{"id":"bgbl1-2003-55-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":55,"date":"2003-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/55#page=73","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_55.pdf#page=73","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung","law_date":"2003-11-07T00:00:00Z","page":2261,"pdf_page":73,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003                2261\nErste Verordnung\nzur Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung\nVom 7. November 2003\nAuf Grund des § 36 Abs. 8 des Zivildienstgesetzes in         5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. September\na) In Satz 1 werden die Wörter „davor und danach“\n1994 (BGBl. I S. 2811), der zuletzt durch Artikel 29 der\ndurch das Wort „ansonsten“ ersetzt.\nVerordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)\ngeändert worden ist, und des § 12 Abs. 1 des Kriegs-              b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003                         „Über die Ergebnisse von Nach-, Einstellungs-,\n(BGBl. I S. 1593) verordnet das Bundesministerium für                  Dienstfähigkeits- oder Entlassungsuntersuchun-\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend:                                  gen einschließlich der aus diesem Anlass durch-\ngeführten fachärztlichen Zusatzuntersuchungen\nerteilen die Ärztinnen und Ärzte des Bundesamtes\nArtikel 1                                    den für die Durchführung des Zivildienstes ver-\nDie Zivildienst-Personalaktenverordnung vom 10. Ok-                  antwortlichen Organisationseinheiten soweit Aus-\ntober 2002 (BGBl. I S. 4025) wird wie folgt geändert:                  kunft, wie es für die von diesen Stellen zu treffen-\nden Entscheidungen erforderlich ist.“\n1. In der Überschrift werden die Wörter „im Zivildienst“         c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „durch das Bundesamt für den\nZivildienst“ ersetzt.                                              „In den Fällen des § 12 Abs. 3 des Kriegsdienst-\nverweigerungsgesetzes und des § 5 Abs. 3 dieser\nVerordnung hat der Ärztliche Dienst oder das für\n2. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                  die Heilfürsorge zuständige Referat die Tauglich-\n„2. der Wehrpflichtigen, der Berufssoldatinnen und                 keitsakte dem federführenden Referat zur Weiter-\nBerufssoldaten, der Soldatinnen und Soldaten                  leitung zuzusenden.“\nauf Zeit sowie der Reservistinnen und der Reser-\nvisten, die einen Antrag nach § 2 des Kriegs-         6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndienstverweigerungsgesetzes gestellt haben,\nsobald dieser Antrag beim Bundesamt für den                 „(1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte sind\nZivildienst (Bundesamt) eingegangen ist.“                bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Kriegsdienst-\nverweigerin oder der Kriegsdienstverweigerer das\n45. Lebensjahr vollendet hat, aufzubewahren. Da-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nnach sind sie dem Bundesarchiv zur Übernahme an-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    zubieten. Grundakte und Tauglichkeitsakte, die vom\n„Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerken-            Bundesarchiv nicht übernommen werden, sind zu\nnung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegs-             vernichten. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 4 des\ndienstverweigerer mit der Personalakte nach § 2           Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.“\nAbs. 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes,\nden das Kreiswehrersatzamt nach dieser Vor-            7. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nschrift dem Bundesamt zugeleitet hat.“                    „Die Ersetzung der Urschrift ist bei anerkannten\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „als“ die          Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstver-\nWörter „Kriegsdienstverweigerin oder“ eingefügt.          weigerern, die nicht zivildienstpflichtig sind, schon\ndrei Monate nach Abschluss des Anerkennungsver-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „über den Zivil-\nfahrens zulässig.“\ndienstpflichtigen geführten“ gestrichen.\nd) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bußgeldver-\n8. § 9 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nfahren“ die Wörter „beim Bundesamt“ eingefügt.\n„(2) Bei erstmaliger Speicherung personenbezo-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                  gener Daten ist die oder der Betroffene von der Art\nder gespeicherten Daten zu benachrichtigen. Dies\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           geschieht durch Übersendung eines Merkblattes\n„(1) Für die Rückgabe der Personalakte gilt            durch das zuständige Kreiswehrersatzamt bei Ertei-\n§ 12 Abs. 2 bis 4 des Kriegsdienstverweigerungs-          lung der Nachricht über die Abgabe der Antragsun-\ngesetzes.“                                                terlagen an das Bundesamt oder durch Aushändi-\ngung des Merkblattes durch das Bundesamt nach\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-           Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweige-\nze 2 und 3.                                               rer.","2262          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n(3) Das Bundesamt übersendet Zivildienstpflichti-         Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit\ngen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach            dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt\n§ 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt           auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Inter-\nhaben, auf Antrag eine Zusammenstellung der zu               esse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der\nihrer Person gespeicherten Daten.“                           Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.\n(2) Die Akteneinsicht kann im Bundesamt, in dem\n9. In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „ihrer“           zum Wohnort der oder des Einsicht Verlangenden\ndurch das Wort „seiner“ ersetzt.                             nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt oder in einer\nZivildienstgruppe erfolgen. Eine Versendung an die\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                oder den Einsicht Verlangenden erfolgt nicht. Einer\nbevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmächtigten Rechtsanwalt kann die Akte zugesandt\n„(1) Das Bundesamt übermittelt die Entschei-          werden. Eine Versendung von Akten ins Ausland ist\ndung über den Antrag einer Reservistin oder eines        nicht zulässig.“\nWehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegs-\ndienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer       13. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nan das zuständige Kreiswehrersatzamt. Bei Sol-\n„(1) Auskünfte an Dritte über personenbezogene\ndatinnen und Wehrpflichtigen, die Soldaten sind,\nDaten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Per-\nist die Entscheidung über den Antrag der oder\nsonen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienst-\ndem Disziplinarvorgesetzten zu übermitteln.“\nverweigerungsgesetzes gestellt haben, dürfen nur\nb) In Absatz 11 wird die Angabe „§§ 14 bis 14b“              erteilt werden, wenn\ndurch die Angabe „§§ 14 bis 14c“ ersetzt.\n1. eine besondere        gesetzliche Regelung    dies\nerlaubt,\n11. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n2. die oder der Betroffene eingewilligt hat,\n„(1) Für die Löschung automatisiert verarbeiteter\npersonenbezogener Daten von Zivildienstpflichtigen           3. der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen\nund sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2                von Dritten dies erfordert,\ndes Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt ha-           4. die Durchführung eines Verfahrens zur Rück-\nben, gelten dieselben Fristen wie für die Vernichtung            nahme oder zum Widerruf der Anerkennung als\nder entsprechenden Akten.“                                       Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverwei-\ngerer oder\n12. § 13 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                    5. die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung\n„(1) Zivildienstpflichtige und sonstige Personen,             des Allgemeinwohls dies erfordert.“\ndie einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweige-\nrungsgesetzes gestellt haben, können auch nach\nihrem Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis                                   Artikel 2\nund nach der Entscheidung über den Antrag Einsicht         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nin ihre vollständige Personalakte verlangen. Ihren       Kraft.\nBerlin, den 7. November 2003\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt"]}