{"id":"bgbl1-2003-54-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":54,"date":"2003-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/54#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_54.pdf#page=6","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung","law_date":"2003-10-30T00:00:00Z","page":2170,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2003\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Güteverordnung\nVom 30. Oktober 2003\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-            d) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 5.\nrung und Landwirtschaft verordnet\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt\n– auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes              geändert:\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der              aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4a“\nzuletzt durch Artikel 193 Nr. 2 der Verordnung vom                      durch die Angabe „Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden\nist, und                                                           bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n– auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 des         f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nMilch- und Fettgesetzes, der zuletzt durch Artikel 193\ng) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in dessen\nNr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nSatz 2 werden die Wörter „Molkerei, Milchsammel-\nS. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des\nstelle oder Rahmstation“ durch die Wörter „Molke-\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\nrei oder Milchsammelstelle“ ersetzt.\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nvom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einverneh-            h) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                   eingefügt:\nArbeit nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundes-\ntag:                                                                  „(9) Für die Entnahme von Proben aus der\nAnlieferungsmilch dürfen in Milchsammelwagen\nArtikel 1                                  nur Probenahmeanlagen verwendet werden, die\nder DIN 11868 Teil 1 Ausgabe November 1999 und\nDie Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I                Teil 2 Ausgabe Juni 2002 entsprechen. Die zustän-\nS. 878, 1081), zuletzt geändert durch Artikel 22 des                 dige oberste Landesbehörde kann zulassen, dass\nGesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie               anstelle des Mindestaufrahmungsgrades bei der\nfolgt geändert:                                                      Prüfung gemäß Nummer 4 des Teils 1 dieser DIN-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      Norm ein anderes Verfahren, das diesem hinsicht-\nlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an die-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsem auszurichten ist, angewandt wird. Bei Probe-\n„(1) Molkereien und Milchsammelstellen haben              nahmeanlagen, die nach den in einem anderen\njede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf            Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in\n1. Fettgehalt,                                               einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum gelten-\n2. Eiweißgehalt,                                             den Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig\n3. bakteriologische Beschaffenheit,                          hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und\nein gleichwertiges Ergebnis hinsichtlich der Reprä-\n4. Gehalt an somatischen Zellen und\nsentativität der Probe sowie der Verschleppung\n5. Gefrierpunkt                                              gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die\nnach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu             Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. In begrün-\nlassen oder zu untersuchen.“                                 deten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständi-\ngen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderun-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Milch“               gen nach Satz 1 erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 4 gel-\ndie Wörter „von Kühen“ eingefügt.                            ten nicht, wenn die Milch an eine Molkerei, Milch-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      sammelstelle oder eine andere Stelle angeliefert\nwird, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das\nVerordnung liegt.“\nWort „drei“ ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und in des-\nsen Satz 1 werden die Wörter „Untersuchungs-\n„Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersu-              stelle, Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahm-\nchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach                station“ durch die Wörter „Untersuchungsstelle,\nden Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von                  Molkerei oder Milchsammelstelle“ ersetzt.\nUntersuchungsverfahren nach § 35 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliede-        3. § 3 wird wie folgt geändert:\nrungsnummer L 01.01-05, durchzuführen.“\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Mittel-\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „ist monatlich min-             wert“ die Wörter „ , auf Tausend gerundet,“ einge-\ndestens eine Untersuchung“ durch die Wörter                  fügt.\n„sind monatlich mindestens zwei Untersuchun-\ngen“ ersetzt.                                             b) Absatz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2003                          2171\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    in der vorgeschriebenen Weise untersuchen lässt\naa) Die Wörter „Molkereien, Milchsammelstellen                             oder untersucht,\noder Rahmstationen“ werden durch die Wör-                         2. einer Mitteilungs- oder Meldepflicht nach § 2\nter „Molkereien oder Milchsammelstellen“                              Abs. 10 zuwiderhandelt,\nersetzt.\n3. entgegen § 3 Anlieferungsmilch nicht oder nicht\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende                                 ordnungsgemäß bewertet oder“.\ndurch ein Semikolon ersetzt.\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nangefügt:                                                        a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht                     b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nin eine Berechnung eingegangen sein, die\nzu einem Anlieferungsverbot nach § 17                    8. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nder Milchverordnung geführt hat.“\n4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1                                          Artikel 2\nSatz 1 werden jeweils die Wörter „Molkerei, Milch-                                   Bekanntmachungserlaubnis\nsammelstelle oder Rahmstation“ durch die Wörter\n„Molkerei oder Milchsammelstelle“ ersetzt.                               Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nrung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milch-\n5. Dem § 6a wird folgender Satz angefügt:\nGüteverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\n„DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin,                        nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nerschienen und beim Deutschen Patent- und Mar-                        bekannt machen.\nkenamt in München archivmäßig gesichert nieder-\ngelegt.“\nArtikel 3\n6. § 7 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten\n„1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1\noder Abs. 8 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Oktober 2003\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}