{"id":"bgbl1-2003-55-8","kind":"bgbl1","year":2003,"number":55,"date":"2003-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/55#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-55-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_55.pdf#page=91","order":8,"title":"Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk","law_date":"2003-11-14T00:00:00Z","page":2279,"pdf_page":91,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 2279\nVerordnung\nüber zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk\nVom 14. November 2003\nAuf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Feb-\nruar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes\nvom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, in Verbindung\nmit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206)\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nachdem es den\nin den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeit-\nnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung\nGelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:\n§1\nZwingende Arbeitsbedingungen\nDie in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarif-\nvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im\nMaler- und Lackiererhandwerk einschließlich Anhang (Tätigkeitsbeispiele für\nFacharbeiten), abgeschlossen zwischen dem Hauptverband Farbe, Gestaltung,\nBautenschutz – Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackierer-\nhandwerks, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main, und der Maler- und\nLackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken,\neinerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundes-\nvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden\nauf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung,\ndie unter seinen am 1. September 2003 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn\nder Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten\nauch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Ver-\nordnung beschäftigten Arbeitnehmer.\n§2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft und am 30. März 2004\naußer Kraft.\nBerlin, den 14. November 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t","2280           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nAnlage\n(zu § 1)\nRechtsnormen des Tarifvertrages\nzur Regelung eines Mindestlohnes\nfür gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk\n(TV Mindestlohn) vom 13. Februar 2003\n§1\nGeltungsbereich\n1. Räumlicher Geltungsbereich\nDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\n2. Betrieblicher Geltungsbereich\nBetriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im\nMaler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.\n(Der betriebliche Geltungsbereich des RTV lautet wie folgt:\n1. Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackie-\nrer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-,\nWärmedämmverbundsystem-, Betonschutz- und Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungsarbeiten ausführen. Mit Beton-\nschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden;\nmit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestbeschichtungsarbeiten\nerfolgen.\n2. Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifver-\ntrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbei-\nten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.\n3. Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann\nnicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.\n4. Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten\nim Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.\n5. Nicht erfasst werden\na) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,\nb) Asbestbeschichtungsarbeiten\nausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der\nDeutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. sind.\n6. Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend\na) Wärmedämmverbundsystemarbeiten,\nb) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten\nausführen, werden nur dann erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bau-\ntenschutz sind.\n7. Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den\nHandwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unter-\nfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn\na) die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden und\nb) ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeits-\nzeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum\nBaugewerbe rechnen, überwiegen.\n8. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend\nauf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003               2281\n3. Persönlicher Geltungsbereich\nGewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.\nNicht erfasst werden\na) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,\nb) jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung,\nc) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbsfremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwal-\ntungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.\n§2\nMindestlöhne\n1. Diese Mindestlöhne sind zugleich Löhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Gel-\ntungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge,\nbetrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.\nDie Mindestlöhne betragen:\nfür gelernte       für ungelernte\nArbeitnehmer         Arbeitnehmer\n(Gesellen)\nIn Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,                    9,20 €               7,00 €.\nThüringen\nIn den übrigen Bundesländern                                                       10,53 €               7,69 €.\n2. Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes\nHandwerk einschlägigen handwerklichen Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des\nMaler- und Lackiererhandwerks, ausführen.\nUngelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern)\nund führen einfache Hilfstätigkeiten aus.\nBei Arbeitnehmern, die über\na) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss\noder\nb) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Aus-\nland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,\nverfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.\n§3\nLohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung\nEs gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den\nAnspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeits-\nstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf\ndieser Arbeitsstelle tätig sind.\n§4\nFälligkeit des Mindestlohnes\n1. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der\nMindestlohn zu zahlen ist.\n2. Nr. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit für diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung gemäß\nder tarifvertraglichen Regelungen durchgeführt wird, um die erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren\nZeitpunkt in Form von Freizeit auszugleichen, und sofern gewährleistet ist, dass für diese Mindestlohnansprüche\nein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume erfolgt.\n3. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zah-\nlen ist, so ist die Arbeitzeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.\n4. Abweichend von den tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem Rahmentarifvertrag gilt:\na) Ansprüche aus dem Mindestlohn, der nach Nr. 1 fällig ist, verfallen 12 Monate nach ihrer Fälligkeit.\nb) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Arbeitszeit-\nkonto (Nr. 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung.","2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nAnhang\nTätigkeitsbeispiele für Facharbeiten im Sinne § 2 Nr. 2 Satz 1\nMaler\nPrüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen\nHerstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere:\n– Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische, physi-\nkalische und chemische Verfahren\n– Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten\n– Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere Wärmedämmver-\nbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung\n– Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für Decken-,\nWand- und Bodengestaltung\n– Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen\n– Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe\n– Ausführung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an Fassa-\nden\n– Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen klima-\ntische Belastungen und biotische Angriffe\n– Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen\n– Bauwerksabdichtungen, insbesondere mit bituminösen, zement- oder kunst-\nstoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dicht-\nstoffen\n– Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken\nund Objekten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten\n– Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch Metallspritzen,\nDuplex- und Schmelztauchverfahren\n– Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von Innenflächen\naus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung\n– Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von System-\nelementen\n– Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere Brandschutzbeschich-\ntungen und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln\n– Betonschutz- und -instandsetzungsarbeiten\n– Straßenmarkierungsarbeiten\n– Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systemen und Techniken\nzur Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und\nAnschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich,\nsowie Glasversiegelung\n– Pflegen und Konservieren von Oberflächen\n– Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung,\ninsbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets\nund Symbole\n– Ausführung von Lasur- und Beiztechniken\n– Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken\n– Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei,\nSchmuck- und Imitationstechniken\n– Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putz-\ngestaltung einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton\n– Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Konservierung, Res-\ntaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung\n– Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten\nAuf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen"]}