{"id":"bgbl1-2003-55-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":55,"date":"2003-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/55#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_55.pdf#page=75","order":5,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)","law_date":"2003-11-10T00:00:00Z","page":2263,"pdf_page":75,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003               2263\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege\n(KrPflAPrV)\nVom 10. November 2003\nAuf Grund des § 8 des Krankenpflegegesetzes vom           eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben\n16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) verordnet das Bundesminis-   heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu\nterium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einver-       gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis\nnehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senio-         zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der\nren, Frauen und Jugend sowie im Benehmen mit dem             Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweili-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                 gen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B\nsicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Perso-\nnen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des\nAbschnitt 1                          Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von\nmindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische\nAusbildung und                          Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stun-\nallgemeine Prüfungsbestimmungen                    den verfügen. Die zuständige Behörde kann bis zu fünf\nJahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen\n§1                              vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifika-\ntion zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrich-\nGliederung der Ausbildung                    tungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n(1) Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Kran-        stattfindet, gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2\nkenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkranken-         der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.\npflege umfassen mindestens den in der Anlage 1 aufge-           (3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schü-\nführten theoretischen und praktischen Unterricht von         lerinnen und Schüler in den Einrichtungen der prakti-\n2 100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbil-         schen Ausbildung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 des Kranken-\ndung von 2 500 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine       pflegegesetzes sicher. Aufgabe der Lehrkräfte der Schu-\n1 200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im            len ist es, die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtun-\nUnterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich       gen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständi-\nauf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder          gen Fachkräfte zu beraten. Dies ist auch durch regelmä-\nGesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden        ßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu\nKompetenzen erstreckt.                                       gewährleisten.\n(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern\nausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforder-                                    §3\nlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu ent-\nwickeln und einzuüben.                                                           Staatliche Prüfung\n(3) Ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit sind           (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach\nunter Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1         § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes mindes-        und praktischen Teil.\ntens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen des Nacht-             (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an\ndienstes abzuleisten.                                        der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behör-\n(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den     de, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung\nAusbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine      abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Aus-\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzu-           nahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prü-\nweisen.                                                      fungsausschüsse sind vorher zu hören.\n§2                                                           §4\nPraktische Ausbildung                                          Prüfungsausschuss\n(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1              (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebil-\nAbs. 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,   det, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:\ndie zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 des         1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fach-\nKrankenpflegegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegen-         lich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde\nheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse           oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahr-\nzu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruf-          nehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigne-\nlichen Tätigkeit anzuwenden.                                     ten Person,\n(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stel-    2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,\nlen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler\n3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule\nnach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch\nunterrichten und von denen\ngeeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung\nist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die         a) mindestens zwei Lehrkraft und","2264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nb) eine Ärztin oder einer Arzt oder eine Diplom-Medi-     – „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen\nzinpädagogin oder einer Diplom-Medizinpädagoge            den Anforderungen entspricht,\nsind, sowie                                               – „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel\n4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprü-              aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch\nfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2         entspricht,\nSatz 2 tätig ist.                                         – „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderun-\nAls Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte         gen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die\nund Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die             notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und\nden Prüfling überwiegend ausgebildet haben.                       die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,\n(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder         – „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderun-\nnach Absatz 1 sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stell-          gen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse\nvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellver-       so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer\ntreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglie-       Zeit nicht behoben werden können.\nder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und ihre Stellvertreterinnen\noder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung                                   §8\nbestimmt.\nBestehen und Wiederholung der Prüfung\n(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prü-\nfungsausschuss vor. Es bestimmt auf Vorschlag der                (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3\nSchulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und          Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.\nderen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzel-    (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein\nnen Themenbereiche der Prüfung.                               Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das\n(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und        Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vor-\nBeobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen           sitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche\nentsenden.                                                    Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.\n(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung,\n§5                              jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die\nZulassung zur Prüfung                      praktische Prüfung können einmal wiederholt werden,\nwenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenü-\n(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-         gend“ erhalten hat.\nses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulas-\nsung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im                (4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung\nBenehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn        oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur\nsoll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbil-    Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er\ndung liegen.                                                  an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren\nDauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prü-\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-      fungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbil-\ngende Nachweise vorliegen:                                    dung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen\n1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familien-       Zeit die in § 14 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes festge-\nbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere       legte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein\nNamensänderung bescheinigen,                              Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag\ndes Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung\n2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme\nbeizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens\nan den Ausbildungsveranstaltungen.\nzwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen\n(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen         sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in\ndem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbe-           begründeten Fällen zulassen.\nginn schriftlich mitgeteilt werden.\n§9\n§6\nRücktritt von der Prüfung\nNiederschrift\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prü-\nÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus   fung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er den\nder Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und         Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem\netwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.              Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzu-\nteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt,\n§7                              so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prü-\nBenotung                           fung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu\nerteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer\nDie schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistun-     Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheini-\ngen in der mündlichen und der praktischen Prüfung wer-        gung verlangt werden.\nden wie folgt benotet:\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt\n– „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen         oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen\nin besonderem Maße entspricht,                            Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung\n– „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll         oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestan-\nentspricht,                                               den. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003                 2265\n§ 10                              auf Vorschlag der Schulen ausgewählt. Bei der Auswahl\nder Aufgaben ist die Differenzierungsphase in der\nVersäumnisfolgen\nGesundheits- und Krankenpflege angemessen zu berück-\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er       sichtigen. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei\neine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder       Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den\nunterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht       Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die\nbestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8         oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im\nAbs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor,        Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern\nso gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung       die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Aus den Noten\nals nicht unternommen.                                          der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund          des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den\nvorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-      schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prü-\nschusses. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.            fung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten\nmindestens mit „ausreichend“ benotet wird.\n§ 11\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche                                                § 14\nDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses                             Mündlicher Teil der Prüfung\nkann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchfüh-\nrung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich             (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\neines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben,                die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:\nden betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden           1. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesund-\nerklären; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Ent-            heits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig\nscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis              gewährleisten,\nzum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines\nTäuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach           2. berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen,\nAbschluss der Prüfung zulässig.                                     berufliche Anforderungen zu bewältigen,\n3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-\n§ 12                                  wirken und in Gruppen und Teams zusammenarbei-\nPrüfungsunterlagen                             ten.\nAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Ab-                In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungs-\nschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen        bereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die\nzu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei,          Prüfung sind dabei die Differenzierungsphase in der\nAnträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsnieder-           Gesundheits- und Krankenpflege sowie die in Anlage 1\nschriften zehn Jahre aufzubewahren.                             Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen einzubezie-\nhen.\nAbschnitt 2                              (2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis\nzu vier geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling\nPrüfungsbestimmungen für die Ausbildung                    zu jedem in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Themenbereich\nin der Gesundheits- und Krankenpflege                   mindestens 10 Minuten und nicht länger als 15 Minuten\ndauern.\n§ 13                                 (3) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von\nSchriftlicher Teil der Prüfung                 mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern\nabgenommen und benotet. Für die Prüfung zu Absatz 1\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nNr. 3 ist als Fachprüferin oder Fachprüfer eine Person\ndie folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b vorzusehen. Die oder\n1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen           der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt,\nerkennen, erfassen und bewerten,                            sich zu allen Themenbereichen an der Prüfung zu beteili-\n2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und aus-              gen; sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten\nwerten,                                                     der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der\nVorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit\n3. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkennt-           den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den\nnissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestim-       jeweiligen Themenbereich. Aus den Noten der Themen-\nmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen              bereiche bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungs-\nPrinzipien ausrichten.                                      ausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil\nDer Prüfling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils           der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestan-\neiner Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu         den, wenn jeder Themenbereich mindestens mit „ausrei-\nbearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minu-      chend“ benotet wird.\nten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen\n(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\ndurchzuführen. Die Aufsichtführenden werden von der\nses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit\nSchulleitung bestellt.\nvon Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der\n(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von         Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse\nder oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses               besteht.","2266          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n§ 15                            bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minu-\nten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen\nPraktischer Teil der Prüfung                  durchzuführen. Die Aufsichtführenden werden von der\n(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf    Schulleitung bestellt.\ndie Pflege einer Patientengruppe von höchstens vier             (2) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Auswahl der\nPatientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in       Aufgaben ist die Differenzierungsphase in der Gesund-\ndem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach          heits- und Kinderkrankenpflege angemessen zu berück-\nAnlage 1 Buchstabe B, in dem er zur Zeit der Prüfung an      sichtigen.\nder praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden\nAufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich\n§ 17\nder Dokumentation und Übergabe. In einem Prüfungsge-\nspräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern                     Mündlicher Teil der Prüfung\nund zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflek-         (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\ntieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist,  die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:\ndie während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen\nin der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist,     1. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesund-\ndie Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege               heits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewähr-\ngemäß § 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eigenver-             leisten,\nantwortlich auszuführen.                                     2. berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen,\nberufliche Anforderungen zu bewältigen,\n(2) Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten sowie\ndie Auswahl des Fachgebietes, in dem die praktische          3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-\nPrüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine Fachprüferin       wirken und in Gruppen und Teams zusammenarbei-\noder einen Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a          ten.\nim Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten         In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungs-\nund dem für die Patientin oder den Patienten verantwort-     bereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die\nlichen Fachpersonal. Der praktische Teil der Prüfung soll    Prüfung sind dabei die Differenzierungsphase in der\nfür den einzelnen Prüfling in der Regel in sechs Stunden     Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die in\nabgeschlossen sein; er kann auf zwei aufeinander folgende    Anlage 1 Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen\nTage verteilt werden.                                        einzubeziehen.\n(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindes-         (2) § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\ntens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder\n§ 18\neinem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und\nbenotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fach-                       Praktischer Teil der Prüfung\nprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-         (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder            die Pflege bei einer Patientengruppe von höchstens vier\nFachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil        Kindern oder Jugendlichen. Der Prüfling übernimmt in\nder Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestan-     dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach\nden, wenn die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“          Anlage 1 Buchstabe B, in dem er zur Zeit der Prüfung an\nbeträgt.                                                     der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden\nAufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich\nder Dokumentation und Übergabe. In einem Prüfungsge-\nAbschnitt 3                          spräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern\nund zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflek-\nPrüfungsbestimmungen für die Ausbildung                tieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nin der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege              die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen\nin der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist,\ndie Aufgaben in der Gesundheits- und Kinderkranken-\n§ 16                            pflege gemäß § 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes\nSchriftlicher Teil der Prüfung                eigenverantwortlich auszuführen.\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf     (2) § 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\ndie folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:\n1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen                                Abschnitt 4\nerkennen, erfassen und bewerten,\nErlaubniserteilung\n2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und aus-\nwerten,                                                                                § 19\n3. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkennt-                            Erlaubnisurkunden\nnissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestim-\nmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen              Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Krankenpfle-\nPrinzipien ausrichten.                                   gegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung\nder Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 die-\nDer Prüfling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils        ses Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die\neiner Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu      Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2267\n§ 20                              gen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entschei-\nSonderregelungen                          den. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat-\nfür Inhaberinnen oder Inhaber von Diplomen              oder Herkunftsstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten\noder Prüfungszeugnissen aus einem anderen                Bescheinigungen nicht ausgestellt, kann der Antragstel-\nVertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums             ler sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abga-\nbe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der\n(1) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine        zuständigen Behörde ersetzen.\nErlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflege-\n(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\ngesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die\nanderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-\nVoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes\nraums auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2\nvorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Heimat-\ndes Krankenpflegegesetzes ist kurzfristig, spätestens\noder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende\nvier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-\nBescheinigung oder einen von einer solchen Behörde\ngen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entschei-\nausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher\nden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nnicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen\nNachweis vorlegen. Die in Satz 1 genannten Bescheini-            (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Dritt-\ngungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der          staaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-\nBeurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der          lich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Euro-\nVorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate            päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.\nzurückliegt.\n(2) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine\nAbschnitt 5\nErlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflege-\ngesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die                     Übergangs- und Schlussvorschriften\nVoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes\nvorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der                                           § 21\nzuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaa-\nÜbergangsvorschriften\ntes vorlegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nEine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene\n(3) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1\nAusbildung zur „Krankenschwester“, zum „Krankenpfle-\nNr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes erteilt worden\nger“, zur „Kinderkrankenschwester“ oder zum „Kinder-\nist, können ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat beste-\nkrankenpfleger“ wird nach den bisher geltenden Vor-\nhende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und,\nschriften abgeschlossen.\nsoweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunfts-\nstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses\nStaates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehran-                                     § 22\nstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, auf-                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzuführen.                                                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.\n(4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines          Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverord-\nanderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-         nung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober\nraums auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1       1985 (BGBl. I S. 1973), zuletzt geändert durch Artikel 15\ndes Krankenpflegegesetzes ist kurzfristig, spätestens         des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),\ndrei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-       außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. November 2003\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt","2268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 20033\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nA Theoretischer und praktischer Unterricht\nDer theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:\n1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\n– auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse und pflegerelevanter Kenntnisse der Bezugswissen-\nschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, Gerontologie, allgemeine und spezielle Krankheits-\nlehre, Arzneimittellehre, Hygiene und medizinische Mikrobiologie, Ernährungslehre, Sozialmedizin sowie der\nGeistes- und Sozialwissenschaften, Pflegesituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen\nder Pflegesituationen zu erkennen und adäquat zu reagieren,\n– unter Berücksichtigung der Entstehungsursachen aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang\nmit Lebens- und Entwicklungsphasen den daraus resultierenden Pflegebedarf, den Bedarf an Gesundheitsvor-\nsorge und Beratung festzustellen,\n– den Pflegebedarf unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse zu ermit-\nteln und zu begründen,\n– ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess zu gestalten.\n2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\n– pflegerische Interventionen in ihrer Zielsetzung, Art und Dauer am Pflegebedarf auszurichten,\n– die unmittelbare vitale Gefährdung, den akuten oder chronischen Zustand bei einzelnen oder mehreren Erkran-\nkungen, bei Behinderungen, Schädigungen sowie physischen und psychischen Einschränkungen und in der\nEndphase des Lebens bei pflegerischen Interventionen entsprechend zu berücksichtigen,\n– die Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung mit einer entsprechenden Interaktion und Kom-\nmunikation alters- und entwicklungsgerecht durchzuführen,\n– bei der Planung, Auswahl und Durchführung der pflegerischen Maßnahmen den jeweiligen Hintergrund des sta-\ntionären, teilstationären, ambulanten oder weiteren Versorgungsbereichs mit einzubeziehen,\n– den Erfolg pflegerischer Interventionen zu evaluieren und zielgerichtetes Handeln kontinuierlich an den sich ver-\nändernden Pflegebedarf anzupassen.\n3. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\n– Pflegebedürftige aller Altersgruppen bei der Bewältigung vital oder existenziell bedrohlicher Situationen, die aus\nKrankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen, zu\nunterstützen,\n– zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Gesundheit\nanzuregen und hierfür angemessene Hilfen und Begleitung anzubieten,\n– Angehörige und Bezugspersonen zu beraten, anzuleiten und in das Pflegehandeln zu integrieren,\n– die Überleitung von Patientinnen oder Patienten in andere Einrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit\nanderen Berufsgruppen kompetent durchzuführen sowie die Beratung für Patientinnen oder Patienten und\nAngehörige oder Bezugspersonen in diesem Zusammenhang sicherzustellen.\n4. Bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln inte-\ngrieren\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\n– den Bedarf an pflegefachlichen Angeboten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiedererlangung der Gesundheit\nsystematisch zu ermitteln und hieraus zielgerichtetes Handeln abzuleiten,\n– Betroffene in ihrer Selbständigkeit zu fördern und sie zur gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen.\n5. Pflegehandeln personenbezogen ausrichten\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2269\n– in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und die individuelle Situation der zu pfle-\ngenden Personen zu berücksichtigen,\n– in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld von zu pflegenden Personen einzubeziehen, ethnische, interkulturelle,\nreligiöse und andere gruppenspezifische Aspekte sowie ethische Grundfragen zu beachten.\n6. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\n– sich einen Zugang zu den pflegewissenschaftlichen Verfahren, Methoden und Forschungsergebnissen zu ver-\nschaffen,\n– Pflegehandeln mit Hilfe von pflegetheoretischen Konzepten zu erklären, kritisch zu reflektieren und die Themen-\nbereiche auf den Kenntnisstand der Pflegewissenschaft zu beziehen,\n– Forschungsergebnisse in Qualitätsstandards zu integrieren.\n7. Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen\nPrinzipien ausrichten\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\n– an der Entwicklung und Umsetzung von Qualitätskonzepten mitzuwirken,\n– rechtliche Rahmenbestimmungen zu reflektieren und diese bei ihrem Pflegehandeln zu berücksichtigen,\n– Verantwortung für Entwicklungen im Gesundheitssystem im Sinne von Effektivität und Effizienz mitzutragen,\n– mit materiellen und personalen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzugehen.\n8. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\n– in Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie den Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die für die\njeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- und Nachbereitungen zu treffen und bei der Durchfüh-\nrung der Maßnahmen mitzuwirken,\n– Patientinnen und Patienten bei Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie zu unterstützen,\n– ärztlich veranlasste Maßnahmen im Pflegekontext eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten recht-\nlichen Aspekte zu berücksichtigen.\n9. Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\n– in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln,\n– in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken.\n10. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\n– den Pflegeberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren,\n– sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen,\n– zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,\n– mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen.\n11. Auf die Entwicklung des Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\n– Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Pflegeberuf einzuschätzen und sich\nin die Diskussion einzubringen,\n– den Pflegeberuf in seiner Eigenständigkeit zu verstehen, danach zu handeln und weiterzuentwickeln,\n– die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen zu\nübernehmen.\n12. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\n– pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in einem interdisziplinären Team zu erklären, angemessen und\nsicher zu vertreten sowie an der Aushandlung gemeinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwir-\nken,","2270            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n– die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und im Bedarfsfall die Unterstützung und Mitwir-\nkung durch andere Experten im Gesundheitswesen einzufordern und zu organisieren,\n– im Rahmen von Konzepten der integrierten Versorgung mitzuarbeiten.\nInnerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln. Bei der Pla-\nnung des Unterrichts sind diese den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen.\nStundenzahl\nDie Wissensgrundlagen umfassen\n1. Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und\nKinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften                                       950\n2. Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin                                          500\n3. Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften                                            300\n4. Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft                                                150\nZur Verteilung                                                                                                 200\nStundenzahl insgesamt                                                                                        2 100\nIm Rahmen des Unterrichts entfallen 500 Stunden auf die Differenzierungsphase in Gesundheits- und Krankenpflege\noder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.\nB Praktische Ausbildung\nStundenzahl\nI. Allgemeiner Bereich\n1. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen\nin der stationären Versorgung in kurativen Gebieten in den Fächern\nInnere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie,\nWochen- und Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser\nFächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten                                                    800\n2. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen\nin der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen,\nrehabilitativen und palliativen Gebieten                                                              500\nII. Differenzierungsbereich\n1. Gesundheits- und Krankenpflege\nStationäre Pflege in den Fächern\nInnere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie\noder                                                                                                  700\n2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege\nStationäre Pflege in den Fächern\nPädiatrie, Neonatologie, Kinderchirurgie, Neuropädiatrie,\nKinder- und Jugendpsychiatrie\nIII. Zur Verteilung auf die Bereiche I. und II.                                                                500\nStundenzahl insgesamt                                                                                        2 500","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003        2271\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 4)\n……………………………………………………………………\n(Bezeichnung der Schule)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen\nName, Vorname\n………………………………………………………………………………………………………………………………………..\nGeburtsdatum                                                  Geburtsort\n………………………………………………………………………………………………………………………………………..\nhat in der Zeit vom ……………………………………………………… bis ……………………………………………………\nregelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für\nGesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-\ngerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*) gemäß § 4 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes teilgenommen.\nDie Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Krankenpflegegesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um … Stunden*) –\nunterbrochen worden.\nOrt, Datum\n……………………………………………………………………                                          (Stempel)\n……………………………………………………………………\nUnterschrift (en) der Schulleitung\n*) Nichtzutreffendes streichen.","2272             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nAnlage 3\n(zu § 8 Abs. 2 Satz 1)\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung\nfür\n…………………………………………………………………………………………………..\nName, Vorname\n………………………………………………………………………………………………………………………………………..\nGeburtsdatum                                                       Geburtsort\n………………………………………………………………………………………………………………………………………..\nhat am …………………………… die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes vor dem\nstaatlichen Prüfungsausschuss bei der\n………………………………………………………………………………………………………………………………………..\nin …………………………………………………… bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung                     „……………………………“\n2. im mündlichen Teil der Prüfung                        „……………………………“\n3. im praktischen Teil der Prüfung                       „……………………………“\nOrt, Datum\n……………………………………………………………………                                               (Siegel)\n……………………………………………………………………\n(Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003       2273\nAnlage 4\n(zu § 19)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\n„………………………………………………………………“\nName, Vorname\n………………………………………………………………………………………………………………………………………..\ngeboren am                             in\n………………………………………………………………………………………………………………………………………..\nerhält auf Grund des Krankenpflegegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\n„………………………………………………………………“\nzu führen.\nOrt, Datum\n……………………………………………………………………                                       (Siegel)\n……………………………………………………………………\n(Unterschrift)"]}