{"id":"bgbl1-2003-52-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":52,"date":"2003-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/52#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_52.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung - PatKostZV)","law_date":"2003-10-15T00:00:00Z","page":2083,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003  2083\nVerordnung\nüber die Zahlung der Kosten des\nDeutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts\n(Patentkostenzahlungsverordnung – PatKostZV)\nVom 15. Oktober 2003\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:\n§1\nZahlungswege\n(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatent-\ngerichts können gezahlt werden\n1. durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Marken-\namts;\n2. durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das\nDeutsche Patent- und Markenamt;\n3. durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut\nauf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und\nMarkenamt;\n4. durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlands-\nkonto.\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster-\nund Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf\nein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Mar-\nkenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.\n§2\nZahlungstag\nAls Zahlungstag gilt\n1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;\n2. bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen\nBundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;\n3. bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deut-\nsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;\n4. bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung der Tag des Eingangs\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei\nzukünftig fällig werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Gebühr, sofern\ndie Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche\nPatent- und Markenamt erfolgt.\n§3\nÜbergangsregelung\nAbbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für künftig fällig werdende Gebühren\nerteilt worden sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungs-\naufträge, die nach § 1 Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig\nwerdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend.","2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003\n§4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Patent-\nkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) außer\nKraft.\nBerlin, den 15. Oktober 2003\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}