{"id":"bgbl1-2003-52-8","kind":"bgbl1","year":2003,"number":52,"date":"2003-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/52#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-52-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_52.pdf#page=51","order":8,"title":"Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)","law_date":"2003-10-27T00:00:00Z","page":2123,"pdf_page":51,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003                       2123\nAllgemeine Waffengesetz-Verordnung\n(AWaffV)*)\nVom 27. Oktober 2003\nAuf Grund des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2,                                         Abschnitt 6\n§ 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6,                             Vorschriften für das Waffengewerbe\n§ 36 Abs. 5 und § 47 des Waffengesetzes vom 11. Okto-\nber 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), jeweils                                         Unterabschnitt 1\nauch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom\nFachkunde\n11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das\nBundesministerium des Innern:                                             § 15 Umfang der Fachkunde\n§ 16 Prüfung\nInhaltsübersicht                                                         Unterabschnitt 2\nAbschnitt 1                                        Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher\nNachweis der Sachkunde                             § 17 Grundsätze der Buchführungspflicht\n§ 1 Umfang der Sachkunde                                                  § 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form\n§ 2 Prüfung                                                               § 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform\n§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde                                  § 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form\nAbschnitt 2                                                        Unterabschnitt 3\nNachweis der persönlichen Eignung                                           Kennzeichnung von Waffen\n§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen\n§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung\nAbschnitt 7\nAbschnitt 3\nAusbildung in\nSchießsportordnungen;                                          der Verteidigung mit Schusswaffen\nAusschluss von Schusswaffen;\nFachbeirat                                 § 22 Lehrgänge und Schießübungen\n§ 5 Schießsportordnungen                                                  § 23 Zulassung zum Lehrgang\n§ 24 Verzeichnisse\n§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen\n§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen;\n§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport\nAbberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern\n§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen\nAbschnitt 8\nAbschnitt 4                                                 Vorschriften mit Bezug zur\nBenutzung von Schießstätten                                     Europäischen Union und zu Drittstaaten\n§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten                                                     Unterabschnitt 1\n§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kin-                                  Anwendung des Gesetzes\nder und Jugendliche                                                             auf Bürger der Europäischen Union\n§ 11 Aufsicht                                                             § 26 Allgemeine Bestimmungen\n§ 12 Überprüfung der Schießstätten                                        § 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 5\nErwerb von Waffen und\nAufbewahrung von Waffen und Munition                                       Munition in anderen Mitgliedstaaten;\n§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition                                                   Verbringen und Mitnahme\n§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäu-                § 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in\nsern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich                   einem anderen Mitgliedstaat\n§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition\n§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nnach oder durch Deutschland\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften       § 31 Anzeigen\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des  § 32 Mitteilungen der Behörden\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                § 33 Europäischer Feuerwaffenpass","2124            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nAbschnitt 9                           (5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehr-\nOrdnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften          mals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann\nbestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer\n§ 34 Ordnungswidrigkeiten                                    bestimmten Frist wiederholt werden darf.\n§ 35 Anwendung des bisherigen Rechts\n§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                                     §3\nAnderweitiger\nNachweis der Sachkunde\nAbschnitt 1\n(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewie-\nNachweis der Sachkunde                       sen, wenn der Antragsteller\n§1                            1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prü-\nfung bestanden hat oder durch eine Bescheini-\nUmfang der Sachkunde                               gung eines Ausbildungsleiters für das Schießwe-\n(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffenge-              sen nachweist, dass er die erforderlichen Kennt-\nsetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichen-                  nisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die\nde Kenntnisse                                                        Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,\n1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu               b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhand-\nbeachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts,                 werk bestanden hat oder\ndes Beschussrechts sowie der Notwehr und des Not-\n2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waf-\nstands,\nfengesetzes nachgewiesen hat,\n2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen\n(Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich           b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel\nFunktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik,                 mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist\nReichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei                 oder\nverbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen              c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisen-\nsind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie                den Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen,\ndie Reichweite,                                                  insbesondere behördlichen oder staatlich aner-\n3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Muniti-               kannten Ausbildung oder als Sportschütze eines\non einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schie-           anerkannten Schießsportverbandes erworben und\nßen mit Schusswaffen.                                            durch eine Bescheinigung der Behörde, des Aus-\nbildungsträgers oder Schießsportverbandes nach-\n(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse                  gewiesen hat,\nüber Waffen und Munition brauchen nur für die beantrag-\nte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem              sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder\nBedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusam-              Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art\nmenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.                     nach geeignet war, die für den Umgang mit der bean-\ntragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde\n(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes\nzu vermitteln.\nbeantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde\naußer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-,            (2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur\nFertigungs- und Ballistikkenntnisse.                         Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und\nMunition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für\n§2                            den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes.\nPrüfung                              (3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in\neinem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2\n(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der\nbezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil\nPrüfung Prüfungsausschüsse.\nausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waf-\n(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsit-         fen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1\nzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sach-      Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.\nkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses     Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden,\ndarf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig     wenn\nsein.\n1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und\n(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und           persönliche Eignung für die Durchführung des Lehr-\neinem praktischen Teil, der den Nachweis der ausrei-             gangs besitzt,\nchenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt.\nÜber das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prü-       2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem\nfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsit-        Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die ord-\nzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.             nungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewähr-\nleisten,\n(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein\nZeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen       3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Ver-\nSachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden              mittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkei-\ndes Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.                    ten gewährleistet und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003              2125\n4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln          (2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll\nausgestattet ist und über einen geeigneten Unter-         von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt\nrichtsraum verfügt.                                       werden:\n(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer     1. Amtsärzten,\npraktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem          2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychia-\nPrüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangs-               trie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie,\nträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit        Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie\nder Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,           oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-\nrapie,\n1. die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prü-\nfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveran-       3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeu-\nstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem              tengesetz approbiert sind,\nTag der Prüfung anzuzeigen und\n4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder\n2. einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prü-      5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsy-\nfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der          chologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psy-\nVertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Bei-        chologie.\nsitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit\ngibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.           Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Ge-\nbiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.\n(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde\nAbs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportver-\ndem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die\nband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre\nZweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen\nMitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die\nhinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich\nAbsätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwen-\ninnerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten\ndung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schieß-\nder Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten bei-\nsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.\nzubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu\nunterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt\nhat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der\nAbschnitt 2                           Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorlie-\ngen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutach-\nNachweis der persönlichen Eignung                   tung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gut-\nachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gut-\nachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie\n§4                                der Behörde übergibt oder vernichtet.\nGutachten über die persönliche Eignung                  (4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen\ndarf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhält-\n(1) Derjenige,                                             nis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutach-\nten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenann-\n1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage\nten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsver-\neines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologi-\nhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen\nschen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete\neine Konsultation des in den genannten Zeiträumen\nZweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen\nbehandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutach-\noder durch Tatsachen begründete Bedenken beste-\nter nicht aus.\nhen, dass er\n(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen\na) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit     persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten\nbeschränkt ist,                                       muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persön-\nb) abhängig von Alkohol oder anderen berauschen-          lich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen;\nden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,          die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte\nMethode muss angegeben werden. In den Fällen des\nc) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit      Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutach-\nWaffen oder Munition nicht vorsichtig oder sach-      ten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage,\ngemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht            ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeig-\nsorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete      net ist für den Umgang mit den dort aufgeführten\nGefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung             Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht aus-\nbesteht, oder                                         geschlossen werden, dass der Betroffene geistig unge-\neignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung\n2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige         nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzuge-\nEignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25.      hen.\nLebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige\nSchusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in                 (6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der\n§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art,      Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der\nerwerben und besitzen will,                               zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten\naus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht\nhat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sach-        bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die\nkundigen Gutachter zu beauftragen.                            Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene","2126            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Ver-    anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt kann zur\nbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.                     Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder\nOrdnung Zulassungen nach Satz 1 untersagen oder\n(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6\nAnordnungen treffen.\nAbs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine\nBescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine           (4) Für das sportliche Schießen im Training und im Ein-\nBegutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sach-       zelfall für Schießsportveranstaltungen können Schieß-\nkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass        sportordnungen Abweichungen von den in ihr festgeleg-\nsie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen              ten Schießdisziplinen zulassen.\nberechtigt sind.\n§6\nVom Schießsport\nAbschnitt 3\nausgeschlossene Schusswaffen\nSchießsportordnungen;                          (1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:\nAusschluss von Schusswaffen;\nFachbeirat                           1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62\nZentimeter (drei Zoll) Länge;\n§5                              2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren\nForm nach den Anschein einer vollautomatischen\nSchießsportordnungen                            Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des\n(1) Die Genehmigung einer Sportordnung für das                Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,\nSchießen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus,             wenn\ndass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten             a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,\nveranstaltet wird und\nb) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befin-\n1. jeder Schütze den Regeln der Sportordnung unter-                  det (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder\nworfen ist,\nc) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei\n2. ausreichende Sicherheitsbestimmungen für das                      Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;\nSchießen festgelegt und dabei insbesondere Rege-\nlungen zu den erforderlichen verantwortlichen Auf-       3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin,\nsichtspersonen (§ 10) getroffen sind,                        das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.\n3. mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen            (2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen\n(§ 6) durchgeführt wird,                                 und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waf-\nfengesetzes bleibt unberührt.\n4. nicht im Schießsport unzulässige Schießübungen (§ 7)\ndurchgeführt werden,                                        (3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines\nanerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den\n5. jede einzelne Schießdisziplin beschrieben und die für     Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn\nsie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Lauflänge     es sich um in national oder international bedeutenden\nund Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen       Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen\nSchießdisziplinen auch ausdrücklich festgelegt wer-      handelt.\nden kann, dass nur einzelne oder auch keine speziel-\nlen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und\n§7\n6. zur Ausübung der jeweiligen Schießdisziplinen zuge-\nUnzulässige\nlassene Schießstätten zur regelmäßigen Nutzung ver-\nSchießübungen im Schießsport\nfügbar sind.\n(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schieß-\n(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer Schießsport-\nübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und\nordnung sind die zur Prüfung des Vorliegens der Voraus-\nsolche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei\nsetzungen wesentlichen Regelungen und Angaben, ins-\ndenen\nbesondere auch die Beschreibung des Ablaufs der ein-\nzelnen Schießdisziplinen, beizufügen. Die Genehmigung        1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,\nvon Änderungen der Schießsportordnung, insbesondere          2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse\nvon der Neuaufnahme von Schießdisziplinen, ist vor Auf-          überwunden werden,\nnahme des jeweiligen Schießbetriebs nach den geänder-\nten Regeln einzuholen. Der Wegfall oder der Ersatz der       3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,\nregelmäßigen Nutzungsmöglichkeit von nach Absatz 1           4. das schnelle Reagieren auf plötzlich und überra-\nNr. 6 angegebenen Schießstätten ist unverzüglich anzu-           schend auftauchende, sich bewegende Ziele gefor-\nzeigen.                                                          dert wird,\n(3) Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm ange-         a) ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf\ngliederter Teilverband zur Erprobung neuer Schießübun-               laufende Scheiben,\ngen Abweichungen von den Schießdisziplinen der\ngenehmigten Schießsportordnung zulassen. Zulassun-               b) es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend\ngen nach Satz 1 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen             einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten\nund müssen die Art der Abweichung von der genehmig-                  Sportordnung,\nten Schießsportordnung bezeichnen; sie sind dem Bun-         5. das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross\ndesverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase                 Draw) gefordert wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003             2127\n6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels                                          Abschnitt 4\n(Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen\ndas Schießen auf Wurfscheiben, oder                                    Benutzung von Schießstätten\n7. der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer                                      §9\nAbsolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter\nZulässige Schieß-\nRegeln bekannt ist.\nübungen auf Schießstätten\nDie Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübun-           (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Ver-\ngen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind        bots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1\nverboten.                                                    des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen\n(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßi-           und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte\ngen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes)        erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengeset-\nund mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlos-         zes) nur zulässig, wenn\nsenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6),       1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berech-\nsoweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist,          tigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen\nbleibt unberührt.                                                nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaf-\nfen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrun-\n(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen             de liegenden Bedürfnisses erfolgt,\nSchießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe\nwerden durch die vorstehenden Regelungen nicht               2. geschossen wird\nbeschränkt.                                                      a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsport-\nordnung,\n§8                                   b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen\nin der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),\nBeirat für schießsportliche Fragen\nc) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)\n(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat             oder\nfür schießsportliche Fragen (Fachbeirat) gebildet. Den\nd) in der jagdlichen Ausbildung, oder\nVorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des\nInnern. An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Ver-        3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6\ntreter des Bundesverwaltungsamtes teil.                          Abs. 1 handelt.\n(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden        In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und\nund aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:            Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen\nnach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der\n1. je einem Vertreter jedes Landes,                          Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraus-\nsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.\n2. je einem Vertreter des Deutschen Sportbundes und\ndes Nationalen Olympischen Komitees,                        (2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer\nSchießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen\n3. je einem Vertreter der anerkannten Schießsportver-        von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten,\nbände,                                                   soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\nnicht entgegenstehen.\n4. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-\nAnstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.                      (3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen\nund deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffen-\n(3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schieß-    gesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6\nsportlichem Gebiet sachverständig und erfahren sein.         des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von\n(4) Das Bundesministerium des Innern kann Vertreter       der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen\nweiterer Bundes- und Landesbehörden sowie weitere            sind.\nSachverständige insbesondere auf schießsportlichem\noder waffentechnischem Gebiet zur Beratung hinzuzie-                                      § 10\nhen. In den Fällen, in denen der Fachbeirat über die                     Aufsichtspersonen; Obhut über das\nGenehmigung der Schießsportordnung eines nicht aner-                  Schießen durch Kinder und Jugendliche\nkannten Schießsportverbandes beraten soll, lädt das\nBundesministerium des Innern auch einen Vertreter die-          (1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte\nses Verbandes ein.                                           (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfor-\ndernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehre-\n(5) Das Bundesministerium des Innern beruft               re verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen\nzu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahr-\n1. die Vertreter jedes Landes einschließlich deren Stell-    nimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereini-\nvertreter auf Vorschlag des Landes;                      gung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eige-\n2. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichne-   ne verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht über-\nten Verbände und Organisationen nach Anhörung der        nimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht\nVorstände dieser Verbände.                               wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nach-\ngewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schie-\n(6) Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit   ßen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung\nehrenamtlich aus, sofern sie keine Behörde vertreten.        zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen","2128            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nmüssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schieß-       zierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfah-\nbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden,      rens nach § 15 des Waffengesetzes.\nsolange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen           (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für ortsveränder-\nAufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zustän-        liche Schießstätten im Sinne von § 27 Abs. 6 des Waffen-\ndige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die         gesetzes.\nZahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen\nfestlegen.\n§ 11\n(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde\ndie Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen                                   Aufsicht\nzwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich           (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das\nanzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdli-    Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen,\nche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so      insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstät-\nobliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der        te Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren\nAnzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervor-         Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die\ngeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sach-       Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengeset-\nkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch       zes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhü-\nKinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur        tung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das\nKinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber       Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu\nhat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson          untersagen.\nund die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der\n(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anord-\nzuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach\n(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Auf-        Absatz 1 zu befolgen.\nsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines\n(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf\nanerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der\nschießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn\nAnzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Auf-\nsichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schieß-\nsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrie-\nstand befindet.\nrung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderli-\nchen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das\nSchießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der                                     § 12\nEignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und                     Überprüfung der Schießstätten\nzu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein\n(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme\nhierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Auf-\nhinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen\nsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrneh-\nzu überprüfen. In regelmäßigen Abständen von mindes-\nmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten\ntens vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu\nauf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Über-\nüberprüfen, wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen\nprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick\nSchusswaffen geschossen wird. Ist das Schießen auf\nin die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die\neiner Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen\nSätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagd-\nzulässig, so ist eine Überprüfung mindestens alle sechs\nlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Auf-\nJahre erforderlich. Falls Zweifel an dem ordnungsgemä-\nsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Aus-\nßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen\nübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15\nEinrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde\nAbs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.\ndie Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht über-\n(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete         prüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines\nAnnahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die        Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverstän-\nerforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder      digen verlangen. Die Kosten hierfür sind von dem Erlaub-\nSachkunde oder, sofern es die Obhut über das Schießen        nisinhaber zu tragen.\ndurch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur\n(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt,\nKinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zustän-\ndie eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder\ndige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Aus-\nDritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde\nübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu unter-\ndie weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseiti-\nsagen.\ngung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder\n(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und          die Benutzung der Schießstätte ist im Falle der Untersa-\nJugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der gung nach Satz 1 verboten.\nSchießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben,\ndie\n1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendli-                                  Abschnitt 5\nchen leitend verantwortlich ist und                               Aufbewahrung von Waffen und Munition\n2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen\nWeisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schüt-                                      § 13\nzen selbst zu übernehmen.\nAufbewahrung von Waffen oder Munition\n(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur\nEignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die                (1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm\nJagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbän-         DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1)\nde erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifi-       1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003               2129\noder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines ande-         Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die\nren Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Euro-         Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm\npäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der         DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden\nSicherheitsstufe B nach VDMA 249922)3) (Stand: Mai            Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde\n1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen       kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der\n(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter       aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf\nHalbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz        Antrag zulassen; in diesen Fällen soll die kriminalpolizeili-\nes einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2            che Beratungsstelle beteiligt werden.\nAbschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene\n(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer\nWaffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht\nWaffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichti-\ndes Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Veranke-\ngung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition\nrung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht,\nund ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und\nso verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden\nOrdnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbe-\nWaffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl über-\nsondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu\nschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicher-\nAusstellungszwecken abweichen und dabei geringere\nheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1\noder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen;\nWiderstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit\nbei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem\ngleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitglied-\n1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitions-\nstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehr-\nsammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen.\nzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.\nDem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.\n(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1            Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt wer-\nAbschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter      den.\nHalbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz\n(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von\nes einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbe-\nAnforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36\nwahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindes-\nAbs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen\ntens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen ent-\n1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2\nspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von\nabsehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung\nSicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waf-\nder Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und\nfengesetzes erfolgen.\nihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ord-\n(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnis-      nung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem\npflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehält- Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.\nnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder\n(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen\neiner gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem\nanderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in\ngleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.\n§ 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absät-\n(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz        zen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann\nes einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis,     die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stel-\ndas der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai        lungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für\n1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewah-     Normung verlangen.\nrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und\n(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen\nBesitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die\noder Munition durch berechtigte Personen, die in einer\nLang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem\nhäuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.\nInnenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen\nnach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die       (11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von\nKurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches         Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absat-\nzusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewah-            zes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbe-\nrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der       sondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem\nSicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die      sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen\nAufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend,          oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzube-\nwenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassi-       wahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen\nfizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwer-      gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme\ntigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort auf-   zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforde-\nbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen              rungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.\naufbewahrt werden.\n(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleich-                                   § 14\nwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesonde-                                Aufbewahrung\nre kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36                          von Waffen oder Munition\nAbs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der                          in Schützenhäusern, auf Schieß-\nAbsätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und                   stätten oder im gewerblichen Bereich\ndie Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden,\nder dem Stand der Technik entspricht.                            Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betrei-\nbers eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder\n(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dür-        eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforde-\nfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und           rungen des § 13 Abs. 1 bis 5 und 6 Satz 1 und 2 zulassen,\n2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.           wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorge-\n3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.       legt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die","2130            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nAufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der                               Unterabschnitt 2\nWaffen oder der Munition und des Grades der von ihnen\nWaffenherstellungs-\nausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und\nund Waffenhandelsbücher\nOrdnung die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbe-\nwahrungsstätte besonders zu berücksichtigen. Die krimi-\nnalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt werden.                                   § 17\nGrundsätze der Buchführungspflicht\nAbschnitt 6                            (1) Das Waffenherstellungs- und das Waffenhandels-\nbuch sind in gebundener Form oder in Karteiform oder\nVorschriften für das Waffengewerbe\nmit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb\noder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen herge-\nUnterabschnitt 1                          stellt oder vertrieben werden, zu führen und, gegen\nFachkunde                             Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten\nZugriff gesichert, aufzubewahren.\n§ 15                               (2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind\nUmfang der Fachkunde                       die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist\nauf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in Kartei-\n(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waf-\nform geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen\nfengesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst aus-\nBehörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestäti-\nreichende Kenntnisse\ngung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.\n1. der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen\nund Munition, den Erwerb und das Führen von                 (3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in\nSchusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen           dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzuneh-\nwaffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vor-       men; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt ent-\nschriften,                                               sprechend. Sofern eine Eintragung nicht gemacht wer-\nden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermer-\n2. über Art, Konstruktion und Handhabung der                 ken.\ngebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für\nden Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und              (4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zweiten\nJahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder\n3. über die Behandlung der gebräuchlichen Munition           bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unter-\nund ihre Verwendung in der dazugehörigen Schuss-         schrift so abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen\nwaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition    nicht mehr vorgenommen werden können. Der beim\nbeantragt ist.                                           Abschluss der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutra-\n(2) Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1    gen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden.\nKenntnisse nachzuweisen über                                 Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Anga-\n1. Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine            be des Datums abzuschließen.\numfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist,            (5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der\n2. die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und 3    zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder\nzum Waffengesetz aufgeführten Schusswaffen- oder         den Beauftragten der Behörde vorzulegen.\nMunitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel            (6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit\nbeantragt ist.                                           den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem\ndie Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, bis\n§ 16                            zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten\nPrüfung                            Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das\nBuch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht wei-\n(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der     ter aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde\nPrüfung staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäfts-        zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt der zur Buchfüh-\nführung kann auf die örtliche Industrie- und Handelskam-     rung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch\nmer übertragen werden. Es können gemeinsame Prü-             seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen\nfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden            Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.\ngebildet werden.\n(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsit-                                     § 18\nzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Prüfungs-\nausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig                                  Führung der\nsein. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig                  Waffenbücher in gebundener Form\nsein. Als Beisitzer sollen ein selbstständiger Waffenhänd-      (1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener\nler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein      Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:\nsolcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der\nWaffenherstellung bestellt werden.                           Linke Seite:                  Rechte Seite:\n(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.                   1. Laufende Nummer der         4. Datum des Abgangs\nEintragung                    oder der Kenntnis des\n(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung\nVerlustes\neiner Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt    2. Datum der Fertigstel-\n§ 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend.                 lung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003            2131\n3. Herstellungsnummer         5. Name und Anschrift des       1. sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft\nEmpfängers oder Art des          worden ist,\nVerlustes\n2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung\n6. Sofern die Schusswaffe           unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig gehalten\nnicht einem Erwerber             wird.\nnach § 21 Abs. 1 des            (4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift\nWaffengesetzes überlas-      des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 kann abgesehen\nsen wird, die Bezeich-       werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Janu-\nnung der Erwerbsbe-          ar 1871 entwickelt worden ist,\nrechtigung unter An-\ngabe der ausstellenden       1. mit Zündnadelzündung,\nBehörde und des Aus-         2. mit      Zündhütchenzündung       (Perkussionswaffen),\nstellungsdatums                  soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen han-\ndelt,\n7. Sofern die Schusswaffe\neinem Erwerber nach          3. mit Lunten- oder Funkenzündung.\n§ 34 Abs. 5 Satz 1 des\nWaffengesetzes überlas-                                  § 19\nsen oder an ihn versandt\nFührung der Waffenbücher in Karteiform\nwird, Bezeichnung und\nDatum der Bestätigung           (1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waf-\nder Anzeige durch das        fenhandelsbuch in Karteiform geführt, so können die Ein-\nBundeskriminalamt.           tragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffen-\nposten) nach Absatz 2 oder 3 zusammengefasst werden.\nFür jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen,       Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach\nauf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die        Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 eingetragen werden.\nMarke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermer-         Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst ein-\nken sind.                                                     getragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten\nvollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Anga-\n(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form          ben nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert\ngeführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:           einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt\nLinke Seite:                  Rechte Seite:                   anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die\nFirma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind,\n1.\n1. Laufende      Nummer\nLaufende Nummer     der    7.\n7. Datum\nDatum des des Abgangs\nAbgangs    zu vermerken sind.\nder Eintragung\nEintragung                    oder\noder der   Kenntnis des\nder Kenntnis    des     (2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem\nVerlustes\nVerlustes                  Muster zu führen:\n2. Datum\n2.  Datum des\ndes Eingangs\nEingangs\n3.  Waffentyp                  8.\n8. Name\nName und und Anschrift\nAnschrift  1. bei der Eintragung der Fertigstellung:\n3.  Waffentyp\ndes\ndes Empfängers\nEmpfängers oderoder\n4.\n4.  Name,    Firma\nName, Firma   oderoder\nMar-                                      a) Datum der Fertigstellung\nArt des  Verlustes\nArt des Verlustes\nMarke,   die der\nke, die auf   auf Waffe\nder\n9. Sofern die Schusswaf-          b) Stückzahl\nWaffe\nangebrachtangebracht\nsind          9. Sofern die Schusswaffe\nsind                          fe nicht einem Erwer-          c) Herstellungsnummern\n5.  Herstellungsnummer            nicht einem Erwerber\nber nach § 21 Abs. 1\n5.  Herstellungsnummer            nach § 21 Abs. 1 des       2. bei der Eintragung von Abgängen:\n6.  Name und Anschrift            des Waffengesetzes\n6.  Name   und Anschrift          Waffengesetzes über-           a) laufende Nummer der Eintragung\ndes Überlassers               überlassen wird, die\ndes Überlassers               lassen wird, die Be-\nBezeichnung der Er-            b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlus-\nzeichnung   der Erwerbs-\nwerbsberechtigung un-              tes\nberechtigung   unter\nter Angabe der aus-   An-\ngabe der ausstellenden\nstellenden      Behörde        c) Stückzahl\nBehörde\nund        und des Aus-\ndes Ausstellungs-         d) Herstellungsnummern\nstellungsdatums\ndatums\ne) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des\n10. Sofern\n10.  Sofern diedieSchusswaf-\nSchuss-           Verlustes\nfe einem\nwaffe     Erwerber\neinem         nach\nErwerber\nf) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach\n§ 34 Abs.\nnach        5 Satz\n§ 34 Abs.     1 des\n5 Satz  1        § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird,\nWaffengesetzes\ndes                 über-\nWaffengesetzes             die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter\nlassen oderoder\nüberlassen    an ihn\nanver-\nihn        Angabe der ausstellenden Behörde und des Aus-\nversandt\nsandt wird,wird,      Be-\nBezeich-          stellungsdatums\nzeichnung\nnung und und DatumDatumder\nder   Bestätigung     der      g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34\nBestätigung   der Anzei-\nAnzeige     durch     das          Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder\nge durch das    Bundes-\nBundeskriminalamt.                 an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der\nkriminalamt.                       Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskrimi-\nnalamt.\n(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind\nfür jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine Waffe gilt im         (3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,         Muster zu führen:","2132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\n1. bei der Eintragung des Eingangs:                          den. Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsab-\na) Datum des Eingangs                                    schluss gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der\nzuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder\nb) Stückzahl                                             den Beauftragten der Behörde auch während des laufen-\nc) Herstellungsnummern                                   den Monats jederzeit vorzulegen.\nd) Name und Anschrift des Überlassers                       (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamt-\n2. bei der Eintragung von Abgängen:                          bestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die\na) laufende Nummer der Eintragung                        Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift ausgedruckt\nb) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Ver-          werden und sichergestellt ist, dass die während des\nlustes                                                Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zustän-\ndigen Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt\nc) Stückzahl                                             werden können.\nd) Herstellungsnummern\ne) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des                          Unterabschnitt 3\nVerlustes\nKennzeichnung von Waffen\nf) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach\n§ 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird,\ndie Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter                                    § 21\nAngabe der ausstellenden Behörde und des Aus-                    Kennzeichnung von Schusswaffen\nstellungsdatums\n(1) Wird die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1\ng) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34       Nr. 1 des Waffengesetzes auf mehreren wesentlichen Tei-\nAbs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder      len angebracht, so müssen die Angaben auf denselben\nan ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum           Hersteller oder Händler hinweisen.\nder Bestätigung der Anzeige durch das Bundes-\n(2) Bei Schusswaffen mit glatten Läufen sind auf\nkriminalamt.\njedem glatten Lauf der Laufdurchmesser, der 23 Zenti-\n(4) Von der Eintragung des Namens und der An-              meter ± 1 Zentimeter vom Stoßboden gemessen wird,\nschrift des Überlassers nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d      und die Lagerlänge anzubringen. Schusswaffen, bei\nkann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell         denen der Lauf oder die Trommel ohne Anwendung von\nvor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,                Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem\n1. mit Zündnadelzündung,                                     Verschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Waf-\nfengesetzes zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der\n2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), so-           Trommel sind Angaben über den Hersteller und die\nweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt,    Bezeichnung der Munition (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\n3. mit Lunten- oder Funkenzündung.                           des Waffengesetzes) anzubringen.\n(5) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den      (3) Wer eine Schusswaffe gewerbsmäßig verändert\nKarteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung        oder wesentliche Teile einer Schusswaffe nach Anlage 1\nder Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwen-       Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum Waffengesetz\nden.                                                         gewerbsmäßig austauscht und dabei die Angaben über\nden Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengeset-\n§ 20                             zes) entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder seine\nMarke auf der Schusswaffe anzubringen. Auf der\nFührung der                           Schusswaffe und den ausgetauschten Teilen darf keine\nWaffenbücher in elektronischer Form                Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene\n(1) Wird das Waffenherstellungs- oder das Waffenhan-       Hersteller oder Händler hinweist.\ndelsbuch in elektronischer Form geführt, so müssen die          (4) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen\ngespeicherten Datensätze (aufzeichnungspflichtigen\nVorgänge) die nach § 19 geforderten Angaben enthalten.       1. so verkürzt, dass die Länge nicht mehr als 60 Zenti-\nDie Datensätze sind unverzüglich zu speichern; sie sind          meter beträgt,\nfortlaufend zu nummerieren. Die Bestimmungen des             2. in ihrer Schussfolge verändert,\nBundesdatenschutzgesetzes sind zu beachten.\n3. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht\n(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf              mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer höheren\neines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der              Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,\nAusdruck ist nach Maßgabe des § 19 in Karteiform vorzu-\n4. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr\nnehmen. Der Name des Überlassers, des Erwerbers und\nals 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer geringeren\ndie Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter\nBewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,\nForm ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Aus-\ndruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare      5. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von\nEntschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. Die           weniger als 0,08 Joule in Schusswaffen mit einer\nBestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.                höheren Bewegungsenergie der Geschosse um-\n(3) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den       arbeitet oder\nKarteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung        6. in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2\nder Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwen-           Nr. 1.5 zum Waffengesetz oder in Gegenstände nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003             2133\nAnlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum                                    § 23\nWaffengesetz abändert,                                                   Zulassung zum Lehrgang\nhat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch             (1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schieß-\ndann auf der Schusswaffe dauerhaft anzubringen, wenn         übungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelas-\ner die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1       sen werden,\nNr. 1 des Waffengesetzes) nicht entfernt. Haben die\nVeränderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 zur Folge,      1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer\ndass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule                Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes\nüberschreitet, so ist auf der Schusswaffe auch die               zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder\nHerstellungsnummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des             2. denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeich-\nWaffengesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach             neter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen\n§ 24 Abs. 2 des Waffengesetzes zu entfernen. Neben der           einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von\nauf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung                der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach\nist dauerhaft der Buchstabe \"U\" anzubringen.                     Absatz 2 erteilt worden ist.\nDie verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Auf-\nnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1\nAbschnitt 7                         genannten Erfordernisse zu überzeugen.\nAusbildung in                            (2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für\nder Verteidigung mit Schusswaffen                  Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und In-\nhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des\n§ 22                             Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme\nan Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genann-\nLehrgänge und Schießübungen\nten Art gestatten.\n(1) In Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung\nmit Schusswaffen oder bei Schießübungen dieser Art                                       § 24\nsind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen\nVerzeichnisse\nSchießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes)\nSchießübungen und insbesondere die Verwendung                   (1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verant-\nsolcher Hindernisse und Übungseinbauten nicht zuläs-         wortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und der\nsig, die der Übung über den Zweck der Verteidigung der       Teilnehmer gemäß Absatz 2 zu führen.\neigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatz-        (2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben\nmäßigen oder militärischen Charakter verleihen. Die          über die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:\nVerwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen\ndarstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Ver-       1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,\nanstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und             Wohnort und Anschrift;\ndie Teilnahme als Schütze an diesen Schießübungen sind       2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende\nverboten.                                                        Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung nach\n(2) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung          § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes oder der Bescheini-\nmit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art ver-              gung des Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nanstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort,     oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs. 2;\nan dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen       3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als\nvorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.           Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder\nAuf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Lehr-              an einer Veranstaltung teilgenommen haben.\ngangsplan oder Übungsprogramm vorzulegen, aus dem\n(3) Das Verzeichnis ist vom Veranstalter auf Verlangen\ndie zu vermittelnden Kenntnisse und die Art der be-\nder zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen\nabsichtigten Schießübungen erkennbar sind. Die Been-\noder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.\ndigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der\nzuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen eben-             (4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf\nfalls anzuzeigen. Der Betreiber der Schießstätte darf die    von fünf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung an\nDurchführung von Veranstaltungen der genannten Art nur       gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter\nzulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber schrift-       die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat\nlich erklärt hat, dass die nach Satz 1 erforderliche An-     er das Verzeichnis seinem Nachfolger zu übergeben oder\nzeige erfolgt ist.                                           der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhän-\ndigen.\n(3) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge\noder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien\nder volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und                                    § 25\nder Ausbilder anzugeben. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist ent-                       Untersagung von Lehrgängen\nsprechend anzuwenden. Die spätere Einstellung oder                      oder Lehrgangsteilen; Abberufung\ndas Ausscheiden der genannten Personen hat der Ver-                  von Aufsichtspersonen oder Ausbildern\nanstalter der zuständigen Behörde unverzüglich anzu-\n(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im\nzeigen.\nSinne des § 22 untersagen, wenn Tatsachen die Annah-\n(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestel-   me rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortli-\nlung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von          che Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche\nAusbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.          Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde","2134           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nnicht oder nicht mehr besitzt. Ergeben sich bei einer       öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr\nverantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder       einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicher-\nAnhaltspunkte für die begründete Annahme des Vor-           heit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.\nliegens von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zuständige       (5) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 4\nBehörde vom Veranstalter die Abberufung dieser Person       Abs. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit sie\nzu verlangen.                                               im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewöhn-\n(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen   lichen Aufenthalt haben und eine selbstständige oder\nBehörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder           unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den Erwerb, den\nSchießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde         Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition\nkann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der    erfordert.\nVeranstalter\n1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter                                   § 27\nBerücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren                                Besondere\nSchießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern                    Bestimmungen zur Fachkunde\nnicht bestellt hat oder\n(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel\n2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche\nim Sinne des § 22 des Waffengesetzes ist für einen\nAufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlen-\nStaatsangehörigen eines Mitgliedstaates als erbracht\nder Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder\nanzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im\nSachkunde von seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht\nHandel mit Waffen und Munition wie folgt tätig war:\nnachkommt.\n1. drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in\nleitender Stellung,\nAbschnitt 8                         2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder\nVorschriften mit Bezug zur                       in leitender Stellung, wenn er für die betreffende Tätig-\nEuropäischen Union und zu Drittstaaten                  keit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die\ndurch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt\nUnterabschnitt 1                             oder von einer zuständigen Berufsinstitution als voll-\nwertig anerkannt ist,\nAnwendung des Gesetzes\nauf Bürger der Europäischen Union                      3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder\nin leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als\nUnselbstständiger oder\n§ 26\n4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbstständiger,\nAllgemeine Bestimmungen                          wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige\n(1) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der           Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich\nEuropäischen Union (Mitgliedstaat) ist § 21 Abs. 4 Nr. 1        anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zustän-\ndes Waffengesetzes nicht anzuwenden.                            digen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.\n(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in      (2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf\neinem anderen Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Auf-         die Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung\nenthalt haben, ist § 21 Abs. 4 Nr. 2 des Waffengesetzes     höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antrag-\nnicht anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf               stellung beendet worden sein.\nbeschränkt wird,\n(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen,\n1. Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern       wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach\neiner Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaub-     Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die\nnis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb     Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeit-\noder das Überlassen solcher Gegenstände zu vermit-      punkt der Antragstellung beendet worden ist.\nteln und\n(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des\n2. den Besitz nur über solche Waffen oder Munition aus-     Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kauf-\nzuüben, die als Muster, als Proben oder als Teile einer männischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs\nSammlung mitgeführt werden.                             tätig war\n(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesell-     1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweignieder-\nschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mit-            lassung,\ngliedstaates gegründet sind und ihren satzungsmäßigen\n2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters\nSitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung\ndes Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine\ninnerhalb der Europäischen Union haben. Soweit diese\nVerantwortung verbunden ist, die der des vertretenen\nGesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch\nUnternehmers oder Leiters entspricht, oder\nweder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptnieder-\nlassung innerhalb der Europäischen Union haben, gilt        3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben\nSatz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauer-     und mit der Verantwortung für mindestens eine Abtei-\nhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitglied-            lung des Unternehmens.\nstaates steht.                                                 (5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von   Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch\nStaatsangehörigen eines Mitgliedstaates sind nicht an-      eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Her-\nzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der     kunftslandes zu erbringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003                2135\nUnterabschnitt 2                              für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder\nErwerb von Waffen und                              eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber\nMunition in anderen Mitgliedstaaten;                          und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;\nVe r b r i n g e n u n d M i t n a h m e         4. über die Lieferanschrift:\n§ 28                              genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die\nMunition versandt oder transportiert werden.\nErlaubnisse für\nden Erwerb von Waffen und                    Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die Erteilung einer\nMunition in einem anderen Mitgliedstaat              Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat nach § 29\nAbs. 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes erfor-\nEine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes\nderlich; in diesen Fällen muss der Erlaubnisschein alle in\nwird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der\nSatz 1 genannten Angaben enthalten.\nzuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der\nAntragsteller folgende Angaben zu machen:                      (3) Wird gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händ-\n1. über seine Person:                                       lern (§ 21 des Waffengesetzes) die Zustimmung nach\n§ 29 Abs. 2 des Waffengesetzes allgemein zum Ver-\nVor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,            bringen von Waffen und Munition von einem gewerbs-\nAnschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und          mäßigen Waffenhersteller oder -händler, der Inhaber\nausstellende Behörde des Passes oder des Personal-       einer allgemeinen Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats\nausweises;                                               zum Verbringen von Waffen und Munition nach Artikel 11\n2. über die Waffe:                                          Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni\n1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes\nbei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie\nvon Waffen (ABl. EG Nr. L 256 S. 51) ist, befristet erteilt, so\nnach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und\nkann bei Schusswaffen auf die Angaben des Kalibers und\ngegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen\nder Herstellungsnummer verzichtet werden. Auf die in\nWaffen Anzahl und Art der Waffen;\nSatz 1 genannten Angaben kann auch bei der Erteilung\n3. über die Munition:                                       einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat\nAnzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüf-        zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder\nzeichen.                                                 -händlern nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 des Waffen-\ngesetzes verzichtet werden, wenn besondere Gründe\nhierfür glaubhaft gemacht werden. Im Falle des Satzes 2\n§ 29\nmüssen die genannten Angaben den nach § 33 Abs. 3\nErlaubnisse zum                       des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehör-\nVerbringen von Waffen und Munition                 den bei dem Verbringen mitgeteilt werden.\n(1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29            (4) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 1\nbis 31 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnis-       des Waffengesetzes hat der Antragsteller neben den in\nschein der zuständigen Behörde erteilt.                     Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben über die Versen-\n(2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29          dung der Waffen oder der Munition das Beför-\nAbs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes hat der    derungsmittel, den Tag der Absendung und den voraus-\nAntragsteller folgende Angaben zu machen:                   sichtlichen Ankunftstag mitzuteilen.\n1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers           (5) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 2\noder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne       des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben über\nBesitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat ver-        Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefax-\nbringt:                                                  nummer, Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum\nVor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,            des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffen-\nWohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder     gesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen\nTelefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum           und Munition zu machen. Bei dem Transport der Schuss-\nund ausstellende Behörde des Passes oder des Per-        waffen oder der Munition innerhalb der Europäischen\nsonalausweises und die Angabe, ob es sich um einen       Union zu einem Waffenhändler in einem anderen Mit-\nWaffenhändler oder um eine Privatperson handelt;         gliedstaat durch einen oder im Auftrag eines Inhabers der\nErlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes kann an\n2. über die Waffen:                                         Stelle des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung\nbei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Ka-          mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein\ntegorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffen-        verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgese-\ngesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen           henen amtlichen Vordruck erfolgen und folgende An-\ndes Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Her-        gaben enthalten:\nstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschuss-\n1. die Bezeichnung des Versender- und des Empfänger-\nzeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der\nmitgliedstaates, der Durchgangsländer, der Be-\nWaffen;\nförderungsart und des Beförderers;\n3. über die Munition:\n2. über den Versender, den Erklärungspflichtigen und\nAnzahl und Art der Munition, Kategorie nach der              den Empfänger:\nRichtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur\nHarmonisierung der Bestimmungen über das In-                 Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefax-\nverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen         nummer;","2136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\n3. über die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffen-                eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber\ngesetzes:                                                      und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;\nAusstellungsdatum und -nummer,            ausstellende     4. über den Grund der Mitnahme:\nBehörde und Geltungsdauer;                                     genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder\n4. über die vorherige Zustimmung des anderen Mitglied-            die Munition mitgenommen werden sollen, und der\nstaates oder die Freistellung von der vorherigen               Zweck der Mitnahme.\nZustimmung:                                                Der Erlaubnisschein für die Mitnahme von Waffen oder\nAusstellungsdatum und ausstellende Behörde,                Munition aus einem Drittstaat muss alle in Satz 2 genann-\nAngabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen               ten Angaben enthalten.\nZustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung            (2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1\nbeizufügen;                                                Satz 1 des Waffengesetzes kann die Sachkunde auch als\n5. über die Waffen:                                           nachgewiesen angesehen werden, wenn eine aus-\nreichende Kenntnis der geforderten Inhalte durch einen\nbei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen,                Beleg des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen\nKategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffen-        Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht wird.\ngesetzes, Firma oder eingetragenes Markenzeichen\ndes Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Her-             (3) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4\nstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschuss-           des Waffengesetzes kann die zuständige Behörde auf\nzeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der           einzelne der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten\nWaffen;                                                    Angaben verzichten, wenn diese nicht rechtzeitig\ngemacht werden können. Die Angaben sind der zustän-\n6. über die Munition:                                         digen Behörde unverzüglich nachzureichen und bei der\nAnzahl und Art der Munition, Kategorie nach der            Einreise den nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes\nRichtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur       zuständigen Überwachungsbehörden mitzuteilen.\nHarmonisierung der Bestimmungen über das In-                  (4) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen\nverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen       gestatten, dass Antragstellungen für die Erteilung einer\nfür zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder    Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes durch\neingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber       mehrere Personen gemeinsam auf dem hierfür vorgese-\nund gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;               henen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle des Satzes 1\n7. über die Lieferanschrift:                                  sind für die Antragsteller jeweils die Angaben nach\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 vollständig zu machen, die\ngenaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die\nAngaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, soweit die\nMunition versandt oder transportiert werden.\nBehörde hierauf nicht verzichtet hat.\n§ 30\n§ 31\nErlaubnisse\nfür die Mitnahme von Waffen und                                           Anzeigen\nMunition nach oder durch Deutschland                     (1) Eine Anzeige nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Waffen-\n(1) Eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffen-      gesetzes an das Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür\ngesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zu-             vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Aus-\nständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung der Erlaubnis    fertigung zu erstatten. Die Anzeige muss die in § 29\nnach Satz 1 hat der Antragsteller folgende Angaben zu         Abs. 5 Satz 3 genannten Angaben enthalten. Das Bun-\nmachen:                                                       deskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden den Ein-\ngang auf dem Doppel der Anzeige.\n1. über seine Person:\n(2) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 4, erster Halbsatz des\nVor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,              Waffengesetzes an das Bundeskriminalamt ist mit dem\nWohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder       hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten\nTelefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum             und muss folgende Angaben enthalten:\nund ausstellende Behörde des Passes oder des\nPersonalausweises;                                         1. über die Person des Überlassers:\nVor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder\n2. über die Waffen:\nFirmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder\nbei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen,                    Telefaxnummer, Datum der Überlassung;\nKategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffen-\n2. über die Person des Erwerbers:\ngesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des\nHerstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstel-              Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,\nlungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschuss-                   Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Aus-\nzeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der               stellungsdatum und ausstellende Behörde des Pas-\nWaffen;                                                        ses oder des Personalausweises;\n3. über die Munition:                                         3. über die Waffen oder die Munition:\nAnzahl und Art der Munition, Kategorie nach der                die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.\nRichtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur          (3) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffenge-\nHarmonisierung der Bestimmungen über das In-               setzes an das Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür vor-\nverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen       gesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausferti-\nfür zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder    gung zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003             2137\n1. über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der             gesetzes genannten Schusswaffen erhaltenen Anga-\neine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in einen               ben an die zuständige Behörde;\nanderen Mitgliedstaat verbringt:\n4. soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition\nVor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,                durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes\nWohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Aus-               genannten Personen der zuständigen zentralen\nstellungsdatum und ausstellende Behörde des Pas-              Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des\nses oder des Personalausweises, ferner Nummer,                Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewähr-\nAusstellungsdatum und ausstellende Behörde der                leistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31\nWaffenerwerbsberechtigung;                                    Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.\n2. über die Schusswaffe:                                         (3) Die nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zustän-\nArt der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke        digen Überwachungsbehörden übermitteln den zustän-\ndes Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und           digen Behörden die nach § 29 Abs. 3 Satz 3 und nach\nHerstellungsnummer;                                       § 30 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilten Angaben.\n3. über den Versender:\n§ 33\nName und Anschrift des auf dem Versandstück ange-\ngebenen Versenders.                                                     Europäischer Feuerwaffenpass\nBeim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die               (1) Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffen-\nAngaben nach Satz 1 Nr. 1 über den Inhaber des Unter-         passes nach § 32 Abs. 6 des Waffengesetzes beträgt fünf\nnehmens, bei juristischen Personen über eine zur Ver-         Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur\ntretung des Unternehmens befugte Person mitzuteilen           Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten\nund deren Pass oder Personalausweis vorzulegen. Bei           Läufen eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre. Die\nlaufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte       Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre\nVorlage des Passes oder des Personalausweises, es sei         verlängert werden. § 9 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 des\ndenn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt            Waffengesetzes gelten entsprechend.\nhat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des            (2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1\nUnternehmens eine andere Person bestellt worden ist.          Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus\nWird die Schusswaffe oder die Munition einer Person           neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millime-\nüberlassen, die sie außerhalb des Geltungsbereichs des        ter x 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben.\nWaffengesetzes, insbesondere im Versandwege erwer-            Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mindes-\nben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach      tens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zwei-\nSatz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des  felsfrei erkennen lassen. Der Hintergrund muss heller sein\nPasses oder des Personalausweises eine amtliche               als die Gesichtspartie.\nBeglaubigung dieser Urkunden. Das Bundeskriminalamt\nbestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel\nder Anzeige.\nAbschnitt 9\n§ 32                                                Ordnungswidrigkeiten\nMitteilungen der Behörden\nund Schlussvorschriften\n(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-\n§ 34\nkriminalamt die Angaben nach § 29 Abs. 4 durch ein\nDoppel des Erlaubnisscheins.                                                      Ordnungswidrigkeiten\n(2) Das Bundeskriminalamt                                     Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des\n1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben          Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nnach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die nach             1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3\nAbsatz 1 erhaltenen Angaben;                                   eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,\n2. übermittelt die von anderen Mitgliedstaaten in den           2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte\nFällen des § 29 Abs. 1 und des § 30 Abs. 1 des                 schießt,\nWaffengesetzes erhaltenen Angaben sowie die von\nanderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über             3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort\ndas Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3            genannten Voraussetzungen nicht überwacht,\nNr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) zum Waffengesetz oder      4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb\nvon Munition an Personen und den Besitz von solchen            aufnimmt oder fortsetzt,\nWaffen oder Munition durch Personen, die jeweils\n5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 22 Abs. 2\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\nSatz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Anzeige nicht,\ndes Waffengesetzes haben, an die zuständige Be-\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nhörde;\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n3. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des\n6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 das dort genannte\nÜbereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kon-\nDokument nicht mitführt oder nicht oder nicht recht-\ntrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen\nzeitig aushändigt,\ndurch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) er-\nhaltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das          7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht\nÜberlassen der in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffen-               rechtzeitig gewährt,","2138          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\n8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht            19. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der\nbeaufsichtigt,                                                 dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht recht-\nzeitig überzeugt,\n9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den\nAufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt,           20. entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-\n10. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,\ngeschriebenen Weise führt,\n11. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte\n21. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht\nbetreibt oder benutzt,\noder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder\n12. entgegen § 13 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2 Waf-      22. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines\nfen oder Munition aufbewahrt,                                  Lehrgangs oder einer Schießübung nicht oder nicht\n13. entgegen § 17 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19              rechtzeitig einstellt.\nAbs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, oder § 24 Abs. 3 das\nBuch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder                                 § 35\nnicht rechtzeitig vorlegt,\nAnwendung des bisherigen Rechts\n14. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das Buch oder           Die Vorschriften der Abschnitte III und VI mit Ausnahme\nein Karteiblatt nicht oder nicht mindestens zehn          des § 20 sowie § 43 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 der Ersten\nJahre aufbewahrt,                                         Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777),\n15. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit       zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom\n§ 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das Buch oder        11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), sind weiterhin\nein Karteiblatt nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,    anzuwenden.\n16. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit\n§ 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, oder § 24 Abs. 4                                 § 36\nSatz 2 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nnicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder\nnicht rechtzeitig aushändigt,                                Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.\nGleichzeitig treten die Erste Verordnung zum Waffen-\n17. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndas Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig\n10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch\nvorlegt,\nArtikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I\n18. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer        S. 3970), sowie die Zweite Verordnung zum Waffengesetz\nVeranstaltung zulässt,                                    vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Oktober 2003\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}