{"id":"bgbl1-2003-55-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":55,"date":"2003-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG)","law_date":"2003-11-14T00:00:00Z","page":2190,"pdf_page":2,"num_pages":69,"content":["2190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nGesetz\nzur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung\n(GKV-Modernisierungsgesetz – GMG)\nVom 14. November 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               Artikel 35 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation\nder vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organi-\nInhaltsübersicht                                     sation der Krankenkassen\nArtikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch         Artikel 36 Neufassung des Gesetzes über das Apothekenwesen\nund der Apothekenbetriebsordnung\nArtikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch                                                Artikel 37 Inkrafttreten\nArtikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                                     Artikel 1\nArtikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                                  Änderung des\nArtikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                     Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch            Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nArtikel 8 Änderung der Reichsversicherungsordnung\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-\nArtikel 9 Änderung des Gesetzes über die Krankenversiche-      ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2003\nrung der Landwirte\n(BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert:\nArtikel 10 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-\nversicherung der Landwirte\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nArtikel 11 Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die\nKrankenversicherung der Landwirte                                                    „§ 2a\nArtikel 12 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes                           Leistungen an behinderte\nArtikel 13 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes                          und chronisch kranke Menschen\nArtikel 14 Änderung der Bundespflegesatzverordnung                        Den besonderen Belangen behinderter und chro-\nArtikel 15 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes                     nisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.“\nArtikel 16 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\n2. Dem § 4 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 17 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-\nzahnärzte                                                   „In den Jahren 2004 bis 2007 dürfen die jährlichen\nArtikel 18 Änderung der Verordnung über die Amtsdauer, Amts-\nVerwaltungsausgaben der Krankenkassen je Versi-\nführung und Entschädigung der Mitglieder der Bun-           cherten im Vergleich zum Vorjahr die sich bei\ndesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte                Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet\n(Zahnärzte) und Krankenkassen                               geltenden Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3\nArtikel 19 Änderung der Schiedsamtsverordnung                          ergebenden Ausgaben nicht überschreiten. Glie-\ndern Krankenkassen Aufgaben aus, deren Kosten\nArtikel 20 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen\nbei Durchführung durch die Krankenkassen den\nArtikel 21 Änderung der Apothekenbetriebsordnung                       Verwaltungsausgaben zuzurechnen wären, sind\nArtikel 22 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem              auch diese Kosten Verwaltungsausgaben nach\nGebiete des Heilwesens                                      Satz 4. Liegen in den Jahren 2003, 2004, 2005\nArtikel 23 Änderung des Arzneimittelgesetzes                           oder 2006 die Verwaltungsausgaben je Versicher-\nArtikel 24 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung                    ten einer Krankenkasse um mehr als jeweils 10 vom\nHundert über den entsprechenden durchschnitt-\nArtikel 25 Aufhebung der Verordnung über die Zuzahlung bei\nlichen Verwaltungsausgaben je Versicherten aller\nder Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der\nvertragsärztlichen Versorgung                               Krankenkassen, so ist eine Erhöhung der Verwal-\ntungsausgaben je Versicherten im Folgejahr aus-\nArtikel 26 Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Abschlä-\ngen der pharmazeutischen Großhändler\ngeschlossen. Verliert eine Krankenkasse in dem\nZeitraum nach Satz 4 während eines Kalenderjah-\nArtikel 27 Änderung der Sonderurlaubsverordnung                        res jeweils mehr als 1 vom Hundert ihres jahres-\nArtikel 28 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes                      durchschnittlichen Versichertenbestandes im Ver-\nArtikel 29 Änderung der Regelsatzverordnung                            gleich zum Vorjahr, so kann sie die durch diesen\nArtikel 30 Änderung der Strafprozessordnung\nVersichertenverlust erforderliche, 1 vom Hundert\nübersteigende Anpassung ihrer Verwaltungsaus-\nArtikel 31 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes                 gaben nach Satz 4 im Folgejahr vornehmen. Die\nArtikel 32 Änderung des Mutterschutzgesetzes                           Sätze 4 bis 7 gelten nicht, soweit Erhöhungen der\nArtikel 33 Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem           Verwaltungsausgaben auf der Übertragung von\nzur Bewertung medizinischer Technologien                    Personalkosten des Arbeitgebers auf die Kranken-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003            2191\nkasse beruhen. In dem nach Satz 4 genannten                   als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die\nZeitraum dürfen die jährlichen Ausgaben der Ver-              Satzung hat das Verfahren der Kostenerstat-\nbände der Krankenkassen im Vergleich zum Vor-                 tung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende\njahr die sich bei Anwendung der für das gesamte               Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwal-\nBundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach                  tungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeits-\n§ 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht über-                   prüfungen vorzusehen sowie vorgesehene\nschreiten.“                                                   Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem\nallgemein anerkannten Stand der medizini-\n3. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                           schen Erkenntnisse entsprechende Behand-\nlung einer Krankheit nur in einem anderen Mit-\n4. § 13 wird wie folgt geändert:                                 gliedstaat der Europäischen Union oder einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          den Europäischen Wirtschaftsraum möglich,\naa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende                kann die Krankenkasse die Kosten der erfor-\nSätze ersetzt:                                        derlichen Behandlung auch ganz übernehmen.\n„Versicherte können anstelle der Sach-                   (5) Abweichend von Absatz 4 können in\noder Dienstleistungen Kostenerstattung                anderen Staaten im Geltungsbereich des Ver-\nwählen. Sie sind von ihrer Krankenkasse               trages zur Gründung der Europäischen\nvor ihrer Wahl zu beraten. Eine Beschrän-             Gemeinschaft und des Abkommens über den\nkung der Wahl auf den Bereich der ambu-               Europäischen Wirtschaftsraum Krankenhaus-\nlanten Behandlung ist möglich. Nicht im               leistungen nach § 39 nur nach vorheriger\nVierten Kapitel genannte Leistungserbrin-             Zustimmung durch die Krankenkasse in An-\nger dürfen nur nach vorheriger Zustim-                spruch genommen werden. Die Zustimmung\nmung der Krankenkasse in Anspruch ge-                 darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder\nnommen werden. Eine Zustimmung kann                   eine für den Versicherten ebenso wirksame,\nerteilt werden, wenn medizinische oder                dem allgemein anerkannten Stand der medizi-\nsoziale Gründe eine Inanspruchnahme die-              nischen Erkenntnisse entsprechende Behand-\nser Leistungserbringer rechtfertigen und              lung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Ver-\neine zumindest gleichwertige Versorgung               tragspartner der Krankenkasse im Inland\ngewährleistet ist.“                                   erlangt werden kann.\nbb) Im bisherigen Satz 6 werden die Wörter                    (6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den\n„und eine bestimmte Mindestzeit festzule-             Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.“\ngen, für deren Dauer die Versicherten an\ndie Wahl der Kostenerstattung gebunden          5. § 15 wird wie folgt geändert:\nsind“ durch die Wörter „sowie vorgesehene          a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Krankenversi-\nZuzahlungen in Abzug zu bringen“ ersetzt.             chertenkarte“ die Angabe „(§ 291)“ durch die\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                          Wörter „zum Nachweis der Berechtigung zur\nInanspruchnahme von Leistungen (§ 291 Abs. 2\n„Die Versicherten sind an ihre Wahl der\nSatz 1 Nr. 1 bis 10)“ ersetzt.\nKostenerstattung mindestens ein Jahr ge-\nbunden.“                                           b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6                 „(4) In den Berechtigungsscheinen sind die\nangefügt:                                                  Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9,\nbei befristeter Gültigkeit das Datum des Frist-\n„(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leis-\nablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen\ntungserbringer in anderen Staaten im Geltungs-\nnicht aufgenommen werden.“\nbereich des Vertrages zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft und des Abkommens\n6. § 18 wird wie folgt geändert:\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum an-\nstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege            a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wer-\nder Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen,                den die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter\nes sei denn, Behandlungen für diesen Perso-                „außerhalb des Geltungsbereichs des Vertra-\nnenkreis im anderen Staat sind auf der Grund-              ges zur Gründung der Europäischen Gemein-\nlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder                schaft und des Abkommens über den Europäi-\nunterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstat-           schen Wirtschaftsraum“ ersetzt.\ntungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen          b) In Absatz 3 wird das Wort „Auslandsaufent-\nnur solche Leistungserbringer in Anspruch                  halts“ durch die Wörter „Aufenthalts außerhalb\ngenommen werden, bei denen die Bedingun-                   des Geltungsbereichs des Vertrages zur Grün-\ngen des Zugangs und der Ausübung des Beru-                 dung der Europäischen Gemeinschaft und des\nfes Gegenstand einer Richtlinie der Europäi-               Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen             schaftsraum“ ersetzt.\nnationalen System der Krankenversicherung\ndes Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Ver-\nsicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf          7. § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nErstattung besteht höchstens in Höhe der Ver-           „Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem\ngütung, die die Krankenkasse bei Erbringung             Leistungsanspruch nach Satz 1.“","2192         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n8. In § 22 Abs. 5 werden die Wörter „Bundesaus-            13. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nschuss der Zahnärzte und Krankenkassen“ durch               a) In Nummer 2 werden die Wörter „einschließlich\ndie Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“                        der Versorgung mit Zahnersatz“ gestrichen.\nersetzt.\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\ngefügt:\n9. In § 23 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 40 Abs. 5“\ndurch die Angabe „§ 61 Satz 2“ ersetzt.                        „2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich\nZahnkronen und Suprakonstruktionen,“.\n10. In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“\ndurch die Angabe „§ 61 Satz 2“ ersetzt.                 14. § 27a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „in der\n11. § 24b wird wie folgt geändert:                                 Regel“ gestrichen und die Angabe „viermal“\ndurch die Angabe „drei Mal“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Steri-\nlisation“ die Wörter „nicht rechtswidrigen“             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „durch Krankheit erforder-                   „(3) Anspruch auf Sachleistungen nach\nlichen“ ersetzt.                                           Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch\nbesteht nicht für weibliche Versicherte, die das\naa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Sterilisati-\n40. und für männliche Versicherte, die das 50. Le-\non“ die Wörter „nicht rechtswidrige“ durch\nbensjahr vollendet haben. Vor Beginn der\ndie Wörter „durch Krankheit erforderliche“\nBehandlung ist der Krankenkasse ein Behand-\nersetzt.\nlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die\nbb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Sterilisati-            Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der\non“ die Wörter „nicht rechtswidrigen“                 mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten\ndurch die Wörter „durch Krankheit erfor-              der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten\nderlichen“ ersetzt.                                   durchgeführt werden.“\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesaus-\n12. § 25 wird wie folgt geändert:                                  schuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch\na) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-               die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“\nausschuss der Ärzte und Krankenkassen“                     ersetzt.\ndurch die Wörter „Gemeinsame Bundesaus-\nschuss“ ersetzt.                                    15. § 28 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                        a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(5) In den Richtlinien des Gemeinsamen                 aa) Nach Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nBundesausschusses ist ferner zu regeln, dass                     kolon ersetzt und die Wörter „sie umfasst\ndie Durchführung von Maßnahmen nach den                          auch konservierend-chirurgische Leistun-\nAbsätzen 1 und 2 von einer Genehmigung der                       gen und Röntgenleistungen, die im Zusam-\nKassenärztlichen Vereinigung abhängig ist,                       menhang mit Zahnersatz einschließlich\nwenn es zur Sicherung der Qualität der Unter-                    Zahnkronen und Suprakonstruktionen er-\nsuchungen geboten ist, dass Ärzte mehrerer                       bracht werden.“ eingefügt.\nFachgebiete zusammenwirken oder die teilneh-               bb) In Satz 9 werden die Wörter „Bundesaus-\nmenden Ärzte eine Mindestzahl von Untersu-                       schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“\nchungen durchführen oder besondere techni-                       durch die Wörter „Gemeinsamen Bundes-\nsche Einrichtungen vorgehalten werden oder                       ausschuss“ ersetzt.\ndass besonders qualifiziertes nichtärztliches\nPersonal mitwirkt. Ist es erforderlich, dass die        b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nteilnehmenden Ärzte eine hohe Mindestzahl                     „(4) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-\nvon Untersuchungen durchführen oder dass                   endet haben, leisten je Kalendervierteljahr für\nbei der Leistungserbringung Ärzte mehrerer                 jede erste Inanspruchnahme eines an der ambu-\nFachgebiete zusammenwirken, legen die                      lanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psycho-\nRichtlinien außerdem Kriterien für die Bemes-              therapeutischen Versorgung teilnehmenden\nsung des Versorgungsbedarfs fest, so dass                  Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung\neine bedarfsgerechte räumliche Verteilung                  aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als\ngewährleistet ist. Die Auswahl der Ärzte durch             Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 2 ergeben-\ndie Kassenärztliche Vereinigung erfolgt auf der            den Betrag an den Leistungserbringer. Satz 1\nGrundlage der Bewertung ihrer Qualifikation                gilt nicht für Inanspruchnahmen nach § 23 Abs. 9,\nund der geeigneten räumlichen Zuordnung                    § 25, zahnärztliche Untersuchungen nach § 30\nihres Praxissitzes für die Versorgung im Rah-              Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Maßnahmen zur\nmen eines in den Richtlinien geregelten Aus-               Schwangerenvorsorge nach § 196 Abs. 1 der\nschreibungsverfahrens. Die Genehmigung zur                 Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 1\nDurchführung der Früherkennungsuntersu-                    des Gesetzes über die Krankenversicherung\nchungen kann befristet und mit für das Versor-             der Landwirte. Soweit Versicherte Kostenerstat-\ngungsziel notwendigen Auflagen erteilt wer-                tung nach § 13 Abs. 2 gewählt haben, gelten\nden.“                                                      die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003            2193\nZuzahlung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 9 von der             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine\nKrankenkasse in Abzug zu bringen ist.“                    Zuzahlung von 15 vom Hundert“ durch die\nWörter „als Zuzahlung den sich nach § 61\n16. In § 29 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-              Satz 3 ergebenden Betrag“ ersetzt.\nausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen“\ndurch die Wörter „Gemeinsame Bundesaus-                20. § 33 wird wie folgt geändert:\nschuss“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n17. § 30 wird aufgehoben.                                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Seh- und“\ngestrichen.\n18. § 31 wird wie folgt geändert:                                 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               „Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34“                    Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.“\ndie Wörter „oder durch Richtlinien nach               cc) Nach dem bisherigen Satz 2 werden fol-\n§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6“ eingefügt.                       gende Sätze eingefügt:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesaus-                    „Versicherte haben bis zur Vollendung des\nschuss der Ärzte und Krankenkassen“                        18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung\ndurch die Wörter „Gemeinsame Bundes-                       mit Sehhilfen entsprechend den Vorausset-\nausschuss“ ersetzt.                                        zungen nach den Sätzen 1 und 2. Für Versi-\ncc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-                    cherte, die das 18. Lebensjahr vollendet\nfügt:                                                      haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen,\nwenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche\n„Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf               oder Blindheit, entsprechend der von der\nGrund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1                     Weltgesundheitsorganisation empfohlenen\nSatz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausge-                     Klassifikation des Schweregrades der Seh-\nschlossen sind, ausnahmsweise in medizi-                   beeinträchtigung, auf beiden Augen eine\nnisch begründeten Einzelfällen mit Begrün-                 schwere Sehbeeinträchtigung mindestens\ndung verordnen. Für die Versorgung nach                    der Stufe 1 aufweisen; Anspruch auf thera-\nSatz 1 können die Versicherten unter den                   peutische Sehhilfen besteht, wenn diese\nApotheken, für die der Rahmenvertrag                       der Behandlung von Augenverletzungen\nnach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen.“               oder Augenerkrankungen dienen. Der Ge-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               meinsame Bundesausschuss bestimmt in\nRichtlinien nach § 92, bei welchen Indika-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „für kleine Pa-\ntionen therapeutische Sehhilfen verordnet\nckungsgrößen 4 Euro je Packung, für mitt-\nwerden.“\nlere Packungsgrößen 4,50 Euro je Packung\nund für große Packungsgrößen 5 Euro je             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nPackung“ durch die Wörter „den sich nach              aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n§ 61 Satz 1 ergebenden Betrag“ ersetzt.\n„Für andere Hilfsmittel übernimmt sie die\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             jeweils vertraglich vereinbarten Preise\n„Satz 1 gilt auch für Mittel und Medizinpro-               gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1. Hat die Kran-\ndukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die               kenkasse Verträge nach § 127 Abs. 2 Satz 1\nVersorgung mit Arzneimitteln einbezogen                    geschlossen und können die Versicherten\nworden sind.“                                              hierdurch in für sie zumutbarer Weise mit\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.                                    Hilfsmitteln versorgt werden, trägt sie die\nKosten in Höhe des Preises nach § 127\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               Abs. 3 Satz 2 bis 4, höchstens die tatsäch-\naa) Nach dem Wort „Nähere“ werden die Wör-                     lich entstandenen Kosten. Die Differenz\nter „zu therapiegerechten und wirtschaft-                  zwischen dem Preis nach § 127 Abs. 3\nlichen Packungsgrößen“ eingefügt.                          Satz 2 bis 4 und dem Abgabepreis des in\nAnspruch genommenen Leistungserbrin-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\ngers zahlen Versicherte an den Leistungs-\n„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungs-                  erbringer.“\ngröße die größte der auf Grund der Verord-\nbb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nnung nach Satz 1 bestimmte Packungs-\ngröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der                 „Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-\nVersorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu                 det haben, leisten zu jedem zu Lasten der\nLasten der gesetzlichen Krankenversiche-                   gesetzlichen Krankenversicherung verord-\nrung abgegeben werden.“                                    neten Hilfsmittel als Zuzahlung den sich\nnach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu\n19. § 32 wird wie folgt geändert:                                      dem von der Krankenkasse zu überneh-\nmenden Betrag an die abgebende Stelle;\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      der Vergütungsanspruch nach den Sätzen 1\n„Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heil-                   und 2 verringert sich um die Zuzahlung; die\nmittel bleibt § 92 unberührt.“                                 Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten","2194       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nHilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert je Pa-                gewichts oder zur Verbesserung des Haar-\nckung, höchstens jedoch 10 Euro für den                   wuchses dienen. Das Nähere regeln die\nMonatsbedarf je Indikation.“                              Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        „Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1\nausgeschlossene Arzneimittel bleibt § 92 unbe-\n„Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlin-\nrührt.“\nsen besteht für anspruchsberechtigte Ver-\nsicherte nach Absatz 1 nur in medizinisch         c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nzwingend erforderlichen Ausnahmefällen.“             „Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesaus-               ausgeschlossene Heil- und Hilfsmittel bleibt § 92\nschuss der Ärzte und Krankenkassen“                  unberührt.“\ndurch die Wörter „Gemeinsame Bundes-\nausschuss“ ersetzt.                           23. § 35 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesaus-              a) In Absatz 1 Satz 1 und 5 werden jeweils die\nschuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch                 Wörter „Bundesausschuss der Ärzte und Kran-\ndie Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“                   kenkassen“ durch die Wörter „Gemeinsame\nersetzt.                                                  Bundesausschuss“ ersetzt.\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\n21. § 33a wird aufgehoben.\n„(1a) Für Arzneimittel mit patentgeschützten\nWirkstoffen kann abweichend von Absatz 1\n22. § 34 wird wie folgt geändert:\nSatz 4 eine Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         mit mindestens drei Arzneimitteln gebildet und\naa) Dem Satz 1 werden folgende Sätze voran-               ein Festbetrag festgesetzt werden, sofern die\ngestellt:                                            Gruppenbildung nur für Arzneimittel erfolgt, die\njeweils unter Patentschutz stehen. Ausgenom-\n„Nicht verschreibungspflichtige Arzneimit-           men von der Gruppenbildung nach Satz 1 sind\ntel sind von der Versorgung nach § 31 aus-           Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen,\ngeschlossen. Der Gemeinsame Bundes-                  die eine therapeutische Verbesserung, auch\nausschuss legt in den Richtlinien nach § 92          wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten.“\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 6 erstmals bis zum 31. März\n2004 fest, welche nicht verschreibungs-           c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „des“\npflichtigen Arzneimittel, die bei der Be-            das Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.\nhandlung schwerwiegender Erkrankungen             d) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:\nals Therapiestandard gelten, zur Anwen-\n„Der Festbetrag für die Arzneimittel in einer\ndung bei diesen Erkrankungen mit Begrün-\nFestbetragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\ndung vom Vertragsarzt ausnahmsweise\nsoll den höchsten Abgabepreis des unteren\nverordnet werden können. Dabei ist der\nDrittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten\ntherapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen.\nPreis und dem höchsten Preis einer Standard-\nBis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien\npackung nicht übersteigen. Bei der Berech-\nkann der Vertragsarzt nicht verschrei-\nnung nach Satz 4 sind hochpreisige Packungen\nbungspflichtige Arzneimittel nach den Kri-\nmit einem Anteil von weniger als 1 vom Hundert\nterien des Satzes 2 verordnen. Satz 1 gilt\nan den verordneten Packungen in der Festbe-\nnicht für:\ntragsgruppe nicht zu berücksichtigen. Für die\n1. versicherte Kinder bis zum vollendeten            Zahl der Verordnungen sind die zum Zeitpunkt\n12. Lebensjahr,                                  des Berechnungsstichtages zuletzt verfügba-\n2. versicherte Jugendliche bis zum vollen-           ren Jahresdaten des Arzneimittelindexes der\ndeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungs-           gesetzlichen Krankenversicherung zu Grunde\nstörungen.“                                      zu legen.“\nbb) Im bisherigen Satz 1 wird nach dem Wort            e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n„folgende“ das Wort „verschreibungs-                 aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 36\npflichtige“ eingefügt.                                    Abs. 3“ die Wörter „und zur Vorbereitung\ncc) Folgende Sätze werden angefügt:                            der Festsetzung von Festbeträgen, die ab\ndem 1. Januar 2004 gelten sollen,“ einge-\n„Von der Versorgung sind außerdem Arz-                    fügt.\nneimittel ausgeschlossen, bei deren An-\nwendung eine Erhöhung der Lebensqua-                 bb) Es werden folgende Sätze angefügt:\nlität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen                „Die nach Absatz 7 und § 35a Abs. 5\nsind insbesondere Arzneimittel, die über-                 bekannt gemachten Festbeträge für ver-\nwiegend zur Behandlung der erektilen Dys-                 schreibungspflichtige Arzneimittel sind\nfunktion, der Anreizung sowie Steigerung                  entsprechend den geänderten Handelszu-\nder sexuellen Potenz, zur Raucherentwöh-                  schlägen der Arzneimittelpreisverordnung,\nnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung                    zuletzt geändert durch Artikel 24 des Ge-\ndes Appetits, zur Regulierung des Körper-                 setzes vom 14. November 2003 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2195\nS. 2190), umzurechnen; die umgerechneten       26. § 36 wird wie folgt geändert:\nFestbeträge finden ab dem 1. Januar 2004           a) In Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die\nAnwendung. Für die Umrechnung sind kei-               Wörter „und den Verbänden der behinderten\nne Stellungnahmen von Sachverständigen                Menschen“ gestrichen und nach dem Wort „ist“\neinzuholen. Die Spitzenverbände der Kran-             die Wörter „innerhalb einer angemessenen\nkenkassen machen die Umrechnung der                   Frist“ eingefügt.\nFestbeträge bis zum 1. Dezember 2003 be-\nkannt; § 35a Abs. 5 Satz 1 gilt entspre-           b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze\nchend. Die umgerechneten Festbeträge                  ersetzt:\nnach Satz 2 sowie die auf Grund der §§ 35             „Die Spitzenverbände der Krankenkassen set-\nund 35a bekannt gemachten Festbeträge                 zen gemeinsam und einheitlich erstmalig bis\nfür nicht verschreibungspflichtige Arznei-            zum 31. Dezember 2004 für die nach Absatz 1\nmittel in der zuletzt gültigen Fassung blei-          bestimmten Hilfsmittel einheitliche Festbeträge\nben so lange gültig, bis sie neu bestimmt,            fest. Bis dahin gelten die Festbeträge, die bis-\nangepasst oder aufgehoben werden.“                    her von den Landesverbänden der Kranken-\nkassen und den Verbänden der Ersatzkassen\n24. § 35a wird wie folgt geändert:                                 für den Bereich eines Landes festgesetzt wor-\nden sind, als Festbeträge im Sinne des § 33\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-               Abs. 2 Satz 1.“\nausschuss der Ärzte und Krankenkassen“\ndurch die Wörter „Gemeinsame Bundesaus-                 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nschuss“ ersetzt.                                              „(3) § 35 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.“\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesaus-\nschuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch           27. § 37 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semiko-\nlon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\n25. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:\n„der Anspruch umfasst das Anziehen und\n„§ 35b                                      Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab\nBewertung des                                   Kompressionsklasse 2 auch in den Fällen,\nNutzens von Arzneimitteln                             in denen dieser Hilfebedarf bei der Fest-\nstellung der Pflegebedürftigkeit nach den\n(1) Das Institut für Qualität und Wirtschaftlich-                §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berück-\nkeit im Gesundheitswesen bewertet bei Beauftra-                     sichtigen ist.“\ngung nach § 139b Abs. 1 und 2 den Nutzen von\nArzneimitteln. Nutzenbewertungen nach Satz 1                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\nkönnen für jedes erstmals verordnungsfähige Arz-                    „Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrich-\nneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen sowie                   tungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften\nfür andere Arzneimittel, die von Bedeutung sind,                    Buches aufgenommen sind, erhalten Leis-\nerstellt werden. Das Institut bestimmt einheitliche                 tungen nach den Sätzen 1 bis 4 auch dann,\nMethoden für die Erarbeitung der Bewertungen                        wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und\nund veröffentlicht diese abruffähig im Internet.                    ihnen nur zur Durchführung der Behand-\n(2) Die Nutzenbewertungen nach Absatz 1 wer-                     lungspflege vorübergehender Aufenthalt in\nden dem Gemeinsamen Bundesausschuss als                             einer Einrichtung oder in einer anderen\nEmpfehlung zur Beschlussfassung nach § 92                           geeigneten Unterkunft zur Verfügung ge-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 6 zugeleitet. Sie sind in geeigne-                stellt wird.“\nten Abständen zu überprüfen und erforderlichen-             b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nfalls anzupassen. Bei Vorliegen neuer wissen-\n„(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-\nschaftlicher Erkenntnisse ist die Nutzenbewertung\nendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach\nauf Antrag der Hersteller zu überprüfen.\n§ 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf\n(3) Für die Abgabe von Bewertungen zum                      die für die ersten 28 Kalendertage der Leis-\nStand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die               tungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfal-\nAnwendung von zugelassenen Arzneimitteln für                   lenden Kosten an die Krankenkasse.“\nIndikationen und Indikationsbereiche, für die sie\nnach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassen            28. § 37a wird wie folgt geändert:\nsind, beruft das Bundesministerium für Gesund-\nheit und Soziale Sicherung Expertengruppen beim             a) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesaus-\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-                schuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch\ndukte. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Eine ent-            die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“\nsprechende Bewertung soll nur mit Zustimmung                   ersetzt.\ndes pharmazeutischen Unternehmens erstellt wer-             b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nden.\n„(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-\n(4) Gesonderte Klagen gegen Bewertungen                     endet haben, leisten als Zuzahlung je Kalender-\nnach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig.“                    tag der Leistungsinanspruchnahme den sich","2196         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nnach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die                   senärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Verei-\nKrankenkasse.“                                              nigung verringert sich entsprechend. Die nach\n§ 83 zu entrichtenden Vergütungen verringern\n29. Dem § 38 wird folgender Absatz 5 angefügt:                      sich in Höhe der Summe der von den mit der\nKassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen\n„(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-             Vereinigung abrechnenden Leistungserbrin-\ndet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag                 gern nach Satz 1 einbehaltenen Zuzahlungen.\nder Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61                 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht im Falle der Leistungs-\nSatz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.“                  erbringung und Abrechnung im Rahmen von\nGesamtverträgen nach den §§ 82 und 83. Das\n30. § 39 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                            Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 1 und 2\na) In Satz 1 wird die Angabe „14 Tage 9 Euro“                   ist in den Bundesmantelverträgen zu verein-\ndurch die Angabe „28 Tage den sich nach § 61                baren.“\nSatz 2 ergebenden Betrag“ ersetzt.\n35. Im Dritten Kapitel wird der Sechste Abschnitt wie\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5 Satz 2“ durch\nfolgt gefasst:\ndie Angabe „Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.\n„Sechster Abschnitt\n31. § 40 wird wie folgt geändert:                                         Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung\na) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „9 Euro“                                        § 53\ndurch die Angabe „den sich nach § 61 Satz 2\nergebenden Betrag“ ersetzt.                                                  Selbstbehalt\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach § 39               Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorse-\nAbs. 4 ergebenden Betrag für längstens 14 Tage“         hen, dass freiwillige Mitglieder, die Kostenerstat-\ndurch die Angabe „nach § 61 Satz 2 ergeben-             tung in Anspruch nehmen (§ 13), jeweils für ein\nden Betrag für längstens 28 Tage“ ersetzt.              Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse\nzu tragenden Kosten übernehmen können (Selbst-\nbehalt). Die Beiträge mit Ausnahme der nicht vom\n32. In § 41 Abs. 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“ durch\nMitglied zu tragenden Anteile und der Beitragszu-\ndie Angabe „§ 61 Satz 2“ ersetzt.\nschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie\n§ 257 Abs. 1 Satz 1 sind für diese Mitglieder ent-\n33. § 43 wird wie folgt geändert:                               sprechend zu ermäßigen. Die Satzung regelt die\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    Höhe des Selbstbehaltes und der damit verbunde-\nnen Beitragsermäßigung, die nicht als Anwendung\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\neines ermäßigten Beitragssatzes auf das Arbeits-\n„(2) Die Krankenkasse kann aus medizini-             entgelt durchgeführt werden darf, sondern durch\nschen Gründen in unmittelbarem Anschluss an             die Krankenkasse direkt mit dem Mitglied abzu-\neine Krankenhausbehandlung oder stationäre              rechnen ist.\nRehabilitation erforderliche sozialmedizinische\nNachsorgemaßnahmen für chronisch kranke                                           § 54\noder schwerstkranke Kinder, die das zwölfte\nBeitragsrückzahlung\nLebensjahr noch nicht vollendet haben, erbrin-\ngen oder fördern, wenn die Nachsorge wegen                 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für frei-\nder Art, Schwere und Dauer der Erkrankung               willige Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als\nnotwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu         drei Monate versichert waren, eine Beitragsrück-\nverkürzen oder die anschließende ambulante              zahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 ver-\närztliche Behandlung zu sichern. Die Nachsor-           sicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leis-\ngemaßnahmen umfassen die im Einzelfall erfor-           tungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in\nderliche Koordinierung der verordneten Leis-            Anspruch genommen haben. Die Satzung regelt\ntungen sowie Anleitung und Motivation zu                die Höhe des Rückzahlungsbetrages, bei Arbeit-\nderen Inanspruchnahme. Angehörige und stän-             nehmern einschließlich der nicht vom Mitglied zu\ndige Betreuungspersonen sind einzubeziehen,             tragenden Beitragsanteile. Der Rückzahlungsbe-\nwenn dies aus medizinischen Gründen erforder-           trag darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr\nlich ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen         gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird\nbestimmen gemeinsam und einheitlich das                 innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalender-\nNähere zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt           jahres an das Mitglied gezahlt. Die im Dritten und\nund Qualität der Nachsorgemaßnahmen.“                   Vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Aus-\nnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2, §§ 24\n34. § 43b wird wie folgt geändert:                              bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, blei-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    ben unberücksichtigt.“\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 28      36. Im Dritten Kapitel wird der Siebte Abschnitt wie\nAbs. 4 zu entrichten haben, hat der Leistungs-          folgt gefasst:\nerbringer einzubehalten; sein Vergütungsan-                               „Siebter Abschnitt\nspruch gegenüber der Krankenkasse, der Kas-                                   Zahnersatz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003           2197\n§ 55                               Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versi-\nLeistungsanspruch                          cherten gelten auch die Einnahmen anderer in dem\ngemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und\n(1) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung nach           Angehöriger des Lebenspartners. Zu den Einnah-\nden Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 befundbezogene           men zum Lebensunterhalt gehören nicht Grund-\nFestzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen             renten, die Beschädigte nach dem Bundesversor-\nVersorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkro-           gungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in ent-\nnen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und              sprechender Anwendung des Bundesversor-\nzahntechnische Leistungen) für die Fälle vorzuse-           gungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihil-\nhen, in denen eine zahnprothetische Versorgung              fen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz\nnotwendig ist und die geplante Versorgung einer             für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt\nMethode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 aner-            werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grund-\nkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom                rente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der in\nHundert der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2              Satz 2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich\nSatz 6 und 7 festgesetzten Beträge für die jeweilige        für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt\nRegelversorgung. Für eigene Bemühungen zur                  lebenden Angehörigen des Versicherten um 15\nGesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Fest-            vom Hundert und für jeden weiteren in dem\nzuschüsse nach Satz 2 um 20 vom Hundert. Die                gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen\nErhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des               des Versicherten und des Lebenspartners um\nVersicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erken-            10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße\nnen lässt und der Versicherte während der letzten           nach § 18 des Vierten Buches.\nfünf Jahre vor Beginn der Behandlung\n(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung bei\n1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in             der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den\njedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genom-               Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 einen weite-\nmen hat und                                             ren Betrag vorzusehen. Sie erstattet den Versi-\n2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres                cherten den Betrag, um den die Festzuschüsse\nnicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr           nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz\nhat zahnärztlich untersuchen lassen.                    zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum\nLebensunterhalt und der zur Gewährung eines\nDie Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich um               zweifachen Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2\nweitere 10 vom Hundert, wenn der Versicherte seine          Nr. 1 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen.\nZähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn           Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens\nKalenderjahren vor Beginn der Behandlung, frühes-           einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüs-\ntens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen            se nach Absatz 1 Satz 2, jedoch nicht mehr als die\nnach Satz 4 Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in               tatsächlich entstandenen Kosten.\nAnspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den Fäl-\nlen des Absatzes 2. Für Versicherte, die nach dem               (4) Wählen Versicherte einen über die Regelver-\n31. Dezember 1978 geboren sind, gilt der Nachweis           sorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden\nfür eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der               gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkos-\nZähne für die Jahre 1997 und 1998 als erbracht.             ten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufge-\nlisteten Leistungen selbst zu tragen.\n(2) Die Satzung hat bei der Versorgung mit\nZahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen                     (5) Die Satzungen haben eine Erstattung der\nnach Absatz 1 Satz 2 einen Betrag in jeweils glei-          bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2\ncher Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich            bis 7, den Absätzen 2 und 3 für die Fälle vorzuse-\nentstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe               hen, in denen eine von der Regelversorgung nach\nder nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ent-          § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versor-\nstandenen Kosten, vorzusehen, wenn Versicherte              gung durchgeführt wird.\nansonsten unzumutbar belastet würden. Eine\nunzumutbare Belastung liegt vor, wenn                                               § 56\n1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebens-                       Festsetzung der Regelversorgungen\nunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der               (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-\nmonatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier-             stimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum 30. Juni\nten Buches nicht überschreiten,                         2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach\n2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach           § 55 gewährt werden und ordnet diesen protheti-\ndem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen              sche Regelversorgungen zu.\nder Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesver-                 (2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der\nsorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht               Grundlage einer international anerkannten Klassi-\nder bedarfsorientierten Grundsicherung, Arbeits-        fikation des Lückengebisses. Dem jeweiligen\nlosenhilfe nach dem Dritten Buch, Ausbildungs-          Befund wird eine zahnprothetische Regelversor-\nförderung nach dem Bundesausbildungsförde-              gung zugeordnet. Diese hat sich an zahnmedizi-\nrungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält oder           nisch notwendigen zahnärztlichen und zahntech-\n3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim               nischen Leistungen zu orientieren, die zu einer\noder einer ähnlichen Einrichtung von einem Trä-         ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaft-\nger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge        lichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich\ngetragen werden.                                        Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem","2198         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nBefund im Sinne von Satz 1 nach dem allgemein               ärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils\nanerkannten Stand der zahnmedizinischen Er-                 bis zum 30. September eines Kalenderjahres für\nkenntnisse gehören. Bei der Zuordnung der Regel-            das Folgejahr, erstmalig bis zum 30. September\nversorgung zum Befund sind insbesondere die                 2004 für das Jahr 2005, die Höhe der Vergütungen\nFunktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbe-             für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelver-\nzahnung zu berücksichtigen. Zumindest bei klei-             sorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Für die erstma-\nnen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde           lige Vereinbarung ermitteln die Vertragspartner\nzu legen. Bei großen Brücken ist die Regelversor-           nach Satz 1 den bundeseinheitlichen durchschnitt-\ngung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zäh-          lichen Punktwert des Jahres 2004 für zahnärztliche\nnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je           Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahn-\nSeitenzahngebiet begrenzt. Bei Kombinationsver-             kronen gewichtet nach der Zahl der Versicherten.\nsorgungen ist die Regelversorgung auf zwei Ver-             Soweit Punktwerte für das Jahr 2004 bis zum\nbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit            30. Juni 2004 von den Partnern der Gesamtverträ-\neinem Restzahnbestand von höchstens drei Zäh-               ge nicht vereinbart sind, werden die Punktwerte\nnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kie-          des Jahres 2003 unter Anwendung der für das\nfer begrenzt. Regelversorgungen umfassen im                 Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durch-\nOberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn            schnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichti-\nfünf, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn vier. In       gen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen\ndie Festlegung der Regelversorgung einzubezie-              je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festge-\nhen sind die Befunderhebung, die Planung, die               legt. Für das Jahr 2005 wird der durchschnittliche\nVorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung              Punktwert nach den Sätzen 2 und 3 unter Anwen-\nvon groben Okklusionshindernissen und alle Maß-             dung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 maß-\nnahmen zur Herstellung und Eingliederung des                geblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der\nZahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung              beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der\nsowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahner-              Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bun-\nsatzes. Bei der Festlegung der Regelversorgung              desgebiet festgelegt. Für die folgenden Kalender-\nfür zahnärztliche Leistungen und für zahntechni-            jahre gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die\nsche Leistungen sind jeweils die einzelnen Leis-            Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der\ntungen nach § 87 Abs. 2 und § 88 Abs. 1 getrennt            Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2\naufzulisten. Inhalt und Umfang der Regelversor-             Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen,\ngungen sind in geeigneten Zeitabständen zu über-            multipliziert mit den jeweils vereinbarten Punktwer-\nprüfen und an die zahnmedizinische Entwicklung              ten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren\nanzupassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss                  den Gemeinsamen Bundesausschuss über die\nkann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen           Beträge nach Satz 6. § 89 Abs. 4 gilt mit der Maß-\nund die Leistungsbeschreibung fortentwickeln.               gabe, dass auch § 89 Abs. 1 und 1a entsprechend\ngilt. Die Festsetzungsfristen nach § 89 Abs. 1 Satz 1\n(3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen\nund 3 und Abs. 1a Satz 2 betragen für die Festset-\nBundesausschusses nach Absatz 2 ist dem Ver-\nzungen nach den Sätzen 2 bis 4 zwei Monate.\nband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gele-\ngenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung-              (2) Die Landesverbände der Krankenkassen\nnahme ist in die Entscheidung über die Regelver-            und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam\nsorgung hinsichtlich der zahntechnischen Leistun-           und einheitlich vereinbaren mit den Innungsver-\ngen einzubeziehen.                                          bänden der Zahntechniker-Innungen jeweils bis\n(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat                   zum 30. September eines Kalenderjahres, erstma-\njeweils bis zum 30. November eines Kalenderjah-             lig bis zum 30. September 2004 für das Jahr 2005,\nres die Befunde, die zugeordneten Regelversor-              die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistun-\ngungen einschließlich der nach Absatz 2 Satz 10             gen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2\naufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen            Satz 2; sie dürfen dabei die nach den Sätzen 2 bis 5\nLeistungen sowie die Höhe der auf die Regelver-             für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten bundes-\nsorgung entfallenden Beträge nach § 57 Abs. 1               einheitlichen durchschnittlichen Preise um bis zu\nSatz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 in den Abstaffelun-          5 vom Hundert unter- oder überschreiten. Hierzu\ngen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2           ermitteln die Spitzenverbände der Krankenkassen\nim Bundesanzeiger bekannt zu machen.                        und der Verband der Zahntechniker-Innungen die\nbundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise des\n(5) § 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe,             Jahres 2004 für zahntechnische Leistungen beim\ndass die Beanstandungsfrist einen Monat beträgt.            Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Supra-\nErlässt das Bundesministerium für Gesundheit und            konstruktionen gewichtet nach der Zahl der Ver-\nSoziale Sicherung die Richtlinie nach § 94 Abs. 1           sicherten. Sind Preise für das Jahr 2004 nicht ver-\nSatz 3, gilt § 87 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz und        einbart, werden die Preise des Jahres 2003 unter\nSatz 3 entsprechend.                                        Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs. 3\nmaßgeblichen durchschnittlichen Veränderungs-\n§ 57                               rate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mit-\nglieder der Krankenkassen je Mitglied für das\nBeziehungen zu\ngesamte Bundesgebiet festgelegt. Für das Jahr\nZahnärzten und Zahntechnikern\n2005 werden die durchschnittlichen Preise nach\n(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen                den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das\ngemeinsam und einheitlich und die Kassenzahn-               Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003              2199\nschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichti-        tungen durchgeführt, die durch die Übernahme der\ngen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen            Beträge nach § 55 Abs. 2 und 3 entstehen. Das\nje Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festge-            Bundesversicherungsamt führt den Ausgleich\nlegt. Für die folgenden Kalenderjahre gilt § 71 Abs. 1      nach Satz 1 durch.\nbis 3. Die für die Festlegung der Festzuschüsse                (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und\nnach § 55 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für            Soziale Sicherung regelt durch Rechtsverordnung\ndie zahntechnischen Leistungen bei den Regelver-            mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\nsorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht wer-           über\nden, ergeben sich als Summe der bundeseinheit-\nlichen Preise nach den Sätzen 2 bis 5 für die nach          1. die Ermittlung und Abgrenzung der in Absatz 1\n§ 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen               genannten Aufwendungen (ausgleichsfähige\nLeistungen. Die Beträge nach Satz 6 vermindern                  Leistungsausgaben),\nsich um 5 vom Hundert für zahntechnische Leistun-           2. die gemeinsame Finanzierung der ausgleichs-\ngen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die Ver-               fähigen Leistungsausgaben nach Nummer 1,\ntragspartner nach Satz 2 informieren den Gemein-\nsamen Bundesausschuss über die Beträge für die              3. das Berechnungsverfahren, das Verfahren und\nzahntechnischen Leistungen bei Regelversorgun-                  die Durchführung des Ausgleichs,\ngen. § 89 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass die             4. die von den Krankenkassen mitzuteilenden\nFestsetzungsfristen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und 3               Angaben,\nund Abs. 1a Satz 2 für die Festsetzungen nach den\n5. die Fälligkeit der Beträge und die Erhebung von\nSätzen 2 bis 4 jeweils einen Monat betragen.\nSäumniszuschlägen,\n6. den Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbe-\n§ 58\nträgen, die nach Durchführung des Ausgleichs\nBeitrag für Zahnersatz                         nach Absatz 1 in Bezug auf die nach § 58 Abs. 4\n(1) Für Mitglieder, die Anspruch auf Leistungen              getrennt ausgewiesenen Beträge verbleiben.\nnach den §§ 55 und 56 haben, hat die Krankenkas-            In der Rechtsverordnung sind Regelungen vorzu-\nse in ihrer Satzung einen Beitrag vorzusehen, der           sehen, die sicherstellen, dass der Ausgleich nach\nvon den Mitgliedern allein zu tragen ist.                   Absatz 1 nicht zu einer Zunahme der Leistungs-\n(2) Sofern Mitglieder der Krankenkasse eine              ausgaben für Zahnersatz führt. Hierfür kann insbe-\nBescheinigung eines privaten Krankenversiche-               sondere ein Eigenanteil der Krankenkasse oder die\nrungsunternehmens darüber vorlegen, dass sie                Berücksichtigung durchschnittlicher anstelle der\nvon diesem für sich und für ihre nach § 10 ver-             tatsächlichen Leistungsausgaben vorgesehen\nsicherten Angehörigen Vertragsleistungen bean-              werden.“\nspruchen können, die der Art und dem Umfang\nnach denen des § 55 Abs. 1 und des § 56 ver-            37. § 60 wird wie folgt geändert:\ngleichbar sind, entfällt für das Mitglied und die           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach § 10 versicherten Angehörigen dauerhaft der\nLeistungsanspruch nach den §§ 55 und 56 sowie                   aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Leis-\nder Beitrag nach Absatz 1.                                          tung der Krankenkasse“ die Wörter „aus\nzwingenden medizinischen Gründen“ ein-\n(3) Die Höhe des Beitrags nach Absatz 1 wird                     gefügt.\nvon den Spitzenverbänden der Krankenkassen\ngemeinsam und einheitlich jeweils bis zum                       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n1. Oktober für das folgende Kalenderjahr, erstmals                  „Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten\nzum 1. Oktober 2004, festgelegt. Die Höhe des                       zu einer ambulanten Behandlung unter\nBeitrags ist so festzulegen, dass die Ausgaben                      Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergeben-\naller Krankenkassen für Leistungen nach den §§ 55                   den Betrages nur nach vorheriger Geneh-\nund 56 sowie die hierauf entfallenden Verwal-                       migung in besonderen Ausnahmefällen, die\ntungskosten gedeckt werden. Der nach den Sät-                       der Gemeinsame Bundesausschuss in den\nzen 1 und 2 festgelegte Beitrag gilt bundeseinheit-                 Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12\nlich für alle Mitglieder der Krankenkassen. Der                     festgelegt hat.“\nBeschluss nach Satz 1 ist dem Bundesministerium             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „13 Euro“ durch\n(4) Die Beitragseinnahmen nach den Absätzen 1                    die Angabe „sich nach § 61 Satz 1 erge-\nund 3 und die Leistungsausgaben nach den §§ 55                      benden Betrages“ ersetzt.\nund 56 sowie die hierauf entfallenden Verwal-\ntungskosten haben die Krankenkassen in ihrem                    bb) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nHaushalt getrennt auszuweisen.                                      „1. bei Leistungen, die stationär erbracht\nwerden; dies gilt bei einer Verlegung in\n§ 59                                           ein anderes Krankenhaus nur, wenn\ndie Verlegung aus zwingenden medizi-\nFinanzausgleich für härtefallbedingte\nnischen Gründen erforderlich ist, oder\nMehraufwendungen der Krankenkassen\nbei einer mit Einwilligung der Kranken-\n(1) Zwischen den Krankenkassen wird ein                               kasse erfolgten Verlegung in ein wohn-\nFinanzausgleich für die unterschiedlichen Belas-                         ortnahes Krankenhaus,“.","2200         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\ncc) Satz 2 wird aufgehoben.                             des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährli-\nchen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches\ndd) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „von\nzu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten\n13 Euro“ durch die Angabe „in Höhe des\nund des Lebenspartners sind die jährlichen Brutto-\nsich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betra-\neinnahmen um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1\nges“ ersetzt.\nund 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden\nBetrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der\n38. Im Dritten Kapitel wird die Überschrift des Neunten         Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene\nAbschnitts wie folgt gefasst:                               Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum\n„Neunter Abschnitt                         Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die\nZuzahlungen, Belastungsgrenze“.                   Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz\noder nach anderen Gesetzen in entsprechender\n39. § 61 wird wie folgt gefasst:                                Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\nerhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach\n„§ 61                              dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden\nZuzahlungen                            an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur\nHöhe der vergleichbaren Grundrente nach dem\nZuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben,           Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den\nbetragen 10 vom Hundert des Abgabepreises,                  Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,\nmindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro;\nallerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des            1. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun-\nMittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnah-                 dessozialhilfegesetz oder im Rahmen der\nmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei                  Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversor-\nHeilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt                gungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in\ndie Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie                   entsprechender Anwendung des Bundesver-\n10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen                   sorgungsgesetzes oder Leistungen nach dem\nsind von dem zum Einzug Verpflichteten gegen-                   Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsi-\nüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergü-                 cherung im Alter und bei Erwerbsminderung\ntungsanspruch hierfür besteht nicht.“                           erhalten,\n2. bei denen die Kosten der Unterbringung in\n40. § 62 wird wie folgt gefasst:                                    einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung\nvon einem Träger der Sozialhilfe oder der\n„§ 62\nKriegsopferfürsorge getragen werden\nBelastungsgrenze\nsowie für den in § 264 genannten Personenkreis\n(1) Versicherte haben während jedes Kalender-            als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die\njahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze             gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz\nzu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits inner-        des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur\nhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Kran-           Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfege-\nkenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen,            setzes (Regelsatzverordnung) maßgeblich.\ndass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzah-\n(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten\nlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze\neine Bescheinigung über die Befreiung nach\nbeträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoein-\nAbsatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das\nnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kran-\nEinkommen des Versicherten oder anderer zu\nke, die wegen derselben schwerwiegenden Krank-\nberücksichtigender Personen enthalten.\nheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom\nHundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum                     (4) Bei der Versorgung mit Zahnersatz finden\nLebensunterhalt. Die weitere Dauer der in Satz 2            § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 5 und § 62 Abs. 2a in\ngenannten Behandlung ist der Krankenkasse                   der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis\njeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjah-           zum 31. Dezember 2004 weiter Anwendung.“\nres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst\nder Krankenversicherung, soweit erforderlich, zu        41. In § 63 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die Bun-\nprüfen. Das Nähere zur Definition einer schwerwie-          desausschüsse“ durch die Wörter „der Gemeinsa-\ngenden chronischen Erkrankung bestimmt der                  me Bundesausschuss“ und das Wort „haben“\nGemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien               durch das Wort „hat“ ersetzt sowie die Wörter „der\nnach § 92.                                                  Ausschuss nach § 137c Abs. 2“ gestrichen.\n(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen\nnach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die            42. § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nBruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndem Versicherten im gemeinsamen Haushalt\nlebenden Angehörigen des Versicherten und des                   „Werden in einem Modellvorhaben nach § 63\nLebenspartners jeweils zusammengerechnet. Hier-                 Abs. 1 Leistungen außerhalb der für diese Leis-\nbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den                 tungen geltenden Vergütungen nach § 85 oder\nersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden                     § 85a, der Ausgabenvolumen nach § 84 oder\nAngehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert                  der Krankenhausbudgets vergütet, sind die\nund für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haus-                 Vergütungen, die Ausgabenvolumen oder die\nhalt lebenden Angehörigen des Versicherten und                  Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2201\ntungen enthalten sind, entsprechend der Zahl            Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Therapie-\nund der Risikostruktur der am Modellversuch             empfehlungen und Behandlungsberichten, die\nteilnehmenden Versicherten im Verhältnis zur            sich auch für eine einrichtungsübergreifende fall-\nGesamtzahl der Versicherten zu verringern; die          bezogene Zusammenarbeit eignet, ersetzt wer-\nBudgets der teilnehmenden Krankenhäuser                 den.\nsind dem geringeren Leistungsumfang anzu-\n(2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer\npassen.“\nsowie ihre Verbände sollen den Übergang zur elek-\nb) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtvergütungen“              tronischen Kommunikation nach Absatz 1 finan-\ndurch das Wort „Vergütungen“ ersetzt.                   ziell unterstützen.\n43. § 65a wird wie folgt gefasst:                                                        § 68\n„§ 65a\nFinanzierung einer\nBonus für                                persönlichen elektronischen Gesundheitsakte\ngesundheitsbewusstes Verhalten\nZur Verbesserung der Qualität und der Wirt-\n(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung               schaftlichkeit der Versorgung können die Kranken-\nbestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versi-             kassen ihren Versicherten zu von Dritten angebo-\ncherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherken-            tenen Dienstleistungen der elektronischen Spei-\nnung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 oder             cherung und Übermittlung patientenbezogener\nqualitätsgesicherte Leistungen der Krankenkasse             Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung ge-\nzur primären Prävention in Anspruch nehmen,                 währen. Das Nähere ist durch die Satzung zu\nAnspruch auf einen Bonus haben.                             regeln.“\n(2) Für Versicherte, die an einer hausarztzentrier-\nten Versorgung nach § 73b, an einem strukturierten      45. In § 69 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes- und\nBehandlungsprogramm bei chronischen Krankhei-               Landesausschüsse“ durch die Wörter „des Ge-\nten nach § 137f oder an einer integrierten Versor-          meinsamen Bundesausschusses und der Landes-\ngung nach § 140a teilnehmen, kann sie in ihrer Sat-         ausschüsse“ ersetzt.\nzung für die Dauer der Teilnahme Zuzahlungen, die\nnach diesem Gesetz zu leisten sind, ermäßigen.\nSie kann in ihrer Satzung die Beiträge mit Ausnah-      46. In § 71 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1“\nme der nicht vom Mitglied zu tragenden Anteile              durch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, § 83“ ersetzt.\nund der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechs-\nten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1 für diese          47. § 72 wird wie folgt geändert:\nVersicherten ermäßigen; § 53 Satz 3 gilt entspre-\nchend.                                                      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(3) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung                      „(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten,\nauch vorsehen, dass bei Maßnahmen der betriebli-                medizinische Versorgungszentren und Kran-\nchen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber                     kenkassen wirken zur Sicherstellung der ver-\nsowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmen-                 tragsärztlichen Versorgung der Versicherten\nden Versicherten einen Bonus erhalten.                          zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses\n(4) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach                      Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entspre-\nden Absätzen 1 und 2 müssen mittelfristig aus Ein-              chend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und\nsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch                  medizinische      Versorgungszentren,     sofern\ndiese Maßnahmen erzielt werden, finanziert wer-                 nichts Abweichendes bestimmt ist.“\nden. Die Krankenkassen haben regelmäßig, min-               b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesaus-\ndestens alle drei Jahre, über diese Einsparungen                schüsse“ durch die Wörter „des Gemeinsamen\ngegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde                      Bundesausschusses“ ersetzt.\nRechenschaft abzulegen. Werden keine Einspa-\nrungen erzielt, dürfen keine Boni für die entspre-\nchenden Versorgungsformen gewährt werden.               48. § 73 wird wie folgt geändert:\nBeitragserhöhungen allein deshalb, weil die Kran-           a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Komma durch\nkenkasse in ihrer Satzung Bonusregelungen vor-                  ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nsieht, sind nicht zulässig.“                                    angefügt:\n44. Nach § 66 werden folgende §§ 67 und 68 einge-                   „Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel\nfügt:                                                           der besonderen Therapierichtungen sind nicht\nausgeschlossen,“.\n„§ 67\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nElektronische Kommunikation\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „ein-\n(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirt-\nschließlich der Versorgung mit Zahner-\nschaftlichkeit der Versorgung soll die papiergebun-\nsatz;“ durch das Wort „und“ ersetzt.\ndene Kommunikation unter den Leistungserbrin-\ngern so bald und so umfassend wie möglich durch                 bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\ndie elektronische und maschinell verwertbare                         eingefügt:","2202         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n„2a. Versorgung mit Zahnersatz ein-                Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht;\nschließlich Zahnkronen und Supra-            die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist\nkonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2       unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien\nentspricht,“.                                öffentlich auszuschreiben.\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern                  (3) In den Gesamtverträgen ist das Nähere über\n„auf dem Verordnungsblatt“ die Wörter „oder in          den Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung, ins-\ndem elektronischen Verordnungsdatensatz“                besondere die die Anforderungen nach § 73\neingefügt.                                              Abs. 1b und 1c übersteigenden besonderen säch-\nd) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                        lichen und personellen Anforderungen an eine haus-\narztzentrierte Versorgung zu vereinbaren. Dabei\naa) In Satz 2 werden die Wörter „der Preisver-          sind außerdem Regelungen zu treffen, wie diese\ngleichsliste nach § 92 Abs. 2“ durch die           hausarztzentrierte Versorgung zu vergüten ist, so-\nWörter „der Hinweise nach § 92 Abs. 2              wie ob und wie diese Vergütung auf die in den Ge-\nSatz 3“ ersetzt.                                   samtverträgen nach § 85 oder § 85a vereinbarten\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                     Vergütungen anzurechnen ist. Bundesmantelver-\ntragliche Regelungen sind möglich.\n„In den Informationen und Hinweisen sind\nHandelsbezeichnung, Indikationen und                  (4) Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme\nPreise sowie weitere für die Verordnung            der Versicherten regeln die Krankenkassen in ihren\nvon Arzneimitteln bedeutsame Angaben               Satzungen.“\ninsbesondere auf Grund der Richtlinien\nnach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise   50. Nach § 73b wird folgender § 73c eingefügt:\nanzugeben, die unmittelbar einen Vergleich                                 „§ 73c\nermöglichen; dafür können Arzneimittel\nausgewählt werden, die einen maßgeblichen                          Förderung der Qualität\nAnteil an der Versorgung der Versicherten                   in der vertragsärztlichen Versorgung\nim Indikationsgebiet haben. Die Kosten der            (1) In den Gesamtverträgen sollen Versor-\nArzneimittel je Tagesdosis sind nach den           gungsaufträge vereinbart werden, deren Durchfüh-\nAngaben der anatomisch-therapeutisch-              rung bestimmte qualitative oder organisatorische\nchemischen Klassifikation anzugeben. Es            Anforderungen an die Vertragsärzte stellt. Dabei\ngilt die vom Deutschen Institut für medizi-        sind außerdem Regelungen zu treffen, wie die\nnische Dokumentation und Information im            Erfüllung dieser besonderen Versorgungsaufträge\nAuftrage des Bundesministeriums für                zu vergüten ist sowie ob und wie diese Vergütung\nGesundheit und Soziale Sicherung heraus-           auf die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder\ngegebene Klassifikation in der jeweils gülti-      § 85a vereinbarten Vergütungen anzurechnen ist.\ngen Fassung. Die Übersicht ist für einen           Bundesmantelvertragliche Regelungen sind mög-\nStichtag zu erstellen und in geeigneten            lich.\nZeitabständen, im Regelfall jährlich, zu\n(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist zu regeln,\naktualisieren.“\nob Vertragsärzte, die der Kassenärztlichen Vereini-\ngung nachweisen, dass sie die vereinbarten Anfor-\n49. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt:                  derungen erfüllen, einen Anspruch auf Durchfüh-\n„§ 73b                             rung der Versorgungsaufträge im Rahmen der ver-\ntragsärztlichen Versorgung haben. Wird keine Ver-\nHausarztzentrierte Versorgung\neinbarung nach Satz 1 geschlossen, können Kran-\n(1) Versicherte können sich gegenüber ihrer              kenkassen mit Vertragsärzten Verträge zur Durch-\nKrankenkasse schriftlich verpflichten, ambulante            führung der nach Absatz 1 gesamtvertraglich ver-\nfachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des            einbarten Versorgungsaufträge schließen. Die Auf-\nvon ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach                  forderung zur Abgabe eines Angebots ist unter\nAbsatz 2 gewählten Hausarztes in Anspruch zu                Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffent-\nnehmen (hausarztzentrierte Versorgung). Der Versi-          lich auszuschreiben.“\ncherte ist an diese Verpflichtung und an die Wahl\nseines Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden;         51. Dem § 75 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\ner soll den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen\neines wichtigen Grundes wechseln.                           „Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem\nSicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu ver-\n(2) Die Krankenkassen haben zur Sicherstellung           treten hat, nicht nach, können die Krankenkassen\nder hausarztzentrierten Versorgung mit besonders            die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 85a\nqualifizierten Hausärzten Verträge zu schließen. Die        vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehal-\nVerträge können abgeschlossen werden mit                    ten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bun-\n1. zugelassenen Hausärzten, die die Qualitätsan-            desmantelverträge.“\nforderungen nach Absatz 3 erfüllen, und Ge-\nmeinschaften dieser Hausärzte sowie                 52. § 76 wird wie folgt geändert:\n2. zugelassenen medizinischen Versorgungszen-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\ntren, die die Erbringung der hausärztlichen Leis-           „zugelassenen Ärzten,“ die Wörter „den medi-\ntungen unter Beachtung der Qualitätsanforde-                zinischen Versorgungszentren,“ eingefügt und\nrungen nach Absatz 3 gewährleisten.                         die Wörter „ermächtigten ärztlich geleiteten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003              2203\nEinrichtungen“ durch die Wörter „den ermäch-            tretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung\ntigten oder nach § 116b an der ambulanten Ver-          mitzuteilen.“\nsorgung teilnehmenden ärztlich geleiteten Ein-\nrichtungen“ ersetzt.                                56. § 79a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden das Wort „oder“ durch ein             a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Einrich-\naa) Die Wörter „zu Selbstverwaltungsorganen“\ntungen“ die Wörter „oder medizinische Versor-\nwerden durch die Wörter „der Vertreterver-\ngungszentren“ eingefügt.\nsammlung und des Vorstandes“ ersetzt.\n53. § 77 wird wie folgt geändert:                                   bb) Das Wort „Selbstverwaltungsorgane“ wird\ndurch die Wörter „die Vertreterversamm-\na) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze                      lung oder der Vorstand“ ersetzt.\nersetzt:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Selbstverwaltungsor-\n„Soweit in einem Land mehrere Kassenärztliche               gane“ durch die Wörter „die Vertreterversamm-\nVereinigungen mit weniger als 10 000 Mitglie-               lung oder der Vorstand“ ersetzt.\ndern bestehen, werden diese zusammengelegt.\nSind in einem Land mehrere Kassenzahnärzt-          57. In § 79b Satz 2 wird das Wort „ordentlichen“ gestri-\nliche Vereinigungen mit weniger als 5000 Mit-           chen.\ngliedern vorhanden, werden diese ebenfalls\nzusammengelegt.“                                    58. § 80 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die zu vereinigenden Kassenärztlichen                  „(1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Ver-\nVereinigungen führen die erforderlichen Organi-             einigungen wählen in unmittelbarer und gehei-\nsationsänderungen im Einvernehmen mit den                   mer Wahl die Mitglieder der Vertreterversamm-\nfür die Sozialversicherung zuständigen obers-               lung. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsät-\nten Verwaltungsbehörden der Länder durch. Die               zen der Verhältniswahl auf Grund von Listen-\nKassenärztlichen Vereinigungen können längs-                und Einzelwahlvorschlägen. Die Psychothera-\ntens bis zum 31. Dezember 2006 für die bis-                 peuten wählen ihre Mitglieder der Vertreterver-\nherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten              sammlung entsprechend den Sätzen 1 und 2\nKassenärztlichen Vereinigungen unterschied-                 mit der Maßgabe, dass sie höchstens mit einem\nliche Gesamtvergütungen gemäß § 85 Abs. 1                   Zehntel der Mitglieder in der Vertreterversamm-\nbis 3e vereinbaren und unterschiedliche Vertei-             lung vertreten sind. Das Nähere zur Wahl der\nlungsmaßstäbe gemäß § 85 Abs. 4 anwenden.“                  Mitglieder der Vertreterversammlung, ein-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             schließlich des Anteils der übrigen Mitglieder\nder Kassenärztlichen Vereinigungen, bestimmt\n„(3) Die zugelassenen Ärzte, die im Rahmen               die Satzung.“\nder vertragsärztlichen Versorgung in den zuge-\nlassenen medizinischen Versorgungszentren               b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\ntätigen angestellten Ärzte und die an der ver-                 „(1a) Der Vorsitzende und jeweils ein Stell-\ntragsärztlichen Versorgung teilnehmenden er-                vertreter des Vorsitzenden der Kassenärzt-\nmächtigten Krankenhausärzte sind Mitglieder                 lichen Vereinigungen sind Mitglieder der Vertre-\nder für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärzt-              terversammlung der Kassenärztlichen Bundes-\nlichen Vereinigung.“                                        vereinigungen. Die Mitglieder der Vertreterver-\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.                                    sammlungen der Kassenärztlichen Vereinigun-\ngen wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl\naus ihren Reihen die weiteren Mitglieder der\n54. In § 78 Abs. 3 Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 80             Vertreterversammlung der Kassenärztlichen\nund 85 des Vierten Buches“ ein Komma und die                    Bundesvereinigungen. Absatz 1 gilt entspre-\nWörter „für die Verwendung der Mittel der Kassen-               chend mit der Maßgabe, dass die Kassenärzt-\närztlichen Vereinigungen § 305b“ eingefügt.                     lichen Vereinigungen entsprechend ihrem jewei-\nligen Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl\n55. Dem § 79 wird folgender Absatz 5 angefügt:                      der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigun-\n„(5) Die Höhe der jährlichen Entschädigungs-                 gen berücksichtigt werden.“\nzahlungen an die einzelnen Vorstandsmitglieder              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\neinschließlich Nebenleistungen sowie die wesent-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Selbstverwal-\nlichen Versorgungsregelungen sind in einer Über-\ntungsorgane“ durch das Wort „Vertreter-\nsicht zum 1. März 2004 im Bundesanzeiger und\nversammlung“ und die Angabe „vier“ durch\ngleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen\ndie Angabe „sechs“ ersetzt.\nund kassenzahnärztlichen Organisationen in den\njeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärzt-              bb) In Satz 2 wird die Angabe „vierten“ durch\nlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.                       die Angabe „sechsten“ ersetzt.\nDie Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen,\ndie den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang            59. In § 81 Abs. 1 Satz 3 wird nach Nummer 8 der\nmit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt            Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nwerden, sind dem Vorsitzenden und den stellver-             Nummer 9 angefügt:","2204        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n„9. die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung              „(4a) In der Vereinbarung nach Absatz 1\ndes Sicherstellungsauftrags.“                            kann ein Betrag als Vomhundertsatz der in den\nGesamtverträgen vereinbarten Vergütungen\n60. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:                     bestimmt werden, der für zwischen den Ver-\ntragspartnern abgestimmte Maßnahmen zur\n„§ 81a                                 Information und Beratung der Vertragsärzte\nStellen zur Bekämpfung                          über Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arznei-\nvon Fehlverhalten im Gesundheitswesen                   und Heilmittelversorgung verwendet wird. Aus\ndem Betrag nach Satz 1 sollen auch Bonuszah-\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die             lungen an die Vertragsärzte verteilt werden, bei\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen richten                  denen die Schnellinformationen nach Absatz 5\norganisatorische Einheiten ein, die Fällen und                Satz 4 anzeigen, dass das Richtgrößenvolumen\nSachverhalten nachzugehen haben, die auf Unre-                nach Absatz 6 Satz 1 nicht überschritten wird.\ngelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder                    Dabei ist sicherzustellen, dass die einzelnen\nzweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im                     Arztgruppen entsprechend ihrem Anteil am Ver-\nZusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen                  ordnungsvolumen an der Aufbringung des\nKassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztli-               Betrages nach Satz 1 beteiligt werden. Das\nchen Bundesvereinigung hindeuten. Sie nehmen                  Nähere ist in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu\nKontrollbefugnisse nach § 67c Abs. 3 des Zehnten              regeln.\nBuches wahr.\n(4b) Die Vorstände der Krankenkassenver-\n(2) Jede Person kann sich in den Angelegenhei-             bände und der Kassenärztlichen Vereinigungen\nten des Absatzes 1 an die Kassenärztlichen Verei-             haften für eine ordnungsgemäße Umsetzung\nnigungen und Kassenärztlichen Bundesvereini-                  der vorgenannten Maßnahmen.“\ngungen wenden. Die Einrichtungen nach Absatz 1\ngehen den Hinweisen nach, wenn sie auf Grund\nder einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände          64. § 85 wird wie folgt geändert:\nglaubhaft erscheinen.                                      a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1\n(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die             Satz 2“ durch die Angabe „§ 83 Satz 2“ ersetzt.\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen haben zur             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nErfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 untereinan-\nder und mit den Krankenkassen und ihren Verbän-               aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1\nden zusammenzuarbeiten.                                            Satz 1“ durch die Angabe „§ 83 Satz 1“\nersetzt.\n(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen sollen die               bb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1\nStaatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn                 Satz 2“ durch die Angabe „§ 83 Satz 2“\ndie Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf                   ersetzt.\nstrafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger              cc) In Satz 8 wird das Wort „und“ durch die Wör-\nBedeutung für die gesetzliche Krankenversiche-                     ter „mit Ausnahme der Kostenerstattungs-\nrung bestehen könnte.                                              leistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 und\n(5) Der Vorstand hat der Vertreterversammlung                   Ausgaben“ ersetzt.\nim Abstand von zwei Jahren, erstmals bis zum               c) In Absatz 2a werden die Wörter „Bundesaus-\n31. Dezember 2005, über die Arbeit und Ergebnis-              schusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch\nse der organisatorischen Einheiten nach Absatz 1              die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschus-\nzu berichten. Der Bericht ist der zuständigen Auf-            ses“ ersetzt.\nsichtsbehörde zuzuleiten.“\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gesetz-\nlichen oder satzungsmäßigen Leistungsaus-\n61. In § 82 Abs. 3 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 1“\nweitung“ durch die Wörter „Veränderung des\ndurch die Angabe „§ 83 Satz 1“ ersetzt.\ngesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungs-\numfangs“ ersetzt.\n62. § 83 wird wie folgt geändert:\ne) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„Abweichend von Satz 2 ist eine Überschrei-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  tung der Veränderungsraten nach § 71 Abs. 3\nzulässig, wenn Mehrausgaben auf Grund von\n63. § 84 wird wie folgt geändert:                                 Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-\nschusses nach § 135 Abs. 1 entstehen; dabei\na) In Absatz 2 Nr. 4 wird nach dem Wort „des“ das\nist zu prüfen, inwieweit die Mehrausgaben durch\nWort „Gemeinsamen“ eingefügt.\nMinderausgaben auf Grund eines Wegfalls von\nb) In Absatz 4 werden das Wort „können“ durch                 Leistungen, die auf Grund einer Prüfung nach\ndas Wort „entrichten“ ersetzt, vor dem Wort               § 135 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht mehr zu Lasten\n„Bonus“ das Wort „vereinbarten“ eingefügt und             der Krankenkassen erbracht werden dürfen,\ndas Wort „entrichten“ gestrichen.                         ausgeglichen werden können.“\nc) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a                f) In Absatz 3c Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1\nund 4b eingefügt:                                         Satz 1“ durch die Angabe „§ 83 Satz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2205\ng) Nach Absatz 3c werden folgende Absätze 3d                   cc) Die Sätze 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:\nund 3e eingefügt:                                                „Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen\n„(3d) Zur Angleichung der Vergütung der                       zur Verhinderung einer übermäßigen Aus-\nvertragsärztlichen Leistungen je Vertragsarzt im                 dehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes\nGebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-                 vorzusehen. Insbesondere sind arztgrup-\ntrages genannten Länder und dem übrigen                          penspezifische Grenzwerte festzulegen, bis\nBundesgebiet werden die Gesamtvergütungen                        zu denen die von einer Arztpraxis erbrach-\nnach Absatz 2 im Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1                  ten Leistungen mit festen Punktwerten zu\ndes Einigungsvertrages genannten Länder in                       vergüten sind (Regelleistungsvolumina).\nden Jahren 2004 bis 2006 zusätzlich zur Erhö-                    Für den Fall der Überschreitung der Grenz-\nhung nach Absatz 3 schrittweise um insgesamt                     werte ist vorzusehen, dass die den Grenz-\n3,8 vom Hundert erhöht. § 313a Abs. 3 gilt inso-                 wert überschreitende Leistungsmenge mit\nweit nicht. Die Gesamtvergütungen nach Ab-                       abgestaffelten Punktwerten vergütet wird.“\nsatz 2 im übrigen Bundesgebiet werden in den                dd) Folgender Satz wird angefügt:\nJahren 2004 bis 2006 schrittweise um insge-\nsamt 0,6 vom Hundert abgesenkt. Die Verände-                     „Die vom Bewertungsausschuss nach\nrungen der Gesamtvergütungen der Kassen-                         Absatz 4a Satz 1 getroffenen Regelungen\närztlichen Vereinigungen im Gebiet der in Arti-                  sind Bestandteil der Vereinbarungen nach\nkel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten                    Satz 2.“\nLänder sind im Jahr 2005 auf die nach Satz 1            i) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\nerhöhte Vergütungssumme des Jahres 2004 zu\nbeziehen. Die Veränderungen der Gesamtver-                  aa) In Satz 1 wird die Angabe „erstmalig bis\ngütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen                      zum 28. Februar 2000“ gestrichen und der\nim übrigen Bundesgebiet sind im Jahr 2005 auf                    zweite Halbsatz wie folgt gefasst:\ndie nach Satz 3 abgesenkte Vergütungssumme                       „er bestimmt ferner, erstmalig bis zum\nim Jahr 2004 zu beziehen. Die Regelungen                         29. Februar 2004, den Inhalt der nach\nnach den Sätzen 4 und 5 gelten für das Jahr                      Absatz 4 Satz 4, 6, 7 und 8 zu treffenden\n2006 entsprechend. Die Regelungen dieses                         Regelungen.“\nAbsatzes gelten nicht für das Land Berlin.                  bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n(3e) Die Veränderungen der Gesamtvergü-                       „Die Kassenärztlichen Vereinigungen stel-\ntungen für die vertragsärztliche Versorgung                      len dem Bewertungsausschuss die für die\nnach Absatz 3 im Jahr 2004 sind auf das nach                     Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Daten\nSatz 2 bereinigte Vergütungsvolumen des Jah-                     nach Maßgabe der vom Bewertungsaus-\nres 2003 zu beziehen. Die Bereinigung umfasst                    schuss zu bestimmenden inhaltlichen und\nden Anteil der Gesamtvergütungen, der auf Leis-                  verfahrensmäßigen Vorgaben zur Verfü-\ntungen entfällt, auf die die Versicherten auf                    gung.“\nGrund der in den §§ 24b und 27a getroffenen\nRegelungen ab 1. Januar 2004 keinen An-                     cc) Folgender Satz wird angefügt:\nspruch mehr haben.“                                              „Der Bewertungsausschuss legt dem Bun-\nh) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                desministerium für Gesundheit und Soziale\nSicherung jährlich jeweils bis zum 31. De-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               zember einen Bericht zur Entwicklung der\n„Sie wendet dabei ab dem 1. Juli 2004 den                   Vergütungs- und Leistungsstruktur in der\nmit den Landesverbänden der Krankenkas-                     vertragsärztlichen Versorgung im Vorjahr\nsen und den Verbänden der Ersatzkassen                      vor; das Bundesministerium für Gesund-\nerstmalig bis zum 30. April 2004 gemein-                    heit und Soziale Sicherung kann das Nähere\nsam und einheitlich zu vereinbarenden Ver-                  zum Inhalt des Berichts bestimmen.“\nteilungsmaßstab an; für die Vergütung der          j) In Absatz 4b wird nach Satz 1 der Punkt durch\nim ersten und zweiten Quartal 2004 er-                 ein Semikolon ersetzt und die Wörter „für Kiefer-\nbrachten vertragsärztlichen Leistungen                 orthopäden verringert sich der Vergütungsan-\nwird der am 31. Dezember 2003 geltende                 spruch für die weiteren vertragszahnärztlichen\nHonorarverteilungsmaßstab angewandt.“                  Behandlungen ab einer Gesamtpunktmenge von\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                          280 000 Punkten je Kalenderjahr um 20 vom\n„Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen                 Hundert, ab einer Punktmenge von 360 000\nzur Vergütung der psychotherapeutischen                Punkten je Kalenderjahr um 30 vom Hundert und\nLeistungen der Psychotherapeuten, der                  ab einer Punktmenge von 440 000 Punkten je\nFachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie            Kalenderjahr um 40 vom Hundert.“ eingefügt.\nund -psychotherapie, der Fachärzte für\nPsychiatrie und Psychotherapie, der Fach-      65. Nach § 85 werden folgende §§ 85a bis 85d einge-\närzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte           fügt:\nfür psychotherapeutische Medizin sowie                                     „§ 85a\nder ausschließlich psychotherapeutisch\ntätigen Ärzte zu treffen, die eine angemes-          Arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumina\nsene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit                (1) Abweichend von § 85 Abs. 1, 2 und 3 gelten\ngewährleisten.“                                    für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ab","2206         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\ndem 1. Januar 2007 die in den Absätzen 2 bis 6                  lichen oder satzungsmäßigen Leistungsum-\ngetroffenen Regelungen; dies gilt nicht für ver-                fangs der Krankenkassen beruhen,\ntragszahnärztliche Leistungen.                              zu berücksichtigen; der nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1\n(2) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages             vereinbarte Behandlungsbedarf gilt als notwendi-\nnach § 83 vereinbaren mit Wirkung für die Kran-             ge medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. 1\nkenkassen der jeweiligen Kassenart die von den              Satz 1.\nKrankenkassen mit befreiender Wirkung zu zah-                  (5) Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1)\nlenden Vergütungen für die gesamte vertragsärztli-          beschließt, erstmalig bis zum 30. Juni 2005, ein\nche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im              Verfahren\nBezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Hierzu\nvereinbaren sie                                             1. zur Bestimmung der Morbiditätsstruktur und\ndes damit verbundenen Behandlungsbedarfs\n1. den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur                 nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1,\nder Versicherten verbundenen Behandlungsbe-\ndarf,                                                   2. zur Aufteilung dieses Behandlungsbedarfs auf\ndie Arztgruppen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2\n2. die Aufteilung der Leistungsmenge nach Num-                  sowie\nmer 1 auf die jeweiligen Arztgruppen (arztgrup-\npenbezogene Regelleistungsvolumina) sowie               3. zur Bestimmung von Veränderungen der Morbi-\nditätsstruktur nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1.\n3. den für die Vergütung der im Rahmen des jewei-\nligen Regelleistungsvolumens erbrachten Leis-           Der Bewertungsausschuss bildet zur Bestimmung\ntungen anzuwendenden Punktwert.                         der Morbiditätsstruktur nach Satz 1 Nr. 1 diagnose-\nbezogene Risikoklassen für Versicherte mit ver-\nDie Zahl der Versicherten nach Satz 2 Nr. 1 ist ent-        gleichbarem Behandlungsbedarf nach einem\nsprechend der Zahl der auf den zu Grunde geleg-             international anerkannten, zur Anwendung in der\nten Zeitraum entfallenden Versichertentage zu               vertragsärztlichen Versorgung geeigneten Klassi-\nermitteln. Für die Bestimmung der Arztgruppen               fikationsverfahren; Grundlage hierfür sind die\nnach Satz 2 Nr. 2 gilt § 85b Abs. 4 Satz 5. Der             vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen gemäß\nBehandlungsbedarf der Versicherten nach Satz 2              § 295 Abs. 1 Satz 2. Der Bewertungsausschuss\nNr. 1 und das Regelleistungsvolumen einer Arzt-             bestimmt Relativgewichte für die einzelnen Risiko-\ngruppe nach Satz 2 Nr. 2 sind als Punktzahlvolu-            klassen; diese geben die Abweichung des stan-\nmen auf der Grundlage des einheitlichen Bewer-              dardisierten Behandlungsbedarfs je Versicherten\ntungsmaßstabs (§ 87 Abs. 1) zu vereinbaren. Die             in einer Risikoklasse vom durchschnittlichen\nvom Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1) nach Ab-              Behandlungsbedarf je Versicherten der Grundge-\nsatz 5 getroffenen Regelungen sind zu beachten.             samtheit wieder. Die Relativgewichte können nach\n(3) Die im Rahmen des arztgruppenbezogenen               Versorgungsregionen differenziert werden. Der\nRegelleistungsvolumens erbrachten Leistungen                Bewertungsausschuss hat, soweit erforderlich, für\nsind mit dem nach Absatz 2 Satz 2 vereinbarten              die in diesem Absatz genannten Aufgaben Daten-\nPunktwert zu vergüten. Darüber hinausgehende                erhebungen und -auswertungen durchzuführen\nLeistungsmengen, die sich aus einem bei der Ver-            oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigen-\neinbarung nicht vorhersehbaren Anstieg des mor-             gutachten einzuholen; die damit verbundenen\nbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs ergeben,               Kosten sind von den Spitzenverbänden der Kran-\nsind nach Maßgabe der Kriterien nach Satz 3 mit             kenkassen und der Kassenärztlichen Bundesverei-\neinem Punktwert in Höhe von 10 vom Hundert des              nigung jeweils zur Hälfte zu tragen. Über die nach\nnach Absatz 2 Satz 2 vereinbarten Punktwertes zu            Satz 5 durchzuführenden Maßnahmen hat der\nvergüten. Die Vertragsparteien vereinbaren Krite-           Bewertungsausschuss bis zum 31. März 2004 zu\nrien zur Bestimmung der nach Satz 2 zu vergüten-            beschließen; bei der Durchführung der Maßnah-\nden Leistungen. Bei der Vereinbarung nach Absatz 2          men ist darauf hinzuwirken, dass die zu gewinnen-\nsind die Vereinbarungen nach Absatz 6 zu berück-            den Erkenntnisse bis zum 31. März 2005 vorliegen.\nsichtigen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistun-              (6) Von Absatz 2 abweichende Vergütungsver-\ngen nach § 13 Abs. 2 mit Ausnahme der Kostener-             einbarungen können getroffen werden für ambu-\nstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 sind            lante Operationen und stationsersetzende Leistun-\nauf die nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlenden Vergü-            gen (§ 115b), die Versorgung in medizinischen Ver-\ntungen anzurechnen.                                         sorgungszentren (§ 95), strukturierte Behandlungs-\n(4) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages             programme (§ 137g), Leistungen bei der Substitu-\nvereinbaren jährlich unter Beachtung des Grund-             tionsbehandlung der Drogenabhängigkeit (§ 85\nsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 Satz 1)      Abs. 2a) sowie Vorsorge- und Früherkennungs-\ndie Veränderungen des morbiditätsbedingten                  maßnahmen (§§ 23 und 25). Der Bewertungsaus-\nBehandlungsbedarfs, der arztgruppenbezogenen                schuss bestimmt die Kriterien zur Bereinigung der\nRegelleistungsvolumina sowie des Punktwertes                Relativgewichte nach Absatz 5 Satz 3 für abwei-\nnach Absatz 2 Satz 2. Sie haben dabei Verände-              chende Vergütungsvereinbarungen nach Satz 1.\nrungen\n1. der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Ver-                                    § 85b\nsicherten,                                                      Arztbezogene Regelleistungsvolumina\n2. von Art und Umfang der ärztlichen Leistungen,               (1) Abweichend von § 85 Abs. 4 und 4a werden\nsoweit sie auf einer Veränderung des gesetz-            die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Janu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003            2207\nar 2007 von der Kassenärztlichen Vereinigung im             der Kassenärztlichen Vereinigung sind, für Versi-\nRahmen von arztbezogenen Regelleistungsvolu-                cherte mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen\nmina auf der Grundlage des einheitlichen Bewer-             Vereinigung erbracht werden, sowie um die zu\ntungsmaßstabs (§ 87 Abs. 1) vergütet; die Zuwei-            erwartenden Leistungsmengen zu erhöhen, die\nsung der arztbezogenen Regelleistungsvolumina               von Ärzten, die Mitglieder der Kassenärztlichen\nan die Vertragsärzte und ermächtigten Ärzte obliegt         Vereinigung sind, für Versicherte mit Wohnort im\nder Kassenärztlichen Vereinigung. § 85 Abs. 4               Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung\nSatz 9 gilt; § 87 Abs. 2a Satz 7 gilt entsprechend.         erbracht werden. Die Besonderheiten bei Zusam-\nDie nach § 85 Abs. 4 der Kassenärztlichen Vereini-          menschlüssen von Ärzten zur gemeinsamen Berufs-\ngung zugewiesenen Befugnisse zur Verteilung der             ausübung sind zu berücksichtigen. Die Kassen-\nVergütungen nach § 85a im Übrigen, insbesondere             ärztliche Vereinigung darf zur Berücksichtigung\nzur Bestimmung von Abrechnungsfristen und                   einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Ver-\n-belegen sowie zur Verwendung von Vergütungs-               sorgung teilnehmenden Ärzten Rückstellungen bil-\nanteilen für Verwaltungsaufwand und Sicherstel-             den.\nlungsaufgaben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht            (4) Die Kassenärztliche Vereinigung bestimmt\nfür vertragszahnärztliche Leistungen.                       die Regelleistungsvolumina nach Absatz 3 auf der\n(2) Ein arztbezogenes Regelleistungsvolumen              Grundlage einer mit den Landesverbänden der\nnach Absatz 1 ist die von einem Arzt in einem               Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkas-\nbestimmten Zeitraum abrechenbare Leistungs-                 sen einheitlich und gemeinsam zu schließenden\nmenge, die mit einem festen Punktwert (Regel-               Vereinbarung zur Umsetzung der in Absatz 3 ge-\npunktwert) zu vergüten ist. Eine das arztbezogene           troffenen Regelungen. Die vom Bewertungsaus-\nRegelleistungsvolumen überschreitende Leistungs-            schuss nach Satz 3 getroffenen Regelungen sind\nmenge ist mit einem Punktwert in Höhe von                   Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 1. Der\n10 vom Hundert des Regelpunktwertes zu vergü-               Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1) bestimmt,\nten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung             erstmalig bis zum 30. Juni 2005,\nder Zahl der behandelten Versicherten kann hier-            1. den der Bemessung der Regelleistungsvolumina\nvon abgewichen werden. Die Vertragsparteien                     nach Absatz 2 Satz 1 zu Grunde zu legenden\nnach Absatz 4 Satz 1 vereinbaren das Nähere zum                 Zeitraum,\nInhalt und zum Verfahren der in Satz 2 getroffenen\nRegelungen.                                                 2. die Definition der Arztgruppen nach Absatz 3\nSatz 1,\n(3) Die Werte für die arztbezogenen Regelleis-\ntungsvolumina nach Absatz 2 sind differenziert              3. das Verfahren zur Berechnung der arztbezoge-\nnach Arztgruppen festzulegen. Bei der Bestim-                   nen Regelleistungsvolumina nach Absatz 3\nmung des arztbezogenen Regelleistungsvolumens                   Satz 2,\nund des Regelpunktwertes nach Absatz 2 sind                 4. Kriterien zur Bestimmung der Morbiditätsstruk-\n1. die Summe der für einen Bezirk der Kassenärzt-               tur nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4,\nlichen Vereinigung nach § 85a Abs. 2 für die            5. die Höhe der Kapazitätsgrenzen nach Absatz 3\njeweilige Arztgruppe insgesamt vereinbarten                 Satz 2 Nr. 7,\narztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina,\n6. das Verfahren zur Bemessung der nach Ab-\n2. die nach § 85a Abs. 2 jeweils anzuwendenden                  satz 3 Satz 3 zu berücksichtigenden Leistungs-\nPunktwerte,                                                 mengen.\n3. die Zahl der der jeweiligen Arztgruppe angehö-           § 85 Abs. 4a Satz 4 und 5 gilt. Bei der Bestimmung\nrenden Vertragsärzte,                                   der Arztgruppen nach Absatz 3 Satz 1 ist die nach\n§ 87 Abs. 2a zu Grunde zu legende Definition der\n4. die Zahl und die Morbiditätsstruktur der von\nArztgruppen zu berücksichtigen. Bei der Bestim-\ndem Vertragsarzt in den jeweils vier zurücklie-\nmung des Zeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ist ins-\ngenden Quartalen behandelten Versicherten,\nbesondere sicherzustellen, dass eine kontinuierli-\n5. die für die Krankenkasse, der die Versicherten           che Versorgung der Versicherten gewährleistet ist.\nnach Nummer 4 angehören, nach § 85a Abs. 2\nvereinbarten arztgruppenbezogenen Regelleis-                                     § 85c\ntungsvolumina und Punktwerte,\nVergütung ärztlicher\n6. der voraussichtliche Umfang der nach Absatz 2                          Leistungen im Jahr 2006\nSatz 2 abgestaffelt zu vergütenden Leistungs-\n(1) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages\nmengen,\nnach § 83 vereinbaren erstmals für das Jahr 2006\n7. die auf der Grundlage von Zeitwerten für die             arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumina und\närztlichen Leistungen nach § 87 Abs. 2 Satz 1           Punktwerte nach § 85a Abs. 2 mit der Maßgabe,\nzu bestimmende Kapazitätsgrenze je Arbeits-             dass jeweils als Obergrenze für das Vergütungsvo-\ntag für das bei gesicherter Qualität zu erbrin-         lumen der Krankenkassen eine Gesamtvergütung\ngende Leistungsvolumen des Arztes                       gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 vereinbart wird; § 85a\nzu berücksichtigen. Die Summe der arztgruppen-              Abs. 3 Satz 2 gilt nicht, § 71 gilt.\nbezogenen Regelleistungsvolumina nach Satz 2                   (2) Für Krankenkassen, die im Jahr 2006 die\nNr. 1 ist um die zu erwartenden Leistungsmengen             Gesamtvergütung erstmalig nach dem Wohnort-\nzu verringern, die von Ärzten, die nicht Mitglieder         prinzip gemäß § 83 Satz 1 vereinbaren, ergibt sich","2208         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nder Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der                    abzurechnen sind. Darüber hinaus sind im Bun-\nGesamtvergütung jeweils durch die Multiplikation               desmantelvertrag folgende Regelungen zu tref-\nfolgender Faktoren:                                            fen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der\nBehandlung einen kostenfreien Heil- und\n1. des Betrages, der sich bei der Teilung der für\nKostenplan zu erstellen, der den Befund, die\ndas Jahr 2005 geltenden Gesamtvergütung\nRegelversorgung und die tatsächlich geplante\ndurch die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse\nVersorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4\nergibt,\nund 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet.\n2. der Zahl der Mitglieder der Krankenkasse mit                Im Heil- und Kostenplan sind Angaben zum\nWohnort im Bezirk der vertragschließenden                  Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen.\nKassenärztlichen Vereinigung.                              Der Heil- und Kostenplan ist von der Kranken-\nDie Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ist nach              kasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu\ndem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versi-                prüfen. Die Krankenkasse kann den Befund, die\ncherten in der gesetzlichen Krankenversicherung                Versorgungsnotwendigkeit und die geplante\nzum 1. Juli 2005 zu bestimmen.                                 Versorgung begutachten lassen. Bei bestehen-\nder Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die\n(3) Für die Vergütung der vertragsärztlichen Leis-          Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § 55\ntungen im Jahr 2006 gilt § 85b mit der Maßgabe,                Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und\ndass bei der Bestimmung der arztbezogenen                      Kostenplan ausgewiesenen Befund. Nach\nRegelleistungsvolumina nach § 85b Abs. 3 die                   Abschluss der Behandlung rechnet der Ver-\nnach Absatz 1 vereinbarten arztgruppenbezoge-                  tragszahnarzt die von der Krankenkasse bewil-\nnen Regelleistungsvolumina zu Grunde zu legen                  ligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle\nsind.                                                          des § 55 Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen\nVereinigung ab. Der Vertragszahnarzt hat bei\n§ 85d                                  Rechnungslegung eine Durchschrift der Rech-\nVergütung ärztlicher                          nung des gewerblichen oder des praxiseigenen\nLeistungen im Jahr 2007                         Labors über zahntechnische Leistungen und\ndie Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie\nFür die Vereinbarung des Punktwertes nach § 85a             93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über\nAbs. 2 Nr. 3 im Jahr 2007 ist der durchschnittliche            Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der\nPunktwert zu Grunde zu legen, der sich aus den für             jeweils geltenden Fassung beizufügen. Der\nden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung für              Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere\ndas Jahr 2006 insgesamt nach § 85c Abs. 1 verein-              zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans,\nbarten Punktwerten, jeweils gewichtet mit den ver-             insbesondere muss aus dem Heil- und Kosten-\neinbarten Leistungsmengen, ergibt; § 71 gilt inso-             plan erkennbar sein, ob die zahntechnischen\nweit nicht. Die Kassenärztliche Vereinigung, die               Leistungen von Zahnärzten erbracht werden\nLandesverbände der Krankenkassen und die Ver-                  oder nicht.“\nbände der Ersatzkassen stellen bis zum 31. Okto-\nber 2006 den durchschnittlichen Punktwert nach              c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 gemeinsam und einheitlich fest. Erfolgt die             aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nFeststellung des durchschnittlichen Punktwertes                     „Der einheitliche Bewertungsmaßstab be-\nbis zu diesem Zeitpunkt nicht, stellt die für die Kas-              stimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen\nsenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbe-                    Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punk-\nhörde den Punktwert fest. Ausgangsbasis für die                     ten ausgedrücktes Verhältnis zueinander;\nVereinbarung der arztgruppenbezogenen Regelleis-                    soweit möglich, sind die Leistungen mit\ntungsvolumina nach § 85a Abs. 2 sind die jeweils                    Angaben für den zur Leistungserbringung\nfür das Jahr 2006 gemäß § 85c Abs. 1 vereinbarten                   erforderlichen Zeitaufwand des Vertrags-\nRegelleistungsvolumina.“                                            arztes zu versehen.“\nbb) In Satz 2 wird der Punkt am Satzende\n66. § 87 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       Halbsatz angefügt:\n„Spätestens bis zum 1. Januar 2006 ist auch ein                 „bei der Bewertung der Leistungen ist ins-\nelektronischer Verordnungsdatensatz für die                     besondere der Aspekt der wirtschaftlichen\nÜbermittlung der Verordnungsdaten an Apo-                       Nutzung der bei der Erbringung von Leis-\ntheken und Krankenkassen zu vereinbaren.“                       tungen eingesetzten medizinisch-techni-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                    schen Geräte zu berücksichtigen.“\nfügt:                                                      cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-\n„(1a) In dem Bundesmantelvertrag haben                       fügt:\ndie Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung                       „Der Bewertungsausschuss kann Regelun-\nund die Spitzenverbände der Krankenkassen                       gen treffen, die einem mit der Behandlung\nfestzulegen, dass die Kosten für Zahnersatz                     bestimmter Versichertengruppen verbun-\neinschließlich Zahnkronen und Suprakonstruk-                    denen zusätzlichen Aufwand des Arztes\ntionen, soweit die gewählte Versorgung der                      Rechnung tragen; er beschließt dazu das\nRegelversorgung nach § 56 Abs. 2 entspricht,                    Nähere, insbesondere zu Bestimmungen\ngegenüber den Versicherten nach Absatz 2                        der im ersten Halbsatz genannten Versi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003            2209\nchertengruppen. Die Regelungen nach den                    und 9 sind erstmalig bis zum 30. Juni 2004\nSätzen 1, 2 und 3 sind erstmalig bis zum                   zu treffen.“\n30. Juni 2004 zu treffen.“\ne) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\n„(2c) Der Bewertungsausschuss soll Rege-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         lungen zur Begrenzung veranlasster medizi-\n„Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab                nisch-technischer Leistungen auf den medizi-\nfür die ärztlichen Leistungen aufgeführten            nisch notwendigen Umfang treffen.“\nLeistungen sind, unter Berücksichtigung            f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-\nder Besonderheiten kooperativer Versor-               fügt:\ngungsformen, zu Leistungskomplexen oder\nFallpauschalen zusammenzufassen; für die                 „(6) Die Beschlüsse der Bewertungsaus-\nVersorgung im Rahmen von kooperativen                 schüsse und die den Beschlüssen zu Grunde\nVersorgungsformen sind Fallpauschalen                 liegenden Beratungsunterlagen sind dem Bun-\nfestzulegen, die dem fallbezogenen Zu-                desministerium für Gesundheit und Soziale\nsammenwirken von Ärzten unterschiedlicher             Sicherung vorzulegen; es kann die Beschlüsse\nFachrichtungen in diesen Versorgungsfor-              innerhalb von zwei Monaten beanstanden.\nmen Rechnung tragen.“                                 Kommen Beschlüsse der Bewertungsaus-\nschüsse ganz oder teilweise nicht oder nicht\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             innerhalb einer vom Bundesministerium für\n„Für die Abrechnung von Fallpauschalen                 Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten\nsind Regelungen für den dabei zu erbrin-              Frist zu Stande oder werden die Beanstandun-\ngenden Leistungsumfang zu treffen; bei                gen des Bundesministeriums für Gesundheit\nFallpauschalen nach Satz 1 zweiter Halb-              und Soziale Sicherung nicht innerhalb einer von\nsatz sind ferner Mindestanforderungen zu              ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bun-\nder institutionellen Ausgestaltung der Ko-            desministerium für Gesundheit und Soziale\noperation der beteiligten Ärzte festzule-             Sicherung die Vereinbarungen festsetzen; es\ngen.“                                                 kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben\noder Sachverständigengutachten einholen. Die\ncc) In dem bisherigen Satz 4 wird der zweite\nmit den Maßnahmen nach Satz 2 verbundenen\nHalbsatz wie folgt gefasst:\nKosten sind von den Spitzenverbänden der\n„die Leistungen der fachärztlichen Versor-             Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bun-\ngung sind in der Weise zu gliedern, dass              desvereinigung jeweils zur Hälfte zu tragen; das\nden einzelnen Facharztgruppen die von                 Nähere bestimmt das Bundesministerium für\nihnen ausschließlich abrechenbaren Leis-              Gesundheit und Soziale Sicherung. Abwei-\ntungen zugeordnet werden.“                            chend von Satz 2 kann das Bundesministerium\ndd) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender              für Gesundheit und Soziale Sicherung für den\nSatz eingefügt:                                       Fall, dass Beschlüsse der Bewertungsaus-\nschüsse nicht oder nicht innerhalb einer vom\n„Bei der Bestimmung der Arztgruppen                    Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nnach Satz 5 ist der Versorgungsauftrag der            Sicherung gesetzten Frist zu Stande kommen,\njeweiligen Arztgruppe im Rahmen der ver-              den erweiterten Bewertungsausschuss nach\ntragsärztlichen Versorgung zu Grunde zu               Absatz 4 mit Wirkung für die Vertragspartner\nlegen.“                                               anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss\nee) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:           setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder inner-\n„Im Verteilungsmaßstab nach § 85 Abs. 4                halb einer vom Bundesministerium für Gesund-\nsind Regelungen vorzusehen, die sicher-               heit und Soziale Sicherung gesetzten Frist die\nstellen, dass die Abrechnung der in Satz 4            Vereinbarung fest; die Sätze 1 bis 3 gelten ent-\ngenannten Leistungen für einen Versicher-             sprechend.“\nten nur durch einen Arzt im jeweiligen\nAbrechnungszeitraum erfolgt; ferner sind       67. § 87a wird wie folgt geändert:\nRegelungen für den Fall eines Arztwech-            a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3 Satz 2“\nsels innerhalb des Abrechnungszeitraums               durch die Angabe „§ 55 Abs. 4“ ersetzt.\nvorzusehen.“\nb) In Satz 4 werden die Wörter „Bundesausschuss\nff) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:           der Zahnärzte und Krankenkassen“ durch die\n„Die Bewertung der von einer Arztpraxis in             Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“ er-\neinem bestimmten Zeitraum erbrachten                  setzt.\nLeistungen kann so festgelegt werden,\ndass sie mit zunehmender Menge sinkt           68. § 88 wird wie folgt geändert:\n(Abstaffelung); der Bewertungsausschuss\nbestimmt die Leistungen, insbesondere              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Bun-\nmedizinisch-technische Leistungen, für die            desverbände der Krankenkassen, die Bundes-\neine Abstaffelung vorzunehmen ist.“                   knappschaft und die Verbände der Ersatzkas-\nsen“ durch die Wörter „Die Spitzenverbände\ngg) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:           der Krankenkassen“ und die Wörter „Bundesin-\n„Die Regelungen nach den Sätzen 1, 2, 5, 6             nungsverband der Zahntechniker“ durch die","2210          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nWörter „Verband Deutscher Zahntechniker-                kassen und der Knappschaftlichen Krankenver-\nInnungen“ ersetzt.                                      sicherung. Über den Vorsitzenden und die weite-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Leis-             ren unparteiischen Mitglieder sowie über deren\ntungen“ ein Komma eingefügt und die Wörter              Stellvertreter sollen sich die Verbände nach Absatz 1\n„ohne die zahntechnischen Leistungen beim               einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande,\nZahnersatz einschließlich Zahnkronen und                erfolgt eine Berufung durch das Bundesministeri-\nSuprakonstruktionen“ angefügt.                          um für Gesundheit und Soziale Sicherung im\nBenehmen mit den Verbänden nach Satz 1. Die\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe                Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden\n„Absatz 1“ die Wörter „ohne die zahntechni-             von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,\nschen Leistungen beim Zahnersatz einschließ-            die Vertreter der Krankenhäuser und ihre Stellver-\nlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,“ ein-          treter von der Deutschen Krankenhausgesellschaft\ngefügt.                                                 sowie die Vertreter der Krankenkassen und ihre\nStellvertreter von den in Absatz 1 genannten Ver-\n69. § 89 wird wie folgt geändert:                                bänden der Krankenkassen bestellt. § 90 Abs. 3\nSatz 1 und 2 gilt entsprechend. Für die Tragung der\na) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-\nKosten des Gemeinsamen Bundesausschusses\ngefügt:\nmit Ausnahme der Kosten der von den Verbänden\n„Kommt ein Vertrag bis zum Ablauf von drei              nach Absatz 1 bestellten Mitglieder gilt § 139c Abs. 1\nMonaten durch Schiedsspruch nicht zu Stande             entsprechend. § 90 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend\nund setzt das Schiedsamt auch innerhalb einer           mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsver-\nvon der zuständigen Aufsichtsbehörde be-                ordnung außerdem die Deutsche Krankenhausge-\nstimmten Frist den Vertragsinhalt nicht fest,           sellschaft anzuhören ist. Der Gemeinsame Bun-\nsetzt die für das Schiedsamt zuständige Auf-            desausschuss fasst seine Beschlüsse mit der\nsichtsbehörde den Vertragsinhalt fest.“                 Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäfts-\nb) In Absatz 1a wird nach Satz 2 folgender Satz             ordnung nichts anderes bestimmt.\neingefügt:                                                 (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-\n„Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“                    schließt\nc) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1“         1. eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere\ndurch die Angabe „§ 57 Abs. 1 und 2, § 83“                  methodische Anforderungen an die wissen-\nersetzt.                                                    schaftliche sektorenübergreifende Bewertung\ndes Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirt-\nd) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-\nschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage\ndesinnungsverband der Zahntechniker,“ durch\nfür Beschlüsse sowie die Anforderungen an den\ndie Wörter „der Verband Deutscher Zahntech-\nNachweis der fachlichen Unabhängigkeit von\nniker-Innungen und“ und die Wörter „die Bun-\nSachverständigen und das Verfahren der Anhö-\ndesverbände der Krankenkassen, die Bundes-\nrung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesonde-\nknappschaft und die Verbände der Ersatzkas-\nre die Feststellung der anzuhörenden Stellen,\nsen“ durch die Wörter „die Spitzenverbände\ndie Art und Weise der Anhörung und deren Aus-\nder Krankenkassen“ ersetzt.\nwertung, regelt,\n69a. Im Vierten Kapitel wird in der Überschrift des Sechs-       2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen\nten Titels das Wort „Bundesausschüsse“ durch die                zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundes-\nWörter „Gemeinsamer Bundesausschuss“ ersetzt.                   ausschusses, insbesondere zur Geschäftsfüh-\nrung und zur Vorbereitung der Richtlinienbe-\n70. § 91 wird wie folgt gefasst:                                     schlüsse durch Einsetzung von Unteraus-\nschüssen, trifft. In der Geschäftsordnung sind\n„§ 91                                  Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des\nGemeinsamer Bundesausschuss                           Mitberatungsrechts der von den Organisationen\nnach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen\n(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,                Personen.\ndie Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Bun-\ndesverbände der Krankenkassen, die Bundes-                  Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung\nknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen               bedürfen der Genehmigung des Bundesministeri-\nbilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der               ums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Der\nGemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig.                 Gemeinsame Bundesausschuss gibt evidenzba-\nsierte Patienteninformationen, auch in allgemein\n(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss besteht\nverständlicher Form, zu Diagnostik und Therapie\naus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei wei-\nvon Krankheiten mit erheblicher epidemiologi-\nteren unparteiischen Mitgliedern, vier Vertretern\nscher Bedeutung ab.\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einem\nVertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-              (4) Bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 116b\ngung, vier Vertretern der Deutschen Krankenhaus-            Abs. 4, zu Entscheidungen nach § 137b und zu\ngesellschaft, drei Vertretern der Ortskrankenkas-           Empfehlungen nach § 137f wirkt anstelle des Ver-\nsen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem             treters der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-\nVertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungs-           gung ein weiterer Vertreter der Kassenärztlichen\nkrankenkassen, der landwirtschaftlichen Kranken-            Bundesvereinigung mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003            2211\n(5) Bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 92                     gnostische oder therapeutische Nutzen, die\nAbs. 1 Satz 2 mit Ausnahme der Nummer 2, nach                       medizinische Notwendigkeit oder die Wirt-\n§ 136 Abs. 2 Satz 2 und nach § 136a wirken anstel-                  schaftlichkeit nicht nachgewiesen sind.“\nle des Vertreters der Kassenzahnärztlichen Bun-                cc) In Satz 2 werden die Wörter „Sie sollen“\ndesvereinigung und der vier Vertreter der Deutschen                 durch die Wörter „Er soll“ ersetzt, nach\nKrankenhausgesellschaft fünf weitere Vertreter der                  Nummer 11 der Punkt durch ein Komma\nKassenärztlichen Bundesvereinigung mit. Bei Be-                     ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:\nschlüssen zu Richtlinien über die psychotherapeu-\ntische Versorgung sind als Vertreter der Kassen-                    „12. Verordnung von Krankentransporten.“\närztlichen Bundesvereinigung fünf psychothera-              b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\npeutisch tätige Ärzte und fünf Psychotherapeuten\nsowie ein zusätzlicher Vertreter der Ersatzkassen              aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesaus-\nzu benennen.                                                        schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“\ndurch die Wörter „Gemeinsamer Bundes-\n(6) Bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 56                     ausschuss“ ersetzt.\nAbs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und zu Richtlinien\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesaus-\nnach § 136 Abs. 2 Satz 3 und § 136b wirken anstel-\nschuss der Zahnärzte und Krankenkassen“\nle der vier Vertreter der Kassenärztlichen Bundes-\ndurch die Wörter „Gemeinsamen Bundes-\nvereinigung und der vier Vertreter der Deutschen\nausschuss“ ersetzt.\nKrankenhausgesellschaft acht weitere Vertreter\nder Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung mit.             c) In Absatz 1b wird nach dem Wort „des“ das\nWort „Gemeinsamen“ eingefügt.\n(7) Bei Beschlüssen zu § 137 und zu Richtlinien\nnach § 137c wirken anstelle der vier Vertreter der          d) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Satzende\nKassenärztlichen Bundesvereinigung und des Ver-                durch ein Semikolon ersetzt und folgender\ntreters der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-                Halbsatz angefügt:\ngung fünf weitere Vertreter der Deutschen Kranken-             „§ 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“\nhausgesellschaft mit.\ne) In Absatz 5 wird nach dem Wort „des“ das Wort\n(8) Die Vertreter der Vereinigungen und Verbände            „Gemeinsamen“ eingefügt.\nnach Absatz 1, die an den jeweiligen Beschlüssen\nund Entscheidungen nach den Absätzen 4 bis 7                f) In Absatz 7 wird nach dem Wort „des“ das Wort\nnicht mitwirken, haben ein Mitberatungsrecht.                  „Gemeinsamen“ eingefügt.\n(8a) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die               g) In Absatz 7a wird nach dem Wort „des“ das\nBerufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten                    Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.\noder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeits-         h) In Absatz 8 werden die Wörter „der Bundesaus-\ngemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bun-                schüsse“ durch die Wörter „des Gemeinsamen\ndesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu                      Bundesausschusses“ ersetzt.\ngeben. § 137 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.\n(9) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundes-           72. § 93 wird wie folgt geändert:\nausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nEntscheidungen nach § 137b und zu Empfehlun-                   ausschuss der Ärzte und Krankenkasse“ durch\ngen nach § 137f sind für die Versicherten, die Kran-           die Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“\nkenkassen und für die an der ambulanten ärztlichen             ersetzt.\nVersorgung teilnehmenden Leistungserbringer\nb) In Absatz 2 wird nach dem Wort „der“ das Wort\nund die zugelassenen Krankenhäuser verbindlich.\n„Gemeinsame“ eingefügt.\n(10) Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bun-\ndesausschuss führt das Bundesministerium für            73. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nGesundheit und Soziale Sicherung; die §§ 67, 88\nund 89 des Vierten Buches gelten entsprechend.“             a) In Satz 1 werden die Wörter „von den Bundes-\nausschüssen“ durch die Wörter „vom Gemein-\nsamen Bundesausschuss“ ersetzt.\n71. § 92 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 werden die Wörter „der Bundesaus-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           schüsse“ durch die Wörter „des Gemeinsamen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes-               Bundesausschusses“ ersetzt.\nausschüsse beschließen“ durch die Wörter\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss be-            74. § 95 wird wie folgt geändert:\nschließt“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende\n„(1) An der vertragsärztlichen Versorgung\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender\nnehmen zugelassene Ärzte und zugelassene\nHalbsatz angefügt:\nmedizinische Versorgungszentren sowie er-\n„er kann dabei die Erbringung und Verord-              mächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich gelei-\nnung von Leistungen oder Maßnahmen                    tete Einrichtungen teil. Medizinische Versor-\neinschränken oder ausschließen, wenn                  gungszentren sind fachübergreifende ärztlich\nnach dem allgemein anerkannten Stand                  geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in\nder medizinischen Erkenntnisse der dia-               das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 ein-","2212        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\ngetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte               samwerden eines Verzichts, der Auflösung\ntätig sind. Die medizinischen Versorgungszen-                   oder mit dem Wegzug des zugelassenen\ntren können sich aller zulässigen Organisa-                     medizinischen Versorgungszentrums aus\ntionsformen bedienen; sie können von den Leis-                  dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.“\ntungserbringern, die auf Grund von Zulassung,\nbb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3\nErmächtigung oder Vertrag an der medizini-\nNr. 2“ durch die Angabe „Satz 4 Nr. 2“ und\nschen Versorgung der Versicherten teilnehmen,\nim bisherigen Satz 5 die Angabe „Sätze 2\ngegründet werden. Die Zulassung erfolgt für\nbis 4“ durch die Angabe „Sätze 3 bis 5“\nden Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort\nersetzt.\nder Niederlassung als medizinisches Versor-\ngungszentrum (Vertragsarztsitz).“                           cc) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                    „Die Anstellung von Ärzten in einem zuge-\nlassenen medizinischen Versorgungszen-\n„Um die Zulassung kann sich ein medizinisches\ntrum endet mit Vollendung des 68. Lebens-\nVersorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte\njahres; in den Fällen des § 103 Abs. 4a Satz 1\nin das Arztregister nach Satz 3 eingetragen\ngelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.“\nsind; Absatz 2a gilt für die Ärzte in einem zuge-\nlassenen medizinischen Versorgungszentrum               g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nentsprechend. Die Anstellung eines Arztes in                aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-\neinem zugelassenen medizinischen Versor-                        ausschüsse“ durch die Wörter „des Ge-\ngungszentrum bedarf der Genehmigung des                         meinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.\nZulassungsausschusses. Die Genehmigung ist\nzu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Sat-              bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 7 gilt“\nzes 5 erfüllt sind. Anträge auf Zulassung eines                 durch die Angabe „Absätze 2b und 7 gelten“\nArztes und auf Zulassung eines medizinischen                    ersetzt.\nVersorgungszentrums sowie auf Genehmigung               h) In Absatz 11 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 werden\nder Anstellung eines Arztes in einem zugelasse-             jeweils die Wörter „Bundesausschuss der Ärzte\nnen medizinischen Versorgungszentrum sind                   und Krankenkassen“ durch die Wörter „Ge-\nabzulehnen, wenn bei Antragstellung für die                 meinsame Bundesausschuss“ ersetzt.\ndort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen\nnach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind. Für       75. In § 95c Satz 2 Nr. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter\ndie in den medizinischen Versorgungszentren             „Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen“\nangestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.“            durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesaus-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       schuss“ ersetzt.\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n76. Nach § 95c wird folgender § 95d eingefügt:\n„Die Zulassung des medizinischen Versor-\ngungszentrums bewirkt, dass die in dem                                      „§ 95d\nVersorgungszentrum angestellten Ärzte                        Pflicht zur fachlichen Fortbildung\nMitglieder der für den Vertragsarztsitz des\nVersorgungszentrums zuständigen Kassen-               (1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem\närztlichen Vereinigung sind und dass das           Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung\nzugelassene medizinische Versorgungs-              und Fortentwicklung der zu seiner Berufsaus-\nzentrum insoweit zur Teilnahme an der ver-         übung in der vertragsärztlichen Versorgung erfor-\ntragsärztlichen Versorgung berechtigt und          derlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fort-\nverpflichtet ist.“                                 bildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der\nwissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet\nbb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wör-            der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie\nter „für ihn“ gestrichen.                          entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen\nd) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Satzende           Interessen sein.\ndurch ein Komma ersetzt und folgender Halb-                (2) Der Nachweis über die Fortbildung kann\nsatz angefügt:                                          durch Fortbildungszertifikate der Kammern der\n„oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in           Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychologischen\nden hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1            Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendli-\ngewählt worden ist.“                                    chenpsychotherapeuten erbracht werden. Andere\nFortbildungszertifikate müssen den Kriterien ent-\ne) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:              sprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft\n„Einem medizinischen Versorgungszentrum ist             der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene auf-\ndie Zulassung auch dann zu entziehen, wenn              gestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Überein-\ndie Gründungsvoraussetzung des Absatzes 1               stimmung der Fortbildung mit den Anforderungen\nSatz 3 zweiter Halbsatz nicht mehr vorliegt.“           nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige\nNachweise erbracht werden; die Einzelheiten wer-\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:          gen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.\n„Die Zulassung eines medizinischen Ver-               (3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegen-\nsorgungszentrums endet mit dem Wirk-               über der Kassenärztlichen Vereinigung den Nach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003               2213\nweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden            ebene den angemessenen Umfang der im Fünfjah-\nFünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach           reszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassen-\nAbsatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des                  ärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Ver-\nRuhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen.             fahren des Fortbildungsnachweises und der Hono-\nEndet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs                rarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in\ndes Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Ver-                welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf\ntragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Ver-      des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schrift-\ntragsärzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelas-            liche Anerkennung abgeleisteter Fortbildung\nsen sind, haben den Nachweis nach Satz 1 erst-               haben. Die Regelungen sind für die Kassenärzt-\nmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Erbringt            lichen Vereinigungen verbindlich.“\nein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht\noder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Ver-    76a. In § 96 Abs. 2 wird Satz 3 aufgehoben.\neinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Hono-\nrar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit      77. In § 99 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „von den\nfür die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahres-        Bundesausschüssen“ durch die Wörter „vom\nzeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab             Gemeinsamen Bundesausschuss“ ersetzt.\ndem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert.\nEin Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeit-\n78. § 101 wird wie folgt geändert:\nraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren\nganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nFortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeit-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes-\nraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung                            ausschüsse beschließen“ durch die Wörter\nendet nach Ablauf des Quartals, in dem der voll-                      „Der Gemeinsame Bundesausschuss\nständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.                          beschließt“ und in Nummer 4 werden nach\nErbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnach-                       der Angabe „§ 311 Abs. 2 Satz 1“ die Wör-\nweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des                      ter „und in einem medizinischen Versor-\nFünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Ver-                    gungszentrum“ eingefügt.\neinigung unverzüglich gegenüber dem Zulas-\nsungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\nZulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung                      „Bei der Berechnung des Versorgungsgra-\nabgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf                       des in einer Planungsregion sind die in\ndes Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollstän-                   einem medizinischen Versorgungszentrum\ndigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünf-                        angestellten Ärzte entsprechend ihrer\njahreszeitraums erbringt.                                             Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen.“\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte            b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesaus-\nÄrzte entsprechend.                                              schüsse haben“ durch die Wörter „Der Gemein-\nsame Bundesausschuss hat“ ersetzt.\n(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nangestellte Ärzte eines medizinischen Versor-                c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-\ngungszentrums oder eines Vertragsarztes. Den                     ausschuss der Ärzte und Krankenkassen“\nFortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von                   durch die Wörter „Gemeinsame Bundesaus-\nihm angestellten Ärzte führt das medizinische Ver-               schuss“ ersetzt.\nsorgungszentrum oder der Vertragsarzt. Übt ein\nangestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei     79. In § 102 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die Bun-\nMonate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereini-           desausschüsse haben“ durch die Wörter „Der\ngung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die                Gemeinsame Bundesausschuss hat“ ersetzt.\nFehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 6 und 8\ngilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das             80. § 103 wird wie folgt geändert:\nHonorar des medizinischen Versorgungszentrums                a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bun-\noder des Vertragsarztes gekürzt wird. Die Honorar-               desausschüsse“ durch die Wörter „des Ge-\nkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztli-                  meinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.\nchen Vereinigung die Beendigung des Beschäfti-\ngungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach                   b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „grund-\nAblauf des Quartals, in dem das Beschäftigungs-                  sätzlich nur“ durch das Wort „vorrangig“\nverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsver-                 ersetzt.\nhältnis fort und hat das zugelassene medizinische            c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nVersorgungszentrum oder der Vertragsarzt nicht                   fügt:\nspätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahres-\n„(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem\nzeitraums für einen angestellten Arzt den Fortbil-\nPlanungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-\ndungsnachweis erbracht, soll die Kassenärztliche\nkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung,\nVereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulas-\num in einem medizinischen Versorgungszen-\nsungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der\ntrum tätig zu werden, so hat der Zulassungs-\nGenehmigung der Anstellung stellen.\nausschuss die Anstellung zu genehmigen; eine\n(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen                  Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht\nregeln im Einvernehmen mit den zuständigen                       möglich. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in\nArbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundes-                    den Fällen der Beendigung der Zulassung nach","2214        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nAbsatz 4 Satz 1 von einem Praxisnachfolger              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nweitergeführt werden, kann die Praxis auch in              fügt:\nder Form weitergeführt werden, dass ein medi-                  „(1a) In erforderlichen Fällen berät der in\nzinisches Versorgungszentrum den Vertrags-                 Absatz 4 genannte Prüfungsausschuss die Ver-\narztsitz übernimmt und die vertragsärztliche               tragsärzte auf der Grundlage von Übersichten\nTätigkeit durch einen angestellten Arzt in der             über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres\nEinrichtung weiterführt. Die Absätze 4 und 5               oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten,\ngelten entsprechend. Nach einer Tätigkeit von              verordneten oder veranlassten Leistungen über\nmindestens fünf Jahren in einem medizinischen              Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der\nVersorgungszentrum, dessen Sitz in einem Pla-              Versorgung.“\nnungsbereich liegt, für den Zulassungsbe-\nschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt           c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nunbeschadet der Zulassungsbeschränkungen                   aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nauf Antrag eine Zulassung in diesem Planungs-\nbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund                „1. arztbezogene Prüfung ärztlich verord-\neiner Nachbesetzung nach Satz 5 in einem                              neter Leistungen bei Überschreitung\nmedizinischen Versorgungszentrum tätig sind.                          der Richtgrößenvolumina nach § 84\nMedizinischen Versorgungszentren ist die                              (Auffälligkeitsprüfung),“.\nNachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch               bb) In Satz 2 werden das Semikolon und der\nwenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet                         zweite Halbsatz gestrichen.\nsind.“\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n81. § 105 wird wie folgt geändert:                                      „Die Prüfungen nach Satz 1 Nr. 2 umfassen\nneben dem zur Abrechnung vorgelegten\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende                    Leistungsvolumen auch Überweisungen,\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender                        Krankenhauseinweisungen und Feststellun-\nHalbsatz angefügt:                                               gen der Arbeitsunfähigkeit sowie sonstige\n„zu den möglichen Maßnahmen gehört auch                          veranlasste Leistungen, insbesondere auf-\ndie Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an                     wändige medizinisch-technische Leistun-\nVertragsärzte in Gebieten oder in Teilen von                     gen; honorarwirksame Begrenzungsrege-\nGebieten, für die der Landesausschuss der                        lungen haben keinen Einfluss auf die Prü-\nÄrzte und Krankenkassen die Feststellung nach                    fungen.“\n§ 100 Abs. 1 getroffen hat.“                               dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „hinaus“\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-                      die Wörter „Prüfungen ärztlicher und ärzt-\nfügt:                                                            lich verordneter Leistungen nach Durch-\nschnittswerten oder“ eingefügt.\n„(4) Der Landesausschuss der Ärzte und\nKrankenkassen entscheidet über die Gewährung               ee) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\nder Sicherstellungszuschläge nach Absatz 1                       „Die Prüfungen bei Überschreitung der\nSatz 1 zweiter Halbsatz, über die Höhe der zu                    Richtgrößenvolumina sind für den Zeit-\nzahlenden Sicherstellungszuschläge je Arzt,                      raum eines Jahres durchzuführen. Der\nüber die Dauer der Maßnahme sowie über die                       einer Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 zu Grunde\nAnforderungen an den berechtigten Personen-                      zu legende Zeitraum beträgt mindestens\nkreis. Die für den Vertragsarzt zuständige Kas-                  ein Jahr.“\nsenärztliche Vereinigung und die Krankenkas-\nff)   Satz 7 wird aufgehoben.\nsen, die an diese Kassenärztliche Vereinigung\neine Vergütung nach Maßgabe des Gesamtver-              d) In Absatz 2a Nr. 3 werden die Wörter „der Bun-\ntrages nach § 83 entrichten, tragen den sich               desausschüsse“ durch die Wörter „des Ge-\naus Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den Ver-               meinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.\ntragsarzt jeweils zur Hälfte. § 313a Abs. 3 gilt        e) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b\ninsoweit nicht. Die Höhe der insgesamt in                  und 2c eingefügt:\neinem Kalenderjahr gezahlten Sicherstellungs-\nzuschläge im Bezirk einer Kassenärztlichen                     „(2b) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-\nVereinigung darf den Betrag von 1 vom Hundert              gungen und die Spitzenverbände der Kranken-\nder insgesamt an diese Kassenärztliche Verei-              kassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren\nnigung nach § 83 entrichteten Vergütung nicht              Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der\nüberschreiten. Über das Nähere zur Aufteilung              Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, insbe-\ndes auf die Krankenkassen entfallenden Betra-              sondere zu den Beurteilungsgegenständen nach\nges nach Satz 2 auf die einzelnen Krankenkas-              Absatz 2a, zur Bestimmung und zum Umfang\nsen entscheidet der Landesausschuss der                    der Stichproben sowie zur Auswahl von Leis-\nÄrzte und Krankenkassen.“                                  tungsmerkmalen, erstmalig bis zum 31. De-\nzember 2004. Die Richtlinien sind dem Bundes-\nministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\n82. § 106 wird wie folgt geändert:\nrung vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versor-                  Monaten beanstanden. Kommen die Richtlinien\ngung“ die Wörter „durch Beratungen und Prü-                nicht zu Stande oder werden die Beanstandun-\nfungen“ eingefügt.                                         gen des Bundesministeriums für Gesundheit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003              2215\nund Soziale Sicherung nicht innerhalb einer von         h) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a\nihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundes-              bis 4d eingefügt:\nministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nrung die Richtlinien erlassen.                                „(4a) Der Prüfungs- und der Beschwerde-\nausschuss werden bei der Wahrnehmung ihrer\n(2c) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1                 Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unter-\nwerden auf der Grundlage der Daten durchge-                stützt. Die Geschäftsstelle wird bei der Kassen-\nführt, die den Geschäftsstellen nach Absatz 4a             ärztlichen Vereinigung oder bei einem der in\ngemäß § 296 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 297 Abs. 1             Absatz 4 Satz 5 genannten Landesverbände\nbis 3 übermittelt werden. Macht der Arzt Zweifel           oder bei einer bereits bestehenden Arbeitsge-\nan der Richtigkeit der Daten geltend, entschei-            meinschaft im Land errichtet. Über die Ausstat-\ndet der Prüfungsausschuss, ob die Zweifel hin-             tung der Geschäftsstelle mit den für die Aufga-\nreichend begründet sind und die Richtigkeit der            benwahrnehmung erforderlichen Sachmitteln,\nDaten auf der Grundlage einer Stichprobe aus               die Einstellung des Personals und die Inhalte\nden Originalbelegen oder aus Kopien dieser                 und Abläufe der Tätigkeit der Geschäftsstelle\nBelege zu überprüfen ist.“                                 entscheiden der Prüfungs- und der Beschwerde-\nf) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          ausschuss gemeinsam. Die innere Organisation\nist so zu gestalten, dass sie den besonderen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Verfahren\nAnforderungen des Datenschutzes nach § 78a\nzur“ durch die Wörter „Inhalt und Durchfüh-\ndes Zehnten Buches gerecht wird. Über die\nrung der Beratung nach Absatz 1a und der“\nnach Satz 2 zu treffende Entscheidung sollen\nund der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nsich die Kassenärztliche Vereinigung und die\nsowie folgender Halbsatz angefügt:\nVerbände der Krankenkassen einigen. Kommt\n„die Richtlinien nach Absatz 2b sind Inhalt           eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet die\nder Vereinbarungen.“                                  Aufsichtsbehörde nach Absatz 7. Die Geschäfts-\nstelle bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nerforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen\n„In den Vereinbarungen ist insbesondere               auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurtei-\ndas Verfahren der Bestimmung der Stich-               lung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sach-\nproben für die Prüfungen nach Absatz 2                verhalten und legt diese dem Prüfungsaus-\nSatz 1 Nr. 2 festzulegen; dabei kann die Bil-         schuss verbunden mit einem Vorschlag zur\ndung von Stichprobengruppen abwei-                    Festsetzung von Maßnahmen zur Entscheidung\nchend von den Fachgebieten nach ausge-                vor. Die Kosten der Prüfungs- und Beschwerde-\nwählten Leistungsmerkmalen vorgesehen                 ausschüsse sowie der Geschäftsstelle tragen\nwerden.“                                              die Kassenärztliche Vereinigung und die betei-\nligten Krankenkassen je zur Hälfte. Das Bun-\ncc) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende\ndesministerium für Gesundheit und Soziale\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender\nSicherung bestimmt durch Rechtsverordnung\nHalbsatz angefügt:\nmit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\n„festzulegen ist ferner, dass der Prüfungs-           zur Geschäftsführung der Prüfungs- und Be-\nausschuss auf Antrag der Kassenärztlichen             schwerdeausschüsse sowie der Geschäftsstel-\nVereinigung, der Krankenkasse oder ihres              len einschließlich der Entschädigung der Vorsit-\nVerbandes Einzelfallprüfungen durchführt.“            zenden der Ausschüsse und zu den Pflichten\ng) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           der von den in Absatz 2 Satz 4 genannten Ver-\ntragspartnern entsandten Vertreter. Die Rechts-\n„(4) Die in Absatz 2 Satz 4 genannten Ver-              verordnung kann auch die Voraussetzungen\ntragspartner bilden bei der Kassenärztlichen               und das Verfahren zur Verhängung von Maß-\nVereinigung oder bei einem der in Satz 5 ge-               nahmen gegen Mitglieder der Ausschüsse\nnannten Landesverbände einen gemeinsamen                   bestimmen, die ihre Pflichten nach diesem\nPrüfungs- und einen gemeinsamen Beschwerde-                Gesetzbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß\nausschuss. Die Ausschüsse bestehen jeweils                 erfüllen.\naus Vertretern der Kassenärztlichen Vereini-\ngung und der Krankenkassen in gleicher Zahl                   (4b) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht\nsowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die               in dem vorgesehenen Umfang oder nicht ent-\nAmtsdauer beträgt zwei Jahre. Bei Stimmen-                 sprechend den für ihre Durchführung geltenden\ngleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden                Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen\nden Ausschlag. Über den Vorsitzenden, dessen               Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbän-\nStellvertreter sowie den Sitz der Ausschüsse               de und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine\nsollen sich die Kassenärztliche Vereinigung, die           ordnungsgemäße Umsetzung dieser Regelung.\nLandesverbände der Krankenkassen und die                   Können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in\nVerbände der Ersatzkassen einigen. Kommt                   dem vorgesehenen Umfang oder nicht entspre-\neine Einigung nicht zu Stande, beruft die Auf-             chend den für ihre Durchführung geltenden Vor-\nsichtsbehörde nach Absatz 7 im Benehmen mit                gaben durchgeführt werden, weil die erforderli-\nder Kassenärztlichen Vereinigung und den Ver-              chen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht oder\nbänden der Krankenkassen den jeweiligen Vor-               nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht frist-\nsitzenden und dessen Stellvertreter und ent-               gerecht übermittelt worden sind, haften die\nscheidet über den Sitz der Ausschüsse.“                    zuständigen Vorstandsmitglieder der Kranken-","2216        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigun-               dd) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.\ngen. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach\nee) Im bisherigen Satz 6 werden die Wörter\nAnhörung der Vorstandsmitglieder und der\n„nach Satz 3 und 4“ und die Wörter „im Fall\njeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den\nvon Satz 4“ gestrichen.\nVerwaltungsrat oder die Vertreterversammlung\nzu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf                  ff)   Im bisherigen Satz 7 werden die Wörter\nErsatz des aus der Pflichtverletzung entstande-                  „den Wert für die geringfügige Überschrei-\nnen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der                    tung des Prüfungsvolumens und das Ver-\nVerwaltungsrat oder die Vertreterversammlung                     fahren der Erstattung des nach Satz 4 fest-\ndas Regressverfahren nicht bereits von sich                      gesetzten Betrages“ durch die Wörter „die\naus eingeleitet hat.                                             Maßstäbe zur Prüfung der Berücksichti-\ngung von Praxisbesonderheiten“ ersetzt.\n(4c) Die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 4\nkönnen mit Zustimmung der für sie zuständigen              gg) Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben.\nAufsichtsbehörde die gemeinsame Bildung von             k) Nach Absatz 5a werden folgende Absätze 5b\nPrüfungs- und Beschwerdeausschüssen über                   bis 5d eingefügt:\nden Bereich eines Landes oder einer anderen\nKassenärztlichen Vereinigung hinaus vereinba-                  „(5b) In den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1\nren. Die nach Absatz 4 oder 4c Satz 1 gebilde-             Nr. 1 ist auch die Einhaltung der Richtlinien nach\nten Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse                     § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zu prüfen, soweit ihre\nkönnen mit Zustimmung der für sie zuständigen              Geltung auf § 35b Abs. 1 beruht. Das Nähere ist\nAufsichtsbehörde Aufgaben nach Absatz 4a                   in Vereinbarungen nach Absatz 3 zu regeln.\ndurch eine in dem Bereich eines anderen Lan-                   (5c) Der Prüfungsausschuss setzt den den\ndes oder einer anderen Kassenärztlichen Verei-             Krankenkassen zustehenden Betrag nach\nnigung nach Absatz 4a errichteten Geschäfts-               Absatz 5a fest. Die nach Maßgabe der Gesamt-\nstelle wahrnehmen lassen, wenn dies wirt-                  verträge zu entrichtende Vergütung verringert\nschaftlich und zweckmäßig ist; § 89 Abs. 3 bis 5,          sich um diesen Betrag. Die Kassenärztliche\n§ 91 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 und § 92 des                 Vereinigung hat in der jeweiligen Höhe Rückfor-\nZehnten Buches gelten entsprechend. Die Auf-               derungsansprüche gegen den Vertragsarzt, die\nsicht über die für den Bereich mehrerer Länder             der an die Kassenärztliche Vereinigung zu ent-\ntätigen Ausschüsse oder Stellen nach Ab-                   richtenden Vergütung zugerechnet werden.\nsatz 4a führt die für die Sozialversicherung               Soweit der Vertragsarzt nachweist, dass ihn die\nzuständige oberste Verwaltungsbehörde des                  Rückforderung wirtschaftlich gefährden würde,\nLandes, in dem der Ausschuss oder die Stelle               kann die Kassenärztliche Vereinigung sie ent-\nihren Sitz hat. Die Aufsicht ist im Benehmen mit           sprechend § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Vierten\nden zuständigen obersten Verwaltungsbehör-                 Buches stunden oder erlassen.\nden der beteiligten Länder wahrzunehmen.\n(5d) Ein vom Vertragsarzt zu erstattender\n(4d) Die nach Absatz 4 gebildeten Prüfungs-             Mehraufwand wird abweichend von Absatz 5a\nund Beschwerdeausschüsse können mit Zu-                    Satz 3 nicht festgesetzt, soweit der Prüfungs-\nstimmung der für sie zuständigen Aufsichtsbe-              ausschuss mit dem Arzt eine individuelle Richt-\nhörde unabhängige Sachverständige oder                     größe vereinbart, die eine wirtschaftliche Ver-\nandere private Dritte mit der Erfüllung der Auf-           ordnungsweise des Arztes unter Berücksich-\ngaben nach Absatz 4a beauftragen, wenn dies                tigung von Praxisbesonderheiten gewährleistet.\nwirtschaftlich und zweckmäßig ist. Absatz 4c               In dieser Vereinbarung muss sich der Arzt ver-\nSatz 2 zweiter Halbsatz gilt.“                             pflichten, ab dem Quartal, das auf die Vereinba-\nrung folgt, jeweils den sich aus einer Über-\ni) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „führt die            schreitung dieser Richtgröße ergebenden Mehr-\nPrüfungen nach Absatz 2 durch; er“ gestrichen.             aufwand den Krankenkassen zu erstatten. Die\nRichtgröße ist für den Zeitraum von vier Quar-\nj) Absatz 5a wird wie folgt geändert:\ntalen zu vereinbaren und für den folgenden\naa) In Satz 1 werden das Wort „Prüfungen“                  Zeitraum zu überprüfen, soweit hierzu nichts\ndurch die Wörter „Beratungen nach Ab-                 anderes vereinbart ist.“\nsatz 1a“ ersetzt und die Klammerbezeich-           l) In Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die\nnung „(Prüfungsvolumen)“ gestrichen.                  Angabe „§ 83 Abs. 2“ durch die Angabe\n„§ 106a“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nm) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-\ncc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:           fügt:\n„Bei einer Überschreitung des Richtgrö-                   „(7) Die Aufsicht über die Prüfungs- und\nßenvolumens um mehr als 25 vom Hundert                Beschwerdeausschüsse einschließlich der Ge-\nhat der Vertragsarzt nach Feststellung                schäftsstellen nach den Absätzen 4 und 4a füh-\ndurch den Prüfungsausschuss den sich                  ren die für die Sozialversicherung zuständigen\ndaraus ergebenden Mehraufwand den                     obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die\nKrankenkassen zu erstatten, soweit dieser             Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse erstel-\nnicht durch Praxisbesonderheiten begrün-              len einmal jährlich eine Übersicht über die Zahl\ndet ist.“                                             der durchgeführten Beratungen und Prüfungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003            2217\nsowie die von ihnen festgesetzten Maßnahmen.            Prüfungen durch die Kassenärztliche Vereinigung\nDie Übersicht ist der Aufsichtsbehörde vorzule-         nach Absatz 2 beantragen. Die Kassenärztliche\ngen.“                                                   Vereinigung kann, sofern dazu Veranlassung\nbesteht, Prüfungen durch die Krankenkassen nach\n83. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:                 Absatz 3 beantragen. Bei festgestellter Unplausibi-\nlität nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann die\n„§ 106a                              Krankenkasse oder ihr Verband eine Wirtschaft-\nAbrechnungsprüfung in                        lichkeitsprüfung nach § 106 beantragen; dies gilt\nder vertragsärztlichen Versorgung                  für die Kassenärztliche Vereinigung bei festgestell-\nter Unplausibilität nach Absatz 2 entsprechend.\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die\nKrankenkassen prüfen die Rechtmäßigkeit und                     (5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die\nPlausibilität der Abrechnungen in der vertragsärzt-         Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-\nlichen Versorgung.                                          bände der Ersatzkassen gemeinsam und einheit-\nlich vereinbaren Inhalt und Durchführung der Prü-\n(2) Die Kassenärztliche Vereinigung stellt die\nfungen nach den Absätzen 2 bis 4. In den Verein-\nsachliche und rechnerische Richtigkeit der Ab-\nbarungen sind auch Maßnahmen für den Fall von\nrechnungen der Vertragsärzte fest; dazu gehört\nVerstößen gegen Abrechnungsbestimmungen,\nauch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen\neiner Überschreitung der Zeitrahmen nach Absatz 2\nauf Plausibilität sowie die Prüfung der abgerech-\nSatz 3 sowie des Nichtbestehens einer Leistungs-\nneten Sachkosten. Gegenstand der arztbezoge-\npflicht der Krankenkassen, soweit dies dem Leis-\nnen Plausibilitätsprüfung ist insbesondere der\ntungserbringer bekannt sein musste, vorzusehen.\nUmfang der je Tag abgerechneten Leistungen im\nDer Inhalt der Richtlinien nach Absatz 6 ist\nHinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand\nBestandteil der Vereinbarungen.\ndes Vertragsarztes. Bei der Prüfung nach Satz 2 ist\nein Zeitrahmen für das pro Tag höchstens abre-                  (6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\nchenbare Leistungsvolumen zu Grunde zu legen;               und die Spitzenverbände der Krankenkassen\nzusätzlich können Zeitrahmen für die in längeren            gemeinsam und einheitlich vereinbaren erstmalig\nZeitperioden höchstens abrechenbaren Leistungs-             bis zum 30. Juni 2004 Richtlinien zum Inhalt und\nvolumina zu Grunde gelegt werden. Soweit Anga-              zur Durchführung der Prüfungen nach den Absät-\nben zum Zeitaufwand nach § 87 Abs. 2 Satz 1                 zen 2 und 3; die Richtlinien enthalten insbesondere\nzweiter Halbsatz bestimmt sind, sind diese bei den          Vorgaben zu den Kriterien nach Absatz 2 Satz 2\nPrüfungen nach Satz 2 zu Grunde zu legen. Bei               und 3. Die Richtlinien sind dem Bundesministerium\nden Prüfungen ist von dem durch den Vertragsarzt            für Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen.\nangeforderten Punktzahlvolumen unabhängig von               Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstan-\nhonorarwirksamen Begrenzungsregelungen aus-                 den. Kommen die Richtlinien nicht zu Stande oder\nzugehen. Soweit es für den jeweiligen Prüfungsge-           werden die Beanstandungen des Bundesministeri-\ngenstand erforderlich ist, sind die Abrechnungen            ums für Gesundheit und Soziale Sicherung nicht\nvorangegangener Abrechnungszeiträume in die                 innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben,\nPrüfung einzubeziehen. Die Kassenärztliche Verei-           kann das Bundesministerium für Gesundheit und\nnigung unterrichtet die in Absatz 5 genannten Ver-          Soziale Sicherung die Richtlinien erlassen.\nbände der Krankenkassen unverzüglich über die                   (7) § 106 Abs. 4b gilt entsprechend.“\nDurchführung der Prüfungen und deren Ergebnisse.\n(3) Die Krankenkassen prüfen die Abrechnun-          84. In § 113 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2“\ngen der Vertragsärzte insbesondere hinsichtlich             durch die Angabe „§ 106a“ ersetzt.\n1. des Bestehens und des Umfangs ihrer Leis-\ntungspflicht,                                       85. Nach § 116 werden folgende §§ 116a und 116b\neingefügt:\n2. der Plausibilität von Art und Umfang der für die\nBehandlung eines Versicherten abgerechneten                                    „§ 116a\nLeistungen in Bezug auf die angegebene Dia-                         Ambulante Behandlung durch\ngnose, bei zahnärztlichen Leistungen in Bezug                    Krankenhäuser bei Unterversorgung\nauf die angegebenen Befunde,\nDer Zulassungsausschuss kann zugelassene\n3. der Plausibilität der Zahl der vom Versicherten          Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet\nin Anspruch genommenen Vertragsärzte, unter             in den Planungsbereichen, in denen der Landes-\nBerücksichtigung ihrer Fachgruppenzugehö-               ausschuss der Ärzte und Krankenkassen Unter-\nrigkeit,                                                versorgung festgestellt hat, auf deren Antrag zur\n4. der vom Versicherten an den Arzt zu zahlenden            vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit\nZuzahlung nach § 28 Abs. 4 und der Beachtung            und solange dies zur Deckung der Unterversor-\ndes damit verbundenen Verfahrens nach § 43b             gung erforderlich ist.\nAbs. 2.\nSie unterrichten die Kassenärztlichen Vereinigun-                                  § 116b\ngen unverzüglich über die Durchführung der Prü-                    Ambulante Behandlung im Krankenhaus\nfungen und deren Ergebnisse.                                    (1) Die Krankenkassen, die Landesverbände\n(4) Die Krankenkassen oder ihre Verbände kön-            der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatz-\nnen, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte             kassen können mit zugelassenen Krankenhäu-","2218         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nsern, die an der Durchführung eines strukturierten               – Diagnostik und Versorgung von Patienten mit\nBehandlungsprogramms nach § 137g teilnehmen,                        Multipler Sklerose\nVerträge über ambulante ärztliche Behandlung\nschließen, soweit die Anforderungen an die ambu-                 – Diagnostik und Versorgung von Patienten mit\nlante Leistungserbringung in den Verträgen zu den                   Anfallsleiden\nstrukturierten Behandlungsprogrammen dies er-                    – Diagnostik und Versorgung von Patienten im\nfordern. Für die sächlichen und personellen Anfor-                  Rahmen der pädiatrischen Kardiologie\nderungen an die ambulante Leistungserbringung\ndes Krankenhauses gelten als Mindestvorausset-                   – Diagnostik und Versorgung von Frühgebore-\nzungen die Anforderungen nach § 135 entspre-                        nen mit Folgeschäden.\nchend.                                                       Für die sächlichen und personellen Anforderungen\n(2) Die Krankenkassen, die Landesverbände                 an die ambulante Leistungserbringung des Kran-\nder Krankenkassen oder die Verbände der Ersatz-              kenhauses gelten als Mindestanforderungen die\nkassen können mit zugelassenen Krankenhäusern                Anforderungen nach § 135 entsprechend.\nVerträge über die ambulante Erbringung hochspe-\n(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat\nzialisierter Leistungen sowie zur Behandlung selte-\nerstmals bis zum 31. März 2004 den Katalog nach\nner Erkrankungen und Erkrankungen mit besonde-\nAbsatz 3 zu ergänzen um weitere seltene Erkran-\nren Krankheitsverläufen schließen, sofern diese\nkungen und Erkrankungen mit besonderen Krank-\nLeistungen und diese Behandlung in dem Katalog\nheitsverläufen sowie um hochspezialisierte Leis-\nnach Absatz 3 enthalten sind. In den Verträgen ist\ntungen, die die Kriterien nach Satz 2 erfüllen. Vor-\ndas Nähere über die Durchführung der Versor-\naussetzung für die Aufnahme in den Katalog ist,\ngung, insbesondere der Nachweis der Einhaltung\ndass der diagnostische oder therapeutische Nut-\nder sächlichen und personellen Anforderungen an\nzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirt-\ndie ambulante Leistungserbringung des Kranken-\nschaftlichkeit belegt sind, wobei bei der Bewer-\nhauses, zu regeln.\ntung der medizinischen Notwendigkeit und der\n(3) Zur ambulanten Behandlung folgender                   Wirtschaftlichkeit die Besonderheiten der Leis-\nhochspezialisierter Leistungen, seltener Erkran-             tungserbringung im Krankenhaus im Vergleich zur\nkungen und Erkrankungen mit besonderen Krank-                Erbringung in der Vertragsarztpraxis zu berück-\nheitsverläufen können in Ergänzung zur vertrags-             sichtigen sind. Die Richtlinien haben außerdem\närztlichen Versorgung mit Krankenhäusern Verträ-             Regelungen dazu zu treffen, ob und in welchen\nge geschlossen werden:                                       Fällen die ambulante Leistungserbringung durch\ndas Krankenhaus die Überweisung durch den\n1. hochspezialisierte Leistungen\nHausarzt oder den Facharzt voraussetzt. In den\n– CT/MRT-gestützte interventionelle schmerz-             Richtlinien sind ferner die sächlichen und perso-\ntherapeutische Leistungen                             nellen Anforderungen an die ambulante Leistungs-\n– Brachytherapie,                                        erbringung des Krankenhauses zu regeln; als Min-\ndestanforderungen gelten die Anforderungen nach\n2. seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit                 § 135 entsprechend. Der Gemeinsame Bundes-\nbesonderen Krankheitsverläufen                           ausschuss hat den gesetzlich festgelegten Kata-\n– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit            log, die Qualifikationsanforderungen und die\nonkologischen Erkrankungen                            Richtlinien spätestens alle zwei Jahre daraufhin zu\nüberprüfen, ob sie noch den in den Sätzen 2 bis 4\n– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit            genannten Kriterien entsprechen sowie zu prüfen,\nHIV/Aids                                              ob neue hochspezialisierte Leistungen, neue selte-\n– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit            ne Erkrankungen und neue Erkrankungen mit\nschweren Verlaufsformen rheumatologischer             besonderen Krankheitsverläufen in den Katalog\nErkrankungen                                          nach Absatz 3 aufgenommen werden müssen.\n– spezialisierte Diagnostik und Therapie der                (5) Die auf Grund eines Vertrages nach Absatz 2\nschweren Herzinsuffizienz (NYHA Stadium               von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen\n3-4)                                                  werden unmittelbar von den Krankenkassen ver-\ngütet. Die Vergütung hat der Vergütung vergleich-\n– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit\nbarer vertragsärztlicher Leistungen zu entspre-\nTuberkulose\nchen. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Quali-\n– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit            tät erfolgt durch die Krankenkassen.“\nMucoviszidose\n– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit       86. § 117 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nHämophilie\na) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesausschuss\n– Diagnostik und Versorgung von Patienten mit                der Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wör-\nFehlbildungen, angeborenen Skelettsystem-                 ter „Gemeinsamen Bundesausschuss“ ersetzt.\nfehlbildungen und neuromuskulären Erkran-\nkungen                                                b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 120“ die\nAngabe „Abs. 2 bis 4“ eingefügt.\n– Diagnostik und Therapie von Patienten mit\nschwerwiegenden immunologischen Erkran-\nkungen                                           86a. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2219\n„§ 119a                         91. § 127 wird wie folgt geändert:\nAmbulante Behandlung in                      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nEinrichtungen der Behindertenhilfe\n„(1) Über die Einzelheiten der Versorgung\nEinrichtungen der Behindertenhilfe, die über                mit Hilfsmitteln und deren Wiedereinsatz sowie\neine ärztlich geleitete Abteilung verfügen, sind vom           über die Preise und deren Abrechnung schlie-\nZulassungsausschuss zur ambulanten ärztlichen                  ßen die Landesverbände der Krankenkassen\nBehandlung von Versicherten mit geistiger Behin-               sowie die Verbände der Ersatzkassen mit Wir-\nderung zu ermächtigen, soweit und solange eine                 kung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit Ver-\nausreichende ärztliche Versorgung dieser Versi-                bänden der Leistungserbringer, soweit Festbe-\ncherten ohne die besonderen Untersuchungs- und                 träge noch nicht festgelegt sind oder nicht fest-\nBehandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte                  gelegt werden können. Zudem regeln die Ver-\nin den Einrichtungen durch niedergelassene Ärzte               tragsparteien nach Satz 1 die Abrechnung der\nnicht sichergestellt ist. Die Behandlung ist auf die-          Festbeträge.“\njenigen Versicherten auszurichten, die wegen der\nArt oder Schwere ihrer Behinderung auf die ambu-            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nlante Behandlung in diesen Einrichtungen ange-                    „(2) Die Krankenkassen können Verträge mit\nwiesen sind. In dem Zulassungsbescheid ist zu                  einzelnen Leistungserbringern zu niedrigeren\nregeln, ob und in welchen Fällen die Ärzte in den              Preisen als in den Verträgen nach Absatz 1 bei\nEinrichtungen unmittelbar oder auf Überweisung in              gleicher Qualität schließen. Hierzu soll die Auf-\nAnspruch genommen werden können. Die ärztlich                  forderung zur Abgabe eines Angebots unter\ngeleiteten Abteilungen sollen mit den übrigen Leis-            Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffent-\ntungserbringern eng zusammenarbeiten.“                         lich ausgeschrieben werden. Leistungserbrin-\nger können sich, auch gegenüber den Landes-\n87. In § 120 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1            verbänden der Krankenkassen sowie den Ver-\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 83 Satz 1“ ersetzt.                bänden der Ersatzkassen, bereit erklären, Hilfs-\nmittel zu den festgesetzten Festbeträgen (§ 36)\n88. § 124 wird wie folgt geändert:                                 abzugeben; die Krankenkassen können die\nVersicherten hierüber informieren.“\na) In Absatz 1 wird das Wort „Beschäftigungsthe-\nrapie“ durch das Wort „Ergotherapie“ ersetzt.           c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-               „(3) Die Krankenkassen informieren die Versi-\ngefügt:                                                    cherten und die zugelassenen Leistungserbrin-\n„Die Zulassung kann auch widerrufen werden,                ger von Hilfsmitteln über die Durchschnittsprei-\nwenn der Leistungserbringer die Fortbildung                se des unteren Preisdrittels der Preise, die sie\nnicht innerhalb der Nachfrist gemäß § 125 Abs. 2           nach Absatz 2 vereinbart haben. Bei der Ermitt-\nSatz 3 erbringt.“                                          lung dieser Durchschnittspreise werden die\nPreise des Drittels der Leistungserbringer nach\nAbsatz 2 mit den niedrigsten Preisen zu Grunde\n89. § 125 wird wie folgt geändert:                                 gelegt; die Durchschnittspreise sind je Hilfsmit-\na) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort               tel und sofern erforderlich unter Berücksichti-\n„zur“ die Wörter „Fortbildung und“ eingefügt.              gung der Packungsgröße zu bilden. Die Durch-\nschnittspreise ergeben sich als Summe der\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nPreise nach Satz 2 geteilt durch die Zahl der\n„(2) Über die Einzelheiten der Versorgung               Leistungserbringer nach Satz 2. Werden mit\nmit Heilmitteln, über die Preise, deren Abrech-            weniger als drei Leistungserbringern Verträge\nnung und die Verpflichtung der Leistungser-                nach Absatz 2 geschlossen, ergibt sich der\nbringer zur Fortbildung schließen die Landes-              Durchschnittspreis aus der Summe der Preise\nverbände der Krankenkassen sowie die Ver-                  dieser Leistungserbringer geteilt durch deren\nbände der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre                Zahl. Die Krankenkassen informieren die Versi-\nMitgliedskassen Verträge mit Leistungserbrin-              cherten auf Nachfrage auch über Leistungser-\ngern oder mit Verbänden der Leistungserbrin-               bringer, die Hilfsmittel zum Durchschnittspreis\nger; die vereinbarten Preise sind Höchstpreise.            nach den Sätzen 2 bis 4 oder zu einem niedri-\nWird die Fortbildung gegenüber den Landes-                 geren Preis abgeben. Soweit zugelassene Leis-\nverbänden der Krankenkassen sowie den Ver-                 tungserbringer Hilfsmittel oberhalb der Preise\nbänden der Ersatzkassen nicht nachgewiesen,                nach den Sätzen 2 bis 4 abgeben, haben sie die\nsind in den Verträgen nach Satz 1 Vergütungs-              Versicherten vor der Leistungsinanspruchnah-\nabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer               me darüber sowie über die von den Versicher-\nist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die           ten zu zahlende Differenz zwischen dem Durch-\nFortbildung nachholen kann.“                               schnittspreis des unteren Preisdrittels und dem\neigenen Abgabepreis zu informieren.“\n90. § 126 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 127 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Lan-       92. § 129 wird wie folgt geändert:\ndesverbände der Krankenkassen sowie die Ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbände der Ersatzkassen Verträge mit Leistungser-\nbringern schließen können.“                                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:","2220        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n„Die Apotheken sind bei der Abgabe ver-                                    „§ 129a\nordneter Arzneimittel an Versicherte nach                          Krankenhausapotheken\nMaßgabe des Rahmenvertrages nach Ab-\nsatz 2 verpflichtet zur                               Die Krankenkassen oder ihre Verbände verein-\nbaren mit dem Träger des zugelassenen Kranken-\n1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimit-          hauses das Nähere über die Abgabe verordneter\ntels in den Fällen, in denen der verord-       Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an\nnende Arzt                                     Versicherte, insbesondere die Höhe des für den\nVersicherten maßgeblichen Abgabepreises. Die\na) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirk-\nnach § 300 Abs. 3 getroffenen Regelungen sind\nstoffbezeichnung verordnet oder\nTeil der Vereinbarungen nach Satz 1. Eine Kranken-\nb) die Ersetzung des Arzneimittels             hausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu\ndurch ein wirkstoffgleiches Arznei-        Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für\nmittel nicht ausgeschlossen hat,           sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht.“\n2. Abgabe von preisgünstigen importier-        94. § 130 wird wie folgt geändert:\nten Arzneimitteln, deren für den Versi-\ncherten maßgeblicher Arzneimittelab-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngabepreis mindestens 15 vom Hundert                   „(1) Die Krankenkassen erhalten von den\noder mindestens 15 Euro niedriger ist              Apotheken für verschreibungspflichtige Fertig-\nals der Preis des Bezugsarzneimittels;             arzneimittel einen Abschlag von 2 Euro je Arznei-\nin dem Rahmenvertrag nach Absatz 2                 mittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag\nkönnen Regelungen vereinbart werden,               in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den\ndie zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreser-          Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabe-\nven erschließen,                                   preis.“\n3. Abgabe von wirtschaftlichen Einzel-             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nmengen und                                         fügt:\n„(1a) Der Abschlag nach Absatz 1 Satz 1\n4. Angabe des Apothekenabgabepreises\nerster Halbsatz ist erstmalig mit Wirkung für\nauf der Arzneimittelpackung.“\ndas Kalenderjahr 2005 von den Vertragspart-\nbb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                    nern in der Vereinbarung nach § 129 Abs. 2 so\nanzupassen, dass die Summe der Vergütungen\nb) In Absatz 1a werden die Wörter „Bundesaus-                  der Apotheken für die Abgabe verschreibungs-\nschuss der Ärzte und Krankenkassen“ durch                   pflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht ist\ndie Wörter „Gemeinsame Bundesausschuss“                     unter Berücksichtigung von Art und Umfang\nersetzt.                                                    der Leistungen und der Kosten der Apotheken\nbei wirtschaftlicher Betriebsführung. In der Ver-\nc) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a\neinbarung für das Jahr 2005 nach Satz 1 sind\nund 5b eingefügt:\nVergütungen der Apotheken, die sich aus einer\n„(5a) Bei Abgabe eines nicht verschrei-                  Abweichung der Zahl der abgegebenen Packun-\nbungspflichtigen Arzneimittels gilt bei Abrech-             gen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im\nnung nach § 300 ein für die Versicherten maß-               Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2002 ergeben,\ngeblicher Arzneimittelabgabepreis in Höhe des               auszugleichen.“\nAbgabepreises des pharmazeutischen Unter-\nnehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2       95. § 130a wird wie folgt geändert:\nund 3 der Arzneimittelpreisverordnung in der\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nam 31. Dezember 2003 gültigen Fassung.\nfügt:\n(5b) Apotheken können an vertraglich ver-                   „(1a) Im Jahr 2004 beträgt abweichend von\neinbarten Versorgungsformen beteiligt werden;               Absatz 1 Satz 1 der Abschlag für verschrei-\ndie Angebote sind öffentlich auszuschreiben. In             bungspflichtige Arzneimittel 16 vom Hundert.“\nVerträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen\nzur qualitätsgesicherten Beratung des Versi-            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ncherten durch die Apotheke vereinbart werden.                  „(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten nicht für\nIn der integrierten Versorgung kann in Verträgen            Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund\nnach Satz 1 das Nähere über Qualität und                    des § 35 oder des § 35a festgesetzt ist.“\nStruktur der Arzneimittelversorgung für die an\nder integrierten Versorgung teilnehmenden Ver-      96. § 131 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nsicherten auch abweichend von Vorschriften\ndieses Buches vereinbart werden.“                       a) Nach der Angabe „§ 129“ wird die Angabe\n„Abs. 1 Satz 4 und“ gestrichen und das Wort\nd) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesaus-                „Bundesausschuss“ durch die Wörter „Gemein-\nschuss“ durch die Wörter „Gemeinsamen Bun-                  samen Bundesausschuss“ ersetzt.\ndesausschuss“ ersetzt.                                  b) Es wird folgender Satz angefügt:\n„Für die Abrechnung nicht verschreibungs-\n93. Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt:                    pflichtiger Fertigarzneimittel übermitteln die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003                2221\npharmazeutischen Unternehmer die für die                        durch die Wörter „der Gemeinsame Bun-\nAbrechnung nach § 300 erforderlichen Preis-                     desausschuss“ und das Wort „haben“\nund Produktangaben an die in § 129 Abs. 2                       durch das Wort „hat“ ersetzt.\ngenannten Verbände im Wege elektronischer                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Bundes-\nDatenübertragung; dabei ist auch der für den                    ausschüsse überprüfen“ durch die Wörter\nVersicherten maßgebliche Arzneimittelabgabe-                    „Der Gemeinsame Bundesausschuss\npreis (§ 129 Abs. 5a) anzugeben.“                               überprüft“ ersetzt.\n97. § 132a wird wie folgt geändert:                                cc) Satz 4 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 werden nach dem Wort           b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Qualitätssicherung“ die Wörter „und Fortbil-              „Abweichend von Satz 2 können die Vertrags-\ndung“ eingefügt.                                           partner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbrin-\ngung Regelungen treffen, nach denen die\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         Erbringung bestimmter medizinisch-technischer\n„Über die Einzelheiten der Versorgung mit              Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für\nhäuslicher Krankenpflege, über die Preise              die diese Leistungen zum Kern ihres Fachge-\nund deren Abrechnung und die Verpflich-                bietes gehören.“\ntung der Leistungserbringer zur Fortbil-\ndung schließen die Krankenkassen Verträ-      100. § 135a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nge mit den Leistungserbringern.“                      „(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungs-\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-           zentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer\nfügt:                                              von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaß-\n„Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen,          nahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versor-\nsind Vergütungsabschläge vorzusehen.               gungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maß-\nDem Leistungserbringer ist eine Frist zu           gabe der §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,\nsetzen, innerhalb derer er die Fortbildung         1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnah-\nnachholen kann. Erbringt der Leistungser-              men der Qualitätssicherung zu beteiligen, die\nbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung             insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnis-\nnicht, ist der Vertrag zu kündigen.“                   qualität zu verbessern und\ncc) Nach dem bisherigen Satz 2 werden fol-             2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement\ngende Sätze eingefügt:                                 einzuführen und weiterzuentwickeln.“\n„In den Verträgen ist zu regeln, dass im\nFalle von Nichteinigung eine von den Par-     101. § 136 wird wie folgt geändert:\nteien zu bestimmende unabhängige                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSchiedsperson den Vertragsinhalt festlegt.\n„§ 136\nEinigen sich die Vertragspartner nicht auf\neine Schiedsperson, so wird diese von der                            Förderung der Qualität\nfür die vertragschließende Krankenkasse                  durch die Kassenärztlichen Vereinigungen“.\nzuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt.             b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Kosten des Schiedsverfahrens tragen\ndie Vertragspartner zu gleichen Teilen.“                  „(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen\nhaben Maßnahmen zur Förderung der Qualität\nder vertragsärztlichen Versorgung durchzufüh-\n98. Nach § 132b wird folgender § 132c eingefügt:\nren. Die Ziele und Ergebnisse dieser Qualitäts-\n„§ 132c                                sicherungsmaßnahmen sind von den Kassen-\nVersorgung mit                             ärztlichen Vereinigungen zu dokumentieren und\nsozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen                     jährlich zu veröffentlichen.“\n(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbän-            c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie\nde der Krankenkassen können mit geeigneten Per-                folgt geändert:\nsonen oder Einrichtungen Verträge über die Erbrin-             aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Stichpro-\ngung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen                         ben“ das Komma durch einen Punkt\nschließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte                     ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.\nVersorgung notwendig ist.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss ent-\nlegen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen\nwickelt in Richtlinien nach § 92 Kriterien zur\ndie Anforderungen an die Leistungserbringer der\nQualitätsbeurteilung in der vertragsärztli-\nsozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.“\nchen Versorgung sowie Auswahl, Umfang\nund Verfahren der Stichprobenprüfungen\n99. § 135 wird wie folgt geändert:                                      nach Satz 1. Satz 2 gilt für den vertrags-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                zahnärztlichen Bereich entsprechend.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-           d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\nausschüsse der Ärzte und Krankenkassen“                folgt geändert:","2222        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nDie Angabe „Absatz 1 gilt“ wird durch die Anga-         b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vereinbarun-\nbe „Die Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.                    gen“ durch das Wort „Beschlüsse“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n102. § 136a wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesausschuss       105. § 137b wird wie folgt geändert:\nder Ärzte und Krankenkassen“ durch die Wör-             a) In der Überschrift werden die Wörter „Arbeits-\nter „Gemeinsame Bundesausschuss“ ersetzt                    gemeinschaft zur“ gestrichen.\nund in Nummer 1 nach der Angabe „§ 135a\nb) Satz 1 wird aufgehoben.\nAbs. 2“ die Wörter „sowie die grundsätzlichen\nAnforderungen an ein einrichtungsinternes               c) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter\nQualitätsmanagement“ eingefügt.                             „Diese hat hierzu“ durch die Wörter „Der\nGemeinsame Bundesausschuss hat“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird nach dem Wort „des“ das Wort\n„Gemeinsamen“ eingefügt.                                d) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Sie“\ndurch das Wort „Er“ ersetzt.\n103. § 136b wird wie folgt geändert:                            e) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufgeho-\nben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesaus-        106. § 137c wird wie folgt gefasst:\nschuss der Zahnärzte und Krankenkassen“\ndurch die Wörter „Gemeinsame Bundes-                                      „§ 137c\nausschuss“ ersetzt und in Nummer 1 nach                      Bewertung von Untersuchungs-\nder Angabe „§ 135a Abs. 2“ die Wörter                  und Behandlungsmethoden im Krankenhaus\n„sowie die grundsätzlichen Anforderungen              (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach\nan ein einrichtungsinternes Qualitätsma-           § 91 überprüft auf Antrag eines Spitzenverbandes\nnagement“ eingefügt.                               der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhaus-\nbb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesaus-             gesellschaft oder eines Bundesverbandes der\nschusses“ das Wort „Gemeinsamen“ ein-              Krankenhausträger Untersuchungs- und Behand-\ngefügt.                                            lungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen\nKrankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbe-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Der“\nhandlung angewandt werden oder angewandt\ndas Wort „Gemeinsame“ eingefügt.\nwerden sollen, daraufhin, ob sie für eine ausrei-\nchende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versor-\n104. § 137 wird wie folgt geändert:                             gung der Versicherten unter Berücksichtigung des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       allgemein anerkannten Standes der medizinischen\nErkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die Überprü-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      fung, dass die Methode nicht den Kriterien nach\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss                     Satz 1 entspricht, erlässt der Gemeinsame Bun-\nbeschließt unter Beteiligung des Verban-           desausschuss eine entsprechende Richtlinie.\ndes der privaten Krankenversicherung, der             (2) Wird eine Beanstandung des Bundesminis-\nBundesärztekammer sowie der Berufsor-              teriums für Gesundheit und Soziale Sicherung\nganisationen der Krankenpflegeberufe Maß-          nach § 94 Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb der von ihm\nnahmen der Qualitätssicherung für nach             gesetzten Frist behoben, kann das Bundesminis-\n§ 108 zugelassene Krankenhäuser einheit-           terium die Richtlinie erlassen. Ab dem Tag des\nlich für alle Patienten.“                          Inkrafttretens einer Richtlinie darf die ausgeschlos-\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „berücksich-           sene Methode im Rahmen einer Krankenhaus-\ntigen“ das Semikolon durch einen Punkt             behandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkas-\nersetzt und der nachfolgende Satzteil              sen erbracht werden; die Durchführung klinischer\ngestrichen.                                        Studien bleibt unberührt.“\ncc) In Satz 3 werden das Wort „Vereinbarun-        107. In § 137d Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 135a\ngen“ durch das Wort „Beschlüsse“ ersetzt           Abs. 2“ die Wörter „sowie die grundsätzlichen\nund Nummer 2 wie folgt gefasst:                    Anforderungen an ein einrichtungsinternes Quali-\n„2. Kriterien für die indikationsbezogene          tätsmanagement“ eingefügt.\nNotwendigkeit und Qualität der im\nRahmen der Krankenhausbehandlung         108. § 137e wird aufgehoben.\ndurchgeführten diagnostischen und\ntherapeutischen Leistungen, insbe-       109. § 137f wird wie folgt geändert:\nsondere aufwändiger medizintechni-\nscher Leistungen; dabei sind auch             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nMindestanforderungen an die Struk-                „Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91\nturqualität einschließlich im Abstand             empfiehlt dem Bundesministerium für Gesund-\nvon fünf Jahren zu erfüllender Fortbil-           heit und Soziale Sicherung für die Abgrenzung\ndungspflichten der Fachärzte und an               der Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2\ndie Ergebnisqualität festzulegen,“.               Satz 4 nach Maßgabe von Satz 2 geeignete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003            2223\nchronische Krankheiten, für die strukturierte           higes, wissenschaftliches Institut für Qualität und\nBehandlungsprogramme entwickelt werden                  Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und ist\nsollen, die den Behandlungsablauf und die               dessen Träger. Hierzu kann eine Stiftung des priva-\nQualität der medizinischen Versorgung chro-             ten Rechts errichtet werden.\nnisch Kranker verbessern.“                                 (2) Die Bestellung der Institutsleitung hat im\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      Gesundheit und Soziale Sicherung zu erfolgen.\nWird eine Stiftung des privaten Rechts errichtet,\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss nach               erfolgt das Einvernehmen innerhalb des Stiftungs-\n§ 91 empfiehlt dem Bundesministerium für           vorstands, in den das Bundesministerium für\nGesundheit und Soziale Sicherung für die           Gesundheit und Soziale Sicherung einen Vertreter\nRechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 An-             entsendet.\nforderungen an die Ausgestaltung von\nBehandlungsprogrammen nach Absatz 1.“                 (3) Das Institut wird zu Fragen von grundsätzli-\ncher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlich-\nbb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                keit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversi-\n„1. Behandlung nach dem aktuellen Stand            cherung erbrachten Leistungen insbesondere auf\nder medizinischen Wissenschaft unter          folgenden Gebieten tätig:\nBerücksichtigung von evidenzbasier-           1. Recherche, Darstellung und Bewertung des\nten Leitlinien oder nach der jeweils              aktuellen medizinischen Wissensstandes zu\nbesten, verfügbaren Evidenz sowie                 diagnostischen und therapeutischen Verfahren\nunter Berücksichtigung des jeweiligen             bei ausgewählten Krankheiten,\nVersorgungssektors,“.\n2. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitun-\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          gen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen\n„Das Bundesministerium für Gesundheit                  der Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rah-\nund Soziale Sicherung gibt dem Gemeinsa-               men der gesetzlichen Krankenversicherung\nmen Bundesausschuss nach Satz 1 be-                    erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung\nkannt, für welche chronischen Krankheiten              alters-, geschlechts- und lebenslagenspezi-\nnach Absatz 1 die Anforderungen zu emp-                fischer Besonderheiten,\nfehlen sind; die Empfehlung ist unverzüglich\n3. Bewertungen evidenzbasierter Leitlinien für die\nnach dieser Bekanntgabe vorzulegen.“\nepidemiologisch wichtigsten Krankheiten,\n110. In § 138 werden die Wörter „Bundesausschuss der             4. Abgabe von Empfehlungen zu Disease-Ma-\nÄrzte und Krankenkassen“ durch die Wörter                       nagement-Programmen,\n„Gemeinsame Bundesausschuss“ ersetzt.                       5. Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln,\n6. Bereitstellung von für alle Bürgerinnen und Bür-\n111. § 139 wird wie folgt geändert:\nger verständlichen allgemeinen Informationen\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                 zur Qualität und Effizienz in der Gesundheits-\n„Das Verfahren zur Aufnahme in das Hilfsmittel-             versorgung.\nverzeichnis regeln die Spitzenverbände der                 (4) Das Institut hat in regelmäßigen Abständen\nKrankenkassen. Dabei ist darauf hinzuwirken,            über die Arbeitsprozesse und -ergebnisse ein-\ndass die Unterlagen innerhalb von sechs Mona-           schließlich der Grundlagen für die Entscheidungs-\nten nach Antragstellung vollständig vorliegen,          findung öffentlich zu berichten.\nund sicherzustellen, dass die Entscheidung\n(5) Den für die Wahrnehmung der Interessen\nspätestens sechs Monate nach Vorlage der\nder Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe\nvollständigen Unterlagen getroffen wird. Über\nchronisch kranker und behinderter Menschen\ndie Entscheidung ist ein Bescheid zu erteilen.“\nmaßgeblichen Organisationen sowie der oder dem\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-              Beauftragten der Bundesregierung für die Belange\nfügt:                                                   der Patientinnen und Patienten ist im Rahmen der\n„(3) Die Spitzenverbände der Krankenkas-             Aufgabenerfüllung des Instituts Gelegenheit zur\nsen gemeinsam und einheitlich geben produkt-            Stellungnahme zu geben.\ngruppenbezogene Empfehlungen zur Fortbil-                  (6) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhän-\ndung der Leistungserbringer von Hilfsmitteln            gigkeit des Instituts haben die Beschäftigten vor\nund zur Qualitätssicherung der Leistungser-             ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessen-\nbringung ab.“                                           verbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der\npharmazeutischen Industrie und der Medizinpro-\n112. Nach § 139 werden folgende §§ 139a bis 139c ein-            dukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von\ngefügt:                                                     Zuwendungen offen zu legen.\n„§ 139a\n§ 139b\nInstitut für Qualität und\nWirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen                               Aufgabendurchführung\n(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach                     (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach\n§ 91 gründet ein fachlich unabhängiges, rechtsfä-           § 91 beauftragt das Institut mit Arbeiten nach","2224         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n§ 139a Abs. 3. Die den Gemeinsamen Bundesaus-          113. § 140a wird wie folgt geändert:\nschuss bildenden Institutionen, das Bundesminis-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nterium für Gesundheit und Soziale Sicherung und\ndie für die Wahrnehmung der Interessen der                        „(1) Abweichend von den übrigen Regelun-\nPatientinnen und Patienten und der Selbsthilfe                 gen dieses Kapitels können die Krankenkassen\nchronisch kranker und behinderter Menschen                     Verträge über eine verschiedene Leistungssek-\nmaßgeblichen Organisationen sowie die oder der                 toren übergreifende Versorgung der Versicher-\nBeauftragte der Bundesregierung für die Belange                ten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende\nder Patientinnen und Patienten können die Beauf-               Versorgung mit den in § 140b Abs. 1 genannten\ntragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundes-                 Vertragspartnern abschließen. Soweit die Ver-\nausschuss beantragen.                                          sorgung der Versicherten nach diesen Verträ-\ngen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungs-\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und\nauftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt. Das\nSoziale Sicherung kann die Bearbeitung von Auf-\nVersorgungsangebot und die Voraussetzungen\ngaben nach § 139a Abs. 3 unmittelbar beim Institut\nseiner Inanspruchnahme ergeben sich aus dem\nbeantragen. Das Institut kann einen Antrag des\nVertrag zur integrierten Versorgung.“\nBundesministeriums für Gesundheit und Soziale\nSicherung als unbegründet ablehnen, es sei denn,            b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\ndas Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-\nle Sicherung übernimmt die Finanzierung der            114. § 140b wird wie folgt geändert:\nBearbeitung des Auftrags.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(3) Zur Erledigung der Aufgaben nach § 139a\n„(1) Die Krankenkassen können die Verträge\nAbs. 3 Nr. 1 bis 5 hat das Institut wissenschaftliche\nnach § 140a Abs. 1 nur mit\nForschungsaufträge an externe Sachverständige\nzu vergeben. Diese haben alle Beziehungen zu                   1. einzelnen, zur vertragsärztlichen Versor-\nInteressenverbänden, Auftragsinstituten, insbe-                    gung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten\nsondere der pharmazeutischen Industrie und der                     und einzelnen sonstigen, nach diesem Kapi-\nMedizinprodukteindustrie, einschließlich Art und                   tel zur Versorgung der Versicherten berech-\nHöhe von Zuwendungen offen zu legen.                               tigten Leistungserbringern oder deren\nGemeinschaften,\n(4) Das Institut leitet die Arbeitsergebnisse der\nAufträge nach den Absätzen 1 und 2 dem Gemein-                 2. Trägern      zugelassener       Krankenhäuser,\nsamen Bundesausschuss nach § 91 als Empfeh-                        soweit sie zur Versorgung der Versicherten\nlungen zu. Der Gemeinsame Bundesausschuss                          berechtigt sind, Trägern von stationären\nhat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufga-                       Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,\nbenstellung zu berücksichtigen.                                    soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag\nnach § 111 Abs. 2 besteht, Trägern von\n§ 139c                                     ambulanten       Rehabilitationseinrichtungen\noder deren Gemeinschaften,\nFinanzierung\n3. Trägern von Einrichtungen nach § 95 Abs. 1\n(1) Die Finanzierung des Instituts nach § 139a                  Satz 2 oder deren Gemeinschaften,\nAbs. 1 erfolgt jeweils zur Hälfte durch die Erhebung\neines Zuschlags für jeden abzurechnenden Kran-                 4. Trägern von Einrichtungen, die eine inte-\nkenhausfall und durch die zusätzliche Anhebung                     grierte Versorgung nach § 140a durch zur\nder Vergütungen für die ambulante vertragsärztli-                  Versorgung der Versicherten nach dem Vier-\nche und vertragszahnärztliche Versorgung nach                      ten Kapitel berechtigte Leistungserbringer\nden §§ 85 und 85a um einen entsprechenden Vom-                     anbieten,\nhundertsatz. Die im stationären Bereich erhobenen              5. Gemeinschaften der vorgenannten Leis-\nZuschläge werden in der Rechnung des Kranken-                      tungserbringer und deren Gemeinschaften\nhauses gesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in\ndie Gesamtbeträge nach den §§ 3 und 4 des Kran-                abschließen.“\nkenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 der Bun-               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndespflegesatzverordnung sowie nicht in die ent-\nc) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „die Bun-\nsprechenden Erlösausgleiche ein. Der Zuschlag für\ndesausschüsse“ durch die Wörter „der\njeden Krankenhausfall, die Anteile der Kassenärzt-\nGemeinsame Bundesausschuss“ ersetzt, die\nlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigun-\nWörter „der Ausschuss nach § 137c Abs. 2“\ngen sowie das Nähere zur Weiterleitung dieser Mit-\ngestrichen und das Wort „haben“ durch das\ntel an eine zu benennende Stelle werden durch den\nWort „hat“ ersetzt.\nGemeinsamen Bundesausschuss festgelegt.\nd) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze\n(2) Die Regelung nach Absatz 1 gilt nur, wenn\nersetzt:\nder Gemeinsame Bundesausschuss zur Errich-\ntung des Instituts nach § 139a Abs. 1 eine Stiftung            „Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach\ndes privaten Rechts gegründet hat. Wird eine Stif-             § 71 Abs. 1 gilt für Verträge, die bis zum 31. De-\ntung nicht gegründet, erfolgt die Finanzierung des             zember 2006 abgeschlossen werden, nicht. Die\nInstituts jeweils zur Hälfte durch die Verbände der            Vertragspartner der integrierten Versorgung\nLeistungserbringer und die Spitzenverbände der                 können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen\nKrankenkassen.“                                                Zulassungsstatus für die Durchführung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2225\nintegrierten Versorgung darauf verständigen,             einbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen;\ndass Leistungen auch dann erbracht werden                ergänzende Morbiditätskriterien sollen berück-\nkönnen, wenn die Erbringung dieser Leistun-              sichtigt werden. Der Behandlungsbedarf nach § 85a\ngen vom Zulassungs- oder Ermächtigungssta-               Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend der Zahl und\ntus des jeweiligen Leistungserbringers nicht             der Morbiditätsstruktur der an der integrierten Ver-\ngedeckt ist.“                                            sorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-               im Vertrag nach § 140a vereinbarten Versorgungs-\nfügt:                                                    bedarf zu bereinigen. Kommt eine Einigung über\ndie Verringerung der Gesamtvergütungen nach\n„(5) Ein Beitritt Dritter zu Verträgen der inte-      Satz 1 oder des Behandlungsbedarfs nach Satz 2\ngrierten Versorgung ist nur mit Zustimmung               nicht zu Stande, können auch die Krankenkassen\naller Vertragspartner möglich.“                          oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Verträ-\nge nach § 140a sind, das Schiedsamt nach § 89\n115. § 140c Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       anrufen.\na) In Satz 2 werden die Wörter „der einbezogenen                (3) Die Vertragspartner der Vereinbarungen\nLeistungen“ durch die Wörter „des vertragli-             nach § 84 Abs. 1 haben die Ausgabenvolumen\nchen Versorgungsauftrags“ ersetzt.                       rechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            Versorgung die Versorgung mit Arznei- und Heil-\nmitteln einschließt. Die Ausgabenvolumen sind\n„Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von              entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der\nLeistungen von nicht an der integrierten Versor-         an der integrierten Versorgung teilnehmenden Ver-\ngung teilnehmenden Leistungserbringern, soweit           sicherten zu verringern. Ergänzende Morbiditäts-\ndie Versicherten von an der integrierten Versor-         kriterien sollen berücksichtigt werden.\ngung teilnehmenden Leistungserbringern an\ndie nicht teilnehmenden Leistungserbringer                  (4) Mit der nach § 140c Abs. 1 Satz 1 mit Kran-\nüberwiesen wurden oder aus sonstigen, in dem             kenhäusern zu vereinbarenden Vergütung werden\nVertrag zur integrierten Versorgung geregelten           die Leistungen finanziert, die über die im Gesamt-\nGründen berechtigt waren, nicht teilnehmende             betrag nach den §§ 3 und 4 des Krankenhausent-\nLeistungserbringer in Anspruch zu nehmen.“               geltgesetzes oder dem § 6 der Bundespflegesatz-\nverordnung enthaltenen Leistungen hinaus verein-\n116. § 140d wird wie folgt gefasst:                               bart werden.“\n„§ 140d\n117. Die §§ 140e bis 140h werden aufgehoben.\nAnschubfinanzierung, Bereinigung\n(1) Zur Förderung der integrierten Versorgung        118. Dem Vierten Kapitel werden nach § 140d folgender\nhat jede Krankenkasse in den Jahren 2004 bis                 Zwölfter und Dreizehnter Abschnitt angefügt:\n2006 jeweils Mittel bis zu 1 vom Hundert von der\nnach § 85 Abs. 2 an die Kassenärztliche Vereini-                              „Zwölfter Abschnitt\ngung zu entrichtenden Gesamtvergütung sowie\nvon den Rechnungen der einzelnen Krankenhäu-                                    Beziehungen zu\nser für voll- und teilstationäre Versorgung einzube-               Leistungserbringern im Geltungsbereich\nhalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umset-              des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nzung von nach § 140b geschlossenen Verträgen                         Gemeinschaft und des Abkommens\nerforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für die vertrags-             über den Europäischen Wirtschaftsraum\nzahnärztlichen Gesamtvergütungen. Die nach Satz 1\neinbehaltenen Mittel sind ausschließlich zur Finan-                                 § 140e\nzierung der nach § 140c Abs. 1 Satz 1 vereinbarten                                Verträge mit\nVergütungen zu verwenden. Sie sollen in dem                        Leistungserbringern im Geltungsbereich\nBezirk der Kassenärztlichen Vereinigung, an die                 des Vertrages zur Gründung der Europäischen\ndie nach Satz 1 verringerten Gesamtvergütungen                       Gemeinschaft und des Abkommens\ngezahlt wurden, verwendet werden. Werden die                       über den Europäischen Wirtschaftsraum\neinbehaltenen Mittel nicht innerhalb von drei Jah-\nren für die Zwecke nach Satz 1 verwendet, sind die              Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Ver-\nnicht verwendeten Mittel an die Kassenärztliche              sicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und\nVereinigung sowie an die einzelnen Krankenhäuser             des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Ver-\nentsprechend ihrem Anteil an den jeweils einbehal-           träge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs. 4\ntenen Beträgen auszuzahlen.                                  Satz 2 im Geltungsbereich des Vertrages zur Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft und des\n(2) Die Vertragspartner der Gesamtverträge                Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nnach § 83 Abs. 1 haben für den Fall, dass die zur            raum abschließen.\nFörderung der integrierten Versorgung aufgewen-\ndeten Mittel die nach Absatz 1 einbehaltenen Mit-\nDreizehnter Abschnitt\ntel übersteigen, die Gesamtvergütungen nach § 85\nAbs. 2 in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006                               Beteiligung von\nentsprechend der Zahl und der Risikostruktur der                          Patientinnen und Patienten,\nan der integrierten Versorgung teilnehmenden Ver-             Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung\nsicherten sowie dem im Vertrag nach § 140a ver-                für die Belange der Patientinnen und Patienten","2226         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n§ 140f                                  (5) Die sachkundigen Personen erhalten Reise-\nkosten nach den Vorschriften über Reisekosten-\nBeteiligung von Interessenvertretungen               vergütung der Beamten des Bundes oder des Lan-\nder Patientinnen und Patienten                   des nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch\nrichtet sich gegen die Gremien, in denen sie als\n(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der\nsachkundige Personen mitberatend tätig sind.\nPatientinnen und Patienten und der Selbsthilfe\nchronisch kranker und behinderter Menschen maß-\ngeblichen Organisationen sind in Fragen, die die                                    § 140g\nVersorgung betreffen, nach Maßgabe der folgen-                            Verordnungsermächtigung\nden Vorschriften zu beteiligen.\nDas Bundesministerium für Gesundheit und\n(2) Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach                  Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-\n§ 91 und im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAufgaben der Datentransparenz nach § 303b                   Näheres zu den Voraussetzungen der Anerken-\nerhalten die für die Wahrnehmung der Interessen             nung der für die Wahrnehmung der Interessen der\nder Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe          Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe\nchronisch kranker und behinderter Menschen auf              chronisch kranker und behinderter Menschen\nBundesebene maßgeblichen Organisationen ein                 maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,\nMitberatungsrecht; die Organisationen benennen              insbesondere zu den Erfordernissen an die Organi-\nhierzu sachkundige Personen. Die Zahl der sach-             sationsform und die Offenlegung der Finanzierung,\nkundigen Personen soll höchstens der Zahl der               sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu\nvon den Spitzenverbänden der Krankenkassen                  regeln.\nentsandten Mitglieder in diesen Gremien entspre-\nchen. Die sachkundigen Personen werden einver-                                      § 140h\nnehmlich von den in der Verordnung nach § 140g                          Amt, Aufgabe und Befugnisse\ngenannten oder nach der Verordnung anerkannten                der oder des Beauftragten der Bundesregierung\nOrganisationen benannt. Bei Beschlüssen des                    für die Belange der Patientinnen und Patienten\nGemeinsamen Bundesausschusses nach § 91\nAbs. 4 bis 7 erhalten die Organisationen das Recht,             (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauf-\nAnträge zu stellen.                                         tragte oder einen Beauftragten für die Belange der\nPatientinnen und Patienten. Der beauftragten Per-\n(3) In den Landesausschüssen nach § 90 sowie             son ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwen-\nden Zulassungsausschüssen nach § 96 und den                 dige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung\nBerufungsausschüssen nach § 97, soweit Ent-                 zu stellen. Das Amt endet, außer im Falle der Ent-\nscheidungen über die ausnahmsweise Besetzung                lassung, mit dem Zusammentreten eines neuen\nzusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Abs. 1            Bundestages.\nSatz 3 oder über die Ermächtigung von Ärzten und                (2) Aufgabe der beauftragten Person ist es, dar-\närztlich geleiteten Einrichtungen betroffen sind,           auf hinzuwirken, dass die Belange von Patientinnen\nerhalten die auf Landesebene für die Wahrneh-               und Patienten besonders hinsichtlich ihrer Rechte\nmung der Interessen der Patientinnen und Patien-            auf umfassende und unabhängige Beratung und\nten und der Selbsthilfe chronisch kranker und               objektive Information durch Leistungserbringer,\nbehinderter Menschen maßgeblichen Organisa-                 Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen\ntionen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen            und auf die Beteiligung bei Fragen der Sicherstel-\nbenennen hierzu sachkundige Personen. Die Zahl              lung der medizinischen Versorgung berücksichtigt\nder sachkundigen Personen soll höchstens der                werden. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung die-\nZahl der von den Krankenkassen entsandten Mit-              ser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche\nglieder in diesen Gremien entsprechen. Die sach-            Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Frauen\nkundigen Personen werden einvernehmlich von                 und Männern beachtet und in der medizinischen\nden in der Verordnung nach § 140g genannten                 Versorgung sowie in der Forschung geschlechts-\noder nach der Verordnung anerkannten Organisa-              spezifische Aspekte berücksichtigt werden.\ntionen benannt.\n(3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Ab-\n(4) Bei einer Änderung, Neufassung oder Auf-             satz 2 beteiligen die Bundesministerien die beauf-\nhebung der in § 21 Abs. 2, § 84 Abs. 7 Satz 6,              tragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs-\n§§ 111b, 112 Abs. 5, § 115 Abs. 5, § 124 Abs. 4,            und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fra-\n§ 125 Abs. 1, § 126 Abs. 2, §§ 132a und 132b Abs. 2         gen der Rechte und des Schutzes von Patientin-\nvorgesehenen Rahmenempfehlungen, Empfehlun-                 nen und Patienten behandeln oder berühren. Alle\ngen und Richtlinien der Spitzenverbände der Kran-           Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stel-\nkenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128         len im Bereich des Bundes unterstützen die beauf-\nsowie bei der Bestimmung der Festbetragsgrup-               tragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe.“\npen nach § 36 Abs. 1 und der Festsetzung der\nFestbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Ver-    119. Die Überschrift des Fünften Kapitels wird wie folgt\nordnung nach § 140g genannten oder nach der                 gefasst:\nVerordnung anerkannten Organisationen beratend\nmit. Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt,                          „Fünftes Kapitel\nsind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schrift-                 Sachverständigenrat zur Begutachtung\nlich mitzuteilen.                                                  der Entwicklung im Gesundheitswesen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2227\n120. § 141 wird aufgehoben.                                              triebskrankenkasse tritt in die Rechte und\nPflichten aus den Dienst- oder Arbeitsver-\n121. § 142 wird wie folgt geändert:                                      hältnissen der übernommenen Personen\nein; § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                    ist entsprechend anzuwenden. Neueinstel-\n„(1) Das Bundesministerium für Gesundheit                     lungen nimmt vom Tag des Zugangs der\nund Soziale Sicherung beruft einen Sachver-                      Erklärung nach Satz 4 an die Betriebskran-\nständigenrat zur Begutachtung der Entwick-                       kenkasse vor. Die Sätze 4 bis 6 gelten ent-\nlung im Gesundheitswesen. Zur Unterstützung                      sprechend, wenn die Betriebskrankenkas-\nder Arbeiten des Sachverständigenrates richtet                   se in ihrer Satzung eine Regelung nach\ndas Bundesministerium für Gesundheit und                         § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorsieht, vom Tag\nSoziale Sicherung eine Geschäftsstelle ein.                      des Wirksamwerdens dieser Satzungsbe-\nstimmung an.“\n(2) Der Sachverständigenrat hat die Aufga-\nbe, Gutachten zur Entwicklung der gesundheit-           b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3\nlichen Versorgung mit ihren medizinischen und               und 4 angefügt:\nwirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen. Im\n„(3) Betriebskrankenkassen, deren Satzung\nRahmen der Gutachten entwickelt der Sach-\nam 1. Januar 2004 eine Regelung nach § 173\nverständigenrat unter Berücksichtigung der\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält und bei denen der\nfinanziellen Rahmenbedingungen und vorhan-\nArbeitgeber die Kosten des für die Führung der\ndener Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten\nGeschäfte erforderlichen Personals trägt, über-\nfür den Abbau von Versorgungsdefiziten und\nnehmen spätestens bis zum 31. Dezember\nbestehenden Überversorgungen und zeigt\n2004 die mit der Führung der Geschäfte beauf-\nMöglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung\ntragten Personen, wenn diese zustimmen.\ndes Gesundheitswesens auf; er kann in seine\nAbsatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Neueinstel-\nGutachten Entwicklungen in anderen Zweigen\nlungen nimmt ab dem 1. Januar 2004 die\nder Sozialen Sicherung einbeziehen. Das Bun-\nBetriebskrankenkasse vor.\ndesministerium für Gesundheit und Soziale\nSicherung kann den Gegenstand der Gutach-                      (4) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die als\nten näher bestimmen sowie den Sachverstän-                  Leistungserbringer zugelassen sind oder deren\ndigenrat mit der Erstellung von Sondergutach-               maßgebliche Zielsetzung die Wahrnehmung\nten beauftragen.“                                           wirtschaftlicher Interessen von Leistungser-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                 bringern ist, soweit sie nach diesem Buch Ver-\nfügt:                                                       träge mit den Krankenkassen oder deren Ver-\nbänden zu schließen haben. Satz 1 gilt nicht für\n„(3) Der Sachverständigenrat erstellt das                Leistungserbringer, die nicht überwiegend Leis-\nGutachten im Abstand von zwei Jahren und lei-               tungen auf Grund von Verträgen mit den Kran-\ntet es dem Bundesministerium für Gesundheit                 kenkassen oder deren Verbänden erbringen.“\nund Soziale Sicherung in der Regel zum 15. April,\nerstmals im Jahr 2005, zu. Das Bundesministe-\n123. § 148 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nrium für Gesundheit und Soziale Sicherung legt\ndas Gutachten den gesetzgebenden Körper-\nschaften des Bundes unverzüglich vor.“             124. In § 149 Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebs-\nkrankenkasse“ ein Komma und die Wörter „deren\n122. § 147 wird wie folgt geändert:                             Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1\nNr. 4 enthält,“ eingefügt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 125. § 155 wird wie folgt geändert:\n„Bei Betriebskrankenkassen, deren Sat-             a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 4 enthält, kann der Arbeitgeber             „Übersteigen die Verpflichtungen einer Be-\nauf seine Kosten die für die Führung der               triebskrankenkasse ihr Vermögen zum Zeit-\nGeschäfte erforderlichen Personen bestel-              punkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestim-\nlen.“                                                  mung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, hat der\nArbeitgeber den Unterschiedsbetrag innerhalb\nbb) Die Sätze 4 bis 11 werden wie folgt gefasst:            von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der\n„Lehnt der Arbeitgeber die weitere Über-               Satzungsbestimmung auszugleichen.“\nnahme der Kosten des für die Führung der\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\nGeschäfte erforderlichen Personals durch\nfügt:\nunwiderrufliche Erklärung gegenüber dem\nVorstand der Krankenkasse ab, übernimmt                   „(5) Die Landesverbände können in ihrer\ndie Betriebskrankenkasse spätestens zum                Satzung die Bildung eines Fonds vorsehen,\n1. Januar des auf den Zugang der Erklä-                dessen Mittel zur Erfüllung ihrer Haftungsver-\nrung folgenden übernächsten Kalenderjah-               pflichtung nach Absatz 4 zu verwenden sind.\nres die bisher mit der Führung der Geschäf-            Satz 1 gilt entsprechend für den Bundesver-\nte der Betriebskrankenkasse beauftragten               band mit der Maßgabe, dass die Mittel des\nPersonen, wenn diese zustimmen. Die Be-                Fonds auch dazu verwendet werden können,","2228         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\ndie Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Haf-         kenkasse ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht\ntungsverpflichtung zu unterstützen.“                    nach, ist die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse\nauch hierüber zu unterrichten.“\n126. Dem § 157 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Absatz 1 gilt nicht für Handwerksbetriebe,     133. Dem § 173 Abs. 2 werden folgende Sätze ange-\ndie als Leistungserbringer zugelassen sind, soweit          fügt:\nsie nach diesem Buch Verträge mit den Kranken-              „Eine Satzungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 kann\nkassen oder deren Verbänden zu schließen                    nicht widerrufen werden. Ist an der Vereinigung\nhaben.“                                                     von Betriebskrankenkassen oder von Innungs-\nkrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Sat-\n127. § 158 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.                        zungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 beteiligt, gilt diese\nSatzungsregelung auch für die vereinigte Kranken-\n128. § 159 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.                        kasse. Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 gelten nicht für\nBetriebskrankenkassen, die für Betriebe privater\nKranken- oder Lebensversicherungen errichtet\n129. Dem § 164 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-\noder aus einer Vereinigung mit solchen Betriebs-\nfügt:\nkrankenkassen hervorgegangen sind, wenn die\n„Für die Haftung im Zeitpunkt des Inkrafttretens            Satzung dieser Krankenkassen am 26. September\neiner Satzungsbestimmung nach § 173 Abs. 2                  2003 keine Regelung nach Satz 1 Nr. 4 enthalten\nSatz 1 Nr. 4 gilt § 155 Abs. 4 Satz 6 entsprechend.         hat.“\n§ 155 Abs. 5 gilt für die Landesverbände und den\nBundesverband der Innungskrankenkassen ent-            134. § 175 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nsprechend.“\n„Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz,\nkann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis\n130. Dem § 171 wird folgender Satz angefügt:\nzum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Bei-\n„Die Verbände der Ersatzkassen können in ihrer              tragserhöhung folgenden Kalendermonats gekün-\nSatzung die Bildung eines Fonds vorsehen, des-              digt werden.“\nsen Mittel zur Erfüllung ihrer Haftungsverpflichtung\nnach Satz 2 zu verwenden sind.“                        135. Dem § 191 wird folgender Satz angefügt:\n„Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist das Mitglied insbe-\n131. Die Überschrift des Achten Titels im Ersten\nsondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende\nAbschnitt des Sechsten Kapitels wird wie folgt\nder Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung\ngefasst:\nauch bei einer anderen Krankenkasse ausge-\n„Achter Titel                             schlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraus-\nKassenartenübergreifende Regelungen“.                 setzungen des Bundessozialhilfegesetzes die\nÜbernahme von Krankenversicherungsbeiträgen\n132. § 172 wird wie folgt gefasst:                               durch den Sozialhilfeträger möglich ist.“\n„§ 172                         136. In § 194 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\nAnhörungs- und                           eingefügt:\nInformationsrechte der Verbände                      „(1a) Die Satzung kann eine Bestimmung ent-\n(1) Vor Errichtung, Vereinigung, Öffnung (§ 173          halten, nach der die Krankenkasse den Abschluss\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4), Auflösung oder Schließung             privater Zusatzversicherungsverträge zwischen\nvon Krankenkassen sind die Verbände der beteilig-           ihren Versicherten und privaten Krankenversiche-\nten Krankenkassen zu hören. Satz 1 gilt entspre-            rungsunternehmen vermitteln kann. Gegenstand\nchend, wenn eine Krankenkasse ihren Sitz in den             dieser Verträge können insbesondere die Wahl-\nBezirk eines anderen Verbandes verlegt.                     arztbehandlung im Krankenhaus, der Ein- oder\n(2) Die Krankenkassen haben dem Verband, der             Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Aus-\nim Falle ihrer Auflösung oder Schließung ihre Ver-          landsreisekrankenversicherung sein.“\npflichtungen gegenüber den Gläubigern zu erfüllen\nhat, auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen         137. Nach § 197 wird folgender § 197a eingefügt:\nvorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die die-                                 „§ 197a\nser zur Beurteilung ihrer dauerhaften Leistungsfä-\nhigkeit für erforderlich hält, oder ihm auf Verlangen                  Stellen zur Bekämpfung von\ndie Einsichtnahme in diese Unterlagen in ihren                      Fehlverhalten im Gesundheitswesen\nRäumen zu gestatten. Hält der Verband auf Grund                (1) Die Krankenkassen, wenn angezeigt ihre\nder nach Satz 1 übermittelten Informationen die             Landesverbände, und die Spitzenverbände der\ndauerhafte Leistungsfähigkeit der Krankenkasse              Krankenkassen richten organisatorische Einheiten\nfür bedroht, hat er die Krankenkasse über geeigne-          ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen\nte Maßnahmen zur Sicherung ihrer dauerhaften                haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf\nLeistungsfähigkeit zu beraten und die Aufsichtsbe-          rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von\nhörde der Krankenkasse über die finanzielle Situa-          Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufga-\ntion der Krankenkasse und die vorgeschlagenen               ben der jeweiligen Krankenkasse oder des jewei-\nMaßnahmen zu unterrichten. Kommt eine Kran-                 ligen Verbandes hindeuten. Sie nehmen Kontroll-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2229\nbefugnisse nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches             das Bundesversicherungsamt an die Krankenkas-\nwahr.                                                       sen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen\n(2) Jede Person kann sich in Angelegenheiten             bestimmen gemeinsam und einheitlich eine Kran-\ndes Absatzes 1 an die Krankenkassen und die wei-            kenkasse oder einen Verband als zentrale Stelle für\nteren in Absatz 1 genannten Organisationen wen-             die Abrechnung mit dem Bundesversicherungs-\nden. Die Einrichtungen nach Absatz 1 gehen den              amt. Das Bundesversicherungsamt zahlt die Betei-\nHinweisen nach, wenn sie auf Grund der einzelnen            ligung des Bundes an die zentrale Stelle zur Wei-\nAngaben oder der Gesamtumstände glaubhaft                   terleitung an die berechtigten Krankenkassen.\nerscheinen.                                                    (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und\n(3) Die Krankenkassen und die weiteren in                Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-\nAbsatz 1 genannten Organisationen haben zur                 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\nErfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 untereinan-            Nähere über die Verteilung nach Absatz 1 zu\nder und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen              bestimmen. Maßstab für die Verteilung sind die\nund Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zusam-             Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen.“\nmenzuarbeiten.\n142. Dem § 222 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(4) Die Krankenkassen und die weiteren in\nAbsatz 1 genannten Organisationen sollen die                   „(5) Absatz 4 gilt für Krankenkassen, die bis\nStaatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn          zum 31. Dezember 2003 abweichend von § 220\ndie Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf            Darlehen zum Haushaltsausgleich aufgenommen\nstrafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger            haben, mit der Maßgabe, dass die Verschuldung\nBedeutung für die gesetzliche Krankenversiche-              jeweils jährlich zu mindestens einem Viertel spätes-\nrung bestehen könnte.                                       tens bis zum 31. Dezember 2007 abzubauen ist;\nDarlehensaufnahmen nach dem 31. Dezember\n(5) Der Vorstand der Krankenkassen und der\n2003 sind nicht zulässig.“\nweiteren in Absatz 1 genannten Organisationen hat\ndem Verwaltungsrat im Abstand von zwei Jahren,\nerstmals bis zum 31. Dezember 2005, über die           143. In § 229 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\nArbeit und Ergebnisse der organisatorischen Ein-            „wiederkehrende Leistung“ die Wörter „oder ist\nheiten nach Absatz 1 zu berichten. Der Bericht ist          eine solche Leistung vor Eintritt des Versiche-\nder zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten.“               rungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“ ein-\ngefügt.\n138. Dem § 212 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\n144. § 240 wird wie folgt geändert:\n„§ 35a Abs. 6 Satz 2 bis 4 des Vierten Buches gilt\nentsprechend.“                                              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n139. In § 217 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 83 Satz 1“ ersetzt.                      „Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenz-\ngründungszuschuss darf nicht berücksich-\n140. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:                          tigt werden.“\n„(4) Ab dem 1. Januar 2004 sind die durch die                bb) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe „und\n§§ 24b, 27a, 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 221                        243 Abs. 2“ durch die Angabe „243 Abs. 2,\nsowie die durch den Wegfall der §§ 58 und 59 in                      § 247 Abs. 1 und § 248“ ersetzt.\nder bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-                b) Absatz 3a wird aufgehoben.\nsung und die Aufhebung des § 200b der Reichs-\nc) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nversicherungsordnung bewirkten Einsparungen in\nvollem Umfang für Beitragssatzsenkungen zu ver-                 „Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer\nwenden. Die übrigen durch das GKV-Modernisie-                   Fachschule oder Berufsfachschule sind oder\nrungsgesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I                      regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleis-\nS. 2190) bewirkten Einsparungen sind mindestens                 tung im Umherziehen anbieten (Wandergesel-\nzur Hälfte für Beitragssenkungen zu verwenden.                  len), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1\nSatz 1 gilt auch für die durch § 240 Abs. 2 Satz 3              entsprechend.“\nsowie die §§ 241a, 245, 247 und 248 bewirkten\nEinsparungen vom Inkrafttreten dieser Vorschrif-       145. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt:\nten ab.“\n„§ 241a\n141. Nach § 220 wird folgender § 221 eingefügt:                                  Zusätzlicher Beitragssatz\n„§ 221                                  Für Mitglieder gilt ein Beitragssatz in Höhe von\n0,5 vom Hundert, der zusätzlich zu erheben ist.“\nBeteiligung des Bundes an Aufwendungen\n(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung       146. In § 245 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nder Aufwendungen der Krankenkassen für versi-               „feststellt“ ein Komma und die Wörter „sowie der\ncherungsfremde Leistungen für das Jahr 2004                 zusätzliche Beitragssatz“ eingefügt.\n1 Milliarde Euro, für das Jahr 2005 2,5 Milliarden     147. In § 247 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nEuro und ab dem Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro               „Krankenkasse“ die Wörter „sowie der zusätzliche\njeweils am 1. Mai und 1. November zur Hälfte über           Beitragssatz“ eingefügt.","2230         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n148. § 248 wird wie folgt geändert:                                   nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten\na) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „die                   § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2\nHälfte des jeweils am 1. Juli geltenden allge-               entsprechend.\nmeinen Beitragssatzes“ durch die Wörter „der                    (4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten\njeweils am 1. Juli geltende allgemeine Beitrags-             Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61\nsatz“ ersetzt.                                               und 62 entsprechend. Sie erhalten eine Kran-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 kenversichertenkarte nach § 291. Als Versi-\nchertenstatus nach § 291 Abs. 2 Nr. 7 gilt für\n„Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungs-               Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebens-\npflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus               jahres die Statusbezeichnung „Mitglied“, für\nVersorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1                  Empfänger nach Vollendung des 65. Lebens-\nNr. 4 die Hälfte des am 1. Juli geltenden allge-             jahres die Statusbezeichnung „Rentner“. Emp-\nmeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für                 fänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht voll-\ndas folgende Kalenderjahr.“                                  endet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben\n149. In § 249 Abs. 1 werden nach dem Wort „Hälfte“ ein                und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die\nSemikolon und die Wörter „den zusätzlichen Bei-                  Statusbezeichnung „Familienversicherte“.\ntragssatz trägt der versicherungspflichtige\n(5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im\nBeschäftigte allein“ eingefügt.\nSinne des Bundessozialhilfegesetzes sind,\n150. In § 249a werden nach dem Wort „Hälfte“ ein                      meldet der Sozialhilfeträger diese bei der jewei-\nSemikolon und die Wörter „den zusätzlichen Bei-                  ligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat\ntragssatz trägt der Rentner allein“ eingefügt.                   der Sozialhilfeträger die Krankenversicherten-\n151. § 257 wird wie folgt geändert:                                   karte vom Empfänger einzuziehen und an die\nKrankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu zahlen               die der Krankenkasse nach Abmeldung durch\nwäre“ durch die Wörter „vom Arbeitgeber zu                   eine missbräuchliche Verwendung der Karte\ntragen wäre“ ersetzt und nach den Wörtern                    entstehen, hat der Sozialhilfeträger zu erstat-\n„den sie“ die Wörter „bei der Anwendung des                  ten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die\nallgemeinen Beitragssatzes“ eingefügt.                       Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vor-\nb) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „dem                    schriften oder vertraglicher Vereinbarungen\nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-                  verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der\nsen“ durch die Wörter „der Bundesanstalt für                 Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.\nFinanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.                         (6) Bei der Bemessung der Vergütungen\n152. § 264 wird wie folgt geändert:                                   nach § 85 oder § 85a ist die vertragsärztliche\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen.\nWerden die Gesamtvergütungen nach § 85\nb) In dem neuen Absatz 1 werden nach dem Wort                    nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die\n„Gesundheit“ die Wörter „und Soziale Siche-                  Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Emp-\nrung“ eingefügt.                                             fänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abwei-\nc) Folgende Absätze 2 bis 7 werden angefügt:                     chend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand\nnach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche\n„(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern                 Versorgung der Familienangehörigen, die nach\nlaufender Leistungen zum Lebensunterhalt                     § 10 versichert wären, wird durch die für den\nnach Abschnitt 2, von Empfängern von Hilfe in                Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale\nbesonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des                  vergütet.\nBundessozialhilfegesetzes und von Empfän-\ngern laufender Leistungen nach § 2 des Asyl-                    (7) Die Aufwendungen, die den Krankenkas-\nbewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert              sen durch die Übernahme der Krankenbehand-\nsind, wird von der Krankenkasse übernommen.                  lung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, wer-\nSatz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussicht-            den ihnen von den für die Hilfe zuständigen\nlich nicht mindestens einen Monat ununterbro-                Sozialhilfeträgern vierteljährlich erstattet. Als\nchen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, Per-                angemessene Verwaltungskosten einschließ-\nsonen, die ausschließlich Leistungen nach den                lich Personalaufwand für den Personenkreis\n§§ 14 und 17 des Bundessozialhilfegesetzes                   nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der\nbeziehen sowie für die in § 119 des Bundesso-                abgerechneten Leistungsaufwendungen fest-\nzialhilfegesetzes genannten Personen.                        gelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirt-\nschaftliche Leistungserbringung oder -gewäh-\n(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Emp-\nrung vorliegen, kann der zuständige Sozialhilfe-\nfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse\nträger von der jeweiligen Krankenkasse verlan-\nim Bereich des für die Hilfe zuständigen Sozial-\ngen, die Angemessenheit der Aufwendungen\nhilfeträgers zu wählen, die ihre Krankenbe-\nzu prüfen und nachzuweisen.“\nhandlung übernimmt. Leben mehrere Empfän-\nger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahl-\nrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für       152a. In § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort\ndie Familienangehörigen ausgeübt, die bei Ver-           „Erprobungsleistungen“ ein Komma und die Angabe\nsicherungspflicht des Haushaltsvorstands                 „für Satzungsleistungen nach den §§ 55 und 56“\nnach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht           eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2231\n153. In § 267 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort                          nes, der Krankenversichertenkarte und der\n„Überweisungsscheine“ die Wörter „oder in die                        elektronischen Gesundheitskarte,\nentsprechenden elektronischen Datensätze“ ein-\n3. die Feststellung der Beitragspflicht und der\ngefügt.\nBeiträge, deren Tragung und Zahlung,\n154. In § 274 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Kas-               4. die Prüfung der Leistungspflicht und der\nsenärztlichen Vereinigungen“ die Angabe „sowie                       Erbringung von Leistungen an Versicherte,\nder Ausschüsse und der Geschäftsstelle nach                          die Bestimmung des Zuzahlungsstatus\n§ 106“ eingefügt.                                                    und die Durchführung der Verfahren bei\nKostenerstattung, Beitragsrückzahlung und\n155. § 275 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                der Ermittlung der Belastungsgrenze,\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                     5. die Unterstützung der Versicherten bei\nBehandlungsfehlern,\nb) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1\nund 2.                                                      6. die Übernahme der Behandlungskosten in\nden Fällen des § 264,\n156. In § 276 Abs. 2 wird Satz 6 durch folgende Sätze                 7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes,\nersetzt:\n8. die Abrechnung mit den Leistungserbrin-\n„Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Iden-                   gern, einschließlich der Prüfung der Recht-\ntifikation des Versicherten getrennt von den medi-                   mäßigkeit und Plausibilität der Abrech-\nzinischen Sozialdaten des Versicherten zu spei-                      nung,\nchern. Durch technische und organisatorische\n9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit\nMaßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialda-\nder Leistungserbringung,\nten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur\nErfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Schlüssel               10. die Abrechnung mit anderen Leistungsträ-\nfür die Zusammenführung der Daten ist vom                            gern,\nBeauftragten für den Datenschutz des Medizini-                  11. die Durchführung von Erstattungs- und\nschen Dienstes aufzubewahren und darf anderen                        Ersatzansprüchen,\nPersonen nicht zugänglich gemacht werden. Jede\nZusammenführung ist zu protokollieren.“                         12. die Vorbereitung, Vereinbarung und Durch-\nführung von Vergütungsverträgen nach\n157. In § 281 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a                      den §§ 85a bis 85d,\neingefügt:                                                      13. die Vorbereitung und Durchführung von\n„(1a) Die Medizinischen Dienste können für die                   Modellvorhaben, die Durchführung von Ver-\nihnen nach § 275 Abs. 4 übertragenen Aufgaben in                     trägen zu integrierten Versorgungsformen\ndurch Richtlinien nach § 282 bestimmten wettbe-                      und zur ambulanten Erbringung hochspe-\nwerbsrelevanten Beratungsfeldern eine von                            zialisierter Leistungen, einschließlich der\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Finanzierung                       Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprü-\nim Rahmen von Modellvorhaben erproben. Die                           fungen und Qualitätsprüfungen, soweit Ver-\nErgebnisse der Modellvorhaben sind dem Medizi-                       träge ohne Beteiligung der Kassenärztlichen\nnischen Dienst der Spitzenverbände der Kranken-                      Vereinigungen abgeschlossen wurden,\nkassen zuzuleiten und von diesem in einem Bericht               14. die Durchführung des Risikostrukturaus-\naufzubereiten und auszuwerten. Der Bericht ist                       gleichs (§ 266 Abs. 1 bis 6, § 267 Abs. 1\nden Spitzenverbänden der Krankenkassen und                           bis 6, § 268 Abs. 3) und des Risikopools\ndem Bundesministerium für Gesundheit und                             (§ 269 Abs. 1 bis 3) sowie zur Gewinnung\nSoziale Sicherung zur Verfügung zu stellen.“                         von Versicherten für die Programme nach\n§ 137g und zur Vorbereitung und Durchfüh-\n158. Die Überschrift des Zehnten Kapitels wird wie folgt                  rung dieser Programme\ngefasst:\nerforderlich sind. Versichertenbezogene Anga-\n„Zehntes Kapitel                           ben über ärztliche Leistungen dürfen auch auf\nVersicherungs- und Leistungs-                      maschinell verwertbaren Datenträgern gespei-\ndaten, Datenschutz, Datentransparenz“.                   chert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4,\n8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 bezeichneten Zwecke\nerforderlich ist. Versichertenbezogene Anga-\n159. § 284 wird wie folgt geändert:\nben über ärztlich verordnete Leistungen dürfen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             auf maschinell verwertbaren Datenträgern\n„(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten               gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1\nfür Zwecke der Krankenversicherung nur erhe-               Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1\nben und speichern, soweit diese für                        bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Die nach\nden Sätzen 2 und 3 gespeicherten Daten sind\n1. die Feststellung des Versicherungsverhält-             zu löschen, sobald sie für die genannten Zwe-\nnisses und der Mitgliedschaft, einschließ-            cke nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen\nlich der für die Anbahnung eines Versiche-            gelten für die Datenerhebung und -speicherung\nrungsverhältnisses erforderlichen Daten,              die Vorschriften des Ersten und Zehnten\n2. die Ausstellung des Berechtigungsschei-                Buches.“","2232         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  „darf“ die Wörter „vorbehaltlich § 291a“ einge-\n„Die Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die           fügt.\nKrankenkasse übermittelt werden, dürfen nur             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10,\n11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1 versichertenbe-            aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzogen verarbeitet und genutzt werden und nur,                   „Die Krankenversichertenkarte enthält\nsoweit dies für diese Zwecke erforderlich ist; für              neben der Unterschrift und einem Lichtbild\ndie Verarbeitung und Nutzung dieser Daten zu                    des Versicherten in einer für eine maschi-\nanderen Zwecken ist der Versichertenbezug                       nelle Übertragung auf die für die vertrags-\nvorher zu löschen.“                                             ärztliche Versorgung vorgesehenen Abrech-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-                      nungsunterlagen und Vordrucke (§ 295\nfügt:                                                           Abs. 3 Nr. 1 und 2) geeigneten Form vorbe-\nhaltlich § 291a ausschließlich folgende\n„(4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen                    Angaben:\ndie Krankenkassen Daten erheben, verarbeiten\nund nutzen, wenn die Daten allgemein zugäng-                     1. Bezeichnung der ausstellenden Kran-\nlich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige                       kenkasse, einschließlich eines Kenn-\nInteresse des Betroffenen an dem Ausschluss                          zeichens für die Kassenärztliche Verei-\nder Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Ein                         nigung, in deren Bezirk das Mitglied\nAbgleich der erhobenen Daten mit den Anga-                           seinen Wohnsitz hat,\nben nach § 291 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 ist zuläs-               2. Familienname und Vorname des Versi-\nsig. Widerspricht der Betroffene bei der verant-                     cherten,\nwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermitt-\nlung seiner Daten, ist sie unzulässig. Die Daten                 3. Geburtsdatum,\nsind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach                  4. Geschlecht,\nSatz 1 nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen\ngelten für die Datenerhebung, Verarbeitung und                   5. Anschrift,\nNutzung die Vorschriften des Ersten und Zehn-                    6. Krankenversichertennummer,\nten Buches.“\n7. Versichertenstatus, für Versicherten-\n160. § 290 wird wie folgt gefasst:                                            gruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in\neiner verschlüsselten Form,\n„§ 290\n8. Zuzahlungsstatus,\nKrankenversichertennummer\n9. Tag des Beginns des Versicherungs-\n(1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Ver-\nschutzes,\nsicherten eine Krankenversichertennummer. Die\nKrankenversichertennummer besteht aus einem                         10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das\nunveränderbaren Teil zur Identifikation des Versi-                       Datum des Fristablaufs;\ncherten und einem veränderbaren Teil, der bun-\ndie Erweiterung der Krankenversicherten-\ndeseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit\nkarte um das Lichtbild sowie die Angaben\nenthält und aus dem bei Vergabe der Nummer an\nzum Geschlecht und zum Zuzahlungssta-\nVersicherte nach § 10 sicherzustellen ist, dass der\ntus haben spätestens bis zum 1. Januar\nBezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, her-\n2006 zu erfolgen.“\ngestellt werden kann. Der Aufbau und das Verfah-\nren der Vergabe der Krankenversichertennummer                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1\nhaben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entspre-                     Satz 2“ durch die Angabe „§ 83 Satz 2“\nchen. Die Rentenversicherungsnummer darf nicht                      ersetzt.\nals Krankenversichertennummer verwendet werden.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen                   fügt:\nhaben erstmalig bis zum 30. Juni 2004 gemeinsam\nund einheitlich den Aufbau und das Verfahren der                  „(2a) Die Krankenkasse erweitert die Kran-\nVergabe der Krankenversichertennummer durch                    kenversichertenkarte nach Absatz 1 bis spätes-\nRichtlinien zu regeln. Die Richtlinien sind dem Bun-           tens zum 1. Januar 2006 zu einer elektronischen\ndesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-               Gesundheitskarte nach § 291a. Neben der Ver-\nrung vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei                wendung nach Absatz 1 Satz 3 hat die Gesund-\nMonaten beanstanden. Kommen die Richtlinien                    heitskarte die Durchführung der Anwendungen\nnicht innerhalb der gesetzten Frist zu Stande oder             nach § 291a Abs. 2 und 3 zu gewährleisten. Sie\nwerden die Beanstandungen nicht innerhalb der                  muss technisch geeignet sein, Authentifizierung,\nvom Bundesministerium für Gesundheit und                       Verschlüsselung und elektronische Signatur zu\nSoziale Sicherung gesetzten Frist behoben, kann                ermöglichen.“\ndas Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-             d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nle Sicherung die Richtlinien erlassen.“\n„(4) Bei Beendigung des Versicherungs-\nschutzes oder bei einem Krankenkassenwech-\n161. § 291 wird wie folgt geändert:                                 sel ist die Krankenversichertenkarte von der\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort                     bisherigen Krankenkasse einzuziehen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2233\n162. Nach § 291 wird folgender § 291a eingefügt:                 darf erst begonnen werden, wenn die Versicherten\n„§ 291a                             jeweils gegenüber dem Arzt, Zahnarzt oder Apo-\ntheker dazu ihre Einwilligung erklärt haben. Die\nElektronische Gesundheitskarte                  Einwilligung ist bei erster Verwendung der Karte\n(1) Die Krankenversichertenkarte nach § 291              vom Leistungserbringer auf der Karte zu doku-\nAbs. 1 wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur           mentieren; die Einwilligung ist jederzeit widerruf-\nVerbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und           lich und kann auf einzelne Anwendungen nach die-\nTransparenz der Behandlung für die in den Absät-            sem Absatz beschränkt werden. § 6c des Bundes-\nzen 2 und 3 genannten Zwecke zu einer elektroni-            datenschutzgesetzes findet Anwendung. Die Spit-\nschen Gesundheitskarte erweitert.                           zenverbände der Krankenkassen vereinbaren mit\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kas-\n(2) Die elektronische Gesundheitskarte hat die\nsenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bun-\nAngaben nach § 291 Abs. 2 zu enthalten und muss\ndesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer,\ngeeignet sein, Angaben aufzunehmen für\nder Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der\n1. die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in              für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-\nelektronischer und maschinell verwertbarer              sen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation\nForm sowie                                              der Apotheker auf Bundesebene das Nähere über\n2. den Berechtigungsnachweis zur Inanspruch-                Inhalt und Struktur für die Bereitstellung und Nut-\nnahme von Leistungen im Geltungsbereich der             zung der Daten nach Satz 1. Die Vereinbarung\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom              bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums\n14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der             für Gesundheit und Soziale Sicherung. Vor Ertei-\nsozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren          lung der Genehmigung ist dem Bundesbeauftrag-\nFamilien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-            ten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellung-\nund abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2) und der          nahme zu geben. Kommt eine Vereinbarung nach\nVerordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom               Satz 6 nicht innerhalb einer vom Bundesministeri-\n21. März 1972 über die Durchführung der Ver-            um für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetz-\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der             ten Frist zu Stande, bestimmt dieses nach Anhö-\nSysteme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-          rung der Beteiligten ihren Inhalt durch Rechtsver-\nmer und deren Familien, die innerhalb der Ge-           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates.\nmeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74             (4) Zum Zwecke des Erhebens, Verarbeitens\nS. 1) in den jeweils geltenden Fassungen.               oder Nutzens mittels der elektronischen Gesund-\n§ 6c des Bundesdatenschutzgesetzes findet An-               heitskarte dürfen, soweit es zur Versorgung der\nwendung.                                                    Versicherten erforderlich ist, auf Daten\n(3) Über Absatz 2 hinaus muss die Gesund-                1. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich\nheitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen                  a) Ärzte,\nzu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verar-\nbeiten und Nutzen von                                           b) Zahnärzte,\n1. medizinischen Daten, soweit sie für die Notfall-             c) Apotheker,\nversorgung erforderlich sind,                               d) sonstiges pharmazeutisches Personal und\n2. Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen                       das sie unterstützende Apothekenpersonal\nsowie Behandlungsberichten in elektronischer                   sowie\nund maschinell verwertbarer Form für eine ein-              e) sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leis-\nrichtungsübergreifende, fallbezogene Koope-                    tungen,\nration (elektronischer Arztbrief),\n2. nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ausschließlich\n3. Daten einer Arzneimitteldokumentation,\na) Ärzte,\n4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaß-\nb) Zahnärzte,\nnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfun-\ngen für eine fall- und einrichtungsübergreifende            c) Apotheker,\nDokumentation über den Patienten (elektroni-                d) nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Notfällen auch\nsche Patientenakte),                                           Angehörige eines anderen Heilberufs, der\n5. durch von Versicherten selbst oder für sie zur                  für die Berufsausübung oder die Führung\nVerfügung gestellte Daten sowie                                der Berufsbezeichnung eine staatlich gere-\ngelte Ausbildung erfordert,\n6. Daten über in Anspruch genommene Leistun-\ngen und deren vorläufige Kosten für die Versi-              zugreifen. Die Versicherten haben das Recht,\ncherten (§ 305 Abs. 2).                                     auf die Daten nach Absatz 2 Satz 1 und Ab-\nSpätestens bei der Versendung der Karte hat die                 satz 3 Satz 1 zuzugreifen.\nKrankenkasse die Versicherten umfassend und in                 (5) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von\nallgemein verständlicher Form über deren Funkti-            Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte\nonsweise, einschließlich der Art der auf ihr oder           in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit dem\ndurch sie zu erhebenden, zu verarbeitenden oder             Einverständnis der Versicherten zulässig. Durch\nzu nutzenden personenbezogenen Daten zu infor-              technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten,\nmieren. Mit dem Erheben, Verarbeiten und Nutzen             dass in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6\nvon Daten der Versicherten nach diesem Absatz               der Zugriff nur durch Autorisierung der Versicher-","2234          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nten möglich ist. Der Zugriff auf Daten sowohl nach              (8) Vom Inhaber der Karte darf nicht verlangt\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 1 als auch nach Absatz 3 Satz 1          werden, den Zugriff auf Daten nach Absatz 2 Satz 1\nmittels der elektronischen Gesundheitskarte darf             Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 1 anderen als den in\nnur in Verbindung mit einem elektronischen Heil-             Absatz 4 Satz 1 genannten Personen oder zu\nberufsausweis, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1          anderen Zwecken als denen der Versorgung der\nauch in Verbindung mit einem entsprechenden                  Versicherten, einschließlich der Abrechnung der\nBerufsausweis, erfolgen, die jeweils über eine qua-          zum Zwecke der Versorgung erbrachten Leistun-\nlifizierte elektronische Signatur verfügen; im Falle         gen, zu gestatten; mit ihnen darf nicht vereinbart\ndes Absatzes 3 Satz 1 Nr. 5 können die Versicher-            werden, Derartiges zu gestatten. Sie dürfen nicht\nten auch mittels einer eigenen Signaturkarte, die            bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie\nüber eine qualifizierte elektronische Signatur ver-          einen Zugriff bewirkt oder verweigert haben.“\nfügt, zugreifen. Zugriffsberechtigte Personen nach\nAbsatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e sowie           163. § 293 wird wie folgt geändert:\nNr. 2 Buchstabe d, die über keinen elektronischen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „von maschinell\nHeilberufsausweis oder entsprechenden Berufs-\nlesbaren Datenträgern“ durch die Wörter „elek-\nausweis verfügen, können auf die entsprechenden\ntronischer Datenübertragung oder maschinell\nDaten zugreifen, wenn sie hierfür von Personen\nverwertbarer Datenträger“ ersetzt.\nautorisiert sind, die über einen elektronischen Heil-\nberufsausweis oder entsprechenden Berufsaus-                 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nweis verfügen, und wenn nachprüfbar elektronisch                 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zahnärz-\nprotokolliert wird, wer auf die Daten zugegriffen hat                 te“ die Wörter „sowie ärztlich und zahnärzt-\nund von welcher Person die zugreifende Person                         lich geleiteter Einrichtungen“ eingefügt.\nautorisiert wurde. Der Zugriff auf Daten nach\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 1 mittels der elektronischen                 bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-\nGesundheitskarte kann abweichend von den Sät-                         den Sätze ersetzt:\nzen 3 und 4 auch erfolgen, wenn die Versicherten                     „Das Verzeichnis enthält folgende Anga-\nden jeweiligen Zugriff durch ein geeignetes techni-                   ben:\nsches Verfahren autorisieren.                                           1. Arzt- oder Zahnarztnummer (unver-\nschlüsselt),\n(6) Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3\nSatz 1 müssen auf Verlangen der Versicherten                            2. Hausarzt- oder Facharztkennung,\ngelöscht werden; die Verarbeitung und Nutzung                           3. Teilnahmestatus,\nvon Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 für Zwecke\nder Abrechnung bleiben davon unberührt. Durch                           4. Geschlecht des Arztes oder Zahnarz-\ntechnische Vorkehrungen ist zu gewährleisten,                              tes,\ndass mindestens die letzten 50 Zugriffe auf die                         5. Titel des Arztes oder Zahnarztes,\nDaten nach Absatz 2 oder Absatz 3 für Zwecke der\n6. Name des Arztes oder Zahnarztes,\nDatenschutzkontrolle protokolliert werden. Eine\nVerwendung der Protokolldaten für andere Zwecke                         7. Vorname des Arztes oder Zahnarztes,\nist unzulässig. Die Protokolldaten sind durch                           8. Geburtsdatum des Arztes oder Zahn-\ngeeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde                                   arztes,\nVerwendung und sonstigen Missbrauch zu schüt-\nzen.                                                                    9. Straße der Arzt- oder Zahnarztpraxis\noder der Einrichtung,\n(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen,                        10. Hausnummer der Arzt- oder Zahnarzt-\ndie Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kas-                            praxis oder der Einrichtung,\nsenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundes-\n11. Postleitzahl der Arzt- oder Zahnarzt-\närztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die\npraxis oder der Einrichtung,\nDeutsche Krankenhausgesellschaft sowie die für\ndie Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen                       12. Ort der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder\ngebildete maßgebliche Spitzenorganisation der                              der Einrichtung,\nApotheker auf Bundesebene vereinbaren die                             13. Beginn der Gültigkeit der Arzt- oder\nSchaffung der, insbesondere für die Einführung der                         Zahnarztnummer und\nelektronischen Gesundheitskarte, des elektroni-\nschen Rezeptes und der elektronischen Patienten-                      14. Ende der Gültigkeit der Arzt- oder\nakte, erforderlichen Informations-, Kommunikations-                        Zahnarztnummer.\nund Sicherheitsinfrastruktur. Die Vereinbarung be-                   Das Verzeichnis ist in monatlichen oder\ndarf der Genehmigung des Bundesministeriums                           kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung. Vor Ertei-                      Arzt- und Zahnarztnummer ist so zu gestal-\nlung der Genehmigung ist dem Bundesbeauftrag-                         ten, dass sie ohne zusätzliche Daten über\nten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellung-                     den Arzt oder Zahnarzt nicht einem be-\nnahme zu geben. Kommt eine Vereinbarung nach                          stimmten Arzt oder Zahnarzt zugeordnet\nSatz 1 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium                    werden kann; dabei ist zu gewährleisten,\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten                        dass die Arzt- und Zahnarztnummer eine\nFrist zu Stande, bestimmt dieses nach Anhörung                        Identifikation des Arztes oder Zahnarztes\nder Beteiligten ihren Inhalt durch Rechtsverord-                      auch für die Krankenkassen und ihre Ver-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates.                                  bände für die gesamte Dauer der vertrags-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2235\närztlichen oder vertragszahnärztlichen Tätig- 167. § 295 wird wie folgt geändert:\nkeit ermöglicht. Die Kassenärztliche Bun-\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Arzt-\ndesvereinigung und die Kassenzahnärztli-\nnummer“ ein Komma und die Wörter „in Über-\nche Bundesvereinigung stellen sicher, dass\nweisungsfällen die Arztnummer des überwei-\ndas Verzeichnis die Arzt- und Zahnarzt-\nsenden Arztes“ eingefügt und die Angabe\nnummern enthält, welche Vertragsärzte\n„§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe\nund -zahnärzte im Rahmen der Abrech-\n„§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ ersetzt.\nnung ihrer erbrachten und verordneten Leis-\ntungen mit den Krankenkassen nach den              b) In Absatz 1a wird die Angabe „§ 83 Abs. 2“\nVorschriften des Zweiten Abschnitts ver-              durch die Angabe „§ 106a“ ersetzt.\nwenden. Die Kassenärztliche Bundesverei-           c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-\nnigung und die Kassenzahnärztliche Bun-               gefügt:\ndesvereinigung stellen den Spitzenverbän-\nden der Krankenkassen das Verzeichnis                    „(1b) Ärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen\nbis zum 31. März 2004 im Wege elektroni-              und medizinische Versorgungszentren, die\nscher Datenübertragung oder maschinell                ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereini-\nverwertbar auf Datenträgern zur Verfügung;            gungen mit den Krankenkassen oder ihren Ver-\nÄnderungen des Verzeichnisses sind den                 bänden Verträge zu integrierten Versorgungs-\nSpitzenverbänden in monatlichen oder kür-             formen (§ 140a) oder zur hausarztzentrierten Ver-\nzeren Abständen unentgeltlich zu übermit-             sorgung (§ 73b Abs. 2) abgeschlossen haben,\nteln.“                                                sowie Krankenhäuser, die mit den Krankenkas-\nsen oder ihren Verbänden Verträge zur Erbrin-\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe                   gung hochspezialisierter Leistungen und zur\n„31. März 2000“ die Wörter „auf maschinell ver-            Behandlung spezieller Erkrankungen (§ 116b\nwertbaren Datenträgern“ durch die Wörter „im               Abs. 2) abgeschlossen haben, übermitteln die\nWege elektronischer Datenübertragung oder                  in Absatz 1 genannten Angaben, bei Kranken-\nmaschinell verwertbar auf Datenträgern“                    häusern einschließlich ihres Institutionskenn-\nersetzt.                                                   zeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im\nWege elektronischer Datenübertragung oder\n164. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts im Zehnten              maschinell verwertbar auf Datenträgern. Das\nKapitel wird wie folgt gefasst:                                Nähere regeln die Spitzenverbände der Kranken-\nkassen gemeinsam und einheitlich.“\n„Zweiter Abschnitt\nd) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÜbermittlung und Aufbereitung\nvon Leistungsdaten, Datentransparenz“.                   „Für die Abrechung der Vergütung übermitteln\ndie Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege\n165. Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts im                 elektronischer Datenübertragung oder maschi-\nZehnten Kapitel wird folgender Titel eingefügt:                nell verwertbar auf Datenträgern den Kranken-\nkassen für jedes Quartal für jeden Behand-\n„Erster Titel                            lungsfall folgende Daten:\nÜbermittlung von Leistungsdaten“.                     1. Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7,\n2. Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überwei-\n166. Nach § 294 wird folgender § 294a eingefügt:                        sungsfällen die Arzt- oder Zahnarztnummer\n„§ 294a                                    des überweisenden Arztes,\nMitteilung von Krankheitsursachen                     3. Art der Inanspruchnahme,\nund drittverursachten Gesundheitsschäden                   4. Art der Behandlung,\nLiegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krank-            5. Tag der Behandlung,\nheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetz-\nlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen                6. abgerechnete Gebührenpositionen mit Dia-\noder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls,                gnosen, bei zahnärztlicher Behandlung mit\neines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung,                   Zahnbezug und Befunden,\neiner Schädigung im Sinne des Bundesversor-                    7. Kosten der Behandlung,\ngungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne\n8. Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4.“\ndes Infektionsschutzgesetzes ist oder liegen Hin-\nweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden               e) In Absatz 2a werden nach dem Wort „Einrich-\nvor, sind die Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Ein-          tungen“ die Wörter „sowie Leistungserbringer,\nrichtungen und die Krankenhäuser nach § 108 ver-               die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Ver-\npflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich            einigungen mit den Krankenkassen oder ihren\nder Angaben über Ursachen und den möglichen                    Verbänden Verträge zu integrierten Versor-\nVerursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Für                gungsformen (§ 140a) oder zur hausarztzen-\ndie Geltendmachung von Schadenersatzansprü-                    trierten Versorgung (§ 73b Abs. 2) abgeschlos-\nchen, die nach § 116 des Zehnten Buches auf die                sen haben sowie Krankenhäuser, die mit den\nKrankenkassen übergehen, übermitteln die Kas-                  Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge\nsenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen                  zur Erbringung hochspezialisierter Leistungen\ndie erforderlichen Angaben versichertenbezogen.“               und zur Behandlung spezieller Erkrankungen","2236        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n(§ 116b Abs. 2) abgeschlossen haben,“ einge-               1. Arztnummer des verordnenden Arztes,\nfügt.\n2. Kassennummer,\nf) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n3. Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-,\naa) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                       Verband- oder Heilmittel, getrennt nach Mit-\n„5. Einzelheiten der Datenübermittlung                    gliedern und Rentnern sowie deren Angehö-\nund der Aufbereitung von Abrechnungs-                 rigen oder in der nach § 84 Abs. 6 Satz 2\nunterlagen nach den §§ 296 und 297.“                  bestimmten Gliederung, bei Arzneimitteln\neinschließlich des Kennzeichens nach § 300\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                            Abs. 3 Nr. 1.“\n„Die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinba-        d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie\nren nach Nummer 3 auch die Vergabe und                folgt gefasst:\nDokumentation von Diagnosen durch die\nan der vertragsärztlichen Versorgung teil-               „(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung\nnehmenden Ärzte; dabei ist sicherzustellen,           und die Spitzenverbände der Krankenkassen\ndass zwischen Haupt- und Nebendiagno-                 bestimmen im Vertrag nach § 295 Abs. 3 Nr. 5\nsen unterschieden wird. Die Hauptdiagnose             Näheres über die nach Absatz 2 Nr. 3 anzuge-\nhat den Behandlungsanlass am jeweiligen               benden Arten und Gruppen von Arznei-, Ver-\nBehandlungstag wiederzugeben.“                        band- und Heilmitteln. Sie können auch verein-\nbaren, dass jedes einzelne Mittel oder dessen\ng) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           Kennzeichen angegeben wird. Zu vereinbaren\n„(4) Die an der vertragsärztlichen Versor-              ist ferner Näheres zu den Fristen der Daten-\ngung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten              übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2\nEinrichtungen und medizinischen Versorgungs-               sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung dieser\nzentren haben die für die Abrechnung der Leis-             Fristen.“\ntungen notwendigen Angaben der Kassenärzt-              e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:\nlichen Vereinigung im Wege elektronischer\nDatenübertragung oder maschinell verwertbar                   „(4) Für die Prüfung nach § 106 Abs. 5a sind\nauf Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere                die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-\nregelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.“             nehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf\nVerlangen der Geschäftsstelle nach § 106\nAbs. 4a die für die Prüfung erforderlichen\n168. § 296 wird wie folgt geändert:\nBefunde vorzulegen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Für die Prüfungen nach § 106 Abs. 2        169. § 297 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nr. 1 übermitteln die Kassenärztlichen           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVereinigungen im Wege der elektronischen\nDatenübertragung oder maschinell verwertbar                   „(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen\nauf Datenträgern den Geschäftsstellen nach                 übermitteln den Geschäftsstellen nach § 106\n§ 106 Abs. 4a aus den Abrechnungsunterlagen                Abs. 4a für jedes Quartal eine Liste der Ärzte,\nder Vertragsärzte für jedes Quartal folgende               die gemäß § 106 Abs. 3 in die Prüfung nach\nDaten:                                                     § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einbezogen werden.“\n1. Arztnummer,                                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. Kassennummer,                                           aa) Satz 1 wird vor dem Doppelpunkt wie folgt\ngefasst:\n3. die abgerechneten Behandlungsfälle, ge-\ntrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie                   „Die Kassenärztlichen Vereinigungen über-\nderen Angehörigen oder in der nach § 84                      mitteln im Wege der elektronischen Daten-\nAbs. 6 Satz 2 bestimmten Gliederung.                         übertragung oder maschinell verwertbar\nauf Datenträgern den Geschäftsstellen\nSoweit zur Prüfung der Einhaltung der Richtlini-\nnach § 106 Abs. 4a aus den Abrechnungs-\nen nach Maßgabe von § 106 Abs. 5b erforder-\nunterlagen der in die Prüfung einbezoge-\nlich, sind die Daten nach Satz 1 Nr. 3 jeweils\nnen Vertragsärzte folgende Daten“.\nunter Angabe der nach § 295 Abs. 1 Satz 2 ver-\nschlüsselten Diagnose zu übermitteln.“                     bb) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort\n„Befunden“ ein Komma und die Wörter\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„bei Überweisungen mit dem Auftrag des\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie                     überweisenden Arztes“ eingefügt.\nfolgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„(2) Für die Prüfungen nach § 106 Abs. 2\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nr. 1 übermitteln die Krankenkassen im\nWege der elektronischen Datenübertragung                        „Die Krankenkassen übermitteln im Wege\noder maschinell verwertbar auf Datenträgern                      der elektronischen Datenübertragung oder\nden Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a über                     maschinell verwertbar auf Datenträgern\ndie von den Vertragsärzten verordneten Leis-                     den Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a\ntungen (Arznei-, Verband-, Heilmittel) für jedes                 die Daten über die von den in die Prüfung\nQuartal folgende Daten:                                          nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einbezoge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003             2237\nnen Vertragsärzten verordneten Leistungen             die Wörter „im Wege elektronischer Datenüber-\nsowie die Feststellungen der Arbeitsunfä-             tragung oder maschinell verwertbar auf Daten-\nhigkeit jeweils unter Angabe der Arztnum-             trägern“ ersetzt.\nmer, der Kassennummer und der Kranken-            c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „maschinen-\nversichertennummer.“                                  lesbar“ durch die Wörter „im Wege elektroni-\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-                scher Datenübertragung oder maschinell ver-\nfügt:                                                 wertbar auf Datenträgern“ und in Nummer 1 die\nAngabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6“ durch die\n„Die Daten über die verordneten Arzneimittel\nAngabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ ersetzt.\nenthalten zusätzlich jeweils das Kennzei-\nchen nach § 300 Abs. 3 Nr. 1. Die Daten\nüber die Verordnungen von Krankenhaus-       172. In § 301a werden nach dem Wort „Angaben“ die\nbehandlung enthalten zusätzlich jeweils die       Wörter „im Wege elektronischer Datenübertragung\ngemäß § 301 übermittelten Angaben über            oder maschinell verwertbar auf Datenträgern“ ein-\nden Tag und den Grund der Aufnahme, die           gefügt.\nEinweisungsdiagnose, die Aufnahmedia-\ngnose, die Art der durchgeführten Opera-     173. § 302 wird wie folgt geändert:\ntionen und sonstigen Prozeduren sowie die         a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die\nDauer der Krankenhausbehandlung. Die                  Wörter „maschinenlesbar in den Abrechnungs-\nDaten über die Feststellungen der Arbeits-            belegen“ durch die Wörter „den Krankenkas-\nunfähigkeit enthalten zusätzlich die gemäß            sen im Wege elektronischer Datenübertragung\n§ 295 Abs. 1 übermittelte Diagnose sowie              oder maschinell verwertbar auf Datenträgern“\ndie Dauer der Arbeitsunfähigkeit.“                    und die Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6“ durch\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Stichprobenprü-                  die Angabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ ersetzt.\nfung“ durch die Wörter „Prüfungen nach § 106            b) In Absatz 3 werden die Wörter „auf Datenbän-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.                               dern oder anderen maschinell verwertbaren\nDatenträgern“ durch die Wörter „im Wege elek-\n170. § 300 wird wie folgt geändert:                                 tronischer Datenübertragung oder maschinell\nverwertbar auf Datenträgern“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Apotheken und weitere Anbieter von     174. § 303 wird wie folgt geändert:\nArzneimitteln sind verpflichtet, unabhängig von\nder Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil),          a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „106“ und\ndas sich anschließende Komma gestrichen.\n1. bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versi-\ncherte das nach Absatz 3 Nr. 1 zu verwen-           b) In Absatz 3 wird Satz 1 durch folgende Sätze\ndende Kennzeichen maschinenlesbar auf                   ersetzt:\ndas für die vertragsärztliche Versorgung ver-           „Werden die den Krankenkassen nach § 291\nbindliche Verordnungsblatt oder in den elek-            Abs. 2 Nr. 1 bis 10, § 295 Abs. 1 und 2, § 300\ntronischen Verordnungsdatensatz zu über-                Abs. 1, § 301 Abs. 1, §§ 301a und 302 Abs. 1 zu\ntragen,                                                 übermittelnden Daten nicht im Wege elektroni-\n2. die Verordnungsblätter oder die elektroni-               scher Datenübertragung oder maschinell ver-\nschen Verordnungsdatensätze an die Kran-                wertbar auf Datenträgern übermittelt, haben die\nkenkassen weiterzuleiten und diesen die                 Krankenkassen die Daten nachzuerfassen.\nnach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr. 2                    Erfolgt die nicht maschinell verwertbare Daten-\ngetroffenen Vereinbarungen erforderlichen               übermittlung aus Gründen, die der Leistungser-\nAbrechnungsdaten zu übermitteln.“                       bringer zu vertreten hat, haben die Krankenkas-\nsen die mit der Nacherfassung verbundenen\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „auf Daten-             Kosten den betroffenen Leistungserbringern\nbändern oder anderen maschinell verwertbaren                durch eine pauschale Rechnungskürzung in\nDatenträgern“ durch die Wörter „im Wege elek-               Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Rech-\ntronischer Datenübertragung oder maschinell                 nungsbetrages in Rechnung zu stellen.“\nverwertbar auf Datenträgern“ ersetzt und nach\ndem Komma die Angabe „spätestens zum 1. Ja-        175. Nach § 303 wird folgender Zweiter Titel eingefügt:\nnuar 2006 auch die Übermittlung des elektroni-\nschen Verordnungsdatensatzes,“ angefügt.                                    „Zweiter Titel\nDatentransparenz\n171. § 301 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „maschinen-                                   § 303a\nlesbar“ durch die Wörter „im Wege elektroni-                           Arbeitsgemeinschaft für\nscher Datenübertragung oder maschinell ver-                       Aufgaben der Datentransparenz\nwertbar auf Datenträgern“ und in Nummer 1 die\n(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen\nAngabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8“ durch die\nund die Kassenärztliche Bundesvereinigung bilden\nAngabe „§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10“ ersetzt.\neine Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Daten-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf               transparenz. Sofern die Arbeitsgemeinschaft nicht\nmaschinell verwertbaren Datenträgern“ durch             bis zum 30. Juni 2004 gebildet wird, kann das Bun-","2238         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\ndesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-            odenübergreifender Bezug der Abrechnungs- und\nrung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                 Leistungsdaten zu dem Versicherten, der Leistun-\ndes Bundesrates die Arbeitsgemeinschaft bilden.             gen in Anspruch genommen hat, und zu dem Leis-\ntungserbringer, der Leistungen erbracht und ver-\n(2) Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der\nordnet hat, hergestellt werden kann; ferner hat das\nDatentransparenz hat die Erfüllung der Aufgaben\nPseudonym für den Versicherten Angaben zum\neiner Vertrauensstelle (§ 303c) und einer Datenauf-\nGeburtsjahr, Geschlecht, Versichertenstatus sowie\nbereitungsstelle (§ 303d) zu gewährleisten.\ndie ersten beiden Ziffern der Postleitzahl und für\n(3) Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der             den Leistungserbringer Angaben zur Art des Leis-\nDatentransparenz hat Anforderungen für einheit-             tungserbringers, Spezialisierung sowie die ersten\nliche und sektorenübergreifende Datendefinitionen           beiden Ziffern der Postleitzahl zu enthalten. Eine\nfür den Datenaustausch in der gesetzlichen Kran-            Identifikation des Versicherten und des Leistungs-\nkenversicherung zu erarbeiten. Die Arbeitsgemein-           erbringers durch diese Angaben ist auszuschlie-\nschaft legt dem Bundesministerium für Gesund-               ßen. Unmittelbar nach Erhebung der Daten durch\nheit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember             die Vertrauensstelle sind die zu pseudonymisieren-\n2006 einen Bericht vor. Den auf Bundesebene                 den personenbezogenen Daten von den Leistungs-\nmaßgeblichen Spitzenorganisationen der Leis-                und Abrechnungsdaten zu trennen. Die erzeugten\ntungserbringer ist Gelegenheit zur Stellungnahme            Pseudonyme sind mit den entsprechenden Leis-\nzu geben, soweit ihre Belange berührt sind. Die             tungs- und Abrechnungsdaten wieder zusammen-\nStellungnahmen sind in den Bericht einzubezie-              zuführen und der Datenaufbereitungsstelle zu\nhen.                                                        übermitteln. Nach der Übermittlung der pseudony-\nmisierten Daten an die Datenaufbereitungsstelle\n§ 303b                              sind die Daten bei der Vertrauensstelle zu löschen.\nBeirat                                 (3) Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisa-\ntorisch und personell von den Trägern der Arbeits-\nBei der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der             gemeinschaft für Datentransparenz und ihren Mit-\nDatentransparenz wird für die Aufgaben nach den             gliedern sowie von den nutzungsberechtigten\n§§ 303e und 303f ein Beirat aus Vertretern der              Stellen nach § 303f Abs. 1 zu trennen. Die Vertrau-\nArbeitsgemeinschaft, der Deutschen Kranken-                 ensstelle gilt als öffentliche Stelle und unterliegt\nhausgesellschaft, der für die Wahrnehmung der               dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten\nwirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgebli-            Buches. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des\nchen Spitzenorganisationen der Leistungserbrin-             Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale\nger auf Bundesebene, des Bundesbeauftragten für             Sicherung. § 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nden Datenschutz, der oder des Beauftragten der\nBundesregierung für die Belange der Patientinnen\n§ 303d\nund Patienten sowie die für die Wahrnehmung der\nInteressen der Patientinnen und Patienten und der                         Datenaufbereitungsstelle\nSelbsthilfe chronisch kranker und behinderter                  (1) Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr von\nMenschen maßgeblichen Organisationen auf Bun-               der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur\ndesebene und der für die gesetzliche Krankenver-            Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303f\nsicherung zuständigen obersten Bundes- und                  Abs. 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den\nLandesbehörden gebildet. Das Nähere zum Ver-                in § 303f Abs. 1 genannten Nutzungsberechtigten\nfahren regeln die Mitglieder des Beirates.                  zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind zu\nlöschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben\n§ 303c                              der Datenaufbereitungsstelle nicht mehr erforder-\nlich sind.\nVertrauensstelle\n(2) Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich,\n(1) Die Vertrauensstelle hat den Versicherten-\norganisatorisch und personell von den Trägern der\nund Leistungserbringerbezug der ihr von den\nArbeitsgemeinschaft für Datentransparenz und\nKrankenkassen und den Kassenärztlichen Vereini-\nihren Mitgliedern sowie von den nutzungsberech-\ngungen nach § 303e Abs. 2 übermittelten Leis-\ntigten Stellen nach § 303f Abs. 1 zu trennen. Die\ntungs- und Abrechnungsdaten durch Anwendung\nDatenaufbereitungsstelle gilt als öffentliche Stelle\neines Verfahrens nach Absatz 2 zu pseudonymi-\nund unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des\nsieren. Es ist auszuschließen, dass Versicherte\nErsten Buches. Sie untersteht der Rechtsaufsicht\noder Leistungserbringer durch die Verarbeitung\ndes Bundesministeriums für Gesundheit und\nund Nutzung der Daten bei der Vertrauensstelle,\nSoziale Sicherung. § 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\nder Datenaufbereitungsstelle oder den nutzungs-\nchend.\nberechtigten Stellen nach § 303f Abs. 1 wieder\nidentifiziert werden können.\n§ 303e\n(2) Das von der Vertrauensstelle einheitlich\nanzuwendende Verfahren der Pseudonymisierung                         Datenübermittlung und -erhebung\nist von der Arbeitsgemeinschaft nach § 303a Abs. 1             (1) Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der\nim Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-               Datentransparenz hat im Benehmen mit dem Bei-\nheit in der Informationstechnik zu bestimmen. Das           rat bis zum 31. Dezember 2004 Richtlinien über die\nPseudonym ist so zu gestalten, dass für alle Leis-          Auswahl der Daten, die zur Erfüllung der Zwecke\ntungsbereiche ein bundesweit eindeutiger peri-              nach § 303f Abs. 2 erforderlich sind, die Struktur,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003            2239\ndie Prüfqualität und das Verfahren der Übermitt-            genutzt werden, soweit sie für die Erfüllung ihrer\nlung der Abrechnungs- und Leistungsdaten an die             Aufgaben erforderlich sind.\nVertrauensstelle zu beschließen. Der Umfang der\n(2) Die Nutzungsberechtigten können die Daten\nzu erhebenden Daten (Vollerhebung oder Stichpro-\ninsbesondere für folgende Zwecke verarbeiten\nbe) hat die Erfüllung der Zwecke nach Satz 1 zu\nund nutzen:\ngewährleisten; es ist zu prüfen, ob die Erhebung\neiner Stichprobe ausreichend ist. Die Richtlinien           1. Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch\nsind dem Bundesministerium für Gesundheit und                   die Kollektivvertragspartner,\nSoziale Sicherung vorzulegen. Das Bundesminis-\n2. Verbesserung der Qualität der Versorgung,\nterium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann\nsie innerhalb von zwei Monaten beanstanden.                 3. Planung von Leistungsressourcen (Kranken-\nKommen die Richtlinien nicht innerhalb der Frist                hausplanung etc.),\nnach Satz 1 zu Stande oder werden die Beanstan-             4. Längsschnittanalysen über längere Zeiträume,\ndungen nicht innerhalb einer vom Bundesministe-                 Analysen von Behandlungsabläufen, des Ver-\nrium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetz-               sorgungsgeschehens zum Erkennen von Fehl-\nten Frist behoben, erlässt das Bundesministerium                entwicklungen und Ansatzpunkten für Refor-\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung die Richtlini-             men (Über-, Unter- und Fehlversorgung),\nen zur Erhebung der Daten.\n5. Unterstützung politischer Entscheidungspro-\n(2) Die Krankenkassen und die Mitglieder der                 zesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen\nKassenärztlichen Bundesvereinigung sind ver-                    Krankenversicherung,\npflichtet, für die Erfüllung der Zwecke nach § 303f\nAbs. 2 Satz 2 Leistungs- und Abrechnungsdaten               6. Analyse und Entwicklung von sektorenüber-\nentsprechend der Richtlinien nach Absatz 1 an die               greifenden Versorgungsformen.\nVertrauensstelle zu übermitteln. Die Übermittlung           Die Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Daten-\nder Daten hat unverzüglich nach der Prüfung der             transparenz erstellt bis zum 31. Dezember 2004 im\nDaten durch die Krankenkassen und die Mitglieder            Benehmen mit dem Beirat einen Katalog, der die\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung, spätes-             Zwecke festlegt, für welche die bei der Datenaufbe-\ntens jedoch zwölf Monate nach Übermittlung                  reitungsstelle gespeicherten Daten verarbeitet und\ndurch den Leistungserbringer zu erfolgen.                   genutzt werden dürfen, sowie die Erhebung und das\n(3) Werden die Daten für eine Region nicht frist-        Verfahren zur Berechnung von Nutzungsgebühren\ngerecht übermittelt, sind die jeweiligen Kranken-           regelt. Der Katalog ist dem Bundesministerium für\nkassen und ihre Landes- und Spitzenverbände, die            Gesundheit und Soziale Sicherung vorzulegen. Das\njeweiligen Mitglieder der Kassenärztlichen Bun-             Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\ndesvereinigung und die Kassenärztliche Bundes-              Sicherung kann ihn innerhalb von zwei Monaten\nvereinigung von der Berechtigung, den Gesamtda-             beanstanden. Kommt der Katalog nicht innerhalb\ntenbestand dieser Region bei der Datenaufberei-             der Frist nach Satz 2 zu Stande oder werden die\ntungsstelle zu verarbeiten und nutzen, ausge-               Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bun-\nschlossen.                                                  desministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nrung gesetzten Frist behoben, erlässt das Bundes-\n(4) Der Beirat unterrichtet bis zum 31. Dezem-\nministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung\nber 2006 das Bundesministerium für Gesundheit\nim Benehmen mit den Ländern den Katalog.\nund Soziale Sicherung über die Erfahrungen der\nDatenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3.                       (3) Die Datenaufbereitungsstelle hat bei Anfra-\ngen der nach Absatz 1 berechtigten Stellen zu prü-\n§ 303f                            fen, ob der Zweck zur Verarbeitung und Nutzung\nder Daten dem Katalog nach Absatz 2 entspricht\nDatenverarbeitung und -nutzung                    und ob der Umfang und die Struktur der Daten für\n(1) Die bei der Datenaufbereitungsstelle gespei-         diesen Zweck ausreichend und erforderlich sind.\ncherten Daten können von den Spitzenverbänden               Die Prüfung nach Satz 1 entfällt, sofern datenlie-\nder Krankenkassen, den Landesverbänden der                  fernde Stellen nach § 303e Abs. 2 die von ihnen\nKrankenkassen, den Krankenkassen, der Kassen-               bereitgestellten Daten nutzen wollen oder die Nut-\närztlichen Bundesvereinigung und ihren Mitglie-             zung durch ihre Verbände gestattet haben.“\ndern, den für die Wahrnehmung der wirtschaft-\nlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen-     176. § 304 wird wie folgt geändert:\norganisationen der Leistungserbringer auf Bundes-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nebene, Institutionen der Gesundheitsberichterstat-\ntung des Bundes und der Länder, Institutionen der                                     „§ 304\nGesundheitsversorgungsforschung, Hochschulen\nAufbewahrung von Daten bei Kranken-\nund sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unab-\nkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und\nhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die\nGeschäftsstellen der Prüfungsausschüsse“.\nDaten wissenschaftlichen Vorhaben dienen, dem\nInstitut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im             b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nGesundheitswesen sowie von den für die gesetzli-                „Krankenversicherung“ die Wörter „bei Kran-\nche Krankenversicherung zuständigen obersten                    kenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen\nBundes- und Landesbehörden sowie deren jewei-                   und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüs-\nligen nachgeordneten Bereichen verarbeitet und                  se“ eingefügt und Nummer 2 wie folgt gefasst:","2240         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n„2. Daten nach § 295 Abs. 1a, 1b und 2 sowie             tener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung\nDaten, die für die Prüfungsausschüsse und           ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und\nihre Geschäftsstellen für die Prüfungen             dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben geson-\nnach § 106 erforderlich sind, spätestens            dert auch als Beitragssatzanteil auszuweisen.“\nnach vier Jahren und Daten, die auf Grund\nder nach § 266 Abs. 7 Satz 1 erlassenen\n179. Die Überschrift des Elften Kapitels wird wie folgt\nRechtsverordnung für die Durchführung\ndes Risikostrukturausgleichs (§§ 266, 267)          gefasst:\noder des Risikopools (§ 269) erforderlich                               „Elftes Kapitel\nsind, spätestens nach den in der Rechts-\nverordnung genannten Fristen“.                                 Straf- und Bußgeldvorschriften“.\n177. § 305 wird wie folgt geändert:                          180. § 307 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\n„(2) Die an der vertragsärztlichen Versor-\ngung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten                   „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen\nEinrichtungen und medizinischen Versorgungs-                 § 291a Abs. 8 Satz 1 eine dort genannte Gestat-\nzentren haben die Versicherten auf Verlangen                 tung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte\nschriftlich in verständlicher Form, direkt im An-            eine solche Gestattung vereinbart.“\nschluss an die Behandlung oder mindestens                b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absät-\nquartalsweise spätestens vier Wochen nach                    ze 2 und 3.\nAblauf des Quartals, in dem die Leistungen in\nAnspruch genommen worden sind, über die zu               c) Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort\nLasten der Krankenkassen erbrachten Leistun-                 „kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1\ngen und deren vorläufige Kosten (Patienten-                  mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,\nquittung) zu unterrichten. Satz 1 gilt auch für die          in den übrigen Fällen“ eingefügt.\nvertragszahnärztliche Versorgung. Der Versi-\ncherte erstattet für eine quartalsweise schrift-\n181. Nach § 307 wird folgender § 307a eingefügt:\nliche Unterrichtung nach Satz 1 eine Aufwands-\npauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Ver-                                      „§ 307a\nsandkosten. Das Nähere regelt die Kassenärzt-\nliche Bundesvereinigung. Die Krankenhäuser                                  Strafvorschriften\nunterrichten die Versicherten auf Verlangen                 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nschriftlich in verständlicher Form innerhalb von         Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a\nvier Wochen nach Abschluss der Krankenhaus-              Abs. 4 Satz 1 auf dort genannte Daten zugreift.\nbehandlung über die erbrachten Leistungen\nund die dafür von den Krankenkassen zu zah-                 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nlenden Entgelte. Das Nähere regeln die Spit-             Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern\nzenverbände der Krankenkassen gemeinsam                  oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe\nund einheitlich und die Deutsche Krankenhaus-            Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\ngesellschaft durch Vertrag. Kommt eine Rege-\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-\nlung nach den Sätzen 4 und 6 bis zum 30. Juni\nberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauf-\n2004 nicht zu Stande, kann das Bundesminis-\ntragte für den Datenschutz oder die zuständige\nterium für Gesundheit und Soziale Sicherung\nAufsichtsbehörde.“\ndas Nähere durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates bestimmen.“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-          182. § 311 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Krankenkassen informieren ihre Ver-\n„(2) Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärzt-\nsicherten auf Verlangen umfassend über in der\nlich geleiteten kommunalen, staatlichen und\ngesetzlichen Krankenversicherung zugelasse-\nfreigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen\nne Leistungserbringer einschließlich medizini-\neinschließlich der Einrichtungen des Betriebs-\nsche Versorgungszentren und Leistungserbrin-\ngesundheitswesens (Polikliniken, Ambulato-\nger in der integrierten Versorgung sowie über\nrien, Arztpraxen) sowie diabetologische, neph-\ndie verordnungsfähigen Leistungen, einschließ-\nrologische, onkologische und rheumatologische\nlich der Informationen nach § 73 Abs. 8, § 127\nFachambulanzen nehmen in dem Umfang, in\nAbs. 3. § 69 Satz 4 gilt entsprechend.“\ndem sie am 31. Dezember 2003 zur vertrags-\närztlichen Versorgung zugelassen sind, weiter-\n178. Nach § 305a wird folgender § 305b eingefügt:\nhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im\n„§ 305b                                  Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1\nRechenschaft über                              die Vorschriften dieses Buches, die sich auf\ndie Verwendung der Mittel                          medizinische Versorgungszentren beziehen,\nentsprechend.“\nDie Krankenkassen haben in ihren Mitglieder-\nzeitschriften in hervorgehobener Weise und gebo-             b) Absatz 4 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003              2241\nArtikel 2                                des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben\nihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den\nWeitere Änderung                               hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärzt-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch                       liche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert              Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen\ndurch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:         lassen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; die Wie-\nderwahl ist möglich. Die Höhe der jährlichen Ver-\ngütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder ein-\n01. In § 28 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2            schließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen\nSatz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 4            Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jähr-\nund 5“ ersetzt.                                               lich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2005 im\nBundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den\n1. In § 71 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1            kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organi-\nund 2, § 83 und den §§ 85, 125 und 127“ durch die             sationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der\nAngabe „§ 57 Abs. 1 und 2, §§ 83, 85, 85a, 125                Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffent-\nund 127“ ersetzt.                                             lichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen,\ndie den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit\n2. (entfällt)                                                    ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden,\nsind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden\nVorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.\n3. § 79 wird wie folgt gefasst:\n(5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und\n„§ 79                                vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit\nOrgane                                Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes\nbestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch\n(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und             den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch ein-\nden Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden               zelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft\neine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsor-            vertreten können.\ngan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet.\n(6) § 35a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 5 Satz 1,\n(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglie-          Abs. 7 und § 42 Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches gel-\nder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen             ten entsprechend. Die Vertreterversammlung hat bei\nVereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereini-             ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des\ngungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärzt-              Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für\nlichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei            ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen.“\nmehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Ver-\neinigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der Kas-\n4. § 81 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nsenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mit-\nglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 Mitgliedern           „(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmun-\nder Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als                gen enthalten über\n5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereini-\n1. Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,\ngung auf bis zu 50 erhöht werden. Die Vertreterver-\nsammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigun-                 2. Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglie-\ngen hat bis zu 60 Mitglieder.                                      der der Organe,\n(3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere                3. Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der\nVertreterversammlung,\n1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu\nbeschließen,                                                4. Rechte und Pflichten der Organe und der Mit-\nglieder,\n2. den Vorstand zu überwachen,\n5. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,\n3. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körper-\nschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,                  6. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungs-\nprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,\n4. den Haushaltsplan festzustellen,\n7. Änderung der Satzung,\n5. über die Entlastung des Vorstandes wegen der\nJahresrechnung zu beschließen,                              8. Entschädigungsregelung für Organmitglieder,\n6. die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und                  9. Art der Bekanntmachungen,\ndessen Mitgliedern zu vertreten,                          10. die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung\n7. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belas-                des Sicherstellungsauftrags.\ntung von Grundstücken sowie über die Errichtung           Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-\nvon Gebäuden zu beschließen.                              behörde.“\nSie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungs-\nunterlagen einsehen und prüfen.                            5. § 82 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n(4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigun-             „(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\ngen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen                  können mit den Verbänden der Ersatzkassen für\nbesteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Mitglieder           nicht bundesunmittelbare Ersatzkassen, der Bun-","2242           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\ndesknappschaft, der See-Krankenkasse und dem                                         Artikel 4\nBundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-\nkassen von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur                                Änderung des\nVereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1                      Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nund § 85a Abs. 2 abweichende Verfahren zur Entrich-        Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\ntung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Ver-         (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,\ngütungen sowie von § 291 Abs. 2 Nr. 1 abweichende        595), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom\nKennzeichen vereinbaren.“                                 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), wird wie folgt geän-\ndert:\n6. § 83 Satz 2 wird aufgehoben.                              1. In § 135 Nr. 5 werden die Wörter „der Jahresarbeits-\nentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung“\n7. § 85 wird wie folgt geändert:                                 durch die Wörter „der für die Erhebung der Beiträge\nzur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                          Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Fünften Buches)“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    2. In § 345 Nr. 6 werden die Wörter „der Jahresarbeits-\nentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung“\n„Die Höhe der Gesamtvergütung wird im                durch die Wörter „der für die Erhebung der Beiträge\nGesamtvertrag mit Wirkung für die Kranken-           zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen\nkassen der jeweiligen Kassenart vereinbart.“         Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des\nbb) In Satz 8 werden nach der Angabe „§ 28 Abs. 2         Fünften Buches)“ ersetzt.\nSatz 3“ die Wörter „sowie für das zahnärzt-\nliche Honorar nach § 30 Abs. 3 Satz 1“ gestri-\nchen.                                                                       Artikel 5\nc) In Absatz 4b Satz 1 erster Halbsatz werden nach                              Änderung des\ndem Wort „einschließlich“ die Wörter „der Versor-                 Vierten Buches Sozialgesetzbuch\ngung mit Zahnersatz sowie“ gestrichen, das Wort\n„kieferorthopädischer“ durch die Wörter „der kie-       Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-\nferorthopädischen“, die Zahl „350 000“ durch die      schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-\nZahl „262 500“, die Zahl „450 000“ durch die Zahl     zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt\n„337 500“ und die Zahl „550 000“ durch die Zahl       geändert durch das Gesetz vom 10. August 2003 (BGBl. I\n„412 500“ ersetzt.                                    S. 1600), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 116\n8. § 217 Abs. 5 Satz 1 wird vor dem Komma wie folgt              folgende Angabe eingefügt:\ngefasst:                                                      „§ 117 Verwaltungsausgaben        der    Bundesknapp-\n„Die Bundesverbände bestimmen mit Wirkung für                          schaft“.\nihre Mitglieder das Verfahren für die Beteiligung der-\njenigen Landesverbände am Abschluss der Verein-           2. In § 23a Abs. 5 werden das Wort „Jahresarbeitsent-\nbarungen nach § 83 Satz 1, § 85 Abs. 2 Satz 1 und            geltgrenze“ durch das Wort „Beitragsbemessungs-\n§ 85b Abs. 2“.                                                grenze“ ersetzt und die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünf-\ntes Buch)“ gestrichen.\n9. In § 248 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort\n„Krankenkasse“ die Wörter „sowie der zusätzliche          3. § 28d Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBeitragssatz“ eingefügt.                                     „Satz 1 gilt auch für den Beitrag\n1. für Zahnersatz der gesetzlichen Krankenversiche-\nrung und\nArtikel 3                              2. zur Pflegeversicherung\nÄnderung des                                für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                         versicherten Beschäftigten.“\n§ 21 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – All-\ngemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember      4. Dem § 28k wird folgender Satz angefügt:\n1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des           „Das Nähere zur Bestimmung des Anteils des Bun-\nGesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geän-              desverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkas-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                         sen, insbesondere über eine pauschale Berechnung\n1. In Nummer 3 wird die Angabe „Entbindungsgeld,“                 und Aufteilung, vereinbaren die Spitzenverbände der\ngestrichen.                                                    beteiligten Träger der Sozialversicherung.“\n2. In Nummer 4 werden die Wörter „nicht rechtswidriger“\n5. In § 28n Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „der Beiträge\ndurch die Wörter „durch Krankheit erforderlicher“ und\nnach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt“ durch\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt.\ndie Wörter „des Gesamtsozialversicherungsbeitrags“\n3. Nummer 5 wird aufgehoben.                                      ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003              2243\n6. Dem § 35a Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:           des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526), wird\nwie folgt geändert:\n„Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen\nVorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen\nsowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind         1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47\nin einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmalig zum       folgende Angabe eingefügt:\n1. März 2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig,             „§ 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im\nbegrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Ver-                 Gesundheitswesen“.\nbände, in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden\nKrankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die          2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:\nHöhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstands-\nmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstä-                                       „§ 47a\ntigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsit-                            Stellen zur Bekämpfung\nzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des                    von Fehlverhalten im Gesundheitswesen\nVerwaltungsrates mitzuteilen.“\n§ 197a des Fünften Buches gilt entsprechend. Die\norganisatorischen Einheiten nach § 197a Abs. 1 des\n7. § 44 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:                    Fünften Buches sind die Stellen zur Bekämpfung von\n„Die Sätze 1 bis 5 gelten für Betriebskrankenkassen,         Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Pflege-\nderen Satzung eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1         kassen, den Landesverbänden der Pflegekassen und\nNr. 4 des Fünften Buches enthält, nur bis zum Ablauf         den Spitzenverbänden der Pflegekassen.“\nder am 1. Januar 2004 laufenden Wahlperiode.“\n3. In § 97 Abs. 3 wird Satz 3 durch folgende Sätze\n8. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                           ersetzt:\n„Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifi-\n9. Nach § 116 wird folgender § 117 eingefügt:                    kation des Versicherten getrennt von den medizini-\nschen Sozialdaten des Versicherten zu speichern.\n„§ 117                             Durch technische und organisatorische Maßnahmen\nVerwaltungsausgaben der Bundesknappschaft                ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Per-\nsonen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Auf-\n(1) § 71 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der            gaben benötigen. Der Schlüssel für die Zusammen-\nknappschaftlichen Rentenversicherung die Verwal-             führung der Daten ist vom Beauftragten für den\ntungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversi-            Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzube-\ncherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent               wahren und darf anderen Personen nicht zugänglich\nerstattet werden. In den darauf folgenden Jahren             gemacht werden. Jede Zusammenführung ist zu pro-\nsteigt der Prozentsatz nach Satz 1 um jährlich jeweils       tokollieren.“\n10 Prozentpunkte.\n(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen\nKrankenversicherung der Rentner für Versorgungsleis-                                  Artikel 8\ntungen der Knappschaftsärzte und Knappschafts-\nÄnderung der\nzahnärzte die entsprechenden Einnahmen überstei-\nReichsversicherungsordnung\ngen, sind sie abweichend von Absatz 1 und § 71 Abs. 2\nder knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu           Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-\nerstatten.“                                               setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1812), wird\nArtikel 6                           wie folgt geändert:\nÄnderung des                            1. § 195 wird wie folgt geändert:\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\na) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Mutter-\n§ 29 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                   schaftsgeld“ das Komma und das Wort „Entbin-\n– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-             dungsgeld“ gestrichen.\nzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und Entbin-\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I\ndungsgeld“ gestrichen.\nS. 1526) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Rabattregelungen der §§ 130 und 130a des          2. § 200b wird aufgehoben.\nFünften Buches gelten entsprechend.“\nArtikel 9\nArtikel 7\nÄnderung des Gesetzes\nÄnderung des                                über die Krankenversicherung der Landwirte\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-       wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt\nsicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,         geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2002\nBGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 7      (BGBl. I S. 1812), wird wie folgt geändert:","2244            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n1. § 22 wird wie folgt geändert:                                       Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzu-\nwenden.“\na) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Mutter-\nschaftsgeld“ das Komma und das Wort „Entbin-\ndungsgeld“ gestrichen.                                  6. § 36 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und Entbin-            a) In Satz 1 werden die Wörter „die Kassenärztliche\ndungsgeld“ gestrichen.                                         Vereinigung ihren Sitz hat“ durch die Wörter „eine\noder mehrere Kassenärztliche Vereinigungen\nihren Sitz haben“ ersetzt.\n2. § 31 wird aufgehoben.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Zu den nach Satz 1 wahrzunehmenden Aufga-\nArtikel 10                                    ben gehört der Abschluss von Verträgen nach\nÄnderung des Zweiten Gesetzes                              § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nnur, wenn die betroffenen Krankenkassen dies\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\nvereinbaren.“\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\nc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe\nLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\n„Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.\n2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844), wird wie folgt geändert:\n7. § 37 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 1 und 2“ durch die           a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes“ ein\nAngabe „§§ 1 bis 2a und 4 Abs. 4“ ersetzt.                        Komma und die Wörter „die Beteiligung des Bun-\ndes an Aufwendungen“ eingefügt.\n2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(3) Für Versicherte, die wegen einer der in § 2                  „(4) Für die Beteiligung des Bundes an Auf-\nAbs. 1 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-                wendungen ist § 221 des Fünften Buches Sozial-\nnung genannten Krankheiten in Dauerbehandlung                     gesetzbuch entsprechend anzuwenden.“\nstehen, ist auch ohne Teilnahme an einem struktu-\nrierten Behandlungsprogramm nach § 137f des                8. In § 38 Satz 3 wird die Angabe „§ 220 Abs. 2 und 3\nFünften Buches Sozialgesetzbuch § 65a Abs. 2                  sowie § 222“ durch die Angabe „§ 220 Abs. 2 und 3,\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ent-               §§ 222 und 243“ ersetzt.\nsprechend anzuwenden.“\n9. § 39 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. § 26 wird wie folgt geändert:\n„Für die Bemessung dieser Beiträge gilt der nach\na) In der Überschrift werden das Wort „Verfassung“            § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-\nund das anschließende Komma gestrichen.                   setzbuch jeweils zum 1. Januar festgestellte durch-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           schnittliche allgemeine Beitragssatz der Kranken-\nkassen für das folgende Kalenderjahr; abweichend\n„(1) Soweit nicht die Vorschriften des Vierten         hiervon gilt für die Bemessung der Beiträge aus Ver-\nBuches Sozialgesetzbuch für die Satzung und               sorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des\nOrgane anzuwenden sind, gelten die §§ 194                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des\nbis 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-\nentsprechend; der Bericht nach § 197a Abs. 5 des          gesetzbuch jeweils zum 1. Januar festgestellten\nFünften Buches Sozialgesetzbuch wird vom                  durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der\nGeschäftsführer der Vertreterversammlung er-              Krankenkassen für das folgende Kalenderjahr.“\nstattet und zusätzlich dem Bundesministerium für\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\n10. § 40 wird wie folgt geändert:\nschaft zugeleitet.“\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „der Verord-\n4. § 28 wird wie folgt gefasst:                                       nung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April\n1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG)\n„§ 28                                    Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillle-\nMeldepflichten bei                              gung von Ackerflächen und der Extensivierung\nWehrdienst und Zivildienst                          und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106\nS. 28)“ durch die Wörter „von Vorschriften der\nFür die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehr-                 Europäischen Gemeinschaft oder nach gesetzli-\ndienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches             chen Bestimmungen“ ersetzt.\nSozialgesetzbuch entsprechend.“\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5 Satz 1\nbis 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\n5. § 29 wird wie folgt geändert:\nwirte“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 6 Satz 1 bis 4\na) In der Überschrift wird das Wort „Leistung“ durch              des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-\ndas Wort „Rente“ ersetzt.                                     wirte“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n„Für das Verfahren ist § 201 Abs. 6 des Fünften                  „(8) Die landwirtschaftliche Krankenkasse teilt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003               2245\nden Unternehmern den von ihnen zu zahlenden           16. § 57 wird wie folgt geändert:\nBeitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid darf        a) In der Überschrift wird das Wort „Bußgeldvor-\nmit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten                  schriften“ durch die Wörter „Straf- und Bußgeld-\nder Unternehmer nur dann aufgehoben werden,                    vorschriften“ ersetzt.\nwenn\nb) Folgende neue Absätze 1 bis 4 werden eingefügt:\n1. die Veranlagung des Unternehmens nachträg-\nlich geändert wird,                                           „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a\n2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene               Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nÄnderung des Unternehmens nachträglich                     buch auf dort genannte Daten zugreift.\nbekannt wird,\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\n3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen               Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern\nAngaben des Unternehmers oder wegen                        oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe\nunterlassener Angaben des Unternehmers auf                 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\neiner Schätzung beruht.“\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\n11. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bun-\ndesbeauftragte für den Datenschutz oder die\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „nach“ der folgende                zuständige Aufsichtsbehörde.\nSatzteil durch die Wörter „dem vom Bundesminis-\nterium für Gesundheit und Soziale Sicherung                       (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen\njeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnitt-             § 291a Abs. 8 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-\nlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkas-                gesetzbuch eine dort genannte Gestattung ver-\nsen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches                    langt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche\nSozialgesetzbuch); dieser Beitragssatz gilt jeweils            Gestattung vereinbart.“\nvom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum          c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 5\n30. Juni des folgenden Kalenderjahres.“ ersetzt.               bis 7.\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                    d) Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort „kann“\ndie Wörter „in den Fällen des Absatzes 4 mit einer\n12. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:                          Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übri-\ngen Fällen“ eingefügt.\n„§ 51a\nÜbernahme der Kranken-                   17. Nach § 65 wird folgender § 66 angefügt:\nbehandlung gegen Kostenerstattung\n„§ 66\nFür die Übernahme der Krankenbehandlung von\nEinsparungen ab dem Jahr 2004\nEmpfängern laufender Leistungen zum Lebensunter-\nhalt nach Abschnitt 2 und von Empfängern von Hilfe                Für die Verwendung der Einsparungen ab dem\nin besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des                Jahr 2004 ist § 220 Abs. 4 des Fünften Buches Sozi-\nBundessozialhilfegesetzes, die nicht versichert sind,         algesetzbuch entsprechend anzuwenden.“\nist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialge-\nsetzbuch entsprechend anzuwenden.“\nArtikel 11\n13. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt           Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes\ngefasst:                                                      über die Krankenversicherung der Landwirte\n„Siebter Abschnitt                      Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\nMedizinischer Dienst, Versicherungs- und           Landwirte, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes\nLeistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz“.         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n14. § 56 wird wie folgt geändert:                             1. § 39 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Daten-           a) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort\nschutz“ ein Komma und das Wort „Datentranspa-                „Krankenkassen“ die Wörter „sowie der zusätzli-\nrenz“ angefügt.                                              che Beitragssatz“ eingefügt.\nb) Nach dem Wort „Datenschutz“ werden die Wörter             b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 245\n„und die Datentransparenz“ eingefügt.                        Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch)“ die Wörter „sowie dem zusätzlichen Bei-\nc) Die Wörter „gelten die §§ 275 bis 305“ werden                 tragssatz“ eingefügt.\ndurch die Wörter „sind die §§ 275 bis 305b ent-\nsprechend anzuwenden“ ersetzt.\n2. In § 42 Abs. 2 werden nach der Angabe „(§ 245 Abs. 1\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ die\n15. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt         Wörter „sowie dem zusätzlichen Beitragssatz“ einge-\ngefasst:                                                     fügt.\n„Achter Abschnitt                    3. In § 48 Abs. 3 werden nach dem Wort „Hälfte“ ein\nStraf- und Bußgeldvorschriften,                 Semikolon und die Wörter „den zusätzlichen Beitrags-\nAnwendung sonstiger Vorschriften“.                satz trägt der Rentner allein“ eingefügt.","2246          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nArtikel 12                           2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                 „(5) Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen\nKünstlersozialversicherungsgesetzes                     vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 2003\nbis 2009 jährlich einen zusätzlichen Betrag bis zur\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli            Höhe von 0,2 vom Hundert des Gesamtbetrags.\n1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 20        Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart,\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird          kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur\nwie folgt geändert:                                             Höhe von 0,4 vom Hundert vereinbart werden. Vor-\naussetzung für die Vereinbarung ist, dass das Kran-\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                 kenhaus nachweist, dass auf Grund einer schriftlichen\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“     Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung, die\ndurch die Angabe „§ 6 Abs. 6“ ersetzt.                   eine Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen zum\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.                                Gegenstand hat, zusätzliche Personalkosten zur Ein-\nhaltung der Regelungen des Arbeitszeitrechts zu\n2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 6            finanzieren sind. Der für das jeweilige Jahr vereinbarte\nAbs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als         Betrag wird zu dem nach den Vorgaben des Absat-\nJahresarbeitsentgeltgrenze festgelegten Höhe“ durch          zes 1 verhandelten Gesamtbetrag hinzugerechnet;\ndie Wörter „Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in             dabei darf abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Verän-\nder gesetzlichen Krankenversicherung“ ersetzt.               derungsrate überschritten werden. Die für die einzel-\nnen Jahre vereinbarten Beträge verbleiben kumulativ\n3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „erge-         im Gesamtbetrag. Kommt eine Vereinbarung nicht\nbenden Beitrages“ die Wörter „sowie den sich nach            zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 19 auf\n§ 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erge-             Antrag einer Vertragspartei. Soweit die in der\nbenden Beitrag“ eingefügt.                                   Betriebsvereinbarung festgelegten und mit dem\nzusätzlichen Betrag finanzierten Maßnahmen nicht\numgesetzt werden, ist der Betrag ganz oder teilweise\nArtikel 13                              zurückzuzahlen.“\nÄnderung des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                                             Artikel 15\nIn § 17b Abs. 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungs-           Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1   Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461) geän-       (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 2\ndert worden ist, werden die Wörter „Abs. 1 Satz 2 und die    des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461), wird\nBeschlüsse nach § 137e Abs. 3 Satz 1 Nr. 1“ gestrichen.      wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wör-\nArtikel 14                              ter „Integrationsverträgen nach § 140b oder“ gestri-\nchen.\nÄnderung der Bundespflegesatzverordnung\n§ 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-         2. § 4 wird wie folgt geändert:\nber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des\na) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter\nGesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461) geändert\n„Integrationsverträgen nach § 140b oder“ gestri-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nchen.\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            b) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13\nund 14 angefügt:\na) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„(13) Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedin-\n„4. Leistungen, die im Rahmen von Modellvorha-               gungen vereinbaren die Vertragsparteien für die\nben nach § 63 des Fünften Buches Sozialge-               Jahre 2003 bis 2009 jährlich einen zusätzlichen\nsetzbuch vergütet werden, und ab dem Jahr                Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom Hundert des\n2007 auch Leistungen im Rahmen von Inte-                 Erlösbudgets und der Erlössumme nach § 6 Abs. 3\ngrationsverträgen nach § 140a des Fünften                Satz 1. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht\nBuches Sozialgesetzbuch, und“.                           vereinbart, kann für das Folgejahr ein zusätzlicher\nBetrag bis zur Höhe von 0,4 vom Hundert verein-\nb) Satz 4 erster Halbsatz wird wie folgt geändert:\nbart werden. Voraussetzung ist, dass das Kran-\naa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein               kenhaus nachweist, dass auf Grund einer schriftli-\nKomma ersetzt.                                           chen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertre-\nbb) In Nummer 7 wird das Semikolon durch das                 tung, die eine Verbesserung der Arbeitszeitbedin-\nWort „oder“ ersetzt.                                     gungen zum Gegenstand hat, zusätzliche Perso-\nnalkosten zur Einhaltung der Regelungen des\ncc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-                Arbeitszeitrechts zu finanzieren sind. Ist bereits für\ngefügt:                                                  ein Kalenderjahr ein Betrag vereinbart worden,\n„8. zusätzliche Kosten im Falle der Abschaf-             wird dieser um einen für das Folgejahr neu verein-\nfung des Arztes im Praktikum;“.                     barten Betrag kumulativ erhöht. Der dem Kranken-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003              2247\nhaus nach den Sätzen 1 bis 4 insgesamt zustehen-         neten Zuschläge einzurechnen. Absatz 4 gilt insoweit\nde Betrag wird außerhalb des Erlösbudgets und            nicht.“\nder Erlössumme nach § 6 Abs. 3 durch einen\nZuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-\nFallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 3 Abs. 3                               Artikel 16\nSatz 4 Nr. 1) sowie auf die sonstigen Entgelte nach\nÄnderung der\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 finanziert und gesondert in der\nRechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags\nZulassungsverordnung für Vertragsärzte\nist anhand eines Vomhundertsatzes zu berechnen,         Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im\nder aus dem Verhältnis der für die Verbesserung       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,\nder Arbeitszeitbedingungen insgesamt vereinbar-       veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nten Beträge einerseits sowie der Summe aus            durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001\nErlösbudget und Erlössumme nach § 6 Abs. 3            (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:\nandererseits zu ermitteln und von den Vertragspar-\nteien zu vereinbaren ist. Soweit für die Jahre 2003   1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „Psychothera-\nund 2004 entsprechende Beträge nach § 6 Abs. 5           peuten“ ein Komma und die Wörter „medizinische\nder Bundespflegesatzverordnung vereinbart wur-           Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte“\nden, sind diese aus dem Erlösbudget auszuglie-           eingefügt.\ndern und ab dem Jahr 2005 durch den Zuschlag\nnach Satz 5 zu finanzieren. Kommt eine Vereinba-\n2. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nrung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle\nnach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. Soweit        „Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen\ndie in der Betriebsvereinbarung festgelegten und         hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungs-\nmit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Maßnah-         bereich eine ärztliche Unterversorgung besteht oder\nmen nicht umgesetzt werden, ist der Betrag ganz          droht.“\noder teilweise zurückzuzahlen.\n(14) Mehrkosten im Falle der Abschaffung des       3. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nArztes im Praktikum werden in den Jahren 2004            „Liegt der Vertragsarztsitz in einem unterversorgten\nbis 2006 außerhalb des Erlösbudgets und der              Gebiet, gilt die Pflicht bei der Wohnungswahl nach\nErlössumme nach § 6 Abs. 3 durch einen Zuschlag          Satz 2 nicht.“\nauf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauscha-\nlen und die Zusatzentgelte (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1)\n4. In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe in der Klammer\nsowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1\nwie folgt gefasst:\nSatz 1 finanziert. Die Höhe des Zuschlags ist\nanhand eines Vomhundertsatzes zu berechnen,              „(§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften\nder aus dem Verhältnis der Mehrkosten einerseits         Buches Sozialgesetzbuch)“.\nsowie der Summe aus Erlösbudget und Erlössum-\nme nach § 6 Abs. 3 andererseits zu ermitteln und      5. In § 32 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-\nvon den Vertragsparteien zu vereinbaren ist.             fügt:\nKommt eine Vereinbarung nicht zustande, ent-\n„Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitli-\nscheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf Antrag\nchen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu\neiner Vertragspartei. Der Zuschlag ist in der Rech-\neiner Dauer von sechs Monaten vertreten lassen; die\nnung des Krankenhauses mit dem Zuschlag nach\nVertretungszeiten dürfen zusammen mit den Vertre-\nAbsatz 13 zusammenzufassen.“\ntungszeiten nach Satz 2 innerhalb eines Zeitraums\nvon zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten\n3. In § 6 Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „Ausschusses          nicht überschreiten.“\nKrankenhaus“ durch die Wörter „Gemeinsamen Bun-\ndesausschusses“ ersetzt.\n6. § 32b wird wie folgt geändert:\n4. § 8 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:                   a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben und folgender\nSatz angefügt:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 1 gilt nicht für medizinische Versorgungszen-\n„2. Zu- und Abschläge nach § 5 und ein Zuschlag              tren.“\nnach § 4 Abs. 13 und 14,“.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:                      „§ 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch gilt entsprechend.“\n„5. Zuschläge nach den §§ 139c und 91 Abs. 2\nSatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-          7. § 46 wird wie folgt geändert:\nbuch.“                                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:                       aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Arz-\ntes“ die Wörter „oder des medizinischen Ver-\n„(7) In den ab dem 1. Januar 2007 geltenden Basis-\nsorgungszentrums“ eingefügt.\nfallwert sind Mehrkosten im Falle der Abschaffung des\nArztes im Praktikum in Höhe der von den Krankenhäu-              bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Arzt“\nsern im Lande nach § 4 Abs. 14 insgesamt abgerech-                    ein Komma und die Wörter „das medizinische","2248           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nVersorgungszentrum oder die sonstige ärztlich        b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngeleitete Einrichtung“ eingefügt.\n„§ 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-\ncc) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Arzt“                buch gilt entsprechend.“\nein Komma und die Wörter „des medizini-\nschen Versorgungszentrums oder der sonsti-        6. § 46 wird wie folgt geändert:\ngen ärztlich geleiteten Einrichtung“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden in Buchstabe b der Punkt\ngestrichen und folgende Buchstaben c und d                    aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Zahn-\nangefügt:                                                          arztes“ die Wörter „oder des medizinischen\nVersorgungszentrums“ eingefügt.\n„c) § 97 nach erfolgter Genehmigung der Anstel-\nlung eines Arztes in einem medizinischen Ver-            bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Zahn-\nsorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünf-                    arzt“ ein Komma und die Wörter „das medizi-\nten Buches Sozialgesetzbuch oder einer Ein-                   nische Versorgungszentrum oder die sonstige\nrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften                        zahnärztlich geleitete Einrichtung“ eingefügt.\nBuches Sozialgesetzbuch                100 Euro\ncc) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Zahn-\nd)   nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b                     arzt“ ein Komma und die Wörter „des medizi-\nAbs. 2 beruhenden Genehmigung in das Ver-                     nischen Versorgungszentrums oder der sons-\nzeichnis nach § 32b Abs. 4           100 Euro.“               tigen zahnärztlich geleiteten Einrichtung“ ein-\ngefügt.\nb) In Absatz 2 werden in Buchstabe b der Punkt\nArtikel 17                                 gestrichen und folgende Buchstaben c und d\nÄnderung der Zulassungs-                              angefügt:\nverordnung für Vertragszahnärzte                          „c) nach erfolgter Genehmigung der Anstellung\nDie Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der                   eines Zahnarztes in einem medizinischen Ver-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,                 sorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünf-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                    ten Buches Sozialgesetzbuch            100 Euro\ndurch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001                   d)   nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b\n(BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:                               Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Ver-\nzeichnis nach § 32b Abs. 4           100 Euro.“\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versor-\ngungszentren und die dort angestellten Zahnärzte                                    Artikel 18\nentsprechend.“\nÄnderung der Verordnung\n2. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         über die Amtsdauer, Amtsführung und\nEntschädigung der Mitglieder der\n„Der Landesausschuss der Zahnärzte und Kranken-                Bundesausschüsse und Landesausschüsse\nkassen hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem\nder Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen\nPlanungsbereich eine ärztliche Unterversorgung\nbesteht oder droht.“                                         Die Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und\nEntschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse\n3. In § 28 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe in der Klammer       und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Kran-\nwie folgt gefasst:                                         kenkassen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fas-\n„(§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften           sung, geändert durch die Verordnung vom 12. März 1980\nBuches Sozialgesetzbuch)“.                                 (BGBl. I S. 282), wird wie folgt geändert:\n4. In § 32 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-      1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„Verordnung\n„Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem\nüber die Amtsdauer, Amtsführung\nzeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu\nund Entschädigung der\neiner Dauer von sechs Monaten vertreten lassen; die\nMitglieder des Gemeinsamen\nVertretungszeiten dürfen zusammen mit den Vertre-\nBundesausschusses und der Landesausschüsse\ntungszeiten nach Satz 2 innerhalb eines Zeitraums\nder Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen\nvon zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten\n(Ausschussmitglieder-Verordnung – AMV)“.\nnicht überschreiten.“\n2. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die\n5. § 32b wird wie folgt geändert:\nWörter „der Bundes-“ durch die Wörter „Gemeinsa-\na) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben und folgender           men Bundesausschuss“ ersetzt und nach dem Wort\nSatz angefügt:                                            „und“ das Wort „der“ eingefügt.\n„Satz 1 gilt nicht für medizinische Versorgungszen-\ntren.“                                                 3. § 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003              2249\n4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Ärzte“ durch          3. Dem § 2 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\ndas Wort „Körperschaften“ ersetzt und nach dem                   „(4) Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentli-\nWort „Stellvertreter“ die Wörter „sowie die Vertreter         cher Apotheken ist auf Antrag zu erteilen, wenn\nder Krankenkassen und ihre Stellvertreter“ gestrichen.\n1. der Antragsteller die Voraussetzungen nach den\n5. § 7 wird wie folgt gefasst:                                        Absätzen 1 bis 3 für jede der beantragten Apothe-\nken erfüllt und\n„§ 7\n2. die von ihm zu betreibende Apotheke und die von\nReisekosten für Mitglieder                         ihm zu betreibenden Filialapotheken innerhalb\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses                          desselben Kreises oder derselben kreisfreien\nDie Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen               Stadt oder in einander benachbarten Kreisen\nMitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses                      oder kreisfreien Städten liegen.\nerhalten Reisekosten nach den Vorschriften über                  (5) Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apothe-\nReisekostenvergütung der Beamten des Bundes nach              ken gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit fol-\nder Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich             genden Maßgaben entsprechend:\ngegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.“\n1. Der Betreiber hat eine der Apotheken (Hauptapo-\ntheke) persönlich zu führen.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. Für jede weitere Apotheke (Filialapotheke) hat der\na) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.                            Betreiber schriftlich einen Apotheker als Verant-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                wortlichen zu benennen, der die Verpflichtungen\nzu erfüllen hat, wie sie in diesem Gesetz und in\n„(2) Die Kosten für die Vorsitzenden und die\nder Apothekenbetriebsordnung für Apothekenlei-\nweiteren unparteiischen Mitglieder der Landes-\nter festgelegt sind. Soll die Person des Verant-\nausschüsse sowie die sonstigen sächlichen und\nwortlichen geändert werden, so ist dies der\npersönlichen Kosten tragen die beteiligten Vereini-\nBehörde von dem Betreiber eine Woche vor der\ngungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten\nÄnderung schriftlich anzuzeigen.“\nVerbände der Krankenkassen je zur Hälfte. Der auf\ndie Verbände der Krankenkassen jeweils entfallen-\nde Anteil bemisst sich nach der Zahl der von ihnen      4. In § 3 wird in Nummer 4 am Ende das Semikolon\nin die Ausschüsse entsandten Vertreter; das gilt           durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgeho-\nentsprechend für die beteiligten Vereinigungen der         ben.\nÄrzte (Zahnärzte), wenn an einem Ausschuss meh-\nrere Vereinigungen beteiligt sind.“                     5. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „§ 8 Satz 2“ durch die\nAngabe „§ 8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4“\nersetzt.\nArtikel 19\n6. In § 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nÄnderung der Schiedsamtsverordnung\n„Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber\nIn § 19 Satz 3 der Schiedsamtsverordnung in der im\nnach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10,\nPflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\ndes Betreibers bleiben unberührt.“\nArtikel 41 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2702) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 83\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 83“ ersetzt.                       7. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten für Apotheken nach § 2\nAbs. 4 entsprechend.“\nArtikel 20\nÄnderung des                             8. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „einer\nGesetzes über das Apothekenwesen                         Apotheke“ die Wörter „oder von Apotheken nach § 2\nAbs. 4“ eingefügt.\nDas Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I\n9. In § 11 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:\nS. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352), wird wie folgt             „§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt\ngeändert:                                                         unberührt.“\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt               10. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b einge-\ngefasst:                                                     fügt:\n„Gesetz                                                        „§ 11a\nüber das Apothekenwesen                           Die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflich-\n(Apothekengesetz – ApoG)“.                      tigen Arzneimitteln gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des\nArzneimittelgesetzes ist dem Inhaber einer Erlaubnis\n2. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern „eine Apothe-           nach § 2 auf Antrag zu erteilen, wenn er schriftlich\nke“ die Wörter „und bis zu drei Filialapotheken“ ein-        versichert, dass er im Falle der Erteilung der Erlaub-\ngefügt.                                                      nis folgende Anforderungen erfüllen wird:","2250         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\n1. Der Versand wird aus einer öffentlichen Apotheke             (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-\nzusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb              träglich eine der Voraussetzungen nach § 11a weg-\nund nach den dafür geltenden Vorschriften erfol-         gefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,\ngen, soweit für den Versandhandel keine geson-           wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nderten Vorschriften bestehen.                            der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren\nAnordnung der zuständigen Behörde die Apotheke\n2. Mit einem Qualitätssicherungssystem             wird\nnicht den Anforderungen des § 11a Satz 1 Nr. 1 bis 3,\nsichergestellt, dass\nSatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 ent-\na) das zu versendende Arzneimittel so verpackt,          sprechend betreibt.\ntransportiert und ausgeliefert wird, dass seine          (3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrie-\nQualität und Wirksamkeit erhalten bleibt,             ben, gilt § 5 entsprechend.“\nb) das versandte Arzneimittel der Person ausge-\nliefert wird, die von dem Auftraggeber der        11. In § 14 Abs. 4 Satz 3 werden nach der Angabe\nBestellung der Apotheke mitgeteilt wird. Diese        „(§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ die\nFestlegung kann insbesondere die Aushändi-            Wörter „sowie an Patienten im Rahmen der ambu-\ngung an eine namentlich benannte natürliche           lanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Kran-\nPerson oder einen benannten Personenkreis             kenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften\nbeinhalten,                                           Buches Sozialgesetzbuch) oder vertraglich zur ambu-\nc) die Patientin oder der Patient auf das Erforder-      lanten Versorgung dieser Patienten (§§ 116b und 140b\nnis hingewiesen wird, mit dem behandelnden            Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\nArzt Kontakt aufzunehmen, sofern Probleme             berechtigt ist,“ eingefügt.\nbei der Medikation auftreten und\n12. § 21 wird wie folgt geändert:\nd) die Beratung durch pharmazeutisches Perso-\nnal in deutscher Sprache erfolgen wird.               a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n3. Es wird sichergestellt, dass                                  „Mit Zustimmung des Bundesrates können durch\ndie Apothekenbetriebsordnung nach Satz 1 Re-\na) innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang              gelungen über die Organisation, Ausstattung und\nder Bestellung das bestellte Arzneimittel ver-            Mitwirkung von Apotheken bei der Durchführung\nsandt wird, soweit das Arzneimittel in dieser             von nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch\nZeit zur Verfügung steht, es sei denn, es wurde           vereinbarten Versorgungsformen erlassen wer-\neine andere Absprache mit der Person getrof-              den. Weiterhin wird das Bundesministerium\nfen, die das Arzneimittel bestellt hat; soweit            ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nerkennbar ist, dass das bestellte Arzneimittel            mung des Bundesrates Regelungen insbeson-\nnicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist             dere zur Gestaltung einschließlich des Betreibens\nversendet werden kann, ist der Besteller in               und der Qualitätssicherung von Informationen in\ngeeigneter Weise davon zu unterrichten,                   elektronischen Medien, die in Verbindung mit dem\nb) alle bestellten Arzneimittel geliefert werden,            elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwen-\nsoweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittel-           det werden, zu treffen.“\ngesetzes in den Verkehr gebracht werden dür-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfen und verfügbar sind,\naa) Die Wörter „Rechtsverordnung nach Absatz 1“\nc) für den Fall von bekannt gewordenen Risiken                   werden durch die Wörter „Apothekenbe-\nbei Arzneimitteln ein geeignetes System zur                   triebsordnung nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nMeldung solcher Risiken durch Kunden, zur\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nInformation der Kunden über solche Risiken\neingefügt:\nund zu innerbetrieblichen Abwehrmaßnahmen\nzur Verfügung steht,                                          „1a. die Anforderungen an den Versand, an\nden elektronischen Handel einschließ-\nd) eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst\nlich Versand, an die Beratung und Infor-\nwird,\nmation in Verbindung mit diesem Arz-\ne) ein System zur Sendungsverfolgung unterhal-                          neimittelhandel und Sicherstellung der\nten wird und                                                         ordnungsgemäßen Aushändigung die-\nser Arzneimittel an den Endverbraucher,\nf) eine Transportversicherung abgeschlossen\nan Dokumentationspflichten sowie zur\nwird.\nBestimmung von Arzneimitteln oder\nIm Falle des elektronischen Handels mit apotheken-                          Arzneimittelgruppen, deren Abgabe auf\npflichtigen Arzneimitteln gilt Satz 1 mit der Maßgabe,                      dem Wege des Versandhandels aus\ndass die Apotheke auch über die dafür geeigneten                            Gründen der Arzneimittelsicherheit oder\nEinrichtungen und Geräte verfügen wird.                                     des Verbraucherschutzes nicht zulässig\nist, soweit nicht mit angemessenen Mit-\nteln die Arzneimittelsicherheit und der\n§ 11b\nVerbraucherschutz gewährleistet wer-\n(1) Die Erlaubnis nach § 11a ist zurückzunehmen,                         den können und die Annahme der Risi-\nwenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen                           ken begründet ist und die Risiken\nnach § 11a nicht vorgelegen hat.                                            unverhältnismäßig sind,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003                2251\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                            des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu\n„6. die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung                 zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1\nund Einrichtung der Apothekenbetriebs-                Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 2 mit einer Geld-\nräume sowie der sonstigen Räume, die                  buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“\nden Versand und den elektronischen\nHandel einschließlich Versand mit Arz-      14. § 32 wird aufgehoben.\nneimitteln sowie die Beratung und Infor-\nmation in Verbindung mit diesem Handel\nArtikel 21\nbetreffen,“.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:            Änderung der Apothekenbetriebsordnung\n„(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1            Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der\nSatz 4 können insbesondere folgende Regelun-          Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I\ngen zur Gestaltung einschließlich des Betreibens      S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verord-\nund der Qualitätssicherung von Informationen in       nung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie\nelektronischen Medien getroffen werden, die in        folgt geändert:\nVerbindung mit dem elektronischen Handel mit\nArzneimitteln verwendet werden:                       1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. Darbietung und Anwendungssicherheit,                     „(3) Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. August\n2. Bestellformular und dort aufgeführte Anga-            2002 (BGBl. I S. 3396) und die Medizinprodukte-\nben,                                                 Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I\n3. Fragebogen zu für die Arzneimitteltherapie            S. 2131), jeweils in der geltenden Fassung, bleiben\nrelevanten Angaben, soweit diese aus Grün-           unberührt.“\nden der Arzneimittelsicherheit erforderlich sein\nkönnen,                                          2. § 2 wird wie folgt geändert:\n4. Informationen zur Arzneimittelsicherheit,             a) In Absatz 1 werden in Nummer 3 der Punkt durch\n5. Vermittlungsart und -qualität der Information,            ein Komma ersetzt und die folgenden Nummern 4\nund 5 angefügt:\n6. Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle und\nQualitätsbestätigung,                                    „4. bei einer Hauptapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 1\ndes Apothekengesetzes der Inhaber der\n7. Zielgruppenorientierung,                                        Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apothekenge-\n8. Transparenz,                                                    setzes,\n9. Urheberschaft der Webseite und der Informa-                5. bei einer Filialapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 2\ntionen,                                                        des Apothekengesetzes der vom Betreiber\n10. Geheimhaltung und Datenschutz,                                  benannte Verantwortliche.“\n11. Aktualisierung von Informationen,                     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5\n12. Verantwortlichkeit und Ansprechpartner für\nist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum\nRückmeldungen,\nBetreiben von Apotheken geltenden Vorschriften\n13. Zugreifbarkeit auf gesundheits- oder arznei-              verantwortlich.“\nmittelbezogene Daten oder Inhalte,\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n14. Verlinkung zu anderen Webseiten und sonsti-\n„(4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimit-\ngen Informationsträgern,\nteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten\n15. Einrichtungen zur Erkennung und Überprü-                  die in § 25 genannten Waren nur in einem Umfang\nfung des Status der Überwachung oder                     anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemä-\nÜberprüfung der Apotheke und der Webseite                ßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des\nsowie deren Grundlagen.“                                 Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beein-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                         trächtigt.“\nd) In Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefasst:\n13. § 25 wird wie folgt geändert:                                    „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vertretung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des\naa) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1                  Apothekengesetzes und nicht für die Vertretung\nvorangestellt:                                           des Leiters einer krankenhausversorgenden Apo-\ntheke.“\n„1. wer entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Ver-\nantwortlichen nicht, nicht richtig oder     3. § 4 wird wie folgt geändert:\nnicht rechtzeitig benennt,“.\na) In Absatz 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die                 ersetzt:\nNummern 2 bis 4.\n„Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungs-\n„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen             gemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die ein-","2252          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung,                     schriftliche Empfangsbestätigung ausgeliefert\nLagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße                   wird,\nAbgabe von Arzneimitteln und die Information und             3. der Besteller in geeigneter Weise davon unter-\nBeratung über Arzneimittel, auch mittels Einrich-                richtet wird, wenn erkennbar ist, dass die Ver-\ntungen der Telekommunikation, zu gewährleisten.                  sendung des bestellten Arzneimittels nicht\nSoweit die Apotheke Arzneimittel versendet oder                  innerhalb der in § 11a Nr. 3 Buchstabe a des\nelektronischen Handel betreibt, gilt Satz 1 entspre-             Apothekergesetzes genannten Frist erfolgen\nchend.“                                                          kann,\nb) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-           4. alle bestellten Arzneimittel, soweit sie im Gel-\nde Sätze ersetzt:                                                tungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den\n„Das gilt nicht für das Nachtdienstzimmer, für                   Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar\nBetriebsräume, die ausschließlich der Arzneimit-                 sind, geliefert werden,\ntelversorgung von Krankenhäusern dienen oder in              5. für den Fall von bekannt gewordenen Risiken\ndenen anwendungsfertige Zytostatikazubereitun-                   bei Arzneimitteln dem Kunden Möglichkeiten\ngen hergestellt werden oder die den Versand und                  zur Meldung solcher Risiken zur Verfügung ste-\nden elektronischen Handel mit Arzneimitteln sowie                hen, der Kunde über ihn betreffende Risiken\ndie Beratung und Information in Verbindung mit                   informiert wird und zur Abwehr von Risiken bei\ndiesem Versandhandel einschließlich dem elektro-                 Arzneimitteln innerbetriebliche Abwehrmaß-\nnischen Handel betreffen. Diese Räume müssen                     nahmen durchgeführt werden,\njedoch in angemessener Nähe zu den übrigen\nBetriebsräumen liegen.“                                      6. die behandelte Person darauf hingewiesen\nwird, dass sie mit der behandelnden Ärztin oder\n4. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          dem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen\nsoll, sofern Probleme bei der Anwendung des\n„Soweit es sich bei den Arzneimitteln um Teilmengen                 Arzneimittels auftreten,\nvon Fertigarzneimitteln handelt, sind auf den Behält-\nnissen und, soweit verwendet, den äußeren Umhül-                7. die behandelte Person darauf hingewiesen\nlungen die Angaben der Kennzeichnung des Fertig-                    wird, dass ihr die Beratung durch pharmazeuti-\narzneimittels sowie Name und Anschrift der Apotheke                 sches Personal auch mittels Einrichtungen der\nanzugeben und außerdem eine Ausfertigung der                        Telekommunikation zur Verfügung steht; die\nPackungsbeilage beizufügen.“                                        Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind\nihnen mitzuteilen,\n5. § 17 wird wie folgt geändert:                                   8. eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst\nwird und\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n9. ein System zur Sendungsverfolgung unterhal-\n„(1) Arzneimittel dürfen, außer im Falle des § 11a\nten wird.\ndes Apothekengesetzes und des Absatzes 2a, nur\nin den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr                Die Versendung darf nicht erfolgen, wenn zur\ngebracht und nur durch pharmazeutisches Perso-               sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Infor-\nnal ausgehändigt werden.“                                    mations- oder Beratungsbedarf besteht, der auf\neinem anderen Wege als einer persönlichen Infor-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Versendung aus\nmation oder Beratung durch einen Apotheker nicht\nder Apotheke oder die Zustellung durch Boten ist\nerfolgen kann.“\nim begründeten Einzelfall zulässig“ durch die Wör-\nter „Zustellung durch Boten der Apotheke ist im           d) In Absatz 4 wird das Wort „unverzüglich“ durch die\nEinzelfall ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothe-             Wörter „in einer der Verschreibung angemessenen\nkengesetzes zulässig“ ersetzt und nach Satz 1 fol-           Zeit“ ersetzt.\ngender Satz eingefügt:                                    e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „den\n„Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 gilt ent-           Verschreibungen“ die Wörter „und den damit ver-\nsprechend; Absatz 2a Satz 1 Nr. 5 bis 7 und 9 ist,           bundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozial-\nsoweit erforderlich, ebenfalls anzuwenden.“                  gesetzbuch zur Arzneimittelversorgung“ einge-\nfügt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n„(2a) Bei dem nach § 11a des Apothekengeset-        6. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzes erlaubten Versand hat der Apothekenleiter\nsicherzustellen, dass                                     a) In Nummer 3 wird die Angabe „16.00“ durch die\nAngabe „20.00“ ersetzt.\n1. das Arzneimittel so verpackt, transportiert und\nausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirk-      b) Nummer 4 wird aufgehoben.\nsamkeit erhalten bleibt,\n7. § 25 wird wie folgt gefasst:\n2. das Arzneimittel entsprechend den Angaben\ndes Auftraggebers ausgeliefert und gegebe-                                      „§ 25\nnenfalls die Auslieferung schriftlich bestätigt                        Apothekenübliche Waren\nwird. Der Apotheker kann in begründeten Fällen\nentgegen der Angabe des Auftraggebers, ins-              Apothekenübliche Waren sind\nbesondere wegen der Eigenart des Arzneimit-           1. Medizinprodukte, auch soweit sie nicht der Apo-\ntels, verfügen, dass das Arzneimittel nur gegen          thekenpflicht unterliegen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003              2253\n2. Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger,           c) In Absatz 3 werden die Angabe „fünfundzwanzig-\ndie der Gesundheit von Menschen und Tieren mit-               tausend“ durch die Angabe „fünfzigtausend“ und\ntelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern,            die Angabe „zwölftausendfünfhundert“ durch die\n3. Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf,              Angabe „zwanzigtausend“ ersetzt.\n4. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmit-           5. § 16 wird wie folgt gefasst:\ntel,\n„§ 16\n5. Mittel zur Aufzucht von Tieren.“\nWerbematerial und sonstige Gegenstände, auf die\nsich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswid-\n8. § 34 wird wie folgt geändert:\nrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.           § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                          über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.“\naa) In den Buchstaben b, c, f, g, j und l wird jeweils\ndie Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2“ durch die                                   Artikel 23\nAngabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.\nÄnderung des Arzneimittelgesetzes\nbb) In Buchstabe e wird die Angabe „oder die in\n§ 25 genannten Waren“ gestrichen.                   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt\nc) In Nummer 3 wird der Buchstabe g aufgehoben.\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August\n2002 (BGBl. I S. 3352), wird wie folgt geändert:\nArtikel 22\n1. § 43 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes über die                       a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern „nicht\nWerbung auf dem Gebiete des Heilwesens                          im Wege des Versandes“ die Wörter „ohne behörd-\nDas Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des                    liche Erlaubnis“ und nach den Wörtern „in den Ver-\nHeilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom                     kehr gebracht werden“ die Wörter „ ; das Nähere\n19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert                 regelt das Apothekengesetz“ eingefügt.\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001               b) In Absatz 3 wird das Wort „in“ durch das Wort\n(BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert:                          „von“ ersetzt.\n1. Dem § 1 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:          2. In § 48 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Verschrei-\n„(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den             bung“ ein Komma und die Angabe „einschließlich der\nSchriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbe-           Verschreibung in elektronischer Form,“ eingefügt.\nzwecken dienen und die zur Beantwortung einer kon-\nkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel            3. § 63 wird wie folgt geändert:\nerforderlich sind.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministeri-\n(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung                   um“ durch die Wörter „Die Bundesregierung“\nbeim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das              ersetzt.\nBestellformular und die dort aufgeführten Angaben,\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsoweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung\nnotwendig sind.“                                                  „In diesem werden die Zusammenarbeit der betei-\nligten Behörden und Stellen auf den verschiede-\n2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „anzu-               nen Gefahrenstufen, die Einschaltung der pharma-\nkündigen oder zu gewähren“ die Wörter „oder als                   zeutischen Unternehmer sowie die Beteiligung der\nAngehöriger der Fachkreise anzunehmen“ eingefügt.                 oder des Beauftragten der Bundesregierung für die\nBelange der Patientinnen und Patienten näher\ngeregelt und die jeweils nach den Vorschriften die-\n3. § 8 wird wie folgt gefasst:\nses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen be-\n„§ 8                                 stimmt.“\nUnzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege\ndes Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im            4. § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nWege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder           a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende der\n§ 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen.“                Nummer durch ein Komma ersetzt und danach fol-\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                     gende Nummer 1a eingefügt:\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-                   „1a. im Falle des Versandes an den Endverbrau-\nmer 3a eingefügt:                                                   cher das Arzneimittel zur Anwendung am\noder im menschlichen Körper bestimmt ist\n„3a. entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der                        und von einer Apotheke eines Mitgliedstaa-\nFachkreise eine Zuwendung oder sonstige                       tes der Europäischen Union oder eines ande-\nWerbegabe annimmt,“.                                          ren Vertragsstaates des Abkommens über\nb) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1                     den Europäischen Wirtschaftsraum, welche\noder Abs. 2“ gestrichen.                                            für den Versandhandel nach ihrem nationalen","2254          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nRecht, soweit es dem deutschen Apotheken-                   „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die\nrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum                  zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,\nVersandhandel entspricht, oder nach dem                     durch den Großhandel an Apotheken oder\ndeutschen Apothekengesetz befugt ist, ent-                  Tierärzte dürfen auf den Herstellerabgabe-\nsprechend den deutschen Vorschriften zum                    preis ohne die Umsatzsteuer höchstens\nVersandhandel oder zum elektronischen                       Zuschläge nach Absatz 4 oder 5 sowie die\nHandel versandt wird oder“.                                 Umsatzsteuer erhoben werden.“\nb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:                  b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\n„Das Bundesministerium veröffentlicht in regelmä-           eingefügt:\nßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über              „(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1\ndie Mitgliedstaaten der Europäischen Union und              ist bei einem Herstellerabgabepreis\ndie anderen Vertragsstaaten des Europäischen\nWirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel                               bis    3,00 Euro 15,0 Prozent\nund den elektronischen Handel mit Arzneimitteln              von 3,75 Euro bis        5,00 Euro 12,0 Prozent\ndem deutschen Recht vergleichbare Sicherheits-\nstandards bestehen.“                                         von 6,67 Euro bis        9,00 Euro  9,0 Prozent\nvon 11,57 Euro bis      23,00 Euro  7,0 Prozent\n5. § 78 wird wie folgt geändert:\nvon 26,83 Euro bis 1 200,00 Euro    6,0 Prozent.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaft“                (3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist\ndie Wörter „und Arbeit“ eingefügt und die               bei einem Herstellerabgabepreis\nWörter „Ernährung, Landwirtschaft und Fors-\nvon       3,01 Euro bis 3,74 Euro     0,45 Euro\nten“ durch die Wörter „Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft“ ersetzt.                   von       5,01 Euro bis 6,66 Euro     0,60 Euro\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            von       9,01 Euro bis 11,56 Euro    0,81 Euro\n„Abweichend von Satz 1 wird das Bundesmi-                von      23,01 Euro bis 26,82 Euro    1,61 Euro\nnisterium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt,\nab 1 200,01 Euro                    72,00 Euro.“\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung durch           c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung              geändert:\ndes Bundesrates bedarf, den Festzuschlag\nentsprechend der Kostenentwicklung der                  Nach dem Wort „Höchstzuschlag“ wird die Anga-\nApotheken bei wirtschaftlicher Betriebsfüh-             be „nach Absatz 1 Satz 2“ eingefügt und die Wör-\nrung anzupassen.“                                       ter „vom Hundert“ werden jeweils durch das Wort\n„Prozent“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3\nangefügt:                                                d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt\ngeändert:\n„Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige\nArzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen          Nach dem Wort „Höchstzuschlag“ wird die Anga-\nKrankenversicherung abgegeben werden.“                      be „nach Absatz 1 Satz 2“ eingefügt und die Wör-\nter „vom Hundert“ werden jeweils durch das Wort\n„Prozent“ ersetzt.\nArtikel 24\nÄnderung der Arzneimittelpreisverordnung                3. § 3 wird wie folgt geändert:\nDie Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 3              „(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die\ndes Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992),              zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,\nwird wie folgt geändert:                                           durch die Apotheken sind zur Berechnung des\nApothekenabgabepreises ein Festzuschlag von\n1. § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:                           3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatz-\nsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die\n„(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und\nzur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,\nPreise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimit-\ndurch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren\nteln.“\nabgegeben werden, dürfen zur Berechnung des\nApothekenabgabepreises abweichend von Satz 1\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben wer-\nden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fertigarznei-           zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch\nmitteln“ ein Komma und die Wörter „die zur              die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothe-\nAnwendung bei Menschen bestimmt sind,“                  kenabgabepreises höchstens Zuschläge nach\neingefügt.                                              Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:               werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003               2255\nb) In Absatz 3 werden das Wort „Festzuschlag“ durch                                 Artikel 28\ndie Wörter „Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3“\nund die Wörter „vom Hundert“ jeweils durch das               Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\nWort „Prozent“ ersetzt.                                  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-\nc) In Absatz 4 werden das Wort „Festzuschlag“ durch       kanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),\ndie Wörter „Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3“      zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. De-\nund die Wörter „vom Hundert“ jeweils durch das        zember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:\nWort „Prozent“ ersetzt.\n1. § 36a wird wie folgt geändert:\n4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „vom Hundert“ jeweils          In Satz 1 werden die Wörter „nicht rechtswidrigen“\ndurch das Wort „Prozent“ ersetzt.                              durch die Wörter „durch Krankheit erforderlichen“\nersetzt.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Hundert“            2. § 36b erhält folgende Fassung:\ndurch das Wort „Prozent“ ersetzt.                                                   „§ 36b\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „1,53 Euro“                                    Hilfe bei\ndurch die Angabe „2,50 Euro“, die Angabe „3,07                       Schwangerschaft und Mutterschaft\nEuro“ durch die Angabe „5,00 Euro“ und die An-\ngabe „4,60 Euro“ durch die Angabe „7,00 Euro“                 Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden\nersetzt.                                                   1. ärztliche Behandlung        und  Betreuung   sowie\nHebammenhilfe,\n6. In § 6 wird die Angabe „1,53 Euro“ durch die Angabe\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,\n„2,50 Euro“ ersetzt.\n3. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim und\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                  4. häusliche Pflege nach § 69b Abs. 1\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4“              gewährt.“\ndurch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und\nAbs. 2 bis 4“ ersetzt.\n3. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Hundert“\n„Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264\njeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehen den\nLeistungen zur Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.“\nArtikel 25\n4. § 38 wird wie folgt geändert:\nAufhebung der Verordnung\na) In der Überschrift wird das Wort „ , Fahrkosten“\nüber die Zuzahlung bei der Abgabe                          gestrichen.\nvon Arznei- und Verbandmitteln\nin der vertragsärztlichen Versorgung                     b) In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter\n„soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung\nDie Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe                   getroffen ist“ gestrichen.\nvon Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen\nVersorgung vom 9. September 1993 (BGBl. I S. 1557),               c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Novem-              d) Absatz 3 wird Absatz 2 und es wird folgender Satz\nber 2002 (BGBl. I S. 4409), wird aufgehoben.                         angefügt:\n„Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des\n§ 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 26                                  erzielbaren geringsten Umfang geleistet.“\nAufhebung des Gesetzes zur Einführung von                     e) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.\nAbschlägen der pharmazeutischen Großhändler\nDas Gesetz zur Einführung von Abschlägen der phar-\nmazeutischen Großhändler vom 23. Dezember 2002                                         Artikel 29\n(BGBl. I S. 4637, 4642) wird aufgehoben.\nÄnderung der Regelsatzverordnung\nIn § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der im\nArtikel 27                          Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nÄnderung der Sonderurlaubsverordnung                   Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nIn § 12 Abs. 3 Satz 5 der Sonderurlaubsverordnung in       S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter „sowie\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997            für Körperpflege und für Reinigung“ durch die Wörter\n(BGBl. I S. 978), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes   „ , für Körperpflege, für Reinigung sowie die Leistungen\nvom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist,      für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sons-\nwird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 6     tiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des\nAbs. 6“ ersetzt.                                             Gesetzes übernommen werden“ ersetzt.","2256           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nArtikel 30                                                   Artikel 35\nÄnderung der Strafprozessordnung                                             Gesetz\n§ 97 Abs. 2 der Strafprozessordnung in der Fassung             zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation\nder Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,               der vertragsärztlichen Selbstverwaltung\n1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Sep-           und Organisation der Krankenkassen\ntember 2003 (BGBl. I S. 1774) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                                        §1\n1. In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein\nDurchführung\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nvon Organisationsänderungen bei\n„es sei denn, es handelt sich um eine Gesundheits-               einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen\nkarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozial-\nDie zu vereinigenden Kassenärztlichen Vereinigungen\ngesetzbuch.“\nhaben die nach § 77 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches\n2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenanstalt“ die        Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden\nWörter „oder eines Dienstleisters, der für die Genann-    Fassung erforderlichen Organisationsänderungen im Ein-\nten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder       vernehmen mit den für die Sozialversicherung zuständi-\nnutzt,“ eingefügt.                                        gen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bis zum\n30. Juni 2004 durchzuführen.\nArtikel 31\n§2\nÄnderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes\nWahl der Vertreterversammlung\nIn § 19 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom                der Kassenärztlichen Vereinigungen\n9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 36\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geän-           (1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen\ndert worden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“ durch     wählen bis zum 30. September 2004 aus ihrer Mitte die\ndie Angabe „§ 6 Abs. 6 oder 7“ ersetzt.                       Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 79 Abs. 1\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar\n2005 geltenden Fassung. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und\nArtikel 32                          § 80 Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nin der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzu-\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes                   wenden.\nIn § 15 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der           (2) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte die\nBekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318)            Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertre-\nwird das Komma am Ende der Nummer 5 durch einen               ter.\nPunkt ersetzt und die Nummer 6 aufgehoben.\n§3\nArtikel 33\nWahl des Vorstandes der\nÄnderung des Gesetzes                                    Kassenärztlichen Vereinigungen\nüber ein Informationssystem zur\nBewertung medizinischer Technologien                     Die Vertreterversammlung nach § 2 wählt bis zum\n1. Dezember 2004 den Vorstand nach § 79 Abs. 1 des\nDas Gesetz über ein Informationssystem zur Bewer-          Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar\ntung medizinischer Technologien vom 22. Dezember 1999         2005 geltenden Fassung sowie aus seiner Mitte die Vor-\n(BGBl. I S. 2626, 2654) wird wie folgt geändert:              sitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und\nderen Stellvertreter. Hierbei sind § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem\n„(2) Das Deutsche Institut für medizinische Doku-      1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Sofern\nmentation und Information kann durch das Institut für     auf Grund der Regelungen nach § 77 Abs. 1 des Fünften\nQualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen       Buches Sozialgesetzbuch neue Kassenärztliche Vereini-\nnach § 139a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch           gungen durch Zusammenlegung gebildet werden, kann\nmit der Erteilung der Forschungsaufträge nach Ab-         die Anzahl der Vorstandsmitglieder durch Satzungsbe-\nsatz 1 Satz 3 beauftragt werden.“                         schluss für die Übergangszeit einer Wahlperiode auf bis\nzu fünf Mitglieder erweitert werden.\n2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n§4\nWahl der Vertreterversammlung\nArtikel 34\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\nRückkehr zum\nDie Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 2\neinheitlichen Verordnungsrang                    Abs. 1 Satz 1 wählen bis zum 30. November 2004 die Mit-\nDie auf den Artikeln 14, 16 bis 19, 21, 24, 27 und 29      glieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen\nberuhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-         Bundesvereinigungen. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und § 80\ngen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch-        Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in\ntigung durch Rechtsverordnung geändert werden.                der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003                   2257\nden. Die konstituierende Sitzung hat im Dezember 2004         Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am 9. Sep-\nstattzufinden.                                                tember 2003 noch nicht durchgeführt worden ist, können\nbis zum 1. Januar 2007 in ihren Satzungen keine Rege-\n§5                                lungen nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch vorsehen.\nWahl des Vorstandes\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\n§8\nDie Vertreterversammlung nach § 4 wählt bis zum\n31. März 2005 den Vorstand sowie aus seiner Mitte die                      Weitergeltung des Gesetzes zur\nVorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und                  Stabilisierung des Mitgliederkreises von\nderen Stellvertreter. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. In der          Bundesknappschaft und See-Krankenkasse\nkonstituierenden Sitzung nach § 4 Satz 3 ist zu bestim-          § 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkrei-\nmen, wer die Vorstandsaufgaben bis zur Wahl nach              ses von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse\nSatz 1 wahrnimmt.                                             vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 571) wird durch die Vor-\nschriften dieses Gesetzes nicht berührt.“\n§6\nGemeinsamer Bundesausschuss\nArtikel 36\n(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar                            Neufassung des Gesetzes\n2004 errichtet. Der Gemeinsame Bundesausschuss tritt                          über das Apothekenwesen\ndie Rechtsnachfolge der Ausschüsse nach den §§ 91,                      und der Apothekenbetriebsordnung\n137c und 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in\nder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-         Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nsung an. Der Gemeinsame Bundesausschuss tritt in die          Sicherung kann den Wortlaut des Apothekengesetzes\nRechte und Pflichten der Arbeitsgemeinschaft Koordinie-       und der Apothekenbetriebsordnung in den vom 1. Januar\nrungsausschuss nach § 137e Abs. 1 des Fünften Buches          2004 an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt\nSozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses          bekannt machen.\nGesetzes geltenden Fassung ein, insbesondere in die\nDienst- und Beschäftigungsverhältnisse der am 31. De-\nzember 2003 bei der Arbeitsgemeinschaft Koordinie-                                       Artikel 37\nrungsausschuss angestellten Bediensteten und Beschäf-\nInkrafttreten\ntigten in der zu diesem Zeitpunkt gültigen vertraglichen\nFassung.                                                         (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft,\n(2) Die Träger des Gemeinsamen Bundesausschusses           soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes\nbestellen bis zum 31. Januar 2004 die Mitglieder des          bestimmt ist.\nGemeinsamen Bundesausschusses einschließlich des                 (2) Artikel 5 Nr. 4 (§ 28k) tritt mit Wirkung vom 1. April\nVorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder.      2003 in Kraft.\n(3) Bis zur Bestellung der Mitglieder des Gemeinsa-           (3) Artikel 35 § 7 tritt mit Wirkung vom 9. September\nmen Bundesausschusses nimmt der Vorsitzende des               2003 in Kraft.\nAusschusses nach § 137e des Fünften Buches Sozialge-\nsetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes            (4) In Artikel 1 Nr. 133 tritt in § 173 Abs. 2 der Satz 5\ngeltenden Fassung die Aufgaben des Vorsitzenden des           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung vom\nGemeinsamen Bundesausschusses wahr. Außerdem                  26. September 2003 in Kraft.\nfassen die Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis zu die-           (5) Artikel 1 Nr. 23 (§ 35) und 118 (§ 140g) tritt am Tage\nsem Zeitpunkt weiterhin Beschlüsse, die als Beschlüsse        nach der Verkündung in Kraft.\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses gelten; Entspre-\nchendes gilt für Vereinbarungen der Selbstverwaltungs-           (6) Artikel 25 tritt am Tage des Inkrafttretens der\npartner nach § 137 des Fünften Buches Sozialgesetz-           Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 des Fünften Buches\nbuch.                                                         Sozialgesetzbuch in Kraft.\n(4) Richtlinien und sonstige Beschlüsse der Ausschüs-         (7) Artikel 1 Nr. 92 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nse nach den §§ 91, 137c, 137e des Fünften Buches Sozi-        (§ 129 Abs. 1 Satz 3 bis 5) tritt am Tage nach dem erst-\nalgesetzbuch und Vereinbarungen nach § 137 Abs. 1 des         maligen Inkrafttreten der Festbeträge nach § 35 Abs. 5\nFünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkraft-       Satz 4 in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bun-\ntreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleiben be-          desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im\nstehen; sie können vom Gemeinsamen Bundesaus-                 Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nschuss geändert und aufgehoben werden.                           (8) Artikel 1 Nr. 13 (§ 27), 15 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe aa (§ 28 Abs. 2 Satz 1), Nr. 17 (§ 30), in Nummer 36\n§7                                die §§ 55, 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59, Nr. 48 Buch-\nstabe b (§ 73 Abs. 2), Nr. 53 (§ 77), 56 (§ 79a), 57 (§ 79b),\nMoratorium\n58 (§ 80), 66 Buchstabe b (§ 87 Abs. 1a), Nr. 67 Buchsta-\nfür die Öffnung neu errichteter\nbe a (§ 87a Satz 1), Nr. 68 (§ 88), 74 Buchstabe d (§ 95\nBetriebs- und Innungskrankenkassen\nAbs. 5), Nr. 76a (§ 96), 152a (§ 266), 182 Buchstabe b\nNeu errichtete Betriebs- und Innungskrankenkassen,         (§ 311 Abs. 4), Artikel 2 Nr. 01 (§ 28 Abs. 4 Satz 2), 3 (§ 79),\nbei denen die Abstimmung nach § 148 Abs. 2 und § 158          4 (§ 81), 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buch-","2258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003\nstabe c (§ 85 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 4b) und Artikel 5 Nr. 3             Doppelbuchstabe aa (§ 85 Abs. 1 und 2 Satz 1), Nr. 8\n(§ 28d) treten am 1. Januar 2005 in Kraft.                               (§ 217) und 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 (§ 16)\n(9) Artikel 1 Nr. 145 (§ 241a), 146 (§ 245), 147 (§ 247),             treten am 1. Januar 2006 in Kraft.\n149 (§ 249), 150 (§ 249a) und 151 (§ 257), Artikel 2                        (10) Artikel 2 Nr. 1 (§ 71 Abs. 4) und 5 (§ 82) treten am\nNr. 2 (§ 73b Abs. 3), 6 (§ 83), 7 Buchstabe a und b                      1. Januar 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. November 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}