{"id":"bgbl1-2003-55-7","kind":"bgbl1","year":2003,"number":55,"date":"2003-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/55#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_55.pdf#page=89","order":7,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"2003-11-11T00:00:00Z","page":2277,"pdf_page":89,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2277\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 11. November 2003\nAuf Grund des § 31 Abs. 2 Nr. 15 des Mineralölsteuer-         durchzuführen. Der elektrische Wirkungsgrad ist nach\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe e des             den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach\nGesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) angefügt            Maßgabe des Absatzes 5 zu ermitteln. Der Nachweis\nworden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-            nach Satz 1 ist Voraussetzung für die Vergütung ab\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                  dem Tag der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober             Stromerzeugung bis zum 31. Dezember des auf das\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium           Kalenderjahr der erstmaligen dauerhaften Aufnahme\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministe-              der Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres. Ohne\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und           den Nachweis nach Satz 1 werden auch in den Folge-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:                 zeiträumen nach Absatz 4 keine Vergütungen ge-\nwährt.\nArtikel 1                                  (4) In dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tag, an\ndem die Stromerzeugung mit der GuD-Anlage erst-\nÄnderung der\nmals auf Dauer aufgenommen wurde, und in den fol-\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung\ngenden Kalenderjahren ist der elektrische Wirkungs-\nDie Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom               grad jeweils erneut zu ermitteln und dem Hauptzoll-\n15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert           amt nachzuweisen (Folgenachweise). Die Messungen\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2002               zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades kön-\n(BGBl. I S. 3451), wird wie folgt geändert:                      nen mit den Messeinrichtungen vorgenommen wer-\nden, die zum gewöhnlichen Betrieb der GuD-Anlage\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ninstalliert sind. Die Folgenachweise sind Vorausset-\na) Die Zwischenüberschrift vor § 47 wird wie folgt           zung für die Vergütung der Steuer für das im jeweiligen\ngefasst:                                                 Kalenderjahr verwendete Mineralöl.\n„Zu § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,      (5) Der elektrische Wirkungsgrad ist mit folgenden\n4a, 5 und Abs. 3d und zu den §§ 25b bis 25d des          Maßgaben zu bestimmen:\nGesetzes“.\n1. Bilanzgrenze für die zugeführte Brennstoffenergie\nb) Nach der Angabe „§ 47a Vergütung für Betriebe                 ist die geeichte Gasmessung unmittelbar vor der\nder Land- und Forstwirtschaft“ wird die folgende             Gasturbine. Bilanzgrenze für die ins Netz abgege-\nAngabe eingefügt:                                            bene Energie ist die Unterspannungsseite des\nMaschinentrafos.\n„§ 47b Vergütung für hoch effiziente GuD-Anla-\ngen“.                                                    2. Die Messwerte für den Wirkungsgradnachweis\nwerden auf die durchschnittlichen Umgebungsbe-\n2. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:\ndingungen (Lufttemperatur, Luftdruck, Luftfeuch-\n„§ 47b                                  te, Kühlwassertemperatur) am Standort der GuD-\nAnlage bezogen. Wahlweise ist eine Umrechnung\nVergütung für hoch effiziente GuD-Anlagen                  des elektrischen Wirkungsgrades auf ein Refe-\n(1) Als Zeitpunkt der erstmaligen dauerhaften Auf-            renzanlagenkonzept mit einem Kondensatordruck\nnahme der Stromerzeugung im Sinne des § 25 Abs. 3d               von 0,03 bar zulässig.\ndes Gesetzes gilt der Tag der Aufnahme des Probe-\n(6) Falls der arithmetische Mittelwert der nach den\nbetriebs zum Nachweis eines uneingeschränkten und\nAbsätzen 3 und 4 nachgewiesenen Wirkungsgrade\ndauerhaften Betriebs der GuD-Anlage.\naller GuD-Anlagen eines Kraftwerkes den geforderten\n(2) Der Ablauf der in § 25 Abs. 3d des Gesetzes           Wert von mindestens 57,5 Prozent erreicht, so gilt der\ngenannten Frist von drei Jahren und drei Monaten für         elektrische Wirkungsgrad von mindestens 57,5 Pro-\ndie erstmalige dauerhafte Aufnahme der Stromerzeu-           zent als von jeder dieser Anlagen erreicht.\ngung und der Frist von höchstens fünf Jahren für die\n(7) Sobald die Nutzungsart der GuD-Anlage\nVergütung der Steuer wird im Falle höherer Gewalt\ngegenüber der Nutzungsart der GuD-Anlage zum\nunterbrochen.\nZeitpunkt der Messungen zur Ermittlung des elektri-\n(3) Der erste Nachweis des elektrischen Wirkungs-         schen Wirkungsgrades nach Absatz 3 verändert wird\ngrades ist vom Antragsteller durch das Gutachten             (Nutzungsänderung), ist dies dem Hauptzollamt\neines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen.            unverzüglich anzuzeigen; der elektrische Wirkungs-\nDie dazu erforderlichen Messungen sind innerhalb             grad der GuD-Anlage ist entsprechend Absatz 3\nvon zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Strom-            unverzüglich neu zu bestimmen und nachzuweisen.\nerzeugung erstmals auf Dauer aufgenommen wurde,              Dieser erneute Nachweis des elektrischen Wirkungs-","2278       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\ngrades von mindestens 57,5 Prozent ist Vorausset-                               Artikel 2\nzung für die Vergütung ab dem Zeitpunkt der Nut-\nInkrafttreten\nzungsänderung bis zum 31. Dezember des Kalender-\njahres der Nutzungsänderung. Für die folgenden            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Dezember\nKalenderjahre gilt Absatz 4 entsprechend.“              2002 in Kraft.\nBerlin, den 11. November 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}