ihr Inhalt in das\nanweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der                 Beförderungsdokument aufzunehmen.\nSchiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanweisun-     4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährli-\ngen und die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-                 cher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beför-\nCodes oder, wenn anwendbar, die Stau- und Trennvor-               derer rechtzeitig vor der Verladung folgende Doku-\nschriften des Abschnitts 9.3 des BC-Codes eingehalten             mente zu übergeben oder zu übermitteln:\nwerden. Vor dem Auslaufen des Seeschiffs sind die Stau-\nplätze der gefährlichen Güter in die Beförderungsdoku-            a) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1,\nmente oder in ein besonderes Verzeichnis (Gefahrgut-              b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3,\nmanifest) einzutragen, es sei denn, diese Angaben sind\nc) die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3,\neinem mitgeführten Stauplan zu entnehmen.\nwenn zutreffend, und\n(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die\nd) alle weiteren gemäß Kapitel 5.4 Nr. 5.4.4 des\nLadung unter Beachtung der Richtlinien für die sachge-\nIMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebe-\nrechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beför-\nnen Dokumente.\nderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom                   Werden die vorgenannten Unterlagen im Wege der\n12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Bekanntma-           Datenfernübertragung übermittelt, kann eine gefor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003             2291\nderte Unterschrift durch Angabe des Namens der                 d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-\nunterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.                   fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 7.8\n5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem                    Nr. 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unterla-\nSchiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter die             gen,\nin Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Gefahr-               e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2\ngutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden                  Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,\ngefährlichen Güter zu übergeben oder durch Daten-\nf) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioaktive\nfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Gefahrgut-\nStoffe befördert werden, die dem INF-Code unter-\nmanifest oder ein Stauplan übergeben oder übermit-\nliegen;\ntelt, sind die Angaben gemäß Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des\nIMDG-Codes vollständig und richtig aus dem Beför-          3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form\nderungsdokument in das Gefahrgutmanifest oder den              als Massengut,\nStauplan zu übernehmen. Name und Anschrift der                 a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die\nausstellenden Firma sowie der Name des für die                     Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 des\nErstellung des Gefahrgutmanifests oder des Stau-                   SOLAS-Übereinkommens erfüllt,\nplans Verantwortlichen sind im Gefahrgutmanifest\noder im Stauplan zu vermerken. Werden die in Num-              b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2\nmer 4 genannten Dokumente nicht beigefügt, hat der                 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,\nBeförderer oder sein Beauftragter diese Dokumente              c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefähr-\nbis zu den in Absatz 6 genannten Terminen jederzeit                licher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler\nabrufbar vorzuhalten und zuständigen Personen auf                  Übereinkommen erforderlichen Begleitschein,\nVerlangen zur Prüfung vorzulegen.\nd) den BC-Code, wenn das Schiff die Bundesflagge\n(2) Wer gefährliche Güter als Massengut in ein See-                 führt;\nschiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer\nvor der Verladung folgende Informationen schriftlich oder     4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-\nim Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden:              Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code\nunterliegen,\n1. bei Gütern in fester Form:\na) den IBC-Code oder den IGC-Code,\na) Stoffname,\nb) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref-\nb) Gefahrklasse und UN-Nummer oder die BC-Num-\nfend und das Schiff die Bundesflagge führt,\nmer bei Stoffen, die nur dem BC-Code unterliegen\n(MHB-Stoffe),                                              c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder die\nAbschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unter-\nc) Staufaktor und Schüttwinkel;\nlagen,\n2. bei Gütern in flüssiger oder verflüssigter Form:\nd) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder\na) Stoffname,                                                      Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes gefor-\nb) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeord-                     derten Unterlagen, wenn zutreffend und wenn das\nnet,                                                           Schiff die Bundesflagge führt,\nc) MARPOL-Verschmutzungskategorie, sofern an-                  e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-\nwendbar,                                                       fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20\nNr. 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII Nr. 8.5\nd) Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt,                       des BCH-Codes geforderten Unterlagen.\nwenn dieser 61°C oder weniger beträgt,\n(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in\ne) Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör-         Absatz 3 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mitge-\nperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind,            führt werden.\nf) wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt               (5) Anstelle der in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b,\n16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-             Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 Buchstabe a und b genann-\nCodes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder               ten Vorschriften dürfen die von der Internationalen See-\nAbschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen             schifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten ent-\nAngaben.                                               sprechenden Vorschriften mitgeführt werden.\n(3) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefährliche\n(6) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes-\nGüter befördert, hat folgende Unterlagen mitzuführen:\nflagge führt, hat die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d\n1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,                 genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mit-\na) einen Abdruck dieser Verordnung,                        zuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwen-\ndet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis zum\nb) den MFAG;                                               Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach Satz 1\n2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter       sowie die gespeicherten Informationen nach Satz 2 müs-\nForm,                                                      sen auch nach Ende der Reise bis zum Abschluss der\nUnfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt wer-\na) den IMDG-Code,                                          den, wenn Unfälle gemäß § 4 Abs. 8 gemeldet worden\nb) den EmS-Leitfaden,                                      sind.\nc) die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.3 des IMDG-Codes gefor-         (7) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 3, 5\nderten Unterlagen,                                     und 6 sowie nach § 3 Abs. 7 erforderlichen Unterlagen","2292            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003\noder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssyste-                (4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei\nmen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung             Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 8 unter-\nvorzulegen.                                                    richten. Er darf\n1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur\n§9                                  stauen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 eingehalten ist,\nPflichten                            2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackun-\ngen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungseinhei-\n(1) Der Hersteller, der Vertreiber und der Beauftragte\nten nur verladen, wenn § 7 Abs. 4 eingehalten ist,\ndes Herstellers oder Vertreibers dürfen\n3. gefährliche Güter als Massengut nur verladen, wenn\n1. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur                 die zutreffenden Vorschriften in § 8 Abs. 2 eingehalten\nübergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die                 sind.\nBeförderung zugelassen sind,\n(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförde-\n2. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur             rers dürfen\nübergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1 erstellt worden ist,                      1. gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen,\nwenn die in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten zutreffen-\n3. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großver-               den Vorschriften eingehalten sind,\npackungen oder ortsbewegliche Tanks nur verwen-\nden, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapi-      2. verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen,\ntel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2,     wenn § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 4 eingehalten sind.\n4.3 und 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und                (6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung\ndas nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs-           gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Abs. 7 Satz 1\nkennzeichen tragen,                                        und 2 eingehalten ist.\n4. ortsbewegliche Tanks nur befüllen, wenn die Maß-               (7) Der Schiffsführer muss\ngaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet\nwerden,                                                    1. dafür sorgen, dass alle an Bord befindlichen Personen\nvor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten\n5. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies                 des Schiffes darüber unterrichtet werden, dass\nnach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, Kapi-          gefährliche Güter verladen werden oder sich an Bord\ntel 3.4 Nr. 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes             befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von\nzulässig ist,                                                  ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbe-\n6. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpa-                   sondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist,\nckungen oder ortsbewegliche Tanks nur übergeben,           2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Abs. 2\nwenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbin-              Satz 2 und für die Befolgung des Verbots nach § 4\ndung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4        Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sorgen,\nund 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-\n3. die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 überwachen,\nCodes gekennzeichnet, markiert, plakatiert und\nbeschriftet sind,                                          4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7\njederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet,\n7. das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1 eingehalten ist.                          5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8\nunterrichten,\n(2) Der für das Packen oder Beladen einer Beförde-\nrungseinheit jeweils Verantwortliche darf                      6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespei-\ncherten Informationen nach § 8 Abs. 6 vorhalten und\n1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beför-                aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck\nderungseinheiten nur stauen, wenn die Maßgaben der             aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß § 8\nKapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes eingehalten            Abs. 7 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen.\nund die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien\nbeachtet sind,                                             Er darf\n2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-           1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter in\nben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Ver-            fester Form als Massengut nur übernehmen, wenn § 7\nbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis           Abs. 2 Satz 2 eingehalten ist,\n5.1.4 und 5.1.6, sowie den Kapiteln 5.3 und 5.5            2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form\nNr. 5.5.2.2 und 5.5.2.3 des IMDG-Codes gekenn-                 als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern an-\nzeichnet, markiert, plakatiert und beschriftet sind,           wendbar, § 7 Abs. 5 oder 6 eingehalten ist,\n3. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-           3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Güter\nben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4              geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Abs. 3 eingehal-\nNr. 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen               ten ist,\nInhalt in das Beförderungsdokument aufgenommen\nwurde.                                                     4. nach § 4 Abs. 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck-\noder Temperaturregelung ablassen,\n(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-\n5. gefährliche Güter nur befördern, wenn\nlicher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur\nVerladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8            a) sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 in ein-\nAbs. 1 Nr. 4 eingehalten ist.                                         satzbereitem Zustand befindet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003               2293\nb) er selbst und der für die Ladung verantwortliche               bewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten ver-\nOffizier im Besitz eines gültigen Sachkundenach-              lädt oder\nweises oder einer gültigen Schulungsbescheini-\nd) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter\ngung nach § 4 Abs. 11 sind,\nals Massengut verlädt;\nc) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3\nmitgeführt werden.                                     5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers\n(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1            a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur\nSatz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur festlegen,               Beförderung annimmt oder\nwenn er § 7 Abs.1 Satz 2 einhält.                                 b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche\n(9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf bei           Güter verladen lässt;\nder Beförderung gefährlicher Güter nur tätig werden,          6. als Reeder entgegen § 9 Abs. 6 ein Seeschiff zur\nwenn er im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises              Beförderung gefährlicher Güter einsetzt;\noder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4\nAbs. 11 ist.                                                  7. als Schiffsführer\na) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unterrich-\n§ 10                                    tung der an Bord befindlichen Personen nicht oder\nnicht rechtzeitig sorgt,\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des           b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung\nGefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich               eines dort genannten Verbots nicht sorgt,\noder fahrlässig                                                   c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht\n1. als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter des          überwacht,\nHerstellers oder Vertreibers                                   d) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen\na) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht zur Beförderung                Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nzugelassene gefährliche Güter zur Beförderung              e) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage\nübergibt,                                                     oder eine Information nicht vorhält oder eine\nb) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 gefährliche Güter zur                Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht\nBeförderung übergibt,                                         rechtzeitig vorlegt,\nc) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter Ver-        f) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche\npackungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbe-                 Güter übernimmt,\nwegliche Tanks verwendet,                                  g) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem See-\nd) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks                 schiff ausläuft,\nbefüllt,\nh) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe\ne) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 gefährliche Güter zusam-             ablässt oder\nmenpackt,\ni) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter\nf) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 Verpackungen, Umver-                 befördert;\npackungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbe-\n8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter entge-\nwegliche Tanks übergibt oder\ngen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder\ng) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 das Beförderungsdoku-\nment weitergibt;                                       9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen\n§ 9 Abs. 9 tätig wird.\n2. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungs-\neinheit jeweils Verantwortlicher                              (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nvon Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich\na) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder        seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres,\nGroßverpackungen in Beförderungseinheiten staut        der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen\noder                                                   auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und\nb) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Beförderungsein-       Nordwest übertragen.\nheiten übergibt;\n3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförde-                                   § 11\nrung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9                              Änderung der Gefahr-\nAbs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder               gutverordnung Straße und Eisenbahn\nanliefern lässt;\nIn § 6 Abs. 7 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße\n4. als für den Umschlag Verantwortlicher                      und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Behör-       10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139) wird die An-\nden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,         gabe „§ 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom\n4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch Artikel 11\nb) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefähr-\n§ 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)\nliche Güter auf ein Seeschiff staut,\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“\nc) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen,          ersetzt durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 der Gefahrgutver-\nUmverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, orts-           ordnung See“.","2294          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003\n§ 12                                    Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der\nam 30. Juni 2002 geltenden Fassung erforderlich ist.\nÜbergangsbestimmungen\n(5) § 7 Abs. 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli\n(1) Bis zum 31. Dezember 2003 kann die Beförderung               2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vor-               dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheinigung\nschriften der Gefahrgutverordnung See vom 4. März                   nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens\n1998 (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 11            die Einschränkungen in der Bescheinigung nach Kapi-\n§ 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),              tel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der am\nin der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung                  30. Juni 2002 geltenden Fassung zu beachten sind.\ndurchgeführt werden.\n(6) § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 3 Buchstabe b\n(2) § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist für Schiffe, die vor dem          ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden,\n1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen-                mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Schiffe die\nden, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2               erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens die Vorschriften                  des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002\ndes Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens                 geltenden Fassung mitzuführen ist.\nin der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten\nsind.                                                                                             § 13\n(3) § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ist für Schiffe, die vor dem                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen-                   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nden, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2               Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Gleich-\nRegel 16 Abs. 3 des SOLAS-Übereinkommens die Vor-                   zeitig tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 die Gefahr-\nschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des SOLAS-Überein-             gutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419),\nkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung                   zuletzt geändert durch Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom\neinzuhalten sind.                                                   6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), außer Kraft.\n(4) § 3 Abs. 2 Satz 1 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli          (2) § 10 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,                     Gleichzeitig treten die §§ 21 und 22 der in Absatz 1 Satz 2\ndass für diese Schiffe eine Eignungsbescheinigung nach              genannten Verordnung außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. November 2003\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}