{"id":"bgbl1-2003-53-7","kind":"bgbl1","year":2003,"number":53,"date":"2003-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/53#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-53-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_53.pdf#page=18","order":7,"title":"Verordnung über die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwendungen bei der Anhörung im Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer (KDV-Erstattungsverordnung - KDVErstattV)","law_date":"2003-11-03T00:00:00Z","page":2162,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["2162          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003\nVerordnung\nüber die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und\nAufwendungen bei der Anhörung im Anerkennungsverfahren\nals Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer\n(KDV-Erstattungsverordnung – KDVErstattV)\nVom 3. November 2003\nAuf Grund des § 6 Abs. 6 des Kriegsdienstverwei-                                       §2\ngerungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593)                      Tagegeld, Übernachtungsgeld\nverordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend:                                              Für das Tage- und Übernachtungsgeld gelten die\nBestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der\njeweils geltenden Fassung.\n§1\n§3\nFahrkosten, Wegstreckenentschädigung                       Verdienstausfall, notwendige Aufwendungen\n(1) Soweit eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer\n(1) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller werden\nkeinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts\nauf Antrag die notwendigen Fahrkosten erstattet. Not-\nnach § 6 Abs. 5 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungs-\nwendig sind die Fahrkosten, die für die Benutzung regel-\ngesetzes hat, wird auf Antrag eine Entschädigung für\nmäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten\nVerdienstausfall gewährt. Sie richtet sich nach dem regel-\nBeförderungsklasse zwischen der Wohnung und dem Ort\nmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeber-\nder Anhörung tatsächlich entstehen. Reist die Antragstel-\nanteils zur Sozialversicherung. Die letzte begonnene\nlerin oder der Antragsteller von einem anderen Ort als\nStunde wird voll gerechnet. Die Antragstellerin oder der\ndem Wohnort an oder dorthin zurück, werden hierdurch\nAntragsteller hat eine Bescheinigung der Arbeitgeberin\nentstehende Mehrkosten nur erstattet, wenn das Bun-\noder des Arbeitgebers beizubringen, aus der die Dauer\ndesamt für den Zivildienst zugestimmt hat. Die Kosten für\nder ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des Ver-\ndie Benutzung einer höheren Beförderungsklasse wer-\ndienstausfalls ersichtlich sind.\nden auch dann nicht erstattet, wenn ein Zug benutzt wird,\nder nur eine höhere Klasse führt.                               (2) Die notwendigen Aufwendungen nach § 6 Abs. 5\nSatz 3 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes werden\n(2) Benutzt die Antragstellerin oder der Antragsteller    nur erstattet, soweit sie nachgewiesen werden und die\nein Kraftfahrzeug, wird die nach der Kraftfahrzeugklasse     Vertretung die beruflichen Aufgaben der Antragstellerin\nniedrigste Wegstreckenentschädigung nach dem Bun-            oder des Antragstellers in vollem Umfang wahrnehmen\ndesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung        kann. Erstattungsfähig ist die angemessene und in gleich\ngewährt. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. Parkgebühren        oder ähnlich gelagerten Fällen übliche Vergütung.\nwerden nicht erstattet.\n§4\n(3) Erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller\nvom Bundesamt für den Zivildienst einen Fahrgutschein                               Inkrafttreten\nder Deutschen Bahn AG, entfällt die Kostenerstattung für        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nFahrten mit der Deutschen Bahn AG.                           Kraft.\nBerlin, den 3. November 2003\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt"]}