{"id":"bgbl1-2003-52-7","kind":"bgbl1","year":2003,"number":52,"date":"2003-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/52#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_52.pdf#page=33","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen","law_date":"2003-10-24T00:00:00Z","page":2105,"pdf_page":33,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2105\nZweite Verordnung\nzur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der\nKostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen\nVom 24. Oktober 2003\nAuf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\n(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach\nAnhörung der beteiligten Kreise:\n§1\nAbweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungs-\nbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch\ndie Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist und\nderen Gebührenverzeichnis durch die Verordnung vom 30. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 2046) angepasst sowie durch die Verordnung vom 10. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3473) auf Euro umgestellt worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 6\nSatz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach\nden Anhängen I bis V dieser Verordnung.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Oktober 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t","2106            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nAnhang I\nGebühren\nfür die Prüfung von Dampfkesselanlagen\nFür die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\n1        Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit\nAnhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorien III oder IV einzustufen sind und mit einem\nzulässigen Betriebsüberdruck PS von mehr als 1 bar betrieben werden\n1.1      Bemessungsgrundlage\n1.1.1    Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist die Grundgebühr, abgesehen von\nsonstigen Prüfungen nach Nummer 3.\nDie Grundgebühr besteht aus\na) der Leistungsgebühr nach Nummer 1.1.2,\nb) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,\nc) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,\nd) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,\ne) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.\n1.1.2    Die Leistungsgebühr wird berechnet\na) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m2 (Nummer 1.1.7) und beträgt in €\n–                     bis    100 m2 Heizfläche                                        1,64 · H + 59,61,\n– über       100 m2   bis    500 m2 Heizfläche                                       0,67 · H + 153,38,\n– über       500 m2   bis 3 000 m2 Heizfläche                                        0,56 · H + 204,33,\n– über     3 000 m2                   Heizfläche                                     0,51 · H + 340,90,\nb) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der\nelektrischen Leistung N in kW und beträgt in €                                        0,07 . N + 59,61.\n1.1.3    Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung,\nje Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form                                 24,93 €.\n1.1.4    Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar\nsind, beträgt der Zuschlag                                                                         82,38 €.\n1.1.5    Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den\nBetrieb\na) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus, mit eingeschränkter\nBeaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden                             44,45 €.\noder\nb) ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden                                                   82,38 €.\n1.1.6    Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der\nZuschlag jeweils bei einem Rauminhalt\n–                       bis       50 Liter                                                         48,78 €,\n– über         50 Liter bis      400 Liter                                                         56,91 €,\n– über        400 Liter bis    2 000 Liter                                                         76,96 €,\n– über      2 000 Liter bis    5 000 Liter                                                        102,43 €,\n– über      5 000 Liter bis 10 000 Liter                                                          121,94 €,\n– über 10 000 Liter                                                                               121,94 €,\nund zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter                                             11,38 €.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003          2107\nBesitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auf-\nfangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffang-\nbehälter nur einmal zu berechnen.\n1.1.7   Berechnung der Heizfläche\n1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Oberfläche\ndes Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers. Als feuer-\noder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmaue-\nrung geschützt sind.\n1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m2 die Fläche\nH = n · l · da · π.\nEs bedeuten:\nn Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden\ndarf:\nb ,\nnmax = __________\n2 · da\nl   mittlere beheizte Länge der Rohre in m,\nda Rohraußendurchmesser in m,\nb Breite der Rohrwand in m.\nEine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Aus-\nstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.\n1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel,\nZyklone), gilt als Heizfläche in m2 die Fläche\nda\n______\nH=n·l·              · π,\n2\nwobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.\n1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m2 die Fläche\nπ· da\n______\nH = n · l ·(          + t - da ),\n2\nwobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.\n1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche\n– bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache und\n– bei Abhitzekesseln das 0,2fache\nder feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischen liegende Rohrober-\nfläche).\n1.2     Gutachterliche Äußerung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei Erlaubnisver-\nf a h r e n n a c h § 1 3 A b s . 1 S a t z 1 N r. 1 B e t r S i c h V\n1.2.1   Für die gutachterliche Äußerung zu der Montage, der Installation und dem Betrieb werden erhoben\na) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache\nder der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 227,08 €,\nb) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 560 m2 das 2,0fache der einer Heizfläche von\n100 m2 entsprechenden Grundgebühr und\nc) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 m2 das 1,5fache der der Heizfläche entsprechenden\nGrundgebühr.\n1.2.2   Werden für denselben Betreiber gleichzeitig gutachterliche Äußerungen zu der Montage, der Installation und\ndem Betrieb für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe erstellt, die ohne Bezug auf den Auf-\nstellungsort erlaubt werden können, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erho-\nben.\n1.2.3   Für die gutachterliche Äußerung zu einer wesentlichen Veränderung oder zu einer Änderung der Bauart oder\nder Betriebsweise kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer 1.2.1 erhoben werden.","2108            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\n1.3     Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV\n1.3.1   Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für Dampfkessel mit\n– Druckgeräten der Kategorie III das 2,0fache und\n– Druckgeräten der Kategorie IV das 1,1fache\neiner Grundgebühr erhoben.\n1.3.2   Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,0fachen einer Grundgebühr\nerhoben werden.\n1.4     Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV\n1.4.1   Für die wiederkehrenden Prüfungen eines Dampfkessels werden für\n– äußere Prüfungen das 0,7fache,\n– innere Prüfungen (Innenbesichtigung) das 0,7fache und\n– Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) das 0,6fache\neiner Grundgebühr erhoben.\n1.4.2   Kann eine Festigkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen\nist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so kann dafür bis zum\n0,7fachen einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61 € erhoben werden.\n1.4.3   Bis zum 31. Dezember 2003 werden für wiederkehrende Prüfungen keine Gebühren nach Nummer 1.4.1\nerhoben.\nDie bis zum 31. Dezember 2003 auf Grund der erhobenen Jahresgebühren im Voraus entrichteten Anteile der\nGebühren für innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) werden mit den Gebühren für die ab\ndem 1. Januar 2004 durchgeführten inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen verrechnet. Dabei werden\nals jährliche Vorausentrichtung bei\n– inneren Prüfungen (Innenbesichtigung) ein Drittel und\n– Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) ein Neuntel\nder jeweiligen Gebühr für wiederkehrende Prüfungen nach Nummer 1.4.1 zugrunde gelegt.\n1.5     Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV\nFür eine angeordnete außerordentliche Prüfung werden für die jeweiligen Prüfungen bis zu den in Num-\nmer 1.4.1 genannten Vielfachen einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61 € erhoben.\n1.6     Prüfung von Anlagenteilen\nAnlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 3 berechnet.\n2       Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit\nAnhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorie III oder IV einzustufen sind und mit einem\nzulässigen Betriebsüberdruck PS von höchstens 1 bar betrieben werden\n2.1     Bemessungsgrundlage\n2.1.1   Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist die Grundgebühr, abgesehen von\nsonstigen Gebühren nach Nummer 3. Die Grundgebühr besteht aus der Leistungsgebühr nach Nummer 2.1.2\nund den Zuschlägen für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß oder den\nAuffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.\n2.1.2   Die Leistungsgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung und bei Heißwassererzeugern nach\nder Wärmeleistung berechnet.\n2.1.2.1 Bei Dampferzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Dampfleistung D in t/h in €\n– bis       4,00 t/h                                                                      24,28 · D + 43,35,\n– über      4,00 t/h                                                                      12,14 · D + 91,05.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003            2109\n2.1.2.2 Bei Heißwassererzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Wärmeleistung Q in MW in €\n– bis      2,75 MW                                                                        34,63 · Q + 43,35,\n– über     2,75 MW                                                                         17,29 · Q + 91,05.\n2.1.3   Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für\njede weitere Brennstoffart und -form                                                                26,55 €.\n2.1.4   Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag\nnach Nummer 1.1.6 berechnet.\n2.2     Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV\n2.2.1   Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für Dampfkessel mit\n– Druckgeräten der Kategorie III das 2,0fache und\n– Druckgeräten der Kategorie IV das 1,1fache\neiner Grundgebühr erhoben.\n2.2.2   Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,0fachen einer Grundgebühr\nerhoben werden.\n2.3     Wiederkehrende äußere Prüfungen nach § 15 BetrSichV\nFür die wiederkehrenden äußeren Prüfungen eines Dampfkessels wird eine Grundgebühr erhoben.\n2.4     Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV\nFür eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Grundgebühr erhoben.\n3       Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in der Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z. B. die Prüfung von Stromlaufplänen und die\nÜberprüfung der Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare\nPrüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeit-\naufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitauf-\nwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begon-\nnene Viertelstunde 20,06 €. Der Stundensatz kann bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit\nder Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern\n(z. B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).\n4       Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende\ngeführt werden\n4.1     Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung\nveranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für ihre Nachholung oder Fortset-\nzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4.1 oder das 1,0fache der Gebühren nach Nummer 1.3.1,\n1.3.2, 1.5, 2.2.1, 2.2.2 oder 2.3 erhoben werden.\n4.2     Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung been-\ndet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-\nsichtigt.\n4.3     Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung\nvorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren\nnach Nummer 3 erhoben werden.\n5       Terminzuschläge und Reisezeiten\n5.1     Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachver-\nständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erho-\nben.","2110        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\n5.2  Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 € für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hin-\nausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n5.3  Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 €\nfür jede begonnene Viertelstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\n5.4  Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2 und 5.3 zu\nberechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003             2111\nAnhang II\nGebühren\nfür die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen\nFür die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen werden folgende Gebühren erhoben:\n1        Prüfung von Druckbehälteranlagen\n1.1      Bemessungsgrundlage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag\nnach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige\nHöchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.\n1.1.1    Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt\n–                      bis      400 Liter                                                            56,91 €,\n– über       400 Liter bis    2 000 Liter                                                            76,96 €,\n– über     2 000 Liter bis    5 000 Liter                                                           102,43 €,\n– über     5 000 Liter bis 10 000 Liter                                                             121,94 €,\n– über 10 000 Liter                                                                                 121,94 €,\nund zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter                                               11,38 €.\n1.1.2    Zuschlag\nBei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-,\nSpäne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt\nje Feuerung der Zuschlag bei der Prüfung vor Inbetriebnahme und der äußeren Prüfung                  41,19 €.\n1.1.3    Prüfungsfaktoren\n1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor\n– für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV                                          1,45,\n– für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV                                          1,20.\n1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor\n– für die innere Prüfung (Innenbesichtigung)                                                             1,50,\n– für die Festigkeitsprüfung (Druckprüfung)                                                              1,15,\n– für die äußere Prüfung                                                                                 0,95.\n1.1.4    Höchstgebühren\n1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung                             596,17 €.\n1.1.4.2 Für die Innenbesichtigungen als wiederkehrende innere Prüfungen und für die Druckprüfungen\nals wiederkehrende Festigkeitsprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung                         805,91 €.\n1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung                              272,61 €.\n1.2      Sonderregelungen\n1.2.1    Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen\nWerden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittel-\nbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmit-\ntelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet","2112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\n1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV\n– für die 2. Prüfung                                                    85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\n– für die 3. bis 10. Prüfung                                            75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\n– für die 11. bis 20. Prüfung                                           50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\n– für die 21. und jede weitere Prüfung                                  25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1.\nDie Berechnung der Gebühr beginnt mit der Prüfung des größten Umfangs.\n1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV\n– für die 2. Prüfung                                                    85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,\n– für die 3. und jede weitere Prüfung                                   75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1.\nDie Berechnung der Gebühr beginnt mit der Prüfung des größten Umfangs.\n1.2.2   Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen\nFür Prüfungen vor Inbetriebnahme (Nummer 1.1.3.1) sowie für wiederkehrende Prüfungen (Nummer 1.1.3.2)\nwerden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen\ngetrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend\ndem tatsächlichen Aufwand zu mindern.\n1.2.3   Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase\nAbweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor\n– für die Innenbesichtigung als wiederkehrende innere Prüfung                                         1,00,\n– für die Druckprüfung als wiederkehrende Festigkeitsprüfung                                          0,90.\n2       Prüfung von Füllanlagen\n2.1     Bemessungsgrundlage\nBemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Füllanlagen ist die Grundgebühr, abgesehen von\nsonstigen Prüfungen nach Nummer 3. Die Grundgebühr besteht aus der Anzahlgebühr nach Nummer 2.1.1\nund den Zuschlägen nach Nummer 2.1.2.\n2.1.1   Die Anzahlgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart                                                 201,61 €.\n2.1.2   Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen\n– für den ersten Füllstand                                                                        170,18 €,\n– für den zweiten Füllstand                                                                        85,09 €,\n– für den dritten und jeden weiteren Füllstand                                                     48,23 €.\n2.1.3   Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der\nAnzahlgebühr erhoben.\n2.2     Gutachterliche Äußerung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei Erlaubnisver-\nf a h r e n n a c h § 1 3 A b s . 1 S a t z 1 N r. 2 B e t r S i c h V\nFür die gutachterliche Äußerung wird das 1,15fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.3     Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV\n2.3.1   Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird das 1,25fache der Grundgebühr nach\nNummer 2.1 erhoben.\n2.3.2   Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,15fachen der Grundgebühr\nnach Nummer 2.1 erhoben werden.\n2.4     Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentli-\nche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV\nFür wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16\nAbs. 1 BetrSichV der Anlage wird jeweils das 0,88fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003             2113\n3   Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z. B. die Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen\nnach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare\nPrüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer\nPrüfverfahren (z. B. auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitauf-\nwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begon-\nnene Viertelstunde 20,06 €.\n4   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende\ngeführt werden\n4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung\nveranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht\nzu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 und 2\nberechnet werden.\n4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung been-\ndet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu\nerheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung\nvorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren\nnach Nummer 3 erhoben werden.\n5   Gebührenermäßigung\nWerden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus\nArbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeit-\nersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.\n6   Terminzuschläge und Reisezeiten\n6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverstän-\ndigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.\n6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück län-\nger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 € für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hin-\nausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n20,06 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die\nReisezeit anteilig zu berechnen.\n6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu\nberechnen.","2114            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nAnhang III\nGebühren\nfür die Prüfung von Aufzugsanlagen\nFür die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\n1        Aufzugsanlagen\n1.1      Die für eine bestimmte Prüfung – abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 2 – zu erhebende Gebühr\nbesteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr nach Nummer 1.2, vervielfacht mit\ndem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer\n1.4. Bei der Prüfung der Unterlagen (Nummer 1.3.1.1) werden keine Zuschläge erhoben.\n1.2      Grundgebühr\nGrundgebühr\nArt der Aufzugsanlage\nin €\nGruppe I:                                                                                               113,81\nAufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV\nGruppe II:                                                                                              113,81\na) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um\n– Mühlenaufzüge oder\n– Behindertenaufzüge\nhandelt\nb) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV\nc) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d BetrSichV\nd) Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BetrSichV\nGruppe III:                                                                                             124,66\nAufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV,\nsoweit es sich um Fassadenaufzüge handelt\n1.3      Prüfungsfaktoren\nPrüfungsfaktor\nArt der Prüfung                                  für Aufzüge der Gruppe\nI       II        III\n1.3.1    Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV\n1.3.1.1 Prüfung der ersten Aufzugsanlage                                                             –   1,55      1,55\n1.3.1.2 Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage\ndesselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist                  –   1,40      1,40\n1.3.2    Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV\n1.3.2.1 Prüfung der ersten Aufzugsanlage                                                          1,00   1,00      1,00\n1.3.2.2 Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage\ndesselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist               0,90   0,90      0,90\n1.3.3    Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV                                             0,50   0,50      0,50\n1.4      Zuschläge\n1.4.1    Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle                  11,38 €.\n1.4.2    Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m             22,76 €.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003          2115\nDieser Zuschlag wird bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben,\nwenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden.\n1.4.3  Bei Aufzügen mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag\nfür jede weiteren und angefangenen 1 000 kg                                                        11,38 €.\nDieser Zuschlag wird bei Aufzügen der Gruppe III und bei Prüfungen\nnach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben.\n1.4.4  Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt\nder Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg                                             10,84 €.\n1.4.5  Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich\ndurch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag                                   42,81 €.\nDieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten\nLastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte\noder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.\n1.4.6  Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder\nentsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt\nder Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang                                                 11,38 €.\n1.4.7  Bei Aufzügen\n– mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter\nFahrschacht- oder Fahrkorbtür,\n– mit Rampenfahrt,\n– mit Umgehungsschaltung\noder\n– mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung\nbeträgt der Zuschlag                                                                               21,68 €.\nDieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.\n1.4.8  Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag                              42,81 €.\n1.4.9  Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn\nbeträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m                                       20,60 €.\n1.4.10 Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag                     21,68 €.\n1.5    Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV\nFür eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1.3.2 erhoben.\n2      Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z. B. Überprüfung der Ermittlung der\nPrüffristen), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht\nangegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfah-\nren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet\nwerden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde\n20,06 €.\n3      Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende\ngeführt werden\n3.1    Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung\nveranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht\nzu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne\nZuschläge nach Nummer 1.4 oder eine Gebühr nach Nummer 1.5 berechnet werden.\n3.2    Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung been-\ndet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 3.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete","2116        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-\nsichtigt.\n3.3  Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung\nvorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren\nnach Nummer 2 erhoben werden.\n4    Terminzuschläge und Reisezeiten\n4.1  Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-\nverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H.\nerhoben.\n4.2  Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 € für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hin-\nausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n4.3  Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n20,06 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die\nReisezeit anteilig zu berechnen.\n4.4  Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.2 und 4.3 zu\nberechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003           2117\nAnhang IV\nGebühren\nfür die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen,\nTankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen\nFür die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen werden fol-\ngende Gebühren erhoben:\n1        Prüfung der Gesamtanlage\n1.1     Bemessungsgrundlage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag\nnach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige\nHöchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der\nGesamtanlage werden – soweit zutreffend – zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den\nNummern 2, 3, 5 und 6 erhoben.\n1.1.1    Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für\n– Lageranlagen mit ortsfesten Tanks                                                                 11,93 €,\n– Füllstellen                                                                                       71,00 €,\n– Tankstellen                                                                                       23,85 €.\n1.1.2    Zuschläge\nDie Zuschläge betragen für\n– Lageranlagen mit mehr als einem Tank je weiterem ortsfesten Tank                                   5,42 €,\n– Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weiterer Fülleinrichtung                        8,67 €,\n– Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiterem Zapfventil                                  5,42 €.\n1.1.3    Prüfungsfaktor\nDer Prüfungsfaktor beträgt für die\n– Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV                                                1,10,\n– Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV bis zu                                          1,00,\n– wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV                                                            1,00,\n– angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV                                      1,00.\n1.1.4    Höchstgebühr\nDie Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von\n– Lageranlagen mit ortsfesten Tanks                                                               880,16 €,\n– Füllstellen                                                                                     187,52 €,\n– Tankstellen                                                                                       96,47 €.\n2       Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks\n2.1     Bemessungsgrundlage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungs-\nfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.","2118           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\n2.1.1   Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt\n– bis     10 000 Liter                                                                             73,71 €,\n– über 10 000 Liter bis 50 000 Liter                                                               79,67 €,\n– über 50 000 Liter                                                                                91,05 €.\n2.1.2   Prüfungsfaktor\n2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die\n– Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen\nunter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise                                               1,60,\n– Montageprüfung                                                                                      1,60,\n– äußere Prüfung                                                                                      1,00,\n– innere Prüfung                                                                                      1,00,\n– Prüfung der Innenbeschichtung                                                                       2,10,\n– Dichtheitsprüfung                                                                                   1,40,\n– Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung                       1,20,\n– Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird                                            0,30.\n2.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach\n§ 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die\n– äußere Prüfung                                                                                      0,90,\n– innere Prüfung                                                                                      1,60,\n– Prüfung der Innenbeschichtung                                                                       1,40,\n– Dichtheitsprüfung                                                                                   1,30,\n– Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung                       1,10,\n– Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird                                            0,20.\n3       Flachbodentanks\n3.1     Bemessungsgrundlage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.1.1, die mit dem Prüfungs-\nfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.\n3.1.1   Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt\n– bis     5 000 m3                                                                               127,90 €,\n– über 5 000 m3 bis 10 000 m3                                                                    218,41 €,\n– über 10 000 m3 bis 20 000 m3                                                                   298,08 €,\n– über 20 000 m3                                                                                 298,08 €,\nund zusätzlich je weiteren und angefangenen 10 000 m3                                              48,78 €.\n3.1.2   Prüfungsfaktor\n3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die\n– Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen                                          1,30,\n– Bau- und Montageprüfung                                                                             2,70,\n– äußere Prüfung                                                                                      1,10,\n– Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens                                                        2,70,\n– Standdruckprobe                                                                                     1,00,\n– Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.)                                                      1,00,\n– Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung                       0,80,\n– Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird                                            0,50.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003         2119\n3.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach\n§ 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die\n– äußere Prüfung                                                                                       0,90,\n– innere Prüfung                                                                                       1,50,\n– Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens                                                         1,40,\n– Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung                        0,80,\n– Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird                                             0,30.\n3.2     Flachbodentanks in Sonderbauweise\nFür die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z. B. unterirdische Flachbodentanks) werden\nGebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Auf-\nwand werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.\n4       Sonderregelungen\n4.1     Gebührenberechnung                       bei   Durchführung mehrerer    Prüfungen       nach   den  Num-\nmern 2 und 3\nWerden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so\nwerden für die zweite Prüfung 85 v.H. und für jede weitere Prüfung 75 v.H. einer Gebühr nach den Nummern 2\nund 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind,\nso ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.\n4.2     P r ü f u n g u n t e r t e i l t e r Ta n k s\nBei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile\ngleichzeitig erfolgt.\n5       Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosions-\nschutz\n5.1     Elektrische Einrichtungen\n5.1.1   Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lageranlagen und Füllstellen werden für jede in sich\ngeschlossene Anlage eine Grundgebühr von 39,56 € und folgende Zuschläge erhoben:\nexplosions-\ngeschützte     normale\nBauart        Bauart\nin €          in €\nfür jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)\nmit einer Leistung\n– bis zu 15 kW                                                                        13,55           7,59,\n– über 15 kW                                                                          25,47         13,01\nund\nfür jede Leuchte                                                                       4,34           3,25.\nDie Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die\nPrüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.\n5.1.2   Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:\n5.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen\n– je Förder- und Abgabeeinheit                                                                     39,02 €,\n– je Zusatzeinrichtung (z. B. Mess- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung)                       19,51 €;\n5.1.2.2 für die Prüfung von Einrichtungen zur Ableitung statischer Ladung je\nzusätzlicher Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl\nder Fördereinheiten überschreitet                                                                   7,59 €;\n5.1.2.3 für die Prüfung von explosionsrelevanten Anlagenteilen von Gasrück-\nführsystemen je Einzelanlage                                                                       19,51 €;","2120           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\n5.1.2.4 für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen                                        nach Zeitaufwand.\n5.2     Einrichtungen für den Blitzschutz\nFür die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage\n– eine Grundgebühr von                                                                                 36,32 €\nund\n– ein Zuschlag für jede Trennstelle von                                                                 7,59 €\nerhoben.\n5.3     Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz\n5.3.1   Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:\n– Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung                                                            4,88 €,\n– Funktionsprüfung für den ersten Tank                                                                69,38 €,\n– Zuschlag für jeden weiteren Tank                                                                    22,76 €,\n– Zuschlag für jede Fremdstromanlage                                                                  11,38 €,\n– Zuschlag für jede Anode                                                                             11,38 €.\n5.3.2   Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende\nGebühren erhoben:\n– Messung des spezifischen Bodenwiderstands                                                           69,38 €,\n– Messung des Tank-/Bodenpotenzials je Tank                                                           38,48 €,\n– Ermittlung des Ausbreitungswiderstands je Tank                                                      20,06 €.\n5.3.3   Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lageranlagen und Füllstellen\nwerden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.\n5.4     Angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV\nFür angeordnete außerordentliche Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 5.1 bis 5.3 erhoben.\n6       Sonstige Prüfungen\nFür Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z. B. Prüfungen von Flugfeldbetan-\nkungsanlagen und von Rohrleitungen als Bestandteile von Anlagen), werden Gebühren für vergleichbare\nPrüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeit-\naufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der\nMehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für\njeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 €.\n7       Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende\ngeführt werden\n7.1     Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung\nveranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht\nzu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 5\nberechnet werden.\n7.2     Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung been-\ndet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 7.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete\nPrüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberück-\nsichtigt.\n7.3     Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung\nvorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren\nnach Nummer 6 erhoben werden.\n8       Terminzuschläge und Reisezeiten\n8.1     Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die\nGebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständi-\ngen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003           2121\n8.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 € für jede\nbegonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde\nhinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 € für jede begonnene Viertelstunde berechnet.\n8.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n20,06 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die\nReisezeit anteilig zu berechnen.\n8.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren\nnach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 8.2 und 8.3 zu\nberechnen.","2122           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nAnhang V\nGebühren\nfür die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen\nFür die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden folgende Gebühren erhoben:\n1        Gebühr\nFür die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden Gebühren nach dem Zeitaufwand\nberechnet. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertel-\nstunde 20,06 €.\n2        Terminzuschläge und Reisezeiten\n2.1      Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr\nein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen fest-\ngesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.\n2.2      Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit\n20,06 € für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die\nReisezeit anteilig zu berechnen."]}