{"id":"bgbl1-2003-52-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":52,"date":"2003-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/52#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_52.pdf#page=13","order":4,"title":"Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2003-10-22T00:00:00Z","page":2085,"pdf_page":13,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003                   2085\nSechsunddreißigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 22. Oktober 2003\nAuf Grund                                                              2. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Kinderroller“ durch das\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, c, e, f, j, k, l, n                   Wort „Roller“ ersetzt.\nund s und Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 6a\nAbs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                      3. § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I                              „1. a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge,\nS. 310, 919),                                                                     die nach ihrer Bauart und ihren besonderen,\n– des § 4 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigengesetzes                               mit dem Fahrzeug fest verbundenen Ein-\nvom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), der zuletzt                              richtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur\ndurch Artikel 247 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Okto-                              Beförderung von Personen oder Gütern be-\nber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Ver-                           stimmt und geeignet sind), die zu einer vom\nbindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 11. September                              Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\n2002 (BGBl. I S. 3574)                                                            Wohnungswesen bestimmten Art solcher\nFahrzeuge gehören,\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 des Stra-                             b) Stapler,“.\nßenverkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständigen\nobersten Landesbehörden:                                                  4. In § 22a Abs. 1 Nr. 17 wird die Angabe „§ 35d Abs. 3,“\ngestrichen.\nArtikel 1\nÄnderung der                                 5. Nach § 30c wird folgender neuer § 30d eingefügt:\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                                         „§ 30d\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                                            Kraftomnibusse\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                                  (1) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge zur Per-\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung                     sonenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen\nvom 5. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4509), wird wie folgt                       außer dem Fahrersitz.\ngeändert:\n(2) Kraftomnibusaufbauten, die als selbstständige\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           technische Einheiten die gesamte innere und äußere\nSpezialausrüstung dieser Kraftfahrzeugart umfas-\na) Nach § 30c wird folgende Angabe eingefügt:                          sen, gelten als Kraftomnibusse nach Absatz 1.\n„§ 30d Kraftomnibusse“.                                              (3) Kraftomnibusse müssen den im Anhang zu\nb) Die Angabe zu § 34a wird wie folgt gefasst:                         dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspre-\nchen.\n„§ 34a Besetzung, Beladung und Kennzeich-\nnung von Kraftomnibussen“.                                (4) Kraftomnibusse mit Stehplätzen, die die Beför-\nderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen\nc) Der Angabe zu § 35a werden ein Komma und\nHaltestellen ermöglichen und mehr als 22 Fahrgast-\nfolgende Wörter angefügt:\nplätze haben, müssen zusätzlich den Vorschriften\n„Rückhalteeinrichtungen für Kinder“.                              über technische Einrichtungen für die Beförderung\nd) Die Angabe zu § 35d wird wie folgt gefasst:                         von Personen mit eingeschränkter Mobilität nach\nden im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\n„§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an                    Bestimmungen entsprechen. Dies gilt für andere\nFahrzeugen“.                                           Kraftomnibusse, die mit technischen Einrichtungen\ne) In der Angabe zu Anlage IX wird das Wort „Über-                     für die Beförderung von Personen mit eingeschränk-\nwachung“ durch das Wort „Untersuchung“ er-                        ter Mobilität ausgestattet sind, entsprechend.“\nsetzt.\n6. § 32 wird wie folgt geändert:\n*) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c und d und Nr. 8 dient der Umsetzung der\nRichtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates            a) In Absatz 1 Satz 3 sechster Spiegelstrich werden\nvom 18. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates           nach dem Wort „Spiegel“ die Wörter „und andere\nzur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte\nStraßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Ver-           Systeme für indirekte Sicht“ eingefügt.\nkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen\nGewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 67 S. 47).\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird der zweite Spiegelstrich\nArtikel 1 Nr. 33 und Nr. 35 Buchstabe c Nr. 18 dient der Umsetzung der        wie folgt gefasst:\nRichtlinie 2001/11/EG der Kommission vom 14. Februar 2001 zur\nAnpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der\n„– Scheren- oder Stangenstromabnehmer in\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Über-                  gehobener Stellung.“\nwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den tech-\nnischen Fortschritt – Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegren-        c) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 durch\nzers von Nutzfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 48 S. 20).                             folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:","2086          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\n„1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern                        Nr. 5 dem Wort „Unterfahrschutzes“ das Wort\n– ausgenommen Kraftomnibusse                             „hinteren“ vorangestellt.\nund Sattelanhänger –                 12,00 m,“       b) Folgende neue Absätze 4 und 5 werden angefügt:\n2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen                            „(4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit\n– einschließlich abnehmbarer Zu-                         mindestens vier Rädern und mit einer durch die\nbehörteile –                         13,50 m,“           Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\n3. bei Kraftomnibussen mit mehr als                         mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamt-\nzwei Achsen – einschließlich ab-                         masse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vor-\nnehmbarer Zubehörteile –             15,00 m,“           deren Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den\nim Anhang zu dieser Vorschrift genannten\n4. bei Kraftomnibussen, die als Ge-\nBestimmungen entspricht.\nlenkfahrzeug ausgebildet sind\n(Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche                           (5) Absatz 4 gilt nicht für\ndurch ein Gelenk unterteilt ist, bei                     1. Geländefahrzeuge,\ndenen der angelenkte Teil jedoch\nkein selbstständiges Fahrzeug dar-                       2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den\nstellt)                              18,75 m.“               Bestimmungen für den vorderen Unterfahr-\nschutz nicht vereinbar ist.“\nd) Folgender neuer Absatz 4a wird eingefügt:\n„(4a) Bei Fahrzeugkombinationen,                   8. Dem § 32d wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndie aus einem Kraftomnibus und einem\n„(3) Bei Kraftomnibussen ist bei stehendem Fahr-\nAnhänger bestehen, beträgt die\nzeug auf dem Boden eine Linie entlang der senk-\nhöchstzulässige Länge, unter Beach-\nrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des\ntung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1\nKreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Kraft-\nbis 3                                    18,75 m.“       omnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet\ne) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:                 sind, müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser\nEbene ausgerichtet sein. Fährt das Fahrzeug aus\naa)   Der sechste und siebente Spiegelstrich\neiner Geradeausbewegung in die in Absatz 1 be-\nwerden wie folgt gefasst:\nschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr\n„– Spiegel und andere Systeme für indirek-         als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen.“\nte Sicht,\n“– Sichthilfen,“.                               9. In § 34 Abs. 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach\ndem Wort „Achslasten“ ein Komma und das Wort\nbb) Der zehnte und elfte Spiegelstrich werden\n„Anhängelasten“ eingefügt.\nwie folgt gefasst:\n„– Trittstufen und Handgriffe,                10. § 34a wird wie folgt geändert:\n„– Stoßfängergummis und ähnliche Vor-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nrichtungen,“.\n„Besetzung, Beladung und\ncc)   Im 13. Spiegelstrich wird das Wort „sowie“                   Kennzeichnung von Kraftomnibussen“.\ndurch ein Komma ersetzt.\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ndd) Im 14. Spiegelstrich wird der Punkt durch\nein Komma ersetzt.                                        „(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr\nPersonen und Gepäck befördert werden, als im\nee)   Folgende Spiegelstriche werden angefügt:               Fahrzeugschein Plätze eingetragen sind und die\n„– Stangenstromabnehmer von Elektrofahr-               im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitz-\nzeugen sowie                                      plätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle\nsowie die Angaben für die Höchstmasse des\n„– äußere Sonnenblenden.“\nGepäcks ausweisen.\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n(2) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten\naa) Am Ende von Satz 1 werden der Punkt durch                oder auf Grund anderer Vorschriften können\nein Komma ersetzt und folgende Wörter                   abweichend von den nach Absatz 1 jeweils zu-\nangefügt:                                               lässigen Platzzahlen auf die Einsatzart der Kraft-\n„bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport                omnibusse abgestimmte verminderte Platzzahlen\nvon Fahrzeugen gelten die Vorschriften des              festgelegt werden. Die verminderten Platzzahlen\nAbsatzes 4 Nr. 2.“                                      sind im Fahrzeugschein einzutragen und im Fahr-\nzeug an gut sichtbarer Stelle in gut sichtbarer\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrzeug-                Schrift anzuschreiben.“\nkombinationen“ die Wörter „und Sattelkraft-\nfahrzeugen“ eingefügt.                              c) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.\n7. § 32b wird wie folgt geändert:                         11. § 35a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird dem Wort „Unterfahrschutz“ das          a) Der Überschrift werden ein Komma und folgende\nWort „hinteren“ und in Absatz 2 dem Wort „Unter-             Wörter angefügt:\nfahrschutz“ das Wort „hintere“ sowie in Absatz 3                    „Rückhalteeinrichtungen für Kinder“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003               2087\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      17. § 35h wird wie folgt geändert:\n„(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und            a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „26“ durch die\nzur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge                 Angabe „22“ ersetzt.\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen\nentsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift                  „(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müs-\ngenannten Bestimmungen mit Sitzverankerun-                    sen an den dafür vorgesehenen Stellen unter-\ngen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamt-                gebracht sein; die Unterbringungsstellen sind\nmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vor-               deutlich zu kennzeichnen.“\nderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen         18. § 41a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nausgerüstet sein.“\n„(3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen\nc) Folgender Absatz 12 wird angefügt:                         und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu\n„(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalte-        dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen.\neinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang             Druckbehälter dürfen auch aus anderen Werkstoffen\nzu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen               als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn\nentsprechen.“                                             sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\nBestimmungen entsprechen und für sie die gleiche\n12. In § 35b Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-              Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen\nben.                                                          ist. Sie sind entsprechend des Anhangs zu kenn-\nzeichnen.“\n13. § 35d wird wie folgt geändert:\n19. In § 42 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „vollständig“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    durch die Angabe „zu 90 %“ ersetzt, werden nach\n„Einrichtungen zum Auf-                      dem Wort „Kraftstoffbehältern“ die Wörter „und zu\nund Absteigen an Fahrzeugen“.                   100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten\n(ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser)“\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\neingefügt und die Wörter „Krafträdern und Perso-\nc) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.                     nenkraftwagen“ durch die Angabe „Kraftfahrzeugen\nnach § 30a Abs. 3“ ersetzt.\n14. § 35e wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.                20. In § 49a Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird nach\ndem Wort „Arbeitsmaschinen“ der Punkt durch ein\nb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.                      Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\n15. § 35f wird wie folgt gefasst:                                  „5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser\nVorschrift genannten Bestimmungen entspre-\n„§ 35f                                    chen.“\nNotausstiege in Kraftomnibussen\nNotausstiege in Kraftomnibussen sind innen und        21. In § 53a Abs. 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie\naußen am Fahrzeug zu kennzeichnen. Notausstiege               folgt gefasst:\nund hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren              „(ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3\nmüssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder              mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen)“.\nmit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fah-\nrendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre        22. § 69a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nZugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge\na) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-\nsicherzustellen. Besondere Einrichtungen zum Öff-\ngefügt:\nnen der Notausstiege und der Betriebstüren in Not-\nfällen (Notbetätigungseinrichtungen) müssen als sol-              „1b. des § 30d Abs. 3 über die Bestimmungen für\nche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein;                      Kraftomnibusse oder des § 30d Abs. 4 über\nan diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind ein-                     die technischen Einrichtungen für die Beför-\ndeutige Bedienungsanweisungen anzubringen.“                              derung von Personen mit eingeschränkter\nMobilität in Kraftomnibussen;“.\n16. § 35g wird wie folgt geändert:                                 b) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        „3a. des § 32b Abs. 1, 2 oder 4 über Unterfahr-\n„In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuer-                       schutz;“.\nlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen min-              c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ndestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse\n„5. des § 34a Abs. 1 über die Besetzung, Be-\nvon jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mit-\nladung und Kennzeichnung von Kraftomni-\ngeführt werden.“\nbussen;“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nd) Nummer 7b wird wie folgt gefasst:\n„(2) Ein Feuerlöscher ist in unmittelbarer Nähe\n„7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des\ndes Fahrersitzes und in Doppeldeckfahrzeugen\n§ 35d über Einrichtungen zum Auf- und\nder zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgast-\nAbsteigen an Fahrzeugen, des § 35e Abs. 1\nebene unterzubringen.“","2088          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nbis 3 über Türen oder des § 35f über Not-            ist spätestens anzuwenden auf integrierte Kinder-\nausstiege in Kraftomnibussen;“.                      rückhalteeinrichtungen in Personenkraftwagen,\nKraftomnibussen und in Fahrzeugen zur Güter-\ne) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:                          beförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse\n„13a. des § 41a Abs. 2 über die Gewährleistung              bis zu 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2004 erstmals in\ndes sicheren Betriebes von Flüssiggasein-            den Verkehr kommen.\nrichtungen in Fahrzeugen oder des § 41a\nAbs. 3 über die Sicherheit und Kennzeich-            § 35b Abs. 2 (Ausreichendes Sichtfeld)\nnung von Druckbehältern;“.\nist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem\nTag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-\n23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           zeuge anzuwenden.\na) Der Übergangsvorschrift zu § 22a Abs. 1 Nr. 17              Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005\n(Fahrtrichtungsanzeiger) wird folgender Satz an-            erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt\ngefügt:                                                     § 35b Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003\n„Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005                geltenden Fassung anwendbar.“\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt\ng) Die Übergangsvorschriften zu § 35d Abs. 2 (Höhe\n§ 22a Abs. 1 Nr. 17 in der vor dem 1. November\nder Trittstufen bei Kraftomnibussen) und § 35d\n2003 geltenden Fassung anwendbar.“\nAbs. 3 (Blinkleuchten für gelbes Licht an bewegli-\nb) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30c Abs. 3                chen Einstieghilfen von Kraftomnibussen) werden\n(vorstehende Außenkanten von zweirädrigen                   durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:\noder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) wird folgende\nÜbergangsvorschrift eingefügt:                              „§ 35d (Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an\nFahrzeugen)\n„§ 30d (Kraftomnibusse)\nist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem\nist spätestens ab dem 13. Februar 2005 auf erst-            Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-\nmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse                 zeuge anzuwenden.\nanzuwenden.“\nc) In der Übergangsvorschrift zu § 32b Abs. 1 und 2            Für Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005\n(Unterfahrschutz) wird in dem Klammerzusatz vor             erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt\ndem Wort „Unterfahrschutz“ das Wort „Hinterer“              § 35d in der vor dem 1. November 2003 geltenden\neingefügt.                                                  Fassung anwendbar.“\nd) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 32b              h) Die Übergangsvorschriften zu § 35e Abs. 3\nAbs. 1 und 2 (Hinterer Unterfahrschutz) wird fol-           (Türbänder), zu § 35e Abs. 4 und Anlage X Nr. 4\ngende Übergangsvorschrift eingefügt:                        (Fahrgasttüren in Kraftomnibussen) und zu § 35e\nAbs. 5 (Türbetätigung und Einklemmschutz) wer-\n„§ 32b Abs. 4 (Vorderer Unterfahrschutz)                    den durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:\nist spätestens ab dem 1. Januar 2004 auf erst-\n„§ 35e (Türen)\nmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzu-\nwenden.“                                                    ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem\ne) Die Übergangsvorschrift zu § 34a (Besetzung und             Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-\nBeschaffenheit von Kraftomnibussen) wird durch              zeuge anzuwenden.\nfolgende Übergangsvorschrift ersetzt:\nFür Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005\n„§ 34a (Besetzung, Beladung und Kennzeichnung               erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt\nvon Kraftomnibussen)                                        § 35e einschließlich Anlage X Nr. 4 in der vor dem\n1. November 2003 geltenden Fassung anwend-\nist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem              bar.“\nTag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraft-\nomnibusse anzuwenden.                                    i) Die Übergangsvorschrift zu § 35f und Anlage X\nFür Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar                 Nr. 5 (Notausstiege in Kraftomnibussen) wird\n2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind,                 durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:\nbleibt § 34a einschließlich Anlage XIII in der vor\n„§ 35f (Notausstiege in Kraftomnibussen)\ndem 1. November 2003 geltenden Fassung an-\nwendbar.“                                                   ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem\nf) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 11               Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraft-\n(Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicher-             omnibusse anzuwenden.\nheitsgurte von Fahrzeugen nach § 30a Abs. 3)\nwerden folgende Übergangsvorschriften einge-                Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar\nfügt:                                                       2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind,\nbleiben § 35f und Anlage X Nr. 5 in der vor dem\n„§ 35a Abs. 12 (Rückhalteeinrichtungen für Kin-             1. November 2003 geltenden Fassung anwend-\nder)                                                        bar.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003               2089\nj) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 35f               o) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 2\n(Notausstiege in Kraftomnibussen) wird folgende              (Lage des Kraftstoffbehälters) wird folgende\nÜbergangsvorschrift eingefügt:                               Übergangsvorschrift eingefügt:\n„§ 35g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (Anzahl und                  „§ 45 Abs. 3 (Lage des Kraftstoffbehälters in\nUnterbringung der Feuerlöscher)                              Kraftomnibussen)\nist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem               gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar\nTag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraft-              2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“\nomnibusse anzuwenden.\np) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 4\nFür Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar                  (Kraftstoffbehälter und deren Einbau in Kraftfahr-\n2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind,                  zeuge nach § 30a Abs. 3) wird folgende Über-\nbleibt § 35g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der vor             gangsvorschrift eingefügt:\ndem 1. November 2003 geltenden Fassung an-\nwendbar.“                                                    „§ 46 Abs. 4 (Lage der Kraftstoffleitungen in Kraft-\nomnibussen)\nk) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35h Abs. 1\nund 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998) wird                 gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar\nfolgende Übergangsvorschrift eingefügt:                      2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“\n„§ 35h Abs. 2 (Anzahl der Verbandkästen und               q) Die Übergangsvorschrift zu § 53a Abs. 4 (Warn-\nUnterbringungsstelle)                                        blinkanlage an Krafträdern) wird aufgehoben.\nist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem            r) Nach der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5\nTag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraft-              (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten\nomnibusse anzuwenden.                                        von mehrspurigen Fahrzeugen) wird folgende\nÜbergangsvorschrift eingefügt:\nFür Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar\n2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind,                  „§ 54a (Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen)\nbleibt § 35h Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in der vor dem\n1. November 2003 geltenden Fassung anwend-                   gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13. Februar\nbar.“                                                        2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“\nl) In der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und            s) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Unter-\nAnlage X Nr. 1 bis 3 (Gänge und Fahrgastsitze                suchung der Fahrzeuge) wird nach Nummer 2\nin Kraftomnibussen) werden die Wörter „sind spä-             folgende Nummer angefügt:\ntestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem\nTage an erstmals in den Verkehr kommenden                    „3. ist Nummer 2.1.6 ab dem 1. November 2003\nKraftomnibusse“ durch die Wörter „sind auf Kraft-                  mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nomnibusse, die seit dem 1. Januar 1989, jedoch\nvor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr                   1. an Wohnmobilen, für die bis zum 31. Okto-\ngekommen sind,“ ersetzt.                                              ber 2003 die Durchführung von Sicher-\nheitsprüfungen vorgeschrieben war, die\nm) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41a (Druck-                         nach\nbehälter in Fahrzeugen) wird folgende Über-\ngangsvorschrift eingefügt:                                            a) § 29 Abs. 2 Nr. 2 bisher vorgeschrie-\nbenen SP-Schilder und die Prüfmarken\n„§ 41a Abs. 3 (Druckbehälter)                                             entfernt werden dürfen,\nFür Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2003                           b) § 29 Abs. 11 vorgeschriebene Pflicht\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt                               zur Führung von Prüfbüchern entfällt,\n§ 41a Abs. 3 in der vor dem 1. November 2003\ngeltenden Fassung.“                                                2. auf Antrag der Halter von Wohnmobilen,\nderen Untersuchungsfristen für die Durch-\nn) Nach der Übergangsvorschrift zu § 42 Abs. 2                           führung von Hauptuntersuchungen durch\n(Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende                          die geänderten Vorschriften verlängert\neigene Bremse) wird folgende neue Übergangs-                          wurden, von den Zulassungsbehörden\nvorschrift eingefügt:                                                 oder von den in Nummer 3.1.1 Anlage VIII\ngenannten Personen neue Prüfplaketten\n„§ 42 Abs. 3 Satz 1 (Leergewicht)\nentsprechend § 29 Abs. 2 Nr. 1 auf den\nist spätestens ab dem 1. Juli 2004 auf die von die-                   amtlichen Kennzeichen angebracht und\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden                         die Eintragung im Fahrzeugschein nach\nFahrzeuge anzuwenden.                                                 § 29 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a entspre-\nchend geändert werden dürfen.“\nFür Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2004 erstmals\nin den Verkehr gekommen sind, bleibt § 42 Abs. 3\nSatz 1 in der vor dem 1. November 2003 gelten-       24. In § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2,\nden Fassung anwendbar.“                                   § 54 Abs. 4 Nr. 5 und § 56 Abs. 3 Nr. 1 und 2","2090           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nwerden jeweils nach dem Wort „Arbeitsmaschinen“              28. In § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, § 52a\nein Komma und das Wort „Stapler“ eingefügt.                       Abs. 6 Nr. 4 und § 53 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils\nnach dem Wort „Arbeitsmaschinen“ die Wörter „und\n25. In § 18 Abs. 4 Satz 3 und § 53 Abs. 2 Satz 9 werden               Staplern“ eingefügt.\njeweils nach dem Wort „Arbeitsmaschinen“ ein\nKomma und das Wort „Staplern“ eingefügt.                     29. In § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden\njeweils nach den Wörtern „sowie anderen Arbeits-\n26. In § 32b Abs. 3 Nr. 2, § 36 Abs. 4 Nr. 2, § 38 Abs. 4             maschinen“ die Wörter „und Staplern“ eingefügt.\nSatz 1 und 2, § 41 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 20\nSatz 2, § 47a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2        30. In § 51a Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern\nund § 51b Abs. 3 Satz 2 werden jeweils nach dem                   „sowie Arbeitsmaschinen“ die Wörter „und Stapler“\nWort „Arbeitsmaschinen“ die Wörter „und Stapler“                  eingefügt.\neingefügt.\n31. In § 50 Abs. 8 wird nach dem Wort „Zugmaschinen“\n27. In § 41 Abs. 18 Satz 1 wird das Wort „Gabelstapler“               das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wer-\ndurch das Wort „Stapler“ ersetzt.                                 den nach dem Wort „Arbeitsmaschinen“ die Wörter\n„und Stapler“ eingefügt.\n32. Anlage VIII wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:\n„2.1.4      Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stap-\nler, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen.“\nb) Nach Nummer 2.1.5.4.2 wird folgende Nummer 2.1.6 in die Tabelle zu Nummer 2.1 eingefügt:\nArt der Untersuchung\nund Zeitabstand\nArt des Fahrzeugs                                Haupt-              Sicherheits-\nuntersuchung              prüfung\nMonate                 Monate\n„2.1.6       Wohnmobile\n2.1.6.1      mit einer zulässigen Gesamtmasse < 3,5 t\n2.1.6.1.1    bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für\ndie erste Hauptuntersuchung                                             36\n2.1.6.1.2    für die weiteren Hauptuntersuchungen                                    24\n2.1.6.2      mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t < 7,5 t\n2.1.6.2.1    bei erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen in\nden ersten 72 Monaten                                                   24\n2.1.6.2.2    für die weiteren Hauptuntersuchungen                                    12\n2.1.6.3      mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t                                12“.\nc) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „(2.1.1 bis 2.1.5)“ durch die Angabe „(2.1.1 bis 2.1.6)“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „nach 2.1.4.3 und 2.1.4.4“ durch die Angabe „nach 2.1.4.3, 2.1.4.4, 2.1.6.2 und\n2.1.6.3“ ersetzt.\n33. In Anlage VIIIa werden in Nummer 4.7 die Bestimmungen zum Untersuchungspunkt Geschwindigkeitsbegrenzer\nwie folgt gefasst:\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                         Pflichtuntersuchung                  Ergänzungsuntersuchung\n(Beispiele)\n„Geschwindigkeitsbegrenzer                     • Ausführung, Einbau-                   • Zustand\nZulässigkeit\n• Vorhandensein von                     • Manipulationssicherheit\nPrüfbescheinigung bzw.\nVerplombung\n• Funktion, sofern Prüfanschluss        • Funktion“.\nvorhanden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003              2091\n34. In der Anlage VIIIb wird die Nummer 3.6 wie folgt gefasst:\n„3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur\nDurchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die durch Arti-\nkel 2a des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung nachgewiesen haben; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie\nnach Nummer 3.5 ausgebildet hat\noder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will;\nabweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen\nPrüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prü-\nfungsausschuss berufen werden,“.\n35. Die Anlage VIIId wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4.1 wird die Angabe „5, 6, 7, 11, 13 bis 16“ durch die Angabe „5, 6, 7, 11, 13 bis 16 und 18“ ersetzt.\nb) Nummer 4.3 wird aufgehoben.\nc) Die Anlage zu Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage zu Nummer 3\nAnerkannte Kraftfahr-\nUntersuchungsstellen\nPrüfstellen       Prüfstützpunkte         Prüfplätze           zeugwerkstätten\nAnforderungen\nzur Durchführung von SP\n1. Grundstück         Lage und Größe      Muss so beschaf-     Geeigneter Platz       Mindestgröße ergibt\nmuss ordnungsge-    fen sein, dass       zur Durchführung       sich aus 2.\nmäße HU/SP an zu    Störungen im         einer HU/SP an\nerwartender Zahl    öffentlichen Ver-    mindestens einem\nvon Fahrzeugen      kehrsraum durch      Fahrzeug muss\ngewährleisten       den Betrieb nicht    vorhanden sein\nentstehen\n2. Bauliche           Prüfhalle muss      Ausreichend                    —            Ausreichend bemes-\nAnforderungen      festeingebaute      bemessene Halle                             sene Halle oder über-\nPrüfeinrichtungen   oder überdachter                            dachter Prüfplatz, wo\nüberdecken. Ihre    Prüfplatz in                                ein Lastkraftwagen-\nAbmessungen         Abhängigkeit von                            zug geprüft werden\nrichten sich nach   den zu untersu-                             kann.\nder Anzahl der      chenden Fahrzeu-\nPrüfgassen und      gen (z.B. nur Per-\nderen Ausrüstung.   sonenkraftwagen\nDie Länge wird      oder Personen-\ndurch den Einbau    kraftwagen und\nder jeweiligen      Nutzfahrzeuge)\nPrüfgeräte und die\nAbmessungen der\nzu untersuchen-\nden Fahrzeuge\nbestimmt.\n3. Grube, Hebe-                ✕                    ✕                    ✕                      ✕\nbühne oder                                                  Jedoch entbehr-\nRampe mit                                                   lich, sofern nur\nausreichender                                               Fahrzeuge mit\nLänge und                                                   Vmax/zul <40km/h\nBeleuch-                                                    untersucht werden.\ntungsmöglich-\nkeit sowie mit\nEinrichtung\nzum Anheben\nder Achsen\noder Spielde-\ntektoren\n4. Ortsfester                  ✕                   ✕1)                  ✕1)                    ✕ 1)\nBremsprüf-\nstand","2092        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nAnerkannte Kraftfahr-\nUntersuchungsstellen\nPrüfstellen        Prüfstützpunkte        Prüfplätze         zeugwerkstätten\nAnforderungen\nzur Durchführung von SP\n5. Schreibendes              ✕                     ✕ 2)                ✕ 2)                 ✕ 2)\nBremsmess-\ngerät\n6. Prüfgerät zur             ✕3 )                  ✕4 )                ✕4)                  ✕3 )\nFunktions-\nprüfung von\nDruckluft-\nbremsanlagen\n7. Fußkraft-                 ✕10)                  —                   —                     —\nmessgerät\n(Bremsanla-\ngen)\n8. Druckluft-                —                     —                   —                    ✕\nbeschaffungs-\nanlage ausrei-\nchender\nGröße und\nLeistung\n9. Füll- und Ent-            —                     —                   —                    ✕5 )\nlüftergerät\nsowie Pedal-\nstütze (Prü-\nfung) für\nHydraulik-\nbremsanlagen\n10. Mess- und\nPrüfgeräte\n10.1 zur Prüfung              —                     —                   —                    ✕ 6)\neinzelner\nBremsaggre-\ngate und\nBremsventile\n10.2 zur Prüfung              —                     —                   —                    ✕6 )\ndes Luft-\npressers\n11. Bandmaß                   ✕                     ✕                   ✕                    ✕\n(≥ 20 m),\nStoppuhr\n12. – Scheinwer-               ✕                     ✕                  ✕                     —\nfereinstell-\nprüfgerät\noder senk-\nrechte Prüf-\nfläche und\n– ebene Flä-\nchen für die\nAufstellung\ndes Fahr-\nzeugs\n13. Prüfgerät für              ✕                     ✕                  ✕                    ✕\ndie elektri-\nschen Verbin-\ndungseinrich-\ntungen zwi-\nschen Kraft-\nfahrzeug und\nAnhänger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003                                     2093\nAnerkannte Kraftfahr-\nUntersuchungsstellen\nPrüfstellen               Prüfstützpunkte               Prüfplätze             zeugwerkstätten\nAnforderungen\nzur Durchführung von SP\n14. Lehren für die\nÜberprüfung\nvon Zugösen\nund Bolzen\nder Anhänger-                    ✕7 )                        ✕7 )                      ✕7 )                      ✕7 )\nkupplung,                        ✕7 )                        ✕7 )                      ✕7 )                      ✕7 )\nZugsattel-                       ✕7 )                        ✕7 )                      ✕7 )                      ✕7 )\nzapfen, Sat-                     ✕                           ✕                         ✕                         ✕\ntelkupplun-\ngen, Kupp-\nlungskugeln\n15. CO-Messge-                         ✕8 )                        ✕8 )                      ✕8 )                         —\nrät für Kraft-\nfahrzeuge mit\nFremdzün-\ndungsmotor\n(Anlage XI)\n16. Messgeräte                         ✕9 )                        ✕9 )                      ✕9 )                      ✕9 )\nzur Messung\nder Spitzen-\nkraft nach\nAnhang V der\nRichtlinie\n2001/85/EG\n17. Ausstattung                          —                          —                         —                        ✕\nmit Spezial-\nwerkzeugen\nnach Art der\nzu erledigen-\nden Montage-\narbeiten\n18. Prüfgerät zur                      ✕11)                        ✕11)                      ✕11)                         —\nFunktions-\nprüfung von\nGeschwindig-\nkeitsbegren-\nzern\nAbweichungen nach 4.2:\n1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul < 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsprüfstand\ngeprüft werden können.\n2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes\nBremsmessgerät nicht erforderlich ist.\n3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung\naufnehmen.\n4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht werden.\n5) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.\n6) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.\n7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftom-\nnibusse untersucht und geprüft werden.\n8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftfahrzeuge mit Ottomotor gemäß Anlage XI untersucht werden.\n9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht/überprüft werden.\n10) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.\n11) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.“\n36. Anlage IX wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Anlage IX „(§ 29 Abs. 2 bis 6)“ wird durch die Angabe „(§ 29 Abs. 2, 3, 5 bis 8)“ ersetzt.\nb) In der Überschrift wird das Wort „Überwachung“ durch das Wort „Untersuchung“ ersetzt.\nc) In der abgebildeten Plakette wird die Angabe „83“ für das Durchführungsjahr durch die Angabe „03“ ersetzt.\nd) In Nummer 1 werden die Sätze 3, 4 und 5 wie folgt gefasst:","2094            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\n„Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten\nHauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr\n2003       gelb\n2004       braun\n2005       rosa\n2006       grün\n2007       orange\n2008       blau.\nDie Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge.“\ne) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Die Jahreszahl wird durch die letzten beiden Ziffern des Durchführungsjahres im Mittelkreis angegeben; sie\nist in Engschrift auszuführen.“\nf) In Nummer 4 wird das Wort „Anmeldemonat“ durch das Wort „Durchführungsmonat“ ersetzt.\n37. Der Anhang wird wie folgt geändert:\na) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 30a Abs. 3 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\nund folgender Satz angefügt:\n„geändert durch die\na) Richtlinie 2002/41/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 133 S. 17).“\nb) Nach den zu § 30c Abs. 3 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:\nZur Vorschrift\ndes                    sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n„§ 30d Abs. 1, 2, 3    Anhänge I bis VI, VIII, IX   der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge der\nPersonenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrer-\nsitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl.\nEG 2002 Nr. L 42 S. 1).\n§ 30d Abs. 4           Anhang VII                   der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur\nPersonenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrer-\nsitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl.\nEG 2002 Nr. L 42 S.1).\n§ 32b Abs. 4           Anhang II                    der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur\nÄnderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 203 S. 9).“\nc) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 34 Abs. 11 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\nund folgender Satz angefügt:\n„geändert durch die\na) Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003 (ABl. EU Nr. L 79 S. 6).“\nd) Der Anwendungsbereich des „§ 35a Abs. 4, 6 und 7“ wird in „§ 35a Abs. 4, 6, 7 und 12“ geändert. Die Angabe\n„Abschnitt 1 und 3, Anhang XV“ wird durch die Angabe „Abschnitte 1 und 3, Anhänge XV und XVII“ ersetzt. Am\nEnde wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:\n„i) Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 (ABl. EG Nr. L 53 S. 1).“\ne) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 38a Abs. 2 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\nund folgender Satz angefügt:\n„geändert durch die\na) Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. EG Nr. L 104 S. 13).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003                   2095\nf) Nach den zu § 41 Abs. 20 anzuwendenden Bestimmungen wird folgende Bestimmung eingefügt:\nZur Vorschrift\ndes                sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n„§ 41a Abs. 3                               Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter\n(ABl. EG Nr. L 220 S. 48, 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die\na) Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG\nNr. L 270 S. 25),\nb) Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220\nS. 1).“\ng) Die zu § 45 Abs. 4 anzuwendenden Bestimmungen werden wie folgt gefasst:\nZur Vorschrift\ndes                sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n„§ 45 Abs. 4       a) Anhang I             der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die Be-\nAnlage 1             hälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahr-\nund 2                zeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 23), geändert\ndurch die\na) Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. EG\nNr. L 128 S. 22),\nb) Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABl. EG\nNr. L 131 S. 4),\nc) Richtlinie 97/19/EWG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. EG\nNr. L 125 S. 1),\nd) Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 20. März 2000 (ABl. EG Nr. L 106 S. 7),\nb) Kapitel 6            der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nAnhang I             vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweiräd-\nAnlage 1             rigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“\nAnhang II (ohne\nAnlagen)\nh) Nach den zu § 49 Abs. 2 Nr. 4 anzuwendenden Bestimmungen werden folgende Bestimmungen eingefügt:\nZur Vorschrift\ndes                sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n„§ 49a Abs. 5                              ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-\nSatz 2 Nr. 5                               migung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36).“\ni) Die zu § 57 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen werden wie folgt gefasst:\nZur Vorschrift\ndes                sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n„§ 57 Abs. 2       a) Anhang II            der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung\n(ohne Anlagen)       der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang\nund das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr.\nL 196 S. 1), geändert durch die\na) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. EG Nr.\nL 177 S. 15),\nb) Anhang               der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\n(ohne Anlagen)       vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen\noder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 106 S. 1).“\nj) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 61 Abs. 3 anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und\nfolgender Satz angefügt:\n„geändert durch die\na) Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 (ABl. EG Nr. L 300 S. 18).“","2096            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\nArtikel 2                              das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulas-\nÄnderung der                              sungsbehörde“ ersetzt.\nVerordnung zur Durchführung\ndes Kraftfahrsachverständigengesetzes                                          Artikel 5\n§ 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des                        Änderung der Verordnung\nKraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972                          über die EG-Typgenehmigung\n(BGBl. I S. 854), die durch Artikel 2a des Gesetzes vom                    für Fahrzeuge und Fahrzeugteile\n11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) geändert worden            In § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über die EG-\nist, wird wie folgt gefasst:                                 Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom\n9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), die zuletzt durch\n„1. Eine Person, die ein Studium des Maschinen-              Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der            S. 1090) geändert worden ist, wird das Wort „Zulas-\nElektrotechnik an einer deutschen Universität oder      sungsstelle“ jeweils durch das Wort „Zulassungsbehör-\nTechnischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen       de“ ersetzt.\nhat, amtlich anerkannter Sachverständiger für den\nKraftfahrzeugverkehr ist oder die die Voraussetzun-\nArtikel 6\ngen für die Anerkennung erfüllt; sie braucht jedoch\neiner Technischen Prüfstelle nicht anzugehören und                                Änderung\nihre fachliche Eignung nicht durch eine Prüfung                         der Fahrzeugteileverordnung\nnachgewiesen zu haben;“.                                  In der Anlage 1 der Fahrzeugteileverordnung vom\n12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die durch Artikel 3 der\nArtikel 3                         Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I S. 310) geändert\nÄnderung der Verordnung                     worden ist, wird in Nummer 7 die Angabe „§ 35d Abs. 3,“\nüber internationalen Kraftfahrzeugverkehr            gestrichen.\nDie in Muster 1 der Verordnung über internationalen\nKraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                              Artikel 7\nGliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten                     Änderung der Gebührenordnung\nFassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom                  für Maßnahmen im Straßenverkehr\n7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist,\nunter Buchstabe b wiedergegebene Musterzeichnung                Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-\nwird durch die in der Anlage zu dieser Verordnung wieder-    nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni\ngegebene Musterzeichnung ersetzt.                            1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) geändert\nworden ist, werden in der Gebührennummer 413 folgende\nArtikel 4                         Einzelgebühren geändert:\nÄnderung von\nAusnahmeverordnungen zur StVZO                   1. In der Gebührennummer 413.4.3 wird in der Spalte 5\ndie Angabe „53,70 bis 66,50“ durch die Angabe\n1. In § 3 der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO               „58,70 bis 71,50“ ersetzt,\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 9232-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,      2. in der Gebührennummer 413.4.4 wird in der Spalte 5\ndie zuletzt durch Artikel 408 der Verordnung vom              die Angabe „58,80 bis 74,10“ durch die Angabe\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden            „63,80 bis 79,10“ ersetzt,\nist, wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort\n„Zulassungsbehörde“ ersetzt.\n3. in der Gebührennummer 413.4.5 wird in der Spalte 5\n2. In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Fünfzehnten Ausnahmeverord-           die Angabe „66,50 bis 81,80“ durch die Angabe\nnung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I                  „71,50 bis 86,80“ ersetzt,\nS. 263), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist,     4. in der Gebührennummer 413.4.6 wird in der Spalte 5\nwird die Angabe „Düsseldorf“ durch die Angabe                 die Angabe „79,30 bis 97,10“ durch die Angabe\n„ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/                „84,30 bis 102,10“ ersetzt.\nRheindahlen\" ersetzt.\nArtikel 8\n3. In § 1 Abs. 2 und 4 der 48. Ausnahmeverordnung zur\nStVZO vom 3. August 1994 (BGBl. I S. 2102) wird                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\njeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\n„Zulassungsbehörde“ ersetzt.                             kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die 44. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 1. April\n4. In § 1 Abs. 2 Satz 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur       1993 (BGBl. I S. 438), geändert durch die Verordnung\nStVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I S. 2416) wird      vom 22. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1534), außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 2097\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Oktober 2003\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nAnlage\n(zu Artikel 3)\n„b) Zweizeiliges Kennzeichen\n* Mindestmaß 8mm\n** 8mm bis 10mm\n*** Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280mm“"]}