{"id":"bgbl1-2003-53-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":53,"date":"2003-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/53#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_53.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken (Verwaltungsdatenverwendungsgesetz - VwDVG)","law_date":"2003-10-31T00:00:00Z","page":2149,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003              2149\nGesetz\nüber die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken\n(Verwaltungsdatenverwendungsgesetz – VwDVG)\nVom 31. Oktober 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            9. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanz-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  amts, bei Änderungen auch die bisherige Steuer-\nnummer,\n§1                              10. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,\nAllgemeine Bestimmungen                       11. Art der Festsetzung,\n(1) Die Finanzbehörden und die Bundesanstalt für          12. Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der\nArbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und                Steuerpflicht.\nden statistischen Ämtern der Länder monatlich für\nZwecke der Wirtschaftsstatistiken einschließlich des            (2) Die Daten werden verwendet für Zwecke\nStatistikregisters die bei ihnen vorhandenen Daten nach      1. der Konjunkturstatistik nach der Verordnung (EG)\nMaßgabe der §§ 2 und 3.                                          Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über\n(2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen          Konjunkturstatistiken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der\nÄmter der Länder dürfen die übermittelten Daten nur              jeweils geltenden Fassung und der regionalen\nverwenden                                                        Konjunkturberichterstattung,\n1. für Untersuchungen, ob die Daten zur Erstellung der in    2. der Intrahandelsstatistik nach der Verordnung (EWG)\nden §§ 2 und 3 genannten Wirtschaftsstatistiken und          Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über\nzur Führung des Statistikregisters geeignet sind,            die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitglied-\nstaaten (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) in der jeweils gelten-\n2. nach Maßgabe der §§ 2 und 3 für die dort bezeich-             den Fassung,\nneten Zwecke, soweit die Untersuchungen die\nEignung der Daten belegen.                               3. der Umsatzsteuerstatistik nach § 2 Abs. 1 des\nGesetzes über Steuerstatistiken,\n(3) Für Untersuchungen nach Absatz 2 Nr. 1 dürfen die\nübermittelten Daten mit Angaben aus statistischen            4. der monatlichen Statistiken im Handel und Gast-\nErhebungen und mit Angaben aus dem Statistikregister             gewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistik-\nabgeglichen werden.                                              gesetzes,\n5. der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3\n§2                                  des Gesetzes über Statistiken im Handwerk,\nDaten der Finanzbehörden                      6. der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach\n§ 3 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesstatistikgesetzes,\n(1) Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen\nBundesamt und den statistischen Ämtern der Länder            7. des Statistikregisters nach dem Statistikregister-\njeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten           gesetz und\nvon Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-      8. weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirt-\nVoranmeldungen verpflichtet sind:                                schaftsstatistiken.\n1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel,\n§3\n2. Rechtsform,\nDaten der Bundesanstalt für Arbeit\n3. Wirtschaftszweig,\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt dem\n4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft,\nStatistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben,\n5. Besteuerungsform,                                       die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten\n6. Dauerfristverlängerung,                                 Buches Sozialgesetzbuch erstatten:\n7. Berichtszeitraum,                                       1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel,\n8. steuerbare     Umsätze     (ohne    Einfuhrumsätze),    2. Wirtschaftszweig,\nUmsatzsteuer und Vorsteuer mit den im                   3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,\nBesteuerungsverfahren festgestellten Angaben,               untergliedert nach Voll- und Teilzeit,","2150           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003\n4. Zahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten,               Arbeit der Bundesregierung jährlich über die Ergebnisse\n5. Betriebsnummer, bei Änderung auch die zuletzt über-          der durchgeführten Untersuchungen.\nmittelte Betriebsnummer,\n§5\n6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.\nÄnderung\nDas Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nstatistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zustän-\ndigkeitsbereich.                                                    Nach § 282a Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n(2) Die Daten werden verwendet für Zwecke\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch\n1. der Konjunkturstatistik nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 1         Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550)\ngenannten Verordnung in der jeweils geltenden                geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nFassung und der regionalen Konjunkturbericht-\nerstattung,                                                      „(2a) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Statis-\ntischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungsdaten-\n2. der monatlichen Statistiken im Handel und Gast-              verwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die dort\ngewerbe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsstatistik-          genannten Zwecke zu übermitteln.“\ngesetzes,\n3. der vierteljährlichen Statistik im Handwerk nach § 3                                      §6\ndes Gesetzes über Statistiken im Handwerk,\nVerordnungsermächtigung\n4. des Statistikregisters nach dem Statistikregister-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ngesetz und\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\n5. weiterer durch Rechtsvorschrift angeordneter Wirt-           Anwendung dieses Gesetzes auszusetzen, soweit fest-\nschaftsstatistiken.                                          gestellt wird, dass die übermittelten Daten für die in § 1\nAbs. 2 Nr. 2 genannten Zwecke nicht verwendbar sind.\n§4\nBerichte                                                            §7\nDas Statistische Bundesamt berichtet im Einver-                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnehmen mit den statistischen Ämtern der Länder nach                 Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft\nAnhörung der Finanzbehörden und der Bundesanstalt für           und am 30. Juni 2008 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Oktober 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}