{"id":"bgbl1-2003-53-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":53,"date":"2003-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/53#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_53.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)","law_date":"2003-10-23T00:00:00Z","page":2151,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003                       2151\nVerordnung\nüber Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse\n(Konfitürenverordnung – KonfV)*)\nVom 23. Oktober 2003\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                       (3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19                      gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a                   wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kenn-\nund c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-                         zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-                      Maßgabe des Absatzes 5 angegeben sind:\ntember 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4\n1. die verwendete Fruchtart oder die verwendeten\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\nFruchtarten in absteigender Reihenfolge des\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zustän-\nGewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe,\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                         2. der Fruchtgehalt durch die Angabe „hergestellt aus\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit                        ... g Früchten je 100 g“, bei wässrigen Auszügen ist\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:                              das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzu-\nziehen,\n§1                                      3. der Gesamtzuckergehalt durch die Angabe „Gesamt-\nzuckergehalt ... g je 100 g“; die anzugebende Zahl\nAnwendungsbereich\nstellt den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert der\nDie in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen                       Saccharoseskala dar.\ndieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr\nLebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu\nFruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vor-\nwerden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die\ngeschriebenen Angabe entweder die Angabe „Mehr-\nHerstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren\nfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl\noder Keksen bestimmt sind.\nder verwendeten Fruchtarten gebraucht werden. Abwei-\nchend von Satz 1 Nr. 3 ist eine Abweichung von ± 3 °\n§2                                      zwischen dem tatsächlichen und dem angegebenen\nZutaten                                    Refraktometerwert zulässig.\n(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach                          (4) Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 3 ist nicht erforder-\nAnlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 ent-                       lich, wenn eine nährwertbezogene Angabe für Zucker\nsprechen.                                                                 nach Maßgabe der Nährwert-Kennzeichnungsverord-\nnung gemacht wird.\n(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1\ndürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel                      (5) Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 1 ist in Verbindung\nnach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden.                              mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Die Angaben\nnach Absatz 3 Nr. 2 und 3 sind im selben Sichtfeld wie die\n(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-                  Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im Übrigen gilt für die\nten Zutaten dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen von                     Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3\nErzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden. Die                    Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der\nVorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind                    Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.\nanzuwenden.\n§4\n§3\nVerkehrsverbot\nKennzeichnung\nLebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten\n(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind                  Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1\ndie dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Verkehrs-                    genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2\nbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-                        Abs. 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen gewerbs-\nnungsverordnung.                                                          mäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.\n(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den\ndort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten.                                                  §5\nDiese Bezeichnungen können die Verkehrsbezeichnun-                                   Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\ngen anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nErzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge-\nkönnen.\ngen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt.\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom       (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-\n20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maro-\nnenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 67) in sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\ndeutsches Recht umgesetzt.                                             und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.","2152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des                  Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3                                                §7\nSatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§6                                            (1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft.\nÜbergangsregelung\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\nBis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis                  Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I\nzum 5. November 2003 geltenden Vorschriften herge-                       S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 der Ver-\nstellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 herge-                     ordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), außer\nstellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 2003\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003               2153\nAnlage 1\n(zu den §§ 1 bis 4)\nErzeugnisse\nAbschnitt I\nVerkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen\nVerkehrsbezeichnung                                       Herstellungsanforderungen\n1. Konfitüre extra                  Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht kon-\nzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre\nextra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brom-\nbeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren\ndarf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark herge-\nstellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und\noder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.\nAus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine\nKonfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen,\nMelonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.\nDie für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe\noder Fruchtmark beträgt mindestens\na) 350 g      bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,\nschwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,\nb) 250 g      bei Ingwer,\nc) 230 g      bei Kaschuäpfeln,\nd)    80 g    bei Passionsfrüchten,\ne) 450 g      bei anderen Früchten.\n2. Konfitüre                        Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Frucht-\nmark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf\nKonfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen\nganzen Frucht hergestellt werden.\nDie für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe\noder Fruchtmark beträgt mindestens\na) 250 g      bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,\nschwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,\nb) 150 g      bei Ingwer,\nc) 160 g      bei Kaschuäpfeln,\nd)    60 g    bei Passionsfrüchten,\ne) 350 g      bei anderen Früchten.\n3. Gelee extra                      Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder\nwässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.\nDie für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft\noder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von\nKonfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach\nAbzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwen-\ndeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen\nFrüchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht stein-\nlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken,\nTomaten.\n4. Gelee                            Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wäss-\nrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.\nDie für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft\noder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von\nKonfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug\ndes Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten\nWassers.","2154         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003\nVerkehrsbezeichnung                                      Herstellungsanforderungen\n5. Marmelade                          Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und\neinem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten\nErzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.\nDie für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus-\nfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp\nentstammen.\n6. Gelee-Marmelade                    Gelee-Marmelade ist eine Marmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestand-\nteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt\nworden sind.\n7. Maronenkrem                        Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und min-\ndestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1 000 g Enderzeugnis.\nAbschnitt II\nAllgemeine Anforderungen\n1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometer-\nwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch\nSüßungsmittel nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ersetzt wurde.\n2. Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen\nMindestmengen anteilmäßig zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003   2155\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 und § 4)\nAusgangserzeugnisse\nAbschnitt I\nBegriffsbestimmungen\n1. Frucht:\na) die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen\nBestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reini-\ngen und Putzen;\nb) Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkar-\ntoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten\ngleichgestellt;\nc) Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der\nIngwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht\nwerden;\n2. Fruchtpülpe:\nder genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkern-\nten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verar-\nbeitet;\n3. Fruchtmark:\nder genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkern-\nten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verar-\nbeitet ist;\n4. wässriger Auszug von Früchten:\nWässriger Auszug von Früchten, der – abgesehen von technisch unvermeid-\nbaren Verlusten – alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;\n5. Zuckerarten:\na) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,\nb) Fructosesirup,\nc) die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,\nd) brauner Zucker.\nAbschnitt II\nBehandlung der Ausgangserzeugnisse\n1. Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden\nBehandlungen unterzogen werden:\na) Wärme- und Kältebehandlungen;\nb) Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von\nKonfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;\nc) Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.\n2. Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.","2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 2)\nZutaten\n1. Honig:\nin allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesam-\nten Zucker;\n2. Fruchtsaft:\nausschließlich in Konfitüre;\n3. Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnis-\nsen:\nausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;\n4. Saft aus roten Früchten:\nausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren,\nHimbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabar-\nber;\n5. Saft aus roten Rüben:\nausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachel-\nbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;\n6. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:\nausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;\n7. Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:\nin allen Erzeugnissen;\n8. flüssiges Pektin:\nin allen Erzeugnissen;\n9. Schalen von Zitrusfrüchten:\nin Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;\n10. Blätter von Pelargonium odoratissimum:\nin Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;\n11. Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanille-\nauszüge und Vanillin:\nin allen Erzeugnissen."]}