{"id":"bgbl1-2003-52-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":52,"date":"2003-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/52#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-52-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_52.pdf#page=26","order":5,"title":"Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)","law_date":"2003-10-23T00:00:00Z","page":2098,"pdf_page":26,"num_pages":5,"content":["2098               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nVerordnung\nüber einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten\n(Zuckerartenverordnung)*)\nVom 23. Oktober 2003\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                (4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                         Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in\n– des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buch-              der Trockenmasse, so sind sie als „Glukose-Fruktose-\nstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-             Sirup“, als „Fruktose-Glukose-Sirup“, als „getrockneter\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 Glukose-Fruktose-Sirup“ oder als „getrockneter Fruk-\nvom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch               tose-Glukose-Sirup“ zu bezeichnen, abhängig davon, ob\nArtikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001             der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt.\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, auch in Verbin-             (5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können\ndung mit Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993             zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorge-\n(BGBl. I S. 512) sowie in Verbindung mit Artikel 1 des           schriebenen Verkehrsbezeichnungen andere übliche\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                  Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass               nicht irregeführt wird.\nvom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                   (6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen\nArbeit und                                                       Verkehrsbezeichnungen können zusätzlich in zusam-\n– des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-               mengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet wer-\ngegenständegesetzes:                                             den, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse\nbezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch\nnicht irregeführt wird.\n§1\nAnwendungsbereich                              (7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen ge-\nwerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unter-              zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeich-\nliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind,            nungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maß-\nals Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht               gabe des Absatzes 8 angegeben sind:\nzu werden.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1              1. die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei\ngenannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kan-                    den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnis-\ndiszucker und Zuckerhüten.                                             sen,\n2. das Wort „kristallisiert“ bei dem in Anlage 1 Nr. 6 auf-\n§2                                    geführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält.\nKennzeichnung\n(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach\n(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind            Absatz 7 gilt\ndie dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeich-\nnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungs-                    1. § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und\nverordnung.\n2. § 3 Abs. 4\n(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den\ndort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das                 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-\nErzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1           chend.\nNr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.\n(3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dür-\n§3\nfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeug-\nnissen durch das Wort „weiß“ ergänzt werden, wenn                                        Verkehrsverbote\n1. die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der\nGewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht\nAnwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal\nwerden\nvorgesehenen Methode,\n2. der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in                 1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten\nGewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses                   Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden\nMerkmal vorgesehenen Methode                                       Begriffsbestimmung zu entsprechen,\nnicht übersteigt.                                                   2. Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach\n§ 2 Abs. 3 als „weiß“ bezeichnet sind, ohne den Anfor-\n*) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie\n2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte          derungen dieser Bestimmung zu entsprechen.\nZuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10\nS. 53) in deutsches Recht umgesetzt.                             Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003                        2099\n§4                                         und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau\nder Vorräte in den Verkehr gebracht werden.\nAnalysemethoden\nDie Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnis-                                                  §7\nse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analyse-\nÄnderung der\nmethoden zu bestimmen.\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der\n§5\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                            (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1531), wird wie\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und                     folgt geändert:\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ent-\ngegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt.                    1. In § 1 Abs. 3 wird die Nummer 3 gestrichen.\n(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-                2. In der Anlage 1 Spalte 1 werden nach den Wörtern\nsig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-                      „Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup“ die\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.                              Wörter „jeweils mit einem Fruktosegehalt von nicht\nmehr als 5 Prozent in Gewicht in der Trockenmasse“\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des                     eingefügt.\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 7                                               §8\nein Erzeugnis in den Verkehr bringt.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§6                                            (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft.\nÜbergangsregelung\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\nBis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis                 Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I\nzum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt                 S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes\nund gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte                     vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 2003\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","2100            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nAnlage 1\n(zu den §§ 1 bis 4)\nBezeichnungen und Begriffsbestimmungen\n1. Halbweißzucker\nGereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merk-\nmalen:\na) Polarisation                   mindestens 99,5º Z,\nb) Gehalt an Invertzucker         höchstens 0,1 % in Gewicht,\nc) Verlust beim Trocknen          höchstens 0,1 % in Gewicht.\n2. Zucker oder Weißzucker\nGereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merk-\nmalen:\na) Polarisation                   mindestens 99,7º Z,\nb) Gehalt an Invertzucker         höchstens 0,04 % in Gewicht,\nc) Verlust beim Trocknen          höchstens 0,06 % in Gewicht,\nd) Farbtype                       höchstens 9 Punkte.\n3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade\nErzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in\nAnlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens\nbeträgt:\n– 4 für die Farbtype,\n– 6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,\n– 3 für die Farbe in Lösung.\n4. Flüssigzucker\nWässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:\na) Trockenmasse                   mindestens 62 % in Gewicht,\nb) Gehalt an Invertzucker         höchstens 3 % in Gewicht in der Trockenmasse,\n(Verhältnis von D-Fruktose\nzu D-Glukose: 1,0 ± 0,2)\nc) Leitfähigkeitsasche            höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse,\nd) Farbe in Lösung                höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.\n5. Invertflüssigzucker\nWässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker\nnicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:\na) Trockenmasse                   mindestens 62 % in Gewicht,\nb) Gehalt an Invertzucker         über 3 %, jedoch höchstens 50 % in Gewicht in der Trockenmasse,\n(Verhältnis von D-Fruktose\nzu D-Glukose: 1,0 ± 0,1)\nc) Leitfähigkeitsasche            höchstens 0,4 % in Gewicht in der Trockenmasse.\n6. Invertzuckersirup\nWässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil\nan Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 ± 0,1) in der Trockenmasse mehr als 50 Prozent in\nGewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.\n7. Glukosesirup\nGereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchari-\nden, mit folgenden Merkmalen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003            2101\na) Trockenmasse                    mindestens 70 % in Gewicht,\nb) Dextroseäquivalent              mindestens 20 % in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,\nc) Sulfatasche                     höchstens 1 % in Gewicht in der Trockenmasse.\n8. Getrockneter Glukosesirup\nTeilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und\nder den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.\n9. Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig\nGereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:\na) Dextrose (D-Glukose)            mindestens 99,5 % in Gewicht in der Trockenmasse,\nb) Trockenmasse                    mindestens 90 % in Gewicht,\nc) Sulfatasche                     höchstens 0,25 % in Gewicht in der Trockenmasse.\n10. Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei\nGereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in\nGewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht.\n11. Fruktose\nGereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:\nFruktosegehalt                     mindestens 98,0 % in Gewicht,\nGlukosegehalt                      höchstens 0,5 % in Gewicht,\nVerlust beim Trocknen              höchstens 0,5 % in Gewicht,\nLeitfähigkeitsasche                höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse.","2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 3 und § 4)\nAnalysemethoden\nDie jeweils anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu\nersehen. Die Beschreibung der Methoden ergibt sich aus der Verordnung (EWG)\nNr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestim-\nmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird\n(ABl. EG Nr. L 163 S. 1) und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission\nvom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die\nKontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. EG\nNr. L 239 S. 24).\nMerkmal                          Zuckerart            Methode\n(Nummer der Anlage 1)\nGehalt an Leitfähigkeitsasche    3, 4, 5, 6, 11 Nr. 1    Abschnitt A des Anhangs\nder Verordnung\n(EWG) Nr. 1265/69\nFarbtype                         2, 3            Nr. 2   Abschnitt A des Anhangs\nder Verordnung\n(EWG) Nr. 1265/69\nFarbe in Lösung                  3, 4, 5, 6      Nr. 3   Abschnitt A des Anhangs\nder Verordnung\n(EWG) Nr. 1265/69\nVerlust beim Trocknen            1, 2, 3         Nr. 1   Anlage II der Richtlinie\n79/796/EWG\nTrockenmasse                     7, 8, 9, 10     Nr. 2   Anlage II der Richtlinie\n79/796/EWG\n4, 5, 6         Nr. 3   Anlage II der Richtlinie\n79/796/EWG\nGehalt an Invertzucker           1               Nr. 4   Anlage II der Richtlinie\n79/796/EWG\n2, 3            Nr. 5   Anlage II der Richtlinie\n79/796/EWG\n4, 5, 6         Nr. 6   Anlage II der Richtlinie\n79/796/EWG\nDextrose (D-Glukose),            7, 8, 9, 10     Nr. 6   Anlage II der Richtlinie\nDextroseäquivalent                                       79/796/EWG\nSulfatasche                      7, 8, 9, 10     Nr. 9   Anlage II der Richtlinie\n79/796/EWG\nPolarisation                     1, 2, 3         Nr. 10  Anlage II der Richtlinie\n79/796/EWG"]}