{"id":"bgbl1-2003-54-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":54,"date":"2003-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz)","law_date":"2003-11-04T00:00:00Z","page":2166,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2003\nGesetz\nzur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die\ngrenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder\nHandelssachen in den Mitgliedstaaten\n(EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz)\nVom 4. November 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            3. Dem § 363 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/\nArtikel 1                              2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusam-\nmenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaa-\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt              ten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-         Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) bleiben unbe-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des               rührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und\nGesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 4410), wird           1073.“\nwie folgt geändert:\n4. § 917 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 1066 folgende\nAngaben eingefügt:                                                „(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzu-\nsehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden\n„Buch 11\nmüsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.“\nJustizielle Zusammen-\narbeit in der Europäischen Union\n5. Nach § 1066 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nAbschnitt 1\n„Buch 11\nZustellung nach\nder Verordnung (EG) Nr. 1348/2000                                    Justizielle Zusammen-\narbeit in der Europäischen Union\n§ 1067      Zustellung durch diplomatische oder konsu-\nlarische Vertretungen                                                     Abschnitt 1\n§ 1068      Zustellung durch die Post\nZustellung nach\n§ 1069      Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG)                     der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000\nNr. 1348/2000\n§ 1070      Annahmeverweigerung auf Grund der ver-                                       § 1067\nwendeten Sprache                                                       Zustellung durch\n§ 1071      Parteizustellung aus dem Ausland                       diplomatische oder konsularische Vertretungen\nEine Zustellung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verord-\nAbschnitt 2\nnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000\nBeweisaufnahme nach                          über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-\nder Verordnung (EG) Nr. 1206/2001                   licher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in\n§ 1072      Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der          den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37), die in\nEuropäischen Union                                 der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll,\nist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellen-\n§ 1073      Teilnahmerechte                                    den Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermitt-\n§ 1074      Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG)           lungsmitgliedstaats ist.\nNr. 1206/2001\n§ 1068\n§ 1075      Sprache eingehender Ersuchen“.\nZustellung durch die Post\n2. § 183 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                               (1) Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Ver-\n„(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/        ordnung (EG) Nr. 1348/2000 in einem anderen Mit-\n2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung            gliedstaat der Europäischen Union ist unbeschadet\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in          weiterer Bedingungen des jeweiligen Empfangsmit-\nZivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl.         gliedstaats nur in der Versandform des Einschreibens\nEG Nr. L 160 S. 37) bleiben unberührt. Für die Durch-          mit Rückschein zulässig. Zum Nachweis der Zustel-\nführung gelten § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1.“               lung genügt der Rückschein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2003              2167\n(2) Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der Ver-       Adressaten nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nordnung (EG) Nr. 1348/2000, die in der Bundesrepu-           Nr. 1348/2000 zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und\nblik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur in der         beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der\nVersandform des Einschreibens mit Rückschein                 Adressat ist auf diese Frist hinzuweisen.\nzulässig. Hierbei muss das zuzustellende Schriftstück\nin einer der folgenden Sprachen abgefasst oder es                                      § 1071\nmuss ihm eine Übersetzung in eine dieser Sprachen\nbeigefügt sein:                                                          Parteizustellung aus dem Ausland\n1. Deutsch oder                                                 Eine Zustellung nach Artikel 15 Abs. 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1348/2000 ist in der Bundesrepublik\n2. die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des            Deutschland unzulässig.\nÜbermittlungsmitgliedstaats, sofern der Adressat\nStaatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist.                                     Abschnitt 2\n(3) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deut-                          Beweisaufnahme nach\nsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 der                         der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001\nVerordnung (EG) Nr. 1348/2000 zu bewirken oder zu\nveranlassen hat, kann ebenfalls durch Einschreiben                                     § 1072\nmit Rückschein zugestellt werden.\nBeweisaufnahme in den\n§ 1069                                     Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nZuständigkeiten nach                         Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG)\nder Verordnung (EG) Nr. 1348/2000                 Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die\nZusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mit-\n(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche         gliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in\nÜbermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der        Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1)\nVerordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig:                     erfolgen, so kann das Gericht\n1. für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung\n1. unmittelbar das zuständige Gericht eines anderen\nbetreibende Gericht und\nMitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersu-\n2. für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige                 chen oder\nAmtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche\ndie Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder             2. unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der\ngewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen                 Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare\nUrkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen               Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat\nBezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz                beantragen.\nhat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des\nWohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts                                       § 1073\nder Sitz; die Landesregierungen können die Auf-                               Teilnahmerechte\ngaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht\nfür die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch                 (1) Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von\nRechtsverordnung zuweisen.                               diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich\nder Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 bei der Erledigung\n(2) Für Zustellungen in der Bundesrepublik                des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das\nDeutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne         ersuchte ausländische Gericht anwesend und betei-\nvon Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/           ligt sein. Parteien, deren Vertreter sowie Sachverstän-\n2000 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen              dige können sich hierbei in dem Umfang beteiligen, in\nBezirk das Schriftstück zugestellt werden soll. Die          dem sie in dem betreffenden Verfahren an einer inlän-\nLandesregierungen können die Aufgaben der Emp-               dischen Beweisaufnahme beteiligt werden dürfen.\nfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehre-\nrer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.               (2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland\nnach Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1206/\n(3) Die Landesregierungen bestimmen durch\n2001 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von die-\nRechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen\nsem beauftragte Sachverständige durchführen.\nLand als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3\nSatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig\n§ 1074\nist. Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem\nLand nur einer Stelle zugewiesen werden.                                       Zuständigkeiten nach\n(4) Die Landesregierungen können die Befugnis                        der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001\nzum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1                 (1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik\nNr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer             Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von\nobersten Landesbehörde übertragen.                           Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001\ndasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die\n§ 1070                             Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.\nAnnahmeverweigerung                           (2) Die Landesregierungen können die Aufgaben\nauf Grund der verwendeten Sprache                  des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die\nFür Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur         Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverord-\nErklärung der Annahmeverweigerung durch den                  nung zuweisen.","2168           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2003\n(3) Die Landesregierungen bestimmen durch                    zen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde\nRechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen              übertragen.\nLand\n§ 1075\n1. als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 zustän-                        Sprache eingehender Ersuchen\ndig ist,                                                       Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf\n2. als zuständige Stelle Ersuchen auf unmittelbare              Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Ver-\nBeweisaufnahme im Sinne von Artikel 17 Abs. 1               ordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher\nder Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 entgegen-                 Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die\nnimmt.                                                      deutsche Sprache begleitet sein.“\nDie Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in\njedem Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen wer-                                   Artikel 2\nden.\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft; gleich-\n(4) Die Landesregierungen können die Befugnis            zeitig tritt das EG-Zustellungsdurchführungsgesetz vom\nzum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absät-           9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1536) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. November 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}