{"id":"bgbl1-2003-53-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":53,"date":"2003-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2003-10-31T00:00:00Z","page":2146,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2146          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 31. Oktober 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex\nder Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993\nNr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geän-\nArtikel 1                                 dert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000\nÄnderung des Zollverwaltungsgesetzes                        des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in\nDas Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992                   der jeweils geltenden Fassung.“\n(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I               c) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:\nS. 3105), wird wie folgt geändert:\n„Zollkodex-Durchführungsverordnung im Sinne\ndieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     Durchführungsvorschriften zu der Verordnung\n(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober\n„Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zoll-\n1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\ngebiets der Europäischen Gemeinschaften (Zoll-\nschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268\ngebiet der Gemeinschaft) sowie über die Grenzen\nS. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59,\nvon Freizonen im Sinne des Artikels 167 Abs. 3\n1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die\ndes Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799\nVerordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission\nBuchstabe a der Zollkodex-Durchführungsver-\nvom 21. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), in der\nordnung (Freizonen des Kontrolltyps I) wird im\njeweils geltenden Fassung.“\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich\nüberwacht.“\nb) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:               2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist die Ver-         a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei-\nordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom                     zonen“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003             2147\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei-             kodex-Durchführungsverordnung)        durch  Verwal-\nzonen“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.         tungsakt ändern.“\n3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Freizonen“ die       11. § 23 wird wie folgt gefasst:\nWörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.                                                 „§ 23\nÜberwachung von Freizonen des Kontrolltyps I\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium der Finanzen kann zur\na) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „zurei-\nSicherung der Begrenzungen von Freizonen des\nchender“ das Wort „tatsächlicher“ eingefügt.\nKontrolltyps I, insbesondere zur Ausgestaltung der\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung\ngefügt:                                                   ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.“\n„(3a) Im Rahmen der Erfassung des Warenver-\nkehrs kann durch Überholung am Ort der Ge-           12. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.\nstellung geprüft werden, ob Nichtgemeinschafts-\nwaren eingeführt worden sind oder ob der Ge-\nstellungspflicht vollständig genügt worden ist.                                Artikel 2\nStehen dafür erforderliche Einrichtungen am                     Änderung des Kreditwesengesetzes\nAmtsplatz oder einem anderen für die Gestellung\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nzugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ndie Überholung der nächste geeignete Ort\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom\nbestimmt werden. Der Gestellungspflichtige hat\n22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie folgt geän-\ndie Überholung zu ermöglichen. Er hat dabei\ndert:\nselbst oder durch andere auf seine Kosten und\nGefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher\nAnweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen           1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 6 folgende Angabe\nschwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren             eingefügt:\ngeeignete Stellen anzugeben sowie Beschrei-              „§ 6a Besondere Aufgaben“.\nbungen des Beförderungsmittels, Verzeichnisse\nder Ausrüstungsstücke und Ersatzteile und            2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nandere Unterlagen über das Beförderungs-\n„§ 6a\nmittel vorzulegen. Diese Pflichten treffen für\ndas Beförderungsmittel den Fahrzeugführer.“                               Besondere Aufgaben\n(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen las-\n5. § 11 wird aufgehoben.                                        sen, dass von einem Institut angenommene Einlagen,\nsonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte\n6. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei-            oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer\nzonen“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.            terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Ver-\nbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen\n7. In § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „Freizonen“ der            oder im Falle der Durchführung einer Finanztrans-\nKlammerzusatz „(§ 20 Abs. 1)“ durch die Wörter „des          aktion dienen würden, kann die Bundesanstalt\nKontrolltyps I“ ersetzt.                                     1. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen\nerteilen,\n8. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   2. dem Institut Verfügungen von einem bei ihm\n„Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen sind Zoll-            geführten Konto oder Depot untersagen,\nstellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 4 des Zollkodex.“        3. dem Institut die Durchführung von sonstigen\nFinanztransaktionen untersagen.\n9. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                       (2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in\n„§ 17a                              der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei\nZentralstelle für Risikoanalyse                 dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Ver-\nfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts\nDie Dienststellen der Zollverwaltung, insbesonde-         um eine natürliche oder juristische Person oder eine\nre der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden          nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt,\nbei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentral-             deren Name in die im Zusammenhang mit der\nstelle durch ein automationsgestütztes System der            Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste\nRisikoanalyse unterstützt. Die konkreten Aufgaben            des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsa-\nder Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie        men Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom\nihre Organisation und Ausstattung bestimmt das               27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer\nBundesministerium der Finanzen.“                             Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl.\nEG Nr. L 344 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung\n10. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                aufgenommen wurde.\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann den                    (3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die\nKontrolltyp bestehender Freizonen (Artikel 166 des           einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Ein-\nZollkodex in Verbindung mit Artikel 799 der Zoll-            zelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder","2148         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2003\njuristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen       3. In § 49 wird nach der Angabe „§ 2b Abs. 1a Satz 1\nPersonenvereinigung freigeben, soweit diese der              und Abs. 2 Satz 1,“ die Angabe „des § 6a,“ eingefügt.\nDeckung des notwendigen Lebensunterhalts der Per-\nson oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von     4. § 56 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nVersorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder\nvergleichbaren Zwecken dienen.                               a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-\ngestellt:\n(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben,\nsobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr                „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a\nvorliegt.                                                           Abs. 1 zuwiderhandelt,“.\nb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.\n(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das\nInstitut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch\nerheben.\nArtikel 3\n(6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschrän-\nInkrafttreten\nkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach § 2\nAbs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Außenwirt-          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nschaftsgesetzes bleibt unberührt.“                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Oktober 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}